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Maßregelvollzug - Auskunft über personelle Ausstattung
(SWWW - 28.03.2022) Gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR verlangte der anwaltlich vertretene und seit Jahren nach § 63 StGB Untergebrachte Auskunft über die personelle Ausstattung einer in
Rheinland-Pfalz gelegenen psychiatrischen Klinik. Das Landgericht Koblenz wies dieses Begehren mit Beschluss vom 18.02.2021 - 14e StVK 54/21 - zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene
Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Koblenz behandelte sie mit Beschluss vom 27.04.2021 - 2 Ws 126/21 Vollz - als unzulässig. Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Untergebrachte mit
einer am 18.05.2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 17.03.2022 - 2 BvR 894/21 - lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels
hinreichender Erfolgsaussichten ab und erklärte, die Verfassungsbeschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit legitimierte und unterstützte die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts die Nichtberücksichtigung des Wissens über die bundesweit zu beklagenden unzureichenden personellen Ausstattungen der Maßregelvollzugsanstalten im gesamten Bundesgebiet, die
unter anderem wegen dieser Missstände nicht in der Lage sind, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
*nach oben*
Maßregelvollzug - Ausschluss einer engagierten Verteidigung
Ein Dokument der Zeitgeschichte:
„... hat der Vorsitzende der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg nach Anhörung des Untergebrachten am 07.06.2019 beschlossen:
I. Die vom Untergebrachten beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt Tronje Döhmer aus Schöffengrund als Pflichtverteidiger wird abgelehnt.
II. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin H. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Es wird festgestellt, dass eine Informationsreise der Verteidigerin in die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina,
Standort Gießen, erforderlich ist.
Gründe:
I. R. wurde in dem Verfahren der StA Mainz mit dem Az. 3553 Js 33579/08 wegen Sachbeschädigung in vier Fällen, Körperverletzung in vier Fällen (in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, in einem weiteren
Fall tateinheitlich mit Beleidigung, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Bedrohung) sowie wegen Beleidigung und Bedrohung durch das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 26.10.2010 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Mainz widerrief g die Aussetzung der Vollstreckung der im o.g. Urteil
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 09.12.2010. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgerichts Mainz mit Beschluss vom 03.02.2011.
Mit Urteil vom 04.11.2011 verhängte das Landgericht Frankfurt am Main sodann in dem Verfahren der StA Frankfurt am Main mit dem Az. 3650 Js 249675/10 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
Körperverletzung und versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit dem Versuch der Bestimmung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (Mord) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und
ordnete zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Gegen das vorgenannte Urteil legte der Untergebrachte Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
03.05.2012 als unbegründet verwarf.
Der Untergebrachte befindet sich seit dem 15.12.2011 in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina, zunächst noch auf der Grundlage eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO, seit dem
04.05.2012 (= Rechtskraft des Urteils vom 04.11.2011) nach § 63 StGB.
Zuletzt hat es die Kammer mit Beschluss vom 09.08.2018 (Az. 7 StVK 125 + 126/17), abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Maßregel und der restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. Der
Beschluss (Bl. 601 ff. VH Bd. IV StA Frankfurt am Main) wird in Bezug genommen. In jenem Verfahren war der Untergebrachte durch Rechtsanwalt Tronje Döhmer aus Schöffengrund verteidigt worden. Die
gegen den o.g. eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15.11.2018 (Bl. 716 VH Bd. IV).
In dem nunmehr bei der Kammer anhängig gewordenen neuen Regelüberprüfungsverfahren nach §§ 67, 57 StGB (Az. 7 StVK 96+97/19) hat der Vorsitzende dem Untergebrachten mit Verfügung vom 22.05.2019
(BI. 738 VH Bd. IV) Gelegenheit gegeben, eine/einen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, die/der ihm für das neue Verfahren gern. § 140 Abs. 2 StPO analog beigeordnet werden solle.
Mit (Rück-)Schreiben vom 25.05.2019 hat der Untergebrachte daraufhin gebeten, ihm Rechtsanwalt Tronje Döhmer aus Schöffengrund als Verteidiger beizuordnen (BI. 740 VH Bd. IV.).
II. Dem Untergebrachten ist für das vorliegende neue Prüfungsverfahren betreffend die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§§
67d, 57 StGB) ein Verteidiger beizuordnen. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO (analog) liegen vor, da die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt und zudem der Untergebrachte angesichts seines Zustandes nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Auch wirkt die im letzten Prüfungsverfahren (7
StVK 125/17 + 126/17) erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Döhmer nicht fort, sondern ist nach rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Verfahrens beendet. Die Sondervorschrift des § 463 Abs. 8 StPO
gilt hier gerade nicht, sondern betrifft nur in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Personen.
