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Demonstrationsrecht - Versammlungsgesetz
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Stand: 30. Oktober 2016
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Ausland
Begriffe des Demonstrationsrechts
Gefahrengebiete - grundrechts- und menschenrechtsfreie Zonen (Wikipedia)
Grundgesetz - Art. 8 GG
Leitsatzkommentierung
Literatur zum Demonstrationssrecht
Pfefferspray (Der Einsatz von Pfefferspray gegen Demonstranten durch Polizeikräfte)
Versammlungsgesetz
Mindestens zwei Personen können eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung bilden! |
Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366)
Leitsatzkommentierung
Art. 8 GG
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Versammlungsgesetz
§ 1 VersammlG
§ 2 VersammlG
§ 3 VersammlG
§ 4 VersammlG
§ 5 VersammlG
§ 6 VersammlG
§ 7 VersammlG
§ 8 VersammlG
§ 9 VersammlG
§ 10 VersammlG
§ 11 VersammlG
§ 12 VersammlG
§ 12a VersammlG
§ 13 VersammlG
§ 14 VersammlG
§ 15 VersammlG
§ 16 VersammlG
§ 17 VersammlG
§ 17a VersammlG
§ 18 VersammlG
§ 19 VersammlG
§ 19a VersammlG
§ 20 VersammlG
§ 21 VersammlG
§ 22 VersammlG
§ 23 VersammlG
§ 24 VersammlG
§ 25 VersammlG
§ 26 VersammlG
§ 27 VersammlG
§ 28 VersammlG
§ 29 VersammlG
§ 29a VersammlG
§ 30 VersammlG
§ 31 VersammlG
§ 32 VersammlG
§ 33 VersammlG
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Art. 8 GG Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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Geschichte und Demonstrationsrecht - Blockupy 2012/2013
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Leitsätze/Entscheidungen:
Gewahrsamsorgien beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten (EGMR, Urteil vom 01.12.2011 - 8080/08, 8577/08 - juris):
„... VERFAHREN
1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 8080/08 und 8577/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, S. („der erste Beschwerdeführer") und G. („der zweite
Beschwerdeführer"), am 8. bzw. 11. Februar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention") beim Gerichtshof eingereicht hatten. Der Kammerpräsident gab dem Antrag
des zweiten Beschwerdeführers vom 7. Juli 2010, seine Identität nicht offen zu legen, am 23. August 2010 statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
2. Der erste Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof zunächst von Frau U., Rechtsanwältin in Hamburg, und anschließend von Frau L., Rechtsanwältin in Berlin, vertreten. Der zweite Beschwerdeführer wurde vor dem
Gerichtshof auch von Frau L. vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung") wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und den ständigen
Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Die Beschwerdeführer brachten insbesondere vor, ihre Präventivhaft während eines G8-Gipfels, durch die sie daran gehindert worden seien, an Demonstrationen teilzunehmen, habe gegen Artikel 5 Abs. 1 sowie Artikel 10 und 11
der Konvention verstoßen.
4. Am 30. November 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerden gleichzeitig
zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 1).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5. Die Beschwerdeführer wurden beide 19.. geboren und sind in B. bzw. X. wohnhaft.
A. Hintergrund der Rechtssache
1. Die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Behörden und die Sicherheitsmaßnahmen während des G8-Gipfels
6. Vom 6. bis 8. Juni 2007 fand in Heiligendamm in der Nähe von Rostock ein Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der G8-Staaten statt.
7. Nach Auffassung der Polizei bestand während des Gipfels die Gefahr terroristischer Anschläge, insbesondere durch islamistische Gruppen. Darüber hinaus ging die Polizei unter Berücksichtigung der bei früheren G8-Gipfeln
gewonnenen Erfahrungen von einer Gefahr objektbezogener Anschläge durch militante Linksextreme aus. Diese hätten geplant, gegen den Gipfel zu protestieren, ihn zu blockieren und zu sabotieren.
8. Die Polizei nahm an, dass etwa 25.000 Personen, von denen 2.500 gewaltbereit seien, an einer internationalen Demonstration am 2. Juni 2007 in Rostock teilnehmen würden, und dass während des Gipfels etwa 15.000
Demonstranten anwesend sein würden, von denen 1.500 gewaltbereit seien.
9. Am 2. Juni 2007 kam es im Stadtzentrum von Rostock zu schweren Ausschreitungen, an denen gut organisierte gewalttätige Demonstranten, die einem sogenannten „schwarzen Block" zuzurechnen waren, beteiligt waren; diese
griffen die Polizei mit Steinen und Baseballschlägern an. 400 Polizisten wurden verletzt.
10. Nach einer Presseveröffentlichung des Innenministeriums von Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2007 waren 17.000 Polizisten im Einsatz, um den störungsfreien Ablauf des G8-Gipfels sicherzustellen und die
Gipfelteilnehmer vor Anschlägen durch Terroristen oder gewaltbereite Globalisierungsgegner zu schützen. Während des Gipfels seien 1.112 Freiheitsentziehungen in Gefangenensammelstellen erfasst worden. In 628 Fällen sei bei
Gericht die Bestätigung des Gewahrsams beantragt worden; in 113 Fällen sei diese Bestätigung erfolgt.
2. Die Festnahme der Beschwerdeführer
11. Im Juni 2007 fuhren die Beschwerdeführer nach Rostock, um an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm teilzunehmen.
12. Am 3. Juni 2007 gegen 22.15 Uhr wurde die Identität der Beschwerdeführer auf einem Parkplatz vor der Justizvollzugsanstalt Waldeck von der Polizei überprüft; dort standen sie mit sieben anderen Personen neben einem
Transporter. Auf dem Parkplatz befanden sich keine weiteren Personen. Die Polizei brachte vor, dass der erste Beschwerdeführer Widerstand gegen die Identitätsfeststellung geleistet habe. Er habe einem Polizeibeamten, der versucht
habe, die Identität des zweiten Beschwerdeführers festzustellen, auf die Arme geschlagen. Er habe auch einem anderen Polizeibeamten gegen das Schienbein getreten, um die eigene Identitätsfeststellung zu verhindern. Die
Beschwerdeführer brachten vor, der zweite Beschwerdeführer sei von der Polizei geschlagen worden, obwohl er seinen Personalausweis vorzeigebereit in der Hand gehalten habe. Die Polizei durchsuchte das Fahrzeug und fand
eingerollte Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners" sowie „free all now". Die Beschwerdeführer wurden festgenommen. Die Transparente wurden anscheinend beschlagnahmt.
B. Das in Rede stehende Verfahren
1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht
13. Mit zwei gesonderten Beschlüssen, die am 4. Juni 2007 um 4.20 bzw. 4.00 Uhr ergingen, ordnete das Amtsgericht Rostock nach persönlicher Vernehmung der beiden Beschwerdeführer deren amtlichen Gewahrsam bis längstens 9.
Juni 2007, 12.00 Uhr, an.
14. Gestützt auf §§ 55 Abs. 1 Nr. 2a und 56 Abs. 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern - SOG M-V - (siehe Rdnrn. 37-38) befand das Amtsgericht, dass die Ingewahrsamnahme der
Beschwerdeführer rechtmäßig gewesen sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Da die Beschwerdeführer vor der Justizvollzugsanstalt Waldeck in einem Transporter aufgegriffen
worden seien, in dem Gegenstände entdeckt worden seien, mit denen zur Gefangenbefreiung aufgerufen worden sei, sei anzunehmen gewesen, dass sie eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würden.
15. Das Amtsgericht befand ferner, dass die Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer unerlässlich und verhältnismäßig sei. In der Anhörung hätten die beiden Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt, dass sie
beabsichtigten hätten, die Straftat fortzusetzen. Da sie keine Angaben zur Sache gemacht hätten, hätten sie ihr Verhalten auch nicht rechtfertigen können.
2. Das Verfahren vor dem Landgericht
16. Am 4. Juni 2007 wies das Landgericht Rostock die sofortigen Beschwerden des ersten und zweiten Beschwerdeführers mit zwei gesonderten Beschlüssen zurück.
17. Das Landgericht bestätigte die Feststellung des Amtsgerichts, die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer sei nach § 55 Abs. 1 Nr. 2a SOG M-V rechtmäßig gewesen. Indem die Beschwerdeführer im unmittelbaren Umfeld der
JVA Waldeck nachweislich Transparente mit einer imperativen Aufschrift („free" - „befreien") mit sich geführt hätten, hätten sie zur Gefangenenbefreiung, die eine Straftat darstelle, auffordern wollen. Darüber hinaus habe der erste
Beschwerdeführer dem Akteninhalt zufolge gegen Vollstreckungsbeamte Widerstand geleistet. Dem zweiten Beschwerdeführer sei seinerseits 2002 im Zusammenhang mit einem „Castor1-Transport" ein gefährlicher Eingriff in den
Bahnverkehr zur Last gelegt worden. Das Landgericht schloss sich überdies der Begründung des Amtsgerichts an, wonach die Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer unerlässlich und angemessen sei.
3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
18. Am 7. Juni 2007 wies das Oberlandesgericht Rostock die von den Beschwerdeführern anschließend erhobenen sofortigen weiteren Beschwerden zurück. In ihren Beschwerden hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
vorgebracht, dass die Transparente sich an die Polizei und die Behörden gerichtet hätten, die dadurch aufgefordert werden sollten, die zahlreichen Festnahmen und Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden. Die
Transparente hätten nicht darauf abgezielt, andere dazu aufzufordern, Gefängnisse zu stürmen und Gefangene gewaltsam zu befreien. Eine solche Auslegung müsse als lebensfremd angesehen werden, denn gewalttätige
Gefangenenbefreiungen aus Gefängnissen habe es in den letzten Jahrzehnten in Deutschland nicht gegeben.
19. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2a SOG M-V gegeben seien. Die Festnahme und Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer sei zur
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich gewesen. Das Transparent „free all now" könne zusammen mit dem Transparent „freedom for all prisoners" so gedeutet werden, dass zur
Gefangenenbefreiung, die nach § 120 StGB (siehe Rdnr. 41) einen Straftatbestand erfülle, aufgerufen werde. Für die Polizei habe der begründete Verdacht bestanden, dass die Beschwerdeführer sich nach Rostock begeben und die
Transparente bei den dort stattfindenden, teilweise gewalttätigen Demonstrationen zeigen würden. Damit hätte eine gewaltbereite Menge dazu bewogen werden können, in Gewahrsam genommene Personen zu befreien.
20. In Bezug auf den zweiten Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2c SOG M-V (siehe Rdnr. 37) ebenfalls erfüllt gewesen. Der zweite Beschwerdeführer sei 2002 unter vergleichbaren Umständen wegen
Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr im Zusammenhang mit dem Transport von Castor-Behältern festgenommen worden. Ob er anschließend verurteilt worden sei, sei unerheblich.
21. Die Beschwerdeführer seien den Schlussfolgerungen der Gerichte nicht entgegengetreten und hätten sich nicht zur Sache eingelassen. Die Polizei habe die am 2. und 3. Juni 2007 in Rostock bestehende allgemeine Gefahrenlage
berücksichtigen müssen. An diesen Tagen sei es in der Innenstadt zu äußerst gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer sich durch
Angriffe gegen Polizeibeamte selbst gewaltbereit gezeigt.
22. Das Oberlandesgericht war ferner der Auffassung, dass das Grundrecht der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung keine andere Schlussfolgerung rechtfertige. Es räumte ein, dass die Losungen auf den Transparenten
mehrdeutig seien. Jedoch habe die Polizei in der in und um Rostock bestehenden angespannten Situation missverständliche Meinungskundgebungen, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätten führen
können, unterbinden dürfen.
23. Darüber hinaus sei die Dauer der Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer verhältnismäßig gewesen. Aus einem Bericht der Rostocker Polizei vom 6. Juni 2007 gehe hervor, dass sechs- bis zehntausend Globalisierungsgegner
mit zum Teil hoher Gewaltbereitschaft sich in Richtung Heiligendamm bewegt und zur „Stürmung des Dammes" aufgerufen hätten. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Beschwerdeführer mit den Transparenten
an diesen Demonstrationen beteiligen und damit andere Teilnehmer zur Gefangenenbefreiung aufstacheln würden.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
24. Am 6. Juni 2007 erhoben die beiden Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihrer sofortigen Freilassung.
25. Die Beschwerdeführer rügten, dass ihre Ingewahrsamnahme insbesondere ihr Recht auf Freiheit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe. Der zweite Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass seine
Ingewahrsamnahme gegen sein Recht auf Versammlungsfreiheit verstoßen habe. Die beiden Beschwerdeführer trugen vor, dass die Wertung, die Transparentaufschriften riefen andere Demonstranten auf, die Gefängnisse zu stürmen
und die Gefangenen zu befreien, lebensfremd sei. Die Transparente hätten sich an die Polizei, die bereits viele Globalisierungsgegner festgenommen gehabt habe, an die Teilnehmer des G8-Gipfels und an die Allgemeinheit gerichtet
und nicht zu gewalttätigen Handlungen aufgefordert. Die Beschwerdeführer hoben überdies hervor, dass sie nicht vorbestraft seien. Der zweite Beschwerdeführer trug insbesondere vor, dass das gegen ihn wegen gefährlichen Eingriffs
in den Bahnverkehr eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
26. Diese Beschwerden wurden anfangs unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1195/07 bzw. 2 BvR 1196/07 geführt. Am 8. Juni 2007 teilte der Bericht erstattende Richter des Bundesverfassungsgerichts den Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer telefonisch mit, dass das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung treffen werde.
27. Die Beschwerdeführer wurden am 9. Juni 2007 um 12.00 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen.
28. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2007 wurden nach ihrer Freilassung als erledigt betrachtet.
29. Obwohl sie mittlerweile freigelassen worden waren, beantragten die Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass ihre Ingewahrsamnahme verfassungswidrig gewesen sei. Daraufhin
wurden ihre Verfassungsbeschwerden neu registriert (2 BvR 1521/07 bzw. 2 BvR 1520/07).
30. Am 6. August 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht mit zwei gesonderten Beschlüssen ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerden des ersten und zweiten Beschwerdeführers zur Entscheidung
anzunehmen (Az.: 2 BvR 1521/07 bzw. 2 BvR 1520/07).
31. Die Entscheidung wurde der Bevollmächtigten des ersten Beschwerdeführers am 14. August 2007 und der Bevollmächtigten des zweiten Beschwerdeführers am 13. August 2007 zugestellt.
C. Weitere Entwicklungen
32. Das gegen den ersten Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei der Feststellung seiner Personalien am 3. Juni 2007 eingeleitete Strafverfahren wurde gegen Zahlung eines Betrags von 200 Euro
eingestellt. Das wegen derselben Straftat gegen den zweiten Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
33. Die Beschwerdeführer brachten vor, einer der an ihrer Ingewahrsamnahme beteiligten Polizeibeamten sei später in einer anderen Angelegenheit der Körperverletzung im Amt schuldig befunden worden. Das Verfahren sei in der
Berufungsinstanz noch anhängig. Die Regierung hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.
34. Ein Strafverfahren wegen Aufforderung zur Gefangenenbefreiung wurde gegen die Beschwerdeführer nicht eingeleitet.
35. Am 20. Dezember 2007 verwarf das Oberlandesgericht Rostock die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer.
36. Am 1. bzw. 3. Mai 2008 beschloss das BVG, die erneuten Verfassungsbeschwerden des ersten (2 BvR 538/08) und des zweiten Beschwerdeführers (2 BvR 164/08) nicht zur Entscheidung anzunehmen. In ihren Beschwerden hatten
sich die Beschwerdeführer insbesondere auf ihr Recht auf Freiheit, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit berufen.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT
A. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern („das SOG M-V")
37. § 55 Absatz 1 SOG M-V, soweit maßgeblich, lautet:
„Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
1. ... ;
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere
darauf stützen, dass
a) sie die Begehung der Tat ankündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung sich führt;
...
c) sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten […] angetroffen worden ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist […]"
38. Nach § 56 Abs. 5 SOG M-V hat die Polizei, wenn sie eine Person in Gewahrsam nimmt, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. In der richterlichen
Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; sie darf in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 zehn Tage nicht überschreiten. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person
in Gewahrsam genommen worden ist.
39. Nach § 52 SOG M-V können die Behörden zur Abwehr einer konkreten Gefahr eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass diese Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr bis zu einer Dauer von zehn Wochen untersagt werden, diesen Bereich zu betreten.
40. Nach § 61 Abs. 1 SOG M-V kann eine Sache nur sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Nr. 1) oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll (Nr. 4).
B. Das Strafgesetzbuch (StGB)
41. Nach § 120 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert. Nach § 120 Abs. 3 ist der Versuch strafbar.
C. Die Strafprozessordnung
42. §§ 112 ff. StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN
43. Da sich die beiden in Rede stehenden Individualbeschwerden auf zwei Verfahren beziehen, die denselben Gegenstand hatten, nämlich die Präventivhaft der Beschwerdeführer während des G8-Gipfels 2007 in Heiligendamm,
beschließt der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER KONVENTION
44. Die Beschwerdeführer rügten, dass ihre Präventivhaft während des G8-Gipfels Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu
der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ..."
45. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A. Zulässigkeit
46. Die Regierung war der Auffassung, dass die Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft hätten. Sie hätten vor Erhebung der
Individualbeschwerden keine Klage auf Entschädigung für ihre angeblich unrechtmäßige Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention erhoben. Die Regierung räumte ein, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer
Ingewahrsamnahme von allen verfügbaren Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hätten. Ihr primäres Ziel - die Freilassung aus dem Gewahrsam - hätte sich nach ihrer Entlassung am 9. Juni 2007 erledigt. Danach hätten sie nur noch eine
Ersatzleistung durch den Staat erlangen können.
47. Die Beschwerdeführer bestritten diese Auffassung. Sie hätten sowohl in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit ihrer Ingewahrsamnahme vor den Rostocker Gerichten als auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
vorgebracht, dass ihre Ingewahrsamnahme gegen ihre Grundrechte verstoßen habe. Ein zivilgerichtliches Entschädigungsverfahren wäre nicht umfassend genug gewesen und es wäre auch kein wirksames Rechtsmittel gewesen, um
eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Ingewahrsamnahme zu erwirken und im Falle der Unrechtmäßigkeit dieser Freiheitsentziehung ihre Freilassung durchzusetzen. Darüber hinaus hätte eine
Entschädigungsforderung keine Erfolgsaussichten gehabt, nachdem die Ingewahrsamnahme von den Rostocker Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren für rechtmäßig erachtet worden sei. Es sei kein einziger Fall bekannt, in
dem die Zivilgerichte in einem Entschädigungsverfahren einer früheren Entscheidung der Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung einer Person nicht gefolgt wären. Unter diesen Umständen seien die
Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich zu dem Verfahren, mit dem sie die Rechtmäßigkeit ihrer Ingewahrsamnahme angefochten hätten, von einem weiteren Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer verpflichtet, zunächst von den ihnen nach ihrer
innerstaatlichen Rechtsordnung normalerweise zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die solcher Art sind, dass den behaupteten Verletzungen abgeholfen werden kann (siehe u. a. Akdivar u . a. ./. Türkei, 16.
September 1996, Rdnr. 66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; und Aksoy ./. Türkei, 18. Dezember 1996, Rdnr. 62, Sammlung 1996-VI).
49. Nach der ständigen Rechtsprechung der Konventionsorgane ist eine Entschädigungsklage in einem Fall, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung geht, kein Rechtsbehelf, der erschöpft werden müsste, denn das
Recht auf gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung und das Recht auf Erhalt einer Entschädigung für eine mit Artikel 5 nicht vereinbare Freiheitsentziehung sind zwei getrennte Rechte (siehe u. a. W?och v.
Poland, Individualbeschwerde Nr. 27785/95, Rdnr. 90, ECHR 2000-XI; Belchev ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39270/98, 6. Februar 2003; und Khadisov und Tsechoyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.
21519/02, Rdnr. 151, 5. Februar 2009, mit weiteren Verweisen). In Artikel 5 Abs. 1 der Konvention geht es um das erstgenannte, und in Artikel 5 Abs. 5 um das letztgenannte Recht (Khadisov und Tsechoyev, a.a.O. Rndr. 151).
50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof gerügt haben, dass ihre Präventivhaft während des G8-Gipfels Artikel 5 Abs. 1 verletzt habe, und dass sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung der
Ingewahrsamnahme zuvor vor allen zuständigen innerstaatlichen Gerichten gerügt hatten. Nach seiner Rechtsprechung haben sie im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 den innerstaatlichen Rechtsweg daher erschöpft. Die
Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs ist daher zurückzuweisen.
51. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für
zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Die Beschwerdeführer
52. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass ihre Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 3. bis 9. Juni 2007 gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Sie sei nach keinem der Buchstaben dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen.
53. Die Beschwerdeführer brachten insbesondere vor, dass ihre Freiheitsentziehung nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt gewesen sei, weil dieser eine rein präventive Freiheitsentziehung nicht zulasse. Ihre
Freiheitsentziehung sei nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erfolgt, wie dies gemäß der Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich sei (sie bezogen sich u. a. auf Jec(ius ./.
Litauen, Individualbeschwerde Nr. 34578/97, Rdnr. 50, ECHR 2000-IX). Dies werde dadurch belegt, dass ihre Freiheitsentziehung sich nicht auf § 112 StPO gestützt habe, der die Untersuchungshaft betreffe (siehe Rdnr. 42).
Vielmehr hätten die Gerichte ihre Freiheitsentziehung auf §§ 55 und 56 SOG M-V gestützt; diese regelten die Präventivhaft, die nicht mit einem Strafverfahren in Verbindung stehe.
54. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, ihre Freiheitsentziehung habe nicht darauf abgezielt, sie unverzüglich einem Richter vorzuführen und wegen potentieller künftiger Straftaten vor Gericht zu stellen, wie dies nach
Artikel 5 Abs. 3 i. V. m. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c erforderlich sei. Auch habe nicht gemäß der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c begründeter Anlass zu der Annahme bestanden, dass die Freiheitsentziehung
notwendig sei, um sie an der Begehung einer Straftat zu hindern. Ihre potentiellen Straftaten seien nicht, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, mit einem angemessenen Maß an Spezifität insbesondere
hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer beschrieben worden (sie beriefen sich u. a. auf M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnr. 102, 17. Dezember 2009).
55. Die Beschwerdeführer brachten ferner vor, dass ihre Freiheitsentziehung auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b gerechtfertigt gewesen sei. Es habe keine gerichtliche Anordnung gegeben, die die Beschwerdeführer nicht
erfüllt hätten. Sie hätten auch keiner Verpflichtung unterlegen, die sie nicht erfüllt hätten. Selbst wenn sie die in dem Lieferwagen beschlagnahmten Transparente gezeigt hätten, hätten sie keine Straftat begangen.
56. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllte ihre Freiheitsentziehung mangels „Verurteilung" auch nicht die Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a.
57. Darüber hinaus sei ihre Freiheitsentziehung nicht „rechtmäßig" gewesen, wie nach Artikel 5 Abs. 1 erforderlich. § 55 Abs. 1 SOG M-V, auf den ihre Freiheitsentziehung gestützt worden sei, sei nicht so konkret gewesen, dass sie
hätten vorhersehen können, dass sie wegen ihres Verhaltens mit einer Freiheitsentziehung zu rechnen hätten. Darüber hinaus sei die Bestimmung nicht korrekt angewandt worden. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass die
Beschwerdeführer im Begriff gewesen seien, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine bestimmte Straftat zu begehen. Selbst wenn man, obwohl die Beschwerdeführer selbst von den Polizisten geschlagen worden seien,
annehme, dass der erste Beschwerde einem Polizeibeamten auf den Arm geschlagen und ihm ans Schienbein getreten habe, rechtfertige dies nicht die Schlussfolgerung, dass beide Beschwerdeführer dabei gewesen seien, eine weitere,
ganz andere Straftat, nämlich die gewaltsame Befreiung von Gefangenen, zu begehen. Aber selbst wenn die Beschwerdeführer die Transparente gezeigt hätten, wäre dies in jedem Fall nicht unrechtmäßig gewesen. Die Aufschriften
hätten nicht dazu aufgefordert, Gewalttaten zu begehen oder jemandem zu schaden. In diesem Zusammenhang betonten die Beschwerdeführer, ihre Rechtsanwältinnen hätten die verschiedenen möglichen Bedeutungen der Losungen
auf den Transparenten sowohl in der Anhörung vor dem Landgericht als auch in der Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erläutert.
58. Darüber hinaus sei die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer auch nicht unerlässlich gewesen, um eine unmittelbar bevorstehende gewaltsame Gefangenenbefreiung oder einen Aufruf zur Gefangenenbefreiung zu verhindern.
Es habe nichts darauf hingedeutet, dass die Beschwerdeführer, die keine Werkzeuge bei sich gehabt hätten, die zur Befreiung von Gefangenen hätten dienen können, im Begriff gewesen seien, die Justizvollzugsanstalt Waldeck, eine
Hochsicherungseinrichtung, anzugreifen. Auf dem Parkplatz habe es keine Menschenmenge gegeben, die man hätte dazu anstiften können, gewaltsam Gefangene dieser Justizvollzugsanstalt zu befreien. Die Annahme, die
Beschwerdeführer könnten die Transparente bei einer nicht näher bestimmten Demonstration verwenden, an der eventuell gewaltbereite Personen teilnähmen, reiche für die nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V erforderliche
Schlussfolgerung, die Begehung einer Straftat stehe unmittelbar bevor, nicht aus. Die Beschwerdeführer brachten weiter vor, dass entgegen dem Vorbringen der Regierung keines der innerstaatlichen Gerichte die Ansicht geäußert
habe, die Beschwerdeführer selbst hätten beabsichtigt, gewaltsam Gefangene zu befreien. Die Gerichte hätten nur vorgebracht, es gebe Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführer hätten beabsichtigt, andere dazu anzustiften.
59. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer sei auch willkürlich gewesen, denn sie sei zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht notwendig gewesen. Die Polizei hätte den Beschwerdeführern einfach nach § 52 SOG M-V
verbieten können, das Gebiet zu betreten, in dem die G8-Demonstrationen stattgefunden hätten (siehe Rdnr. 39). Alternativ hätten sie auch nach § 61 SOG M-V die Transparente beschlagnahmen können (siehe Rdnr. 40). Den
Beschwerdeführern wäre dann bewusst gewesen, dass die Polizei die Losungen für unrechtmäßig halte. In Anbetracht der abschreckenden Wirkung einer solchen polizeilichen Maßnahme hätte entgegen dem Vorbringen der Regierung
nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass die Beschwerdeführer ähnliche Transparente neu hergestellt und benutzt hätten. Da es während der gesamten Woche des G8-Gipfels zu keinen weiteren gewalttätigen Demonstrationen
gekommen sei, sei die sechstägige Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig gewesen. Sie wiesen in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass die sieben Weißrussen, die sich ebenfalls in dem Transporter
befunden hätten, als die Beschwerdeführer festgenommen worden seien, und denen die Transparente ebenfalls hätten gehören können, nicht in Gewahrsam genommen worden seien.
b) Die Regierung
60. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie sei nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c als
Freiheitsentziehung wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, dass es notwendig sei, die Beschwerdeführer an der Begehung einer Straftat zu hindern, gerechtfertigt gewesen.
61. Die Regierung widersprach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Präventivhaft sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zulässig, ihre Freiheitsentziehung sei
jedoch außerhalb eines Strafverfahrens erfolgt und die bis dahin begangenen Handlungen zur Vorbereitung der gewaltsamen Gefangenenbefreiung oder des Aufrufs dazu seien straffrei gewesen. Die Regierung brachte vor, dass die
Präventivhaft nach dem Wortlaut der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt sei, wenn sie notwendig sei, um eine Personen an der Begehung einer konkreten und spezifischen Straftat zu hindern, die, wenn
sie begangen würde, zu einem Strafverfahren führen würde. Es sei nicht erforderlich, dass die betreffende Person bereits eine Straftat begangen habe; andernfalls wäre es überflüssig, neben der ersten Alternative von Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe c noch eine zweite Alternative aufzuführen. Artikel 5 Abs. 3 der Konvention sei im Lichte von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c dahingehend auszulegen, dass eine unverzügliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung erforderlich sei: Ein Strafverfahren sei nicht notwendig, da der Person keine Straftat zur Last gelegt werde.
62. Die Regierung brachte weiter vor, dass eine solche Präventivhaft in Deutschland erforderlich sei, da Vorbereitungshandlungen entgegen dem in anderen Vertragsstaaten der Konvention anwendbaren Strafrecht in Deutschland in
der Regel nicht strafbar seien. Dies diene dazu, potentielle Straftäter von ihren Plänen, eine Straftat zu begehen, abzubringen. Ohne die Möglichkeit, Personen präventiv in Gewahrsam zu nehmen, könnte der Staat daher seine positive
Verpflichtung, seine Bürger vor bevorstehenden Straftaten zu schützen - zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Transport von Castorbehältern oder bei Hooligans, die Vorbereitungen für eine geplante Schlägerei treffen - nicht erfüllen.
63. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Guzzardi ./. Italien (6. November 1980, Rdnr. 102, Band A Nr. 39) brachte die Regierung vor, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c
gerechtfertigt gewesen sei. Bestimmte Tatsachen hätten die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass es notwendig gewesen sei, sie daran zu hindern, in der unmittelbaren Zukunft eine Straftat zu begehen. Die Beschwerdeführer seien
einen Tag nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Innenstadt von Rostock gemeinsam mit sieben anderen Personen auf einem Parkplatz vor der Justizvollzugsanstalt Waldeck bei einem Transporter stehend angetroffen worden. Der
erste Beschwerdeführer habe bei der Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte gewaltsam Widerstand geleistet. Die Polizei habe Transparente mit der Aufschrift „freedom for all prisoners" und „free all now" in dem Transporter
gefunden. Unter diesen Umständen hätten die Polizeibeamten davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführer im Begriff seien, sich den in Rostock stattfindenden Demonstrationen anzuschließen und die Transparente den
Demonstrationsteilnehmern, von denen einige gewalttätig gewesen seien, zu zeigen. Dies wäre einem Aufruf zur nach § 120 StGB strafbaren Gefangenenbefreiung gleichgekommen.
64. Die Regierung brachte vor, es könne als naheliegend angesehen werden, den Wortlaut des Transparents mit der Aufschrift „free all now" eher als an andere Demonstranten gerichteter Aufruf zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung
zu verstehen als im Sinne eines Appells an die staatlichen Stellen, ihre Freilassung anzuordnen. Der erste Beschwerdeführer habe gewaltsam Widerstand gegen die Identitätsfeststellung geleistet und gegen den zweiten
Beschwerdeführer sei bereits wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr im Zusammenhang mit dem Transport von Castor-Behältern ermittelt worden. Daher sei anzunehmen gewesen, dass die Beschwerdeführer beabsichtigt
hätten, den Gipfel mit gewaltsamen Mitteln zu stören und andere in Rostock anwesende gewalttätige Demonstranten dazu anzustiften, Personen, die in den in der Innenstadt errichteten Gefangenensammelstellen festgehalten oder
während einer Demonstration festgenommen worden seien, gewaltsam zu befreien. Die Beschwerdeführer hätten in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten auch nicht dargelegt, dass die Aufschriften auf ihren Transparenten
eine andere Bedeutung gehabt hätten.
65. Die Regierung brachte ferner vor, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b gerechtfertigt gewesen sei. Sie sei notwendig gewesen, um die Erfüllung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Verpflichtung sicherzustellen. Im Hinblick auf die Umstände der Rechtssache sei es sicher, dass die Beschwerdeführer einer Meldeauflage, die sie verpflichtet hätte, sich in bestimmten zeitlichen Abständen bei
einem Polizeirevier an ihrem Wohnort zu melden, oder einem Platzverweis, der es ihnen untersagt hätte, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, nicht nachgekommen wären. Die Beschwerdeführer seien mehrere Hundert Kilometer
gefahren, um zum Ort des G8-Gipfels zu kommen, und hätten bei der Identitätsfeststellung Widerstand geleistet. Somit hätten sie belegt, dass sie polizeiliche Aufforderungen nicht befolgen würden. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Ausnahmesituation sei es nicht erforderlich gewesen, zu warten, bis die Beschwerdeführer tatsächlich gegen eine solche Anordnung verstoßen hätten. Angesichts der Masse der anwesenden Demonstranten hätten die
Beschwerdeführer dann nicht mehr von der Begehung von Straftaten abgehalten werden können. Daher konnten die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Befolgung einer solchen Anordnung und das Verhindern von
konkreten Straftaten nur durch ihre sofortige Ingewahrsamnahme sichergestellt werden.
66. Nach dem Vorbringen der Regierung war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nach der Anordnung des Gewahrsams durch das Amtsgericht auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt. Die Regierung brachte
vor, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Verurteilung" entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch richterliche Entscheidungen umfasse, mit denen Präventivhaft
angeordnet werde.
67. Die Regierung brachte weiter vor, die Freiheitsentziehung sei rechtmäßig gewesen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt. Sie habe sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2a SOG M-V gestützt. Die Freiheitsentziehung des zweiten
Beschwerdeführers, der 2002 wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr festgenommen worden sei, habe sich zusätzlich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2c SOG M-V gestützt.
68. Nach Auffassung der Regierung war der Gewahrsam der Beschwerdeführer auch verhältnismäßig und nicht willkürlich. Es hätten keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden, um sie während der gesamten Dauer des
G8-Gipfels an der Gefangenenbefreiung bzw. der Anstiftung dazu zu hindern. Wie bereits dargelegt worden sei (siehe Rdnr. 65), wäre eine Meldeauflage, die sie verpflichtet hätte, sich in regelmäßigen Abständen bei einem
Polizeirevier außerhalb des G8-Bereichs zu melden, nicht ausreichend gewesen, um sie an der Begehung einer Straftat zu hindern. Aus denselben zuvor dargelegten Gründen wäre ein Platzverweis, mit dem es ihnen verboten worden
wäre, ein bestimmtes Gebiet - das des G8-Gipfels - zu betreten, zur Abwehr der Straftat nicht geeignet gewesen. Dasselbe gelte für die Beschlagnahme der Transparente, die die Beschwerdeführer neu hätten herstellen können.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn
sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes
Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-…).
70. Nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c kann die Freiheitsentziehung einer Person gerechtfertigt sein, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern". Dieser
Grund für die Freiheitsentziehung bietet den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung einer, insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihres Opfers bzw. ihrer Opfer (siehe M. ./. Germany,
Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 89 und 102, 17. Dezember 2009), konkreten und spezifischen Straftat (siehe Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 102; Ciulla ./. Italien, 22. Februar 1989, Rdnr. 40, Serie A Band 148; und Shimovolos ./.
Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 54, 21. June 2011 (noch nicht endgültig)). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebrauch des Singulars („einer Straftat") als auch aus dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen,
dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe Guzzardi, a.a.O.; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 89).
71. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Freiheitsentziehung, mit der eine Person an der Begehung einer Straftat gehindert werden soll, zusätzlich „zum Zweck der Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde" erfolgen; diese Anforderung bezieht sich auf jede Kategorie der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c (siehe Lawless ./. Irland (Nr. 3), 1. Juli 1961, S. 51-53, Rdnr. 14, Serie A Band 3, und,
sinngemäß, Jec(ius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 34578/97, Rdnrn. 50-51, ECHR 2000-IX, und Engel u. a. ./. die Niederlande, 8. Juni 1976, Rdnr. 69, Serie A Band 22).
72. Daher ist die Freiheitsentziehung nach Buchstabe c nur in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig (siehe Jec(ius, a.a.O., Rdnr. 50). Die Untersuchungshaft fällt unter diese Bestimmung (siehe Ciualla, a.a.O., Rdnrn. 38-40).
Dies ergibt sich aus Wortlaut, der zusammen mit Buchstabe a sowie mit Absatz 3 zu betrachten ist und mit diesen zusammen ein Ganzes bildet (siehe u.a. Ciualla, a.a.O., Rdnr. 38; und E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.
77909/01, Rdnr. 35, 24. März 2005). Nach Artikel 5 Abs. 32 muss jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden - unter allen in Absatz 1
Buchstabe c erfassten Umständen - und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (siehe auch Lawless, a.a.O., S. 51-53; Rdnr. 14).
73. Darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zulässig zur „Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung". Diese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen es
gesetzlich zulässig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr bereits obliegende tatsächliche und konkrete Verpflichtung zu erfüllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist (Engel und andere,
a.a.O., Rdnr. 69; Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 101; Ciulla, a.a.O., Rdnr. 36; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Festnahme und Freiheitsentzug müssen erfolgen, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, und dürfen keinen Strafcharakter
aufweisen (siehe Gatt ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 28221/08, Rdnr. 46, ECHR 2010-…). Sobald die entsprechende Verpflichtung erfüllt wurde, entfällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b (Vasileva ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 52792/99, Rdnr. 36, 25. September 2003; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Diese Bestimmung rechtfertigt beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der
eine Person gezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erfüllen (Engel u. a., a.a.O, Rdnr. 69). Schließlich muss zwischen der Bedeutung, die der Sicherstellung der sofortigen Erfüllung der
fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein Ausgleich herbeigeführt werden (Vasileva, a.a.O, Rdnr. 37; und E., a.a.O., Rdnr.37).
74. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung" (englisch: „conviction") unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation") so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung
bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme
(siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 87).
b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
75. Der Gerichtshof hat zunächst darüber zu entscheiden, ob die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer nach § 55 Abs.1 Nr. 2 SOG M-V, mit der diese an der Begehung einer Straftat gehindert werden sollten, von einem der in
Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Gründe für die Freiheitsentziehung erfasst wird.
76. Der Gerichtshof weist auf das Vorbringen der Regierung hin, die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer sei zunächst nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt gewesen. Darüber hinaus stellt er fest, dass die
Beschwerdeführer dadurch, dass sie im Besitz zusammengerollter Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners" und „free all now" waren, noch keine Straftat begangen hatten und ihnen danach niemals eine Straftat
des Aufrufs zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung zur Last gelegt wurde. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihre Freiheitsentziehung ist daher nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c -
Freiheitsentziehung wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, dass es notwendig sei, die Beschwerdeführer an der Begehung einer Straftat zu hindern - zu prüfen.
77. Bei der Entscheidung darüber, ob die Straftat, an deren Begehung die Behörden die Beschwerdeführer zu hindern versuchten, als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden kann, wie dies nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung sowie ihres Opfers bzw. ihrer Opfer erforderlich ist (siehe Rdnr. 70), stellt der Gerichthof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der
spezifischen Straftat, die zu begehen die Beschwerdeführer im Begriff waren, anscheinend unterschiedlicher Auffassung waren. Das Amtsgericht Rostock und die Landgerichte waren anscheinend der Ansicht, dass die
Beschwerdeführer mit Hilfe der beschlagnahmten Transparente beabsichtigt hatten, andere dazu anstiften, Gefangene der Justizvollzugsanstalt Waldeck gewaltsam zu befreien (siehe Rdnrn. 14 und 17). Dies wurde daraus geschlossen,
dass sich die Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vor dieser Justizvollzugsanstalt aufhielten, wo sich jedoch außer den sieben Insassen des Transporters sonst niemand aufhielt (siehe Rdnr. 12). Im Gegensatz dazu war das
Oberlandesgericht Rostock der Auffassung, die Beschwerdeführer hätten nach Rostock fahren, die Transparente bei den dort stattfindenden teilweise gewalttätigen Demonstrationen zeigen und somit die in Rostock anwesende Menge
zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung anstiften wollen (siehe Rdnr. 19).
78. Zusätzlich kommt der Gerichtshof bei der Entscheidung darüber, ob die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer „wegen begründete[n] Anlasses zu der Annahme, dass es notwendig" sei, sie daran zu hindern, andere zur
gewaltsamen Gefangenenbefreiung anzustiften, nicht umhin, festzustellen, dass den Beschwerdeführern fünfeinhalb Tage lang, also für einen beträchtlichen Zeitraum, zu präventiven Zwecken die Freiheit entzogen war. Darüber hinaus
konnten, wie das Oberlandesgericht ebenfalls eingeräumt hat (siehe Rdnr. 22), die Aufschriften auf den Transparenten unterschiedlich interpretiert werden. Die Beschwerdeführer, die in dem Verfahren anwaltlich vertreten waren,
hatten erläutert, dass die Losungen sich an die Polizei und die Behörden gerichtet hätten, die dadurch aufgefordert werden sollten, die zahlreichen Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und nicht dazu dienen sollten,
andere zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung aufzufordern. Es ist auch unstreitig, dass die Beschwerdeführer selbst keine Werkzeuge mit sich führten, die zu einer gewaltsamen Gefangenenbefreiung hätten dienen können. Unter
diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass ihre fortdauernde Freiheitsentziehung wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, es sei notwendig, die Beschwerdeführer an der Begehung einer hinreichend konkreten
und spezifischen Straftat zu hindern, als notwendig angesehen werden kann. Der Gerichtshof ist auch deswegen nicht davon überzeugt, dass es notwendig war, den Beschwerdeführern die Freiheit zu entziehen, da es in jedem Fall
ausgereicht hätte, die fraglichen Transparente zu beschlagnahmen, um die Beschwerdeführer auf mögliche negative Folgen hinzuweisen und sie daran zu hindern, andere - fahrlässig - zur Gefangenenbefreiung anzustiften.
79. Der Gerichtshof nimmt darüber hinaus auf seine ständige Rechtsprechung Bezug, nach der die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nur dann nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c zu rechtfertigen wäre, wenn sie den Zweck
verfolgt hätte, sie im Verlauf ihrer Untersuchungshaft der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen, und darauf ausgerichtet gewesen wäre, sie einem Strafverfahren zuzuführen (siehe Rdnrn. 71 - 72). In Anbetracht seiner bereits
getroffenen Feststellung, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache begründeterweise nicht als notwendig angesehen werden konnte, hält der Gerichtshof es jedoch nicht für
erforderlich, auf die detaillierten Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt, insbesondere die Argumente der Regierung, mit denen für eine Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs plädiert wird, einzugehen.
80. Demnach war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt.
81. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Regierung vorgebracht hat, die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer sei auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b „zur Erzwingung einer gesetzlichen Verpflichtung" gerechtfertigt
gewesen. Die Beschwerdeführer wären weder eine Meldeauflage, die sie verpflichtet hätte, sich in bestimmten zeitlichen Abständen bei einem Polizeirevier an ihrem jeweiligen Wohnort, noch einem Platzverweis, der ihnen verboten
hätte, das Gebiet zu betreten, an dem die Demonstrationen anlässlich des G8-Gipfel stattgefunden hätten, nachgekommen. Es sei daher gerechtfertigt gewesen, durch ihre Ingewahrsamnahme sicherzustellen, dass sie eine derartige
Anordnung einhielten. Diesbezüglich kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass die Polizei den Beschwerdeführern tatsächlich weder die Anordnung erteilte, sich in regelmäßigen Abständen bei einem Polizeirevier an
ihrem Wohnort zu melden, noch ihnen verbot, das Gebiet zu betreten, in dem die G8-Demonstrationen stattfanden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b
der „gesetzlichen Verpflichtung" unterlegen hätten, sich bei einem Polizeirevier zu melden oder das Gebiet der G8-Demonstrationen nicht zu betreten, und diese Verpflichtung nicht erfüllt hätten.
82. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung weiter vorbrachte, den Beschwerdeführer sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b die Freiheit entzogen worden, um sicherzustellen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen würden,
eine bestimmte Straftat - die Anstiftung anderer Personen zur Gefangenenbefreiung - nicht zu begehen. Diesbezüglich nimmt der Gerichtshof auf seine bereits erwähnte Rechtsprechung Bezug, die besagt, dass die „gesetzliche
Verpflichtung" im Sinne der genannten Bestimmung real und spezifisch und der betreffenden Person bereits auferlegt sein muss und dass diese Person die Verpflichtung zum Zeitpunkt des Freiheitsentzugs noch nicht erfüllt haben darf
(siehe Rdnr. 73). Er stellt fest, dass die Beschwerdeführer nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Gewahrsam genommen wurden, der die Ingewahrsamnahme erlaubt, wenn „dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende
Begehung […] einer Straftat", wie beispielsweise einer Straftat nach § 120 StGB, „zu verhindern" (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, im
Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden kann, um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zu fallen, zumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Maßnahmen
erging und dieser nicht Folge geleistet wurde. Er stellt in diesem Zusammenhang erneut fest, dass eine weite Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b Auswirkungen hätte, die mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit nicht
vereinbar wären, der die gesamte Konvention geprägt hat (siehe Engel u. a., a.a. O., Rdnr. 69). Darüber hinaus kann nicht vorgebracht werden, dass die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung, keine derartige Straftat zu begehen, zu
einem früheren Zeitpunkt nicht nachgekommen wären. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer war daher auch nicht von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b erfasst.
83. Der Gerichtshof nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Regierung vorbrachte, die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer sei nach dem Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es den Gewahrsam der Beschwerdeführer nach § 55
Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V anordnete, auch nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt gewesen. Sie brachte vor, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen Präventivhaft angeordnet
werde, umfasse. Der Gerichtshof nimmt jedoch auf seine ständige Rechtsprechung Bezug, nach der eine „Verurteilung" unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation") so zu verstehen ist, dass sie die Feststellung
einer Schuld für eine Straftat beinhaltet (siehe Rdnr. 74). Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Verfahren keiner Straftat schuldig gesprochen haben. Vielmehr ordneten sie
ihre Freiheitsentziehung an, um sie daran zu hindern, in der Zukunft eine Straftat zu begehen. Somit fiel ihre Freiheitsentziehung nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a.
84. Der Gerichtshof ist der Auffassung - und dies wird von den Parteien nicht bestritten - dass die Präventivhaft der Beschwerdeführer auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war.
85. Der Gerichtshof nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Regierung vorbrachte, ohne die Möglichkeit, Personen präventiv in Gewahrsam zu nehmen, könnte der Staat seine positive Verpflichtung, seine Bürger vor bevorstehenden
Straftaten zu schützen, nicht erfüllen. In der vorliegen Rechtssache ist jedoch, auch wenn man die allgemeine Situation im Vorfeld und während des G8-Gipfels berücksichtigt, nicht hinreichend dargelegt worden, dass eine
Gefangenenbefreiung unmittelbar bevorgestanden habe. Daher konnte die Begehung dieser Straftat einen Eingriff in das Freiheitsrecht nicht rechtfertigten, zumal weniger einschneidende Maßnahmen hätten ergriffen werden können
(siehe Rdnr. 78). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention die staatlichen Behörden in jedem Fall verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Straftaten vorzubeugen, von
denen sie Kenntnis haben oder haben sollten. Sie erlaubt es einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das
in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen, um das es im Fall der Beschwerdeführer geht (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 37-38, 14. April 2011 mit weiteren Verweisen).
86. Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 5 DER KONVENTION
87. Gestützt auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention trug der erste Beschwerdeführer ferner vor, dass eine Klage auf Entschädigung für seine rechtswidrige Freiheitsentziehung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
88. Der Gerichtshof hat die von dem ersten Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Rüge, selbst unter der
Annahme, dass der innerstaatliche Rechtsweg vollständig erschöpft wurde, keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 5 erkennen lässt.
89. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 UND 11 DER KONVENTION
90. Die Beschwerdeführer brachten darüber hinaus vor, dass ihre Freiheitsentziehung in ihr nach Artikel 10 der Konvention garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung sowie in ihr nach Artikel 11 der Konvention gewährleistetes
Recht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen habe, weil sie sie daran gehindert habe, an den Demonstrationen während des G8-Gipfels teilzunehmen und dort ihre Meinung zu äußern.
91. Artikel 10 und Artikel 11 der Konvention, soweit maßgeblich, lauten:
Artikel 10
„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und
weiterzugeben. ...
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung."
Artikel 11
„1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; …
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." ..."
92. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A. Zulässigkeit
93. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention ist. Unter Hinweis auf seine vorherigen Feststellungen (siehe Rdnrn. 48-50), stellt er darüber
hinaus fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Die Beschwerdeführer
94. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass ihre Ingewahrsamnahme sowohl ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention als auch ihr Recht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention
verletzt habe. Der mit ihrer Freiheitsentziehung verbundene Eingriff in diese Rechte sei nicht gerechtfertigt gewesen. Er sei nicht „gesetzlich vorgesehen" gewesen und habe aus den in Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 dargelegten Gründen
kein rechtmäßiges Ziel verfolgt (siehe Rdnr. 57). Insbesondere sei unklar gewesen, ob, wann und wo die Beschwerdeführer die Transparente „freedom for prisoners" und „free all now" zeigen würden. Darüber hinaus wäre die
Zurschaustellung der Transparente nach dem Strafgesetzbuch auch nicht strafbar gewesen. Die Losungen hätten nicht als Anstiftung zu einer sehr ungewöhnlichen Straftat verstanden werden dürfen, sondern hätten eine andere,
näherliegende Bedeutung gehabt. Da mehr als 1000 Demonstranten im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Gewahrsam genommen worden seien, aber nur 100 Ingewahrsamnahmen gerichtlich gebilligt worden seien, habe es mehr
als genug Grund gegeben, die Freiheitsentziehungen zu kritisieren, die im Zusammenhang mit dem Gipfel stattgefunden hätten.
95. Die Beschwerdeführer brachten weiter vor, ihre Ingewahrsamnahme sei unverhältnismäßig und daher im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 nicht „notwendig" gewesen. Das öffentliche Interesse an der
Verhinderung der ungewissen Begehung einer Straftat zu einer unbestimmten Zeit und an einem unbestimmten Ort habe gegenüber ihrem Interesse an der Bekundung ihres Protests gegen die zahlreichen unrechtmäßigen
Freiheitsentziehungen im Verlauf des G8-Gipfels und an der Teilnahme an Protesten gegen diesen Gipfel nicht überwogen. Bei den Losungen „freedom for all prisoners" und „free all now" handele es sich um bekannte und übliche,
von linksgerichteten Personen in Bezug auf derartige Freiheitsentziehungen verwendete Schlagwörter, die nicht als Aufruf zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung hätten interpretiert werden dürfen. Unter den gegebenen Umständen
habe ihre Freiheitsentziehung eine offene Diskussion über Belange des öffentlichen Interesses verhindert.
b) Die Regierung
96. Die Regierung brachte vor, dass weder Artikel 10 noch Artikel 11 der Konvention verletzt worden sei. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sei gerechtfertigt
gewesen. Er habe sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2a SOG M-V gestützt, eine Bestimmung, die hinreichend konkret gewesen und folglich im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen sei. Er habe
rechtmäßige Ziele verfolgt, da die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten erfolgt sei.
97. Die Regierung brachte weiter vor, der Eingriff sei im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" gewesen. Sie betonte, dass zur Erreichung der genannten rechtmäßigen
Ziele keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere hätte es nicht ausgereicht, die fraglichen Transparente zu beschlagnahmen, da die Beschwerdeführer jederzeit neue, vergleichbare
Transparente hätten herstellen und diese während der Demonstrationen in Rostock sofort hätten verwenden können. Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer sei auch verhältnismäßig gewesen. Am Tag zuvor habe es in Rostock
gewalttätige Ausschreitungen gegeben. Die Beschwerdeführer, die sich gewaltbereit gezeigt hätten, seien auf dem Weg nach Rostock gewesen, um an den Demonstrationen teilzunehmen. Die Befürchtung, die Transparente der
Beschwerdeführer hätten andere gewalttätige Demonstranten dazu anstiften können, in den Gefangenensammelstellen in Rostock festgehaltene Gefangene gewaltsam zu befreien, sei begründet gewesen. Unter diesen Umständen habe
das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer an der Teilnahme an den Demonstrationen überwogen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Anwendbarer Konventionsartikel
98. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Schutz persönlicher Meinungen, der durch Artikel 10 gewährleistet wird, eines der Ziele des in Artikel 11 der Konvention verankerten Rechts auf Versammlungsfreiheit ist (siehe
Ezelin ./. Frankreich, 26. April 1991, Rdnr. 37, Serie A Band 202; Djavit An ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 20652/92, Rdnr. 39, ECHR 2003-III; Women On Waves u. a. ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 31276/05, Rdnr.
28, ECHR 2009-. (Auszüge); Barraco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 31684/05, Rdnr. 27, ECHR 2009-...; und Palomo Sánchez u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und
28964/06, Rdnr. 52, 12. September 2011).
99. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er in Fällen, in denen die Beschwerdeführer rügten, dass sie daran gehindert worden seien, an Versammlungen teilzunehmen oder bei Versammlungen ihre Ansichten zu äußern, oder dass sie
wegen eines solchen Verhaltens bestraft worden seien, bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit mehrere Faktoren berücksichtigt hat. In Abhängigkeit
von den Umständen der Rechtssache ist Artikel 11 oft als das lex specialis angesehen worden, das bei Versammlungen Vorrang gegenüber Artikel 10 hat (siehe beispielsweise Ezelin, a.a.O., Rdnr. 35, betreffend eine dem
Beschwerdeführer, einem Juristen, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen zwei Gerichtsentscheidungen auferlegte disziplinarische Sanktion; Osmani u. a. ./. „die frühere jugoslawische Republik Mazedonien" (Entsch.),
Individualbeschwerde Nr. 50841/99, ECHR 2001-X, betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers, eines gewählten Amtsträgers, wegen Aufstachelung zu nationalem Hass durch eine Rede, die er bei einer von ihm organisierten
Versammlung gehalten hatte; Djavit An, a.a.O., Rdnr. 39, betreffend die Weigerung der türkischen und türkisch-zypriotischen Behörden, dem Beschwerdeführer die Überquerung der „Grünen Linie" zu erlauben, um im südlichen Teil
Zyperns an bikommunalen Treffen teilzunehmen; Galystan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 26986/03, Rdnr. 95, 15. November 2007, betreffend eine dreitägige Freiheitsentziehung wegen der Teilnahme an einer
Demonstration; und Barraco, a.a.O., Rdnr. 26, betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an einer verkehrsbehindernden Aktion, die im Rahmen eines gewerkschaftlichen Protesttages durchgeführt wurde).
100. In anderen Fällen ist der Gerichtshof in Anbetracht der jeweiligen besonderen Umstände und der Art und Weise der Formulierung der Rügen zu der Auffassung gelangt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Mittelpunkt
der Rügen der jeweiligen Beschwerdeführer lag, und hat deswegen den Fall nur nach Artikel 10 geprüft (siehe z. B. Karademirci u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 37096 und 37101/97, Rdnr. 26, ECHR 2005-I, betreffend
eine strafrechtliche Sanktion wegen des Verlesens einer Erklärung während einer Versammlung vor einer Schule, und Y?lmaz and K?l?ç ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 68514/01, Rdnr. 33, 17. Juli 2008, betreffend die
strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen zur Unterstützung von Abdullah Öcalan).
101. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Vorbringen der Parteien vor dem Gerichtshof in dem vorliegenden Fall zugleich auf Artikel 10 und Artikel 11 bezogen. Er stellt fest, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen rügten,
dass sie wegen ihrer Freiheitsentziehung während der gesamten Dauer des G8-Gipfels nicht in der Lage gewesen seien, ihre Ansichten zusammen mit den anderen Demonstranten zu äußern, die zusammengekommen seien, um gegen
den Gipfel zu demonstrieren. Sie protestierten auch gegen das Verbot, ihre Meinung zur Verhaftung von Demonstranten, wie sie auf ihren Transparenten zum Ausdruck gekommen sei, zu äußern. Der Schwerpunkt ihrer Rügen liegt
jedoch auf dem Recht auf Versammlungsfreiheit, da sie daran gehindert wurden, an den Demonstrationen teilzunehmen und ihre Ansichten zu äußern. Der Gerichtshof wird diesen Teil der Beschwerde daher nur nach Artikel 11
prüfen. Er stellt jedoch fest, dass sich die Frage der freien Meinungsäußerung in dem vorliegenden Fall nicht ganz von der Frage der Versammlungsfreiheit trennen lässt. Ungeachtet seiner autonomen Rolle und seines besonderen
Anwendungsbereichs muss Artikel 11 also auch im Lichte von Artikel 10 betrachtet werden (siehe, sinngemäß, Ezelin, a.a.O. Rdnr. 37).
b) Gab es einen Eingriff in das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln?
102. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer durch die innerstaatlichen Gerichte für die gesamte Dauer des G8-Gipfels angeordneten Ingewahrsamnahme daran gehindert waren, an
Demonstrationen gegen diesen Gipfel teilzunehmen.
103. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 11 der Konvention nur das Recht auf „friedliche Versammlung" schützt. Dieser Begriff deckt keine Demonstration ab, bei der die Organisatoren und Teilnehmer
gewalttätige Absichten haben (siehe Stankov und die Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden ./. Bulgarien, Individualbeschwerden Nrn. 29211/95 und 29225/95, Rdnr. 77, ECHR 2001-IX; und Galstyan, a.a.O., Rdnr.
101). Jedoch kann die Möglichkeit, dass gewalttätige Extremisten, die nicht zu den Organisatoren der Demonstration gehören, sich einer Demonstration anschließen, für sich genommen nicht zur Versagung dieses Rechts
führen. Auch wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine öffentliche Demonstration aufgrund von Entwicklungen, die außerhalb der Kontrolle der Organisatoren dieser Demonstration liegen, zu Ausschreitungen führt,
liegt eine solche Demonstration für sich genommen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 11 Abs. 1; vielmehr muss jede Einschränkung, der eine solche Versammlung unterworfen wird, mit den
Bestimmungen nach Absatz 2 dieser Bestimmung im Einklang stehen (siehe Christians against Racism and Fascism ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8440/78, Kommissionsentscheidung vom 16. Juli 1980,
Decisions and Reports (DR) 21, S. 148-149; und, sinngemäß, Ezelin, a.a.O., Rdnr. 41).
104. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zur Zeit ihrer Festnahme die Absicht hatten, an künftigen Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organisatoren der
Demonstrationen, an denen die Beschwerdeführer teilnehmen wollten, gewalttätige Absichten hatten. Wie oben dargelegt worden ist (Rdnrn. 8 und 103), führt die Tatsache, dass die Polizei damit rechnete, dass sich auch Extremisten
mit gewalttätigen Absichten den ansonsten friedlichen Demonstrationen anschließen würden, nicht dazu, dass diese Demonstration den Schutz von Artikel 11 Abs. 1 verlieren würde.
105. Hinsichtlich der Frage, mit welchen Absichten sich die Beschwerdeführer den Demonstrationen anschließen wollten, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass aufgezeigt worden ist, dass die Beschwerdeführer mit
gewalttätigen Absichten an den G8-Demonstrationen teilnehmen wollten. In diesem Zusammenhang stellt er zunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht der Auffassung waren, dass die Beschwerdeführer deswegen, weil sie
Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners" und „free all now" mit sich führten, die Absicht hatten, selbst Gefangene gewaltsam zu befreien. Er stellt auch fest, dass bei den Beschwerdeführern keine Waffen
gefunden wurden. Darüber hinaus nimmt er zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass eine gewaltbereite Menge durch die Transparente zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung angestiftet werden könnte, stellt aber
außerdem fest, dass dasselbe Gericht einräumte, dass die Losungen auf den in Rede stehenden Transparenten unterschiedlich interpretiert werden könnten (siehe Rdrn. 19, 21 und 22). Er berücksichtigt auch die von den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführern vor den innerstaatlichen Gerichten abgegebene Erklärung. Sie hatten erläutert, dass die Losungen sich an die Polizei und die Behörden gerichtet hätten, die dadurch aufgefordert werden sollten, die
zahlreichen Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und nicht dazu dienen sollten, andere zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung aufzufordern (siehe Rdnrn. 18 und 25). Nach Auffassung des Gerichts ist die Aussage der
Beschwerdeführer zur Bedeutung der Aufschriften auf den Transparenten, die selbst eindeutig nicht offen zu Gewalt aufriefen, glaubhaft. Daher ist der Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das innerstaatliche
Gericht feststellte, die Aufschriften seien mehrdeutig und könnten unterschiedlich ausgelegt werden, der Auffassung, das nicht erwiesen worden ist, dass die Beschwerdeführer andere absichtlich zu Gewalt auffordern wollten. Nach
Ansicht des Gerichtshofs war eine derartige Schlussfolgerung auch nicht deshalb zulässig, weil davon ausgegangen wurde, dass einer der Beschwerdeführer bei der Feststellung seiner Personalien durch die Polizei gewaltsam
Widerstand leistete und daher selbst als gewalttätig angesehen wurde - unter anderen Umständen und in einer anderen Weise als durch das Zurschaustellen von Transparenten bei einer Demonstration. Darüber hinaus stellt er in diesem
Zusammenhang fest, dass nicht aufgezeigt worden ist, dass einer der Beschwerdeführer wegen gewalttätigen Verhaltens bei Demonstrationen oder in vergleichbaren Situationen vorbestraft wäre.
106. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer stellte daher nach Artikel 11 Abs. 1 einen Eingriff in ihr Recht dar, sich frei und friedlich zu versammeln. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
c) War der Eingriff gerechtfertigt?
107. Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 11, es sei denn, es kann dargelegt werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben" war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und „in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig" war.
(i) „Gesetzlich vorgeschrieben" und legitimes Ziel
108. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben" war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz" angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert
ist, dass der Einzelne - erforderlichenfalls mit entsprechende Rechtsberatung - in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann
(siehe Ezelin, a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch ein Gesetz - § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V - vorgeschrieben war, das so präzise war, dass
seine Anwendung unter den im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Umständen vorhersehbar war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diese Frage offen lassen und die Rechtssache unter der Annahme prüfen kann, dass der
Eingriff aus den nachfolgend aufgeführten Gründen „gesetzlich vorgeschrieben" war.
109. Der Gerichtshof ist davon überzeugt, dass die Behörden mit der Anordnung der Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer das Ziel verfolgten, diese an der Begehung einer Straftat, nämlich der Anstiftung zur gewaltsamen
Gefangenenbefreiung, zu hindern. Dieses Ziel ist als solches nach Artikel 11 Abs. 2 rechtmäßig.
(ii) „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft"
110. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ein
Grundrecht ist und, ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, einer der Grundpfeiler einer solchen Gesellschaft ist. Daher sollte es nicht restriktiv ausgelegt werden (siehe Djavit An, a.a.O., Rdnr. 56; und Barraco, a.a.O.,
Rdnr. 41).
111. Der Ausdruck „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" impliziert, dass der Eingriff einem „dringenden sozialen Bedürfnis" entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte Ziel sind Art und Schwere der verhängten Sanktion zu berücksichtigen (siehe Osmani u. a., a.a.O., mit weiteren Verweisen).
112. Der Gerichtshof muss darüber hinaus entscheiden, ob die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend" sind. . Dabei muss sich der Gerichtshof davon
überzeugen, dass die nationalen Behörden Regeln anwandten, die mit den in Artikel 11 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind, und dass sie ihre Entscheidung auf eine nachvollziehbare Bewertung der erheblichen Tatsachen stützten
(siehe Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei u. a. ./. Türkei, 30. Januar 1998, Rdnr. 47, Reports 1998-I); und Stankov und die Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden, a.a.O., Rdnr. 87).
113. Die Vertragsstaaten genießen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, einen gewissen Ermessensspielraum; dieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen
Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden (siehe Stankov und die Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden, a.a.O., Rdnr. 87; und Barraco, a.a.O., Rdnr. 42).
Nach Artikel 10 der Konvention - in dessen Licht Artikel 11 auszulegen ist (siehe Rdnrn. 98 und 101) - gibt es wenig Raum für Einschränkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen
Interesses (siehe Stankov und die Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden, a.a.O., Rdnr. 88, mit weiteren Verweisen). Jedoch genießen die staatlichen Behörden bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die freie
Meinungsäußerung einen größeren Ermessensspielraum, wenn eine Anstiftung zur Gewalt gegen einen Einzelnen, einen Amtsträger oder eine Bevölkerungsgruppe vorliegt (siehe Stankov und die Vereinigte Mazedonische
Organisation Ilinden, a.a.O., Rdnr. 90; und, sinngemäß, Galstyan, a.a.O., Rdnr. 115, und Osmani u. a., a.a.O.).
114. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer für fast sechs Tage in Gewahrsam genommen wurden, um sie daran zu hindern, andere während der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel
dazu anstiften, Gefangene gewaltsam zu befreien. Er hat bereits festgestellt (siehe Rdnrn. 75-86), dass die Präventivhaft der Beschwerdeführer von keinem der in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Gründe für die Freiheitsentziehung erfasst
wird und diese Bestimmung daher verletzt hat. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass man davon ausging, dass anlässlich des Gipfels eine große Zahl von Demonstranten (etwa 25.000) anreisen würden, von denen die weitaus meisten
als friedlich, eine beträchtliche Zahl aber als gewaltbereit anzusehen seien. Über einen Zeitraum von mehreren Tagen sollte eine Reihe von Massendemonstrationen stattfinden, von denen einige vor der Festnahme der
Beschwerdeführer in Krawalle ausgeartet waren. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Gewährleistung der Sicherheit der Gipfelteilnehmer und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dieser Situation eine beträchtliche
Herausforderung für die innerstaatlichen Behörden darstellte und Entscheidungen oft schnell getroffen werden mussten.
115. Jedoch kann der Gerichtshof, wie er bereits dargelegt hat (siehe Rdnr. 105), es nicht als erwiesen ansehen, dass die Beschwerdeführer die Transparente mit den beanstandeten Aufschriften deshalb bei den Demonstrationen zeigen
wollten, weil sie andere, gewalttätige Demonstranten dazu anstiften wollten, Personen, die während des G8-Gipfels in Haft genommen worden seien, gewaltsam zu befreien. Eine Bewertung der erheblichen Tatsachen durch die
innerstaatlichen Behörden, nach der die Losungen als mehrdeutig angesehen werden konnten und die Beschwerdeführer somit andere fahrlässig zu Gewalt hätten anstacheln können, wenn sie sie bei gewissen Demonstrationen gezeigt
hätten, erscheint unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums dagegen nachvollziehbar (siehe, als Beispiel für einen Fall, bei dem es um die Verwendung vieldeutiger Symbole ging, Vajnai ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr.
33639/06, Rdnrn. 51 ff., 8. Juli 2008).
116. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Teilnahme an den G8-Demonstrationen beabsichtigten, sich an einer Debatte des öffentliches Interesses - die Auswirkungen der Globalisierung auf
das Leben der Menschen - zu beteiligen. Außerdem verfolgten sie mit den Losungen auf ihren Transparenten die Absicht, das Vorgehen der Polizei bei der Sicherung des Gipfels, insbesondere die zahlreichen Festnahmen von
Demonstranten, zu kritisieren. Angesichts der Tatsache, dass eine beträchtliche Zahl von Demonstranten (mehr als 1000 der erwarteten 25000 Demonstranten) im Verlauf des Gipfels vorübergehend in Haft genommen wurde, ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass die Losungen einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse darstellten. Darüber hinaus ist klar, dass die mehrtägige Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer wegen der Absicht, die
beanstandeten Losungen zur Schau zu stellen, hinsichtlich dieser Meinungsäußerung eine abschreckende Wirkung hatte und die öffentliche Diskussion dieser Frage einschränkte.
117. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der beabsichtigte Protest der Beschwerdeführer während des G8-Gipfels als Wille zur Beteiligung an einer Debatte von öffentlichem Interesse, bezüglich derer es wenig Raum für
Einschränkungen gibt, zu werten ist (siehe Rdnr. 113). Darüber hinaus ist nicht aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätten, andere zu Gewalt anzustacheln. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der
Auffassung, dass die fast sechstägige Freiheitsentziehung, eine beträchtliche Sanktion, im Hinblick auf die Absicht, die Beschwerdeführer daran zu hindern, möglicherweise andere fahrlässig zu einer gewaltsamen Befreiung von
während des G8-Gipfels festgenommenen Demonstranten anzustiften, keine verhältnismäßige Maßnahme darstellt. In einer solchen Situation kann zwischen dem Ziel der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der
Verhinderung von Straftaten und dem Recht der Beschwerdeführer auf Versammlungsfreiheit nicht dadurch ein fairer Ausgleich geschaffen werden, dass die Beschwerdeführer sofort für mehrere Tage in Gewahrsam genommen werden.
118. Insbesondere ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass es keine anderen wirksamen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele gegeben hätte. Insbesondere ist er der Auffassung, dass es in der
gegebenen Situation, hinsichtlich derer nicht dargelegt worden ist, dass den Beschwerdeführern bewusst war, dass die Polizei die Losungen auf ihren Transparenten für illegal hielten, ausgereicht hätte, die fraglichen Transparente zu
beschlagnahmen. Man hätte davon ausgehen können, dass dies eine abschreckende Wirkung auf die Beschwerdeführer haben würde und sie daher davon abgehalten hätte, sofort neue, vergleichbare Transparente herzustellen. Auch
wenn dadurch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung in einem gewissen Maß eingeschränkt worden wäre, hätte es sie nicht von vornherein daran gehindert, an den Demonstrationen teilzunehmen.
119. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Versammlungsfreiheit nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war.
Folglich ist Artikel 11 der Konvention verletzt worden.
V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
120. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser
Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
121. Die Beschwerdeführer forderten jeweils 10.000 Euro (EUR) für den infolge ihrer konventionswidrigen Freiheitsentziehung erlittenen immateriellen Schaden. Zur Stützung ihrer Auffassung, die geforderte Summe sei angemessen,
beriefen sie sich auf die Zubilligung gerechter Entschädigung durch den Gerichtshof in den Rechtssachen Brega ./. Moldau (Individualbeschwerde Nr. 52100/08, Rdnr. 52, 20. April 2010) und Vasileva ./. Dänemark
(Individualbeschwerde Nr. 52792/99, Rdnr. 47, 25. September 2003). Sie baten darum, alle Beträge auf das Treuhandkonto ihrer Rechtsanwältin einzuzahlen.
122. Die Regierung hielt die geforderten Beträge für unverhältnismäßig. Sie brachte vor, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof eine hinreichende gerechte Entschädigung darstellen würde. Die von
den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Tatsachen seien mit denen in den angeführten Beschwerdeverfahren nicht vergleichbar.
123. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ihre etwa sechstägige, gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 11 der Konvention verstoßende Freiheitsentziehung bei den Beschwerdeführern Leid ausgelöst haben muss, das durch die
Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gut gemacht würde. Daher spricht der Gerichtshof, der die Summe nach Billigkeit festsetzt, den Beschwerdeführern unter dieser Rubrik jeweils 3.000 EUR
zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Im Hinblick auf die von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer vorgelegte Vollmacht, die sie zur Entgegennahme von Zahlungen befugt, die seitens der anderen
Verfahrenspartei zu leisten sind, ordnet er an, dass diese den Beschwerdeführern zugesprochenen Summen auf das Treuhandkonto ihrer Rechtsanwältin einzuzahlen sind.
B. Kosten und Auslagen
124. Der erste Beschwerdeführer forderte außerdem 2.340,85 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (68 EUR für Gerichtskosten und 2.272,85 EUR für Anwaltsgebühren, einschließlich der darauf
anfallenden Mehrwertsteuer) sowie 1.892,50 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Der zweite Beschwerdeführer forderte 2.370,65 EUR für Kosten und Auslagen vor den
innerstaatlichen Gerichten (68 EUR für Gerichtskosten und 2.302,65 EUR für Anwaltsgebühren, einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer) sowie 2.082,50 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen
vor dem Gerichtshof. Sie begründeten ihre Ansprüche durch Belege.
125. Die Regierung, die generell die Auffassung vertrat, dass nach Artikel 41 der Konvention keine Entschädigung zu zahlen sei, nahm zu diesen Forderungen nicht Stellung.
126. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe
nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien überzeugt, dass das Verfahren vor den
innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof zunächst auf die Verhinderung und später auf die Beseitigung der festgestellten Verletzungen von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 11 der Konvention abzielte. Darüber hinaus stellt er
fest, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten und Auslagen notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen waren.
127. Der Gerichtshof spricht dem ersten Beschwerdeführer daher 4.233,35 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten, zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern
zu. Der Gerichtshof spricht ferner dem zweiten Beschwerdeführer 4.453,15 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern
zu. Er ordnet an, dass diese ihnen zugesprochenen Summen auf das Treuhandkonto ihrer Rechtsanwältin einzuzahlen sind.
C. Verzugszinsen
128. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;
2. die Rüge des ersten Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 5 der Konvention wird für unzulässig und die Individualbeschwerden werden im Übrigen für zulässig erklärt;
3. Artikel 5 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
4. Artikel 11 der Konvention ist verletzt worden;
5. a) der beschwerdegegnerische Staat hat binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge auf das Treuhandkonto der Rechtsanwältin der
Beschwerdeführer einzuzahlen:
(i) für jeden Beschwerdeführer 3.000 EUR (dreitausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
(ii) für den ersten Beschwerdeführer 4.233,35 EUR (viertausendzweihundertdreiunddreißig Euro und fünfunddreißig Cent) einschließlich Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen, zuzüglich ihm gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
(iii) für den zweiten Beschwerdeführer 4.453,15 EUR (viertausendvierhundertdreiundfünfzig Euro und fünfzehn Cent) einschließlich Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen, zuzüglich ihm gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der
Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
6. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. Dezember 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..."
*** (BVerfG)
„... Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.
Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der
angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Hier ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte Auflage, wonach der Antragstellerin untersagt wurde, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände
jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der zu einem Einschreiten des
Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zwingen würde. Die angemeldete Versammlung kann unter dem beabsichtigten Motto und im Wesentlichen in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist jedenfalls
nicht erkennbar, dass allein die hier in Rede stehende Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet. ..." (BVerfG, Ablehnung einstweilige
Anordnung vom 29.01.2016 - 1 BvQ 6/16)
***
„... 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Pressemitteilung 151/2015 ‚Rote Karte für die AfD' von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. ...
Die Antragstellerin sieht sich durch eine auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichte Pressemitteilung in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.
I. 1. Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 um 13:00 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: ‚Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!'.
Die Antragsgegnerin hat am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) folgende Pressemitteilung 151/2015 veröffentlicht:
Rote Karte für die AfD
Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015
‚Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung
betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.'
2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die angegriffene Pressemitteilung einstweilen von der Homepage zu entfernen.
Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im politischen Meinungskampf (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Antragsgegnerin hält den Antrag für
jedenfalls unbegründet. Sie macht geltend, es handele sich um eine Äußerung, bei der sie nicht die Autorität ihres Amtes eingesetzt habe, denn sie habe diese ausdrücklich ohne den Zusatz Bundesministerin getätigt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der Antrag erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht
die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde,
dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet dabei einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 108, 34 <41> m.w.N.).
2. Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei
oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 146>; 136, 323 <333>). Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im
Allgemeinen. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt.
Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats
vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris, Leitsatz 2, Rn. 53). Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf
Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -,
juris, Rn. 55).
Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf ihr Ministeramt unterbleibt. Gleichwohl nimmt sie mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten
Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf
Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
b) Durch die angegriffene Pressemitteilung erscheint darüber hinaus auch eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 GG ist auch auf juristische Personen
anwendbar (vgl. BVerfGE 122, 342 <355>) und umfasst von seinem Schutzbereich her den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>). Das Grundrecht kann auch durch faktische Maßnahmen
beeinträchtigt werden, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer angegriffenen Pressemitteilung explizit gegen die von der Antragstellerin geplante Demonstration am 7. November 2015 ausgesprochen. Dass dadurch das Grundrecht der Antragstellerin auf
Versammlungsfreiheit beeinträchtigt wurde, erscheint denkbar, weil die Pressemitteilung als Boykottaufruf verstanden werden könnte.
3. Vor diesem Hintergrund führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr)
zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt.
Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am 7. November 2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung
ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.
Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung
diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliert daher ihre Bedeutung nicht,
wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte. ..." (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15)
***
„... 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).
2. Danach fehlt es hier an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Wenn sich - wie dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall ist, von denen auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht - der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten
und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung jedoch nach Art. 8 Abs. 1 GG
grundsätzlich zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 8, 79 <81>). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen,
eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 17, 303 <308>). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Beschwerdeführer angemeldeten
Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (BVerfGK 8, 79 <82>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ
2013, S. 570 <571>). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (BVerfGK 17, 303 <308>).
Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass dem
Veranstalter der angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise
durchzusetzen. Der Staat darf insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden. Drohen Gewalttaten als
Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle
Grundrechtsträger hinzuwirken und die polizeilichen Mittel und Kräfte bereitzustellen beziehungsweise erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe zu organisieren, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGK 8, 79 <81>).
Der Bund und die Länder sind gegebenenfalls zur Amtshilfe verpflichtet. Im Regelfall muss und wird es deshalb möglich sein, eine Versammlung, die - wie im vorliegenden Verfahren - frühzeitig angemeldet wurde, vor Angriffen
Dritter zu schützen und so deren Durchführung sicherzustellen. Lassen sich angesichts nicht vorhersehbarer Entwicklungen oder außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
benötigten Polizeikräfte am Veranstaltungstag auch unter Hinzuziehung externer Kräfte nicht rechtzeitig bereitstellen, verlangt eine verhältnismäßige Beschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Prüfung einer zeitlichen Verschiebung
der Versammlung anstelle eines Verbots als milderes Mittel.
b) Das Oberverwaltungsgericht stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze mit guten Gründen darauf ab, dass vorliegend zweifelhaft ist, ob die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Anstrengungen zum
Schutz der Versammlung unternommen hat und das Verbot der Versammlung zu Recht auf einen polizeilichen Notstand gestützt werden konnte. Vertretbar hält es diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem
besonderen Zeitdruck des Falls nicht für aufklärbar. Die im Rahmen der Folgenabwägung erstellte Gefahrenprognose, dass die geplante Durchführung der Versammlung angesichts der jedenfalls im Ergebnis nicht hinreichend
verfügbaren Einsatzkräfte mit Sicherheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen einem erheblichen Teil der Teilnehmer und Gegendemonstranten führen wird, die unter diesen Bedingungen nicht verhindert werden können,
war nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf umfangreiche Tatsachenfeststellungen gestützt. Sie hält sich unter den besonderen Bedingungen des vorliegenden Falls noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Sie nimmt die
Anforderungen an den polizeilichen Notstand ernst und behält sich dessen Prüfung im Hauptsacheverfahren vor. Es ist weder ersichtlich, dass das Gericht damit den Sicherheitsbehörden einen Weg öffnen will, durch schlichte
Verweigerung der gebotenen Anstrengungen Versammlungen zu verhindern, noch dass die Antragsgegnerin sich an die insoweit maßgeblichen Maßstäbe nicht halten und diesen Weg als ein Mittel zur Verhinderung von unliebsamen
Versammlungen wählen wird.
Eine hiervon abweichende eigene Folgenabwägung ist auch dem Bundesverfassungsgericht angesichts der Kürze der Zeit nicht möglich. Im Rahmen der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist
eine verantwortliche Abwägung nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich. Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit
feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung
außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 <246>; 72, 299 <301>; 83, 158 <161>). So liegt es hier. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt. ..." (BVerfG, Ablehnung
einstweilige Anordnung vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15)
***
„... 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>;
88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags insoweit die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes wäre nur geboten, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter
Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>). Das ist hier nicht zu erkennen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der
angegriffenen Entscheidung und hierbei auch der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG das Begehren des Antragstellers ohne gerichtlichen Hinweis oder Rückfrage dahingehend auslegen durfte, dass
dieser nur am gestrigen Freitag an einer Versammlung in Heidenau hat teilnehmen wollen, ist im Eilverfahren nicht möglich. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu
entscheiden. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus.
3. Ergeht eine einstweilige Anordnung nicht und bleibt das durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fortbestehende Versammlungsverbot in Kraft, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre das
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext zu Unrecht außer Kraft gesetzt. Ergeht demgegenüber eine einstweilige Anordnung und wird die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts vorläufig außer Kraft gesetzt, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, könnten die in Heidenau geplanten Versammlungen des gesamten Wochenendes auf der Grundlage der
erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stattfinden, obwohl der Antragsteller im Verfahren vor den Fachgerichten nur die Teilnahme an einer Veranstaltung am gestrigen Freitag konkret geltend gemacht hat; der
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wäre aufgrund einer prozessual fehlerhaften Entscheidung gehalten gewesen, entgegen dem von ihm erlassenen, anderweitig nicht angegriffenen Versammlungsverbot die Ausübung der
Versammlungsfreiheit zu gewährleisten.
Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Die Möglichkeit, an Versammlungen teilzunehmen und hierdurch an der öffentlichen
Meinungsbildung mitzuwirken, wäre durch das Verbot in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext außer Kraft gesetzt. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen
Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger
von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein ‚Sich-Versammeln' zu beteiligen und im Wortsinne ‚Stellung zu beziehen'. Insoweit
gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen selbst
entscheiden können, ob, wann und wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - zur Geltung bringen wollen (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>; 128, 226
<250 f.>).
Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Die
Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Antragsteller von seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Gebrauch machen kann, obgleich das Gericht eine diesbezügliche
Antragsbefugnis mangels entsprechenden Vortrags nicht hat erkennen können. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht
feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto ‚Dresden Nazifrei'. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch
die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist
auch sonst substantiiert nichts erkennbar.
Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden unberührt, nach Maßgabe der versammlungsrechtlichen Maßgaben begrenzende Anordnungen im Einzelfall zu treffen. ..." (BVerfG,
Einstweilige Anordnung vom 29.08.2015 - 1 BvQ 32/15)
***
„... 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - und des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung ‚Bierdosen-Flashmob für die Freiheit' (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum
Zwecke der Durchführung der von ihm geleiteten Versammlung nutzen darf. Dies umfasst den Konsum von einer Dose Bier je Versammlungsteilnehmer.
3. Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 wird bis zum 21. Juli 2015 ausgesetzt.
4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
5. Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten. ...
I. Der Antragsteller beabsichtigt, am 20. Juli 2015 für die Zeit von 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr eine stationäre öffentliche Versammlung auf dem Nibelungenplatz in Passau durchzuführen. Der Platz ist zentral in der Stadt am südlichen
Ende der Fußgängerzone gelegen und von Arztpraxen, Cafés, Geschäften, einem Supermarkt und einem Kino umrandet und ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Der Platz steht im Eigentum einer GmbH & Co. KG, ohne dass eine
staatliche Beteiligung ersichtlich wäre. Die geplante Versammlung steht unter dem Motto ‚Bierdosen-Flashmob für die Freiheit'. Auf Kommando ‚Für die Freiheit - trinkt AUS!' sollen die Versammlungsteilnehmer jeweils eine
Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken. Anschließend sollen ein Redebeitrag des Antragstellers und eine Diskussion der Versammlungsteilnehmer folgen. Mit der Versammlung soll auf den zunehmenden Verlust des
staatlichen Gewaltmonopols durch den zunehmenden Einsatz privater Sicherheitsdienste sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden.
Anträge des Antragstellers, ein gegen ihn von der Platzeigentümerin ausgesprochenes Hausverbot für die Dauer der Versammlung aufzuheben sowie die Videoüberwachung des Platzes für die Dauer der Versammlung auszusetzen,
lehnten das Amts- und das Landgericht ab. Aufgrund einer mit der geplanten Versammlung einhergehenden Vermüllung und Verschmutzung des Platzes sowie der Gefahr einer Vielzahl betrunkener Versammlungsteilnehmer
überwiege das Eigentumsgrundrecht der Grundstückseigentümerin das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Aus dem gleichen Grund untersagte das Amtsgericht dem Antragsteller auf Antrag der Grundstückseigentümerin, für die
geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben.
II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende
Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht
legt der Prüfung des Eilantrags insoweit die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind
oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97 <99>).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Allerdings ist die Eigentümerin des Nibelungenplatzes als juristische Person des Privatrechts Grundrechtsträgerin und kann nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG für das von ihr ausgesprochene Hausverbot eigene Grundrechte,
insbesondere ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, geltend machen. Dies hindert jedoch nicht, dass sich der Antragsteller in einem diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren auf die Versammlungsfreiheit berufen kann. Die
Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren
Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfGE 128,
226 <251>). Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und
betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht
ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können (BVerfGE 128, 226 <252>). Letzteres ist hier
der Fall. Der beabsichtigte Ort der Versammlung steht zwar im Eigentum einer Privaten, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft nach den Feststellungen des Landgerichts einen Raum des
Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht (vgl. hierzu BVerfGE 128, 226 <253 f.>).
Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien Wirkung, und die
Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Die Reichweite dieser Bindung bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich der
sich gegenüberstehenden Grundrechte. Wie das Bundesverfassungsgericht insoweit festgestellt hat, können Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten freilich unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte auch ähnlich
oder auch genauso weit wie der Staat durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der
Staat (vgl. BVerfGE 128, 226 <248>). Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der
Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher
in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren (vgl. BVerfGE 128, 226 <249 f.>).
Was hieraus heute in Bezug auf das Verhältnis der Versammlungsfreiheit oder des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu Grundrechten privater Unternehmen, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte
der allgemeinen Kommunikation schaffen, näher folgt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 128, 226 <250>). Nach welchen konkreten Grundsätzen diese Grundrechtskollision der
Privaten, die die Fachgerichte vom Grundsatz her zutreffend erfasst haben, untereinander aufzulösen ist, kann folglich auch im Wege des Eilverfahrens nicht entschieden werden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf
einstweilige Anordnung ist vielmehr lediglich eine Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen. Unter den spezifischen Bedingungen des hier zu entscheidenden Falles haben die Anträge danach in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
3. Bliebe das von den Fachgerichten bestätigte, durch die Eigentümerin des Platzes ausgesprochene Hausverbot gegen den Antragsteller bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der Antragsteller um die
Möglichkeit gebracht worden, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Könnte der Antragsteller den Platz betreten und in der gewünschten Weise nutzen und die
Versammlung mithin wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl dies - in einem allerdings eng begrenzten zeitlichen
Rahmen - die Rechte der privaten Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks beeinträchtigt.
Vorliegend träfe das aus dem Hausverbot folgende, faktische Verbot einer Durchführung der Versammlung den Antragsteller schwer. Diesem wäre es unmöglich, die von ihm beabsichtigte Versammlung an dem ausgewählten Ort und
zu der ausgewählten Zeit durchzuführen. Aufgrund der Überwachung des Platzes durch private Sicherheitsdienste und das dort durch die Eigentümerin ausgesprochene Alkoholverbot kommt dem vom Antragsteller ausgewählten
Versammlungsort angesichts des inhaltlichen Themas der Versammlung - die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit - eine besondere Bedeutung zu. Zwar vermittelt das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit kein Recht darauf, ein auf private Rechte gestütztes Hausverbot umgehen zu können. Das ist aber auch nicht das Ziel des Antragstellers, der sich auf dem Platz lediglich für kurze Zeit und
ausschließlich zur Durchführung einer auf Kommunikation angelegten Versammlung aufhalten will. Ihm kann daher auch nicht entgegengehalten werden, die Versammlung könne ebenso gut an anderer Stelle stattfinden.
Hervorzuheben ist insoweit, dass Art. 8 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Damit beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein
Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten
Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>; 128, 226 <250 f.>).
Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Versammlung ist auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und soll
stationär abgehalten werden. Der Antragsteller hat zugesichert, selbst sowie mittels Ordnern einer ‚Vermüllung' des Platzes und dem Auftreten alkoholisierter Versammlungsteilnehmer entgegenzuwirken. Er wirbt für die
Veranstaltung nicht allgemein, sondern mit Hilfe von Facebook und trägt plausibel vor, dass an der Versammlung eine überschaubare Zahl von - derzeit 140 - angemeldeten Personen teilnehmen wird. Er kooperiert von Anfang an mit
der örtlichen Versammlungsbehörde und hat den in den gerichtlichen Entscheidungen formulierten Einwänden durch entsprechende Verhaltensanweisungen an die Teilnehmenden umgehend durch Aufrufe über das Internet Rechnung
getragen. Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung vermochte die Versammlungsbehörde nicht zu erkennen. Sollte Gegenteiliges ersichtlich sein, kann dem im Wege beschränkender Verfügungen entgegengewirkt
werden, die im Vergleich mit dem hier angegriffenen Totalverbot die milderen Mittel wären, um den Grundrechten aller Beteiligten hinreichend Rechnung tragen zu können.
4. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben, wonach es dem Antragsteller untersagt ist, für die von ihm geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Ebenso wenig wie das faktische
Verbot der geplanten Versammlung selbst lässt sich unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles das Verbot einer Werbung für diese mit vorrangigen Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin begründen.
Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit seine Wirkung bereits im Vorfeld einer Versammlung entfaltet. Es umfasst daher auch Organisationsakte wie die Planung und das Versenden
von Einladungen oder Versammlungsaufrufe über das Internet. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>).
5. Sofern der Antragsteller darüber hinaus begehrt, die Videoüberwachung des Versammlungsortes für die Zeit der Versammlung auszusetzen, ist dies mangels hinreichender Substantiierung zurückzuweisen. Es fehlt bereits an jedem
Vorbringen, um welche Art und welchen Umfang von Videoanlagen es sich handelt, wie die Aufnahmen gesteuert und wofür sie verwendet werden, ob mit einer zeitnahen Löschung der Aufnahmen zu rechnen wäre und ob es
überhaupt zu einer Videoüberwachung, die über eine bloße Beobachtung hinausgeht, kommen würde.
6. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BverfGG. ..." (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15)
***
„... Das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. April 2009 - 1125 OWi 111 Js 10211/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. August 2009 - 2 Ss
OWi 811/2009 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. ...
I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
1. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema ‚01. Mai. Tag der Arbeit' teil. Angemeldet waren eine stationäre Auftaktkundgebung, ein
Versammlungszug und eine stationäre Abschlusskundgebung. Für die Versammlung hatte das Kreisverwaltungsreferat München als zuständige Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 28. April 2008 unter dem Unterpunkt
‚Kundgebungsmittel / Versammlungshilfsmittel' unter anderem die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für
Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen. Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen:
‚Bullen raus aus der Versammlung!' und ‚Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!'.
2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Nichtbeachtung
beschränkender Auflagen) gemäß § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG zu einer Geldbuße von 250 Euro.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auflage bestünden keine Bedenken. Zwar sei ein gänzliches Verbot des Einsatzes von Lautsprecheranlagen bei einer Versammlung nicht zulässig, die Versammlungsbehörde könne jedoch insoweit
Beschränkungen anordnen, als beispielsweise die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Schutz unbeteiligter Dritter vor schädlichen Umwelteinwirkungen dies erforderten und die Verwendung von Lautsprechern nicht funktional zur
Verwirklichung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit notwendig seien. Der Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und -kundgabe entfalle, wenn der Einsatz elektronischer Verstärker allein oder hauptsächlich anderen
Zwecken als der Meinungskundgabe zu versammlungsbezogenen Themen diene. In diesem Falle sei der Einsatz des Verstärkers nicht anders zu bewerten, als wenn eine Einzelperson oder die Veranstalter eines Informationsstandes
sich eines Verstärkers bedienten, um ihr Anliegen zu verbreiten. Die Beschränkung von Lautsprecherdurchsagen auf versammlungsthemenbezogene Meinungsäußerungen und auf Ordnungsdurchsagen sei vor diesem Hintergrund im
Lichte der Versammlungsfreiheit nicht zu beanstanden. Die Beschränkung auf Ordnungsdurchsagen sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Es handele sich dabei zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei
vernünftiger Betrachtung sei jedoch offensichtlich, was damit gemeint sei: Durchsagen, welche Störungen des Versammlungszuges von außen oder innen vermeiden sollen.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage aber weder eine eventuelle Störung der Versammlung beseitigen wollen noch habe sie eine versammlungsthemenbezogene Aussage getätigt. Sie habe vielmehr allein ihre
Meinung und ihr Missfallen zur beziehungsweise über die Teilnahme von Zivilpolizisten an dem Zug Ausdruck verleihen wollen und insoweit eher zur Hervorrufung von Störungen beigetragen als solche verhindern wollen. Auch eine
weitergehende Verknüpfung mit einem besonderen Thema oder mit dem spezifischen Versammlungsthema sei bei der getätigten Aussage nicht erkennbar. Insbesondere werde aus der Art der getätigten Äußerung deutlich, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung auch keinen politischen Diskurs und Meinungsaustausch über ein zu viel an Polizeipräsenz bei bayerischen Versammlungen beabsichtigt habe. Der Beschwerdeführerin sei die gegenständliche
Auflage auch bekannt gewesen und bewusst gewesen, dass die beiden von ihr getroffenen Aussagen weder in direktem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema standen noch einen geordneten Versammlungsablauf bezweckten.
3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 80 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In einer dem Bundesverfassungsgericht zur Kenntnis gegebenen
Stellungnahme der Landeshauptstadt München gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern hat die Landeshauptstadt München die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechen. Insbesondere fielen die fraglichen Äußerungen bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, jedenfalls wäre der Eingriff aber gerechtfertigt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern haben von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG rügt, liegen die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 ff.>;
84, 203 <209 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92 <103 f.>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer Versammlung im
Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK
11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch
keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den
Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht
erkennbar sind. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist
grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. Insoweit
ist die entsprechende Lautsprecheraussage nicht - wie das Amtsgericht annimmt - dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.
b) Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greift die amtsgerichtliche Entscheidung in diesen Schutzbereich ein. Dieser Eingriff ist auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
(1) Zwar ist die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet. Bei Versammlungen unter freiem Himmel sind zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (vgl. BVerfGE 87, 399 <406>). Es handelt sich bei der zur Anwendung gelangten Bußgeldvorschrift des § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VersG um ein solches Gesetz, dessen Auslegung und
Anwendung grundsätzlich Sache der Strafgerichte ist (vgl. BVerfGK 10, 493 <495>). Allerdings haben die staatlichen Organe und damit auch die Strafgerichte die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der
grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>).
(2) Diesem Maßstab wird die amtsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld nicht gerecht.
Indem die amtsgerichtliche Entscheidung die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in der Sache allein darauf stützte, dass sie die Lautsprecheranlage zu einem anderen Zweck als zu einer im engen Sinne
themenbezogenen Durchsage oder Ordnungsmaßnahme nutzte, verkennt sie den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG, der - wie dargelegt - jedenfalls grundsätzlich auch Äußerungen zu anderen versammlungsbezogenen Fragen erlaubt.
Insoweit konnte sich das Gericht auch nicht uneingeschränkt auf die entsprechende Auflage berufen. Vielmehr durfte es die Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der
andere als strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit fehlt es indes. Vielmehr belegt die
angegriffene Entscheidung die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im konkreten Fall ist weder
etwas dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften. Der bloße Aufruf
‚Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!' mag bei lebensnaher Betrachtung kurzfristige Irritationen von Versammlungsteilnehmern hervorrufen, war aber ersichtlich nicht zur Störung des ordnungsgemäßen Verlaufs
der Versammlung geeignet. Insbesondere wurden Zivilpolizisten nicht konkret und in denunzierender Weise benannt und so etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der Versammlung gebracht. Auch eine mögliche
Beeinträchtigung der Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass Gefährdungen vorlagen,
die die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.
2. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen
des Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 5. August 2009 ist damit gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). ..."
(BVerfG, Beschluss vom 26.06. 2014 - 1 BvR 2135/09)
***
„... Das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. April 2009 - 1125 OWi 111 Js 10211/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. August 2009 - 2 Ss
OWi 811/2009 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. ...
I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
1. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema ‚01. Mai. Tag der Arbeit' teil. Angemeldet waren eine stationäre Auftaktkundgebung, ein
Versammlungszug und eine stationäre Abschlusskundgebung. Für die Versammlung hatte das Kreisverwaltungsreferat München als zuständige Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 28. April 2008 unter dem Unterpunkt
‚Kundgebungsmittel / Versammlungshilfsmittel' unter anderem die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen,
sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen. Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende
Durchsagen:
‚Bullen raus aus der Versammlung!' und ‚Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!'.
2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Nichtbeachtung
beschränkender Auflagen) gemäß § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG zu einer Geldbuße von 250 Euro.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auflage bestünden keine Bedenken. Zwar sei ein gänzliches Verbot des Einsatzes von Lautsprecheranlagen bei einer Versammlung nicht zulässig, die Versammlungsbehörde könne jedoch insoweit
Beschränkungen anordnen, als beispielsweise die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Schutz unbeteiligter Dritter vor schädlichen Umwelteinwirkungen dies erforderten und die Verwendung von Lautsprechern nicht funktional zur
Verwirklichung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit notwendig seien. Der Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und -kundgabe entfalle, wenn der Einsatz elektronischer Verstärker allein oder hauptsächlich anderen
Zwecken als der Meinungskundgabe zu versammlungsbezogenen Themen diene. In diesem Falle sei der Einsatz des Verstärkers nicht anders zu bewerten, als wenn eine Einzelperson oder die Veranstalter eines Informationsstandes
sich eines Verstärkers bedienten, um ihr Anliegen zu verbreiten. Die Beschränkung von Lautsprecherdurchsagen auf versammlungsthemenbezogene Meinungsäußerungen und auf Ordnungsdurchsagen sei vor diesem Hintergrund im
Lichte der Versammlungsfreiheit nicht zu beanstanden. Die Beschränkung auf Ordnungsdurchsagen sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Es handele sich dabei zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei
vernünftiger Betrachtung sei jedoch offensichtlich, was damit gemeint sei: Durchsagen, welche Störungen des Versammlungszuges von außen oder innen vermeiden sollen.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage aber weder eine eventuelle Störung der Versammlung beseitigen wollen noch habe sie eine versammlungsthemenbezogene Aussage getätigt. Sie habe vielmehr allein ihre
Meinung und ihr Missfallen zur beziehungsweise über die Teilnahme von Zivilpolizisten an dem Zug Ausdruck verleihen wollen und insoweit eher zur Hervorrufung von Störungen beigetragen als solche verhindern wollen. Auch eine
weitergehende Verknüpfung mit einem besonderen Thema oder mit dem spezifischen Versammlungsthema sei bei der getätigten Aussage nicht erkennbar. Insbesondere werde aus der Art der getätigten Äußerung deutlich, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung auch keinen politischen Diskurs und Meinungsaustausch über ein zu viel an Polizeipräsenz bei bayerischen Versammlungen beabsichtigt habe. Der Beschwerdeführerin sei die gegenständliche
Auflage auch bekannt gewesen und bewusst gewesen, dass die beiden von ihr getroffenen Aussagen weder in direktem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema standen noch einen geordneten Versammlungsablauf bezweckten.
3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag der Beschwerdeführerin, gemäß § 80 Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In einer dem Bundesverfassungsgericht zur Kenntnis gegebenen
Stellungnahme der Landeshauptstadt München gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern hat die Landeshauptstadt München die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechen. Insbesondere fielen die fraglichen Äußerungen bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, jedenfalls wäre der Eingriff aber gerechtfertigt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern haben von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG rügt, liegen die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 ff.>;
84, 203 <209 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92 <103 f.>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer Versammlung im
Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK
11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch
keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den
Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht
erkennbar sind. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist
grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. Insoweit
ist die entsprechende Lautsprecheraussage nicht - wie das Amtsgericht annimmt - dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.
b) Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greift die amtsgerichtliche Entscheidung in diesen Schutzbereich ein. Dieser Eingriff ist auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
(1) Zwar ist die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet. Bei Versammlungen unter freiem Himmel sind zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (vgl. BVerfGE 87, 399 <406>). Es handelt sich bei der zur Anwendung gelangten Bußgeldvorschrift des § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VersG um ein solches Gesetz, dessen Auslegung und
Anwendung grundsätzlich Sache der Strafgerichte ist (vgl. BVerfGK 10, 493 <495>). Allerdings haben die staatlichen Organe und damit auch die Strafgerichte die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der
grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>).
(2) Diesem Maßstab wird die amtsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld nicht gerecht.
Indem die amtsgerichtliche Entscheidung die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in der Sache allein darauf stützte, dass sie die Lautsprecheranlage zu einem anderen Zweck als zu einer im engen Sinne
themenbezogenen Durchsage oder Ordnungsmaßnahme nutzte, verkennt sie den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG, der - wie dargelegt - jedenfalls grundsätzlich auch Äußerungen zu anderen versammlungsbezogenen Fragen erlaubt.
Insoweit konnte sich das Gericht auch nicht uneingeschränkt auf die entsprechende Auflage berufen. Vielmehr durfte es die Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der
andere als strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit fehlt es indes. Vielmehr belegt die
angegriffene Entscheidung die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im konkreten Fall ist weder
etwas dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften. Der bloße Aufruf
‚Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!' mag bei lebensnaher Betrachtung kurzfristige Irritationen von Versammlungsteilnehmern hervorrufen, war aber ersichtlich nicht zur Störung des ordnungsgemäßen Verlaufs
der Versammlung geeignet. Insbesondere wurden Zivilpolizisten nicht konkret und in denunzierender Weise benannt und so etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der Versammlung gebracht. Auch eine mögliche
Beeinträchtigung der Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass Gefährdungen vorlagen,
die die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.
2. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen
des Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 5. August 2009 ist damit gegenstandslos.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). ..."
(BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09)
***
„... 1. Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9. November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2013 - Ss 72/13 (Z) - gegenstandslos.
2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. ...
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung der Stadt Dresden sowie einer Zuwiderhandlung gegen § 118
Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum Protest gegen eine Gedenkveranstaltung.
1. Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner Heidefriedhofs. Bei diesem handelt es sich um einen kommunalen Friedhof der Stadt, dessen Verwaltung dem
Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt und zum damaligen Zeitpunkt durch Satzung der Landeshauptstadt Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden vom 29.
Juni 2006 (Friedhofssatzung) geregelt war. Der von der ‚Arbeitsgruppe 13. Februar' organisierte Gedenkgang diente der Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am
13. Februar 1945, die zu einem Großteil in Massengräbern auf dem Heidefriedhof beerdigt sind. Geplant war nach dem öffentlichen Aufruf hierbei, dass sich der Gedenkzug über die zentrale Opferschale des Rondells zu einer
Gedenkmauer für die Bombenangriffe bewegen sollte, um - symbolisiert durch die Niederlegung von weißen Rosen - ‚ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen'. Die Beteiligung an dem Gedenkzug
stand der gesamten Bevölkerung offen. Es waren Ansprachen und eine musikalische Umrahmung vorgesehen.
2. Der Beschwerdeführer erhob - mit drei weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer postiert - entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein Transparent mit dem Schriftzug:
‚Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion'.
Mit dem Transparent wollte der Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden Trauerzug
wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant durchgeführt werden.
3. Mit Bußgeldbescheid vom 5. April 2012 setzte die Stadt Dresden eine Geldbuße in Höhe von 150 € gegen den Beschwerdeführer fest. Ihm wurde zur Last gelegt, durch das Zeigen des Transparents gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Friedhofssatzung verstoßen zu haben, wonach sich auf Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eine grob ungehörige Handlung im
Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG vorgenommen, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer fristgemäß Einspruch ein.
4. Mit angegriffenem Urteil vom 9. November 2012 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Störung der Ruhe und Ordnung auf einem Friedhof in Tateinheit mit vorsätzlicher Belästigung der
Allgemeinheit zu einer Geldbuße von 150 €.
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Friedhofsordnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Friedhofssatzung gestört, da Trauergäste sich zumindest mit Blickkontakt dem Transparent zugewandt und von dessen Inhalt Kenntnis
genommen hätten. Eine über die Bestattung oder Totenfeier hinausgehende Auseinandersetzung mit anstehenden Problemen habe zu unterbleiben. Die Hinterbliebenen und Gedenkenden hätten ein Recht darauf, dass sie ohne
Einwirkung von Dritten auf dem Friedhof trauern und gedenken können. Auseinandersetzungen, egal in welcher Form, gehörten nicht auf einen Friedhof.
Auch habe der Beschwerdeführer durch das Entrollen des Transparents eine grob ungehörige Handlung gemäß § 118 Abs. 1 OWiG begangen, da er objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt habe, welches unabdingbar
notwendig sei, um innerhalb einer offenen Gesellschaft ein Zusammenleben vieler Menschen zu ermöglichen. Ein Friedhof stelle einen Rückzugsort für all diejenigen dar, die um Verstorbene trauern wollten. Damit sei es nicht
vereinbar, wenn ein Friedhof zum Gegenstand von Auseinandersetzungen gemacht werde. Ohne ein Recht auf Bestattung und Erinnerung sei ein friedvolles Zusammenleben auch innerhalb einer demokratischen Gesellschaftsordnung
nicht möglich. Wer diesen Verhaltenskodex in Frage stelle, greife dadurch nicht nur den Einzelnen, sondern auch die Gesamtgemeinschaft an. Mit dem Entrollen des Transparents werde schließlich die Menschenwürde, welche über
den Tod hinausreiche, angegriffen.
Das Handeln des Beschwerdeführers sei weder durch das Versammlungsgesetz noch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Bei dem Gedenkgang habe es sich um eine nach § 5 Abs. 4 Friedhofssatzung genehmigte
Veranstaltung gehandelt. Auf eine solche Genehmigung für eine nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Rahmen der anzustellenden Güterabwägung habe das
Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Recht auf freie Religionsausübung und dem Schutz der Menschenwürde, die das Recht jedes Einzelnen auf ungehinderte Bestattung seiner Verstorbenen und Erinnerung an diese
Verstorbenen umfasse, zurückzustehen.
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Mit nachfolgendem Schreiben beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
7. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher nicht mit den sich in
diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen befasst gewesen seien, weswegen von einer Stellungnahme abgesehen werde. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht vor.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 73, 206 <230 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und offensichtlich begründet.
1. Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative
Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße
Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind
oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein
kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>).
Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der
rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
b) Nach diesen Kriterien handelte es sich bei der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck, gegen das
Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
Allerdings handelt es sich bei einem Friedhof jedenfalls in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen
öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist. Der Widmungszweck des Friedhofes allein kann den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch nicht begrenzen; insofern kommt es vielmehr darauf an,
inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht (vgl. BVerfGE 128, 226 <252>). Danach war in der vorliegenden Situation auf dem Friedhof ein kommunikativer Verkehr eröffnet. Durch den Gedenkzug, zu
welchem öffentlich aufgerufen und der im Einverständnis mit den verantwortlichen Stellen durchgeführt worden war, wurde der Heidefriedhof jedenfalls am 13. Februar 2012 zu einem Ort allgemeiner öffentlicher Kommunikation.
Der Gedenkzug diente nach der Ankündigung - über ein privates Gedenken hinaus - auch dazu ‚ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen' und nutzte so den Heidefriedhof an diesem Tage zu einer
Auseinandersetzung mit gesellschaftlich bedeutsamen Themen. Daher kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Tage für seine Zusammenkunft auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen, zumal sein Protest konkret
auf das Anliegen des Gedenkzuges bezogen ist.
2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers greift in die Versammlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt.
a) Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist die Verurteilung nach § 118 Abs. 1 OWiG. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; weiter fehlt es an einer
verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung in der Sache.
aa) Das Amtsgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das Amtsgericht geht davon aus, dass es deswegen an einer Versammlung fehle, weil diese nicht
nach § 5 Abs. 4 der Friedhofssatzung angemeldet worden war. Diese Auffassung ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und verkennt den Schutzbereich dieses Grundrechts
grundlegend. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG hängt nicht von einer Genehmigung oder Anmeldung ab; auch die Einschlägigkeit des Versammlungsgesetzes hat keine Auswirkung darauf, ob der sachliche
Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts eröffnet ist. Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 Abs. 1 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des
Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG unanwendbar wird, führt hier nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf
den Schutz dieses Grundrechts berufen kann. Selbst wenn man in der Aufforderung durch die Polizisten, das Transparent einzurollen, eine Versammlungsauflösung sehen möchte, knüpft die Verurteilung des Beschwerdeführers doch
an sein vorheriges Verhalten an. Der Schutz durch die Versammlungsfreiheit entfällt nur ab dem Zeitpunkt der Auflösung, wirkt aber nicht zurück (vgl. BVerfGE 104, 92 <106>).
bb) Es fehlt auch an einer hinreichenden Abwägung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist.
(1) Die Normen des Straf- wie auch des Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>; 104, 92 <103>). Die staatlichen
Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter
notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Demnach ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit
zu beachten und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>).
(2) Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Für den in § 118 Abs. 1 OWiG verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren
Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>; 111, 147 <155 f.>). Daher hätte das Amtsgericht bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung jedenfalls die
Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen und konkret die vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG überprüfen müssen. Es hätte einer
Auseinandersetzung damit bedurft, warum die Ausübung des Versammlungsgrundrechts der öffentlichen Ordnung widerspricht, während auf dem Heidefriedhof zur gleichen Zeit eine große Gedenkveranstaltung, zu der öffentlich
aufgerufen wurde und die über das Gedenken hinaus ein ‚Zeichen' setzen wollte, stattfindet und sich der Beschwerdeführer gezielt im Wege stillen Protests gegen diese wendet.
Auf die Frage, ob § 118 OWiG von Verfassung wegen überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann, welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken
unterliegt, kommt es damit nicht an.
b) Soweit die Verurteilung auf einen Verstoß gegen die Friedhofssatzung gestützt wird, gilt Entsprechendes. Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass die Entscheidung begründet, warum das Verhalten des Beschwerdeführers unter
den Tatbestand zu subsumieren ist. Auch hier hätte das Amtsgericht von einem Schutz durch die Versammlungsfreiheit ausgehen müssen und bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Würde des Friedhofes dieses
Grundrecht in die Abwägung einstellen müssen.
3. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auf diesen verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben
bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Ob die Entscheidung auch mit dem ebenfalls gerügten Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang steht, kann deswegen dahinstehen.
4. Der den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 wird damit gegenstandslos.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 Satz 1 RVG. Da der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. ..." (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2014 - 1 BvR 980/13).
***
„... 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter
Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt. ...
Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit
wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in
konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften
Versammlungen unter dem Motto ‚Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital' beziehungsweise ‚R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen' abhalten will. Damit ist eine Art und Weise,
die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13 - Nazi-Aufmarsch).