Dem Wunsch des Untergebrachten, ihm Rechtsanwalt Döhmer beizuordnen, konnte indes nicht entsprochen werden. Rechtsgrundlage für die Bestellung und die Auswahl des Pflichtverteidigers bilden §§ 140 ff.
StPO. Diese gelten für das Vollstreckungsverfahren gleichermaßen. Nach § 142 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende -- nicht die Kammer -- über die Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Dabei soll nach §
142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten (hier: Untergebrachten) den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Bestellung kann abgelehnt werden,
wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist (vgl. KG vom 30. Juni 2006 -- 3 Ws 325/06 - und vom
24. Mai 2006 -- 3 Ws 262/06 - jeweils m.w.N.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt
(vgl. Meyer-Goßner § 143 Rdn. 4 mit weiteren Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv
unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem
Gewicht handeln (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. November 2008 -- 3 Ws 379/08, juris.). So eng die Gründe, die Bestellung eines bezeichneten Verteidigers abzulehnen, auch grundsätzlich sein mögen,
so eindeutig sind sie hier gegeben.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Verhalten von Rechtsanwalt Döhmer im o.g. vorangegangenen Prüfungsverfahren (7 StVK 125+126/17 StBVK), in welcher dieser als Verteidiger des
Untergebrachten mitgewirkt hatte. Zusammenfassend sei hier nur auf folgendes hingewiesen:
Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 (BI. 479 ff. VH Bd. IV) hatte RA Döhmer u.a. vorgebracht der von der Kammer im vorangegangenen Verfahren beauftragte externe Sachverständige Prof. Dr. M. „habe sein
Gutachten „auf eine Reihe von unrichtigen Anknüpfungstatsachen gestützt", gar „Tatsachen verfälscht" oder „einseitig die Behauptungen der Verantwortlichen der Verwahranstalt übernommen". Wegen der
Einzelheiten wird der Schriftsatz vom 14.06.2018 (BI. 479 ff. Bezug genommen.
Mit weiteren Schriftsatz vom 07.08.2018 hatte RA Döhmer als Verteidiger die Einholung eines „unabhängigen externen Gutachtens eines nicht aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden
Sachverständigen" zum Beweis dafür beantragt, dass es sich bei der Klinik lediglich um eine Verwahranstalt handele, die Untergebrachten mit Neuroleptika und Antidepressiva vollgestopft würden, keine
professionelle Hilfestellung erhielten und kein ausreichend ausgebildetes Personal zur Verfügung stehe". Wegen der Einzelheiten wird der Schriftsatz vom 07.08.2018 (BI. 541 ff. VH III) in Bezug genommen.
In dem o.g. Beschluss vom 09.08.2018, auf dessen Inhalt (BI. 601 ff. VH Bd. IV) Bezug genommen wird, nahm die Kammer insoweit hierzu u.a. wie folgt Stellung:
(....) „ Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 14.06.2018 und im Rahmen des Termins vom 08.08.2018 vorgebracht hat, der Sachverständige habe sein Gutachten „auf eine Reihe von unrichtigen
Anknüpfungstatsachen gestützt", gar „Tatsachen verfälscht" oder „einseitig die Behauptungen der Verantwortlichen der Verwahranstalt (!) übernommen" greifen diese - die Grenze jeglicher sachlichen Kritik weit
überschreitenden - „Einwände" sämtlich nicht durch.
Soweit zunächst geltend gemacht wird, der Tat vom 17.11.2010 vorangegangene Rollenspiele mit einer Prostituierten, bei denen diese so habe tun müssen, als sei sie der Untergebrachte, während der
Untergebrachte in die Rolle von Rechtsanwältin R. geschlüpft sei, habe es nicht gegeben, ist diese Einwendung von vornherein unbeachtlich. Dieser Umstand ist in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 04.11.2011 (dort auf Seite 17, BI. 9 f. VH Bd. I) festgestellt worden. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Beschluss vom 04.10.2016 bereits hinsichtlich des im
vorangegangenen Fortdauerprüfungsverfahren erhobenen Einwandes des Untergebrachten, er habe Rechtsanwältin R. zu keiner Zeit das Leben nehmen wollen und daher auch kein Tötungsdelikt begangen,
ausgeführt hat, sind der externe Sachverständige und die Strafvollstreckungskammer an die im rechtskräftigen Einweisungsurteil getroffenen Feststellungen gebunden. Gleiches gilt für den Einwand, der
Untergebrachte habe seinen damaligen Mitpatienten F. nicht zu einem Auftragsmord angestiftet. Eine in dieser Weise rechtlich zu wertende Tat vom 16.02.2011 ist in dem o.g. Urteil des Landgericht Frankfurt
am Main ebenfalls bindend für das Vollstreckungsverfahren festgestellt worden.
Auch die weiteren von der Verteidigung in dem Schriftsatz vom 14.06.2018 unter Ziffer 2. aufgeführten angeblich „falschen Anknüpfungstatsachen" vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der
Sachverständige auf Seite 28 seines Gutachtens Ausführungen der Klinik betreffend den Monat Mai 2012 wiedergibt, wonach der Untergebrachte an einem Kurs für Sexualpädagogik interessiert gewesen sein
soll, so findet sich eine entsprechende Eintragung in den Krankenblattunterlagen der Klinik vom 15.12.2011 bis 28.02.2014 unter Tagesvermerke Mai 2012, Einzelgespräche (11.05.2012) (BI. 12). Gleiches gilt
für den auf Seite 29 des Gutachtens geschilderten Konflikt des Untergebrachten mit seinem Zimmernachbarn Herrn J. im Oktober 2014, der in den Krankenblattunterlagen 01.03.2014 bis 31.12.2015,
Tagesvermerke Oktober 2014, Einzelgespräche 02.10., 09.10., 23.10. (BI. 558) zu finden ist. Wie jeweils an der Verwendung der indirekten Rede und daran, dass sich die von der Verteidigung beanstandeten
Textpassagen unter der Überschrift „Krankenblattunterlagen der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina" finden, unmittelbar ersichtlich wird, gibt der Sachverständige dort lediglich Inhalte aus den
Krankenblattunterlagen wieder ohne eine eigene Wertung vorzunehmen.
Dass der Sachverständige dem Untergebrachten auf Seite 42 seines Gutachtens „unterschwellig beeinflussend Querulanz unterstellt", wenn von einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109
StrafVollzG die Rede ist, ist nicht erkennbar. Wie bereits aus der Formulierung der entsprechenden Passage im Gutachten ersichtlich ist und es der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 25.06.2018
ausgeführt hat, handelt es sich um die Wiedergabe einer Aussage des Untergebrachten, wonach dieser meint, die Klinik unterstelle ihm, nicht therapiemotiviert zu sein, weil er „einen 109er beantragt" habe. Die
entsprechende Textpassage lässt keinerlei Wertung durch den Sachverständigen erkennen - vielmehr gibt dieser dort lediglich Angaben des Untergebrachten wieder. Im Termin vom 08.08.2018 hat der
Sachverständige auf die entsprechende Frage des Verteidigers auch noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass er aus dem Umstand des Stellens eines Antrages nach § 109 StVollzG keine fehlende
Therapiemotivation des Untergebrachten schließe.
Der Untergebrachte und sein Verteidiger bringen ferner vor, der Untergebrachte könne nicht nachvollziehen, wie die Formulierung, er habe in der Schulzeit Drangsalierungen seitens de„preußisch disziplinierten
Lehrer" erfahren, auf Seite 68 Eingang in das schriftliche Gutachten gefunden habe. Der Sachverständige müsse diesen Umstand „frei erfunden" haben. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
25.06.2018 ausgeführt hat, handelt es sich jedoch um die eigene Wortwahl des Untergebrachten. Die entsprechende Formulierung findet sich unter der Überschrift „Angaben des Probanden im Rahmen der
persönlichen Exploration am Mittwoch, 14.03.2018" auf Seite 35 f. des Gutachtens, wonach der Untergebrachte gegenüber dem Sachverständigen über seine damaligen Klassenlehrer äußerte: „Die seien noch
preußisch diszipliniert gewesen."
Der Hintergrund des Vorwurfs, der Sachverständige habe sich, wie auf Seiten 87 ff. des Gutachtens ersichtlich werde, mit den Planungen des Untergebrachten nach seiner Entlassung und seinen persönlichen und
insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen nicht hinlänglich auseinandergesetzt, weil er nicht erfragt und damit unberücksichtigt gelassen habe, dass der Untergebrachte durch eine „durchaus beachtliche Rente"
wirtschaftlich abgesichert sei, erschließt sich der Kammer nicht. Es ist der Kammer auch vor dem Hintergrund dieser angeblich nicht stattgefundenen Auseinandersetzung des Sachverständigen mit den genannten
Umständen nicht „unmöglich, die maßgebliche Gefährlichkeitsprognose auf die Situation außerhalb des Maßregelvollzuges zu beziehen". Denn die Frage, ob der von dem Untergebrachten ausgehenden
Gefährlichkeit mit entsprechenden Maßnahmen auch außerhalb des Maßregelvollzuges effektiv begegnet werden kann, hängt nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Untergebrachten ab.