***
„... 1. Die Beschwerdeführer meldeten Anfang September 2010 bei der Stadt L. ihr Vorhaben an, am 16. Oktober 2010 (von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr) in L. eine Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen. Die geplante
Versammlung sollte aus drei Aufzügen und einer Abschlusskundgebung in der Innenstadt von L. bestehen. Die Teilnehmerzahl wurde von den Beschwerdeführern bei der Anmeldung auf 600 Personen geschätzt. Das Motto der
geplanten Versammlung lautete "Recht auf Zukunft". Es bezog sich auf eine am 17. Oktober 2009 in L. von der Beschwerdeführerin zu 4), einer Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
veranstaltete Versammlung, bei der es im Zusammenhang mit einer Versammlungsblockade durch Gegendemonstranten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und letztlich zu einer polizeilichen Auflösung der Versammlung kam.
Angesichts dieser Vorgeschichte und der Anmeldung von zahlreichen Gegendemonstrationen kam es zwischen der Anmeldung und der Durchführung der geplanten Versammlung zu umfangreichen Verhandlungen zwischen den
Beschwerdeführern und der Stadt L., die unter anderem in Kooperationsgesprächen am 4., am 6. und am 13. Oktober 2010 eingehend die polizeilich sicherbare Anzahl der geplanten Aufzüge und die konkrete Streckenführung
erörterten. In einer Gefährdungsanalyse am 4. Oktober 2010 bekundete die Polizeidirektion L. dabei laut den tatsächlichen Feststellungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Schutz von zwei der angemeldeten Aufzüge
mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften gewährleistet werden könne. Am 11. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer zu 1) der Stadt schließlich mit, dass am 16. Oktober 2010 nunmehr lediglich ein einziger Aufzug
stattfinden solle. Am 12. Oktober 2010 ergänzte die Polizeidirektion L. ihre Gefahrprognose insofern, dass nunmehr nur eine maximal vierstündige stationäre Kundgebung durchführbar sei, weil nach den Erfahrungen des
Versammlungsgeschehens vom 17. Oktober 2009 mit einer höheren als der angemeldeten Teilnehmerzahl zu rechnen sei und jeweils ca. 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration und der Gegendemonstrationen als
gewaltbereit einzustufen seien. ...
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen
(vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; 128, 226 <250>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich
demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt
(vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht
nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des
Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343> oder <355 ff.>; 128, 226 <250 f.>).
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; BVerfGK 17, 303 <307>). Nach § 15 des Gesetzes über
Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 in der Fassung vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366; im Folgenden: VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen
abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Danach kann im Einzelfall auch
die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf (vgl. BVerfGK 2, 1 <8>). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare
tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315 <353 f.>; BVerfGK 17, 303 <307>). Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die
Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die
Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 8, 79 <81>; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl.
BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 17, 303 <308>). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des
Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl.
BVerfGK 8, 79 <82>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2072>). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine
Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfGK 17, 303 <308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 <142>).
b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Im Verfahren auf Wiederherstellung oder
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist
der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 315 <363>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>). Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts
der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77 <87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom
23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13). Die einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren als außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegender Rechtsbehelf kann die primäre
Rechtsschutzfunktion der Fachgerichte ebenfalls nicht übernehmen. Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslösen kann, ist hierbei
zudem ein strenger, von den verwaltungsgerichtlichen Kriterien grundsätzlich unterschiedener Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4). Daher
müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der
umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77 <87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
<835>). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen
Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene.
3. Diese Maßstäbe haben das Verwaltungsgericht Leipzig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht bei den ihnen obliegenden Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend berücksichtigt.
Beide Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsbeschränkende
behördliche Maßnahmen nicht gerecht.
a) Die vom Verwaltungsgericht Leipzig herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, die Annahme einer von der Versammlung selbst ausgehenden unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu tragen, die die
Verhinderung der Versammlung in Form eines Aufzugs hätte rechtfertigen können. Das Verwaltungsgericht legt insofern bereits nicht hinreichend deutlich dar, ob seiner Auffassung nach auch von der Versammlung selbst eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder diese Gefahr ausschließlich aufgrund der zahlreichen Gegendemonstrationen und den hieraus zu erwartenden Störungen der Versammlung besteht. Dass das Verwaltungsgericht in seiner
Entscheidung zur Begründung seines Standpunktes im Wesentlichen lediglich auf die Einschätzung der Polizeidirektion L., die ohne nähere Erläuterung 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration dem
gewaltbereiten Klientel zurechnete, verweist, genügt den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG insofern jedenfalls nicht.
Auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Veranstalter als Nichtstörer im Wege des polizeilichen Notstandes genügen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Verwaltungsgericht weist insofern zur Begründung des Vorliegens einer nicht durch Maßnahmen gegen potentielle Störer abwendbaren Gefahr, insbesondere auf die besondere
Veranstaltungssituation am 16. Oktober 2010 und die deswegen nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräfte, hin und beruft sich dabei pauschal auf die Einschätzung der Polizeidirektion L. vom 13. Oktober 2010.
Berücksichtigt man aber den Umstand, dass die Polizeidirektion in ihrer Gefährdungsanalyse vom 4. Oktober 2010 offenbar noch zwei der angemeldeten Aufzüge mit den ihr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kräften für
sicherbar hielt, erfüllt diese pauschale Bezugnahme auf die Einschätzung der Polizeidirektion vom 13. Oktober 2010 nicht die den Anforderungen an die entsprechend obigen Maßstäben bereits im Eilverfahren gebotene intensivere
Rechtmäßigkeitsprüfung. Vielmehr hätte die kurzfristige Änderung der polizeilichen Einschätzung, die sich nicht ohne weiteres erschließt, das Verwaltungsgericht zu einer substantiierteren Prüfung der veränderten polizeilichen
Einschätzung und zur Nachfrage einer genaueren Begründung ihrer Entscheidung veranlassen müssen. Dass dies vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen hätte es
dezidierterer Feststellungen bedurft, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und aufgrund welcher konkreter, vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte mehr
zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestanden hätten. Die behauptete Bindung von Polizeikräften durch die zeitgleich stattfindenden Gegendemonstrationen kann nach obigen
Maßstäben jedenfalls nicht ohne weiteres als hinreichendes Argument dafür herangezogen werden. Auch die Bindung von Polizeikräften aufgrund eines parallel stattfindenden Fußballspiels und sonstiger Veranstaltungen, deren
vorrangige Schutzwürdigkeit sich nicht ohne weiteres erschließt, reicht hierfür nicht aus.
b) Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht stand. Zwar hat das Sächsische
Oberverwaltungsgericht deutliche Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen eines für die Rechtfertigung der versammlungsrechtlichen Auflage erforderlichen polizeilichen Notstandes geäußert und nachvollziehbar dargelegt,
dass sich ihm nicht erschließe, wodurch sich das Gefährdungspotential innerhalb des kurzen Zeitraumes zwischen der Gefährdungsanalyse der Polizeidirektion L. vom 4. Oktober 2010 und dem Erlass der Auflage am 13. Oktober 2010
so erhöht haben soll, dass statt der zwei Aufzüge, die ursprünglich noch mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften für sicherbar gehalten wurden, nunmehr nur noch eine stationäre Kundgebung möglich sein solle. Auch
erscheint es nachvollziehbar, dass dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Vornahme der hier grundsätzlich gebotenen und soweit als möglich nicht lediglich summarischen
Rechtmäßigkeitskontrolle der behördlichen Auflage nicht mehr möglich war. Allerdings hätte es dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation, um der Freiheitsvermutung zugunsten der Versammlungsfreiheit
zumindest in der Sache Rechnung zu tragen, oblegen, eine besonders sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese in der Begründung seiner Entscheidung hinreichend offenzulegen. Vorliegend hat sich das Sächsische
Oberverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die vermeintlich geringe Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinzuweisen, ohne auch nur
ansatzweise ausreichend auf das Bestehen einer die Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit überwiegenden potentiellen Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter einzugehen.
4. Demgemäß ist festzustellen, dass sowohl der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig als auch der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Einer Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung bedarf es darüberhinausgehend nur bezüglich der Kostenentscheidungen, da in der
Sache selbst Erledigung eingetreten ist (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl. 2005, BVerfGG, § 93c Rn. 33). ..." (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - Nazi-Aufmarsch)
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Verweigerter effektiver Rechtschutz durch Ablehnung des Erlasses einer einsteiligen Anordnung gegen teilweise Außerkraftsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit in der Stadt Frankfurt (BVerfG, Einstweilige Anordnung
vom 16.05.2012 - 1 BvQ 17/12 - „Blockupy I"):
„... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai
2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu
veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg. Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom
Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter
so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. ..." (Anm der Redaktion: Diese Rechtmittelbelehrung ist falsch!)
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Verweigerter effektiver Rechtschutz durch Ablehnung des Erlasses einer einsteiligen Anordnung gegen teilweise Außerkraftsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit in der Stadt Frankfurt wegen Anordnung: Tanzverbot
am Karfreitag (BVerfG, Einstweilige Anordnung, 06.04.2012 - 1 BvQ 12/12):
„... I. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, mit der der Antragstellerin verboten wurde, am 6. April 2012, Karfreitag, 18:30 Uhr bis
21:30 Uhr eine Versammlung mit dem Veranstaltungsthema "Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot" auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main durchzuführen.
Ihre Verbotsverfügung begründete die Stadt Frankfurt am Main mit einem zu erwartenden Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Feiertagsgesetz als einfachgesetzliche Ausprägung des Sonn- und Feiertagsschutzes aus Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 139 WRV, nachdem die Antragstellerin zu einem Tanzen gegen das Tanzverbot unter Abspielen und gemeinsamem Hören von Tanzmusik aufgerufen habe und in einem vorhergehenden
Kooperationsgespräch am 3. April 2012 die Durchführung der Veranstaltung in Form einer stillen Mahnwache ohne Tanz und Musik abgelehnt habe.
Den hierauf beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht im Ergebnis
mit der Begründung ab, dass an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung keine Zweifel bestünden. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin gemäß ihrem eigenen Sachvortrag am Donnerstag, den 5. April 2012 um 16:57 Uhr
zugegangen.
2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Verbotsverfügung und hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie beruft sich
insofern auf ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Zur Frage der Eilbedürftigkeit trägt sie, ohne dies näher zu begründen, vor, dass aufgrund des Zeitablaufes eine rechtskräftige Entscheidung im
Verwaltungsrechtsweg vor Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich sei, so dass die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG vorlägen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist. Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht.
Von diesem Grundsatz ist insbesondere das sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unmittelbar ergebende Gebot der Rechtswegerschöpfung in Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst, er kommt jedoch in bestimmten
Fallkonstellationen auch als allgemeiner Gesichtspunkt der Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe zur Anwendung, wenn eine angemessene vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit noch erreichbar erscheint (vgl.
BVerfGE 86, 46 <49>).
Vorliegend stand der Antragstellerin vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur
Verfügung. Von diesem Rechtsmittel hat sie keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie über dieses Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt wurde und nach dem Beschwerdevortrag keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb ihr die
Einlegung dieses Rechtsmittels nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre.
Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, da der Antragstellerin kein besonders schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift entsteht (vgl.
BVerfGE 9, 120 <121>). Denn vorliegend geht es in der Sache um die schwierige, noch ungeklärte Rechtsfrage, inwieweit die Versammlungsfreiheit an einem Feiertag aufgrund dessen religiös geprägten Charakters eingeschränkt
werden kann. Die Klärung dieser Frage wäre aber ohnehin nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich, sondern müsste gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch wendet sich die
Antragstellerin im Ergebnis gegen die Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen Parlamentsgesetzes. Insoweit aber sind die Anforderungen an den besonders schweren Nachteil für die Begründung vorläufigen Rechtsschutzes besonders
hoch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2009 - 1 BvQ 34/09 -, juris, Rn. 7). Danach ist vorliegend von einem besonders schweren Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht
auszugehen. Auch wenn ein triftiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem beabsichtigen Versammlungszeitpunkt und dem Versammlungsthema besteht, kann der mit der Versammlung verfolgte Kommunikationszweck
vorliegend grundsätzlich auch an einem anderen Tag erreicht werden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. ..." (Anm der Redaktion: Diese Rechtmittelbelehrung ist falsch!)
***
„... I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen
Straße.
1. Am 15. März 2004 gegen 15.25 Uhr ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military
Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder.
2. Mit Urteil vom 30. August 2004 verurteilte das Amtsgericht - unter anderem - den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.
Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hätten die Fahrzeugführer, die auf der Ellis Road zu der US-Wohnsiedlung Gateway Gardens unterwegs gewesen seien, für eine nicht unerhebliche Wartezeit an der Weiterfahrt
gehindert. Die Fahrzeuge hätten sich in mehreren Reihen hintereinander gestaut. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von
Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden müssen.
Damit hätten sich der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Nötigung strafbar gemacht.
Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten sei als Gewalt zu qualifizieren. Zwar hätten sie auf die Fahrzeugführer in der ersten Reihe rein psychischen Zwang ausgeübt. Jedoch seien die Fahrzeugführer ab der
zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert worden, da ihnen die Kraftfahrzeuge der ersten Reihe den Weg versperrt hätten.
Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung
der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig
gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur
Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs.
2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. November 2004 verwarf das Landgericht - unter anderem - die Berufung des Beschwerdeführers nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.
Die Demonstranten hätten durch die Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Dass die durch die Sitzblockaden
ausgelöste Verkehrsbehinderung sich möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum erstreckt habe, beseitige nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung. Auch die Anzahl der durch die Blockade an der Weiterfahrt gehinderten
Fahrzeuge sei im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit unerheblich. Dass der Polizeieinsatz unter Umständen zur Verkehrsbehinderung beigetragen habe, sei ebenfalls nicht maßgeblich, weil dieser durch die Sitzblockade ausgelöst
worden sei.
Ferner hätten die Demonstranten rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt. Die Ausübung der Gewalt habe sich nicht im schlichten Blockieren des Straßenverkehrs erschöpft, sondern sei Mittel zum Zweck der Erregung
von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erlaube Behinderungen Dritter nur als sozialadäquate Nebenwirkungen rechtmäßiger Demonstrationen.
Zwangseinwirkungen, die darüber hinausgingen und allein darauf abzielten, durch gewaltsamen Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, seien durch Art. 5 und Art. 8 GG nicht gedeckt.
Demonstrative Blockaden seien daher in der Regel im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes Mittel zur Erreichung des
angestrebten Zweckes gewesen sei: Die blockierten Fahrzeugführer, auch soweit es sich dabei um US-amerikanische Staatsbürger und Soldaten der US-Streitkräfte gehandelt habe, hätten die Irakpolitik der US-amerikanischen
Regierung nicht beeinflussen können. Die gesellschaftspolitischen Motive beseitigten nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies habe das Amtsgericht mit
der Verhängung einer am denkbar untersten Rand liegenden Geldstrafe getan.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung allein gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er rügt - unter anderem - eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden
Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.
Die von dem Landgericht herangezogene sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff in § 240 Abs. 1 StGB sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Außerdem habe das Landgericht im
Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG werde nicht schon dadurch verlassen, dass es zu Behinderungen Dritter
komme, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Maßgebend sei das mit der Sitzblockade verfolgte Anliegen, für den Protest gegen den deutschen Beitrag zur US-amerikanischen Kriegsführung öffentliche
Aufmerksamkeit zu erregen. Das Landgericht habe die Erwägungen des Amtsgerichts zum örtlichen Selbstbestimmungsrecht der Demonstranten nicht korrigiert, obwohl das Betreten der Fahrbahn wesentliches Kennzeichen einer
Sitzblockade sei und grundsätzlich auch Sitzblockaden von der Versammlungsfreiheit geschützt seien. Das Landgericht habe überdies den Sachbezug der Aktion verkannt. Die Aktion selbst sei zudem nicht besonders belastend
gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden und habe nur wenige Minuten gedauert. Feststellungen zu der Dauer der Aktion, der Verantwortlichkeit der Polizeikräfte und zu den Ausweich- und Umleitungsmöglichkeiten der
Fahrzeugführer fehlten.
5. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Hessische Landtag hat sich einer
Stellungnahme enthalten. Der Bundesgerichtshof hat von einer Stellungnahme unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts abgesehen, da er in den letzten Jahren mit den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erneut befasst worden sei.
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt,
insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 <247 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite
der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <233 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 104, 92 <101 ff.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots und eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG rügt.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot.
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 <233 f.>; 92, 1 <12>; 104, 92 <101>).
bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <185 f.>; 41, 231 <241>)
verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
(1) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot
analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist jede Auslegung einer Strafbestimmung, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm
erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der richterlichen Auslegung eine
Grenze, die unübersteigbar ist (vgl. BVerfGE 85, 69 <73>; 92, 1 <12>; 105, 135 <157>). Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der
Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235 f.>; 92, 1 <12>).
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206, 239
f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG
unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es
fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher
Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).
In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden
Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>; 41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S.
2862; vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von
psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 <187>). Diese vom
zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 <185>).
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92
<101 f.>). Dabei erkannte es eine Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB als mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar an, derzufolge das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Bundesautobahn als Gewalt zu
qualifizieren ist, weil dadurch aufgrund körperlicher Kraftentfaltung ein unüberwindliches Hindernis errichtet wird, das Zwangswirkung entfaltet. Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in
jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 <102 f.>).
(2) Gemessen an diesen zu Art. 103 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäben, hält sich die von dem Landgericht herangezogene Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere steht die Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die nachfolgende
Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend auch eine spezifische
verfassungsrechtliche Beurteilung nach sich ziehen können. Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein
- zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der Bundesgerichtshof ein
- mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie auch von den
tatsächlichen Folgen her einen Unterschied.
Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung begegnet unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls mit Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keinen Bedenken. Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der
Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare
Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 <185, 186, 187>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 240 Rn. 21;
Gropp/Sinn, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS 1996, S. 200 <202>; Hruschka, NJW 1996, S. 160 <161>; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 362 <383>; Rössner/Putz, in:
Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008, § 240 Rn. 11). Diese Auslegung der strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale „Gewalt durch einen anderen" sprengt nicht die Wortsinngrenze des Analogieverbots.
Die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 für die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB geforderte physische Zwangswirkung liegt in dieser Konstellation vor. Dies gilt zwar nicht
für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer, wohl aber für das Verhältnis von dem ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Indem der erste Fahrzeugführer aus Rücksicht auf
die Rechtsgüter der Demonstranten abbremst, zwingt er den nachfolgenden Fahrzeugführer zur Vermeidung eines Aufpralls und damit zur Schonung eigener Rechtsgüter anzuhalten. Das erste Fahrzeug in der Reihe
bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Dass im Verhältnis von
Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer keine physische, sondern allein eine psychische Zwangswirkung vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die Einflussnahme eines mittelbaren Täters auf den Tatmittler
durchaus allein psychischer Natur sein darf. Für die Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt
wurde (so in BVerfGE 104, 92 <102 f.>) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand. Auch die der strafbarkeitsbegründenden Zurechnung zugrunde liegende Annahme, dass die Demonstranten über hinreichende
Tatherrschaft beziehungsweise Willen zur Tatherrschaft verfügen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Demonstranten versetzen den ersten Fahrzeugführer mit dem Betreten der Fahrbahn, ohne dass es weiterer
(Inter-)Aktion bedarf, gezielt in ein rechtliches Dilemma, das dieser aufgrund der von der Rechtsordnung auferlegten strafbewehrten Pflichten etwa nach §§ 212, 224, 226 StGB zum Schutz von Leib und Leben nicht anders als nach
dem Willen der Demonstranten durch einen Eingriff in die Willensbetätigungsfreiheit der nachfolgenden Fahrzeugführer auflösen kann. Sie sind damit unmittelbar für das Strafbarkeitsdefizit des ersten Fahrzeugführers im Verhältnis
zu den nachfolgenden Fahrzeugführern in Form des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB verantwortlich. Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in Rechtsprechung (vgl.
BGHSt 3, 4 <5 f.>; 10, 306 <307>) und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 25 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 25 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl.
2011, § 25 Rn. 4; Randt, Mittelbare Täterschaft durch Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000, S. 163 ff.). Dass die Auslegung, wonach derjenige, der eine Situation herbeiführt,
die ein gerechtfertigtes Verhalten ermöglicht, auch für dieses Verhalten als mittelbarer Täter haftet (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 81; Kindhäuser, StGB, LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 27),
die Grenze des Wortsinns überschreitet, ist nicht ersichtlich. Auch nach der Parallelwertung in der Laiensphäre ist es durchaus nachvollziehbar, dass ein Verhalten wie das der Demonstranten, welches dazu führt, dass sich
Fahrzeuginsassen zwischen den Fahrzeugen von Vorder-, Hinter- und Nebenmann sowie unter Umständen Leitplanke, Seitenstreifen (vgl. § 18 Abs. 7 bis 9, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) oder anderen parkenden Fahrzeugen eingekeilt
wiederfinden, wegen des durch die physische Zwangswirkung herbeigeführten Nötigungserfolgs im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig sein kann. Sofern sich Bedenken gegen
die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 <103>).
b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet.
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92
<104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE
69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen
Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die
Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit. Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen
gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden,
- nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <106>).
- Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>).
- Er endet mit der r e c h t m ä ß i g e n Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
(2) Das Landgericht hat den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen Meinungsbildung galt - hier: dem Protest gegen die militärische Intervention der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren
Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland -, macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, die
Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der
Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf das Vorliegen einer
solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei, weil die
Demonstranten sich unfriedlicher Mittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Entscheidung des Landgerichts sowie den zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen gekommen ist und die Versammlung hierüber insgesamt einen durch Aggressionen
geprägten unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt
hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 <106>).
bb) In dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers.
cc) Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt.
(1) Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8
Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht hat zum
Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>).
Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige
Abwägungselemente sind hierbei
- die Dauer und
- die Intensität der Aktion,
- deren vorherige Bekanntgabe,
- Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten,
- die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch
- der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.
Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und
wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der
Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn
dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen
Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte
Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 <113>).
(2) Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Zum einen hat es nicht sämtliche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die
Abwägung eingestellt, zum anderen die zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände unter Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden Abwägungsspielraums fehlerhaft gewichtet.
Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet
und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht
erst bei der Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten
Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht gelassen hat.
Schließlich hat das Landgericht mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der Argumentation
des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem
Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten abgehalten wird, an denen sich die
verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im
näheren Umfeld von Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der Veranstalter, grundsätzlich
selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Aktion
und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln, als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der US-amerikanischen Streitkräfte
befanden, die, wenn nicht in die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die Organisation der kritisierten militärischen Intervention im Irak eingebunden waren.
dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der erforderlichen erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen
Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommt. So wird bei der Entscheidung über die Annahme der Berufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dass die von dem Amtsgericht getroffenen
tatsächlichen Feststellungen zu den für die Abwägung bedeutsamen Faktoren der Dauer der Aktion („nicht unerhebliche Wartezeit", „möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum") und der Anzahl („in mehreren Reihen
hintereinander aufgestaut") der von ihr betroffenen Fahrzeugführer nicht hinreichend aussagekräftig sind und dass tatsächliche Feststellungen zu den übrigen Faktoren der Abwägung gänzlich fehlen.
4. Im Übrigen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. ..." (BVerfG, 1 BvR 388/05 vom 07.03.2011, Absatz-Nr. (1 - 46), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110307_1bvr038805.html)
***
Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts
organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit,
als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.02.2011, Absatz-Nr. (1 - 128), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html):
„... A. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ein Verbot der als Aktiengesellschaft organisierten, mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen Betreiberin
des Flughafens Frankfurt bestätigen, das der Beschwerdeführerin auf Dauer untersagt, den Flughafen ohne deren Erlaubnis für Meinungskundgaben und Demonstrationen zu nutzen.
I. 1. Der Flughafen Frankfurt wird von der Fraport Aktiengesellschaft, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Zum Zeitpunkt des den Anlass für
den Zivilrechtsstreit bildenden ‚Flughafenverbots' gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 besaßen das Land Hessen‚ die Stadt Frankfurt am Main und die Bundesrepublik Deutschland zusammen circa 70 % der Aktien,
während sich der Rest in privater Hand befand. Seit dem Verkauf der Bundesanteile halten das Land Hessen und die Stadt Frankfurt am Main, letztere über eine hundertprozentige Tochter, zusammen nunmehr rund 52 % der Aktien.
Die übrigen Anteile befinden sich in privatem Streubesitz.
2. Bei Verhängung des Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots befanden sich auf dem Flughafen Frankfurt sowohl auf der ‚Luftseite', dem nur mit Bordkarte zugänglichen Bereich hinter den Sicherheitskontrollen, als auch
auf der ‚Landseite', dem ohne Bordkarte zugänglichen Bereich vor den Sicherheitskontrollen, eine Vielzahl von Läden und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von Restaurants, Bars und Cafés. Dieses Konsum- und Freizeitangebot
wurde von der Beklagten im Laufe der Zeit kontinuierlich ausgeweitet. So bietet der Flughafen seinen Besuchern auf der Landseite ausgedehnte Einkaufsmöglichkeiten mit Läden in den Kategorien ‚Bücher und Zeitschriften',
‚Schönheit und Wellness', ‚Tabakwaren und Spirituosen', ‚Fashion und Accessoires', ‚Schuhe und Lederwaren', ‚Blumen und Souvenirs', ‚Foto und Elektronik', ‚Uhren und Schmuck', ‚Optiker und Apotheke'. Auch befinden sich
zahlreiche Gastronomiebetriebe im Flughafen, die vom gehobenen Restaurant über Cafés und Bars bis hin zum Schnellimbiss reichen. Daneben offerieren verschiedene Dienstleister ihre Angebote wie zum Beispiel ein Friseursalon,
ein Wellness-Studio, eine Bank, eine Postfiliale mit Internetzugang, zwei Textilreinigungen und eine Vielzahl von Reiseanbietern. Schließlich gibt es eine christliche Kapelle sowie Gebetsräume für Angehörige anderer
Glaubensrichtungen. Die Beklagte bewirbt dies mit dem Slogan: ‚Airport Shopping für alle!', ‚Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!'.
3. Die Benutzung des Flughafengeländes durch Flugpassagiere und andere Kunden regelte die Beklagte durch die von dem Land Hessen genehmigte Flughafenbenutzungsordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen
Fassung vom 1. Januar 1998. Diese enthielt in Teil II (Benutzungsvorschriften) - unter anderem - folgende Bestimmung:
4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flughafenunternehmers.
In der derzeit geltenden Fassung vom 1. Dezember 2008 erklärt die Flughafenbenutzungsordnung Versammlungen in den Gebäuden des Flughafens ausdrücklich für unzulässig.
4. Auf dem Gelände des Flughafens wurden in der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für die Jahre 2000 bis 2007 gibt die Beklagte an, dass an verschiedenen Stellen, darunter auch in den Terminals 1 und 2,
insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen und Kundgebungen stattfanden. Bei den Versammlungen handelte es sich um Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe mit diversen Anliegen, teils bei der
Versammlungsbehörde angemeldet, teils nicht, teils mit der Beklagten abgestimmt, teils nicht. Die kleinste Versammlung umfasste drei Personen, die größte circa 2.000 Personen. Auch die Beklagte selbst führte auf der Landseite im
öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens wiederholt Aktionen und Werbeveranstaltungen zur Unterhaltung des Publikums durch, wie beispielsweise Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010.
5. Die Beschwerdeführerin betrat gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten der ‚Initiative gegen Abschiebungen' am 11. März 2003 den Terminal 1 des Flughafens, sprach an einem Abfertigungsschalter Mitarbeiter der Deutschen
Lufthansa an und verteilte Flugblätter zu einer bevorstehenden Abschiebung. Mitarbeiter der Beklagten und Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes beendeten die Aktion.
6. Mit Schreiben vom 12. März 2003 erteilte die Beklagte der Beschwerdeführerin ein ‚Flughafenverbot' und wies sie darauf hin, gegen sie werde Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt, sobald sie ‚erneut hier unberechtigt
angetroffen' werde. Mit einem erläuternden Schreiben vom 7. November 2003 wies die Beklagte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, sie dulde ‚mit uns nicht abgestimmte
Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht'.
7. Das Amtsgericht wies die auf die Aufhebung des Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots zielende und gegen die Fraport AG gerichtete Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Beklagte könne sich als Eigentümerin auf ihr
Hausrecht berufen. Einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege sie nicht. Eine solche Grundrechtsbindung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die öffentliche Hand mehrheitlich an der Beklagten beteiligt sei, da sich die
Beteiligung nicht auf 100 % belaufe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu dem Zweck gegründet worden sei, Grundrechtsbindungen zu unterlaufen, bestünden nicht. Auch übe die Beklagte im Zusammenhang mit den
Abschiebungen keine hoheitlichen Befugnisse aus. Sie unterliege wie sämtliche Privatrechtssubjekte nur einer mittelbaren Grundrechtsbindung, wonach die anzuwendenden Gesetze, aus denen sich ihre Rechte und Pflichten ergäben,
unter Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen seien. Nach Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beklagten und dem Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit ergebe sich, dass die
Beklagte es nicht hinnehmen müsse, dass auf ihrem Gelände Meinungskundgaben und Demonstrationen stattfänden. Meinungs- und Versammlungsfreiheit seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat, verliehen aber keine Rechte
gegenüber einem Eigentümer, der auf seinem Gelände eine Versammlung nicht dulden wolle. Im Rahmen des § 903 BGB komme es nicht darauf an, ob die konkrete Grundrechtsbetätigung den Betriebsablauf auf dem Gelände der
Beklagten tatsächlich beeinträchtige. Das Flughafenverbot sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig, da es nur den Aufenthalt im Flughafen betreffe, der nach Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung unrechtmäßig sei.
8. Das Landgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils als unbegründet zurück. Ergänzend führte es aus: Entscheidend sei, dass die Beklagte im konkreten Fall keine
öffentlichrechtlichen Aufgaben wahrgenommen habe. Die von der Beklagten als Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben beschränkten sich auf die Gewährleistung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Luftverkehrs. Demgegenüber gehöre die Zurverfügungstellung der Infrastruktur bei der Abschiebung nicht zu der öffentlichen Aufgabe der Luftverkehrsverwaltung. Im Rahmen der mittelbaren
Grundrechtsbindung sei die Beklagte nur verpflichtet, den Zutritt zu Reisezwecken zu gewähren. Das Verbot selbst verstoße weder gegen Gesetze noch sei es sittenwidrig oder diskriminierend.
9. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006, S. 1054 ff.).
Die Befugnis der Beklagten, das Verbot auszusprechen, stütze sich auf das aus §§ 858 ff., 903, 1004 BGB folgende Hausrecht, das es seinem Inhaber ermögliche, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der
Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Das schließe das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Verbots durchzusetzen.
Einschränkungen des Hausrechts ergäben sich aus dem Kontrahierungszwang für Flugpassagiere, die die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums erfüllten, sowie aus der Öffnung des Flughafens für
Begleitpersonen von Flugpassagieren und sonstige Besucher und Kunden der auf dem Flughafengelände angesiedelten Restaurants und Geschäfte. Die Beklagte gestatte hierdurch generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im
Einzelfall allen Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht störten. Daraus folge indes kein Anspruch der Beschwerdeführerin, den Flughafen auch für
Aktionen wie die am 11. März 2003 zu benutzen. Mit solchem Verhalten würden die Nutzungszwecke überschritten. Die Beklagte stelle den Flughafen weder allgemein zur Verteilung von Flugblättern noch zur Durchführung von
Protestaktionen und sonstigen Versammlungen zur Verfügung. Eine solche Nutzung sei auch mit der Funktion eines Flughafens unvereinbar.
Die Beklagte sei auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben. Dabei könne offenbleiben, ob eine unmittelbare
Grundrechtsbindung der Beklagten die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben voraussetze oder ob eine solche Bindung unabhängig davon bestehe. Das Verbot verletze nämlich auch dann keine Rechte der Beschwerdeführerin, wenn
eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten unterstellt werde.
Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135
<138>). Die Beschwerdeführerin könne auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten möglicherweise nicht völlig freistehe, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Nutzungszwecks nach Belieben zu
entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Eine Duldungspflicht
könne auch insoweit nur in Betracht kommen, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringfügig beeinträchtigt werde. Versammlungen, die geeignet seien, den
Flughafenbetrieb zu stören, müsse die Beklagte jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Solche die Abwicklung des Flugverkehrs störende Versammlungen strebe die Beschwerdeführerin indes an.
Die Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, das Verbot aufzuheben. Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers schütze die Funktionsfähigkeit des Flughafens und gewährleiste so die Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsfähig zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Diene die Ausübung des Hausrechts - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebsstörungen, sei
die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit hinzunehmen. Das Verbot sei im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der Beklagten habe kein milderes Mittel als das Verbot zu Gebote
gestanden, um die Beschwerdeführerin auch künftig zur Beachtung der zulässigen Nutzungszwecke anzuhalten. Außerdem beziehe sich das Verbot nur auf mit der Beklagten nicht abgestimmte Aktionen. Die Beklagte habe damit zu
erkennen gegeben, wie sich auch aus Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung ergebe, dass sie grundsätzlich bereit sei, im Einzelfall über eine Erlaubnis zu entscheiden.
10. Mit Schreiben vom 10. März 2006 informierte die Beschwerdeführerin die Beklagte, dass sie am nächsten Tag im Terminal 2 des Flughafens für einige Minuten ihre Meinung zu den derzeit stattfindenden Abschiebungen nach
Afghanistan kundgeben werde, ohne den Flugbetrieb in irgendeiner Weise stören zu wollen. Außerdem teilte sie mit, dass sie beim zuständigen Ordnungsamt für den gleichen Tag eine halbstündige kleine Versammlung im Terminal 1
des Flughafens angemeldet habe. Für beide Aktionen bat die Beschwerdeführerin die Beklagte um Erlaubnis. Unter Verweis auf das ausgesprochene Verbot versagte die Beklagte die Erlaubnis für beide Aktionen. Sollte die
Beschwerdeführerin trotz des Verbots die Aktionen durchführen, werde man sie sofort aus den Terminals verweisen lassen und Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen.
II. Mit ihrer am 15. März 2006 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG.
Die Beklagte müsse sich die Grundrechte der Beschwerdeführerin unmittelbar entgegenhalten lassen. Dies ergebe sich daraus, dass die öffentliche Hand die Mehrheit ihrer Gesellschaftsanteile halte. Der Staat könne sich seiner
Grundrechtsbindung durch eine ‚Flucht ins Privatrecht' nicht entziehen. Hinzu komme, dass die Beklagte als Betreiberin eines Verkehrsflughafens im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (im Folgenden:
LuftVZO) öffentliche Infrastrukturleistungen anbiete und als Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnehme. Der von ihr betriebene Flughafen sei Teil der staatlichen Daseinsvorsorge. Unabhängig
davon seien auch materiell private Rechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie Gefährdungslagen für grundrechtlich geschützte Autonomiebereiche herbeiführten, die den Freiheitsgefährdungen im
Staat-Bürger-Verhältnis glichen.
Doch selbst wenn man nur eine mittelbare Grundrechtsbindung annehme, genügten die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht.
Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot verletze die Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit. Stellten private Eigentümer wie hier die Beklagte der Öffentlichkeit eine Fläche als Flanier- und Konsummeile zur
Verfügung, verpflichte Art. 8 Abs. 1 GG sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Versammlungszwecken. Aus der Öffnung eines kommunikativen Raums ergäben sich Duldungspflichten, denen sich die Beklagte aufgrund ihrer
Aktionärsstruktur, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, der Sozialadäquanz des in Streit stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie aus dem unmittelbaren örtlichen Bezug zwischen dem Flughafen und dem
Protestgegenstand nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine Betriebsstörung entziehen könne. Außerdem stehe das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen nicht unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG
und könne insoweit nur im Hinblick auf kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Das zeitlich unbefristete, strafbewehrte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf dem gesamten Flughafengelände schränke die
Beschwerdeführerin in ihrer Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein, weil mildere Maßnahmen wie Anzeigepflichten, Differenzierungen nach der Größe der Versammlung oder die Festlegung bestimmter örtlicher Verbotszonen
zu Gebote stünden. Außerdem mache es Spontanversammlungen unmöglich.
Daneben sei auch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt. Die Zivilgerichte hätten die Bedeutung des allgemein zugänglichen Raums für die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verkannt. Die Beklagte habe mit
dem Flughafen ein Areal geschaffen, das in großem Umfang Einkaufs-, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe vorhalte. Das Verteilen von Flugblättern in diesem öffentlich zugänglichen Raum überschreite nicht den Rahmen des
von der Beklagten eröffneten Allgemeinverkehrs. Die Beklagte müsse es hinnehmen, wenn Besucher ihrer ‚Flug- und Erlebniswelt' auch kritische Kommunikationsinhalte austauschten, und könne dies ebenso wenig verbieten, wie sie
etwa auf den Inhalt von Tageszeitungen Einfluss nehmen könne, die in den Zeitungsläden auf dem Flughafengelände verkauft würden. Gesteigert werde die Duldungspflicht durch den engen Zusammenhang zwischen der geäußerten
Kritik und der Örtlichkeit des Flughafens. Denn vom Flughafen aus werde ein Großteil der aus Deutschland durchgeführten Abschiebungen abgewickelt, gegen die sich der Protest richte. Schließlich sei der Eingriff in die
Meinungsfreiheit auch deshalb unverhältnismäßig, weil das Verbot die Meinungsfreiheit zeitlich unbefristet unter einen strafbewehrten Erlaubnisvorbehalt stelle.
III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht, die Hessische Staatskanzlei sowie die im Ausgangsverfahren beklagte Fraport AG Stellung genommen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>) ein privatrechtliches Unternehmen, das vom Staat beherrscht werde, der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege.
Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf
Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 <138 ff.>). Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehe. Der Träger einer öffentlichen
Einrichtung sei allerdings nicht davon entbunden, bei der aus Anlass eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu treffenden Ermessensentscheidung das Gewicht des Interesses des Antragstellers an der
Wahrnehmung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen.
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde nur im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für zulässig. Im Übrigen sei sie teils mangels hinreichender
Substantiierung, teils mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die Beklagte sei nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie falle als Gesellschaft des Privatrechts nicht unter Art. 1 Abs. 3 GG. Der Umstand, dass die Anteile an der Beklagten mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen
Hand stünden, mache sie selbst nicht zu einer Hoheitsträgerin. Die Beklagte sei vielmehr als Betreiberin eines Verkehrsflughafens Adressatin zahlreicher luftverkehrsrechtlicher Pflichten (§ 19a, § 27d Abs. 2, § 29a Luftverkehrsgesetz
und § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO). Eine behördenähnliche Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau, die die Beklagte als ‚verlängerten Arm' des Staates erscheinen lasse, sei hieraus nicht abzuleiten. Auch die im
Luftverkehrsgesetz vorgesehene Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf Privatpersonen zu übertragen, ändere hieran nichts. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wie der Beklagten seien allein die öffentlichen Anteilseigner
grundrechtsgebunden. Die Beteiligung der öffentlichen Hand dürfe nicht zur Folge haben, dass die ihrerseits grundrechtlich geschützte Beteiligung der privaten Anteilseigner wegen Grundrechten Dritter Begrenzungen über das übliche
Maß hinaus erfahre. Außerdem seien öffentliche Anteilseigner nach dem Aktienrecht nicht imstande, einen bestimmenden Einfluss auf Einzelfallentscheidungen des Vorstandes auszuüben. Auch die von der Beklagten erbrachten
öffentlichen Infrastrukturleistungen bewirkten eine unmittelbare Grundrechtsbindung nicht. Aus der Aufgabenwahrnehmung könne nicht geschlossen werden, dass sie auch dort an die Grundrechte gebunden sei, wo es gerade um die
Verhinderung einer bestimmungswidrigen Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen gehe.
b) Auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten begründe nicht die Verpflichtung, privates Eigentum für die Ausübung von Grundrechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei nur verpflichtet, jedem Nutzer
diskriminierungsfrei die Teilnahme am Luftverkehr zu ermöglichen. Soweit in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall aus einer Drittwirkung der Grundrechte Kontrahierungszwänge hergeleitet worden seien, könne daraus
für den hier vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden, denn dort sei es anders als hier stets um eine begehrte Nutzung im Rahmen des jeweiligen Widmungszwecks gegangen. Auch die Werbung der Beklagten führe zu keiner
Ausdehnung des Widmungszwecks hin zu einem unspezifischen Allgemeinverkehr. Bei einem Großflughafen wie dem Flughafen Frankfurt entsprächen Einkaufsmöglichkeiten jedenfalls mittelbar dem Widmungszweck. Ungeachtet
dessen folge aus der Einrichtung von Geschäften kein allgemeines, durch das Hausrecht unbeschränkbares Zutrittsrecht für jedermann. Vielmehr seien die Flächen zu Konsumzwecken nicht anders zu beurteilen als Flächen im
Eigentum eines sonstigen Privaten, also wie Kaufhäuser oder Einkaufszentren. Sie seien nicht mit Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen vergleichbar, die straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien.
c) Selbst wenn man eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten unterstelle, seien die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte müsse Versammlungen, die - wie die Aktionen der
Beschwerdeführerin - geeignet seien, den Flughafenbetrieb zu stören, nicht hinnehmen. Abgesehen davon laufe eine allgemeine Öffnung der Terminalflächen für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke der
öffentlichrechtlichen Betriebssicherungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zuwider. Diese könne die Beklagte nur gewährleisten, wenn sie Personen, die nicht am Flugverkehr teilnehmen wollten, den Zugang verwehren könne.
Der Flughafen stelle für eine Vielzahl von gesellschaftlichen Gruppen ein attraktives Kommunikationsforum dar. Hätte die Beklagte daher die Aktionen der Beschwerdeführerin zu dulden, so wäre sie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
auch gegenüber anderen Gruppen gehalten, derartige Aktionen hinzunehmen, was zu einer konfliktträchtigen, kaum mehr kontrollierbaren Politisierung des sicherheitssensiblen Bereichs der Terminals führen würde.
3. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rügen der Verletzung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für unbegründet.
a) Sie selbst sei nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Auf die Aktionärsstruktur könne nicht abgestellt werden, weil die Frage der Grundrechtsbindung sonst von Zufälligkeiten des Börsenhandels abhängig gemacht und der
Verkauf einer geringen Beteiligung eine völlige Änderung des grundrechtlichen Status bewirken würde. Der Annahme einer umfassenden Grundrechtsbindung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens wie der Beklagten stehe das
Grundrecht auf Eigentum der privaten Anteilseigner entgegen, die nicht zugleich Grundrechtsberechtigte und Grundrechtsadressaten sein könnten.
Aus der öffentlichen Aufgabe der Beklagten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu garantieren, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch dort grundrechtsgebunden sei, wo es gerade nicht um den Zweck der
Beförderung von Passagieren, sondern um eine darüber hinausgehende Nutzung gehe. Der öffentliche Charakter der Aufgabe führe schließlich auch nicht dazu, dass die Rechtsverhältnisse der Beklagten zu den Passagieren und
Kunden des Flughafens öffentlichrechtlicher Natur seien. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf die thematische Nähe des Versammlungsortes ‚Flughafen' zu dem Protestgegenstand berufen. Für diesen rein örtlichen
Bezug sei die Beklagte nicht verantwortlich. Die Beförderung zum Zweck der Abschiebung werde durch die dafür zuständigen Behörden veranlasst, die hierfür einen regulären Passagierplatz bei einer Fluggesellschaft buchten. Dabei
sei die Beklagte verpflichtet, den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Sie sei insoweit selbst Adressatin, nicht Akteurin hoheitlicher Maßnahmen. Gebunden sei die Beklagte mithin nur nach den
für den gesamten Privatrechtsverkehr geltenden Grundsätzen der mittelbaren Grundrechtsbindung. Hieraus ergebe sich kein Anspruch eines Dritten auf Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Geländes.
b) Auch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Meinungsäußerungen in Form des Verteilens von Flugblättern im Flughafen seien nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Zwar umfasse die
Meinungsfreiheit grundsätzlich auch die Wahl der Mittel und des Ortes einer Äußerung. Vorausgesetzt sei aber, dass der gewählte Ort für den Grundrechtsträger grundsätzlich frei verfügbar sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthalte
dagegen kein Teilhaberecht auf Zurverfügungstellung eines ansonsten nicht verfügbaren Ortes. Die grundrechtlich geschützte freie kommunikative Entfaltung gelte für den Bereich öffentlicher Straßen und Plätze, nicht aber
uneingeschränkt für private oder öffentliche Einrichtungen über deren jeweilige Aufgabe und Widmung hinaus. Auch der öffentliche Eigentumsanteil und die Eröffnung des Verkehrs machten das Flughafengebäude nicht zum
öffentlichen Raum, der jeder Ausübung kommunikativer Grundrechte offen zu stehen habe.
Wäre der von der Beklagten betriebene Flughafen ein Eigenbetrieb der öffentlichen Hand, so stünde er nicht im Gemein-, sondern lediglich im Anstaltsgebrauch. Das erlaubte Verhalten wäre von vornherein auf den der Widmung
entsprechenden Anstaltszweck des Flughafens begrenzt. Selbst wenn man einen Flughafen als öffentliche Einrichtung im Gemeingebrauch qualifizieren wollte, wäre der zulässige Gebrauch auf den Widmungszweck begrenzt. Eine
darüber hinausgehende Sondernutzung wäre in jedem Fall erlaubnispflichtig. Dies müsse erst recht für private Einrichtungen mit nur partiellen öffentlichen Aufgaben gelten. Auch auf öffentlichen Straßen sei das Verbreiten von
Meinungen nicht als Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung zu bewerten, wenn es den Gemeingebrauch anderer beeinträchtigen könne. Hierbei komme es auf die örtlichen Verhältnisse an. Was auf Straßen noch
Gemeingebrauch sei, könne unter den beengten Verhältnissen und angesichts der vielfältigen Nutzungsansprüche im Fall eines großen Flughafens schon Sondernutzung sein. Hier könnten schon kleinere Gruppen und eine an den
Warteschlangen Flugblätter verteilende Person die Aufmerksamkeit für Durchsagen beeinträchtigen oder Flugpassagieren den Zugang versperren. Dem Ermessen des Trägers einer öffentlichen Einrichtung bei der Erlaubnis von
Sondernutzungen entspreche bei einem privaten Träger der Erlaubnisvorbehalt für alle nicht der Widmung entsprechenden Nutzungen.
Auch das Angebot von ‚Kauflandschaften' und ‚Erlebniswelten' führe zu keiner Erweiterung des Widmungszwecks. Hierbei handele es sich um Einrichtungen, die lediglich den Zweck hätten, den Flugpassagieren die Zeit vor und nach
dem Flug unterhaltsam zu gestalten. Faktisch sei hiermit keine entscheidende Widmungserweiterung verbunden. So stünden den rund 52 Millionen Passagieren und 6 Millionen Begleitpersonen im Jahr 2006 nur circa 4 Millionen
Kunden gegenüber, die den Flughafen allein zu Einkaufs- oder Besichtigungszwecken aufgesucht hätten. Eine Erweiterung des Widmungszwecks und damit des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit ergebe sich auch nicht durch die
räumliche Beziehung zwischen dem Flughafen und der kritisierten Abschiebungspraxis.
Selbst wenn das Verteilen von Flugblättern in dem Flughafengebäude grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit falle, sei hiervon eine Anstiftung zu Straftaten, wie bei einer Aktion der Beschwerdeführerin im Juni 2004, bei der sie die
Fluggäste dazu aufgefordert habe, zur Verhinderung einer Abschiebung das Handy im Flugzeug nicht abzuschalten, nicht umfasst. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei insoweit jedenfalls gerechtfertigt. Der Betreiber eines
Flughafens müsse bestimmte Formen von Meinungsäußerungen, insbesondere Flugblattaktionen, kontrollieren dürfen, wenn diese geeignet seien, Betriebsstörungen herbeizuführen. Ebendies sei der Sinn der Erlaubnispflicht.
Gesetzliche Grundlage und allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sei das Hausrecht aus §§ 858, 903 BGB. Mindestens für die privaten Anteilseigner sei dieses Recht durch Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich
abgesichert. Dieses Hausrecht habe die Beklagte im Einklang mit Art. 5 GG ausgeübt. Selbst wenn das Eigentum durch die öffentliche Aufgabe und eine erweiterte Grundrechtsbindung im Sinne eines öffentlichen
Kommunikationsraums überlagert sei, sei die durch das Verbot vorgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit als Zuordnung unterschiedlicher Grundrechte im Sinne einer Konfliktlösung zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
Das Verbot des Flugblattverteilens ohne ausdrückliche Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit bleibe, im öffentlichen Raum im unmittelbaren Umfeld des
Flughafens, wie etwa am Charterbusbahnhof vor Terminal 1, auf ihre Meinung aufmerksam zu machen. Demgegenüber würde die Öffnung des Flughafens für vielfältige Meinungskundgaben zu einer Politisierung von
Verkehrseinrichtungen führen. Konflikte wären vorprogrammiert und tendenziell unkontrollierbar. Flugpassagiere könnten sich für bestimmte Meinungen vereinnahmt fühlen, ohne - wie im öffentlichen Verkehrsraum - ausweichen zu
können. All dies sei mit den Sicherheitspflichten für Flughafenbetreiber nicht vereinbar.
c) Ebenso wenig sei das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Weder die öffentliche Aufgabe noch die öffentliche Zugänglichkeit verschafften der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Abhaltung
einer Demonstration auf einem dafür nicht zur Verfügung gestellten Gelände. Das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützte örtliche Selbstbestimmungsrecht beziehe sich nicht auf in fremdem Eigentum stehende
Grundstücke und Einrichtungen. Wie die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sei das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit allein auf den öffentlichen Straßenraum zugeschnitten. Etwas anderes gelte nur für Versammlungen in
geschlossenen Räumen, um die es aber wegen der freien Zugänglichkeit der Terminals nicht gehe.
Würde man die Terminals dem öffentlichen Straßenraum gleichstellen, hätte dies schwere Folgen für die Funktionsfähigkeit des Flughafens. Nach allgemeinem Versammlungsrecht müsste zunächst jede angemeldete Versammlung
und jede Spontanversammlung hingenommen werden. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung könnten einen Eingriff nicht rechtfertigen. Behinderungen Dritter müssten bis zur Grenze der Unfriedlichkeit hingenommen werden.
Einzelne Straftaten würden die ganze Versammlung nicht unfriedlich werden lassen. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und Empfindlichkeiten von Staatsgästen dürften keine Rolle spielen. Die Versammlungsfreiheit
würde sich grundsätzlich auch auf die Verwendung von Megafonen und Transparenten erstrecken. Die Kosten der Reinigung müssten von dem Träger der Baulast übernommen werden. Bei einem solchen Szenario müssten die
Zuständigkeiten zwischen der Beklagten, der Stadt Frankfurt am Main und der Landespolizei neu verteilt werden. Eine solche Zuständigkeitsverteilung könne allein der Gesetzgeber regeln. Jedenfalls aber sei eine drastisch erhöhte
Präsenz der Landespolizei vonnöten.
Selbst wenn die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch Demonstrationen in den Terminals umfasse, sei das hier in Rede stehende Verbot zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Der Flughafen sei eine besonders störungssensible
Einrichtung, die nur bei hoher Disziplin aller Beteiligter funktioniere: Der Lärm der Versammlungsteilnehmer, insbesondere durch Trillerpfeifen, könne die Vernehmbarkeit und Verständlichkeit von Lautsprecherdurchsagen
erschweren. Durch herumstehende Gruppen könnten Fluchtwege und Notausgänge verstellt, der Brandschutz erschwert und Rettungseinsätze behindert werden. Bei unübersichtlichen Menschenmengen könne der Raum nicht mehr auf
stehengelassene Gepäckstücke kontrolliert werden. Aus der Menschenmenge heraus könnten leichter Terroranschläge verübt werden. Es bestehe kaum die Möglichkeit, Flugpassagiere von einem Terminalbereich in einen anderen
umzuleiten. Außerdem sei mit Konfrontationen zwischen Versammlungsteilnehmern und Flugpassagieren zu rechnen, die befürchteten, ihren Flug zu verpassen. Der Flughafen sei insoweit mit einer städtischen Fußgängerzone nicht
zu vergleichen.
Ein generelles Demonstrationsverbot im Flughafen sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie etwa die Verweisung auf den Außenbereich des Flughafens würden bereits regelmäßig ergriffen. Die Folgen des Verbots für die
Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf die räumlichen Alternativen gering. Wären Versammlungen in den Terminals des Flughafens zulässig, stünde zu befürchten, dass sich diese zu einer der ‚Haupt-Demonstrationsarenen' der
Republik entwickeln würden. Sicherheit und die ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrs wären nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme einer unzumutbaren Aufrüstung und eines Umbaus des gesamten Terminalbereichs zu
gewährleisten. So habe die Beklagte in Absprache mit der Polizei für den Fall von Demonstrationen, die unbeherrschbar zu werden drohten, entschieden, den betreffenden Terminal zu schließen und nur noch Passagiere mit Flugtickets
hineinzulassen. Ein solches Vorgehen ziehe indes regelmäßig eine Flut von Beschwerden und Schadensersatzforderungen nach sich und bedeute letztlich, dass die Beklagte ihre betrieblichen Prozesse selbst blockiere.
IV. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beschwerdeführerin und die Beklagte als Äußerungsberechtigte sowie als sachkundige Auskunftspersonen Vertreter von Amnesty International - Sektion der Bundesrepublik
Deutschland e.V. -, des Bundesverbandes Öffentliche Dienstleistungen - Deutsche Sektion des CEEP e.V. -, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Hessen-Thüringen - sowie der Bundespolizeidirektion Flughafen
Frankfurt/Main und der Polizeidirektion Flughafen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main geäußert.
B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
I. Die Beklagte ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Entsprechend kann sie sich zur Rechtfertigung des von ihr ausgesprochenen Flughafenverbots nicht ihrerseits auf eigene Grundrechte berufen.
1. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den
Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche
Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher
Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen,
Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst.
Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der
Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich
rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in
treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität,
sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem
Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für
seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre,
ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen
Hand beherrscht werden.
aa) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern
das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT <2002>, S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1
Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104). Dies entspricht dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter
Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie
- bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern - eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten öffentlicher Unternehmen bleiben unabhängig von der
Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind.
bb) Nichts anderes hat für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen sowohl private wie öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, zu gelten, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
(1) Auch bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen erfasst die Frage der Grundrechtsbindung das jeweilige Unternehmen insgesamt und kann nur einheitlich beantwortet werden. Sie sind gleichfalls als verselbständigte
Handlungseinheiten tätig. Die Grundrechtsbindung der hinter den Unternehmen stehenden öffentlichen Eigentümer und ihre gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse allein sind ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher
Unternehmen zu ersetzen und machen sie insbesondere nicht überflüssig. Schon grundsätzlich kann eine Grundrechtsbindung nicht quotenweise realisiert werden. Auch sind die Einwirkungsrechte der Anteilseigner auf die laufende
Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so dass - insbesondere im Aktienrecht (vgl. etwa § 119 Abs. 2 AktG), und unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts - eine Grundrechtsbindung selbst durch die
Mehrheit der Eigentümer vielfach nicht durchsetzbar ist. Überdies wäre die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt
sind, vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.