Es kommt vielmehr darauf an, dass es dem Untergebrachten gelingen wird, seine kriminogenen Persönlichkeitsfaktoren aufzuarbeiten und dabei mit der Klinik zu kooperieren. Vor dem Hintergrund der
unverändert auch im Rahmen der Unterbringung auftretenden Konflikte des Untergebrachten mit Klinikpersonal und Mitpatienten bezweifelt die Kammer nachhaltig, dass es dem Untergebrachten - wie offenbar
die Verteidigung meint - „aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht schwer fallen wird, (...) sich soziale Kontakte zu erschließen". Es ist nachgerade absurd anzunehmen, dass dies einen protektiven Faktor
darstellen würde, zumal der Untergebrachte auch die Anlasstaten aus gesicherten wirtschaftlichen und finanziellen Umständen heraus begangen und seine damals vorhandenen Geldmittel (120.000,-- EUR Depot)
u.a. gerade dazu genutzt hat, um über den Zeugen F. einen „Killer" zur Tötung von R. anzuwerben (UA S. 26).
Der Einwand, der von dem Sachverständigen auf Seite 86 seines Gutachtens erwähnte Vorfall aus dem Sommer 2015, wonach der Untergebrachte einem Mitbewohner den Stecker aus dem Fernseher gezogen hat,
beruhe nicht auf den Angaben des Untergebrachten im Rahmen der Exploration, weshalb es sich dabei um eine unrichtige Behauptung handle, greift ebenfalls nicht durch. Wie der Sachverständige in seiner
Stellungnahme vom 25.06.2018 ausgeführt hat, finden sich auf Seite 86 des Gutachtens Ausführungen zum Verlauf der Unterbringung. Bezüglich dieser hat sich der Sachverständnisse selbstverständlich nicht
ausschließlich auf im Rahmen der Exploration gemachte Angaben des Untergebrachten gestützt, sondern auch Akteninhalte ausgewertet. Ein entsprechender Vorfall wird in den Krankenblattunterlagen der Klinik
01.03.2014 bis 31.12.2015 unter Tagesvermerke, Einzelgespräche August 2015 berichtet. Allein dass der Untergebrachte einen entsprechenden Vorfall im Rahmen der Exploration nicht berichtet hat, bedeutet
nicht, dass die Klinik einen entsprechenden Vorfall unrichtig dokumentiert und der Sachverständige unrichtige Behauptungen der Klinik übernommen hat.
Unzutreffend ist auch der Vorwurf der Verteidigung, wonach es „frei erfunden" sei und sich "mitnichten uf irgendwelche Tatsachen stützen" lasse, dass sich, wie auf Seite 92 des Gutachtens ausgeführt, die bei
dem Untergebrachten beeinträchtigte Ärgerregulation momentan auch auf Mitarbeiter der Klinik erstrecke. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 25.06.2018 ausgeführt hat, bezieht sich diese
Einschätzung auf eine Eintragung in den Krankenblattunterlagen der Klinik, 01.03.2014 bis 31.12.2015, Monatsvermerk Oktober 2015, Einzelgespräch 12.10. (81.608). Dort ist eine Äußerung des
Untergebrachten vermerkt, wonach Frau E. und Dr. E. - die Leiterin der Klinik - „zur Hölle fahren" sollten. Dass sich aus dieser Aussage des Untergebrachten eine Erstreckung seiner beeinträchtigten
Ärgerregulation auf Mitarbeiter der Klinik ergibt, ist auch für die Kammer unmittelbar einsichtig.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige, wie die Verteidigung meint, im Hinblick auf die Gewährung und den Entzug von Lockerungen gegenüber dem Untergebrachten einseitig die Sichtweise
der Maßregelvollzugsanstalt übernommen hat. Auf Seiten 45 f. des Gutachtens wird unter „Angaben des Probanden im Rahmen der persönlichen Exploration am 09.05.2018" die Sichtweise des Untergebrachten
dargestellt, der selbst angegeben hat, dass er einen Ausgang im Oktober 2015 absichtlich missbraucht habe. Er habe sich Piccolos an der Tankstelle gekauft und drei Stunden lang auf einer Parkbank gewartet, bis
man ihn gefunden habe. In der Folge sei er zunächst auf Station G 7.6 und dann auf Station G 7.3 verlegt und zurückgestuft worden. Der Versuch der Verteidigung, den von dem Untergebrachten selbst - auch
bereits in einer früheren Anhörung - eingeräumten Lockerungsmissbrauch als „berechtigten Protest" des Untergebrachten gegen eine angeblich „kontralndizierle und rechtswidrige Therapieanordnung der Klinik"
darzustellen, mutet absurd an. Wie die Klinik In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2018 ausgeführt hat und auch der Kammer aufgrund eigener Sachkunde bekannt ist, werden bzw. wurden auf der Station G 7.1,
auf der der Untergebrachte sich im Oktober 2015 noch befand, keineswegs nur Sexualstraftäter behandelt. Vielmehr handelt es sich bei der Station G 7.1 um eine auf die Behandlung von persönlichkeitsgestörten
Gewalt-/ und bzw. oder Sexualstraftätern spezialisierte Station. Der Untergebrachte als persönlichkeitsgestörter Gewalttäter unterfällt diesem Personenkreis.
(...) Die Kammer hatte schließlich keinen Anlass, das vom Untergebrachten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.08.2018 beantragte externe Gutachten „eines nicht aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Sachverständigen" einzuholen. Zum einen handelt es sich bei den „Behauptungen", dass es sich bei der Klinik „um eine Verwahranstalt handele, in der die Untergebrachten mit Neuroleptika und
Antidepressiva vollgestopft würden und keine professionelle Hilfestellung erhielten", nicht um einen „Beweisantrag", sondern lediglich um üble und polemische Schmähkritik, die eines Organs der Rechtspflege
unwürdig Ist. (...)"
Nachdem RA Döhmer gegen den o.g. Beschluss im Namen des Untergebrachten sofortige Beschwerde eingelegt und diese nachgehend begründet hatte, verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main diese
mit Beschluss vom 15.11.2018 (Bl. 716 VH Bd. IV), worin es folgendes ausführte:
„(...) Das Beschwerdevorbringen, welches teilweise unsachliche und ungehörige Ausführungen enthält, rechtfertigt keine andere Entscheidung".
Nach alledem liegt ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht und mithin ein „wichtiger Grund" im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO vor. Rechtsanwalt Döhmer hat nicht nur fortlaufend die
Klinik und ihre Mitarbeiter in Schriftsätzen und in der mündlichen Anhörung vom 08.08.2018 - in Gegenwart von Vertreterinnen der Klinik - durch die nachgerade absurde Bezeichnung der Klinik (die für
forensische Kliniken vergleichsweise kurze Behandlungsdauern aufweist und aus der jährlich eine Vielzahl von Patienten nach erfolgreicher und qualifizierter Behandlung mit positiver Prognose entlassen werden
können) als „Verwahranstalt" bewusst provoziert und diffamiert. Darüber hinaus hat zudem er - wie aufgezeigt - auch den externen Sachverständigen Prof. Dr. M. verleumdet, indem er ihn - bewusst
wahrheitswidrig (wie oben belegt) - vorgeworfen hat, sein Gutachten „auf eine Reihe von unrichtigen Anknüpfungstatsachen gestützt", gar „Tatsachen verfälscht" oder „einseitig die Behauptungen der
Verantwortlichen der Verwahranstalt übernommen" zu haben. Ein solcher Rechtsanwalt, der sich eines Organs der Rechtspflege als unwürdig erwiesen hat, kann und darf nicht erneut mit der Verteidigung des
Untergebrachten betraut werden.
III. Nachdem der Wunsch des Untergebrachten auf Beiordnung von Rechtsanwalt Döhmer aus den o.g. Gründen nicht erfüllt werden konnte, hat der Vorsitzende gern. §§ 140 Abs. 2 analog, 141 Abs. 1 S. 1 StPO
Frau Rechtsanwältin H. ... als Pflichtverteidigerin bestellt. Denn diese vertritt den Untergebrachten derzeit im Rahmen der Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. BI. 730 f. VH Bd. IV) als gewählte
Verteidigerin, weshalb anzunehmen ist, dass sie das Vertrauen des Untergebrachten genießt. ..." (LG Marburg, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 StVK 96/19 und 7 StVK 97/19)
Der ausgeschlossene Verteidiger empfindet diesen Beschluss als Auszeichnung seiner intensiven (Vorbereitung von mehr 96 Fragen an den Sachverständigen) und unerwünschten Verteidigertätigkeit in diesem
Verfahren, in dem die Strafkammer trotz der vielen Hinweise tatsächlicher Art eine Aufklärung der angesprochenen Sachverhalte strikt und wie üblich ablehnte. Einseitig unterstellte sie ohne Überprüfungen die
vom Sachverständigen unkritisch übernommenen Behauptungen der Verantwortlichen der Verwahranstalt als wahr. Widerstand war wie üblich zwecklos. Die Versuche, den Verteidiger strafrechtlich und
berufsrechtlich zu belangen, scheiterten bereits vor der Verkündung des Beschlusses vom 07.06.2019. Die Unterbringungsdauer beträgt derzeit 8 Jahre und 5 Monate bei pharmakologischer Misshandlung und
einstündigen Therapiegesprächen in der Woche.