(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile
im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insoweit kann grundsätzlich an entsprechende zivilrechtliche Wertungen angeknüpft werden (vgl. §§ 16, 17 AktG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG). Ob in besonderen
Fällen dieses Kriterium zu ergänzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt danach nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die
Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen: Anders als in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private
Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei
der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen.
(3) Die Rechte der privaten Anteilseigner erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese sich an einem öffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich
die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern, steht es ihnen - wie bei der Änderung von Mehrheitsverhältnissen sonst - frei, hierauf zu reagieren. Sofern sich Private indes an solchen Unternehmen beteiligen, haben sie an den
Chancen und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teil. Ohnehin unberührt bleibt ihre Rechtsstellung als Grundrechtsträger insbesondere des Eigentumsgrundrechts
unmittelbar gegenüber den öffentlichen Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen Gewalt.
c) Mit der unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit fehlenden Berechtigung, sich in einem Zivilrechtsstreit gegenüber Privaten auf eigene Grundrechte zu berufen, unterliegen öffentlich beherrschte Unternehmen spezifischen
Beschränkungen, denen materiell private beziehungsweise privat beherrschte Unternehmen nicht unterliegen. Die Auswirkungen dieser Grundrechtsbindung sind, da im Rahmen des Zivilrechts verbleibend, jedoch begrenzt.
Insbesondere wird die öffentliche Hand hierdurch nicht grundsätzlich daran gehindert, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu
nutzen und auch sonst am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Dies schließt umgekehrt allerdings nicht aus, dass möglicherweise Private - etwa im Wege der mittelbaren Drittwirkung - unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte
ähnlich oder auch genauso weit durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat.
aa) Viele typische Gefährdungslagen für den Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein nicht, da dort dem Staat keine spezifischen Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen. Einseitig verbindliches Handeln ist ihm im
Privatrecht nur sehr begrenzt - etwa wie vorliegend unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse, insbesondere das Hausrecht - eröffnet. Sofern hingegen Grundrechte im Rahmen von Vertragsbeziehungen in Frage
stehen, ist es möglich, dass mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der öffentlichen Hand schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder bei einer Grundrechtsbeschränkung die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses seitens des
Bürgers im konkreten Fall mit in Rechnung zu stellen ist. Auch hindert die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschte Unternehmen nicht, sich erwerbswirtschaftlich am Wirtschaftsverkehr zu beteiligen. Insbesondere
verbietet auch Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante Kriterien wie Produktqualität, Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit anknüpfen, um ein wettbewerbliches Wirtschaften des Unternehmens zu ermöglichen.
bb) Allerdings sind die Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie verwehren öffentlich beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf die Subjektivität
gewillkürter Freiheit zu berufen. So kann die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse - wie vorliegend das Hausrecht - nutzen, jedoch entheben diese nicht davon, insbesondere einseitig verbindliche
Entscheidungen durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als Verpflichtung zu
rechtsstaatlicher Neutralität bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. Öffentliche einschließlich der öffentlich beherrschten Unternehmen können zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes gestalten, jedoch steht
es ihnen nicht frei, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv weltanschaulichen Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf beruhenden Differenzierungen zu verbinden.
cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen - insbesondere
nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten - unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem
Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die - sei es mittelbare, sei es unmittelbare - Inpflichtnahme Privater
in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der
Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie
die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren. Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit oder die Freiheit der
Meinungsäußerung auch für materiell private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft, deren Anteile zu mehr als 50 % von öffentlichen Anteilseignern gehalten werden, folglich unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.
II. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG.
1. Das durch die angegriffenen Entscheidungen bestätigte Verbot, im Frankfurter Flughafen ohne Erlaubnis der Beklagten Versammlungen durchzuführen, greift in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1
GG ein.
a) aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen
(vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; 111, 147 <154 f.>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>). In
ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren
und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
bb) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden
Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein
Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf
Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können.
(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen
schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist
durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.
(2) Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
Dies betrifft - unabhängig von einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts - zunächst den öffentlichen Straßenraum. Dieser ist das natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem Bürger ihre Anliegen
besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege
menschlicher Kontakte angesehen. In verstärktem Maß gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche; die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen
verfolgt wird (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 730). Das Versammlungsrecht knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es
jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden hier die Bedingungen, um Forderungen einem allgemeinen Publikum
zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut sinnbildlich ‚auf die Straße zu tragen'.
Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Wenn heute die
Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die
Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Flächen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien angesiedelt sind. Grundrechtlich ist auch unerheblich, ob ein solcher
Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein Verbot von Versammlungen kann auch nicht als Minus zu der Nichtöffnung des Geländes und damit als bloße
Versagung einer freiwilligen Leistung angesehen werden. Vielmehr besteht zwischen der Eröffnung eines Verkehrs zur öffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo
öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der
Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen: Er würde sich damit in Widerspruch zu der eigenen Öffnungsentscheidung setzen.
(3) Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind zunächst nur solche, die der
Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Wenn eine
individuelle Eingangskontrolle wie an der Sicherheitsschleuse zum Abflugbereich für eine Einrichtung sicherstellt, dass nur bestimmte Personen - die Flugpassagiere, um ihre Reise anzutreten - Zutritt haben, ist dort kein allgemeiner
Verkehr eröffnet. Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit kann an solchen Orten nicht beansprucht werden.
Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums (vgl. zu
ähnlichen Kriterien: Supreme Court of Canada, Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada, <1991> 1 S. C. R. 139; Supreme Court of the United States, International Society for Krishna Consciousness <ISKCON> v.
Lee, 505 U.S. 672 <1992>). Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht
entsteht. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht
ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders ist dies
indes dort, wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden
Räume in dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von
kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen,
gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren. Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, sind als Grundlage der demokratischen Willensbildung mit der Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein
konstituierendes Element der demokratischen Staatsordnung.
b) Hiervon ausgehend greift die Bestätigung des von der Beklagten ausgesprochenen Flughafenverbots durch die angegriffenen Entscheidungen in die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, im Frankfurter Flughafen Versammlungen durchzuführen, fällt nicht schon aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit heraus. Der Frankfurter Flughafen ist in wesentlichen Bereichen
als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet. Zwar gilt dies nicht für den gesamten Flughafen. So ist eine Berufung auf die Versammlungsfreiheit für die Sicherheitsbereiche, die nicht allgemein zugänglich sind, ebenso
ausgeschlossen wie für solche Bereiche, die nur bestimmten Funktionen (zum Beispiel der Gepäckausgabe) dienen. Jedoch umfasst der Flughafen auch große Bereiche, die als Orte des Flanierens und des Gesprächs, als Wege zum
Einkaufen und zu Gastronomiebetrieben ausgestaltet sind und hierfür einen allgemeinen Verkehr eröffnen. Unter der Rubrik ‚Einkaufen und Erleben' wirbt die Beklagte, die sich als ‚City in the City' versteht, im Internet: ‚Airport
Shopping für alle!', ‚Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!'. Hier sind ersichtlich Orte als allgemein zugängliche öffentliche Foren ausgestaltet, deren
Verkehrsflächen Versammlungen damit grundsätzlich offenstehen.
Die Beklagte untersagt der Beschwerdeführerin demgegenüber für die Zukunft zeitlich unbegrenzt - und damit ohne Ansehung der durch eine bestimmte Versammlung konkret drohenden Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs - die
Durchführung von Versammlungen ohne ihre Erlaubnis für den gesamten Bereich des Flughafens. Indem die angegriffenen Entscheidungen dieses Verbot bestätigen, greifen sie in die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
2. Der Eingriff unterliegt im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränkenden Ermächtigungsgrundlage keinen Bedenken. Die Beklagte kann sich für die Beschränkung
von Versammlungen im Frankfurter Flughafen grundsätzlich auf die Eigentümerbefugnisse des Bürgerlichen Gesetzesbuches stützen. Sie hat deren Ausübung allerdings am Grundrecht der Versammlungsfreiheit auszurichten.
a) Die Versammlungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Diesem
Gesetzesvorbehalt unterfallen auch Versammlungen im Innern des Frankfurter Flughafens.
aa) Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG und unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die der
Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen
Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind.
Der Begriff der ‚Versammlung unter freiem Himmel' des Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr
zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während ‚Versammlungen unter freiem Himmel' idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem als
Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der Allgemeinheit
abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen ‚unter freiem Himmel' in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit
statt (vgl. Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz <Hrsg.>, 2011, Begründung zu § 10, S. 34). Hier besteht im Aufeinandertreffen der
Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem
allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum. Art. 8 Abs. 2 GG ermöglicht es dem
Gesetzgeber, solche Konflikte abzufangen und auszugleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf
besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <348>).
bb) Hiervon ausgehend unterliegen die von der Beschwerdeführerin erstrebten Versammlungen im Frankfurter Flughafen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. Zwar liegen die Orte, für die die Beschwerdeführerin die
Versammlungsfreiheit in Anspruch nimmt, hauptsächlich im Innern des Flughafens und sind damit überdacht und seitlich begrenzt. Die beabsichtigten Versammlungen sollen jedoch nicht in eigenen, von den anderen
Flughafengästen abgeschirmten Räumlichkeiten durchgeführt werden, sondern inmitten des allgemeinen Flughafenpublikums, an das sich die kollektiven Meinungskundgaben richten. Im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gelten deshalb
Versammlungen in derartigen Räumlichkeiten als ‚Versammlungen unter freiem Himmel', die nach allgemeinen Grundsätzen gesetzlich beschränkt werden können.
b) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können als ein die Versammlungsfreiheit beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht gemäß § 903 Satz 1, § 1004
BGB ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Unberührt bleiben hiervon die Versammlungsgesetze als maßgebliche Rechtsgrundlage der Befugnisse der
Versammlungsbehörden für alle Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs.
aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, aufgrund derer die Versammlungsfreiheit beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber kann staatlichen Behörden
die Befugnis einräumen, Versammlungen unter bestimmten Bedingungen mit beschränkenden Verfügungen zu versehen oder sie erforderlichenfalls auch zu untersagen. Soweit in dieser Weise spezifische hoheitliche
Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden und entsprechende Entscheidungen einseitig durchsetzbar sind, verlangt Art. 8 Abs. 2 GG eine bewusste und ausdrücklich auf die Versammlungsfreiheit der Bürger bezogene Regelung
durch den Gesetzgeber. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend bestimmter und normenklarer Weise zumindest in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Dem entspricht, dass für entsprechende
Regelungen auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt und die in ihm liegende Warnfunktion entfaltet.
Durch das Versammlungsgesetz des Bundes, das im Land Hessen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Ablösung durch ein Versammlungsgesetz des Landes fortgilt, hat der Gesetzgeber von diesem Gesetzesvorbehalt Gebrauch
gemacht. Das Versammlungsgesetz ist dabei nicht auf Versammlungen im öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle öffentlichen Versammlungen, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem
Grund stattfinden. Es findet damit auf Versammlungen im Frankfurter Flughafen Anwendung.
bb) Dies lässt unberührt, dass die öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, hier § 903 Satz 1, §
1004 BGB, stützen kann. Auch diese Vorschriften füllen in diesem Fall Art. 8 Abs. 2 GG aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit nicht um versammlungsbezogene Vorschriften handelt und damit deren Reichweite für
Versammlungen durch den Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zurückgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse
eingeräumt werden und sie ihre Entscheidungen grundsätzlich auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG kann gegenüber solchen unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht erfüllen und findet keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG, die sich allein auf die allgemeinen Befugnisse des Privatrechts
stützen, sind damit nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf.
cc) Versammlungsbeschränkende Entscheidungen, die ein öffentliches beziehungsweise öffentlich beherrschtes Unternehmen allein auf das Privatrecht stützt, vermögen die Eingriffsbefugnisse staatlicher Behörden gegenüber
Versammlungen allerdings nicht zu erweitern oder gar zu begründen. Soweit die Versammlungsbehörde in Bezug auf eine Versammlung im Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung
einschreitet, haben diese zwar die Flughafenbetreiberin als Betroffene grundsätzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einschätzungen - wie sie insbesondere in der Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu
berücksichtigen, sind aber sachlich allein an die Vorgaben der für sie selbst geltenden Ermächtigungsgrundlagen - und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz - gebunden.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, weil sie ein unverhältnismäßiges Versammlungsverbot bestätigen.
Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich
demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei
strikt zu beachten. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesen Anforderungen nicht stand.
a) Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf dem Flughafengelände zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein dem Belieben
der Beklagten unterliegendes privatautonomes Bestimmungsrecht über die Nutzung ihres Privateigentums gestützt werden. Die Grundrechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen
Privaten auf ihr Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass § 903 Satz 1 BGB hier nicht wie zwischen Privaten als Ausdruck einer privatautonomen, grundsätzlich im Gutdünken stehenden Entscheidungsfreiheit des Eigentümers
Anwendung findet, sondern als Ermächtigungsnorm zur Verfolgung legitimer Zwecke des gemeinen Wohls in Ausfüllung der Schranken der Versammlungsfreiheit. Der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB bedarf deshalb einer auf solche
Aufgaben bezogenen funktionalen Einbindung und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient.
Bei Versammlungen, die im Bereich eines Flughafens durchgeführt werden, gehören hierzu vor allem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs. Ein Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt für Güter- und
Personenströme, er ist in ein komplexes System globaler Netzwerke eingebunden und baut auf die einwandfreie Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen und den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im
Falle der Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter Umständen elementaren Rechtsgütern führen können. Beeinträchtigungen im Betriebsablauf können daher eine unbestimmte Zahl von Menschen empfindlich treffen.
Angesichts der hieraus folgenden spezifischen Gefährdungslage, die sich gegebenenfalls aus der unmittelbaren Verbindung von als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestalteten Bereichen des Flughafens mit den der
Verkehrsfunktion dienenden Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches Gewicht und können Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit der Betriebsabläufe sowie dem Schutz der Fluggäste, der Besucher oder der Einrichtungen des Flughafens dienen, können folglich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden.
b) Versammlungsbeschränkungen müssen zur Erreichung dieser Zwecke nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei haben die auf der Grundlage des Hausrechts
ergehenden Maßnahmen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat Rechnung zu tragen. Es gelten grundsätzlich die für die Schranken der Versammlungsfreiheit auch sonst geltenden
verfassungsrechtlichen Maßgaben. Diese ermöglichen es, der besonderen Gefährdungslage eines Flughafens wirksam Rechnung zu tragen. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
des komplexen logistischen Systems eines Flughafens im Einzelfall unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden, als dies für entsprechende Versammlungen im öffentlichen Straßenraum möglich wäre.
aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist die Durchführung von Versammlungen grundsätzlich ohne Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet. Versammlungen können danach nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt
werden. Jedenfalls gegenüber einem unmittelbar grundrechtsgebundenen Rechtsträger scheidet damit eine allgemeine Erlaubnispflicht von Versammlungen für die dem allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffneten Flächen in
einem Flughafen auch auf der Grundlage des Hausrechts aus. Demgegenüber unterliegt eine Anzeigepflicht - auch bei dem Flughafenbetreiber - grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie hier auch kurzfristig
vor Ort erfolgen kann. Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der
Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69 <74 f.>).
Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das
Vorliegen der ‚unmittelbaren' Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den
Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen
entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>).
Diese Grundsätze hindern nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die Rechte anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden können. Insbesondere
erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohne Weiteres, etwa die räumliche Beengtheit der Terminals auf den jeweiligen Stufen der Abwägung in Rechnung zu stellen. Deshalb kann in einem Flughafen eine die dortigen
räumlichen Verhältnisse sprengende Großdemonstration untersagt beziehungsweise auf andere Stätten verwiesen werden - ebenso wie das etwa in einer engen Fußgängerzone oder einer dicht bebauten historischen Altstadt
möglich wäre; dabei kann die Teilnehmerzahl in einer den örtlichen Gegebenheiten gerecht werdenden Weise begrenzt werden. Auch liegt auf der Hand, dass in einem Flughafen bestimmte Formen, Mittel oder Geräuschpegel von
Versammlungen eher Gefährdungen auslösen und damit leichter begrenzt werden können als bei entsprechenden Versammlungen auf einem Marktplatz oder einer öffentlichen Festwiese. Ebenso rechtfertigt die besondere
Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion als Stätte zur Abwicklung des Luftverkehrs Einschränkungen, die nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Straßenraum nicht hingenommen werden
müssten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die die Beachtung der besonderen Sicherheitsanforderungen des Flughafens sicherstellen. Außerdem können Blockadewirkungen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des Flughafens in weitergehendem Umfang verhindert werden als auf öffentlichen Straßen. So können zum Beispiel unüberschaubare, über eine begrenzte Zahl hinausgehende Spontanversammlungen unterbunden
werden, wenn sie mangels hinreichender Möglichkeit zu sachgerechten Vorkehrungen des Flughafenbetreibers unbeherrschbar zu werden drohen. Freilich sind demgegenüber auch in einem Flughafen Belästigungen des Publikums
durch Versammlungen in gewissem Umfang grundsätzlich hinzunehmen.
bb) Inhaltlich nähern sich damit die Handlungsmöglichkeiten, die der Beklagten als unmittelbar an die Grundrechte gebundenem Rechtsträger auf der Grundlage des Hausrechts zur Verfügung stehen, der Reichweite der Befugnisse der
Versammlungsbehörden. Jedenfalls können ihre zivilrechtlichen Befugnisse grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, dass sie über die den Versammlungsbehörden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Dies hindert
die Beklagte allerdings nicht, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprechen, für den Flughafen näher zu konkretisieren und generalisierend auf der Grundlage ihres
Hausrechts in einer Flughafenbenutzungsordnung niederzulegen. Sie kann so für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und insbesondere an
die spezifischen Funktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. In Betracht kommen etwa an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende, klarstellende Abgrenzungen zwischen multifunktionalen Verkehrsflächen und
speziellen Funktionsbereichen, die Bezeichnung von Zonen, in denen Versammlungen grundsätzlich die Sicherheit des Flugbetriebs unmittelbar gefährden, oder auch ein Verbot des Mitführens von Gegenständen wie etwa
Trillerpfeifen, Trommeln oder Megafonen, sofern diese erhebliche Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs besorgen lassen. Auch kann sie etwa eine - die Anmeldepflicht bei den
Versammlungsbehörden ergänzende - Anzeigepflicht beim Flughafenbetreiber vorsehen.
Solche allein auf dem Hausrecht beruhenden Regeln bleiben freilich auf privatrechtliche Wirkungen beschränkt. Sie lassen die hoheitlichen Befugnisse der Versammlungsbehörden und der Einsatzkräfte der Vollzugspolizei vor Ort
ebenso unberührt wie deren Verantwortung für die Auslegung dieser Befugnisse. Allerdings können die Behörden die Bestimmungen einer solchen Benutzungsordnung im Rahmen ihrer versammlungsrechtlichen Befugnisse als
Regelvermutungen für die Erfordernisse der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens typisierend zugrunde legen; sie müssen hierbei jedoch prüfen, ob diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen oder ob im
Einzelfall eine Situation vorliegt, die eine Abweichung hiervon erfordert.
c) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die umfassende Bestätigung des der Beschwerdeführerin erteilten Flughafenverbots durch die Zivilgerichte ist - jedenfalls angesichts der unmittelbaren
Grundrechtsbindung der Beklagten - mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
Das von der Beklagten ausgesprochene Flughafenverbot untersagt der Beschwerdeführerin die Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer grundsätzlich
freien Entscheidung von der Beklagten erlaubt werden. Es beschränkt sich folglich nicht auf die Abwehr konkret drohender Gefahren für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter, sondern versteht sich als
generelles Demonstrationsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein solches Verständnis legt auch der Bundesgerichtshof dem Flughafenverbot zugrunde. Zwar bezieht er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf
konkrete, früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versammlungen und stellt darauf ab, dass die Beklagte als Flughafenbetreiberin ‚vergleichbare Aktionen' (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW
2006, S. 1054 <1056>) nicht dulden müsse. Er leitet hieraus jedoch das berechtigte Interesse der Flughafenbetreiberin her, das Verbot insgesamt und ohne weitere Begrenzungen zu erlassen. Dieses erstreckt sich generell auf jede Art
von Versammlung, auf alle Bereiche des Flughafens und auf unbegrenzte Zeit. Die Beschwerdeführerin muss danach für künftige Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens um eine Erlaubnis nachsuchen. Dabei ist nicht
erkennbar, unter welchen Bedingungen diese erteilt würde; vielmehr wird hierbei der Beklagten ein im Grundsatz freies Entscheidungsrecht zuerkannt. Die gerichtliche Bestätigung eines solch generellen Versammlungsverbots in
dem zu weiten Teilen als öffentliches Forum ausgestalteten Flughafen genügt den Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht.
III. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234 <241>; 76, 171 <192>). Hierzu
gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine
Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>).
Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang
findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten
Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen
verbunden ist. Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort
zu, wo er sich jeweils befindet.
b) Die angegriffenen Entscheidungen bestätigen das von der Beklagten erteilte Flughafenverbot und legen dieses dahingehend aus, dass der Beschwerdeführerin ein Betreten und eine Nutzung des Flughafens nur nach Maßgabe der
Flughafenbenutzungsordnung erlaubt sind, die ihrerseits das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften von einer vorab einzuholenden Erlaubnis abhängig macht. Der Beschwerdeführerin wird damit der Zutritt zu dem -
der Öffentlichkeit sonst allgemein zugänglichen - Flughafen dann verwehrt, wenn sie dort Flugblätter verteilen will. Hierin liegt seitens der - unmittelbar grundrechtsgebundenen - Beklagten ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Die Meinungsfreiheit ist - wie die Versammlungsfreiheit - nicht unbeschränkt gewährleistet. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Beklagte Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Flughafens auf ihr Hausrecht stützen.
3. Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch - wie für die Versammlungsfreiheit dargelegt - ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei ist der für eine freiheitlich
demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 101, 361 <388>; stRspr). Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu beachten.
a) aa) Eingriffe in die Freiheit der Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks. Es gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit: Auch für die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist die Beklagte angesichts
ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und der damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin auf eigene Grundrechte zu berufen, in der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich begrenzt.
Sie darf dieses nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen verwenden. Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen
Interessen dient.
Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine ‚Wohlfühlatmosphäre' in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und
gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 <364>).
Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb
zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden.
Nicht verwehrt ist es der Beklagten demgegenüber, kraft ihres Hausrechts das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Formen von Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung der Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des Flugbetriebs erforderlich ist. Wie für die Versammlungsfreiheit liegt hierin auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit ein gewichtiges Gemeingut, das Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.
bb) Die Einschränkungen der Meinungskundgabe müssen zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies schließt es jedenfalls aus, das Verteilen von Flugblättern im Flughafen generell zu verbieten oder
von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Demgegenüber sind Beschränkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe beziehen, zur Verhinderung von Störungen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (vgl. Supreme Court of Canada, Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada, <1991> 1 S. C. R. 139, S. 86 ff.; Supreme Court of the United States, International Society for Krishna Consciousness
<ISKCON> v. Lee, 505 U.S. 672 <1992>, S. 699 ff.). Wie im öffentlichen Straßenrecht kann die Nutzung der Flughafenflächen zur Verbreitung von Meinungen nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte begrenzt und geordnet
werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet insoweit nicht, dass die Verbreitung von Meinungen partiell oder für bestimmte Formen untersagt oder beschränkt wird. Es kommt hierbei nicht anders als im öffentlichen Straßenraum auf die
räumlichen Verhältnisse und die Beeinträchtigung der verschiedenen Nutzungszwecke, insbesondere auf die Abläufe in Bezug auf die Luftverkehrsfunktion des Flughafens, an.
Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht generell daran gehindert, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs in bestimmten Bereichen wie beispielsweise auf der Luftseite hinter den Sicherheitskontrollen
oder im Bereich von Rollbändern das Verteilen von Flugblättern erlaubnispflichtig zu machen oder gegebenenfalls auch ganz zu untersagen. Demgegenüber ist ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine
umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, unverhältnismäßig. Hier gelten für die unmittelbar an die
Grundrechte gebundene Beklagte dieselben Grundsätze wie in Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum. Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen
kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden. Im Übrigen kommt es darauf an, wieweit die
Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist. Untersagt werden kann das Verteilen von Flugblättern im Einzelfall im Übrigen etwa auch dann, wenn diese ihrem Inhalt nach darauf ausgerichtet sind, den
Flughafenbetrieb zu behindern, und hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind; in Betracht kommt dieses etwa bei Aufrufen und Appellen zu Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen des Flughafens oder des Luftverkehrsrechts.
b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie bestätigen das Flughafenverbot auch mit Blick auf das in ihm enthaltene generelle und unbegrenzte Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin, künftig
ohne vorherige Erlaubnis im Frankfurter Flughafen Flugblätter zu verteilen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin früher durchgeführten Flugblattaktionen, die nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind, ist ein in dieser Art allgemeines und von konkreten Störungen des Flughafenbetriebs unabhängiges Verbot unverhältnismäßig.
IV. Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen, kann dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zur Aufhebung der
angegriffenen Entscheidungen führt.
V. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen. ..."
***
„... Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 - und das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen zu erstatten. ...
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration.
1. a) Die Beschwerdeführer hielten sich am 13. November 2001 im Wendland auf, weil sie als Mitglieder des ‚Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V.' die Demonstrationen anlässlich des für denselben Tag vorgesehenen
Castortransports in das Zwischenlager Gorleben beobachten wollten. Für einen Korridor von 50 Metern beiderseits der Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot verhängt. Die Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von
Bundespolizeibeamten angetroffen, während sie in einer Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten nahmen beide Beschwerdeführer zusammen mit circa 70 anderen Bürgern in
Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen wurden im Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft
verrichten konnten. Um 9:30 Uhr wurden die Personalien festgestellt, außerdem wurden mitgeführte Gegenstände durch die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen
Personen in einen Gefangenenbus verbracht; dabei musste sich der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle begeben, während die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer 4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen
13:15 Uhr - nachdem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete Halle, wo die Gefangenen jeweils eine
Isomatte und eine Decke erhielten und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden aufhalten mussten. Der Beschwerdeführerin wurden ein Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde mehrfach durch
Polizeibeamte fotografiert und mit einer Videokamera aufgenommen. Frühestens um 17:20 Uhr wurden die Beschwerdeführer entlassen.
Nach den im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren streitig gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers habe er nach Ankunft in der Gefangenensammelstelle noch bis circa 15:00 Uhr in dem Bus verweilen müssen. Während
seines Aufenthalts in der Zelle habe er vergeblich versucht, durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam zu machen, um die in dem Bus vorhandene Toilette benutzen zu können. Da hierauf nicht reagiert worden sei, habe er sich
gezwungen gesehen, seine Notdurft in seiner Zelle zu verrichten. Zuvor, während des Aufenthalts auf dem Feld, habe ebenfalls keine Möglichkeit bestanden, eine Toilette aufzusuchen. Vielmehr hätten sich die männlichen
Festgehaltenen in aller Öffentlichkeit am Zaun eines Privatgrundstücks erleichtern müssen. Ebenso wenig seien in der Gefangenensammelstelle Toiletten vorhanden gewesen. Verpflegung sei erstmals in der Sammelstelle, also nach
15:00 Uhr gereicht worden.
Die Beschwerdeführerin trägt - ebenfalls im Ausgangsverfahren streitig geblieben - vor, dass sie darum gebeten habe, mit dem Einsatzleiter zu sprechen, was ihr verweigert worden sei. Außerdem habe sie mehrfach erfolglos gefordert,
einem Richter vorgeführt zu werden.
b) Die Beschwerdeführer beantragten zunächst bei dem Amtsgericht Uelzen, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 erhoben sie außerdem die hier zugrunde liegende
Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland bei dem Landgericht Lüneburg. Sie begehrten unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von
2.000 € (Beschwerdeführer) beziehungsweise 500 € (Beschwerdeführerin) wegen der erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das Landgericht setzte das Verfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung aus.
c) Mit - hier nicht angegriffenen - Beschlüssen vom 4. März und vom 11. März 2007 stellte das Amtsgericht Uelzen fest, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte das
Gericht jeweils weitgehend gleichlautend aus, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in seiner damaligen Fassung (NGefAG a.F.) könnten Personen von der Polizei in Gewahrsam genommen werden,
sofern dieses unerlässlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern; gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 NGefAG
a.F. sei zudem ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises zulässig. Erkenntnisse darüber, dass von den Beschwerdeführern am fraglichen Tag eine Gefahr ausgegangen sei, lägen nicht vor. Auch im Rahmen einer
Gefahrenprognose habe die Polizei nicht wie geschehen vorgehen dürfen, denn insoweit wäre als milderes Mittel ein Platzverweis in Betracht gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer einer solchen
Anordnung widersetzt hätten, hätten nicht vorgelegen. Unabhängig hiervon wäre gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen gewesen, was ebenfalls
unterblieben sei. Schließlich sei die Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Beschwerdeführer erheblich über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt passiert habe,
festgehalten worden seien.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt hätten festzustellen, dass auch ihre Behandlung durch die Polizei während des Gewahrsams aus den näher bezeichneten Gründen rechtswidrig gewesen sei, habe es einer
Entscheidung hierüber nicht bedurft, denn ein weitergehendes Feststellungsinteresse als an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams als solchen sei in dem Verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F., in dem es
nicht um Schadensersatzansprüche gehe, nicht gegeben.
d) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. März 2008 wies das Landgericht Lüneburg die Klage sodann als unbegründet ab. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beschwerdeführer über die Bedingungen des Gewahrsams
sei die gemäß § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) maßgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des begehrten Schmerzensgeldes bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in den
Beschlüssen des Amtsgerichts Uelzen erfüllt. Die Umstände des Falles rechtfertigten - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beschwerdeführer - auch keine darüber hinausgehende Entschädigung aus Billigkeitsgründen.
Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall die Zubilligung einer Geldentschädigung nach sich ziehen. Eine
Entschädigung in Geld komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsbeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Vorliegend ergebe sich aus der vom Amtsgericht rechtskräftig
festgestellten Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zugleich die Rechtswidrigkeit der Art und Weise ihrer Durchführung. Darüber hinaus bedürfe es keiner Geldentschädigung. Die Behandlung der Beschwerdeführer während des
Gewahrsams stelle keinen Menschenwürdeverstoß, sondern allenfalls eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Einschränkungen hinsichtlich der Toilettenbenutzung seien auf die bei Großereignissen wie dem
Castortransport üblichen organisatorischen Unwägbarkeiten zurückzuführen und daher entschädigungslos hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte während der Einkesselung in dem Waldstück von der dort bestehenden Möglichkeit,
seine Notdurft im Freien zu verrichten, Gebrauch machen können. Soweit er behaupte, dass ihm während des Aufenthalts in dem Gefangenenbus trotz Klopfens und Rufens nicht geöffnet worden sei, führe dies zu keiner anderen
Beurteilung. Denn nach seinem eigenen Vortrag hätten auch andere Gefangene versucht, lautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Einsatzkräfte den Beschwerdeführer lediglich überhört
hätten. Eine Herabwürdigung könne hierin daher nicht gesehen werden. Der weiteren Behauptung, in der Gefangenensammelstelle seien überhaupt keine Toiletten vorhanden gewesen, stehe der Vortrag der Beschwerdeführerin
entgegen, wonach dunkle Toilettenhäuschen ohne Spülung zur Verfügung gestanden hätten.
e) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung. Mit Urteil vom 16. September 2008 wies das Oberlandesgericht Celle das Rechtsmittel als unbegründet zurück. In der Sache habe das
Landgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu Recht verneint. Dabei habe es nicht verkannt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei und den Beschwerdeführern dem Grunde nach ein Ausgleich für
das erlittene Unrecht zustehe, wie sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ergebe. Allerdings müsse dieser Ausgleich nicht zwingend durch eine Geldentschädigung erfolgen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt möglicher
Verletzungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zwingend. Vielmehr könne unter Umständen bereits ein Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der Schädigung feststelle, dem
Geschädigten eine Genugtuung verschaffen, neben der eine Geldentschädigung nicht mehr geboten sei.
So liege es hier. Zwar hätten außer der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch die Umstände der Unterbringung die Beschwerdeführer merklich belastet. Jedoch müsse bei der nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung, ob und in
welcher Höhe den Beschwerdeführern ein zusätzlicher Ausgleich in Geld zuzusprechen sei, auch die schwierige Lage der Sicherheitsbehörden berücksichtigt werden, die sich einer nur schwer zu bewältigenden Aufgabe zu stellen
gehabt hätten. Dabei hätten sie nicht für jede Eventualität Vorsorge treffen können. So sei die Behandlung der Eingeschlossenen vorliegend nicht erwünscht gewesen, sondern Folge äußerer Zwänge und begrenzter Möglichkeiten. In
ihr habe daher keine Missachtung der betroffenen Personen und ihrer Rechte gelegen. Da sich die Freiheitsentziehung hier nur über wenige Stunden hingezogen habe und keine nachhaltigen Beeinträchtigungen verursacht habe, reiche
unter Berücksichtigung der Situation der Sicherheitsbehörden aus, dass die Beschwerdeführer durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einen Ausgleich ihres immateriellen Schadens erlangt hätten.
2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Abweisung des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte grundlegend verkannt.
Soweit die Gerichte in der die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Amtsgerichts eine ausreichende Genugtuung sähen, verkennten sie, dass der Geldentschädigungsanspruch stets die Feststellung der Rechtswidrigkeit
voraussetze. Daher hätte die Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidungen zur Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage regelmäßig scheitern müsste. Außerdem hätten die Gerichte die durch die Beschwerdeführer erlittene
Freiheitsentziehung zu Unrecht als bloß geringfügig eingestuft.
Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hätten sich die Gerichte rechtsfehlerhaft nicht mit den Fragen befasst, ob über eine Ausweiskontrolle hinausgehende Maßnahmen
zur Identitätsfeststellung mit Hilfe von Foto- und Videoaufnahmen und - bei der Beschwerdeführerin - eine Leibesvisitation erforderlich waren und ob die weitergehenden Eingriffe durch Verweigerung des Toilettengangs und
mehrstündiges Einsperren in engen Zellen angemessen waren. Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten der Polizei bei Großereignissen könne dies nicht ersetzen. Derartige Einsätze kämen immer wieder vor und könnten auch
entsprechend vorbereitet werden.
Zudem sei auch das Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Diese hätten fünf Jahre lang die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erstreiten müssen und hätten hinsichtlich der
erschwerenden Umstände des Gewahrsams überhaupt keinen Rechtsschutz erhalten.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Polizeidirektion Lüneburg und der Präsident des Bundesgerichtshofs geäußert. Die Bundesregierung, die niedersächsische Landesregierung, die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der
Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1
BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme und deren Bedingungen verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und
Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden zivilrechtlichen Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft
werden können, ob ihnen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der betroffenen Grundrechte zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>).
b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die Erwägungen, aufgrund deren die Gerichte einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Geldentschädigung für den erlittenen
rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint haben, werden der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des
Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S.
2371 <2372>). Dies gilt nicht weniger, wenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als solche fehlte. Zwar
muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371
<2372 f.>; NJW 2006, S. 1580 <1581>). Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33 <36 f.>).
bb) Diese Bedingungen haben die Gerichte vorliegend aber in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verneint.
(1) So haben sie ihre Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern erlittene Rechtseinbuße durch die vom Amtsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der -
unstreitigen oder als wahr unterstellten - Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt. Demgegenüber wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die bereits in der rechtswidrigen Freiheitsentziehung
selbst, unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges, lag, in den angegriffenen Entscheidungen zwar erwähnt, aber nicht sachhaltig gewichtend in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen. Die
Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführer der so genannte Unterbindungsgewahrsam (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG a.F.) angeordnet wurde, ohne dass nach den Feststellungen der Gerichte die Voraussetzungen dieser Maßnahme auch
nur ansatzweise erfüllt gewesen wären, gibt dem vorliegenden Fall aber gerade sein wesentliches Gepräge und unterscheidet ihn von den durch die Gerichte zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen es allein um die
Bedingungen beim Vollzug einer an sich gerechtfertigten Freiheitsentziehung ging.
(2) Im Übrigen genügen auch die Erwägungen der Gerichte zur rechtlichen Würdigung der Umstände des Gewahrsamsvollzugs ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So hat das Oberlandesgericht seine
Rechtsauffassung maßgeblich auf die Schwierigkeiten gestützt, denen sich die Sicherheitsbehörden bei Großeinsatzlagen ausgesetzt sähen, ohne aber konkret zu erörtern, welche der vom Landgericht festgestellten zusätzlichen
Rechtseinbußen hierauf tatsächlich beruht haben und inwieweit sie auch bei sorgfältiger Planung und Durchführung des Polizeieinsatzes nicht vermeidbar waren.
Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer
derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung -
zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 99, 185 <197>). Schließlich haben die angegriffenen Entscheidungen bei der Ausgleichs- und
Genugtuungsfunktion, die sie den amtsgerichtlichen Beschlüssen zugemessen haben, auch nicht erkennbar berücksichtigt, dass diese erst mehrere Jahre nach dem Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen sind und sich
außerdem nicht ausdrücklich zu den zusätzlichen Beeinträchtigungen bei dem Vollzug des Gewahrsams verhalten haben.
c) Die angegriffenen Urteile beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
Grundrechtsbeeinträchtigungen zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. ..." (BVerfG, 1 BvR 2853/08 vom 11.11.2009, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091111_1bvr285308.html)
***
„... 1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.
2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen
müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im
Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie
innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.
3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe
oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.
4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
5. ...
A. Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - bezogen hierauf - Abs. 3
BayVersG, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen.
I. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem am
1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz hat der Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch gemacht. Dessen Vorschriften lauten auszugsweise:
Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.
Art. 3 Versammlungsleitung und Einladung
(1)1 Jede Versammlung muss eine natürliche Person als Leiter haben.2 Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.
(2)1 Der Veranstalter leitet die Versammlung.2 Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt.3 Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(3) Die Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung muss Ort, Zeit, Thema sowie den Namen des Veranstalters enthalten.
Art. 4 Veranstalterpflichten, Leitungsrechte und -pflichten
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann, hat der Veranstalter im Vorfeld der Versammlung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern.
(2) Der Leiter
1. bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,
2. hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,
3. kann die Versammlung jederzeit schließen und
4. muss während der Versammlung ständig anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein.
(3)1 Der Leiter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden.2 Geeignete Maßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und
Distanzierungen gegenüber gewaltbereiten Anhängern sein.3 Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären.
(4)1 Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen.2 Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche
Kennzeichnungen sind nicht zulässig.3 Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen
oder Sachen zu beschädigen.
(5)1 Werden Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu geben.2 Ihnen muss ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot
(1) Es ist verboten, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine
einschüchternde Wirkung verbunden ist.
(2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild
1. paramilitärisch geprägt wird oder
2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt
und dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.
Art. 9 Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen
(1)1 Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.2 Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2)1 Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen.2 Sofern es zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens erforderlich ist, darf die
Polizei auch Übersichtsaufzeichnungen anfertigen.3 Diese dürfen auch zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung genutzt werden.4 Die Identifizierung einer auf den Aufnahmen oder Aufzeichnungen abgebildeten Person ist
nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 gilt Art. 30 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) entsprechend.
(4)1 Die nach Abs. 1 oder 2 erhobenen Daten und Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich
zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. zur Verfolgung von Straftaten oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person
erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen.
2 Nach Abs. 2 Satz 2 angefertigte Übersichtsaufzeichnungen dürfen darüber hinaus aufbewahrt werden, soweit sie zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens benötigt werden.3 Erhobene Daten sowie Bild-, Ton- und
Übersichtsaufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 oder in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht oder vernichtet wurden, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr seit ihrer Entstehung zu löschen oder zu vernichten, es sei
denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten benötigt.4 Eine Pflicht zur Löschung oder Vernichtung besteht nicht für nach Abs. 2 Satz 2 gefertigte Übersichtsaufzeichnungen, soweit diese zu Zwecken der polizeilichen
Aus- und Fortbildung verwendet werden; die Identifizierung einer auf diesen Übersichtsaufzeichnungen abgebildeten Person ist nach Ablauf von einem Jahr seit Entstehung der Aufzeichnungen abweichend von Abs. 2 Satz 4 nicht
mehr zulässig.
(5) ...
Art. 10 Veranstalterrechte und -pflichten
(1) - (2) ...
(3)1 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen.2 Die zuständige Behörde kann den
Leiter als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.
(4)1 Die zuständige Behörde kann Ordner als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden.2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner
beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen.3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren
persönliche Daten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 mitteilt.
Art. 13 Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1)1 Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden, bei überörtlichen Versammlungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 spätestens 96 Stunden vor ihrer
Bekanntgabe anzuzeigen.2 Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen; sie ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich.3 Entspricht die Anzeige nicht
den Anforderungen nach Abs. 2, weist die zuständige Behörde den Veranstalter darauf hin und fordert ihn auf, die Anzeige unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.4 Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des
Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
(2)1 In der Anzeige sind anzugeben
1. der Ort der Versammlung,
2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung,
3. das Versammlungsthema,
4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit,
5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen,
6. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung,
7. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel und
8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern.
2 Bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.3 Der Veranstalter hat Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde
oder bei der Polizei anzuzeigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).
(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn er unzuverlässig ist oder ungeeignet ist, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch seinen
Einsatz Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
(6)1 Die zuständige Behörde kann Ordner ablehnen, wenn
1. sie ungeeignet sind, den Leiter darin zu unterstützen, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch den Einsatz dieser Personen als Ordner Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen.3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass
der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren persönliche Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitteilt.
Art. 21 Bußgeldvorschriften
Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Ort, Zeit, Thema oder den Namen des Veranstalters einer Versammlung nicht angibt,
2. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt,
3. als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 zulässig ist,
4. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einräumt,
5. - 6. ...
7. entgegen Art. 7 Abs. 2 an einer Versammlung teilnimmt,
8. - 9. ...
10. als Veranstalter
a) entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
b) Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,
11. als Veranstalter
a) Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 abgelehnt wurden,
b) einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 2 zuwiderhandelt, oder
c) entgegen Art. 10 Abs. 4 Satz 3 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 3 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12. ...
13. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15. als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 3 durchführt,
16. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt oder
17. ...
II.
Die Beschwerdeführer sind Landesverbände von Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten. Sie rügen eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG sowie - bezogen auf Art. 9, Art. 10 und Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG - des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Sie seien unmittelbar durch das Gesetz als Ganzes betroffen. Dieses entfalte in der Gesamtheit der belastenden Neuregelung einschüchternde Wirkung, da nicht mehr abschätzbar sei, welche Belastungen und Risiken sich mit der
Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit verbänden. Auch seien sie durch die Vorschriften selbst und gegenwärtig betroffen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich an den Veranstalter, den Leiter oder den Teilnehmer einer
Versammlung richteten. Ihre Rechte als Veranstalter hingen von der Rechtsstellung der Leiter und Teilnehmer an einer Versammlung maßgeblich ab. Der Verfassungsbeschwerde stehe auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht
entgegen, da im fachgerichtlichen Verfahren nicht die einschüchternde Wirkung des Gesetzes als Ganzes angegriffen werden könne.
In der Sache machen die Beschwerdeführer einen versammlungsfeindlichen Charakter des Gesetzes geltend. Im Zusammenwirken der Vorschriften sei das Gesetz insgesamt gesehen nicht versammlungsfreundlich, sondern
behördenfreundlich. Es führe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten.
Die Vorschriften seien auch im Einzelnen verfassungswidrig. Dies gelte schon für die dem bisherigen Recht entsprechende, aber in der Literatur zu Recht in Frage gestellte nahezu ausnahmslose Pflicht, für jede Versammlung einen
Leiter zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 BayVersG), sowie erst recht für die neu geschaffenen, gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßenden weitreichenden Vorfeldpflichten des Veranstalters gemäß Art. 4 Abs. 1 BayVersG.
Weiterhin verpflichte der nun bußgeldbewehrte Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 2 BayVersG den Leiter, die Versammlung für beendet zu erklären, wenn er sich nicht durchzusetzen vermöge, auch wenn es sich unter
Umständen nur um einzelne Gewalttätigkeiten handele, die im Rahmen der Versammlung drohten. Dabei lege das Gesetz keine Pflicht der anwesenden Polizei fest, ihn bei der Wiederherstellung der Ordnung zu unterstützen. Seine
Möglichkeiten, mit der Polizei zu kooperieren und diese um Hilfe zu bitten, würden vielmehr erschwert, weil sich nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG im Gegensatz zur alten Rechtslage unter Umständen nur noch die Einsatzleitung der
Polizei dem Versammlungsleiter gegenüber zu erkennen geben müsse. Der Leiter wisse dann nicht mehr, wie viele Polizisten anwesend seien. Gemäß Art. 4 Abs. 5 BayVersG könnten überdies in jede Versammlung, sogar wenn sie in
geschlossenen Räumen stattfinde, unbeschränkt Polizeibeamte entsendet werden, ohne dass hierbei eine Gefahrenprognose erforderlich sei.
Das Militanzverbot des nun gleichfalls bußgeldbewehrten Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7 BayVersG verstoße gegen das Prinzip der Normenklarheit. Da es weder auf den Inhalt noch auf die Form,
sondern auf den Gesamteindruck eines bedrohlichen militanten Charakters der Versammlung oder Teile von ihr ankomme, könne der Bürger nicht wissen, welches Verhalten vom Gesetzgeber als illegal angesehen werde.
Art. 9 BayVersG, der offene und verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen für alle Arten von Versammlungen erlaube, sei unverhältnismäßig. Auch die Bestimmungen zur Nutzung und Löschung der gewonnenen
Daten genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und hätten abschreckende Wirkung. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen werde bereits die bisher in § 12a des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz - VersG) geregelte polizeiliche Datenerhebung von einem beträchtlichen Teil der Literatur für verfassungswidrig gehalten, da Art. 8 GG für derartige Versammlungen keinen Gesetzesvorbehalt vorsehe.
Die Pflicht des Veranstalters, auf Anforderung die persönlichen Daten des Leiters gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG und der Ordner nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayVersG mitzuteilen, wobei die Behörde jeweils nach Art. 10 Abs.
3 Satz 2 beziehungsweise Art. 10 Abs. 4 Satz 1 BayVersG die Möglichkeit habe, den Leiter oder die Ordner abzulehnen, entfalte gleichfalls abschreckende Wirkung. Die Anforderung sei nicht von einer auf Fakten gestützten
Gefahrenprognose abhängig. Die Behörde sei an keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden. Auch auf die Größe der geplanten Veranstaltung komme es nicht an. Das Abfragen der persönlichen Daten des Leiters diene erkennbar dazu,
diese Daten mit Erkenntnissen über die Person aus allen der Behörde zur Verfügung stehenden Quellen abzugleichen. Es drohe die Gefahr politischer Persönlichkeitsprofile.
Die in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 sowie Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 BayVersG niedergelegten Pflichten bedeuteten insbesondere für kleine Versammlungen eine große bürokratische Hürde. Die Sanktionsbewehrung entfalte eine
abschreckende Wirkung speziell für kleinere, lokale Gruppierungen der Beschwerdeführer, die sich professionellen Rechtsrat nicht leisten könnten. Die übermäßig bürokratische Ausgestaltung der Anzeigeformalitäten sei jedenfalls
dann verfassungswidrig, wenn sie umstandslos für alle Arten von Versammlungen gelte, ohne dass Gefahren zu besorgen seien. Obwohl ein Zwang zur Mitteilung personenbezogener Daten festgesetzt werde, habe der Gesetzgeber den
Verwendungszweck nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sowie nicht sichergestellt, dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich seien. Die Datenverarbeitung stelle nicht nur einen erheblichen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern halte interessierte Staatsbürger von der Übernahme verantwortlicher Aufgaben bei Versammlungen ab. Art. 13 Abs. 5 BayVersG sei nicht zu entnehmen, wann eine Behörde
einen Bürger für unzuverlässig oder für ungeeignet halte, als Leiter einer Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die Überprüfung des Bürgers komme damit einem Gesinnungs-TÜV gleich. Dies verkehre die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts in ihr Gegenteil, wonach der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung bedürfe, nicht aber die Ausübung des Grundrechts. Die Beurteilung eines Bürgers als ungeeignet oder unzuverlässig
stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar, der eine zumindest teilweise Aberkennung des Grundrechts bedeute. Für eine solche Entscheidung sei aber nach dem Grundgesetz nicht die
Ordnungsbehörde, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG zuständig. Auch die Ausdehnung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden vor der Bekanntgabe nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG sei
verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Die amtliche Begründung nenne keine konkreten Fälle, in denen die 48-Stundenfrist bei kleineren lokalen Versammlungen nicht ausgereicht hätte. Die Ausdehnung der Anzeigefrist für
überörtliche Versammlungen von 48 auf 96 Stunden vor der Bekanntgabe sei ebenfalls verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Auch hier könne die amtliche Begründung keinen einzigen Fall in der Vergangenheit nennen, bei
dem die Behörden nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, sich vorzubereiten. Anders als bisher könne die Anzeige nunmehr allein bei Eilversammlungen fernmündlich erfolgen; auch hierin liege eine unverhältnismäßige Erschwerung
der Versammlungsfreiheit.
Art. 16 BayVersG verschärfe die bisherige Vorschrift des § 17a VersG, obwohl schon gegen diese von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden seien. Denn ein zwingender Zusammenhang
zwischen Vermummung oder Schutzkleidung und der Unfriedlichkeit der Versammlung bestehe nicht. Art. 16 BayVersG sei im Vergleich zu dem bisherigen § 17a VersG auch insoweit unverhältnismäßig, als er nun auch
Demonstranten beim Abmarsch von einer Versammlung betreffe. Wenn eine Versammlung beendet sei, könne es nicht mehr darum gehen, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.
III. Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen.
Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig sei. Als Personenverbände könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls gegen solche Vorschriften wenden, die sie als Veranstalter
beträfen. Auch insoweit aber fehle es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit und der Erschöpfung des Rechtswegs. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil im Rahmen der Verfassungsbeschwerde
nicht das Bayerische Versammlungsgesetz als Ganzes angegriffen werden könne.
Im Übrigen könne der Antrag aber auch nach Maßgabe einer Interessenabwägung keinen Erfolg haben. Das Bayerische Versammlungsgesetz beruhe auf einem eigenen rechts- und ordnungspolitischen Konzept, das sich als eine den
tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasste Konkretisierung der bisherigen Rechtslage verstehe und hierbei zum Teil strengere, zum Teil aber auch geringere Anforderungen stelle. Die Außerkraftsetzung eines solchen
Gesetzes sei nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig, die vorliegend nicht gegeben seien.
So schränke Art. 9 Abs. 2 BayVersG die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nach §§ 12a, 19a VersG deutlich ein. Die bayerische Polizei dürfe Übersichtsaufnahmen nur
zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes in die Einsatzzentrale senden, wobei diese Bilder insoweit nicht gespeichert werden dürften. Eine Speicherung dürfe nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG
erfolgen. Weiter dürften sowohl Individualaufzeichnungen als auch Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 BayPAG grundsätzlich nur offen und nur unter
besonderen Bedingungen verdeckt erfolgen, während §§ 12a, 19a VersG diese Einschränkung nicht vorsähen. Auch reduziere Art. 9 Abs. 4 Satz 3 BayVersG die Höchstspeicherfrist für Aufzeichnungen auf ein Jahr, während § 12a
Abs. 2 Satz 2 VersG hierfür noch drei Jahre vorsehe.
Die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVersG genannten Angaben entsprächen denjenigen, die nach der Rechtspraxis bereits gemäß § 14 VersG erforderlich gewesen seien. Sie beschränkten sich auf die Informationen, die notwendig
seien, um einschätzen zu können, ob Maßnahmen zum Schutz der Versammlung selbst oder von Dritten vorbereitet oder getroffen werden müssten.
Art. 4 BayVersG sei eine Reaktion auf die Entwicklung, dass Veranstalter gewaltbereite Gruppierungen ausdrücklich zur Teilnahme einlüden und dass Versammlungsleiter im Rahmen von Versammlungen zu Gewalttätigkeiten
aufriefen oder die Teilnehmer aufforderten, gewaltbereite Gruppierungen gegen den Zugriff der Polizei zu schützen. Da von einem Versammlungsveranstalter und -leiter weder tatsächlich noch rechtlich Unmögliches verlangt werden
könne, erschöpften sich deren Pflichten regelmäßig in bloßen Appellen, wie aus den Regelbeispielen des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayVersG ersichtlich sei. Diese Inpflichtnahme, die letztlich aus dem Friedlichkeitsgebot des Art. 8 GG
folge, schränke die Versammlungsfreiheit des Veranstalters und des Leiters nicht unverhältnismäßig ein. Die Voraussetzungen für deren Inpflichtnahme nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG seien so hoch, dass sie nur selten erfüllt sein
dürften. Denn aufgrund der Schutzpflicht des Staates gegenüber Versammlungen könnten Veranstalter und Leiter zu Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG nur und erst dann verpflichtet sein, wenn auch ein - stets
vorrangiges - polizeiliches Einschreiten gegen einzelne Störer die Friedlichkeit der Versammlung nicht wiederherzustellen vermöge. Hinzu komme, dass selbst in einem solchen Fall den Veranstaltern und Leitern nur das abverlangt
werden dürfe, was ihnen nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich und rechtlich möglich sei.
Nach den bisherigen Erfahrungen der bayerischen Versammlungsbehörden habe sich die von den Beschwerdeführern befürchtete abschreckende Wirkung nicht eingestellt. Die Gesamtabwägung ergebe daher, dass das Bayerische
Versammlungsgesetz für die von ihm Betroffenen keine schweren und irreparablen Nachteile zur Folge habe.
B. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise stattzugeben.
I. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein insgesamt unzulässig.
a) Die Beschwerdeführer können sich als Personenvereinigungen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf Personenvereinigungen
anwendbar ist, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>). Kennzeichnend für die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit ist das
kollektive Element der Grundrechtsausübung, da sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>). Daher treten häufig Personenvereinigungen als Veranstalter von
Versammlungen auf und sind insoweit hinsichtlich des Art. 8 Abs. 1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse
Dauer angelegt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 21 B 28 A 2250 -, NJW 1984, S. 2116; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Bei den Beschwerdeführern ist dies der Fall.
b) Die Beschwerdeführer sind zumindest hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Vorschriften auch beschwerdebefugt.
aa) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht insgesamt an der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit.
Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis nach einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt
angreifen und den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; stRspr, zuletzt 101, 54 <74>; 109, 279 <306>). Nicht verlangt werden kann das jedoch
dann, wenn die angegriffenen Rechtsvorschriften den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, das heißt, wenn sie ohne das Dazwischentreten eines weiteren Vollzugsakts bereits in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken
und es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist, hiergegen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer von der Maßnahme keine Kenntnis erlangt, weil sie heimlich
erfolgt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <355>; 109, 279 <306 f.>), oder wenn Vorschriften eine Verpflichtung begründen, die unmittelbar als solche mit einer Geldbuße oder Strafe bewehrt ist (vgl. BVerfGE
20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>).
(1) Danach unterliegen jedenfalls die Rügen bezüglich Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3) BayVersG unter dem Gesichtspunkt der
Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit keinen Bedenken. Die Vorschriften begründen unmittelbare Rechtspflichten, die ohne das Erfordernis eines dazwischen tretenden Verwaltungsakts nach Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14
BayVersG bußgeldbewehrt sind. Nach § 30 OWiG können dabei auch Personenvereinigungen mit einer Geldbuße belegt werden. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG jedenfalls für die Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die
als juristische Personen beziehungsweise nicht eingetragene Vereine organisiert sind. Ob das auch auf die über untypische Organisationsstrukturen verfügenden Beschwerdeführer zu 12) und 13) zutrifft oder ob diese von dem
Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr erfasst sind und damit das Analogieverbot greift, ist nicht eindeutig, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn zumindest ist nicht ausgeschlossen, dass auch ihnen
gegenüber in der Praxis entsprechende Sanktionen verhängt werden. Die Begründung zum Gesetzesentwurf für das Bayerische Versammlungsgesetz jedenfalls geht ganz generell davon aus, dass Personenverbände Veranstalter sein
können, ohne zwischen verschiedenen Typen von Personenmehrheiten zu differenzieren (vgl. LTDrucks 15/10181, S. 13). Daher müssen auch die Beschwerdeführer zu 12) und 13) damit rechnen, sich bei Nichtbefolgung der
Vorschriften unter Umständen gegen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Wehr setzen zu müssen.
Auch die Rüge bezüglich des Art. 9 Abs. 1 bis 4 BayVersG ist nicht wegen fehlender Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit unzulässig. Die dort geregelten Maßnahmen können gemäß Art. 9 Abs. 3 BayVersG in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BayPAG unter Umständen heimlich erfolgen, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht in allen Fällen gewährleistet ist.
(2) Von vornherein unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayVersG, da die betreffenden Pflichten nicht bußgeldbewehrt sind. Den Beschwerdeführern ist insoweit
zuzumuten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich Art. 4 Abs. 5 BayVersG. Die Beschwerdeführer können sich gegen die konkrete Entsendung von
Polizeibeamten, die nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG dem Versammlungsleiter gegenüber zu offenbaren ist, zur Wehr setzen. Hierbei kann auch geklärt werden, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die Vorschrift tatsächlich auch einen
teilweise verdeckten Einsatz von Polizeibeamten erlaubt und ob sie - entgegen der herrschenden Auffassung zur entsprechenden Vorläufervorschrift des § 12 VersG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 BV 07.2143
-, DÖV 2008, S. 1006 f.; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 385) - so verstanden werden muss, dass sie der Polizei ein anlassloses Zutrittsrecht verschafft. Für das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen werden kann hingegen, ob - auch unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG auf den Vorrang
fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen ist. Da auch diese Vorschriften zunächst einen konkretisierenden Verwaltungsakt voraussetzen, der fachgerichtlich angegriffen werden kann, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden
Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
bb) Die Beschwerdeführer sind auch selbst grundrechtsbetroffen.
Selbst betroffen sind die Beschwerdeführer ohne weiteres, soweit sie sich gegen veranstalterbezogene Vorschriften wenden, das heißt gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art.
10 Abs. 3) BayVersG. Die Beschwerdeführer sind weiterhin aber auch durch die hier in Frage stehenden leiter- und teilnehmerbezogenen Vorschriften als selbst grundrechtsbetroffen anzusehen. Allerdings ist im Hinblick auf die Frage
der Selbstbetroffenheit grundsätzlich zwischen den Rechten einer Vereinigung und den Rechten ihrer Mitglieder zu trennen. Die Rechte ihrer Mitglieder wachsen einer Vereinigung in der Regel nicht auch als eigene zu. Für das
Versammlungsrecht sind hier indes Besonderheiten anzuerkennen. Die Rechte von Veranstalter, Leiter und Teilnehmern einer Versammlung sind in spezifischer Weise miteinander verschränkt. So ist einerseits die Wahrnehmung der
Versammlungsfreiheit seitens der einzelnen Bürger von vornherein nur mit anderen zusammen möglich und dabei regelmäßig auf eine Koordination angewiesen. Hierbei kommt dem Veranstalter der Versammlung eine
hervorgehobene Bedeutung zu, weil dieser die Versammlung initiiert, ihren Rahmen absteckt und die personellen (Leiter, Ordner, Redner) sowie sachlichen (etwa Bühne, Mikrofon) Voraussetzungen für ihre Durchführung schafft.
Umgekehrt sind die Rechte des Veranstalters durch die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Teilnehmer bestimmt. Für das Verhältnis von Veranstalter und Leiter wird dieser enge Zusammenhang schon darin
deutlich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall den Veranstalter selbst oder, sofern es sich um eine Vereinigung handelt, dessen Vorsitzenden als Versammlungsleiter bestimmt (Art. 3 Abs. 2 BayVersG). Wechselseitige Einflüsse
bestehen auch zwischen den Rechten und Pflichten von Veranstalter und Teilnehmern, etwa wenn das an die Teilnehmer gerichtete Militanz- oder Vermummungsverbot (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 BayVersG) dazu führt und
führen soll, dass hierdurch bestimmte Ausgestaltungen von Versammlungen wegen ihrer einschüchternden Wirkung verhindert werden, oder wenn Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen in Form von
Übersichtsaufzeichnungen die Gesamtveranstaltung in den Blick nehmen und hierbei Teilnehmer an einer unbefangenen Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise hindern. Von daher ist den Beschwerdeführern als
Veranstaltern nicht versagt, sich auch gegen die an den Leiter und die Versammlungsteilnehmer gerichteten Vorschriften zu wenden (vgl. ebenso Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 8 Rn. 10). Durch die in Frage
stehenden Vorschriften des Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 bis 4 und Art. 16 BayVersG sind die Beschwerdeführer damit selbst in ihrer Versammlungsfreiheit betroffen.
cc) Die Beschwerdeführer haben auch sachlich eine mögliche Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert geltend gemacht. Sie legen eingehend dar, durch Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 21 Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7, Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3) in Verbindung mit Art. 21 Nr. 13 und 14 BayVersG sowie Art. 9 Abs.
2 bis 4 BayVersG in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt zu sein.
Dahinstehen kann, ob sich die Beschwerdeführer hier auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 118, 168 <202 ff.>). Die insoweit erhobenen Rügen betreffen
sämtlich die spezifischen Auswirkungen der angegriffenen Vorschriften auf die Versammlungsfreiheit. In dieser Hinsicht ergeben sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als aus Art. 8 Abs. 1 GG.
c) Hinsichtlich der übrigen Vorschriften ist die Verfassungsbeschwerde demgegenüber unzulässig. Zwar erstreckt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf grundsätzlich das gesamte Bayerische Versammlungsgesetz, jedoch fehlt es
hinsichtlich weiterer Vorschriften an einem substantiierten Vorbringen. Nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind weiterhin Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - hierauf bezogen - Art. 15 Abs. 3 BayVersG, die die
Beschwerdeführer in ihrem Antrag ausdrücklich von ihren Angriffen ausnehmen.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen.
Das Bayerische Versammlungsgesetz versteht sich als Verwirklichung eines eigenständigen rechts- und ordnungspolitischen Konzepts, das gezielt dem Versammlungsrecht eigene Akzente verleihen will. Es knüpft zwar vielfach an
bestehende Regelungen an, sucht hierbei aber mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Normen bewusst, diese weiterbildend zu konkretisieren und bisher offene Streitfragen zu klären. Dabei stellt es in verschiedenen
Regelungen erhöhte Anforderungen an die Veranstaltung von Versammlungen. So sind die Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten ausführlicher und formalisierter gestaltet als nach bisher geltendem Recht, die Anforderungen an
die Versammlungsleitung erhöht, ein allgemeines Militanzverbot eingeführt, der Katalog für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen erweitert sowie daran anknüpfend zahlreiche neue
Ordnungswidrigkeitentatbestände unmittelbar für Verstöße gegen gesetzliche Ge- und Verbote in das Versammlungsrecht aufgenommen worden. All diese Regelungen betreffen unmittelbar die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 GG
gewährleisteten Versammlungsrechts und werfen verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Für die Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben diese
Begrenzungen, in denen die Beschwerdeführer einen grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einem Präventionskonzept sehen, mit der Versammlungsfreiheit vereinbar sind. Es wird hierbei auf die Bedeutung der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Anmelde- und Erlaubnisfreiheit von Versammlungen einzugehen sein und auf die Frage, ob derartige Pflichten für alle Arten von Versammlungen, unabhängig von ihrem Gefahrenpotential und
ihrer Größe, gleich zu beurteilen sind. Zu klären ist weiter, welche Bestimmtheitsanforderungen an versammlungsbezogene Pflichten zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt
beziehungsweise deren Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften zukommt. Auch werfen die angegriffenen Vorschriften ungeklärte Fragen zu den Anforderungen an die Erhebung und Nutzung von Daten im Zusammenhang mit
Versammlungen auf wie insbesondere die Anfertigung, Speicherung und Nutzung von Übersichtsaufzeichnungen, mit welchen insbesondere auch nichtstörende Versammlungsteilnehmer erfasst werden, sowie die Heimlichkeit von
Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen. All diese Fragen bedürfen näherer Prüfung und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
II. 1. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als offen
angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>).
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51 <55>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Das
Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer
solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach
späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als
verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht
nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>).
2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattzugeben. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG einstweilen außer
Kraft zu setzen sind (a). Demgegenüber ist eine einstweilige Außerkraftsetzung der mit diesen Vorschriften korrespondierenden verwaltungsrechtlichen Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1
und 2 BayVersG nicht geboten (b). Mit einschränkenden Maßgaben zu versehen ist hingegen weiterhin die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG (c), nicht aber des Art. 9 Abs. 3 BayVersG (d).
a) Von besonderem Gewicht sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG ergeben. Sie sind so erheblich, dass sie auch die strengen
Voraussetzungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfüllen.
Die genannten Vorschriften erheben den Verstoß gegen weitreichende versammlungsrechtliche Mitwirkungspflichten und Verbote zu einer Ordnungswidrigkeit. Erfasst sind hiervon die Anforderungen an die Bekanntgabe
und Einladung zu Versammlungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVersG und an die Anzeige von Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG einschließlich ihrer gesetzlichen Detaillierungen, die Pflichten des
Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG und die Verhaltenspflichten von Teilnehmern nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG. Durch die Sanktionierung ihrer Verletzung als Ordnungswidrigkeiten werden diese Pflichten zu einer
unmittelbar aus sich heraus bewehrten Rechtspflicht. Unabhängig von der Bedeutung des jeweiligen Verstoßes für die Durchführung der konkreten Versammlung kann jeder Verstoß gegen diese Pflichten staatliche Sanktionen
auslösen. Zwar setzt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG grundsätzlich Vorsatz voraus. Dies lässt jedoch unberührt, dass die sanktionsbewehrten Rechtspflichten nach strafrechtlichen Grundsätzen als solche
grundsätzlich von jedermann erkannt werden müssen und ein Verbotsirrtum in der Regel als vermeidbar und damit unbeachtlich gilt. Damit liegt die Verantwortung für die vollständige Kenntnis dieser Pflichten, die Erfassung ihrer
Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen ohne jeden Vorbehalt bei dem Bürger. Fehlentscheidungen werden ohne weitere Mahnung oder Warnung unmittelbar sanktioniert. Mit der
Veranstaltung, Leitung oder Teilnahme an einer Versammlung verbindet sich so das Risiko, wegen Fehler und Fehleinschätzungen ex post mit einer Geldbuße belegt zu werden.
Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei die Verhängung einer repressiven Sanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Zwar bleibt der mit einer
Ordnungswidrigkeit erhobene Schuldvorwurf gegenüber Sanktionen, die als Strafe ausgestaltet sind, deutlich zurück (vgl. BVerfGE 27, 18 <33>). Jedoch liegt auch in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche
Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Ahndung grundsätzlich nur im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist. Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 € gemäß Art. 21 BayVersG eine
empfindliche Belastung darstellen. Überdies wird die Belegung mit einer Geldbuße für ein Verhalten bei einer früheren Versammlung in der Praxis zur Stützung verwaltungsrechtlicher Gefahrenprognosen herangezogen, so dass sich
hieraus auch für die künftige Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit weitreichende Folgen ergeben können.
Die Wirkung der Bußgeldbewehrung unterscheidet sich damit grundlegend von der Statuierung allein verwaltungsrechtlicher Pflichten und Verbote. Diese werden gegenüber dem Bürger grundsätzlich auf der Grundlage eines
Verwaltungsakts durchgesetzt. Was in der jeweiligen Situation für den Einzelnen verbindlich ist, wird damit zunächst einzelfallbezogen festgestellt und dem Bürger, Rechtsklarheit schaffend und mit Rechtsmitteln überprüfbar, vor
Augen gehalten. Die jeweiligen Rechtspflichten werden so durch die Verwaltung für den Einzelnen konkretisiert, ohne dass ein Schuldvorwurf erhoben wird. Das Risiko der Unkenntnis oder der Fehleinschätzung von Rechtspflichten
angesichts der jeweiligen Umstände wird dem Bürger damit weitgehend genommen.
Diese rechtsstaatliche Funktion des Verwaltungsakts ist gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden Pflichten - unbeschadet der erst im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit - von Bedeutung.
Denn diese sind vom Gesetzgeber teils detailgenau ausdifferenziert, teils konkretisierungsbedürftig offen ausgestaltet und setzen damit fachliche Kenntnisse oder adäquate Situationseinschätzungen voraus. Dass sich darüber
Unsicherheiten und Fehleinschätzungen hinsichtlich der im Einzelfall geltenden Anforderungen auch für Bürger ergeben können, die sich rechtstreu verhalten wollen, liegt nicht fern. So bezieht sich die Pflicht zur Angabe von Ort,
Zeit, Thema sowie Namen des Veranstalters bei einer Einladung oder Bekanntgabe auf jede öffentliche Versammlung ab zwei Personen, unabhängig davon, ob sie klein oder groß ist, im Freien oder in geschlossenen Räumen
stattfindet, spontan oder geplant abgehalten wird (Art. 3 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 BayVersG). Jede offene Einladung zu einem politischen Stammtisch seitens einer Studentengruppe oder zu einer öffentlichen Diskussion in
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kann hiervon betroffen sein. Auch wenn die erforderlichen Angaben für sich gesehen einfach sind, kann die Frage, was als Einladung oder Bekanntmachung zu qualifizieren ist, welche
Genauigkeit erforderlich ist oder wie die Angaben bei zeitgemäßen Formen der elektronischen Kommunikation - wie SMS - zu gewährleisten sind, ernsthaft fraglich sein. Vielfach werden sich Veranstalter - bei denen keine
Verwaltungsrechtskenntnisse vorausgesetzt werden können - solche Fragen überhaupt nicht stellen. Entsprechendes gilt für die Anzeigepflichten des Art. 13 Abs. 1 BayVersG und die in Bezug genommenen Anforderungen des
Absatzes 2. Wann Angaben etwa zum beabsichtigten Ablauf der Versammlung vollständig sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) oder wann unverzüglich mitzuteilende Änderungen rechtzeitig übermittelt werden (Abs. 2 Satz 3), ist
wertungsabhängig und konkretisierungsbedürftig. Erst recht beruhen die Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG auf unsicheren Einschätzungen. Was "geeignete Maßnahmen" sind, um "Gewalttätigkeiten"
"aus der Versammlung heraus" zu "verhindern", und wann eine Versammlung mangels Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, ist von schwierigen Bewertungen in oftmals unübersichtlichen, volatilen und emotionsgeladenen
Situationen abhängig. Nichts anderes gilt für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung ein bestimmtes
Erscheinungsbild mit einschüchternder Wirkung erhält. Dabei wird die Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Pflichten nicht dadurch gemindert, dass das Gesetz seiner Begründung nach vor allem auf die extremistischen Spektren
abzielt (vgl. Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung, LTDrucks 15/10181, S. 1 f.). Eine Anknüpfung daran, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut verbreiten, ist sowohl für die Schaffung als auch für die
Auslegung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Vorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht. Verbindet sich die Wahrnehmung des Versammlungsrechts in
dieser Weise mit einem schwer kalkulierbaren Risiko persönlicher Sanktionen, drohte dies der Inanspruchnahme eines elementaren demokratischen Kommunikationsgrundrechts die Unbefangenheit zu nehmen. Damit verbundene
Einschüchterungseffekte wiegen auch für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung schwer.
Demgegenüber sind die Nachteile einer vorläufigen Außerkraftsetzung der fraglichen Bußgeldbestimmungen nicht von vergleichbarem Gewicht. Zwar entfällt mit ihrer Nichtanwendbarkeit für die Übergangszeit ihre abschreckende
Funktion. Die versammlungsrechtlichen Pflichten selbst bleiben durch die Außerkraftsetzung allein der Bußgeldbewehrung jedoch unberührt. Ebenso wenig wie nach alter Rechtslage drohen diese deshalb in faktischer Hinsicht
leerzulaufen. Falls erforderlich sind sie vielmehr weiterhin nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar. Im Übrigen kann ihre Verletzung vor allem Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 15 Abs.
1 BayVersG, gegebenenfalls in Verbindung auch mit Art. 14 Abs. 1 und 2 BayVersG gewinnen. Die versammlungsrechtliche Grundkonzeption des Gesetzgebers zur Gewährleistung eines den Sicherheitsanforderungen genügenden
Versammlungsrechts wird durch eine Außerkraftsetzung allein der Bußgeldnormen nicht berührt.
b) Eine vorläufige Außerkraftsetzung auch der den Bußgeldvorschriften zugrunde liegenden verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote selbst ist demgegenüber nicht geboten. Die strengen Voraussetzungen einer einstweiligen
Anordnung unmittelbar gegen Gesetze liegen insoweit nicht vor.
Allerdings sind die Nachteile, die eine vorläufige Anwendbarkeit zur Folge hat, auch insoweit noch erheblich: So wird den Veranstaltern die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch die Erweiterung und Formalisierung der
Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten, die nicht nach Größe und Gefahrenpotential der Versammlung unterscheiden, erheblich erschwert. Das gilt insbesondere für den Katalog des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG. Den Bürger
trifft danach nicht nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich der äußeren Kerninformationen der Versammlung, sondern auch eine Pflicht zur Mitteilung ihres genauen Ablaufs und möglicherweise auch ihres Inhalts. Der Veranstalter kann
damit auch inhaltlich hinsichtlich seiner Freiheitswahrnehmung detailliert erklärungspflichtig werden. Weiterhin steht er in der Pflicht, sich zum Zwecke einer behördlichen Geeignetheitsprüfung bereits frühzeitig auf den genauen
Ablauf und den organisatorischen Rahmen festzulegen und hierbei zahlreiche personenbezogene Daten der Ordner und des Versammlungsleiters mitzuteilen. Auch sind an die von situationsbezogenen Einschätzungen abhängigen
Pflichten nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG, der für den Leiter nicht nur Obliegenheiten, sondern eine echte Ordnungsverantwortung begründet, und nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG Nachteile geknüpft, die auch unabhängig von der
Bußgeldbewehrung erheblich sind. Sollten sich diese Pflichten ganz oder zum Teil als verfassungswidrig erweisen, wäre deren vorläufige Anwendung ein Nachteil, der die persönliche Wahrnehmung des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit erheblich behinderte und auch eine Beeinträchtigung der demokratischen Funktion des Versammlungsrechts zur Folge hätte.
Diese Nachteile haben jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie gegenüber den Nachteilen, die mit einer Außerkraftsetzung dieser Vorschriften verbunden wären, überwiegen. Denn mit einer Außerkraftsetzung dieser Normen wäre
nicht nur ein vorläufiger Verlust an routinemäßiger Vereinfachung und Effizienzsteigerung durch frühzeitige wie vollständige Vorabinformation der Verwaltungsbehörden verbunden, sondern würden zentrale Grundlagen zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Friedlichkeit von Versammlungen betroffen. Da das Versammlungsgesetz des Bundes durch eine vorläufige Aussetzung nicht wieder aufleben würde, fehlte es dem
Bayerischen Versammlungsrecht bis zur Entscheidung über die Hauptsache an zentralen Vorschriften, wie etwa schon generell an einer Anzeigepflicht. Damit wäre eine sichere Wahrnehmung des Versammlungsrechts zumindest
erheblich gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht müsste wenigstens einige der angegriffenen Vorschriften durch eine gerichtliche Anordnung ersetzen. Das aber kann allenfalls in Sonderkonstellationen gerechtfertigt sein, die hier
nicht gegeben sind. Durch die vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung sind die Nachteile der angegriffenen Vorschriften vielmehr so weit aufgefangen, dass in Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine
weitergehende einstweilige Anordnung in Bezug auf Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten ist.
c) Teilweise Erfolg muss der Antrag hingegen haben, soweit er sich auf Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG erstreckt. Eine Folgenabwägung ergibt hier, dass die Nachteile einer vorläufigen Anwendbarkeit die Nachteile einer - sachlich
beschränkten - vorläufigen Außerkraftsetzung überwiegen.
aa) Die Nachteile der uneingeschränkten vorläufigen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG sind gravierend: Bei jeder Versammlung muss jeder Teilnehmer damit rechnen, dass das gesamte Geschehen an eine Leitstelle
übermittelt und zugleich aufgezeichnet wird. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG erlaubt zunächst Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) von jeder Versammlung unabhängig von deren Größe und
Gefahrenpotential, auch in geschlossenen Räumen, soweit dies nur dem Ziel der "Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes" dient. Dass aus dieser Zielsetzung irgendeine tatbestandliche Begrenzung folgt oder folgen
soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG ist der Polizei praktisch immer erlaubt. Die gesetzliche Maßgabe, nach der die Übersichtsaufzeichnung zur
"Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens" erforderlich sein muss, begrenzt diese Befugnis nicht, da eine Auswertung des Polizeieinsatzes als solche rechtlich immer zulässig und auf eine Fixierung der Aufnahmen
notwendigerweise auch angewiesen ist. Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.
Dabei ist die Anfertigung solcher Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in
der Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl. Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 236; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 245 f., 252; Kniesel/Poscher, in:
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8). Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte
erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen
besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht.
Eine so weite Befugnis zur Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge
unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich überdies um sensible Daten. In Frage
stehen Aufzeichnungen, die die gesamte - möglicherweise emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das
Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer
damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde
nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
Die Schwere des Grundrechtseingriffs einer anlasslosen Datenerhebung nimmt dabei mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu (vgl. BVerfGE 120, 378 <403>). Art. 9 Abs. 2
und 4 BayVersG hegen die sich insoweit ergebenden Nachteile nur begrenzt ein. Zwar ist eine Identifikation einzelner Personen nur zulässig, wenn die strengeren Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 BayVersG vorliegen (Art. 9 Abs. 2
Satz 4 BayVersG), so dass, soweit es um die Auswertung der Aufzeichnungen zu Zwecken des polizeitaktischen Vorgehens im direkten Zusammenhang mit der aufgenommenen Versammlung geht, die Nutzung der Daten und damit
der Nachteil für den Einzelnen begrenzt gehalten wird. Die maßgebliche Belastung der Übersichtsaufzeichnungen liegt jedoch darin, dass die gesamten Versammlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 4 BayVersG auch über die
konkrete Versammlung hinaus verfügbar gehalten werden, unter Umständen sogar zeitlich unbegrenzt. Die Übersichtsaufzeichnungen werden damit zu einem Datenvorratsspeicher, auf den über die Aufarbeitung des
aufgezeichneten Versammlungsgeschehens hinaus allgemein zur Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr bei künftigen Versammlungen zurückgegriffen werden kann. Auch nachträglich kann damit eine zunächst
unauffällige Teilnahme an einer Versammlung aufgegriffen, neu interpretiert und zum Anknüpfungspunkt weiterer Maßnahmen gemacht werden, ohne dass dieses gesetzlich klar und sachhaltig begrenzt würde. Sachlich werden die
Nutzungsmöglichkeiten der Daten in Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayVersG nur indirekt im Rahmen der Löschungspflicht bezüglich dieser Daten aufgeführt, nicht aber eigens näher geregelt. Sie erstrecken sich dabei insbesondere auf die
Strafverfolgung ganz allgemein. Zeitlich erlaubt das Gesetz die Speicherung und den Rückgriff auf Übersichtsaufzeichnungen zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens und zu Zwecken der Abwehr künftiger
versammlungsspezifischer Gefahren bis zu einem Jahr ab Entstehung, zu Zwecken der Strafverfolgung sogar noch darüber hinaus (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayVersG; siehe auch §§ 483 ff. StPO). Unbegrenzt gespeichert werden
können Übersichtsaufzeichnungen überdies zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung und damit nach freiem Ermessen der Behörde. Die Identifizierung einer abgebildeten Person ist insoweit zwar auf ein Jahr beschränkt.
Eine solche allein auf die Datennutzung bezogene Befristung hebt die durch die unbefristete Speicherung begründete Beeinträchtigung des Betroffenen jedoch nicht auf. Denn technisch bleiben die Daten verfügbar, und trotz der
hindernisfreien Identifizierbarkeit von Einzelpersonen in Übersichtsaufzeichnungen sieht das Gesetz hiergegen eine nachvollziehbare und strukturelle Sicherung nicht vor. Angesichts der Streubreite der erhobenen Daten trägt dies
dazu bei, dass sich hierdurch das Risiko des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens verfestigen kann (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>; 120, 378 <402>).
Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht
anknüpft, führt zu durchgreifenden Nachteilen. Die vorläufige Hinnahme hierdurch begründeter Einschüchterungseffekte hat im Rahmen der Folgenabwägung auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe höheres Gewicht als
die Nachteile einer einstweiligen Außerkraftsetzung dieser Vorschriften. So sind die Nachteile eines teilweisen Verzichts auf Übersichtsaufzeichnungen für die Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens jedenfalls dann von
geringerem Gewicht, wenn von einer Versammlung keine erheblichen Gefahren ausgegangen sind. Auch der vorläufige Verlust der Nutzungsmöglichkeit der Aufzeichnungen für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, für die auch auf
viele andere Mittel zurückgegriffen werden kann, wiegt die Nachteile der anlasslosen Datenbevorratung nicht auf. Dasselbe gilt aber auch für den - vom Gesetzgeber selbst nicht als Ziel, sondern nur als Anschlussnutzungseffekt
vorgesehenen - Rückgriff auf die Übersichtsaufzeichnungen für die Strafverfolgung und die Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren. Diese Aufgaben haben nicht schon allgemein ein solches Gewicht, dass deshalb über
Art. 9 Abs. 1 BayVersG hinaus mit Hilfe von Übersichtsaufzeichnungen vorsorglich alle Versammlungen aufgezeichnet werden können und damit die Daten auch all derer vorrätig gehalten werden dürfen, deren Verhalten hierzu
keinerlei Anlass gegeben hat. Im Übrigen lässt ein Verzicht auf anlasslose Übersichtsaufzeichnungen die allgemeinen Befugnisse der zuständigen Behörden unberührt.
bb) Angesichts der besonders strengen Anforderungen an die vorläufige Außerkraftsetzung von Gesetzen ist allerdings nicht eine vollständige Außerkraftsetzung des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG geboten. Für eine vorläufige
Regelung reicht es - in Anknüpfung an die herrschende Auffassung zu § 12a VersG (vgl. Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 237; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 246;
Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8; Hase, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 12a Rn. 21; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch
des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372) - aus, die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG unter die Bedingungen des Art. 9 Abs. 1 BayVersG zu stellen. Übersichtsaufzeichnungen sind
danach nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Im Ergebnis können bei Versammlungen, von
denen nach diesen Maßstäben eine Gefahr ausgeht, mittels Übersichtsaufzeichnungen auch die Bilddaten von rechtstreuen Versammlungsteilnehmern erhoben werden. Dies bleibt ein gewichtiger Nachteil, ist im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes jedoch im Respekt vor dem Gesetzgeber hinzunehmen. Durch die einstweilige Anordnung ist jedoch sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht fürchten müssen, ihre Teilnahme werde über die konkrete
Versammlung hinaus anlasslos festgehalten, und dass die Daten nicht für Zwecke genutzt werden, die mit der Versammlung in keinem Zusammenhang stehen. Es ist deshalb anzuordnen, dass eine Auswertung der Daten unverzüglich
zu erfolgen hat. Soweit die Daten nach dieser Auswertung nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger
versammlungsspezifischer Gefahren nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayVersG benötigt werden, müssen sie spätestens innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder zumindest irreversibel anonymisiert werden.
Von deutlich geringerem Gewicht sind demgegenüber die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit nur flüchtiger Natur sind. Möglichen Einschüchterungseffekten durch die
Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, kommt hier nur dann Durchschlagskraft zu, wenn eine durch Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes
den jeweiligen Umständen nach von vornherein nicht erforderlich ist wie in der Regel in geschlossenen Räumen. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und
Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.
d) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht außer Kraft zu setzen ist schließlich Art. 9 Abs. 3 BayVersG. Zwar erlaubt dieser, wie der Verweis auf Art. 30 Abs. 3 BayPAG zeigt, unter Umständen auch verdeckte Beobachtungs-
und Dokumentationsmaßnahmen, wodurch die Einschüchterungswirkung solcher Befugnisse nochmals verstärkt wird. Denn wenn der Staat verdeckte Maßnahmen gerade dann einsetzt, wenn Bürger von ihrem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und sich mit eigenen Überzeugungen in die demokratische Öffentlichkeit begeben - zugleich unter der Verpflichtung, sich nicht zu vermummen -, ist dies in besonderer Weise geeignet, vom
Gebrauch dieses Grundrechts abzuschrecken. Das gilt umso mehr, wenn mangels Benachrichtigungspflichten oder Einsichtsmöglichkeiten Rechtsschutz hiergegen praktisch ausgeschlossen ist. Im Hauptsacheverfahren wird diese
Frage materiell verfassungsrechtlich näherer Prüfung bedürfen. Nach den besonders strengen Anforderungen an die Aussetzung eines Gesetzes ist eine vorläufige Außerkraftsetzung dieser Vorschrift jedoch nicht geboten. Der durch
Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Bezug genommene Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayPAG verpflichtet die Behörden, Datenerhebungen grundsätzlich offen zu gestalten. Die Möglichkeit verdeckter Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen
ist damit gesetzlich als enge Ausnahme gefasst. Ihre Handhabung muss dabei der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen und auf eng begrenzte Sondersituationen beschränkt bleiben. Für den Zeitraum bis zur
Entscheidung in der Hauptsache ist diese Rechtslage, nicht zuletzt angesichts der insoweit unklaren bisherigen Rechtspraxis unter Geltung des Bundesversammlungsgesetzes, hinzunehmen. ..." ( BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
17.02.2009 - 1 BvR 2492/08)
***
„... Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2005 - 10 T 21/04 - und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 17. Mai 2004 - 12 XIV 660/01 L - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. ...
A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Sitzblockade.
I. 1. Am 13. November 2001 fand ein so genannter Castor-Transport nach Gorleben statt. Im Verlauf des 13. November 2001 sollten die Behälter in Dannenberg vom Zug auf Lastkraftwagen umgeladen und am frühen Morgen des
14. November 2001 der Straßentransport nach Gorleben durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin hielt sich am Vormittag des 13. November 2001 in einer Gruppe von rund 200 Personen auf, die auf der L 256 in Splietau eine Sitzblockade durchführte. Für diesen Bereich bestand auf der Grundlage einer am
27. Oktober 2001 veröffentlichten Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg ein Versammlungsverbot.
Die Sitzblockade hatte gegen 7.50 Uhr begonnen. Ausweislich eines von der Polizei erstellten so genannten Mantelbogens wurde sie durch Lautsprecherdurchsagen um 8.23 Uhr, 8.41 Uhr und 8.53 Uhr aufgelöst. Mit weiteren
Durchsagen um 9.06 Uhr, 9.17 Uhr und 9.36 Uhr wurde für die weiterhin anwesenden Personen ein Platzverweis ausgesprochen und zu dessen Durchsetzung die Ingewahrsamnahme angekündigt.
Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20 Uhr in Gewahrsam genommen, nachdem sie entgegen den polizeilichen Aufforderungen die Straße nicht verlassen hatte. Zusammen mit weiteren 30 Personen wurde sie in einem
Gefangenentransportfahrzeug in die Gefangenensammelstelle nach Neu Tramm verbracht.
Nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Gewahrsamsbereich für Frauen zugeführt. Dort verblieb sie bis zu ihrer Entlassung am 14. November 2001 um 8.23 Uhr.
Zu einer Entscheidung über den Antrag der Bezirksregierung Lüneburg auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der freiheitsbeschränkenden Maßnahme kam es nicht mehr.
2. Unter dem 22. November 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen, der übermäßigen Dauer und der rechtswidrigen
Behandlung während des Gewahrsams.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wies das Amtsgericht Dannenberg die Anträge der Beschwerdeführerin zurück. Auf ihre Beschwerde hob das Landgericht Lüneburg diesen Beschluss am 25. September 2003 auf und verwies die Sache
zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
3. Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 wies das Amtsgericht Dannenberg die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung sowie der Art und Weise ihrer Durchführung als unbegründet
zurück. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme sei zulässig gewesen. Sie sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG unerlässlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Ordnungswidrigkeiten von
erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern und die Durchsetzung des Platzverweises zu gewährleisten. Die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung und das Sichnichtentfernen nach Auflösung derselben stellten
Ordnungswidrigkeiten dar. Vor allem sei anzunehmen, dass eine Auflösung der Versammlung ohne Platzverweis und ohne eine sich an dessen Nichtbefolgung anschließende Ingewahrsamnahme zu einer sofortigen Versammlung an
gleicher oder anderer Stelle geführt hätte.
Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung liege nicht vor. Die Ingewahrsamnahme mit der anschließenden Personalienerhebung, die Zuteilung der Betroffenen zu den
Transportbussen und der Transport zur Gefangenensammelstelle habe bei dem Großeinsatz mit 200 bis 300 Ingewahrsamnahmen einen erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch genommen, zumal die Transporte der Begleitung
bedurft hätten und wegen der äußeren Umstände nicht zügig hätten erfolgen können. Bis zur Erstellung eines entscheidungsreifen Antrages auf Fortdauer der Ingewahrsamnahme in der Nacht vom 13. auf den 14. November 2001 seien
weitere Stunden vergangen, ohne dass eine schuldhafte Verzögerung durch die Polizei feststellbar sei. Bevor das Gericht in den frühen Morgenstunden des 14. November 2001 seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe die Polizei
um 6.55 Uhr - der Castor-Transport sei um 7.09 Uhr in Gorleben eingetroffen - die Entlassung der Gefangenen angeordnet.
Der Antrag betreffend die Umstände und die Durchführung der Freiheitsentziehungen sei ebenfalls unbegründet. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass es im Einzelfall und vorübergehend Engpässe in der Ausstattung der
Gewahrsamsräumlichkeiten und der Versorgung gegeben habe. Die Organisation der Toilettengänge sei unbefriedigend und verbesserungsbedürftig gewesen. Ebenso sei das Telefonieren nur unter Mühen möglich gewesen. Insoweit
stehe außer Zweifel, dass die Rahmenbedingungen der Unterbringung der eigenen Gewahrsamsordnung der Polizei nur bei wohlwollender Auslegung entsprochen hätten. Der Gewahrsam habe jedoch insgesamt nur eine Nacht
gedauert. Inwieweit der Polizei vorzuwerfen sei, dass sie sich besser auf eine derartige Masseningewahrsamnahme hätte vorbereiten können und müssen, könne aus der Rückschau für den Castor-Transport im Herbst 2001 nur
bedingt beantwortet werden. Tatsache sei, dass die Polizei aus den Erfahrungen der letzten Jahre Konsequenzen gezogen habe und sich darum bemühe, die Rahmenbedingungen erträglicher zu gestalten.
4. Das Landgericht Lüneburg verwarf mit Beschluss vom 24. Januar 2005 die sofortige Beschwerde. Das Amtsgericht habe den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zu Recht abgewiesen. Die
Straßenblockade sei als verbotene Versammlung aufzulösen gewesen. Dies sei durch die Polizei erfolgt. Die Teilnehmer der Straßenblockade seien auch zu Recht in Gewahrsam genommen worden, da sie eine erhebliche
Ordnungswidrigkeit begangen hätten. Ihnen sei es um die Verhinderung oder Verzögerung eines radioaktiven Gefahrguttransportes gegangen. Dieses Verhalten sei weder im Hinblick auf die Gefahren, die potentiell mit erheblichen
Behinderungen eines gefährlichen Transports radioaktiver Materialien verbunden seien, noch aus Gründen des Schutzes der Rechtsordnung tolerabel. Vor diesem Hintergrund könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die in dem
Verstoß gegen das Versammlungsverbot liegende Ordnungswidrigkeit einer Sitzblockade eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit begründe.
Auch gegen die Dauer der Ingewahrsamnahme bis in die frühen Morgenstunden des Folgetages bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Struktur der Widerstandsaktionen habe die Polizei davon
ausgehen dürfen, dass auch bei der Beschwerdeführerin die hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Teilnahme an weiteren Aktionen bestanden habe. Die zeitlichen Abläufe seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei
Großdemonstrationen mit mehreren zehntausend Teilnehmern und einer entsprechenden Anzahl von Polizeibeamten könne die Einsatzleitung nicht von vornherein wissen, an welcher Stelle, um welche Uhrzeit und vor allen Dingen
mit welcher Anzahl von Teilnehmern Blockaden durchgeführt würden. Insofern sei mit dem Vorwurf, die Polizei hätte bessere Abwehrstrategien entwickeln oder die Transporte besser organisieren können, Zurückhaltung geboten.
Schließlich seien die von der Beschwerdeführerin dargestellten Unannehmlichkeiten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zu begründen. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese für die Teilnehmer vorhersehbar
gewesen seien, so dass sie sich hierauf mit entsprechender Kleidung, der Mitnahme heißer Getränke, entsprechender Lebensmittel sowie einer Isoliermatte hätten einstellen können.
II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 GG.
Die Fachgerichte seien ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. In dieser Hinsicht sei vor allem zu bemängeln, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob und gegebenenfalls mit welchem
Wortlaut die Versammlung aufgelöst worden sei. Auch fehlten Feststellungen zur Unerlässlichkeit einer nicht nur kurzfristigen Freiheitsentziehung und ihrer Dauer bis zum Morgen des folgenden Tages sowie zur Verhältnismäßigkeit
der Mittel unter Beachtung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts und des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Es werde lediglich in abstrakter Weise an die Struktur der Widerstandsaktionen angeknüpft, während auf ihren
Vortrag, dass sie wegen der Betreuung ihrer Kinder und im Hinblick auf gesundheitliche Probleme nur für eine bestimmte Zeit ihrem Protest Ausdruck habe verleihen wollen, nicht eingegangen werde. Ferner unterbleibe eine
Auseinandersetzung mit dem Wechsel in der Begründung der freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die Polizei und der daraus resultierenden Ermessensproblematik. In dem Antrag der Bezirksregierung auf richterliche
Entscheidung werde der Gewahrsam mit dem Verdacht der Begehung von Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) begründet. Die
Fachgerichte hätten stattdessen ohne Sachverhaltsaufklärung zur Begründung des Gewahrsams auf Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz abgestellt.
Zudem enthielten die angefochtenen Beschlüsse keine Feststellungen zum Richtervorbehalt und zu den gerügten Organisationsmängeln bei den Abläufen in der Gefangenensammelstelle Neu Tramm. Der Ablauf habe sich nach ihrer
Ingewahrsamnahme konkret so dargestellt, dass sie um 16.35 Uhr erstmals im Computer der Gefangenensammelstelle erfasst worden sei. Zuvor seien Nachfragen von Angehörigen und Rechtsanwälten nach ihrem Verbleib von der
Polizei dahingehend beschieden worden, sie sei nicht im Computer ausgewiesen und man wisse daher nicht, ob und wo sie sich in Polizeigewahrsam befinde. Erst gegen 17.00 Uhr habe ihre Rechtsanwältin davon Kenntnis erhalten,
dass sie sich in der Gefangenensammelstelle Neu Tramm befunden habe. Sie selbst habe dann telefonisch beim anwaltlichen Notdienst nachgefragt, ob für sie ein Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt worden sei. Dies sei ihr
dort noch vor 18.00 Uhr bestätigt worden. Erstmals gegen 20.00 Uhr hätten Rechtsanwältinnen die Gefangenen besuchen dürfen. Sie hätten ihnen nur mitteilen können, dass der richterliche Bereitschaftsdienst angekündigt habe, in
Kürze Feierabend zu machen. Zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr hätten die Rechtsanwälte des anwaltlichen Notdienstes den Amtsgerichtsdirektor, der bereits seit Mittag Bereitschaftsdienst gehabt habe, veranlasst, sich über die
Zustände in der Frauenzelle zu informieren. Dieser habe die Zelle jedoch nicht betreten, sondern unter Ausschluss der Rechtsanwälte ein Gespräch mit dem für die Gefangenensammelstelle verantwortlichen Einsatzleiter geführt.
Dieser habe behauptet, dass alle Gefangenen, die sich jetzt noch in den Zellen befänden, "qualifiziert in Gewahrsam genommen" worden seien, die Aktenvorgänge seien jedoch noch nicht gefertigt. Aus diesem Grunde habe sich der
Richter geweigert, von Amts wegen oder auf Antrag der von Angehörigen beauftragten Rechtsanwälte tätig zu werden. Auch sei er nicht gegen die Verzögerungsstrategien der Polizei eingeschritten, indem er etwa jedenfalls in den
Fällen von Anträgen auf Richteranhörung eine Frist zur Begründung der Freiheitsentziehung oder auf Aktenvorlage gesetzt habe.
Während der gesamten Dauer der Freiheitsentziehung sei somit keine Richtervorführung erfolgt und auch keine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden. Vielmehr seien durch die mangelhafte Organisation der polizeilichen
Abläufe die Anforderungen des Art. 104 GG umgangen worden. Soweit die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die eingetretenen Verzögerungen mit dem Geschehen vor Ort und polizeilichen und gerichtlichen
Personalengpässen bei den Massenfestnahmen rechtfertigten, fehlten ebenfalls konkrete Feststellungen. So sei nicht geprüft worden, ob durch eine verbesserte Gestaltung der Abläufe, etwa eine frühzeitige telefonische
Benachrichtigung des Gerichts, mündliche Anhörungen statt der zeitraubenden Erstellung von Akten, die noch nicht einmal auf die konkreten tat- und personenbezogenen Umstände eingingen, oder etwa Gruppenvorstellungen, eine
grundrechtskonforme Gestaltung möglich gewesen sei. Zudem falle auf, dass bei einer Aufnahmekapazität von mehreren hundert Gefangenen in der Sammelstelle lediglich fünf mit Computern ausgestattete Arbeitsplätze eingerichtet
gewesen seien. Auch habe in den polizeilichen Abläufen und Organigrammen eine Aufgabenzuweisung für die Richterbenachrichtigung gefehlt.
Ferner sei auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil der Beschwerdeführerin keine ausreichende Begründung der Eingriffsmaßnahmen und keine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden seien. Hinzu komme, dass ihr weder
Zugang zu ihren Anwälten noch Zugang zum zuständigen Gericht ermöglicht worden sei.
Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG vor. Die richterliche Geschäftsverteilung für die Ausübung des Richtervorbehalts bei präventiv-polizeilichen Freiheitsentziehungen und für
das nachträgliche Feststellungsverfahren sei 2001 bei dem Amtsgericht nur unzureichend und unvollständig geregelt gewesen. Hinzu komme, dass der schon am 13. November 2001 tätige Amtsrichter im Hinblick auf eine Besorgnis
der Befangenheit nicht auch über die Feststellungsanträge habe entscheiden dürfen. Überdies sei die Rechtswegzuweisung in § 19 NGefAG an die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht sachgerecht.
Schließlich sei durch die Art und Weise der Freiheitsentziehung auch Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Gefangenen die Mobiltelefone, das Schreibzeug und
die mitgebrachte Verpflegung abzunehmen. Auch der weitere Verlauf der Gewahrsamnahme sei nicht hinnehmbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst etwa zwei Stunden auf einem Feld in einem Polizeikessel festgehalten
worden. Danach - etwa gegen 13.00 Uhr - sei sie mit 30 Mitgefangenen auf einen Gefangenentransporter verladen und dort in einer Viererzelle mit einer Größe von etwa 2 qm untergebracht worden. Der Transporter habe noch
geraume Zeit auf dem Feld gestanden, ehe er auf Umwegen nach Neu Tramm bei Dannenberg gefahren worden sei. Dort sei er zunächst auf dem Hof einer ehemaligen Kaserne, die als Gefangenensammelstelle gedient habe, abgestellt
worden, ohne dass etwas geschehen sei. Erst nachdem sich die gefangenen Insassen mit Klopfen und Rufen bemerkbar gemacht hätten, seien die Türen des Gefangenentransporters geöffnet worden. Danach sei ihnen erstmals die
Toilettenbenutzung erlaubt worden, wobei es keine Gelegenheit zum Händewaschen gegeben habe. Im Anschluss - mittlerweile sei es nach 15.00 Uhr gewesen - hätten die Beamten ihnen erstmals Getränke sowie einige Äpfel und
Schokoriegel gebracht, die jedoch nicht für alle Gefangenen ausgereicht hätten. Nach langen Diskussionen seien sie und die weiteren Insassen des Gefangenentransporters bei der Abarbeitung in der Gefangenensammelstelle
vorgezogen worden, so dass um 16.35 Uhr ihre erstmalige Erfassung erfolgt sei. In der Gefangenensammelstelle sei sie dann nochmals erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei erneut fotografiert und körperlich durchsucht
worden. Ihre Daten seien in ein vorgefertigtes Formular einer allgemeinen Gefahrenprognose aus Anlass des bevorstehenden Castor-Transportes eingefügt worden. Danach habe sie erstmals eine richtige Toilette mit Wasseranschluss
aufsuchen dürfen. Sodann sei sie in eine Massenzelle in einer Fahrzeughalle der ehemaligen Kaserne verbracht worden, in der über hundert Personen gefangen gehalten worden seien. Sie habe dort nur eine sehr dünne Isomatte und
eine einzige Wolldecke bekommen. Die Luft in der Zelle sei staubig gewesen. Außerdem sei die Zelle nur sporadisch mit einem Gebläse beheizt worden, so dass es abwechselnd zu heiß oder zu kalt gewesen sei. Sie habe wegen ihres
Asthmaleidens Probleme mit der Atmung gehabt. Gegen 23.00 Uhr sei Essen ausgeteilt worden, das jedoch bereits vergoren und deshalb ungenießbar gewesen sei. Erst nach 23.00 Uhr sei ihr dann ein weiteres Telefonat ermöglicht
worden, um ihrer Familie mitzuteilen, dass sie über Nacht bleiben und daher die Kinderbetreuung anderweitig organisiert werden müsse. Schließlich sei die Nachtruhe durch ständige polizeiliche Beobachtungen, Lärm und Aufrufe
von Gefangenen nachhaltig gestört worden. Nachdem sie am Morgen nach 9.00 Uhr das Kasernengelände verlassen habe, habe sie ihren Heimweg selbst organisieren müssen. Öffentliche Verkehrsmittel hätten dort nicht verkehrt. Die
gesamte Behandlung habe den Eindruck einer Ersatzbestrafung gemacht.
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Land Niedersachsen sieht eine Grundrechtsverletzung nicht als gegeben an. Das von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für eine
Freiheitsbeschränkung geforderte Gesetz sei in § 18 NGefAG zu sehen. Die Feststellung der Gerichte, die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung seien für den gesamten Zeitraum der Ingewahrsamnahme erfüllt gewesen, sei nicht
zu beanstanden. Die Eindeutigkeit der Auflösungsverfügung ergebe sich schon daraus, dass nach dem Ergehen der polizeilichen Verfügung von den rund 200 Teilnehmern der Sitzblockade insgesamt nur 39 - darunter die
Beschwerdeführerin - die Straße nicht freiwillig geräumt hätten. Die Unerlässlichkeit der Freiheitsentziehung ergebe sich aus der Gesamtsituation, die in der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 ausführlich dargestellt worden
sei. Der sich daraus ergebenden Gefahrenprognose entspreche auch, dass in den frühen Morgenstunden des 13. November 2001 in Splietau eine größere Sitzblockade unter Anwendung unmittelbaren Zwangs habe beendet werden
müssen, wobei Menschen, die nicht in Gewahrsam genommen worden seien, immer wieder versucht hätten, auf die Straße zu gelangen.
Auch Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG seien nicht verletzt. Organisationsmängel von verfassungsrechtlicher Relevanz lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin überspanne die von Verfassungs wegen an die Organisationsabläufe zu
stellenden Anforderungen. Dies gelte auch hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungs- und Begründungsdichte. Die tragenden Erwägungen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen ergäben keinen
Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Die Organisation bei der rechtlichen Behandlung der Festnahmen möge zwar noch nicht optimal gewesen sein, habe jedoch keine verfassungsrechtlich bedeutsamen Mängel
aufgewiesen. Dies zeige sich schon daran, dass für 269 der weniger als 500 Inhaftierten ein Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt worden sei. Hinzu trete die am 13. November 2001 um 15.30 Uhr getroffene
Dominanzentscheidung, wonach wegen der hohen Anzahl von Gewahrsamnahmen die strafrechtliche Abarbeitung der Ermittlungsvorgänge gerade zu Gunsten der zügigeren Bewältigung der Freiheitsentziehungsanträge zurückgestellt
worden sei.
Die Aktenerstellung sei gerade auch Folge des Bemühens der Sicherheitskräfte, rechtsstaatlichen Darlegungsanforderungen uneingeschränkt gerecht zu werden. Die zuständigen Behörden hätten vor dem Castor-Transport im
November 2001 zahlreiche Besprechungen abgehalten, um die Verfahrensabläufe in der Gefangenensammelstelle zu optimieren und sich nach den Erfahrungen mit dem Transport, der im Frühjahr 2001 stattgefunden habe, auch
ablauforganisatorisch auf entsprechend hohe Belastungszeiten vorzubereiten. Der Umstand, dass diese Planungen dem Demonstrationsgeschehen im Herbst 2001 letztlich nicht in jeder Phase der Massendemonstration mit etwa 4.000
Teilnehmern voll entsprochen hätten, könne die Anstrengungen und Ergebnisse nicht entwerten. Eine Umgehung des Richtervorbehalts durch taktisches Zuwarten oder unsachgemäße Verzögerungen habe es nicht gegeben. Die
Verzögerungen seien vielmehr eingetreten, weil am 13. November 2001 zahlreiche Ingewahrsamnahmen auf Grund der massiven und auf mehrere Örtlichkeiten verteilten Aktionen der Demonstranten erforderlich geworden seien. Die
Zeitabläufe seien bei einer derartigen Massendemonstration nicht im Einzelnen vorhersehbar. Unter Berücksichtigung der Größe des Einsatzraumes, der aktuellen Verfügbarkeit von Einsatzkräften und des besonderen, für die
Sicherheitsbehörden in ihren Ausmaßen nur begrenzt kalkulierbaren Störerverhaltens sowie der von Seiten der Polizei nicht zu vertretenden Widrigkeiten, wie etwa verstopfte Straßen oder Wetterbedingungen, sei es durchaus als
unverzüglich anzusehen, dass die Polizei noch am Abend des 13. November 2004 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung formuliert habe. Wann die Beschwerdeführerin ihrerseits einen Antrag auf richterliche Entscheidung
gestellt habe, bleibe vage.
Die richterliche Tätigkeit habe zudem dem Gebot der Unverzüglichkeit entsprochen. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang, dass das Gericht überhaupt nur auf anwaltlichen Druck hin tätig geworden sei. Der
Amtsgerichtsdirektor habe berichtet, Hauptproblem der Abarbeitung sei gewesen, dass die Polizei die in Gewahrsam genommenen Personen nur schleppend vorgeführt habe. Zwischen der Ankündigung von Ingewahrsamnahmen und
der Zuführung der Personen hätten oft Stunden gelegen. Eine zeitnahe Bearbeitung habe die Polizei nicht zu gewährleisten vermocht. Ungeachtet anwaltlicher Hinweise auf einzelne Ingewahrsamnahmen seien die Richter auch aus
eigenem Antrieb fortlaufend bei der Polizei vorstellig geworden und hätten das Herbeischaffen von Vorgängen und/oder Personen angemahnt. Die Polizei sei jedoch wegen der hohen Anzahl von in Gewahrsam genommenen Personen
daran gehindert gewesen, dem nachzukommen. Als gegen 22.00 Uhr eine längere Pause in der Vorlage entscheidungsreifer Akten eingetreten und auf Nachfrage durch die Leitung der Gefangenensammelstelle mitgeteilt worden sei,
dass zur Zeit keine entscheidungsreifen Akten zu erwarten seien, sei die richterliche Tätigkeit bis zum nächsten Morgen eingestellt worden. Das Gericht sei auch hier durchaus tätig geworden. Das Absehen von einer Entscheidung
wegen des Fehlens vollständiger Akten sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Vielmehr sei das Bemühen des Gerichts, auf der Grundlage vollständiger Erkenntnismittel zu entscheiden, sachgerecht gewesen. Außerdem sei
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine richterliche Entscheidung zur Nachtzeit nicht zwingend geboten. Im Übrigen sei zu bedenken, dass es in mindestens 125 Fällen zu einer richterlichen Entscheidung
gekommen sei. Zudem seien ganze Gruppen von der Polizei aus dem Gewahrsam entlassen worden, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedurft habe.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz effektiver Rechtschutzgewährleistung sei ebenfalls nicht festzustellen. Eine Verletzung der nur einfach-rechtlich bestehenden Belehrungs- und Benachrichtigungspflicht nach § 20 Abs. 1 und 2
NGefAG sei nicht zu erkennen. Auch hier müsse der Begriff der Unverzüglichkeit im Lichte der tatsächlichen Sachzwänge ausgelegt werden, die durch die administrative und logistische Bewältigung einer Großdemonstration gesetzt
würden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ihre Familie gegen 16.35 Uhr über ihren Aufenthalt informiert und habe hierzu um 23.00 Uhr erneut Gelegenheit erhalten. Ferner sei ihr Zugang zu Rechtsanwälten gewährt worden.
Deren Erscheinen in der Sammelzelle erst gegen 20.00 Uhr habe daran gelegen, dass diese vorher hauptsächlich bei den Vorführungen des Amtsgerichts anwesend gewesen seien.
Auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG liege nicht vor. In Bezug auf die Unterbringungsbedingungen könne die individuelle Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht
als verfassungsrechtlicher Maßstab dienen. Die Platzsituation in der voll belegten Sammelzelle sei zwar beengt und nicht optimal gewesen. Zu einer dauerhaften Überbelegung sei es jedoch nicht gekommen, weil ständig wieder
Personen entlassen worden seien. Bei individuellen Beschwerden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten die Aufsichtspersonen uneingeschränkt angesprochen werden können. Auch sei die ärztliche Versorgung jederzeit
gewährleistet gewesen. Es spreche zudem vieles dafür, dass die Verpflegung über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard hinausgegangen sei. Ferner seien der Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Beschreibung
Toilettenbesuche möglich gewesen.
Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass es den Versammlungsteilnehmern möglich gewesen wäre, sich selbst durch heiße Getränke oder Lebensmittel einen komfortableren Unterbringungszustand zu schaffen, sei diese
möglicherweise unzutreffende Aussage nicht entscheidungserheblich, weil für die Beurteilung angemessener Gewahrsamsbedingungen Umstände zu Grunde zu legen seien, wie sie sich tatsächlich dargestellt hätten und nicht, wie sie
sich hätten darstellen können.
Des Weiteren sei auch der Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht verletzt worden. Mögliche Mängel der richterlichen Zuständigkeitsregelungen hätten sich nicht ausgewirkt, weil es zu keiner Entscheidung über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gekommen sei. In Bezug auf den gestellten Feststellungsantrag bestehe kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach ein Richter mit demselben Lebenssachverhalt nicht noch einmal befasst
sein dürfe.
Selbst wenn jedoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen bestehen sollten, sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde mangels einer Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht nicht angezeigt. Es seien
kontinuierlich Optimierungen sowohl hinsichtlich der Abläufe bei Gewahrsamnahmen als auch hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen vorgenommen worden. Daher könne eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten
weder durch niedersächsische Gerichte noch durch niedersächsische Sicherheitsbehörden festgestellt werden.
B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als "unverletzlich". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen
Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 65, 317 <322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor
staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>).
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die
formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den
schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>).
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen
Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 <248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 <151 ff.>). Für den Staat folgt daraus die
verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103,
142 <156>; 105, 239 <248>). Die Erreichbarkeit des zuständigen Richters ist dabei zur Tageszeit (vgl. § 188 Abs. 1 ZPO a.F., § 104 Abs. 3 StPO) stets zu gewährleisten. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist
demgegenüber von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG
voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311
<317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne
jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges,
Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>).
Das Gebot der Unverzüglichkeit des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG entfaltet in zweierlei Hinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Hat sie eine Person in
Gewahrsam genommen, so hat sie alle unter den Umständen des Einzelfalls gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachträgliche richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen. Zum anderen
muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeit entsprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 <167 ff.>).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausgeführt, dass das Verfahren bei Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung in besonderer Weise dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechen
muss. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren hat es ausgeführt, dass dieses darauf angelegt sein muss, den Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen
Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung könne eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, dürfe aber die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des
Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht gefährden (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>). Der Gesichtspunkt der auf die Effektivität des Grundrechtsschutzes gerichteten Flexibilität des Verfahrens gilt jedoch in gleichem
Maße für das Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Anrufung des Gerichts. Demgemäß ist in der fachgerichtlichen Judikatur etwa anerkannt, dass das Anhängigmachen der freiheitsentziehenden Maßnahme bei Gericht im Falle einer
besonderen Eilbedürftigkeit eines formellen schriftlichen Antrages nicht bedarf, sofern das Begehren in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten
festgestellt werden kann, zumal unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S
2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 <168>).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist
unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende
Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S.
1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht.
2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts nicht gerecht. Aus den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass dem
aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verfassungsgebot genügt worden ist.
a) Dies betrifft zunächst die Frage des polizeilichen Vorgehens. Hier fehlt es an einer Analyse des zeitlichen Ablaufs der Ingewahrsamnahme und der hierfür ursächlichen Gründe.
Aus einer im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgelegten so genannten Zeitschiene für den Gefangenentransport (Anlage 1 zum Schriftsatz der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Dezember 2003), mit dem die Beschwerdeführerin in
die Gefangenensammelstelle verbracht wurde, ergibt sich, dass die Ingewahrsamnahme vor Ort um 10.20 Uhr begann, das Verbringen der in Gewahrsam genommenen Personen in das Transportfahrzeug zwischen 12.07 Uhr und 13.05
Uhr sowie die Ankunft in der Gefangenensammelstelle um 13.19 Uhr erfolgte. Während die Dauer dieser Maßnahmen als den unabänderlichen konkreten Umständen am Versammlungsort geschuldet angesehen werden kann - auch die
Beschwerdeführerin setzt hier nicht mit konkreten Rügen an -, fällt bei dem weiteren Ablauf in der Gefangenensammelstelle auf, dass ein Datenerfassungsbogen als Aufnahmezeit betreffend die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt
16.25 Uhr nennt. Der Datenerfassungsbogen weist ferner aus, dass dieser selbst erst um 21.01 Uhr erstellt wurde. Die Abverfügung des Antrages auf richterliche Entscheidung erfolgte zwar noch unter dem 13. November 2001. Aus
einer Mitteilung des Amtsgerichts Dannenberg ergibt sich aber, dass dieser erst am 14. November 2001 bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die genaue Uhrzeit ermittelt werden konnte.
Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesem zeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle beschränken sich auf blankettartige Begründungen, die allgemeiner Natur sind und nicht auf den konkreten Fall eingehen. Es ist
zwar im Ausgangspunkt durchaus zutreffend, dass Masseningewahrsamnahmen im Rahmen von Großdemonstrationen eine spezifische Problematik aufweisen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die personelle und sachliche
Ausstattung von Behörden und Gerichten begrenzt und das Ausmaß des notwendigen außergewöhnlichen Einsatzes nur begrenzt planbar ist und es demzufolge zu Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung der
Ingewahrsamnahmen kommen kann. Diese allgemeine Erkenntnis ersetzt jedoch nicht die Aufklärung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts. Der Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen
hohe Bedeutung. Er erfordert daher besondere Bemühungen und Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 105, 239 <251>). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Verpflichtung genügt wurde, bedingt die Aufklärung der konkreten Ursachen
von eingetretenen Verzögerungen bei der Stellung von Anträgen auf richterliche Entscheidung.
Von Belang ist hier die konkrete Situation bei Zuführung der in Gewahrsam genommenen Person. Das Amtsgericht hat zwar diesbezüglich ausgeführt, dass es zu rund 200 bis 300 Gewahrsamnahmen im Zeitpunkt der Zuführung der
Beschwerdeführerin gekommen sei. Auf welche Grundlage es diese Aussage stützt, bleibt indessen ebenso unklar wie die näheren Einzelheiten. So ist die Anzahl der Gefangenentransporte und der mit ihnen zugeführten Personen
ebenso ungeklärt wie die jeweiligen Zuführungszeitpunkte. Überdies stellt dies nur eine Facette bei der Beurteilung der Gesamtsituation dar. In den Blick zu nehmen sind ferner die Anzahl der in der Gefangenensammelstelle zur
weiteren Behandlung der in Gewahrsam genommenen Personen eingesetzten Beamten wie auch die Gestaltung der Arbeitsabläufe als solche. In diesem Zusammenhang wäre auch auf den Vortrag der Beschwerdeführerin einzugehen
gewesen, dass es organisatorische Mängel gewesen seien, die das unverzügliche Anhängigmachen des Antrages auf Zulässigkeit und Fortdauer der Gewahrsamnahme verhindert haben.
Nähere Aufklärung dazu ist seitens der Fachgerichte unterblieben. Demgemäß fehlt es auch an einer sachgerechten Würdigung der Geschehensabläufe, bei der eine ex-ante Sicht unter Einbeziehung behördlicher Prognose- und
Ermessensspielräume anzulegen ist. Im Rahmen einer solchen Würdigung werden sich die Fachgerichte auch mit Gesichtspunkten der Koordination und Flexibilität des polizeilichen Handelns auseinanderzusetzen haben. Dies betrifft
vor allem die Frage, ob nicht ausgehend von der damaligen Situation jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Erstellung förmlicher schriftlicher Anträge hätte abgesehen werden können. In diesem Zusammenhang wäre die
Frage zu klären, ob sich - stets bei einer ex-ante-Bewertung - alternative Vorgehensweisen aufdrängten, die ein zügigeres Anhängigmachen bei Gericht erwarten ließen. Auch dies setzt die Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der
hierfür maßgeblichen polizeilichen Erwägungen voraus.
b) Ferner gibt die Art und Weise der Durchführung des richterlichen Bereitschaftsdienstes Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein nächtlicher
richterlicher Bereitschaftsdienst erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Im vorliegenden Fall war, bedingt durch die Kenntnis des bevorstehenden Castor-Transports und die zu erwartenden Massendemonstrationen, ein Bedürfnis für die besondere
Regelung des richterlichen Eildienstes auch zur Nachtzeit an diesen Tagen sehr naheliegend. Unter Berücksichtigung der Vorkommnisse anlässlich des Castor-Transportes im März 2001 - die in der Allgemeinverfügung vom 27.
Oktober 2001 enthaltene Gefahrenprognose nennt diverse Blockaden, die erst am Abend stattfanden - musste gerade im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Transport mit Masseningewahrsamnahmen gerechnet werden, die nicht
sämtlich zur Tageszeit sachgerecht bewältigt werden konnten. Daher konnte sich der richterliche Bereitschaftsdienst nicht auf die Tageszeit beschränken, sondern musste im Hinblick auf die Möglichkeit von
Masseningewahrsamnahmen und den damit verbundenen Zeitaufwand auch eine Regelung für die Nachtzeit beinhalten.
Unabhängig von diesem Gesichtspunkt hätten die Fachgerichte den Vortrag der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, dass dem Amtsgericht bereits vor 22.00 Uhr ein von ihr gestellter Antrag mit dem Ziel der Aufhebung des
Gewahrsams vorlag. Mithin wäre zu erörtern gewesen, ob bereits aus diesem Grunde eine Anhörung der Beschwerdeführerin geboten war. Die nicht erfolgte Vorlage von Akten durch die Polizeibehörden ist als solche noch kein
sachlich gerechtfertigter Grund für ein Absehen von einem richterlichen Tätigwerden. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht auf andere Weise die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen hätten in sachgerechter Weise ermittelt werden
können. Denkbar ist hier die Beiziehung schon vorliegender schriftlicher Berichte bezüglich des konkreten Anlasses der Ingewahrsamnahme oder die mündliche Anhörung eines Einsatzbeamten - sofern der Richter nicht ohnehin durch
seinen bisherigen Dienst von dem jeweiligen Anlass Kenntnis hat -, die mit einer Anhörung des Betroffenen einhergehen können. Aus den Feststellungen der Fachgerichte ist weder ersichtlich, dass diese Möglichkeit in Betracht
gezogen wurde, noch dass sachlich gerechtfertigte Gründe eine derartige Verfahrensgestaltung nicht zugelassen hätten. Ebenso gibt die dienstliche Erklärung des Amtsgerichtsdirektors nichts für den Schluss her, dass Richter des
Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf die zurückliegende Länge der Dienstzeit physisch nicht mehr zu einer sachgerechten Verfahrensabwicklung in der Lage gewesen wären.
c) Indem die Fachgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und geprüft haben, fehlt es auch an der dem Einzelfall gerecht werdenden Würdigung der Geschehensabläufe. Damit aber haben
sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht die Bedeutung von Tragweite des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und seiner formellen Gewährleistung in Gestalt des Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 GG
verkannt. Die Fachgerichte werden daher im Rahmen einer erneuten Befassung mit der Sache die gebotene Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen und auf ihrer Grundlage zu bewerten haben, ob dem Gebot der Unverzüglichkeit des
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügt wurde.
3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es möglich gewesen sei, schon vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, geht weder aus der Verfassungsbeschwerde noch aus den Gerichtsakten hervor,
dass sie entsprechend schon vor den Fachgerichten vorgetragen hat. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt auch nicht hinreichend begründet. Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich
auch in diesem Fall der Zweck der polizeilichen Maßnahmen hätte verwirklichen lassen.
II. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin ferner in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit sie den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des
Vollzuges des Gewahrsams zurückgewiesen haben.
1. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>).
Die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen
kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>).
a) Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss das Ziel der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG - den wirkungsvollen Rechtsschutz - verfolgen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und
angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Normen beachten. Er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 88, 118 <125>).
b) Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich auch vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96,
27 <39>; 104, 220 <232>). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung
des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann jedoch ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Dies ist der
Fall bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>). Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie etwa in dem Fall des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt
hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse unter anderem in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz kaum erlangen kann (vgl.
BVerfGE 104, 220 <233 ff.> m.w.N.).
2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass die gesetzlich begründete Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Ausübung des Richtervorbehalts und zur Kontrolle beendeter Ingewahrsamnahmen nicht
sachgerecht sei, ist die Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht ersichtlich.
a) Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams (§ 19 Abs. 1 NGefAG) und des nachträglichen Feststellungsverfahrens (§ 19 Abs. 2 NGefAG) an das nach § 19 Abs. 3 NGefAG zuständige
Amtsgericht, das ohnehin in anderen Zusammenhängen, wie etwa im Rahmen der Strafverfolgung und in Unterbringungssachen, mit freiheitsentziehenden Maßnahmen befasst ist, verstößt nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs.
1 GG. Der Bund hat zwar von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht. § 40
Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet jedoch dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht als dem Verwaltungsgericht
zuzuweisen. Ein derartiger Vorbehalt des Bundesrechts zu Gunsten der Landesgesetzgebung ist auch bei einer erschöpfenden Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebung zulässig (vgl. BVerfGE 83, 24 <30> m.w.N.).
b) § 19 Abs. 4 NGefAG begegnet auch unter dem Gesichtspunkt, dass er das Verfahren, in dem der Richter über die Zulässigkeit des Gewahrsams entscheidet, nicht näher regelt, sondern auf die Vorschriften des Niedersächsischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit verweist, das in seinem Art. 7 wiederum die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) für entsprechend anwendbar erklärt,
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 104 GG steht einer solchen Ausgestaltung des Verfahrensrechts nicht entgegen, sofern die Gewährleistung richterlicher Kontrolle sichergestellt ist. Das gerichtliche Verfahren bei
Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muss darauf angelegt sein, dem Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem
justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, auf Grund der
Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidung nicht gefährden (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>). Die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge,
dass für die nach § 19 NGefAG zu treffende Entscheidung vor allem der in § 12 FGG niedergelegte Grundsatz der Amtsermittlung gilt, der dem Schutzzweck des Art. 104 GG gemäß auszulegen ist. Damit ist dem Verfassungsgebot
der förmlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens genügt. Für die kurzfristig zu treffende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines polizeilichen Gewahrsams in zeitlich eng begrenzter Dauer von höchstens 48 Stunden
(§ 21 Satz 1 Nr. 3 NGefAG) ist ein gesetzlich eingehend ausgestaltetes Verfahren von Verfassungs wegen nicht gefordert. Das gerichtliche Verfahren muss vielmehr hinreichend flexibel ausgelegt sein, um den Anforderungen
verschiedener Gefahrenlagen gerecht zu werden. Aus Art. 104 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG selbst folgt zudem die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, weil jede richterliche Sachaufklärung zeitlich durch das Erfordernis der unverzüglichen
Entscheidung beschränkt und der Inhaftierung ohne richtliche Entscheidung mit dem Ende des dem Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze gesetzt ist (vgl. BVerfGE 83, 24 <32 f.>). Auch in Bezug auf den Antrag eines
Betrofffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vollzogenen Gewahrsams ist vor dem Hintergrund der Geltung des im Lichte des Freiheitsgrundrechts auszulegenden Amtsermittlungsgrundsatzes die Regelung weitergehender
Einzelheiten des Verfahrens nicht geboten.
3. Allerdings werden die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Maßstäben nicht gerecht.
a) Zunächst fehlt es an einer sachgerechten Auseinandersetzung der Fachgerichte mit dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin. Diese hat vor dem Amtsgericht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Feststellung
beantragt, dass die erlittene Freiheitsentziehung dem Grunde nach, der Dauer nach und wegen der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nur die Zulässigkeit
und Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen, sondern auch die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams zum Streitgegenstand erhoben. Das Amts- und Landgericht haben den letzteren Antrag für zulässig erachtet, ihn aber -
ohne dass die konkreten Maßstäbe hinreichend deutlich werden - als unbegründet angesehen. Das Amtsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Rahmenbedingungen der Unterbringung im Polizeigewahrsam nur bei
wohlwollender Auslegung den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten. Eine Unzulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher wegen der nur bedingt vertretbaren Rahmenbedingungen könne jedoch gleichwohl nicht festgestellt
werden. Das Amtsgericht wie auch das Landgericht, das eine hiervon abweichende Einschätzung nicht vorgenommen hat, stellen mit dieser Argumentation eine Verknüpfung zwischen Vollzug des Gewahrsams und der Zulässigkeit
der Freiheitsentziehung als solcher her. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Celle.
Ihr zufolge sind die Behandlung während des polizeilichen Gewahrsams sowie die Art und Weise der Unterbringung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme nach § 18 NGefAG grundsätzlich unbeachtlich. Es könne
nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte sein, jeden Einzelnen mit der Freiheitsentziehung im Zusammenhang stehenden Umstand auf seine Rechtmäßigkeit oder gar auf seine Vereinbarkeit mit Verwaltungsvorschriften wie der
Polizeigewahrsamordnung hin zu überprüfen. § 19 NGefAG sei eine Ausnahmevorschrift und beschränke die nachträgliche Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
als solcher. Die Umstände der Unterbringung könnten allerdings dann Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit gewinnen, wenn auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände so schwerwiegende Verstöße gegen
verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte vorlägen, dass die Freiheitsentziehung trotz Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen des § 18 NGefAG unverhältnismäßig erscheine. Bloße Beschwernisse und Unbequemlichkeiten
stellten die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme indes nicht in Frage (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 22 W 32/05 -; Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 16 W 145/04 -, Nds.Rpfl 2004, S. 348).
Die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug sind indes grundsätzlich voneinander zu scheiden. So kann die Anordnung einer Ingewahrsamnahme durchaus rechtmäßig sein, während etwa eine einzelne
Maßnahme während des Vollzuges, die zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht notwendigerweise vorhersehbar ist, sich als rechtswidrig erweisen kann, ohne dass von einem Durchschlagen dieses Mangels auf die
Freiheitsentziehung als solche ausgegangen werden muss. Das Anlegen des dargestellten verengten Prüfungsmaßstabes auf der Begründetheitsebene verschließt den Blick auf das weitergehende Rechtsschutzziel der
Beschwerdeführerin. Demgemäß bleibt in den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auch offen, aus welchen konkreten Gründen der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin keinen Erfolg hat.
b) Soweit der verengte Prüfungsmaßstab der Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck bringen will, dass eine erweiterte Prüfung im Hinblick auf die Rechtswegzuweisung in § 19 NGefAG nicht möglich
sei, fehlt es an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm ebenso wie mit der Frage, ob eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in Betracht kommt. Der Wortlaut des §
19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG ist weit formuliert. Er ermöglicht die gerichtliche Feststellung, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist. Bedenkt man, dass diese Norm anders als § 19 Abs. 1 NGefAG die Beendigung der
freiheitsbeschränkenden Maßnahme voraussetzt, so ist die Entscheidungsgrundlage eine breitere. Sie eröffnet schon auf Grund des zeitlichen Ablaufs auch eine Prüfung, ob den §§ 20 f. NGefAG, die die Behandlung festgehaltener
Personen und die Dauer der Freiheitsbeschränkung regeln, Beachtung geschenkt wurde.
Selbst wenn man aber einer solchen weiten Auslegung nicht folgen wollte, wäre zu prüfen, ob nicht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft Sachzusammenhangs auch für die Überprüfung
des Vollzuges des Gewahrsams anzunehmen ist. In der fachgerichtlichen Judikatur wird dies in ähnlichen Zusammenhängen angenommen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der dem § 19 Abs. 2
NGefAG vergleichbaren Rechtswegregelung des Art. 17 Abs. 2 BayPAG ausgesprochen, dass das nach dessen Absatz 3 zuständige Amtsgericht wegen des engen Sachzusammenhangs auch für die Kontrolle freiheitsbeschränkender
Maßnahmen, wie etwa einer persönlichen Durchsuchung, während einer Ingewahrsamnahme des Betroffenen zuständig ist, wenn diese zur Gewährleistung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind (BayVGH, Urteil vom 25.
Oktober 1988 - 21 B 88.01491 -, NJW 1989, S. 1754 f.). Ferner hat der Bundesgerichtshof gerade im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG entschieden, dass für die Überprüfung der Art
und Weise des Vollzuges einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung beantragen kann (BGH,
Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2/98 -, NStZ 1999, S. 200 <201 f.>; Beschluss vom 5. August 1998, - 5 ARs (VS) 2/98 -, NStZ 1999, S. 151 f.; Beschluss vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99 -, NJW 1999, S. 3499
f.). Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Durchführung einer Abschiebung entschieden, es entspreche im Hinblick auf Art. 19
Abs. 4 GG einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entschieden werde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 C 93/76 -, NJW 1982, S. 536 f.).
c) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes haben Amtsgericht und Landgericht - unabhängig von den Einwänden gegen den angewendeten Prüfungsmaßstab - durch die Art und Weise ihrer Befassung mit dem Rechtsschutzbegehren
der Beschwerdeführerin verletzt.
Das Amtsgericht hat sich einer konkreten Rechtsanwendung entzogen, indem es - gestützt auf eine "wohlwollende Auslegung" der Gewahrsamsordnung der Polizei - eine allgemeine Würdigung der polizeilichen Bemühungen
vorgenommen hat. Das Landgericht hat das von seinem eigenen rechtlichen Ansatz aus erforderliche Prüfprogramm nicht eingehalten und das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft geprüft, sondern seine Entscheidung
lediglich auf eine pauschalierende, in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähige Würdigung gestützt. Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams einer Ersatzbestrafung gleichgekommen sei.
Diesem Vorbringen ist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzuges durch eine sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wie auch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Den
damit von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen sind die Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, die Gründe für die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, deren
Kapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden Ausstattung ausgehend von einer ex-ante Sicht zu ermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltend gemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und
Ermessensspielräume zu würdigen. Hierbei ist auch erheblich, ob bei sich andeutenden Überlastungen alternative Unterbringungsmöglichkeiten bestanden und solche in Betracht gezogen wurden. Im Übrigen wäre eine konkrete
Analyse der von der Beschwerdeführerin angeführten Beanstandungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit vorzunehmen gewesen. Dies bedingt eine Aufklärung der konkreten Verhältnisse des
Gewahrsamsvollzuges, woran es vorliegend ebenfalls fehlt. Hinzu kommt, dass das Landgericht sich bei seinem Hinweis, die Teilnehmer der Sitzblockade hätten sich auf die Unannehmlichkeiten durch sachgerechte Kleidung sowie
die Mitnahme von Isoliermatten und entsprechender Verpflegung einstellen können, nicht auf unbestrittene oder festgestellte Tatsachen stützen kann. Die Beschwerdeführerin hat gerade vorgetragen, dass die in Gewahrsam
genommenen Personen die eigene Verpflegung wie auch mitgeführte Gegenstände nicht mit in die Gewahrsamzelle nehmen durften. Eine Grundlage für gegenteilige Feststellungen ist nicht ersichtlich.
III. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 2 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BverfGG). ..." (BVerfG, Urteil vom 13.12.2005 - 2 BvR 447/05, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051213_2bvr044705.html - Sitzblockade und Kessel)
***
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder
Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Soll nach der Konzeption einer geplanten Veranstaltung diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um
eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält (BVerwG, Urteil vom 22.08.2007 - 6 C 22/06):
„... Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 2006 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für die Zeit vom 8. bis zum 26. Mai 2003 angemeldete Veranstaltung zu dem Thema ‚Gegen die
Militärintervention im Irak und anderswo' eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. ...
I Der Kläger meldete am 6. Mai 2003 für die Zeit vom 8. bis 26. Mai 2003 eine Veranstaltung mit dem Thema ‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo' an. Die Veranstaltung sollte in Berlin stattfinden. Ihr Ziel sollte darin
bestehen, Menschen zu einer Äußerung über ihre Haltung zur Militärintervention im Irak zu bewegen. Bei der Durchführung der Veranstaltung sollten unterschiedliche Hilfsmittel Verwendung finden. Es war vorgesehen, dass auf
bereitliegenden Karten schriftliche Meinungsäußerungen zu dem Veranstaltungsthema abgegeben und diese Karten an einer bereitgestellten Lattenkonstruktion öffentlich angebracht wurden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die geplante Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes angesehen werden könne. Die Veranstaltung sei dadurch geprägt, dass
Außenstehenden ein einseitiges Informationsangebot unterbreitet werde. Sie gleiche deshalb einem Informationsstand, der nicht die Voraussetzungen einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes erfülle. Dagegen erhob
der Kläger Widerspruch, der nicht beschieden wurde.
Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage erhoben, mit der er - im Wege des Klageantrags zu 1 - die Feststellung begehrt hat, die angemeldete Veranstaltung sei als Versammlung anzusehen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die angemeldete Veranstaltung keine
Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen sei. Eine solche Versammlung setze voraus, dass die Veranstaltung auf Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform gerichtet sei. Diese Voraussetzung sei bei einem
Informationsstand, der auf die einseitige Vermittlung von Informationen gerichtet sei, nicht gegeben. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehle die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung
ausmache und dazu führe, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes fühlten. Bei der streitigen Veranstaltung stehe nach ihrem Gesamtgepräge die einseitige Information von Passanten im Vordergrund. Dies ergebe sich
aus einer Reihe von Indizien. So habe die Veranstaltung einen Bezug zu dem im Veranstaltungszeitraum stattfindenden Kirchentag aufgewiesen. Stände auf einem Kirchentag dienten typischerweise der Information und der
gemeinsamen Aktion von interessierten Besuchern, nicht dagegen der öffentlichen Meinungskundgabe und Meinungsbildung in Gruppenform. Die anlässlich der Veranstaltung aufgestellten Fototafeln hätten eher informativen
Charakter gehabt. Soweit Außenstehende dazu hätten angehalten werden sollen, ihre Meinung zu dem Veranstaltungsthema auf bereitgehaltene Karten schriftlich festzuhalten und an einer Lattenkonstruktion anzubringen, begründe
dies ebenfalls nicht den Versammlungscharakter. Letztlich sei es wie bei einer Unterschriftenliste um die Sammlung individueller Meinungsäußerungen gegangen, die gemeinsam hätten präsentiert werden sollen.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Das Verwaltungsgericht habe sich bei seinen Erwägungen an der
Phänomenologie tradierter Versammlungen orientiert. Damit werde nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versammlungsbegriff offen sei für neue Formen von Veranstaltungen. Die Veranstaltung sei auf
Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform gerichtet gewesen. Vorbeikommende Menschen, die aufgrund der vorhandenen Hilfsmittel Interesse gezeigt hätten, hätten angesprochen und in Diskussionsrunden integriert werden
sollen. Es habe sich um eine neue Form der Versammlung gehandelt, die einen festen Bestand von Personen mit hinzukommenden Menschen verbinde und sich von herkömmlichen ‚Demonstrationen' unterscheide. Bei der hier in
Rede stehenden Art der Versammlung würden die Elemente der Information, der Meinungsbildung und der Meinungsäußerung wechselseitig miteinander verklammert.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil.
II Die allein gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Revision ist begründet. Das Urteil beruht insoweit auf
der Verletzung von Bundesrecht ( § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden. Der Antrag auf Feststellung, dass die von dem Kläger
angemeldete Veranstaltung ‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo' eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) -VersG - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), war, ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Das Begehren ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dadurch, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 7. Mai 2003 die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den
Beteiligten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl.
Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7).
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch den
Bescheid vom 7. Mai 2003 nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 23.06 - juris Rn. 12).
Das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht auf den Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
des wegen Zeitablaufs erledigten Verwaltungsakts vom 7. Mai 2003 verwiesen werden (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 13).
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes war.
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 15). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte
Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch
einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8
Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr
zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte
mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen,
auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen
Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund
stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um
den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (zum Vorstehenden vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 juris Rn. 15 ff.).
Die Aufstellung eines Informationsstandes als solche genießt nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 <69> [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78] ; BVerfG -
Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 - NJW 1977, 671). Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den
Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll. Solche Informationsstände zielen auf individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen ab, nicht auf Kommunikation
vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlassten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehlt die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, dass
die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (vgl. Urteil
vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69). Dass auf einer Veranstaltung auch Informationen angeboten werden, schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das
Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten (vgl. Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <39> [BVerwG 21.04.1989 - 7 C 50/88] ). Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil
einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69 f.).
Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die streitige Veranstaltung entspreche mit Blick auf ihr Gesamtgepräge dem Betrieb eines Informationsstandes und stelle deshalb keine Versammlung dar, hat es den Inhalt des
bundesrechtlichen Begriffs der Versammlung verkannt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Veranstaltung, wie die von dem Kläger angemeldete, wegen ihrer informativen Elemente keine Versammlung, sondern
eine Ansammlung ist. Dies steht nicht mit dem Versammlungsgesetz und der verfassungsrechtlichen Verbürgung der Versammlungsfreiheit im Einklang. Die streitige Veranstaltung erfüllte nämlich die Voraussetzungen einer Versammlung.
Der Kläger hat die Konzeption der angemeldeten Veranstaltung im Einzelnen beschrieben. Diese Darlegungen sind schlüssig und auch im Übrigen nachvollziehbar. Sie sind nicht als vorgeschoben anzusehen, um den Schutz der
Versammlungsfreiheit zu erlangen. Deshalb sind sie der Beurteilung, ob die streitige Veranstaltung eine Versammlung darstellt, zugrunde zu legen.
Das Thema der Veranstaltung (‚Gegen die Militärintervention im Irak und anderswo') betraf eine die Öffentlichkeit berührende politische Fragestellung und zielte insoweit auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dem
Veranstaltungsthema wurde auch durch Hilfsmittel, die in der Veranstaltung Verwendung finden sollten, Ausdruck verliehen. So war beabsichtigt, Schriftbänder und -tafeln, Fotos, Transparente und Flugblätter zu verwenden. In
Holzrahmen sollten Fotografien von zivilen Kriegsopfern zur Schau gestellt werden. An dem Ort der Veranstaltung sollten ständig etwa drei Personen aus dem Bereich der Initiatoren anwesend sein.
Es kann hier dahinstehen, ob bereits die anwesenden Personen aus dem Kreis der Initiatoren eine Versammlung gebildet hätten. Dafür könnte sprechen, dass angesichts des Themas der Veranstaltung und der darauf bezogenen
Hilfsmittel wohl deutlich erkennbar gewesen wäre, dass die anwesenden Initiatoren nicht nur ein einseitiges Informationsangebot im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema unterbreiten, sondern ihrer kritischen Haltung zu
Militärinterventionen Ausdruck verleihen wollten, was als kollektive Meinungsäußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung angesehen werden könnte. Der (Haupt-)Zweck der Veranstaltung bestand indes
nicht darin, den Initiatoren eine Möglichkeit zu eröffnen, ihre Meinung zu äußern. Die Veranstaltung zielte vielmehr darauf, zufällig des Weges kommende Personen und solche, die gezielt den Veranstaltungsort aufsuchten, zu einer
Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform im Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung zu veranlassen. In diesen Prozess der Meinungsbildung und -äußerung wollten sich auch die am Veranstaltungsort
anwesenden Initiatoren einbringen.
Die streitige Veranstaltung war nicht als Betrieb eines Informationsstandes anzusehen. Die informativen Elemente, die die angemeldete Veranstaltung nach deren Konzeption aufgewiesen hätte, unterscheiden sich grundlegend von
Informationsangeboten, wie sie bei einem auf einseitige Informationsvermittlung angelegten Informationsstand unterbreitet werden. Soweit die Hilfsmittel einen Informationsgehalt enthalten hätten, wie etwa die Fotografien von
Kriegsopfern, die Flugblätter und die Zeitungen, sollte dieser nicht einseitig gegenüber Außenstehenden vermittelt werden. Die Informationen sollten vielmehr Mittel zum Zweck sein, bei den Außenstehenden den angestrebten
Vorgang der Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform einzuleiten oder zu fördern. Die Informationsvermittlung sollte also Bestandteil einer Veranstaltung sein, die der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung, wie sie
einer Versammlung eigen ist, dient. Anders als dies bei einem Informationsstand der Fall ist, war die streitige Veranstaltung auf die Einbeziehung Außenstehender angelegt. Die Einbeziehung sollte auch dadurch geschehen, dass die in
dem angestrebten Meinungsbildungsprozess herausgebildeten Meinungen auf bereitgehaltenen Karten schriftlich niedergelegt und die so beschrifteten Karten an eine vorhandene Lattenkonstruktion angebracht werden sollten. Dadurch
sollte nicht nur das Ergebnis der Meinungsbildung in Gestalt einer schriftlichen Meinungsäußerung dokumentiert werden. Es sollte auch auf den Meinungsbildungsprozess der am Ort der Veranstaltung sich befindenden Personen
Einfluss genommen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die beschrifteten und an der Lattenkonstruktion zur Schau gestellten Karten nicht Unterschriften auf einer entsprechenden Liste gleichzusetzen. Auf
einer Unterschriftenliste werden Unterschriften unter einen vorgegebenen Text geleistet. Die Meinungsäußerungen auf den an der Lattenkonstruktion angebrachten Karten sollten hingegen Ergebnis eines vor Ort stattfindenden
Meinungsbildungsprozesses sein und sie sollten - anders als bei einer Unterschriftenliste - den Vorgang der Meinungsbildung am Veranstaltungsort beeinflussen. Dass die beschrifteten Karten für sich betrachtet individuelle
Meinungsäußerungen darstellen, ändert nichts daran, dass sie ihre Grundlage in einem am Veranstaltungsort stattfindenden kollektiven Meinungsbildungsprozess finden und dass sie auf den dort stattfindenden kollektiven
Meinungsbildungsprozess zurückwirken sollten. Sie sind deshalb als integraler Bestandteil eines komplexen Vorgangs anzusehen, bei dem Außenstehende untereinander und mit den anwesenden Initiatoren in einen Vorgang der
kollektiven Meinungsbildung und -äußerung eintreten sollten. Dieser Vorgang ist als Einheit zu betrachten, sodass auch die beschrifteten Karten als Teil jenes Vorgangs anzusehen sind.
Da die angemeldete Veranstaltung in der soeben dargelegten Weise auf die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl dritter Personen in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung angelegt war, wären diese,
soweit sie dem Diskussionsangebot gefolgt wären, untereinander und mit den Initiatoren durch einen gemeinsamen kommunikativen Zweck, nämlich die gemeinschaftliche Beteiligung an dem genannten Prozess, innerlich verbunden
gewesen. Im Gegensatz zu dem gemeinsamen kommunikativen Zweck ist die Übereinstimmung der Meinungen für eine Versammlung nicht konstituierend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 - BVerfGE 92,
191 <203> [BVerfG 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92] ; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 39). Zwar ist davon auszugehen, dass sich der am Veranstaltungsort anwesende Personenkreis dadurch verändert hätte, dass Personen
den Ort verlassen hätten und andere hinzugekommen wären. Der konzeptionelle Rahmen wäre jedoch trotz dieser Fluktuation bestehen geblieben. In personeller Hinsicht wäre Kontinuität jedenfalls durch die ständig am
Veranstaltungsort anwesenden Initiatoren gewahrt gewesen. Die sächliche Ausgestaltung der Veranstaltung wäre von der Veränderung des Personenkreises nicht betroffen gewesen.
Aus den dargestellten Gründen hätte sich die Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge aus Sicht eines sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindenden durchschnittlichen Betrachters als Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes und des Art. 8 Abs. 1 GG dargestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltung mit Blick auf ihre Konzeption nicht den traditionellen Arten von Zusammenkünften mit Versammlungscharakter
entsprochen hätte. Deshalb streitet gegen die Annahme einer Versammlung auch nicht der Umstand, dass die Veranstaltung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen stattfinden sollte und sich auch insoweit von typischen
Versammlungen unterschieden hätte. Die zeitliche und örtliche Nähe der streitigen Veranstaltung zum Kirchentag erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht als ein Gesichtspunkt, der gegen das
Vorliegen einer Versammlung ins Feld geführt werden kann. ..."
*** (BVerwG)
Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung i.S. des
Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23/06):
„... Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für den 14. Juli 2001 angemeldete ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war. Der Beklagte trägt die Kosten
des Verfahrens. ...
I Der Kläger meldete mit Schreiben vom 19. März 2001 für den 14. Juli 2001 die Veranstaltung ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' als ‚Gegendemonstration zur Berliner Love Parade' an. Die Veranstaltung sollte in Berlin in
Gestalt eines Sternmarsches auf drei näher bezeichneten Routen zum Alexanderplatz führen. Gerechnet wurde mit etwa 10 000 Teilnehmern, die von 40 bis 50 Lautsprecherwagen begleitet werden sollten.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes
entgegengenommen und bestätigt werden könne, weil es an einem kollektiven Meinungs- und Willensbildungsprozess fehle und die Rolle der Teilnehmer auf das Zuhören und Tanzen bei musikalischen Darbietungen beschränkt sei.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2001 Widerspruch.
Der Kläger hat am 13. August 2001 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die angemeldete Veranstaltung sei als Versammlung anzusehen gewesen und der Bescheid vom 14. Mai 2001 sei auch deshalb fehlerhaft, weil es sich
um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, für den es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. November 2004 festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2001 rechtswidrig war. Den Antrag auf Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung eine Versammlung
war, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen dargelegt: Die angemeldete Veranstaltung erfülle nicht die Voraussetzungen einer Versammlung. Der angefochtene Bescheid sei deshalb
fehlerhaft, weil es sich um einen feststellenden und belastenden Verwaltungsakt handele, für den eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
dargelegt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge sei die ‚Fuckparade' nicht als Versammlung einzuordnen. Für die Anwendung
der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Regel, dass eine Veranstaltung wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit im Zweifel wie eine Versammlung zu behandeln sei, bleibe kein Raum. Die Veranstaltung hätte
sich für den Außenstehenden vielmehr als Musik-, Tanz- und Unterhaltungsveranstaltung dargestellt, mit der die Teilnehmer eine ihrem Musikgeschmack entsprechende Lebensart hätten zelebrieren wollen. Die Elemente der
Meinungskundgabe wären dem durchschnittlichen Betrachter verborgen geblieben. Entscheidend für die Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung sei, wie diese am Ort der Zusammenkunft erscheine. Fehlende oder nicht
hinreichend wahrnehmbare Elemente der Meinungskundgabe könnten durch Darstellung der Versammlungsziele auf einer Internetseite oder in Presseberichten nicht ersetzt werden. Auch die Wahl der Wegstrecke und die auf den
Handzetteln formulierten Forderungen hätten der Veranstaltung kein anderes Gepräge gegeben. Die ablehnenden Auffassungen etwa zu einzelnen Aspekten der Stadtentwicklung, zur Verdrängung so genannter Subkulturen aus
bestimmten Stadtbezirken und die Gegenposition zur ‚Love Parade' seien von untergeordneter, beiläufiger Bedeutung gewesen, zumal sie sehr allgemein gehalten und daher wenig aussagekräftig gewesen seien.
Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der
Prüfung des Gesamtgepräges der angemeldeten Veranstaltung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. So seien die flankierenden Maßnahmen der Anmelder im Vorfeld und während der Veranstaltung unberücksichtigt
geblieben. Hierzu zähle insbesondere die Internetseite der ‚Fuckparade', auf der zur Demonstration aufgerufen und über Hintergründe der Veranstaltung sowie über weitere Ziele gleicher Thematik im Umfeld und Vorfeld der
Demonstration informiert worden sei. Zu Unrecht vernachlässigt worden seien auch die von ihm, dem Kläger, initiierte Podiumsveranstaltung mit Vertretern aus der Politik zu den Forderungen der ‚Fuckparade 2001' und die
Reaktionen der Presse auf die geplante Veranstaltung. Soweit das Oberverwaltungsgericht annehme, für die Beurteilung der Versammlungseigenschaft komme es darauf an, wie die Veranstaltung am Ort der Zusammenkunft erscheine,
sei dies nicht verfassungsgemäß.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2004 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 abzuändern und festzustellen, dass die vom Kläger für den
14. Juli 2001 angemeldete ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade' wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war; hilfsweise, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil.
II Die zulässige Revision ist begründet. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, beruht das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht ( § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Da der Sachverhalt
geklärt ist, kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache entscheiden. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von ihm angemeldete Veranstaltung ‚Fuckparade 2001 - 5 Jahre
Hateparade' eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), war, ist zulässig (1.) und hat in der Sache Erfolg (2.). Über den in erster Instanz erfolgreichen und auf die Berufung des Beklagten vom
Oberverwaltungsgericht abgewiesenen Hilfsantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden.
1. Der Hauptantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dadurch, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 14. Mai 2001 die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den Beteiligten eine
Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. Urteil vom 29. April 1997 -
BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7).
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses decken sich weitgehend mit denjenigen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses
nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 7). Ein solches schützenswertes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich aus der Art des
Eingriffs, insbesondere in grundrechtlich geschützte Bereiche, verbunden mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben (vgl. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz
310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 S. 13 m.w.N.). Der Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar (vgl. Urteil vom
23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 4). Ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Entsprechendes gilt für das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO . Daran gemessen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht auf den hilfsweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellten Antrag auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit des wegen Zeitablaufs erledigten Verwaltungsakts vom 14. Mai 2001 verwiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf § 43 Abs. 2 VwGO einer einschränkenden Auslegung
(vgl. Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. S. 9 f.) Die Bestimmung steht der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der für Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und
Vorverfahren nicht droht und die Feststellungsklage wirkungsvolleren Rechtsschutz bietet. Das ist hier der Fall. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 ist vom Kläger vor seiner Erledigung fristgerecht mit dem Widerspruch angegriffen
worden, und die Klage auf Feststellung der Versammlungseigenschaft erweist sich im Vergleich zu dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag als effektiver. Zwar käme die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
Bescheids vom 14. Mai 2001 wegen unzutreffender Verneinung der Versammlungseigenschaft in der Sache einer positiven Feststellung der Versammlungseigenschaft nahe. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber mit der
Unsicherheit behaftet, ob die Rechtswidrigkeit der Feststellung des Fehlens der Versammlungseigenschaft überhaupt entscheidungserheblich ist. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bescheid vom 14. Juli
2001 bereits wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, sodass es bei diesem Ansatz auf die den Kläger in erster Linie interessierende Frage der
Versammlungseigenschaft nicht ankommen würde. Hinzu kommt, dass es der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eher entspricht, die erstrebte Feststellung des Bestehens der Versammlungseigenschaft in der Urteilsformel zum
Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines Fortsetzungsfeststellungsurteils ‚zu verstecken'.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung wie eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war.
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes (vgl. Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <38> [BVerwG 21.04.1989 - 7 C 50/88] ;
Laubinger/Repkewitz, VerwArch 2001, 585 <613>). Die Gleichsetzung beider Versammlungsbegriffe erweist sich als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - NJW 2001, 2459
<2460> [BVerfG 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01] ). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung
und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen (vgl. Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 <69> [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78] und vom 21. April 1989 a.a.O. S. 38 f.). Eine Versammlung wird
dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist (vgl. Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 38). Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck
gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen
Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen
Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG
und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 <104> und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 <342 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ
16/01 - NVwZ-RR 2001, 442 <443> [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01] , vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <157>). Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und
-äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken (vgl. Enders, JURA 2003, 34 <38>). Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung
bestimmt und geeignet sind (vgl. Hoffmann-Riem, in: Alternativ-Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 15). Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch
die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O. S. 111; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.
September 2003 - 1 BvQ 32/03 - BVerfGK 2, 1 <6>). Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen
Verhaltens (vgl. Urteil vom 21. April 1989 a.a.O. S. 39; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 a.a.O. S. 334). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie
Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von
so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Massengeschmack entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche
Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche
Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht
werden. Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik-
und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG , dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 f.).
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese ‚gemischte' Veranstaltung
ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461).
Die Beurteilung, ob eine ‚gemischte' Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die
Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die
Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen,
die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten
Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung
einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen
Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer
bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die
nicht von einem Außenstehenden ‚vor Ort' wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht
wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen
werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In
diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss
an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.
Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind.
Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden
Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine
Versammlung zu behandeln. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht.
Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass sich die streitige Veranstaltung nach der Gesamtheit ihres Erscheinungsbildes bei einem Außenstehenden primär als eine Musik-, Tanz- und Unterhaltungsveranstaltung
dargestellt hätte, hat es nicht ausreichend dem aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden Gebot Rechnung getragen, alle auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten und als solche zu berücksichtigenden Elemente in die
Betrachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau einzubeziehen. Deshalb hat es das Berufungsgericht auch versäumt, die einschlägigen Elemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten und einen Vergleich mit dem Gesamtgewicht der
nicht die Meinungsbildung betreffenden Modalitäten der Veranstaltung vorzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat außer Acht gelassen, dass nach der Konzeption der Veranstaltung unstreitig beabsichtigt war, die in der Anmeldung aufgeführten Forderungen der Veranstaltung auf Spruchbändern wiederzugeben, die
an Lastkraftwagen, von denen 40 bis 50 mitgeführt werden sollten, angebracht werden sollten und von Außenstehenden wahrgenommen worden wären. In der Anmeldung waren als Themen der Veranstaltung angegeben ‚Keine Zensur
durch Kommerz', ‚Love Parade raus aus dem Tiergarten', ‚Leben statt Hauptstadtwahn' und ‚Keine Party ist illegal'. Diese Forderungen waren auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Zwar waren sie nicht in
jeder Hinsicht aus sich heraus verständlich. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Forderungen u.a. auf den Handzetteln, die anlässlich der Veranstaltung hätten verteilt werden, näher begründet worden wären. Ein Exemplar
dieser Handzettel befindet sich in der Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist und dessen Inhalt deshalb vom Senat
berücksichtigt werden kann. Auf den Handzetteln, die vom Oberverwaltungsgericht zu Recht als Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung berücksichtigt worden sind, wird u.a. dargelegt, dass sich die Veranstaltung
insbesondere gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus den angestammten Stadtgebieten, gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys sowie gegen die kommerzialisierte ‚Love
Parade' als ‚Pseudo-Demo' richte. Durch diese Erwägungen hätten auch die Parolen auf den Spruchbändern an den Fahrzeugen ihre Konkretisierung erfahren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Forderungen nur
deshalb erhoben wurden, um die Versammlungseigenschaft zu begründen. Ihnen kann die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden, wofür auch der Umstand spricht, dass die ‚Fuckparade' in den Vorjahren bei im Wesentlichen
gleicher Konzeption als Versammlung angesehen wurde.
Vernachlässigt hat das Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - auch den Internetauftritt des Klägers, in dem bereits im Vorfeld der Veranstaltung deren Ziele und Forderungen eingehend dargestellt
und begründet wurden. Ein Ausdruck dieser auch auf die öffentliche Meinungsbildung zielenden Darlegungen befindet sich in der Gerichtsakte des Verfahrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Ausführungen in dem
Internetauftritt erweisen sich als Indiz dafür, dass die Veranstaltung auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung gerichtet gewesen wäre. Sie waren jedermann zugänglich, und die Veranstaltung hätte - wie aufgezeigt - Elemente
der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufgewiesen. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger initiierte Podiumsveranstaltung am 23. Juni 2001 u.a. mit Politikern zu dem Thema ‚Wie wichtig sind Sub- und Clubkultur
für eine lebenswerte Stadt'. Auf dem sich in der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens befindenden Aufruf zu der Podiumsdiskussion war der Bezug zu der streitigen Veranstaltung deutlich erkennbar durch den Hinweis
‚Fuckparade presents' hergestellt. Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, alle für die Versammlungseigenschaft sprechenden tatsächlichen Umstände in die Betrachtung
einzubeziehen und zu gewichten. Darin liegt eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht.
Der Senat sieht in Ausübung des ihm von § 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung davon ab, die Sache an das Oberverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO
zurückzuverweisen. Die Frage nach dem Gesamtgepräge der streitigen Veranstaltung kann vom Senat beantwortet werden, ohne dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Eine Gesamtschau in Anwendung der aufgezeigten
Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln war.
Als auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente der Veranstaltung sind jedenfalls zu berücksichtigen die Handzettel, die anlässlich der Veranstaltung hätten verteilt werden sollen, die Spruchbänder an
den Lastkraftwagen, die Darlegungen in dem Internetauftritt des Klägers zu den Forderungen und Zielen der Veranstaltung und die genannte Podiumsdiskussion. Diese Elemente wären aussagekräftig gewesen und hätten die Absicht,
einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, deutlich erkennen lassen. Ein durchschnittlicher Betrachter hätte ihr Gesamtgewicht als bedeutsam eingeschätzt.
Die Veranstaltung wäre auch auf das Spielen bestimmter Musik, auf Tanz und auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Elemente einen breiten Raum eingenommen hätten und hinsichtlich ihres
Gesamtgewichts von einem Außenstehenden ebenfalls als bedeutsam eingestuft worden wären.
Ein Vergleich der ermittelten Gesamtgewichte rechtfertigt nicht die Annahme, die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente hätten aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters im Vordergrund gestanden. Angesichts
des dargestellten Gewichts der auf jeden Fall dem Meinungsbildungsbereich zuzuordnenden Elemente ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Veranstaltung, hätte sie stattgefunden, ihrem Gesamtgepräge nach als auf die Teilhabe
an der Meinungsbildung gerichtet angesehen worden wäre. Es ist möglich, dass insbesondere die Forderung nach dem Erhalt der angestammten Spielstätten bestimmter Techno-Musik und die Kritik an der Kommerzialisierung dieser
Musik im Rahmen der ‚Love Parade' als die Veranstaltung prägend wahrgenommen worden wären und die Musik-, Tanz- und Unterhaltungsanteile als Mittel zum Zweck angesehen worden wären, den inhaltlichen Forderungen Gehör
zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Musik, die bei der Veranstaltung gespielt worden wäre, wesentlicher Bezugspunkt der aufgestellten Forderungen war, was einem Außenstehenden
nicht verborgen geblieben wäre. Da sich nach alledem das Gesamtgepräge der ‚Fuckparade 2001' nicht zweifelsfrei feststellen ließ, war es von Verfassungs wegen geboten, sie als Versammlung zu behandeln. ..."
*** (OVG)
„... Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, da die
angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei; insbesondere handele es sich bei dem Zeltlager um keine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG.
Ob dieser mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Würdigung zu folgen ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Protestcamp (noch) um
eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallende Versammlung handelt, was nach dem Akteninhalt zumindest als möglich erscheint. Bejahendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Bauaufsichtsbehörde überhaupt einschreiten darf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, vom 25. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, vom 23. September 1991 - 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S
108.12 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 1991 - 18 L 2745/91 -, NVwZ-RR 1992, 185; Dietlein, Zeltlager der Roma als Versammlung i. S. d. § 1
VersG, NVwZ 1992, 1066.
Unabhängig davon wird zu berücksichtigen sein, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 GG besondere Anforderungen an die Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde zu stellen sein dürften.
Die damit gebotene allgemeine - von der Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unabhängige - folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Ausweislich der
Begründung im angefochtenen Bescheid dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wahrung der Autorität der Baugenehmigungsbehörde und der Verhinderung weiterer "Schwarzbauten". Dieses allgemeine Interesse an der
Verhinderung bzw. Beseitigung illegaler baulicher Anlagen tritt im Hinblick auf das Gewicht der möglicherweise betroffenen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zurück. Dass weitere besondere Umstände für den sofortigen Vollzug
der angefochtenen Ordnungsverfügung streiten, ist nicht vorgetragen und auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend konkreten Zuordnung der behaupteten Straftaten im Umfeld des
Protestcamps zu dessen Bewohnern oder dem Antragsteller. ..." (OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 7 B 858/13)
***
Eine aus Gründen präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr erfolgende Einkesselung einer öffentlichen Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersG ist rechtswidrig, wenn die Versammlung nicht zuvor nach dem
Versammlungsgesetz aufgelöst worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01, NVwZ 2001, 1315).
Eine aus Gründen präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr erfolgende Einkesselung einer öffentlichen Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersG ist rechtswidrig, wenn die Versammlung nicht zuvor nach dem
Versammlungsgesetz aufgelöst worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01, DVBl 2001, 839).
Zur Frage, ob unverzichtbares Element für die Einstufung einer Veranstaltung als Versammlung die Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform ist. Eine Versammlung i.S. des Art. 8 GG liegt nur dann vor, wenn die
Veranstaltungsteilnehmer sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben und dies auch für den Außenstehenden erkennbar zum Ausdruck bringen wollen. Wird eine angemeldete Veranstaltung nach dem Gesamteindruck von
kommerziellen Zwecken beherrscht, so dass die vorhandenen caritativen Elemente und das von der Antragstellerin vorgegebene Motto nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, so unterfällt sie nicht dem Versammlungsbegriff
(OVG Berlin, Beschluss vom 30.11.2000 - 1 SN 101/00, NJW 2001, 1740).
***
Von einer Versammlung kann erst gesprochen werden, wenn mindestens drei Personen zusammengekommen sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.1998 - Ss (Z) 225/98 (106/98), NStZ-RR 1999, 119):
„... Durch Bescheid der Stadt S. vom 21. 10. 1997 war dem Betr. auf seinen Antrag die Durchführung einer „Mahnwache„ für den 23. 10. 1997 unter Auflage genehmigt worden. Am Vormittag, dem 22. 10. 1997, fand sich der Betr.
zusammen mit einerweiteren Person vor der Beratungsstelle „Pro Familia„ in S. ein. Sie gingen auf dem Gehweg des betreffenden Anwesens auf und ab, wobei sie Plakate trugen, auf denen die Ablehnung von Abtreibungen
zumAusdruck gebracht und die Beratungsstelle „Pro Familia„ als „Tötungsambulanz„ bezeichnet wurde. Sie verteilten Handzettel ähnlichen Inhalts und sprachen Passanten an. Auf eine entsprechende Anzeige der Beratungsstelle „Pro
Familia„ erschienen ein Polizeibeamter und eine Verwaltungsinspektorin der Stadt an der Örtlichkeit. Sie wiesen den Betr. darauf hin, daß es sich um keine genehmigte Versammlung handele, erklärten sodann die Versammlung für
aufgelöst und forderten den Betr. mehrfach auf, sich zu entfernen, was dieser hartnäckig verweigerte, so daß er schließlich in Gewahrsam genommenwurde. Das AG setzte gegen den Betr. wegen vorsätzlicher Verletzung der Pflicht,
sich nach Auflösung einer öffentlichen Versammlung unverzüglich zu entfernen, eine Geldbuße in Höhe von 200 DM fest. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führte zum Freispruch. ...
II. Der Betr. hat keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 I Nr. 2, 15 II VersG begangen. Nach diesen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugsdurch die
zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Betr. und sein Begleiter bildeten jedoch keine Versammlung im Sinne dieser Vorschriften. Wie viele Teilnehmer zusammengekommen sein müssen, damit von einer Versammlung
gesprochen werden kann, ist streitig (vgl. Wache, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § 1 VersG Rdnr. 23 m.w. Nachw.). Dieheute herrschende Rechtsprechung geht davon aus, daß mindestens 3 Personen erforderlich sind
(BayObLGSt 1965, 157; BayObLGSt 1979, 11; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226; OLG Hamburg, MDR 1965, 319; OLG Köln, MDR 1980,1040; AG Tiergarten, JR 1979, 207). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Schon der Wortsinn spricht gegen die Annahme, bereits 2 Menschen könnten eine Versammlung bilden. „Sich-Versammeln„ setzt begrifflich eine Zusammenkunft mehrerer voraus.Auch die historische Entwicklung der
Versammlungsfreiheit, die das Zusammentreffen mehrerer Personen sichern wollte, legt dies nahe und schließlich sprechen sachliche Gründe dafür, eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen zur Erfüllungdes Merkmals
Versammlung zu verlangen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes schränken das Grundrecht des Art. 8 GG ein mit dem Ziel, sowohl die Interessen anderer alsauch die Versammlung selbst zu schützen. Vor allem soll es den
zuständigen Behörden ermöglicht werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben. Solche behördlichen Maßnahmen kommen aber nur in Betracht bei
Zusammenkünften einer „größeren„ oder „nicht allzu kleinen„ Anzahl von Personen (OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 226). Eine Zusammenkunft von 2 Personen erfordert solche Sicherungsmaßnahmenin aller Regel nicht.