*nach oben*
Maßregelvollzug - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstat aufgrund
eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR
2017, 203 f. mwN). Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, sie werde infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung
durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S.
1610; BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 5 StR 432/17).
Kommentar: In der Praxis hält sich an diese Vorgaben niemand. Statt dessen erfolgt die Unterbringung nach § 63 StGB aufgrund manipulierter Fakten und der Standard-Diagnose „paranoide Schizophrenie" durch
Pseudo-Sachverständige, die nur ihr eigenes Wohl und den wirtschaftlichen Vorteil der psychiatrischen Krankhäuser sowie der Pharmaindustrie im Auge haben. Rechte Populisten und Gerichte betonen allein das
so genannte Sicherungsinteresse der „Allgemeinheit", der die Zustände in den Verwahranstalten nicht bekannt ist. Wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden zu können, ist kein Vorteil, sondern ein massiver
Nachteil, der eines Rechtsstaates unwürdig ist, weil die Insassen dort ohne absehbare Entlassungsperspektive mehr leiden als im Strafvollzug und nach ihrer Entlassung menschliche Wracks mit schwersten
gesundheitlichen Problemen sind, wenn sie die Zeiten in den Verwahranstalten überhaupt überleben. Die Öffentlichkeit verschließt darüber Augen, Ohren und Mund. Das ist unerträglich.
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Maßregelung im Maßregelvollzug
Die regelmäßigen Erfahrungen eines Verteidigers in Antragsverfahren (§§ 413 ff, 126a StPO, 63 ff StGB) bzw. Überprüfungsverfahren (§§ 449 ff, 454, 462, 452a, 463 StPO, 67d StGB) verdienen, veröffentlicht
zu werden.
Der Verteidiger nimmt in solchen Verfahren ein neues Mandat an. Der Mandant befindet sich in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Verteidiger setzt sich für seinen Mandanten ein. Er wendet sich gegen die
Richtigkeit sachverständiger Aussagen so genannter Gutachter. Bei den Gutachtern handelt sich entweder um externe Sachverständige oder, was häufiger vorkommt, um sogenannte Sachverständige, die in der
betreffenden psychiatrischen Klinik beschäftigt sind. Die Kritik an gutachterlichen Äußerungen wird wissenschaftlich fundiert und äußerst substantiiert vorgetragen. Rechtliches Gehör findet das nicht. Dies gilt
insbesondere, wenn es um die immer wieder kritisierte Standarddiagnose, es liege eine paranoide Schizophrenie vor, geht. In der Folge beschäftigt sich der Verteidiger auch mit den Zuständen in den jeweiligen
Verwahranstalten. Dieser Einsatz des Verteidigers für seinen Mandanten hat für diesen jedoch erhebliche Nachteile zur Folge. Die Reaktionen der Verantwortlichen der Verwahranstalt in sind folgende:
Provokationen
Maßregelungen unterschiedlichster Art
verminderte Versorgung mit Getränken bis hin zum Getränkeentzug
verminderte Versorgung mit Nahrungsmitteln bis hin zum Essensentzug
verschärfte Zwangsmedikation oder
plötzliches Absetzen von Medikamenten ohne medizinischen Grund
Isolierungen über einen langen Zeitraum
Fixierungen incl. Dreipunktfixierung
Arrestierungen über Wochen
Rückstufungen in den Lockerungsphasen
Telefonverbote
Besuchsverbote
Behinderungen im Verkehr mit dem Verteidiger und
vieles andere mehr.
All dies sind keine Ausnahmen, sondern Regelfälle, bezogen jedenfalls auf die Fälle, die der Verfasser bearbeitet. Werden solche Maßnahmen durch entsprechende Anträge bei den Tatgerichten oder den
Strafvollstreckungskammern beanstandet, entscheiden die jeweils zuständigen Gerichte regelmäßig jeweils nur mit erheblicher Verzögerung, gar nicht oder zum Nachteil der Betroffenen. Damit werden die
angeblich psychisch kranken Untergebrachten als Extralegale herabgewürdigt, in dem ihnen die ihnen zustehenden Rechte und Grundrechte entgegen den Anforderungen, die an einen Rechtsstaat zu stellen sind,
verweigert werden. Das hat Tradition: Am 24.11.1933, auf den Tag genau 7 Monate nach der Veröffentlichung der Ermächtigungsgesetze im Reichsgesetzblatt, führten die Hitler-Faschisten mit dem Gesetz gegen
gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. Teil I, Seite 995) die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch ein. Die BRD ist in diesem
Punkt der Nachfolgestaat.
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Mauerfall - 30 Jahre
(Marti, 101119) Der Blick auf die Geschichte könnte kaum unterschiedlicher ausfallen als gerade jetzt. Sicher war der Mauerfall am 09.11.1989 ein historisches Ereignis. Ob es dem Anlass gerecht wird, den 30.
Jahrestag dieser Begebenheit ausgiebig und vor allem unkritisch zu feiern, bleibt allerdings umstritten. Den Feierlichkeiten am 19.11.2019 ging eine wochenlang andauernde Propaganda des neoliberalen,
imperialistischen und neokolonialen Mainstreams voraus. Alle Kanäle und Blätter haben in Deutschland unter Ausblendung der historischen Tatsachen die Zuschauer, Zuhörer und Leser regelrecht zugemüllt, um
sie in Feierstimmung zu versetzen. Das war aufdringlich und peinlich. Der Mauerfall mündete im Folgejahr in den größten Raubzug der Geschichte durch die Eliminierung und die Einverleibung der zehntgrößten
Industrienation der Welt. Unter dem Vorwand der sogenannten Einheit degradierte das westdeutsche Kapital die Bevölkerung der DDR zum minderwertigen Teil Großdeutschlands. Den einmaligen,
diskriminierenden und rassistischen Anteil dieses Teils dieser Geschichte blenden die Medien des Mainstreams vorsätzlich aus.
Derzeit steht Südkorea auf dem 10. Platz der größten Industrienationen der Welt. Die Vorstellung, das neokoloniale Großkapital des geeinten Deutschlands oder das Kaiserreich Japan würde sich anmaßen, sich
die Reichtümer dieses Landes durch eine widerstandslose Okkupation einverleiben, würde als absurd angesehen. Auch wenn dieser Vergleich ein wenig hinkt, kommt er dennoch der richtigen historischen
Bewertung ziemlich nahe.
Die Folgen sind bekannt. Zu diesen Folgen gehörten u.a. die Abwertung der ehemaligen Bürger der DDR in Menschen zweiter Klasse, der Verlust ihrer sozialen Absicherung und der Aufstieg der von westlichen
Faschisten und Rassisten geprägten extrem rechten Partei AfD. Diese deutsche Einheit weckt zwangsweise Erinnerungen an die (Vor-) Geschichte des sogenannten Dritten Reichs.
In besonders widerlicher sowie abscheulicher Art und Weise brachten die Deutschen ihre Einheit am 09.11.1933 in der Reichspogromnacht zum Ausdruck. Diese Nacht war gezielt propagandistisch vorbereitet
worden. Die deutsche Einheit am 09.11.1933 leitete die systematische Zerstörung der Existenzen und des Lebens von Millionen und aber Millionen Juden in Deutschland und in Europa ein. Schon auf diesem
Hintergrund ist es moralisch mehr als anrüchig, an einem 9. November eines jeden Jahres den Mauerfall zu feiern, anstatt intensiv der Ereignisse am 09.11.1933 zu gedenken. All dies gilt umso mehr, wenn
bedacht wird, dass es dem deutschen Kapital gelang, die Kriegsgewinne aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg zu kumulieren. Kein einziges deutsches Großunternehmen kam nach dem Ersten Weltkrieg und
schon gar nicht nach dem Zweiten Weltkrieg unter den Hammer. Alle diese nicht enteigneten Unternehmen durften in Westdeutschland nach der Beendigung des Zweiten Weltkrieges und trotz der Unterstützung
des Hitlerfaschismus ihre lukrativen Geschäfte in gleich welchen Bereichen gewinnbringend fortsetzen. Widerstand dagegen leisteten die seit eh und je im Bundestag vertretenen Parteien (vor allem CDU/CSU,
SPD und FDP) nicht.
Ein Mensch, der im Jahr 1956 geboren worden ist und die vielen Kriege, die nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges geführt worden sind, vor Augen hat, wird niemals verstehen, warum der 30. Jahrestag des
Mauerfalls ein Anlass zum feiern sein soll. Der Gestank und widerliche Geschmack des von Adenauer nicht ausgeschütteten „dreckigen Wassers" hat sich nicht vermindert, sondern verstärkt.
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Mehrwert und Statistik
Arbeit ist in allen denkbaren Gesellschaftsformen die grundlegende Existenzbedingung des Menschen. Im Kapitalismus herrscht die Lohnarbeit als entfremdeter Arbeit. In der kapitalistischen Produktion ist sie
Bestandteil und Bedingung ihrer Ziele. Die entfremdete Arbeit ermöglicht die Erzeugung und Aneignung von Mehrwert. Das Resultat dieser Beziehung ist der Gewinn bzw. der Profit. Immanent betrachtet ist es
daher nicht verfehlt, wenn die Organisationen, die sich für die Interessen der ArbeitnehmerInnen einsetzen, danach fragen, welchen Gewinn das jeweilige kapitalistische Unternehmen pro ArbeitnehmerIn jährlich erzielt.
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MoMa (ARD)
„… Der Sport wird ihnen präsentiert von Deutsche … (Fernseher ausschalten) … Das Wetter wird ihnen präsentiert von Seitenb … (Fernseher ausschalten) …" Einschalten lohnt sich nicht, my darlin!
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Milliardäre und was ihnen von nutzen ist!
Dollar-Milliardäre und was ihnen von Nutzen ist. .... Gedanken aus dem Berliner Kiez ...
Wozu brauchen die über 2400 USD-Milliardäre wen und was? Das ist eine nicht ganz unbedeutende Frage. Die einfache Antwort darauf könnte lauten: saubere Luft, sauberes Wasser, gesunde Nahrung und
medizinische Versorgung. Für sie gibt es von alledem im Überfluss; von sauberer Luft vielleicht einmal abgesehen.
Andere Menschen brauchen sie nicht, es sei denn, um sie dafür einzuspannen, ihren Reichtum zu vermehren oder für sie die erwarteten, luxuriösen Dienste zu leisten. Sonst brauchen sie nichts. Sie sind völlig
autark. Sie benötigen keine Gesellschaft und keine Solidarität, außer der ihresgleichen. ...
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Münchner Poesien
Schließe die Augen und sehe,
verstopfen die Ohren und höre,
halte den Mund und rede,
vergrabe das Herz und fühle,
schalte das Hirn ab und denke!
... Nun erlebe das traumhafte Konzert des Lebens,
das Duett der Eintracht und des Friedens sowie
die Nähe der Heimat. ...!
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Mai_null_neun_1945
70 Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkrieges und der - allenfalls teilweisen - Befreiung Deutschlands vom Hitlerfaschismus durch die Rote Armee sind die Gedanken eines Nachkriegskindes finster. ... Die
Rote Armee hätte die Deutschen von Osten her ins Meer treiben können. Leider haben das die West-Alliierten verhindert. ... Die deutsche Plage konnte so in Europa bleiben und sich wieder ausbreiten. ... Schon
kurz nach dem Ende des Krieges gelangten im Westen die Hitlerfaschisten wieder massenhaft in Amt und Würden. ... Sie setzten ihre Traditionen, wenn auch beschränkt als Richter, Beamte, Lehrer, Professoren,
Staatsanwälte, Polizisten, Schauspieler, Journalisten, Reporter, Politiker usw. allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Westdeutschland fort. ... Das müssen wir noch heute täglich spüren. ... Es verursacht
großen Schmerz. ... Sie übernahmen keine Verantwortung. Sie sind nicht zur Verantwortung gezogen worden. ... Heute sind sie fleißig, wenn es darum geht, die Geschichte zu verdrehen und in ihr Gegenteil zu
verkehren. ... An allem waren und sind die Russen, die Kommunisten und vor allem die Muslime schuld. ... Wie widerlich das alles ist. Im Großen und im Kleinen sind wir alle noch betroffen. Da sind die
Jugendlichen und Heranwachsenden, die mit ihren Geschwistern die zerbombten Großstädte verlassen mussten und sich in ländliche Gebiete begaben. Sie bekamen später Kinder. Das sind wir, die viele Fragen
zu stellen hatten. ... Die Fragen suchen noch heute nach Antworten. Das Mäntelchen des Schweigens wird immer dichter. ... Da sind die Väter. Als Nationalisten, Rassisten, Judenhasser und Faschisten zogen sie
in den Vernichtungskrieg für das deutsche Großkapital. ... Manche von ihnen kamen erst in den 50er Jahren aus der Kriegsgefangenschaft zurück. ... Dennoch gelangten sie in Amt und Würden. ... Sie bewarben
sich bei ihren zukünftigen Arbeitgebern ohne schlechtes Gewissen mit der Empfehlung, für das großdeutsches Reich Hitlers gekämpft, spioniert und gemordet zu haben. ... Sofort bekamen sie Arbeit und Brot, ...
von Gleichgesinnten, die allesamt von Nichts gewusst haben. ... Diese Kinder und Enkelkinder haben heute die Macht. ... Sie führen und stützen die in der Welt tobenden Kriege, die auch im Interesse des
deutschen Großkaptals geführt werden. ... Deutsche Wirtschaftsinteressen über alles, ... alles in der Welt. ... Finster, finster, finster ...
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