Da somit nach den getroffenen Feststellungen die Beschuldigung nicht erwiesen ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, war das Urteil des AG Saarbrücken aufzuheben und der Betr. freizusprechen. ..." (OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 15.09.1998 - Ss Z 225-98 - 106-98 -).
***
Eine Versammlung i. S. des VersG liegt dann vor, wenn eine Mehrheit natürlicher Personen zusammenkommt, um gemeinsam Diskussionen zu führen oder/und eine Meinung kundzutun; entscheidend ist, daß die Veranstaltung auf
Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform ausgerichtet ist. Bei Veranstaltungen mit unterhaltendem oder kulturellem Charakter liegt keine Versammlung i. S. des VersG vor (hier: Kameradschaftsabend). Die
Öffentlichkeit einer Versammlung bestimmt sich danach, ob sie einen abgeschlossenen oder eine individuell nicht abgegrenzten Personenkreis erfaßt. Einladungen nur an einen bestimmten Personenkreis führen zur Nichtöffentlichkeit
der Versammlung. Stellt der Veranstalter hingegen nicht sicher, daß nur die eingeladenen Personen Zutritt zu der Versammlung haben - man also ‚unter sich' bleibt -, liegt eine öffentliche Versammlung vor. Ein geselliges
Beisammensein von Parteitagsdelegierten und geladenen Gästen in engem Zusammenhang mit einem Parteitag ist eine Versammlung i. S. des VersG. Ob diese Versammlung öffentlich oder nichtöffentlich ist, bestimmt sich danach,
ob gewährleistet ist, daß man ‚unter sich' bleibt. Dürfen Einladungen frei kopiert und weitergeben werden , ist die Versammlung öffentlich. Die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und die Prognoseentscheidung der Behörde
im Rahmen des § 5 Nr. 4 VersG für ein Verbot einer Versammlung in geschlossenen Räumen sind jedenfalls nicht geringer als diejenigen gemäß § 15 I VersG für ein Verbot einer Versammlung im Freien. Ein zum Einschreiten
berechtigender Sachverhalt liegt demzufolge erst dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens fast mit Gewißheit zu erwarten ist (OVG Weimar, Beschluss vom 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97 u.a. , NVwZ-RR 1998, 497).
Eine Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes ist eine Mehrheit von natürlichen Personen, die an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen verbindenden Zweck zusammenkommen, um unter Einwirkung auf die
Öffentlichkeit in einer öffentlichen Angelegenheit eine Diskussion zu führen und/oder eine kollektive Aussage zu artikulieren. Kulturelle und wissenschaftliche öffentliche Veranstaltungen erfüllen regelmäßig nicht den gesetzlichen
Versammlungsbegriff. In eine öffentliche Versammlung eingebundene Darbietungen (hier: musikalische und tänzerische Darbietungen sowie Straßentheater), die dem verbindenden Zweck dienen, in einer öffentlichen Angelegenheit
Stellung zu beziehen, werden vom Grundrechtsschutz des Art. 8 I GG erfaßt (VGH Mannheim, Entscheidung vom 27.05.1994 - 1 S 1397/94, NVwZ-RR 1995, 271).
Die Veranstaltung eines Straßenfestes mit Informationsständen politischer Organisationen und gelegentlichen, zeitlich nicht festgelegten politischen Ansprachen sowie musikalischen und theatralischen Darbietungen mit politischer
Aussage stellt keine Versammlung dar (VGH München, Entscheidung vom 13.05.1994 - 21 CE 94.1563, NVwZ-RR 1994, 581).
Das am Düsseldorfer Rheinufer in unmittelbarer Nähe des Landtags und der Regierungsgebäude errichtete Zeltlager demonstrierender Roma fällt unter den Versammlungsbegriff des § 1 VersG (OVG Münster, Entscheidung vom
23.09.1991 - 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360).
Gegen externe Störungen einer öffentlichen Versammlung, die bezwecken, ihre ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern, darf die Polizei aufgrund der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BaWü) einschreiten; dem steht
die Spezialität des Versammlungsgesetzes nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, wenn in
absehbarer Zeit mit im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist, für welche die Entscheidung von ‚richtungsweisender' Bedeutung ist. Wer durch sein Verhalten im Vorfeld oder Umfeld einer
Versammlung erkennen läßt, daß er auf deren Verhinderung aus ist, hat als (Anscheins-)Störer kein Zutrittsrecht, sondern darf durch die Polizei von der Versammlung ferngehalten werden (VGH Mannheim, Entscheidung vom
12.02.1990 - 1 S 1646/89, NVwZ-RR 1990, 602).
Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen (LG
Hamburg, Entscheidung vom 06.03.1987 - 3 O 229/86, NVwZ 1987, 833).
Politische Straßentheater sind Versammlungen, soweit bei ihnen die künstlerischen Elemente offensichtlich hinter der politischen Meinungsäußerung zurücktreten (Versammlungsrechtliche Auflage setzen genügend detaillierte
Darlegung der von einem Aufzug unmittelbar für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohenden Gefahren an Hand von Tatsachen voraus (VGH München, Entscheidung vom 12.09.1980 - 21 CE/CS 80 A 1618, NJW 1981, 2428).
Bei der Errichtung und dem Betrieb eines Informationsstandes, an dem politische Schriften verteilt und Passanten in Gespräche verwickelt werden sollen, handelt es sich nicht um eine Versammlung, weil eine solche Veranstaltung auf
Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen, nicht aber auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform abzielt. Aus der Stellung als Leiter einer öffentlichen Versammlung läßt sich nicht ohne
weiteres die Verantwortlichkeit für eine durchgeführte Sammlung herleiten (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.1981 - 1 Ss 298/81, NStZ 1981, 484).
*** (VG)
Verdeckte Ermittler, die an Versammlungen teilnehmen, müssen sich zu erkennen geben (VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 98/12):
"... Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Anwesenheit von Polizeibeamten in Zivil bei ihren Versammlungen vom 05.09. und 10.10.2011 rechtswidrig war. ...
Sie trägt vor, die Polizeibeamten in Zivil hätten sich ihr gegenüber als Versammlungsleiterin nicht zu erkennen gegeben, obwohl sie hierzu nach § 11 Satz 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz verpflichtet gewesen seien. Bei
keiner der streitgegenständlichen Versammlungen habe es im Vorfeld Kooperationsgespräche zwischen ihr und der Polizei gegeben. Sie sei lediglich jeweils vor Versammlungsbeginn von dem polizeilichen Einsatzleiter zu dem
geplanten Ablauf befragt und polizeilich belehrt worden. Bei dem Gespräch vom 05.09.2011 sei von zivilen Einsatzkräften der Polizei nicht die Rede gewesen. Erst nachdem sie während der Versammlung von einem Vertreter der
Organisation ‚BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz' auf die Anwesenheit ziviler Polizeibeamter hingewiesen worden sei und den Einsatzleiter hierauf angesprochen habe, habe dieser die Anwesenheit von Polizeibeamten in Zivil
bestätigt. Am 10.10.2011 habe sie aufgrund ihrer Erfahrung vom 05.09.2011 kurz vor Versammlungsbeginn von sich aus den Polizeieinsatzleiter aufgefordert, zivile Einsatzkräfte zu erkennen zu geben. Der Einsatzleiter habe zwar
bestätigt, dass auch Polizeikräfte in Zivil im Einsatz seien, weitere Angaben hierzu habe er jedoch verweigert. Die Legitimationspflicht für Polizeibeamte nach § 11 Satz 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz bestehe für jeden
nach Satz 1 dieser Vorschrift bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesenden Polizeibeamten. Soweit Polizeibeamte durch das Tragen einer Uniform als solche erkennbar seien, sei die Legitimationspflicht hierdurch erfüllt.
Polizeibeamte in Zivil müssten sich dagegen von sich aus gegenüber dem Versammlungsleiter als Polizisten zu erkennen geben. Sie seien auch nicht dann als Polizeibeamte erkennbar, wenn sie mit uniformierten Polizisten in einer
Gruppe zusammenständen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach jede Zivilperson, die sich in der Nähe von Polizeibeamten aufhält, selbst Polizist sei. Durch die Anwesenheit ziviler Polizeibeamter bei Versammlungen, die sich
nicht als Polizisten zu erkennen gäben, werde das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz verletzt. Durch die heimliche Observation werde von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt und die
Versammlungsteilnehmer würden darin beeinträchtigt, ihre Meinungsfreiheit unbeschwert auszuüben. ...
Die Klage ist begründet. Die Anwesenheit von Polizeibeamten in Zivil bei den Versammlungen der Klägerin vom 05.09. und 10.10.2011 war rechtswidrig, weil die Zivilbeamten ihrer Legitimationspflicht nach § 11 Satz 2 NVersG
nicht nachgekommen sind. Hierdurch wurde die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.
Bei den Veranstaltungen der Klägerin in E. handelte es sich um öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Sie standen damit unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG, der das Recht aller Deutschen anerkennt, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnispflicht und ohne Waffen zu versammeln. Das Versammlungsrecht unter freiem Himmel kann nach Art. 8 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Es darf
Beschränkungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG nur unterworfen werden, wenn diese dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Einschränkungen müssen zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden
Rechtsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - unter
Hinweis auf weitere Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, juris). Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung des in § 11 NVersG geregelten Anwesenheitsrechts der
Polizei maßgebend, das eine Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch ein Gesetz unterhalb der Verfassungsebene darstellt. Das Anwesenheitsrecht der Polizei wirkt sich mittelbar einschränkend auf die
Ausübung der Versammlungsfreiheit aus und unterliegt deshalb eigenständig zu bestimmenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2007, a.a.O., Rn. 39).
Nach § 11 Satz 1 NVersG kann die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die polizeilichen Aufgaben nach dem
Niedersächsischen Versammlungsgesetz sind der Schutz der Versammlung (§§ 4, 8 Abs. 3 NVersG) und die Abwehr von Gefahren, die von einer Versammlung ausgehen (§ 8 Absätze 1, 2 und 4 und § 10 NVersG). Die Anwesenheit
der Polizei bei Versammlungen dient der Erfüllung dieser Aufgaben (vgl. Ullrich, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, Komm., § 11 Rn. 1). Das Anwesenheitsrecht der Polizei bei öffentlichen Versammlungen ist deshalb ein
erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel, damit die Polizei ihre Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz erfüllen kann.
Nach § 11 Satz 2 NVersG haben sich nach Satz 1 anwesende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Leiterin oder dem Leiter zu erkennen zu geben. Diese Legitimationspflicht dient dazu, die Kooperation von Versammlungsleiter
und Polizei als zuständiger Behörde während der Versammlung zu erleichtern, indem dem Leiter eindeutig erkennbare Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden (Wefelmeier/Miller, Niedersächsisches Versammlungsgesetz,
Komm., § 11 Rn. 4). Mit dem Erkennengeben soll erreicht werden, dass der Versammlungsleiter die Polizei gegebenenfalls um Hilfe angehen kann, wenn es ihm nicht gelingt, mit eigenen Mitteln die Ordnung in der Versammlung
sicherzustellen (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Komm., 15. Auflage, § 12 Rn. 19). Die Legitimationspflicht ist darüber hinaus unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 GG zu betrachten. Sie soll einer Unsicherheit der
Versammlungsteilnehmer darüber vorbeugen, ob sie während der Versammlung unwissentlich der Beobachtung durch die Polizei ausgesetzt sind; sie dient damit der Versammlungsfreiheit. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Legitimationspflicht der Polizei nur gegenüber dem Leiter der Versammlung besteht. Eine Legitimationspflicht gegenüber jedem einzelnen Versammlungsteilnehmer wäre praktisch kaum durchführbar und deshalb unverhältnismäßig.
Insofern ist es ausreichend, wenn der Versammlungsleiter umfassend über die Anwesenheit von Polizisten in der Versammlung informiert wird und er die erhaltenen Informationen an die Versammlungsteilnehmer weitergeben kann.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift besteht die Pflicht, sich zu erkennen zu geben, für jeden einzelnen Polizeibeamten. Es genügt nicht, wenn der Einsatzleiter dem Versammlungsleiter lediglich die Anzahl der anwesenden
Beamten mitteilt (vgl. Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 11 Rn. 5; Ullrich, a.a.O., § 11 Rn. 6; a. A. wohl Dietel/Ginzel/Kniesel, a.a.O., § 12 Rn. 16). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Pflicht, sich zu erkennen zu
geben, insbesondere bei Großveranstaltungen, auch dadurch genüge getan wird, dass die Einsatzkräfte durch Tragen einer Uniform als Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte erkennbar sind (LT-Drs. 16/2075, S. 23; so auch Ullrich,
a.a.O., § 11 Rn. 6; Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 11 Rn. 4). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen in Zivil, die nicht bereits anhand ihrer Uniform als Polizisten zu erkennen sind, sich individuell
gegenüber dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu erkennen geben müssen. Entscheidend bleibt die jederzeitige Unterscheidbarkeit von Versammlungsteilnehmern und Polizeibeamten (Ridder/Breitbach/ Rühl/
Steinmeier, Versammlungsrecht, Komm., 1. Auflage, § 12 Rn. 23).
Die Legitimationspflicht besteht nur für die Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen, die nach Satz 1 zur Erfüllung versammlungsgesetzlicher Aufgaben anwesend sind. Die Offenbarungspflicht gilt somit nicht für Beamte, die aus
sonstigen Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung zugegen sind (vgl. LT-Drs. 16/2913, S. 13); bei diesen könnte die Offenbarung im Einzelfall die erfolgreiche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gefährden
(Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 11 Rn. 5; Ullrich, a.a.O., § 11 Rn. 7). Nach diesem Maßstab war die Anwesenheit von Polizeibeamten bei den Versammlungen der Klägerin vom 05.09. und 10.10.2011 rechtswidrig, da einzelne
Zivilbeamte ihrer Legitimationspflicht nach § 11 Satz 2 NVersG nicht nachgekommen sind.
Der Polizeieinsatz bei der Versammlung vom 05.09.2011 wurde von KOK O. geleitet, der laut schriftlicher Aussage von EPHK K., Leiter Einsatz und Streifendienst 1, in seiner Eigenschaft und Funktion als Kriminalbeamter im
Einsatz gewesen sei und deshalb Zivil getragen habe. Laut schriftlicher Stellungnahme von KOK O. vom 25.09.2013 hat dieser kurz vor Beginn der Mahnwache mit der Klägerin ein Kooperationsgespräch geführt, an welchem auch
POK Ka., der uniformiert gewesen sei, teilgenommen habe. Demnach war der Klägerin aufgrund dieses Gesprächs - dass überhaupt ein Gespräch vor Versammlungsbeginn stattgefunden hat, hat die Klägerin nicht bestritten - zwar
bekannt, dass ein Polizist in Zivil, nämlich KOK O., bei der Versammlung anwesend war. Lt. Aussage von KOK O. wurde der Klägerin jedoch nicht mitgeteilt, dass bei der Versammlung noch zwei weitere Polizeibeamte in Zivil
anwesend waren. KOK O. hat nach seinen eigenen Angaben die Klägerin lediglich allgemein auf die Anwesenheit von Polizeieinsatzkräften hingewiesen. Als die Klägerin ihn zehn Minuten nach Versammlungsbeginn aufgesucht und
sich darüber beschwert habe, dass sie nicht über die Anwesenheit weiterer Polizeibeamten in Zivil informiert worden sei, habe er der Klägerin entgegnet, dass die Anwesenheit von Zivilbeamten dadurch konkludent angezeigt worden
sei, dass er als Einsatzleiter Zivilkleidung trage. Er habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr kein Auskunftsrecht über die Anwesenheit jedes einzelnen Zivilbeamten zustehe. Demnach hat KOK O. selbst eingeräumt, dass die
weiteren zwei anwesenden Polizeibeamten in Zivil sich nicht im Sinne des § 11 Satz 2 NVersG gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben haben. Diese Polizeibeamten waren auch gemäß Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach
dem Versammlungsgesetz anwesend, wie sich ebenfalls aus den Stellungnahmen von EPHK K. und KOK O. ergibt. Danach hatten die Zivilbeamten die Aufgabe, Informationen über die Versammlung zu gewinnen und im Vorfeld
aufzuklären, ob Lageänderungen (z.B. spontane oder geplante Änderungen des angemeldeten Versammlungsverlaufs) zu erwarten seien, auf die polizeilich zu reagieren sei, um einen reibungslosen Versammlungsverlauf auch in
solchen Fällen zu gewährleisten. Gegebenenfalls sollten sie dann erforderliche Beweissicherungs- und Dokumentationsmaßnahmen vornehmen, z.B. ggfs. nach § 12 NVersG Video- und Fotoaufnahmen fertigen. Demnach war es ihre
Aufgabe, für einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu sorgen.
Der Verstoß gegen die Legitimationspflicht nach § 11 Satz 2 NVersG hat die Rechtswidrigkeit der Anwesenheit dieser beiden Polizeibeamten in Zivil zur Folge. Soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei der
Anwesenheit der Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel um einen verhältnismäßig geringfügigen Grundrechtseingriff handele (LT-Drs. 16/2913, S. 13), begründet dies lediglich die niedrige Eingriffsschwelle nach § 11 Satz
1 NVersG (vgl. Wefelmeier/Miller, a.a.O. § 11 Rn. 2). Die Legitimationspflicht ist wesentliche Ausgestaltung der Art und Weise des Zutrittsrechts. Ein Verstoß hiergegen macht den Zutritt der Polizei ebenfalls rechtswidrig (so
Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., § 12 Rn. 16). Der Auffassung der Beklagten, die Missachtung der Legitimationspflicht sei ein bloßer Ordnungsverstoß und mache die Anwesenheit der betroffenen Polizeibeamten nicht
rechtswidrig (so auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 12 Rn. 20), wird nicht gefolgt.
Der Polizeieinsatz bei der Versammlung vom 10.10.2011 wurde von PHK P. geleitet. Bei dieser Versammlung waren laut schriftlicher Aussage von PHK P. vom 10.10.2013 vier Polizeibeamte in Zivil und eine
Fachoberschulpraktikantin, Fachrichtung Polizei (wohl auch in Zivil), eingesetzt. Die Fachoberschulpraktikantin R. und zwei Polizeibeamte der Tatortgruppe in Zivil hätten sich bei ihm am und im Funkstreifenwagen befunden. Die
Beamten der Tatortgruppe seien für die Beweissicherung und Dokumentation bei entsprechender Lageänderung vorgesehen gewesen. Zwei weitere Polizeibeamte in Zivil des Fachkommissariats 4 seien mit dem Auftrag Aufklärung
unterwegs gewesen. Bei seinem Kooperationsgespräch mit der Klägerin habe diese verlangt, dass sich Polizisten in Zivil ihr gegenüber zu erkennen geben. Dem habe er nicht entsprochen, da er bereits allgemein auf die Anwesenheit
von Zivilbeamten hingewiesen gehabt habe (s. Verlaufsbericht zur Mahnwache vom 10.10.2011, Bl. 53 Gerichtsakte). Diese Angaben hat Fachoberschulpraktikantin R., die bei dem Kooperationsgespräch dabei war (Stellungnahme P.
vom 24.06.2012), in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.06.2012 bestätigt. Demnach waren für die Klägerin PHK P. und Fachoberschulpraktikantin R. als Polizeibeamte in Zivil erkennbar. Das Gleiche gilt für denjenigen
Zivilbeamten der Tatortgruppe, der mit einer Filmkamera im Funkstreifenwagen saß, und den die Klägerin gebeten hatte, nicht zu filmen, denn für die Klägerin dürfte aufgrund dessen erkennbar gewesen sein, dass es sich bei dieser
Person um einen Polizisten in Zivil handelte. Anders verhält es sich bei dem Zivilbeamten der Tatortgruppe, der beim Funkstreifenwagen in der Nähe von KHK P. stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste die Klägerin
nicht davon ausgehen, dass es sich auch bei ihm um einen Polizeibeamten handelte. Nicht jeder Mensch in Zivil, der sich in der Nähe von Polzisten aufhält, ist auch selbst ein Polizist. Die Zivilbeamten der Tatortgruppe waren auch im
Sinne des § 11 Satz 1 NVersG zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz anwesend. Ihr Auftrag ‚Beweissicherung und Dokumentation' beinhaltete, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Beweissicherung und
Dokumentation in Ton, Bild und Schrift auszuschöpfen (s. Stellungnahme EPHK K. vom 28.10.2013, Bl. 98 f. Gerichtsakte); er diente sowohl dem Schutz der Versammlung als auch dazu, Gefahren, die von der Versammlung selbst
ausgehen, zu unterbinden, und setzte eine Beobachtung der Versammlung voraus. Die beiden weiteren Polizeibeamten in Zivil mit dem Auftrag ‚Aufklärung', der eine anlassbezogene, offene Aufklärung im Stadtgebiet, insbesondere
am Veranstaltungsort bzgl. Anzahl und Absicht der Teilnehmer beinhaltete (s. Stellungnahme EPHK K. vom 28.10.2013, Bl. 98 f. Gerichtsakte), waren ebenfalls zur Erfüllung versammlungsspezifischer Aufgaben nach § 11 Satz 1
NVersG anwesend. Da sie sich der Klägerin gegenüber nicht zu erkennen gegeben haben, war ihre Anwesenheit bei der Versammlung ebenfalls rechtswidrig. ..."
***
„... 1. Bei der geplanten ‚Hanfparade 2011' handelte es sich um eine Versammlung i. S. d. § 1 Abs. 1 VersammlG. Dies gilt auch für die geplante Abschlussveranstaltung. Dagegen handelte es sich nicht um eine Versammlung, soweit
der ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' bereits in der Zeit von 13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges am Ort der Abschlussveranstaltung geöffnet sein sollte.
Die auf §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VersammlG gestützte Feststellung des Beklagten, dass es sich bei der Abschlussveranstaltung der ‚Hanfparade 2011' insgesamt nicht um eine Versammlung handele, geht von einer zu engen Auslegung
des Versammlungsbegriffs aus (vgl. zur Rechtsgrundlage derartiger Bescheide OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 - 1 B 4/05 -, juris). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das
ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen
gemeinsamen, auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Zweck inhaltlich verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 15), wobei der Versammlungsbegriff auf Veranstaltungen zu begrenzen
ist, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -, juris, Rn. 19, und vom 7. März 2011
- 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Es ist
deshalb entscheidend, dass die Meinungsbildung und -äußerung gerade mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind aber nicht auf Zusammenkünfte
traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris, Rn. 60).
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, fallen
allerdings nicht unter den Versammlungsbegriff. Hingegen erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik oder auch Tanz
verwirklichen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 15).
Enthält eine Veranstaltung - wie vorliegend die ‚Hanfparade 2011' - sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist
entscheidend, ob diese ‚gemischte' Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung
behandelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris, Rn. 29).
Zur Frage, wie die Beurteilung einer solch ‚gemischten' Veranstaltung erfolgen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 17 f.):
‚Die Beurteilung, ob eine ‚gemischte' Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die
Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die
Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen,
die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten
Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung
einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen
Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer
bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber die Betrachtung nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die
nicht von einem Außenstehenden ‚vor Ort' wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht
wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen
werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In
diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet gewesen wäre. Im Anschluss
an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten.
Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind.
Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden
Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine
Versammlung zu behandeln.'
2. Gegenstand der somit erforderlichen Würdigung der einerseits auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten und andererseits nicht darauf gerichteten Elemente ist vorliegend auf der einen Seite die Auftaktveranstaltung am
Alexanderplatz, der Umzug durch die Innenstadt Berlins und die sich daran anschließende Abschlussveranstaltung und auf der anderen Seite der ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' in der Zeit ab der geplanten Eröffnung des Marktes um
13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges gegen 16 Uhr. Insoweit ist eine getrennte Beurteilung erforderlich, weil es an einem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen beiden Veranstaltungsteilen - wäre die
Abschlussveranstaltung wie geplant durchgeführt worden - gefehlt hätte.
Für die räumlich-zeitliche Abgrenzung einer Versammlung ist entscheidend, ob die einzelnen Aktionen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen; eine enge zeitliche Begrenzung ist dabei allerdings ebenso wenig
Wesensmerkmal der Versammlung wie eine enge räumliche Begrenzung (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 1, Rn. 211). Daran gemessen waren die Auftaktveranstaltung am Alexanderplatz, der Umzug
durch die Innenstadt Berlins und die sich daran anschließende Abschlussveranstaltung unmittelbar verbunden. Dieser Veranstaltungsteil begann und endete jeweils mit einer Rede des Versammlungsleiters und stand unter dem
einheitlichen Motto ‚40 Jahre sind genug - BtmG ade'. Die Paradewagen sollten nach ihrem Eintreffen am Ort der Abschlussveranstaltung teilweise in die Abschlussveranstaltung integriert werden. In personeller Hinsicht wäre
Kontinuität jedenfalls durch die ständig am ‚sich bewegenden' Veranstaltungsort anwesenden Initiatoren gewahrt gewesen.
Zu diesem Geschehen hätte der geplante ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' in der Zeit von 13 bis 16 Uhr nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang gestanden. In diesem Zeitraum wäre der ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' von der
übrigen Veranstaltung räumlich vollständig getrennt gewesen. Eine personelle Überschneidung hätte es bis zum Eintreffen des Umzuges ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für
einen Außenstehenden, der den ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' in der Zeit zwischen 13 und 16 Uhr besucht hätte, die behauptete inhaltliche Verbindung zwischen den parallel geplanten Veranstaltungsteilen erkennbar gewesen wäre.
Dem Flyer der ‚Hanfparade 2011' lässt sich eine solche Verbindung nicht entnehmen. Darin wird als Ausgangspunkt allein die Auftaktveranstaltung am Alexanderplatz beschrieben, indem es dort heißt (vgl. Bl. 20 des
Verwaltungsvorgangs): ‚Berlin, 6. August 2011, Start 13 Uhr Alexanderplatz, […] Umzug mit vielen Paradewagen, ab 16 Uhr Kundgebung am Brandenburger Tor mit Forum für Hanfmedizin, Nutzhanfareal und Hanfmarkt'. Im
Übrigen wird der in der Zeit von 13 bis 16 Uhr fehlende unmittelbare Bezug des ‚Hanfmarktes der Möglichkeiten' zu den übrigen Veranstaltungsteilen auch daran deutlich, dass das ‚Forum für Hanfmedizin' und das ‚Nutzhanfareal',
die mit ihrem rein informierenden Angebot noch am ehesten eine Verbindung zu der sich am Alexanderplatz in Bewegung setzenden Veranstaltung hätten herstellen können, erst ab 16 Uhr zugänglich gewesen wären.
3. Bei der somit getrennt - zunächst hinsichtlich der im Flyer beschriebenen Veranstaltungsteile (Auftakt am Alexanderplatz, Parade, Abschlussveranstaltung ab 16 Uhr) - vorzunehmenden Erfassung derjenigen Modalitäten, die auf die
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, sind insbesondere die Themen der Gesamtveranstaltung: Entstigmatisierung der Hanfpflanze als Drogenpflanze, Förderung von Hanf als Nutzpflanze, Zugang von Patienten zu
Cannabismedizin, Abschaffung des Hanfverbots im Betäubungsmittelgesetz und Legalisierung des Cannabiskonsums, zu berücksichtigen. Diese Forderungen waren auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und
-kundgabe gerichtet. Sie waren auf den Paradewagen, auf den bei der Parade mitgeführten Plakaten und auf T-Shirts der Veranstaltungsteilnehmer zu sehen (vgl. die Fotodokumentation auf der Internetseite
http://www.hanfparade.de/archiv/2011/#fotos - Stand: 11. Dezember 2012) und wurden in Redebeiträgen artikuliert. Darüber hinaus sprechen im vorliegenden Fall auch solche Umstände für das Vorliegen einer Versammlung, die
nicht von einem Außenstehenden ‚vor Ort' wahrgenommen werden konnten, wie die Ausführungen im Internetauftritt des Klägers im Vorfeld der ‚Hanfparade 2011' (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Umstände BVerwG,
Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris, Rn. 17). Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Veranstaltung auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung gerichtet war. Dort heißt es (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs):
‚Das Betäubungsmittelgesetz hat seit seiner Einführung im Dezember 1971 millionenfaches Leid verursacht. Allein im Jahr 2009 gab es in Deutschland mehr als 134.000 Verfahren gegen Cannabisnutzer. In knapp 80 Prozent der Fälle
ging es dabei nur um Konsumentendelikte. Mehr als 18.000 Menschen sind derzeit wegen des risikoarmen Genussmittels Cannabis im Gefängnis. Dieser Wahnsinn muss ein Ende haben! Wir fordern: Weg mit dem BtMG! Denn das
Cannabisverbot verursacht längst mehr Elend, als es ein legaler Hanfmarkt je könnte. […] Hilf uns, Cannabis zu legalisieren!'
Mit diesen auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen hätten Stände und -foren der Abschlussveranstaltung mit einem reinen Informationsangebot in einem inneren Zusammenhang gestanden. Denn das
Informationsangebot zur Hanfpflanze und ihren legalen Verwendungsmöglichkeiten hätte dazu gedient, das politische Motto der Veranstaltung zu vermitteln und bei den Außenstehenden den angestrebten Vorgang der
Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform einzuleiten und zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22/06 -, juris, Rn. 20). Die reinen Informationsstände gehören daher entgegen der Auffassung des
Beklagten zu den auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 1 L 148/11 -, juris, Rn. 12).
Ebenfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung hätten Verkaufsstände auf der Abschlussveranstaltung der ‚Hanfparade 2011' gestanden, an denen Trinkwasser zum
Selbstkostenpreis angeboten worden wäre. Zwar gehört das Aufstellen von Imbiss- und Verkaufsständen in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2012 - VG
1 L 188/12 -, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZ-RR 1994, 370). Wird jedoch ausschließlich Trinkwasser zum Selbstkostenpreis verkauft, erscheint es ausgeschlossen, dass damit
andere Zwecke verfolgt werden, als die Teilnahme an der Veranstaltung zum Zwecke der Meinungsbildung und -kundgabe physisch zu gewährleisten. Insoweit ist die Annahme des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der
Versammlung ausnahmsweise gerechtfertigt. Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil - nach dem insoweit glaubhaften Vorbringen des Veranstaltungsleiters in der mündlichen Verhandlung - die Selbstversorgung durch
mitgebrachte Getränke auf Veranstaltungen wie der ‚Hanfparade 2011' regelmäßig durch polizeiliche Kontrollen, die sich gegen Flaschen als mögliche Wurfgeschosse richten, erschwert wird. Die Veranstaltungsteilnehmer auf
Eigenversorgung zu verweisen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2012 - VG 1 L 188/12 -, juris, Rn. 5), ist insoweit nicht ohne Weiteres möglich.
Zu den im zweiten Schritt zu erfassenden, nicht auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen der ‚Hanfparade 2011' gehören die nach dem Veranstaltungskonzept auf den Bühnen vorgesehen Musikdarbietungen, da
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese thematisch auf das Veranstaltungsmotto Bezug nehmen (vgl. das vorläufige Bühnenprogramm, Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs). Ebenso zu den nicht auf öffentliche Meinungsbildung
gerichteten Elementen zählen die Verkaufsstände des ‚Hanfmarktes der Möglichkeiten'. Auch den Verkaufsständen fehlt - soweit nicht Trinkwasser zum Selbstkostenpreis verkauft werden sollte (siehe oben) - der notwendige innere
Zusammenhang zu dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Art. 8 GG soll das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen
zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung - kollektive Aussage - schützen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, NJW 1985, S. 2395 [2396]). Die Imbiss- und sonstigen Verkaufsstände, die
der Kläger anlässlich der ‚Hanfparade 2011' am Ort der Abschlussveranstaltung aufstellen lassen wollte, dienen nicht unmittelbar diesem Zweck. Dies gilt auch, soweit an ihnen Hanfprodukte oder Produkte mit Bezug zur Hanfpflanze
(z.B. Konsumzubehör) verkauft werden sollten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept sollten diese Stände Herstellern und Händlern die Möglichkeit geben, ‚sich im Rahmen einer Open-Air-Hanfmesse zu präsentieren' (vgl. Bl. 39
des Verwaltungsvorgangs). Eine solche ‚Präsentation' von Waren ist einseitig als Verkaufsangebot angelegt und verfolgt daher nicht den Zweck, auf die kollektive Meinungsbildung und -äußerung Einfluss zu nehmen. Auch die im
Veranstaltungskonzept vorgesehenen Verzehrstände weisen den erforderlichen inneren Zusammenhang zum Versammlungszweck nicht auf. Sie sind für die Durchführung der Veranstaltung nicht zwingend notwendig. Den
Veranstaltungsteilnehmern steht es frei, eigene Verpflegung von Anfang an mitzuführen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2012 - VG 1 L 188/12 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2012 -
OVG 1 S 111/12 -, unveröffentlicht, S. 3). Die Eigenverpflegung mit Essen (z.B. mit Broten) wird auch nicht - anders als die Selbstversorgung mit Trinkwasser durch mitgeführte Flaschen (siehe oben) - durch mögliche polizeiliche
Kontrollen beeinträchtigt.
Die im Veranstaltungskonzept als Überdachung vorgesehenen drei Zelte für das ‚Nutzhanfareal', das ‚Forum für Hanfmedizin' und das ‚Kinderland' mit einer Größe zwischen 9 x 24 Metern und 9 x 12 Metern gehören ebenfalls nicht
zu den auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen. Sie dienen lediglich dem bei Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich nicht vom Versammlungszweck abgedeckten Schutz der Teilnehmer vor
witterungsbedingten Einflüssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108/12 -, juris, Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 (6
C 22/06, juris), wonach eine Veranstaltung, die auch informative Elemente enthält, eine Versammlung darstellt, wenn sie nach der Konzeption einen Rahmen bieten soll, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an
der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen (siehe oben). Der Gestaltungsspielraum des Veranstalters einer Versammlung unter freiem Himmel geht nicht so weit, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG allgemein eine
Überdachung der Versammlungsfläche umfassen würde (Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2011 - 1 L 282/11 -, juris, Rn. 10). Auch aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.
November 2012 - 3 M 743/12; VG Halle, Beschluss vom 11. November 2012 - 3 B 652/12 HAL) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der in diesen Entscheidungen angenommene funktionale Zusammenhang der Zelte mit dem
Versammlungsanliegen ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich allenfalls für das Zelt des ‚Forums für Hanfmedizin'. Sofern es - wovon nach dem Beteiligtenvorbringen in der mündlichen
Verhandlung auszugehen ist - zutrifft, dass der Beklagte dieses Zelt selbst für notwendig erachtet hat, um einen aus medizinischen Gründen legalen öffentlichen Konsum von Cannabis unter freiem Himmel zu unterbinden, bestehen
aus Sicht der Kammer keine Bedenken gegen eine Zulassung durch den Beklagten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Das ‚Kinderland' stellt auch im Übrigen kein auf öffentliche Meinungsbildung gerichtetes Element der ‚Hanfparade 2011' dar. Nach den Angaben des Klägers sollten die kleinsten Paradebesucher im ‚Kinderland' Zuflucht vor der
Hektik der Abschlusskundgebung suchen. Als Ort der Abschirmung sollte es damit gerade nicht Bestandteil der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung sein (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. August 1998 - 1 A 383/98 -,
unveröffentlicht, S. 3).
Eine andere Beurteilung der so erfassten, nicht auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elemente der Veranstaltung ergibt sich darüber hinaus nicht aus Art. 11 EMRK bzw. aus Art. 12 EU-GR-Charta. Die Gewährleistungen der
EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris, Rn. 30). Es ist aber nicht erkennbar, dass aus der Rechtsprechung des EGMR ein Gebot folgt, Verzehrstände, Zelte und Schutzorte für Kinder allgemein als
Versammlungsbestandteile anzusehen. Die EU-GR-Charta gilt darüber hinaus gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Mit der Klage wird jedoch weder dargelegt, inwieweit
vorliegend der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet sein soll, noch dass hier die Durchführung des Rechts der Union in Rede steht.
Die im dritten Schritt vorzunehmende Gesamtschau führt zu einem Überwiegen der auf Meinungskundgabe und -äußerung gerichteten Elemente. Prägend für die ‚Hanfparade 2011', einschließlich der Abschlussveranstaltung, war die
kollektive Meinungsbildung und -äußerung, insbesondere durch die Parade, Paradewagen, Redebeiträge und Informationsangebote. Die Zelte auf der Abschlussveranstaltung wären von Außenstehenden nicht als versammlungsfremd
wahrgenommen worden. Auch die Verkaufsstände wären nicht derart bestimmend gewesen, dass die Annahme eines Überwiegens der versammlungsfremden Elemente gerechtfertigt ist. Sie wären zwischen die
veranstaltungsprägenden Paradewagen und Informationsangebote platziert worden und hätten - da ausschließlich hanfbezogene Produkte verkauft werden sollten - zumindest einen thematischen Bezug zum Versammlungsanliegen
erkennen lassen. Die Forderung nach einer Legalisierung von Cannabis, wie sie insbesondere auf den Bühnen und Paradewagen und an den Informationsständen artikuliert werden sollte, wäre als dominierend angesehen worden und
die Musik- und Unterhaltungsanteile lediglich als Mittel zum Zweck, den inhaltlichen Forderungen Gehör zu verschaffen. Dieses Ergebnis der Gesamtschau hat grundsätzlich auch der Beklagte anerkannt, indem er wesentliche Teile
der ‚Hanfparade 2011' als Versammlung behandelt hat. Zu dem Ergebnis, die Abschlussveranstaltung nicht als Versammlung anzusehen, konnte der Beklagte nur deshalb kommen, weil er die Abschlussveranstaltung unzulässig
vollständig (nicht nur hinsichtlich des ‚Hanfmarktes der Möglichkeiten' in der Zeit zwischen 13 und 16 Uhr) getrennt, mit einem entsprechend stärkeren Gewicht der aus seiner Sicht versammlungsfremden Informationsangebote,
gewürdigt hat. Nach alledem ist die ‚Hanfparade 2011', einschließlich der Abschlussveranstaltung ab Eintreffen des Umzuges, als Versammlung anzusehen.
4. Dagegen wäre der ‚Hanfmarkt der Möglichkeiten' in der Zeit von 13 Uhr bis zum Eintreffen des Umzuges keine Versammlung gewesen. Insoweit treten versammlungsrechtliche Elemente hinter den reinen Informationsanliegen so
stark zurück, dass das Gesamtgepräge nicht als Versammlung gewertet werden kann. Als versammlungsrechtliche Elemente des ‚Hanfmarktes der Möglichkeiten' kommen nur die im Veranstaltungskonzept beschriebenen, etwa 33
Informationsstände in Betracht. Deren Zahl unterschreitet die der übrigen (Verkaufs-)Stände erheblich. Zudem vermögen Informationsstände für sich genommen die Versammlungseigenschaft nicht begründen. Informationsangebote
können lediglich Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung sein, die hier nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22/06 - juris, Rn. 15). ..." (VG Berlin, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 354.11)
***
Die zu verdachtsunabhängigen Identitätskontrollen in sog. Gefahrengebieten ermächtigende Norm des § 4 Abs. 2 PolDVG (juris: PolDVG HA) begegnet bei verfassungskonformer Auslegung keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter einer Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen i.S.d. § 4 Abs. 2 PolDVG (juris: PolDVG HA) ist eine genauere Betrachtung der durch den Betroffenen mitgeführten Gegenstände zu verstehen,
die in ihrer Tiefe und Gründlichkeit hinter einer Durchsuchung zurückbleibt und bei der ein tieferes Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen vermieden wird.§ 12b Abs. 2 SOG (juris: SOG HA) setzt zwar nicht das Vorliegen
einer Gefahr, aber neben einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung eine einzelfallbezogene möglichst umfassende Ermittlung der zur Verfügung stehenden Indiztatsachen voraus. Die Eintragung in den polizeilichen
Datenbanken als "Straftäterin links motiviert" lässt für sich genommen den Schluss auf eine Straftatbegehung durch den Betroffenen nicht mit der gem. § 12b Abs. 2 SOG (juris: SOG HA) erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit zu. Eine zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Aufenthaltsverbots verfügte Ingewahrsamnahme gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG (juris: SOG HA) ist selbst rechtswidrig (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11):
***
„... (ee) Es bestehen zudem durchgreifende Zweifel, ob gegen Verhaltensstörer gerichtete Maßnahmen am Spieltag geeignet sind, die bestehende Gefahr wirksam abzuwehren.
In Betracht kommen insoweit zunächst Platzverweisungen nach § 12a SOG oder Aufenthaltsverbote nach § 12b Abs. 2 SOG sowie Ingewahrsamnahmen nach § 13 SOG. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, solche Maßnahmen
seien nicht geeignet, die zu befürchtenden Auseinandersetzungen wirksam abzuwehren, erscheint nachvollziehbar. Denn es ist davon auszugehen, dass die für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Maßnahmen
erforderlichen konkreten Anhaltspunkte in der Regel bereits in gewalttätigen Verhaltensweisen bestehen werden. Es würde somit zur Verwirklichung der Gefahr kommen, um deren Abwehr es im vorliegenden Fall gerade geht. Wegen
der besonderen gruppendynamischen Prozesse bei Ausschreitungen dieser Art besteht außerdem die Gefahr, dass Maßnahmen gegen einzelne Personen nach bereits begangenen Rechtsgutsverletzungen zu weiteren Angriffen auf die
einschreitenden Polizeikräfte durch Unterstützer führt.
Nicht hinreichend geeignet zur wirksamen Gefahrenabwehr dürfte auch die Einrichtung eines sog. Gefahrengebietes nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. 1991, S.
187) - PolDVG - sein. Nach dieser Vorschrift darf die Polizei im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen,
soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist.
Zum einen ist bereits sehr zweifelhaft, ob mit der Ausweisung von Gefahrengebieten angesichts der Zahl erwarteter Problemfans alle möglichen Orte gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Fangruppen
erfasst würden. Die in der Vergangenheit geschehenen Ausschreitungen belegen nach den vorgelegten Berichten, dass Verfolgungen und Angriffe über weite Strecken, von der Ankunfts- bis zu Abreisephase der Gästefans, versucht
werden, und sich nicht auf das nähere Umfeld des Fußballstadions beschränken. Außerdem verhindert die Ausweisung eines Gefahrengebiets nicht, dass sich größere Gruppen der gegnerischen Fanlager in diesem Gebiet begegnen. Die
nach § 4 Abs. 2 PolDVG erweiterten Kontrollbefugnisse der Polizei erscheinen nicht geeignet, gewalttätige Ausschreitungen größerer Problemfangruppen wirksam in den Griff zu bekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Übergriffe anlässlich der Begegnungen in der Vergangenheit von einer erheblichen Gewaltbereitschaft auch gegenüber den Polizeikräften geprägt waren.
(ff) Die Ausschreitungen anlässlich der früheren Begegnungen legen zudem nahe, dass auch die Bündelung der genannten Maßnahmen nicht geeignet wäre, die bevorstehenden Gefahren wirksam abzuwehren. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin genannten Zahlen, welche Personen als Adressaten für diese Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht einfach addiert
werden können und die Summe von der Anzahl der erwarteten Problemfans abgezogen werden kann. Denn der mögliche Adressatenkreis der verschiedenen Maßnahmen wird sich häufig überschneiden, so dass sie kumuliert
gegenüber denselben Personen angewendet werden können. Selbst wenn im Übrigen eine maximale Zahl von Problemfans von den genannten Einzelmaßnahmen erfasst werden könnte, würden unter Berücksichtigung der von der
Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen immer noch viele hundert Problemfans am Spieltag in Hamburg präsent sein. ..." (VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012 - 15 E 756/12)
***
„... I. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragsteller entfällt vorliegend kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Der
Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Bei der vorzunehmenden Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu.
Hier ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass die Klage der Antragsteller gegen Ziffer 1., 2.9 und 2.11 des angegriffenen Bescheids mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Insoweit erweist er sich aller Voraussicht
nach als rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Bei rechtsbeschränkenden Eingriffen bei Versammlungen gelten folgende Voraussetzungen: Erstens muss jede einzelne Anordnung eine Rechtsgrundlage haben, zweitens steht die Anordnung der Behörde, falls sie nicht schon
zwingend von Gesetzes wegen zu treffen ist, im Ermessen der Behörde, drittens ist diese Ermessensentscheidung - wie jede Ermessensentscheidung - fehlerfrei zu treffen, aber auch zu begründen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. März 2011 betreffend die Kürzung der beantragten Wegstrecke als rechtswidrig.
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Dem dient die
Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Lässt ein angefochtener Bescheid entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht erkennen, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren, ist von einem
materiellen Ermessensmangel auszugehen, denn Ermessen ist nicht zu ‚beachten', sondern im Einzelfall auszuüben (BayVGH, B.v. 26.02.2009, Az: 4 CS 08.3123). Ausnahmen vom Begründungserfordernis, die sich nur aus dem
Gesetz ergeben können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der hohen Bedeutung der Begründung einer Ermessensentscheidung ist erforderlich, dass jede einzelne konkrete Anordnung begründet wird, eine pauschale
Begründung für die Gesamtheit der Beschränkungen reicht nicht aus.
Aufgrund dessen ist es bereits sehr fraglich, ob die angeordnete Routenänderung allein durch den Hinweis auf die erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Personennahverkehrs als ausreichend begründet angesehen
werden kann. Jedenfalls genügt sie in der Sache nicht, um die Auflage gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG zu begründen. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des
Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Wegen der grundlegenden
Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der ‚erkennbaren Umstände' bezeichnete Prognosebasis setzt
- tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus,
- bloße Verdachtsmomente und
- Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B.v. 26.01.2001, NJW 2001, 1404).
Der Prognosemaßstab der ‚unmittelbaren Gefährdung' erfordert, dass der
- Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Notwendig ist dabei immer
- ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnis oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung.
- Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v. 01.05.2001, NJW 2001, 2078).
Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zwar zählt die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Inwieweit hier aber, wie von Art. 15 Abs. 1 BayVersG gefordert, eine unmittelbare Gefährdung vorliegt, ist nicht konkret dargelegt. Auch in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 beruft sich die Antragsgegnerin lediglich pauschal
auf die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere angesichts der beabsichtigten Zeitschiene, die mit dem Berufsverkehr kollidiert. Es wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt,
worin diese Beeinträchtigungen im Einzelnen bestehen sollen (z.B. welche Linien betroffen sind oder mit welchen Verspätungen zu rechnen ist). Auch aus der E-Mail der ... ergibt sich hierzu nichts, die sich ebenfalls lediglich
pauschal auf massive Beeinträchtigungen beruft.
Bei der Wahl ihres Vorgehens ist von der Versammlungsbehörde zudem zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung
selbst zu entscheiden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 27.01.2006, Az: 1 BvQ 4/06, NVwZ, 2006, 586). Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt zwar nicht uneingeschränkt. Bei der Beeinträchtigung öffentlicher Straßen und Flächen durch eine
Versammlung ist allerdings auch maßgeblich auf den Widmungszweck derselben abzustellen. Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt,
kommen Einschränkungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Vorsaussetzungen in Betracht (vgl. VGH Kassel, B.v. 31.07.2008, Az: 6 B 1629/08). Dies gilt hier umso mehr, als hier wohl vornehmlich nicht die
Sicherheit, sondern lediglich die Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind
grundsätzlich hinzunehmen. Derartige Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte
grundsätzlich zu ertragen haben. Die zuständige Behörde hat im Sinne praktischer Konkordanz für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen.
Soweit die Antragsgegnerin auf Erfahrungen aufgrund der ‚Montagsspaziergänge' abstellt, so ist bereits nicht dargelegt, ob es sich hierbei um eine mit der vorliegenden vergleichbare Versammlung handelt. So ist insbesondere nicht
dargelegt, welche Teilnehmerzahlen bei den ‚Montagsspaziergängen' vorherrschen und für welche Dauer die Straßenbahnstrecke in Anspruch genommen wird.
3. Auch die Ziffer 2.9 des angegriffenen Bescheids erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die geforderte Ordnerzahl von sieben Ordnern bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen sowie ein weiterer
Ordner pro zusätzlich angefangener 20 Teilnehmer vom Üblichen deutlich nach oben abweicht (vgl. z.B. Urteil der erkennenden Kammer vom 12.03.2009, Az: W 5 K 08.1758; BayVGH, B.v. 23.10.2008, Az: 10 ZB 07.2665) enthält
der Bescheid bezüglich dieser Anordnung keinerlei Begründung. Weder ist dargelegt, warum überhaupt Ordner erforderlich sein sollen, noch warum sie in einer derart hohen Zahl notwendig sein sollen. Damit liegt in formeller
Hinsicht ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG vor, wobei wohl zudem von einem Ermessensausfall auszugehen ist.
4. Gleiches gilt für die Anordnung in Ziffer 2.11 des Bescheids der Antragsgegnerin.
Darüber hinaus ist hier bereits problematisch, ob für diese Anordnung die Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 6 BayVersG herangezogen werden kann. Denn danach hat der Veranstalter der zuständigen Behörde auf Anforderung die
persönlichen Daten eines Ordners nur dann mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Zudem besteht im Hinblick auf
die bundesrechtliche Lage, bei der die Nennung von Name und Anschrift grundsätzlich als zulässig angesehen wird, keine Vergleichbarkeit. Denn auf Bundesebene verlangt § 18 Abs. 2 VersG eine Genehmigung für die Ordner. Eine
vergleichbare Regelung gibt es im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht. Unabhängig davon ist vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fraglich, ob die Versammlungsbehörde auch das Geburtsdatum der Ordner
verlangen kann. ..." (VG Würzburg Beschluss vom 21.03.2011 - W 5 S 11.219)
***
Zur Verhältnismäßigkeit der Verlegung eines Versammlungsortes im Wege einer behördlichen Auflage bei erhöhten Sicherheitsrisiken am angemeldeten Versammlungsort. Zum Rechtsbegriff der Versammlung im
Versammlungsrecht; Abgrenzung zu anderweitigen Veranstaltungen (VG Weimar, Beschluss vom 26.05.2005 - 4 E 642/05, ThürVBl 2006, 17).
Eine öffentliche Versammlung i.S. des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes setzt voraus, dass eine Mehrheit von Menschen im Rahmen des demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung
zusammenkommt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine zum Ferienbeginn geplante "Fete mit Musik" für die örtliche Schülerschaft auch dann nicht, wenn sie von einer Untergliederung einer politischen Partei veranstaltet wird und
dabei auch ein "Infotisch" dieser Partei aufgestellt wird. Bei der Ermessensentscheidung über die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für eine Veranstaltung einer Schülerfete sind primär straßenrechtliche
Gesichtspunkte zu berücksichtigen (z.B. Schutz des Straßenkörpers, Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch des Fußgängerverkehrs). Andere Gesichtspunkte - z.B.
Gefahr von Ausschreitungen - können berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit dem Widmungszweck des Straßenraums besteht (VG Braunschweig, Urteil vom 27.07.1999 - 6 A 74/99, NZV 2000, 142).
Wer in der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung nicht gem. § 6 I VersG wirksam ausgeschlossen worden ist, darf am Zutritt zur Versammlung nicht schon deshalb gehindert werden, weil er in der Versammlung Kritik üben
will, selbst wenn er dadurch die Versammlung stört (VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.1989 - 8 K 198/88, NVwZ-RR 1990, 192).
Zu den Voraussetzungen und Grenzen polizeilichen Einschreitens (Bewaffnungs- und Vermummungsverbot) beim Aufeinandertreffen zweier Versammlungen. - Zur Frage einer analogen Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes
auf nichtöffentliche, aber in die Öffentlichkeit wirkende Versammlungen (VG Minden, Entscheidung vom 06.08.1987 - 2 K 807/87, NVwZ 1988, 663).
***
Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Zu
den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger und schuldhafter polizeilicher Freiheitsentziehung und Gewahrsamnahme bei einer unangemeldeten Demonstration (LG Hamburg, Urteil vom 06.03.1987 -
3 O 229/86 - Hamburger Kessel - Schmerzensgeld für polizeiliche Freiheitsentziehung - Kessel 1):
„... Die Kl. begehrten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung. Die Kl. fanden sich am 8. 6. 1986 gegen 12.00 Uhr zu einer nicht angemeldeten
Demonstration auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg ein. Insgesamt hatten sich gegen 12.15 Uhr dort ca. 800 Personen versammelt, um demonstrativ ihrem Protest dagegen Ausdruck zu geben, daß am Vortag für einen Großteil der
Teilnehmer einer angemeldeten Demonstration gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes Brokdorf durch weiträumige Absperrungen und Kontrollmaßnahmen seitens der Polizei eine Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die
Bekl. war über das geplante Treffen am 8. 6. 1986 informiert. Zunächst wurden um das Heiligengeistfeld in Bereitstellungsräumen insgesamt drei Hundertschaften zusammengezogen. Um 12.22 Uhr wurde vom örtlichen Leiter des
Polizeieinsatzes an die bereitstehenden Polizeikräfte der Befehl zur Einschließung der Versammlung gegeben. Daraufhin rückten die Einheiten in Kettenformation vor. Innerhalb weniger Minuten war die Versammlung, in der sich
auch die Kl. aufhielten, von einer Polizeikette eingeschlossen. Eine Auflösungsverfügung erfolgte dann nicht mehr, da sich die Polizeiführung dazu außerstande sah wegen in der Zwischenzeit begonnener Gewalttätigkeiten hinter
ihrem Rücken in der F.-Straße.
Die Einschließung führte dazu, daß die sich im Kreis befindlichen Personen auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, wo sie über Stunden ausharren mußten. Später wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Toilette im
U-Bahnhof F.-Straße zu benutzen, wobei die betreffenden Personen einzeln jeweils von einem Polizeibeamten bzw. einer Polizeibeamtin dorthin geleitet wurden. Gegen 14.30 Uhr bot die Bekl. über Lautsprecher den
Eingeschlossenen an, den Kreis einzeln und nach Überprüfung der Personalien zu verlassen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten angeordnet, jeden Eingeschlossenen nach einer etwaigen Entlassung aus dem Kreis in
anschließende polizeiliche Gewahrsam zu nehmen. Die Kl. machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Ab ca. 16 Uhr begann die Bekl. mit dem Abtransport der Eingeschlossenen, unter ihnen die Kl., zu verschiedenen, im
ganzen Stadtgebiet verteilten Revierwachen bzw. eigens eingerichteten Sammelstellen, wo sie in polizeilichem Gewahrsam verblieben. Diese Maßnahme zog sich über Stunden hin. Bei den Versammlungsteilnehmer wurden dabei
zwei körperliche Durchsuchungen durchgeführt. Auf den Revierwachen wurden mangels weiterer Kapazitäten jeweils mehrere Personen in einer Einzelzelle untergebracht. Auch die Verpflegung der Ingewahrsamgenommenen war nur
vereinzelt sichergestellt. Dem Wunsch der Betroffenen, Verwandte, Anwälte etc. zu informieren, wurde lediglich insoweit entsprochen, als es nach Auffassung der Bekl. die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zugelassen hat. Die
Kl. wurden im Laufe der Nacht und der frühen Morgenstunden (bis ca. 4.00 Uhr) aus dem Gewahrsam entlassen. Die Klage hatte Erfolg. ...
Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 847 BGB ist… begründet, denn die über Stunden andauernde Einschließung auf dem Heiligengeistfeld und
die sich anschließende Ingewahrsamnahme der Kl. stellen nach Auffassung der Kammer eine rechtswidrige (I.) und schuldhafte (II.) Amtspflichtverletzung dar.
I. Bei der Zusammenkunft auf dem Heiligengeistfeld am 8. 6. 1986 handelt es sich um eine Versammlung im Rechtssinne.
Eine Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersammlG liegt vor, wenn mehrere Personen an einem bestimmten Ort zusammenkommen, um politische oder sonstige öffentliche Angelegenheiten untereinander zu erörtern bzw. eine
bestimmte Einstellung dazu kundzutun (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 8 Rdnr. 41). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Selbst die Bekl. ist nach ihrem eigenen Vortrag von dem Bestehen einer - wenn auch
unangemeldeten - Versammlung ausgegangen, die grundsätzlich den Schutz von Art. 8 GG genoß. Maßnahmen gegen eine solche Versammlung können, auch wenn diese unfriedlich verläuft, somit nur nach Maßgabe des
Versammlungsgesetzes ergriffen werden (BVerfG 69, 315 (361) = NJW 1985, 2395). In diesem Sinne ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit polizeifest (vgl. Ott, VersammlG, 4. Aufl (1983), Einf. Rdnr. 10).
Dies räumt auch die Bekl. ein, indem sie vom Erfordernis einer Auflösung gem. § 15 I VersammlG ausgeht.
Das Vorgehen der Bekl. war jedoch nicht von den versammlungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten gedeckt. Das Versammlungsgesetz enthält keine Befugnisse, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung
am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Nach § 15 II VersammlG ist eine Versammlung, bei deren Durchführung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu besorgen ist, aufzulösen. Die Kammer geht hierbei zugunsten der Bekl. davon aus, daß die Einschätzung ihrer Bediensteten von einem zu erwartenden unfriedlichen Verlauf aufgrund der Ereignisse der vorausgegangenen
Tage nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war und aus der Sicht der Bekl. berechtigt erschien.
Die Auflösung einer Versammlung muß jedoch gegenüber den Teilnehmern erklärt werden, damit diese Gelegenheit haben, ihrer Entfernungspflicht zu genügen (§ 13 II VersammlG). Das Vorgehen der Bekl., die Teilnehmer durch
Einschließung an den Versammlungsort zu binden, stellt entgegen der Ansicht der Bekl. keine Auflösung i. S. der §§ 13, 15 VersammlG dar. Auch eine konkludente Auflösung kann hierin nicht gesehen werden. Denn mit der
Maßnahme der Einschließung wurde vielmehr verhindert, daß die Teilnehmer sich entfernen konnten. Dies lag auch im Sinne der Bekl., da nach ihrem eigenen Vortrag die Eingeschlossenen an den Ort gebunden werden sollten.
Demzufolge konnte die Maßnahme der Einschließung auch von den Teilnehmern der Versammlung nicht als Auflösungsverfügung, d. h. als Befehl, den Versammlungsort zu verlassen verstanden werden.
Im übrigen ging die Einsatzleitung selbst am 8. 6. 1986 ausweislich des Abteilungsbefehls erkennbar davon aus, daß die nach Versammlungsrecht erforderliche Auflösungsverfügung nicht bereits in der Einschließung lag, vielmehr
einer gesonderten Verfügung bedurfte.
Die Maßnahmen der Bekl. waren aber auch im weiteren Verlauf aus anderen Gründen rechtswidrig. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vorgehens um 12.22 Uhr die Bekl. in der Einschließung das einzige Mittel gesehen hätte, um
eventuelle Gewalttätigkeiten zu verhindern, hätte sie die Maßnahme spätestens dann beenden müssen, als für sie erkennbar war, daß die Einschließung ein für den verfolgten Zweck, Isolierung des Gewaltpotentials, ungeeignetes
Mittel war, denn unstreitig gingen die erfolgten Gewalttätigkeiten nicht von den Eingeschlossenen aus, sondern von Personen, die sich außerhalb des Heiligengeistfeldes befanden. Aufgrund der weiter vorgetragenen Tatsachen konnte
die Bekl. nicht davon ausgehen, daß die im bisherigen Verlauf friedlichen Versammlungsteilnehmer innerhalb der Einschließung nach einer Aufhebung der polizeilichen Maßnahme das Gewaltpotential auf der Feldstraße nennenswert
verstärkt hätten, zumal sie ihre Bereitschaft gezeigt hatten, solche Gegenstände abzulegen, die als Aktiv-Bewaffnung in Betracht gezogen werden konnte. Von daher drängt sich die Annahme auf, daß es gerade nicht gelungen war, die
potentiellen Gewalttäter zu isolieren, sondern daß diese entweder der Einschließung sich rechtzeitig entziehen konnten oder erst im späteren Verlauf von außen hinzugekommen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch von
der Bekl. erkennbar gewesen, denn durch ihre speziellen Einsatzkommandos, die sie am Heiligengeistfeld eingesetzt hatte, wäre es ihr möglich gewesen, den tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse zu registrieren und daran die
Tauglichkeit der von ihr ergriffenen Maßnahme zu messen. Dies hat die Bekl. jedoch versäumt. Die Aufrechterhaltung der Einschließung über Stunden war auch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.
Dies scheint auch der Einschätzung der Einsatzleitung der Polizei entsprochen zu haben, als sie schließlich damit begann, die Teilnehmer aus der Einschließung heraus auf auswärtige, im gesamten Stadtgebiet verstreute Sammelstellen
zu verbringen.
Aber auch dieses aus der Sicht der Einsatzleitung zur Entschärfung der Situation vor Ort getroffenen Maßnahme der Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer erweist sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Das
Versammlungsgesetz sieht eine derartige Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmer nicht vor. Aber auch auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes war diese konkrete Maßnahme nicht zulässig. Nach § 13 I Nr. 1
HbgSOG darf eine Person gegen ihren Willen nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beseitigt werden kann. Die Eingeschlossenen stellten selbst eine derartige Gefahr oder Störung nicht dar, denn die Gewalttätigkeiten gingen nicht von diesem Kreis aus, sondern von
außerhalb Stehenden. Die von der Bekl. zur Begründung ihrer Maßnahme gegebenen Darlegungen, es sei zu erwarten gewesen, daß einzelne Teilnehmer nach ihrer Entlassung sich innerhalb des Stadtgebietes unfriedlich verhalten
würden, vermag die Ingewahrsamnahme nicht zu rechtfertigen. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die andauernde Ingewahrsamnahme als unverhältnismäßig.
Hinzu kommt, daß bei Anordnung einer polizeilichen Maßnahme auch deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet, insbesondere die Abwicklung in angemessener Zeit möglich sein muß. Tatsächlich zog sich aber die
Ingewahrsamnahme der Teilnehmer, unter ihnen die Kl., vom späten Nachmittag bis zum frühen Morgen des 9. 6. 1986 hin. Dies beruhte unter anderem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Anzahl der Eingeschlossenen.
Wegen einer im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl völlig unzureichenden Kapazität an Transportmitteln einschließlich Sicherheitspersonal und wegen des Fehlens geeigneter Sammelstellen konnte die Maßnahme nicht in
angemessener Zeit abgeschlossen werden.
Nach Auffassung der Kammer waren sowohl das stundenlange Eingeschlossensein als auch die weiteren sich ebenfalls über Stunden hinziehenden Ingewahrsamnahme auf den verschiedenen Polizeirevierstellen in der Stadt für die Kl.
nicht mehr zumutbar und unverhältnismäßig. Bei einem Vorgehen nach HbgSOG werden bestimmte Mindestanforderungen an die tatsächliche Durchführung gestellt, die im Falle der Kl. nicht eingehalten worden sind. Dies gilt auch
im Hinblick auf die unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten auf den Polizeirevieren.
Darüber hinaus stellen die unzulängliche Versorgung der Eingeschlossenen sowie die ungenügenden hygienischen Verhältnisse, denen die Kl. ausgesetzt waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Kl. dar, die nicht mehr durch
den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Ähnliches gilt auch für die meist unzureichenden Möglichkeiten auf den Revierstellen für die Ingewahrsamgenommenen, Personen ihres Vertrauens bzw. Anwälte und Verwandte
zu informieren. Die Führung der Bekl. hätte, nachdem erkennbar war, daß die Ingewahrsamnahme nur unter diesen unzureichenden Bedingungen durchgeführt werden konnte, diese beenden müssen.
Hatte die Polizei keine Möglichkeit, die Ingewahrsamnahme gem. § 13 HbgSOG ordnungsgemäß durchzuführen, mußte sie von einer derartigen Maßnahme gänzlich absehen. Denn einer in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur
solche Beschränkungen auferlegt werden, die den Zweck des Gewahrsams sichern sollen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung während des Gewahrsams erforderlich sind (§ 13 IV HbgSOG). Die den Klägern zugemuteten
Beeinträchtigungen (Mehrbelegung von Einzelzellen, unzureichende Versorgung, eingeschränkte Möglichkeit, Verwandte oder Anwälte zu informieren) übersteigen die gesetzlich zugelassenen.
Die Bekl. handelte bei ihrem Vorgehen auch schuldhaft. ...
III. Auch ein Mitverschulden der Kl. gem. § 254 BGB dadurch, daß sie es abgelehnt haben, auf das Angebot der Bekl. gegen 14.30 Uhr, den Kreis der Versammlungsteilnehmer nach Feststellung ihrer Personalien zu verlassen,
einzugehen, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. ...
IV. Durch das Vorgehen der Bekl. wurde in die persönliche Freiheit der Kl. und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich eingegriffen. Gem. § 847 BGB steht ihnen hierfür ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld zu.
Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, daß die Kl. auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, sie über Stunden hinweg im Ungewissen darüber blieben, was mit ihnen geschehen würde, Durchsuchungen über sich
hatten ergehen lassen müssen sowie die unzulängliche Unterbringung auf den Polizeirevieren bzw. den sonstigen eingerichteten Sammelstellen haben erdulden müssen. Hingegen darf bei der Bemessung nicht außer acht bleiben, daß
die Kl. sich freiwillig zu einer unangemeldeten Demonstration, die nach der Vorgeschichte einige Brisanz in sich barg, zusammengefunden haben. Von daher haben sie solche Beeinträchtigungen, die gemeinhin mit solchen
Veranstaltungen einhergehen, bewußt und gewollt in Kauf genommen. Als Folge des rechtswidrigen Handelns der Bekl. und damit als für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind daher nur die darüber hinausgehenden
Beeinträchtigungen anzusehen.
Zwar hat der Senat in dem in seiner Sitzung vom 30. 6. 1986 gefaßten Beschluß sein Bedauern über das Vorgehen der Beklagten ausgedrückt (Anlage 5 zur Drucks. 11/6556), andererseits hat die Bekl. dem vorprozessualen Begehren
der Kl. auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 100 DM nicht entsprochen und auch in der Klageerwiderung ihr Vorgehen als rechtsmäßig angesehen. Durch dieses in sich widersprüchliche Verhalten relativiert sich die vom Senat
ausgesprochene „Entschuldigung" und wird den an eine Genugtuung zu stellenden Voraussetzungen nicht gerecht. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für angemessen, den Klägern als Ausgleich für die erlittenen
Rechtsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von je 200 DM zuzusprechen. ..."
***
Zur Verhinderung einer Versammlung ohne Verbot oder Auflösungsverfügung (VG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/Sb, NVwZ 1987, 829).
***
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Anordnungen kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich bei der Veranstaltung um Ausübung von Kunst handelt und (bejahendenfalls), welche Auswirkungen
dieser Umstand auf die versammlungsrechtlichen Momente der Veranstaltung hat. Die öffentliche Sicherheit ist nur dann gefährdet, wenn die verfassungsimmanente Schranke der Kunstfreiheit im Einzelfall überschritten ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn durch Ausübung der Kunst Grundrechte anderer wie z. B. Leben, Gesundheit und Freiheit und Ehre des einzelnen gefährdet werden. Der Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung
vermag die Freiheit der Kunstausübung nicht wirksam einzuschränken, da es sich insoweit um ein gegenüber der Kunstfreiheit "unterwertiges Schutzgut" handelt. . Auch politisch engagierte Kunst, in der sich der Künstler mit
aktuellen Geschehnissen auseinandersetzt, ist Kunst (VG Köln, Entscheidung vom 10.12.1981 - 6 (13) K 3721/79, NJW 1983, 1212).
§ 2
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen,
ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu
derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Schutz des Art. 8 GG erstreckt sich nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen. Die Beurteilung eines festgestellten Verhaltens als Teilnahme - oder
Verhinderungsabsicht kann vom BVerfG im Lichte des Art. 8 GG überprüft werden (BVerfG, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90, NJW 1991, 2694):
„... Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer der Zutritt zu einer öffentlichen Versammlung von der Polizei verwehrt worden ist.
I. 1. Am 25. November 1987 fand in einer Gaststätte in Freiburg eine öffentliche Veranstaltung der Partei der ‚Republikaner' statt. Der Schutz der Veranstaltung sollte durch vorsorglich am Versammlungsort eingesetzte Beamte des
Polizeivollzugsdienstes gewährleistet werden. Zum vorgesehenen Beginn der Veranstaltung um 19.30 Uhr befanden sich zehn Personen im Versammlungsraum. Die Teilnehmerzahl erhöhte sich bis gegen 20.00 Uhr auf 24 Personen.
Vor dem Versammlungsraum hielten sich zunächst acht Personen - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - auf. Diese Gruppe vergrößerte sich laufend und umfaßte gegen 20.00 Uhr 30 bis 40 Personen. In der Zeit zwischen 19.30
Uhr und 20.00 Uhr verteilte eine dieser Personen ein Flugblatt, in dem unter anderem gefordert wurde, ‚den Auftritt des als 'Republikaner' getarnten Altnazis Schönhuber ... zu unterbinden'. Auch versuchten einzelne Personen mit
Rufen wie ‚Die Nazis gehören rausgeworfen!'‚'So etwas hatten wir in der Geschichte schon einmal, das hier muß verhindert werden!', ‚Laßt uns da rein, die Versammlung wäre gleich beendet!' und ‚Wenn wir da reinkommen, hat sich
diese Versammlung gleich erledigt!', in den Versammlungsraum zu gelangen. Dies scheiterte jedoch an den Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die den Mitgliedern der Gruppe im Vorraum auf Ersuchen des Versammlungsleiters
den Zugang zu der Versammlung verwehrten. Der Beschwerdeführer selbst wurde gegen 20.00 Uhr durch eine mündliche Polizeiverfügung an dem Zutritt zu dem Versammlungsraum gehindert. Auf Ersuchen des Versammlungsleiters
forderte der Einsatzleiter schließlich die im Vorraum befindlichen Personen auf, sich zu entfernen, und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Diejenigen, die - wie der Beschwerdeführer - dieser Aufforderung nicht
nachkamen, wurden sodann in den Eingangsbereich der Gaststätte zurückgedrängt. Um 20.07 Uhr war die Räumungsaktion beendet.
Mit seiner Klage beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß die ihm gegenüber ergangene mündliche Polizeiverfügung rechtswidrig gewesen sei.
2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung bestehe weder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation noch unter dem der Wiederholungsgefahr. Die
Polizeimaßnahme habe ihn nicht diskriminiert. Eine hinreichend konkrete Möglichkeit, daß sich in Zukunft ein vergleichbarer Sachverhalt ergebe, sei nicht anzunehmen.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zwar sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, denn das erforderliche Feststellungsinteresse müsse unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr bejaht werden. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die polizeiliche Verfügung, die dem Beschwerdeführer den Zutritt zu der Versammlung verwehrt habe, sei rechtmäßig gewesen. Sie finde ihre
Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes). Der wegen Gefahr im Verzug zuständige Polizeivollzugsdienst habe einschreiten dürfen, weil eine Störung gedroht habe,
deren Ziel es gewesen sei, die ordnungsmäßige Durchführung der öffentlichen Versammlung zu verhindern. Ein drohender Verstoß gegen die jedermann obliegende Pflicht, solche Störungen zu unterlassen ( § 2 Abs. 2 VersG ), stelle
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mangels einer speziellen Ermächtigung zur Abwehr externer Störungen durch Nichtteilnehmer, welche die ordnungsmäßige Durchführung einer öffentlichen Versammlung zu verhindern
suchten, sei die polizeiliche Generalklausel anwendbar.
Zu Recht sei die Polizei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung zu verhindern gesucht habe. Aus ihrer Sicht hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (‚ex
ante') bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs alle Anzeichen darauf hingedeutet, daß der Beschwerdeführer an der Versammlung nicht habe teilnehmen, sondern sich in Störungsabsicht habe Zutritt verschaffen wollen, um die
Versammlung zu verhindern. Wer jedoch durch sein Verhalten im Vorfeld einer Versammlung erkennen lasse, daß er deren Verhinderung beabsichtige, sei nicht Teilnehmer dieser Versammlung, sondern potentieller Störer. Er habe
folglich kein Zutrittsrecht, sondern dürfe durch die Polizei von der Versammlung ferngehalten und des Platzes verwiesen werden. Ob etwas anderes dann gelte, wenn der potentielle Störer seinerseits Teilnehmer einer
(Gegen-)Versammlung sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Klärung. Eine Versammlung hätten die im Vorraum befindlichen Personen nicht gebildet, da sie, wie der Beschwerdeführer selbst vortrage, nicht zu dem Zweck der
gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung zusammen gekommen seien.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdevorbringen gründe sich auf
einen von dem Berufungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt und führe deswegen nicht zu einer rechtlichen Problematik, die im Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und einer Klärung zugeführt werden könnte.
II. 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG .
Das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt und sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verkannt, indem es ein Feststellungsinteresse verneint habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die polizeiliche Gefahrenprognose lediglich am allgemeinen Polizeirecht gemessen und nicht die besonderen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG berücksichtigt. Nach seiner
Ansicht sei der Beschwerdeführer aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Ein derartiges Verständnis führe jedoch dazu, daß schon im Bereich der Prognoseentscheidung die erhöhten Anforderungen, die der
Grundrechtsschutz erfordere, nicht erfüllt würden. Vor allem habe der Verwaltungsgerichtshof aber den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG verkannt. Seine rechtliche Argumentation laufe nämlich darauf hinaus, daß bereits scharf
ablehnende Meinungsäußerungen einzelner Personen sowie Aufforderungen zur behördlichen Unterbindung einer Versammlung die Verhinderungsabsicht eines Zutritt begehrenden Besuchers indizierten. Potentielle Teilnehmer
dürften jedoch nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie bewaffnet seien oder eindeutig erkennbar in unfriedlicher Absicht erschienen; unfriedliche Absicht bedeute hierbei ein Abzielen auf gewaltsame Auseinandersetzungen in der Versammlung.
Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentliches Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers übergangen, sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert und die von dem
Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebung unterlassen. ...
B. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wendet. Dafür fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer ist durch diese
Entscheidung nicht mehr beschwert, nachdem der Verwaltungsgerichtshof ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr anerkannt und seine
Klage daher als zulässig betrachtet hat. Auf den Umstand, daß das Verwaltungsgericht ein derartiges Feststellungsinteresse auch unter Rehabilitationsgesichtspunkten verneint hatte und der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht
eingegangen ist, kommt es nicht an, weil der Beschwerdeführer sein Ziel einer gerichtlichen Prüfung in der Sache erreicht hat.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, steht allerdings der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser fordert, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 (325) [BVerfG 08.07.1986 - 2 BvR 152/83] ). Das bedeutet auch, daß die behauptete
Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 (368) [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] ). Danach wäre es erforderlich
gewesen, die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO als Verfahrensmangel bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Das hat der Beschwerdeführer versäumt.
II. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG ist nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Schutzbereich dieses
Grundrechts nicht.
1. Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dabei beschränkt sich der Schutz dieses Grundrechts nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern
umfaßt auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche
Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 (349)). Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt auch nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen, die die Ziele der
Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern kommt ebenso denjenigen zugute, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen.
Der Schutz des Art. 8 GG endet jedoch dort, wo es nicht um die - wenn auch kritische - Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht. Das Recht, sich friedlich und waffenlos zu versammeln, wird vom
Grundgesetz im Interesse einer gemeinschaftlichen Meinungsbildung und Meinungskundgabe gewährleistet. Es soll die vom Staat unbehinderte, geplante oder spontane, Kommunikation unter Anwesenden sowie die demonstrative
Mitteilung der Kommunikationsergebnisse ermöglichen. Das Grundrecht schützt jeden Deutschen, der sich daran beteiligen will. Beteiligung setzt zwar keine Unterstützung des Versammlungsziels voraus, sondern erlaubt auch
Widerspruch und Protest. Wohl aber verlangt sie die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Wer dagegen eine Versammlung in der
Absicht aufsucht, sie durch seine Einwirkung zu verhindern, kann sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen. Das gilt auch, wenn er dabei seinerseits im Verein mit anderen auftritt. Der Umstand, daß mehrere Personen
zusammenwirken, bringt diese nicht in den Genuß der Versammlungsfreiheit, wenn der Zweck ihres Zusammenwirkens nur in der Unterbindung einer Versammlung besteht.
Ein staatlicher Akt, durch den jemandem der Zutritt zu einer Versammlung verweigert wird, weil er nicht an ihr teilnehmen, sondern sie sprengen will, greift daher nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG ein. Aus diesem Grund
lassen sich dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch keine Maßstäbe für staatliche Handlungen entnehmen, mit denen das aus § 2 Abs. 2 VersG folgende Verbot, Versammlungen in Verhinderungsabsicht zu stören,
durchgesetzt werden soll. Insoweit verbleibt es vielmehr bei dem Schutz, den die sonstigen Freiheitsrechte und das grundrechtliche Willkürverbot vermitteln.
2. Die Verwaltungsgerichte haben ohne Verfassungsverstoß angenommen, daß die Polizei hinreichenden Grund zu der Auffassung hatte, der Beschwerdeführer habe an der Versammlung nicht teilnehmen, sondern diese
gemeinschaftlich mit anderen verhindern wollen.
a) Die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich diese Annahme gründet, und ihre rechtliche Bewertung am Maßstab des Versammlungsgesetzes und des Polizeigesetzes sind grundsätzlich Sache der Gerichte und entziehen sich einer
Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat aber zu überprüfen, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluß der Grundrechte hinreichend beachtet worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG
10.06.1964 - 1 BvR 37/63] ). Im vorliegenden Fall verlangt dies eine intensivierte Kontrolle, ob die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen den daraus gezogenen Schluß, daß der Beschwerdeführer die
Versammlung habe sprengen wollen, zu tragen vermögen. Da die Beurteilung eines festgestellten Verhaltens als Beteiligungs- oder Verhinderungsabsicht zugleich darüber entscheidet, ob es in den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit fällt oder nicht, ist der Grundrechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn diese Zuordnung vom Bundesverfassungsgericht im Lichte des Grundrechts überprüft werden kann. Das ist für Bewertungen, die über den
Schutzumfang des Art. 5 GG entscheiden, seit langem anerkannt (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 278 (289 f.); 82, 43 (50 ff.); 82, 272 (280 f.)) und muß entsprechend auch für Art. 8 GG gelten.
b) Die erweiterte Nachprüfung ergibt jedoch nicht, daß das Verhalten des Beschwerdeführers unberechtigterweise dem Schutz des Art. 8 GG entzogen worden wäre.
Anhaltspunkte dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits den Inhalt der vor dem Versammlungsraum laut gewordenen Rufe, des dort verteilten Flugblatts und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Einsatzleiter der
Polizei fehlerhaft ermittelt oder in den Urteilsgründen unzutreffend wiedergegeben haben könnte, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die festgestellten Bekundungen haben sich nicht in
einer bloßen, wenn auch scharfen und nachdrücklich vorgetragenen Kritik an der bereits begonnenen Veranstaltung erschöpft. In ihnen hat sich vielmehr erkennbar die über eine solche Kritik hinausgehende Absicht ausgedrückt, den
weiteren Fortgang der Veranstaltung durch störende Eingriffe von außen zu unterbinden. Die in der angegriffenen Entscheidung zitierten Meinungs- und Willensbekundungen derjenigen Personen, die sich vor dem Versammlungsraum
aufhielten, waren insbesondere geeignet, die Annahme auszuschließen, es könnte ihnen um eine argumentative Auseinandersetzung mit den Versammlungsteilnehmern gehen. Es ist daher weder im Blickwinkel des einfachen Rechts
noch von Verfassungs wegen zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Polizei habe aus dem Verhalten des betreffenden
Personenkreises auf dessen alleinige Absicht schließen können, die Veranstaltung mit dem Ziel ihrer Verhinderung zu stören.
Zwar wendet der Beschwerdeführer hiergegen ein, die von der Polizei und dem Verwaltungsgerichtshof für erheblich angesehenen Rufe seien ausnahmslos erst erfolgt, nachdem die Polizei den Zugang zum Versammlungsraum bereits
versperrt gehabt habe; das polizeiliche Zutrittsverbot habe deshalb mit diesen Rufen nicht gerechtfertigt werden können. Dieser Einwand läßt jedoch die gerade gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene mündliche
Verbotsverfügung unberührt, die allein Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Durch diese Verfügung ist der Beschwerdeführer gegen 20.00 Uhr an dem Besuch der Veranstaltung gehindert worden. Ausweislich des Tatbestands
des angegriffenen Berufungsurteils, das insoweit von dem Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, waren die fraglichen Äußerungen zu diesem Zeitpunkt schon gefallen. Jedenfalls die den Beschwerdeführer betreffende und von ihm
allein angefochtene Verbotsverfügung ist erst nach diesen Rufen ergangen.
Für die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb davon auszugehen, daß das Handeln des Beschwerdeführers nicht im Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG lag. Sie können daher nicht gegen dieses Grundrecht
verstoßen haben. ..."
*** (VG)
Klagegegenstand ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Auflagen eines Auflagenbescheids, durch den im Wesentlichen einem Veranstalterbündnis untersagt worden
ist, im Rahmen eines so genannten Blockadetrainings den Versammlungsteilnehmern Taktiken und Techniken - etwa durch das Einüben von Sitzblockaden und so genannte szenische Wegtrageübungen - zu vermitteln, die sie
befähigen sollten, durch grobe Störungen nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge des politischen Gegners zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln. Die Klage hat keinen Erfolg, weil während des
Blockadetrainings mit hoher Wahrscheinlichkeit in nach § 111 StGB strafbarer Weise - unter anderem durch das Einüben von Sitzblockaden und so genannte szenische Wegtrageübungen - dazu aufgerufen werden sollte, durch
massenhafte Sitzblockaden bestimmte bereits angemeldete und nicht verbotene Demonstrationen politischer Gegner zu verhindern. Zur Berechtigung der Versammlungsbehörde, dem Veranstalter die Einsetzung von Ordnern und die
Übermittlung der Personalien der Ordner, so genannter Trainer und zu erwartender Redner durch Auflage aufzugeben (VG Aachen, Urteil vom 01.06.2011 - 6 K 363/11 zu Art 8 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 5 Abs 1 GG, §§ 21, 2 Abs 2
VersammlG u.a.).
§ 3
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare
Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im
Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zum Verbot öffentlich oder in Versammlungen "gleichartige" Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Eine verfassungskonform einschränkende Auslegung dieses Verbots auf erkennbare
Umgehungen des Uniformverbots ist möglich und könnte geboten sein. Art. 5 I und Art. 8 GG schützen auch bildhafte und suggestive kollektive Meinungsbekundungen (BVerfG, Entscheidung vom 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81, NJW
1982, 1803).
*** (BGH)
Tragen die Teilnehmer einer Geländeübung grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen, Bundeswehr-Tarnjacken und Stiefel und ist für Außenstehende erkennbar, daß die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung
eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck bringen, so greift das Uniformverbot des § 3 VersG ein (BGH, Urteil vom 29.11.1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123).
*** (OVG, OLG)
Bereits das öffentliche Üben der Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VersG (heute: § 4 NVersG (juris: VersammlG ND)) dar, der die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1
VersG (heute: § 8 Abs. 1 NVersG (juris: VersammlG ND)) zum Erlass einer diese Übung untersagenden Auflage ermächtigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.07.2011 - 11 LA 101/11):
„... Der Kläger meldete für den 18. April 2009 eine öffentliche Kundgebung unter dem Motto "Antifaschistisches Straßentheater" in Hannover an. Nach den Feststellungen der Beklagten, in die Zeitungsberichte, Internetaufrufe u. a.
auf der Seite "block-it-org", Flugblätter, Erfahrungen mit einer ähnlichen, bereits zuvor am 14. März 2009 durchgeführten Veranstaltung sowie das Kooperationsgespräch mit dem Kläger eingeflossen sind, sollte dabei geprobt werden,
eine für den 1. Mai ebenfalls in Hannover angemeldete "rechtsextremistische" Versammlung (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 27.4.2009 - 11 ME 225/09 -, juris) zu verhindern und diese ggf. einzukreisen. Die Beklagte erließ deshalb am 16.
April 2009 folgende Auflage:
‚Probeblockaden jedweder Art und Rollenspiele, deren Inhalt das probeweise Wegtragen von Versammlungsteilnehmern ist, die zu "Übungszwecken" eine Blockadeaktion simulieren, sowie sonstige schauspielerische Aktionen, die
Blockadeaktionen darstellen, sind … untersagt.' ...
Unabhängig hiervon ergeben sich jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der das Urteil tragenden Annahme, das vom Kläger am 18. April 2009 vorgesehene Üben einer Blockade (= Probeblockade") der für den 1. Mai 2009
geplanten "rechtsextremistischen" Versammlung habe eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 15 Abs. 1 VersG dargestellt.
Zur öffentlichen Sicherheit gehört jedenfalls die Unversehrtheit der Rechtsordnung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; Senatsurt. v. 7.4.2009 - 11 LB 278/08 -, jeweils m. w. N.). Die "Rechtsordnung" i. d.
S. umfasst wiederum nicht nur straf- oder bußgeldbewehrte, sondern auch sonstige, insbesondere öffentlich-rechtliche Normen. Dazu gehört auch § 2 Abs. 2 VersG. Danach hat bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen
jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages vom 21. April 2011 sinngemäß geltend macht, eine Störung der
öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 15 Abs. 1 VersG liege bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VersG nur dann vor, wenn zugleich der Straftatbestand des § 21 VersG erfüllt werde, oder es sei gar nur eine Störung der öffentlichen
Ordnung gegeben, wenn zugleich der Ordnungswidrigentatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG verwirklicht werde, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
Soweit er mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 29. Juni 2011 erstmals auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VersG durch die Probeblockade in Abrede stellt, kann dieses Vorbringen schon aus formellen Gründen nicht mehr
berücksichtigt werden. Denn es ist erst nach Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und vertieft vorhergehendes, fristgerechtes Vorbringen auch nicht lediglich. Im Übrigen überzeugt der
Einwand auch sachlich weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 VersG. Diese Norm richtet sich ausdrücklich an "jedermann" und nicht lediglich an Teilnehmer der zu störenden Versammlung. Eine
entsprechende Eingrenzung lässt sich auch nicht aus der Wortfolge " bei einer Versammlung" entnehmen. Andernfalls hätte sich die Formulierung "aus einer Versammlung heraus" oder "in einer Versammlung" aufgedrängt, die aber
gerade nicht verwandt wird. Der vom Kläger dazu zitierte Kommentar von Dietzel/Gintzel/Kniesel (VersG, 15. Aufl., § 2, Rn. 8 und 39) ist insoweit nicht eindeutig, wenn das Verbot des § 2 Abs. 2 VersG danach einerseits (nur?) für
alle, die sich in der Versammlung befinden, andererseits aber (auch?) für alle Anwesenden gelten soll und bei Versammlungen unter freien Himmel neben den Teilnehmern alle Anwesenden verpflichtet seien, Störungen zu unterlassen
(vgl. auch Kniesel, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., H 359, wonach das Störungsverbot nach § 2 Abs. 2 VersG auch für Teilnehmer einer Gegendemonstration gelte). Dem vom Kläger vorgetragenen engen
Verständnis des § 2 Abs. 2 VersG steht zudem der Sinn und Zweck der dadurch geschützten Versammlungsfreiheit entgegen. Damit ist jegliche Störung einer nicht verbotenen Versammlung mit dem Ziel der Verhinderung ihrer
ordnungsgemäßen Durchführung unvereinbar. Bei dem vom Kläger vorgetragenen engen Verständnis des § 2 Abs. 2 VersG gilt also nicht der Umkehrschluss, dass von außen kommende Verhinderungsstörungen einer nicht verbotenen
Versammlung zulässig sind; vielmehr wird das (dann ungeschriebene) Verbot entsprechender Störungen als selbstverständlich vorausgesetzt. Dann besteht aber erst recht kein Grund, § 2 Abs. 2 VersG eng auszulegen. Dagegen spricht
schließlich auch der in Niedersachen an seine Stelle getretene § 4 NVersG. Danach ist es verboten, eine nicht verbotene Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. § 4 NVersG richtet
sich somit nicht nur an Versammlungsteilnehmer, sondern auch an Nicht-Teilnehmer (vgl. nur Ullrich, NVersG, Kommentar, § 4, Rn. 2), ohne dass der Gesetzgeber insoweit eine Erweiterung des Störungsverbots nach § 2 Abs. 2
VersG beabsichtigte. Vielmehr sollten die "bestehenden Regelungen des § 2 Abs. 2 und des § 21 VersG zusammengefasst werden" (so die Begründung des Gesetzentwurfes, Nds. LT- Drs. 16/2075, S. 27, die im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen worden ist, Nds. LT- Drs. 16/2867 (Beschlussempfehlung) und 2913 (Bericht)).
Das Verbot des § 4 NVersG erfasst zudem bereits Störungen im Vorfeld der Versammlung, sofern diese Handlungen bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu verhindern (Nds. LT- Drs. 16/2075, S. 27).
Dass für § 2 Abs. 2 VersG ein engeres Verständnis gelten soll, er sich also nicht auf Störungen im Vorfeld einer nicht verbotenen Versammlung beziehe, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen und drängt sich auch
dem Senat nicht auf; andernfalls wäre § 2 Abs. 2 VersG auf solche Störungen zumindest entsprechend anwendbar.
Nach diesem übereinstimmenden weiten Verständnis schließt das Störungsverbot nach § 2 Abs. 2 VersG (analog) und § 4 NVersG also auch Verhinderungsmaßnahmen im Vorfeld einer nicht verbotenen Versammlung ein, zu denen
das gezielte Üben einer hierauf gerichteten Probeblockade gehört. Teilnehmer an einer nicht verbotenen Versammlung sollen nämlich bereits zeitlich vor Beginn der Versammlung vor Maßnahmen geschützt werden, die sie von der
Teilnahme abhalten könnten. Dazu gehören nicht nur potentiell abschreckende hoheitliche Vorfeldmaßnahmen, wie etwa Durchsuchungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15) oder Behinderungen
der Anfahrt, sondern auch gezielte Verhinderungsmaßnahmen durch Dritte unter Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraums.
Das vorgenannte Verständnis des § 2 Abs. 2 VersG steht im Einklang mit der nach Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit. Denn die gezielte "selbsthilfeähnliche" Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung wird vom
Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (der "Gegendemonstranten") gerade nicht mehr umfasst, wie der Senat wiederholt (vgl. zuletzt etwa mit Beschl. v. 7.6.2011 - 11 LA 48/10 - unter Bezugnahme auf das Senatsurt. v. 29.5.2008 -
11 LC 138/06 -, juris, Rn. 53, m. w. N.) in Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 ff:, v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, u. a. -, juris,
Rn. 44, und v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 35) entschieden hat.
Dass es entgegen den vom Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich in Bezug genommenen Feststellungen der Beklagten nicht Ziel der für den 18. April 2009 vom Kläger angemeldeten Kundgebung gewesen ist,
dort gerade auch zu proben, die für den 1. Mai 2009 geplante "rechtsextremistische" Demonstration zu verhindern, oder dass sich die Probe nur auf den Fall beziehen sollte, dass die zu verhindernde Demonstration trotz Verbots
durchgeführt werde, trägt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht zu erkennen; die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufrufe sprechen vielmehr eindeutig dagegen. Denn das am 18.
April 2009 beabsichtigte sog. "Aktionstraining" sollte danach der Vorbereitung "einer großen, kollektiven Aktion des zivilen Ungehorsams" zur Verhinderung des "Nazimarsches am 1. Mai 2009" in Hannover dienen. Um rein
"schauspielerische Situationen", das "Üben einer Meinungskundgabe in Blockadesituationen" oder das Üben - nach der zuvor zitierten Rechtsprechung noch von der Versammlungsfreiheit umfasster - kurzfristiger, symbolischer
Blockaden sollte es sich also gerade nicht handeln. Diese Bewertung wird schließlich noch dadurch unterstrichen, dass bei Durchführung der für den 1. Mai 2009 geplanten "rechtsextremistischen" Demonstration erhebliche
gewalttätige Übergriffe (auch) aus dem linksextremen Spektrum konkret zu befürchten waren, die die Beklagte nach den anderweitigen Feststellungen des Senats (vgl. Beschl. v. 27.4.2009, a. a. O., Rn. 33 f.) selbst unter Heranziehung
der verfügbaren externen Polizeikräfte aus anderen Bundesländern zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend hätte beherrschen können.
Ob durch die untersagte Probeblockade zugleich der Straftatbestand des § 111 StGB verwirklicht worden wäre (vgl. VG Aachen, Urt. v. 1.6.2011 - 6 K 363/11 -, juris), kann deshalb offen bleiben.
Ist somit der Erlass der umstrittenen Auflage zur Verhinderung einer Probeblockade dem Grunde nach gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 VersG rechtmäßig, so entspricht auch der Wortlaut dieser - erkennbar in Anlehnung an die
Verfügung, die dem des Beschluss des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2000 (- 1 S 414/00 -, NVwZ 2000, 1201) zu Grunde lag, erlassenen - Auflage den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG
(i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG).
Dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG wird die Behörde gerecht, wenn der Adressat einer Verfügung erkennen kann, was von ihm gefordert wird und entsprechend sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. zum
Folgenden Senatsbeschl. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 -, juris, Rn. 13; Senatsurt. v. 7.4.2009 - 11 LB 278/08 -, a. a. O., m. w. N.). Daher darf der Verwaltungsakt nicht unterschiedlichen subjektiven Bewertungen zugänglich sein. Die
Konkretisierung dessen, was ge- und verboten ist, muss sich aus der Verfügung selbst ergeben und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichtbeachtung des Verwaltungsaktes bußgeld-
oder strafbewehrt ist. Hieran gemessen ist die umstrittene Auflage hinreichend bestimmt.
Denn sie war für den Kläger und (andere) potentielle Teilnehmer an der für den 18. April 2009 geplanten Kundgebung erkennbar darauf gerichtet, alle Handlungen zu verbieten, mit denen die für den 1. Mai 2009 von ihnen geplante
Blockade bzw. ihr Verhalten bei deshalb zu erwartenden polizeilichen Gegenmaßnahmen probiert oder simuliert werden sollte. Eine weitergehende Konkretisierung war nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Dass damit von der
Auflage auch Tätigkeiten umfasst waren, die ggf. isoliert in anderem Zusammenhang rechtmäßig sein können, wie etwa das Einüben, sich unterzuhaken, ist nicht zu beanstanden. Denn die für das "Aktionstraining" am 18. April 2009
untersagten Tätigkeiten sollten nach den hier zu Grunde zu legenden Feststellungen der Beklagten gerade Teil eines einheitlichen Konzepts zur Verhinderung der "rechtsextremistischen" Demonstration am 1. Mai 2009 und nicht
Bestandteil einer schauspielerischen Aktion oder des Übens von symbolischem Widerstand sein. Im Übrigen ist die Versammlung am 18. April 2009 nicht verboten, den (potentiellen) Teilnehmern also insbesondere nicht die
grundrechtlich geschützte Möglichkeit genommen worden, ihre ablehnende Haltung gegenüber der für den 1. Mai 2009 geplanten "rechtsextremistischen" Demonstration bereits im Vorfeld öffentlich kund zu tun, dabei zur Teilnahme
an rechtmäßigen Gegenmaßnahmen aufzurufen und hierauf potentielle Teilnehmer vorzubereiten. ..."
***
Das Uniformverbot gilt der Uniform als Symbol organisierter Gewalt. Uniformen und Kleidungsstücke, die Uniformen substituieren, symbolisieren die quasi-militärische Organisation einer Menge als "institutionelles Gehäuse" für
Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung und sind in der Regel geeignet, bei dem Beobachter suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Das gilt insbesondere dann, wenn
der Eindruck durch das Hinzutreten weiterer Umstände verstärkt wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2011 - 2 Ss 156/10).
***
Durch das in § 3 I VersG angesprochene Uniformverbot soll verhindert werden, dass durch derartige Kleidungsstücke Gewaltbereitschaft signalisiert wird. Bomberjacken und Springerstiefel sind Symbole, durch die eine
Zurschaustellung von organisierter Gewaltbereitschaft und Herbeiführung von Einschüchterung erfolgt, wenn diese von Versammlungsteilnehmern auf einer Versammlung getragen werden, die durch eine rechtsextremistische Partei
durchgeführt wird. Von der aus §§ 14, 15 VersG folgenden Konzentrationswirkung werden Erlaubnisverfahren nach sonstigen Regelungen nicht umfasst, durch die der Zugang zu einer in Aussicht genommenen Versammlungsfläche
erst vermittelt wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 BS 257/01, NVwZ-RR 2002, 435).
Gleichartige Kleidungsstücke i. S. von § 3 VersG sind Kleidung und Bekleidungsbestandteile jeder Art, sofern sie Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind. Gleichartige Kleidungsstücke i. S. von § 3 VersG sind Kleidung und
Bekleidungsbestandteile jeder Art, sofern sie Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind (BayObLG, Entscheidung vom 20.01.1987 - 4 St 209/86, NStZ 1987, 234).
*** (StA)
Das Tragen von Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di verstößt nicht gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3, 28 VersG (StA Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2006 - 730 UJs 12661/06, NStZ 2007, 183):
„... Wie Ls. Die aus dünnem Plastikmaterial bestehenden Streikwesten sind keine Uniformen oder Uniformteile, weil die Streikenden Zivil- oder Arbeitskleidung tragen, die unter den Westen deutlich sichtbar bleibt.
Die Streikwesten sind auch keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.v. § 3 VersammlG, weil sie als dünne Plastikgebilde mit Einweg-Charakter schon keinen Bekleidungscharakter aufweisen, aber zumindest nicht Uniformen ähnlich sind.
Die Auslegung des Merkmals ‚gleichartige Kleidungsstücke' anhand von Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, dass hierunter nicht sämtliche gleichartigen zivilen Kleidungsstücke zu verstehen sind, sondern nur solche, die eine
uniformähnliche Wirkung entfalten, also suggestiv-militante Effekte erzielen.
Das Bekenntnis zur Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft bei einem Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung ist Ausdruck der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit und nicht ‚Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung' i.S.v. § 3 VersammlG. ...
Die StA stellte das aufgrund einer Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. ...
Es ist bei der StA Osnabrück eine Strafanzeige eines privaten Anzeigeerstatters vom 3. 3. 2006 gegen namentlich unbekannte Streikende, die in der Zeitung abgebildet waren, eingegangen mit dem Tatvorwurf, durch das Tragen von
Plastik-Streikwesten der Gewerkschaft Ver.di gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3, 28 VersammlG verstoßen zu haben.
Gemäß § 3 I VersammlG ist es verboten, ‚in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung' zu tragen. Ein Verstoß ist nach § 28 VersammlG strafbar.
Da davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den in der Strafanzeige bezeichneten gewerkschaftlichen Aktionen mit zahlreichen auf Zeitungsfotos abgebildeten Teilnehmern um Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes handelte, ist zur Prüfung einer Strafbarkeit nach den §§ 3, 28 VersammlG festzustellen, ob es sich bei den Plastikwesten mit aufgedrucktem Gewerkschafts-Logo, die von den Teilnehmern getragen werden, um
Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke i.S.d. § 3 VersammlG handelt und ob diese als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen werden.
Bei den aus einem dünnen Plastikmaterial (ähnlich wie bei Müllsäcken) bestehenden Streikwesten handelt es sich offensichtlich nicht um Uniformen oder Uniformteile. Im Gegensatz zur Zivilkleidung handelt es sich bei einer
Uniform um eine einheitliche Dienstkleidung z.B. von Soldaten, von Polizeibeamten oder früher von Eisenbahn- oder Postbeamten. Uniformen können sein einheitliche Hemden, Jacken, Hosen, Röcke, Kopfbedeckungen oder Gürtel
(BayObLG v. 20. 1. 1987 - RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778 mwN). Stets muss die Kleidung nach Form, Farbe, Schnitt und sonstiger Aufmachung von der allgemein üblichen Bekleidung abweichen (KG v. 19. 3. 2001 - [3] 1 Ss
344/00 [105/00], juris). Die Streikenden tragen Zivil- oder Arbeitskleidung, über die sie die Plastikwesten gezogen haben. Die darunter getragene zivile Bekleidung bleibt weitgehend sichtbar und unterscheidet die einzelnen Personen deutlich.
Die Plastikwesten stellen auch kein Uniformteil dar. Uniformteile sind z.B. Waffenröcke, Mützen, Schulterstücke, Hemden mit aufgesetzten Brusttaschen und Schulterklappen oder Stiefel (BayObLG aaO). Uniformteile müssen
unschwer von einem objektiven Betrachter wegen ihrer Gleichartigkeit als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können, sie müssen ihrem Charakter nach Unformen oder Uniformteilen entsprechen (KG aaO). Das KG weiter:
‚Das Verbot erfasst danach nur einen sehr engen Kreis gleichartiger Kleidungsstücke. Jede Form gleicher Kleidung darf gewählt werden, mit Ausnahme solcher, die den Eindruck von Uniformen oder Uniformteilen hervorrufen.' Die
Streikwesten vermitteln optisch und vom Material her alles andere als den Eindruck eines Uniformteiles.
Es bleibt zu prüfen, ob diese Westen als ‚gleichartige Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG anzusehen sind. Gleichartige Kleidungsstücke sind (nach dem Kommentar zu § 3 des VersammlG Dietel/Gintzel) Kleidung und
Kleidungsbestandteile jeder Art, die sich durch Uniformität auszeichnen und damit ihrem Charakter nach Uniformen oder Uniformteilen entsprechen, beispielsweise die Roben von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und
Geistlichen, die Bekleidung von Krankenschwestern und Nonnen, Sportbekleidung, Trachten, Kluften u.ä. Auch bestimmte Teile der Bekleidung (Krawatten, Kopfbedeckungen, u.U. auch gleichartige Masken oder Schutzhelme,
eventuell auch Stiefel und Koppel) kommen in Betracht.
Die Plastikwesten können zwar bei reiner Wortauslegung das Merkmal des gleichartigen Kleidungsstücks noch erfüllen, wobei man jedoch auch die Auffassung vertreten kann, dass ein dünnes Plastikgebilde mit Einweg-Charakter
kein Kleidungsstück sei, da sich niemand im Alltagsleben damit bekleiden würde und die Westen nicht einmal als Regenüberzug brauchbar sind. Danach würden die Streikwesten wegen der darauf befindlichen Aufdrucke (‚Ver.di'
und ‚Streik') eher den Charakter eines vom Träger umgehängten Plakates haben, was keinen Verstoß gegen § 3 VersammlG darstellen würde.
Selbst wenn man eine Kleidungseigenschaft bejahen würde, sind die Westen keine ‚gleichartigen Kleidungsstücke' i.S.d. § 3 VersammlG. Sie weisen nicht die gleiche Art wie eine Uniform auf. Sie zeigen keine Bezüge zu Uniformen
oder zur Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppen (vgl. dazu BVerfG v. 27. 4. 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; KG aaO). Sie substituieren keine Uniform (KG aaO). Weiterhin ist im Hinblick auf die
Entstehungsgeschichte des Versammlungsgesetzes und den mit dem Uniformverbot verfolgten Gesetzeszweck, den freien politischen Meinungskampf vor Beeinträchtigungen in suggestiv-militanter Form durch einschüchternde
militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen (vgl. BT-Dr 1/4387), eine verfassungskonform eingeschränkte Auslegung des Merkmals der ‚gleichartigen Kleidungsstücke' geboten (BVerfG NJW 1982,
1803; LG Hamburg NStZ 1983, 419).
Gleichartige Kleidungsstücke im Sinne dieser Vorschrift sind danach nicht alle zivilen Kleidungsstücke von gleichem Aussehen, sie müssen eine uniformartige Wirkung entfalten. ‚Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck
politischer Gesinnung ist aber - wie historische Erfahrungen bestätigen - geeignet, nicht nur die Außenwirkungen kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf
einschüchternde uniforme Militanz auszulösen' (BVerfG NJW 1982, 1803).
Die Plastikwesten der Streikenden erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie weder den Effekt einer einschüchternden Militanz (wie z.B. braune oder schwarze Hemden, insbesondere bei Stiefelträgern) haben noch kann ihnen eine
Massensuggestivwirkung beigemessen werden. Hinzu kommt, dass es den Streikteilnehmern an einem militärischen Gebaren fehlte. Sie bewegten sich z.B. nicht als eine militärische Formation.
Weitere Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 3 I VersammlG wäre außerdem, dass das gemeinsame Tragen eines einheitlichen Kleidungsstückes in der Öffentlichkeit als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung
bewertet wird und dies auch von den Trägern dieser Kleidungsstücke erkannt wird.
Von politischen Veranstaltungen sind solche abzugrenzen, die nur der Förderung der Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen dienen und den besonderen Schutz des Art. 9 III GG genießen. Zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich
der koalitionsmäßigen Betätigung einer Gewerkschaft gehört neben dem Recht auf Abschluss von Tarifverträgen u.a. das Recht, über Lohn und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und ohne staatliche
Einflussnahme zu verhandeln (BVerfGE 44, 322, 340f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Ein gewerkschaftl. geführter Streik ist nur rechtmäßig, wenn es um Ziele geht, die tarifvertraglich regelbar sind, die tauglicher Inhalt eines
Tarifvertrages sein können (zuletzt BAG Urt. v. 27. 6. 1989, BAGE 62, 171 = AP Nr. 119 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = DB 1989, 2229 unter Bezugnahme auf BAG Urt. v. 7. 6. 1988, BAGE 58, 343 = AP Nr. 106 zu Art. 9 GG,
Arbeitskampf = DB 1988, 2102).
Im vorliegenden Fall handelte es sich eindeutig um einen Streik im Rahmen einer tarifvertraglichen Auseinandersetzung um längere Arbeitszeiten. Es handelt sich damit nicht um einen politischen Streik. Daher wird man bei den
Streikteilnehmern das Tatbestandsmerkmal ‚Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung' i.S.d. § 3 VersammlG im vorliegenden Fall nicht annehmen können.
Der Tatbestand des § 3 VersammlG wird durch das Tragen der Plastik-Streikwesten nicht erfüllt, eine Strafbarkeit nach § 28 VersammlG ist dementsprechend nicht gegeben. ..."
***
Das öffentliche Tragen blau-gelb gefärbter Anoraks durch Abgeordnete der FDP verstößt nicht gegen das Uniformverbot des § 3 I VersG (StA Konstanz, Entscheidung vom 23.02.1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322).
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum
Gegenstand haben.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zur Frage, ob die Anwendung von § 5 Nr. 4 VersG auf Versammlungen, in denen eine Leugnung der Judenverfolgung zu erwarten ist, gegen Art. 5 I 1 GG verstößt (BVerfG, Entscheidung vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779):
„.. A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Auflagen für eine Versammlung, in der die Leugnung der Judenverfolgung im ‚Dritten Reich' zu erwarten ist.
I. 1. Die Beschwerdeführerin, ein Bezirksverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), lud in ihrem parteiinternen Mitteilungsblatt und in der bundesweit publizierten ‚Deutschen Stimme' für Sonntag, den 12. Mai
1991, zu einer Veranstaltung mit dem Thema ‚Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?' in München ein. Die Einladung trug die Überschrift: ‚David Irving kommt nach München!' Es hieß darin, der bekannte
‚revisionistische' Historiker werde erstmalig zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich die Deutschen und ihre europäischen Nachbarn leisten könnten, die ‚Zeitgeschichte als politisches Erpressungsinstrument' zu dulden.
2. Die Landeshauptstadt München legte der Beschwerdeführerin als Veranstalterin auf, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß in der Versammlung über die Verfolgung der Juden im Dritten Reich insoweit nicht
gesprochen wird, als diese Verfolgung geleugnet oder bezweifelt wird. Sie hat insbesondere zu Beginn der Veranstaltung auf die Strafbarkeit derartiger Redebeiträge ( §§ 130 , 185 , 189 , 194 StGB ) hinzuweisen, eventuelle
einschlägige Redebeiträge sofort zu unterbinden und gegebenenfalls die Versammlung zu unterbrechen oder aufzulösen bzw. von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.
Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß es auf der geplanten Versammlung zu Straftaten nach den §§ 130 , 185 , 189 und 194 StGB (sogenannte Auschwitzlüge) kommen werde. Dies ergebe sich aus dem Text der
Einladung und aus der Person des Redners David Irving, der zu den führenden Köpfen des Revisionismus gehöre. Kristallisationspunkt revisionistisch-rechtsextremistischer Geschichtsbetrachter sei die Ablehnung der deutschen
Nachkriegsentwicklung, die angeblich geprägt sei von antideutscher Umerziehungsagitation und kollektiver Demütigung durch die Oktroyierung eines permanenten Schuldbewußtseins. Das rechtsextreme Lager und seine
Interessenvertreter - so auch David Irving - glaubten, daß das deutsche Volk von der Alleinschuld Hitlers am Zweiten Weltkrieg und von dem Vorwurf der Massenvernichtung von Juden in deutschen Vernichtungslagern rehabilitiert
werden müsse. Auf diesem Hintergrund sei die Prognose gerechtfertigt, daß es auf der Versammlung zu Straftaten kommen werde.
Die Auflage finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes (VersG). Auch wenn in der Norm nur von einem Verbot die Rede sei, dürfe stattdessen als mildere Maßnahme eine Auflage angeordnet werden. Diese
sei aber auch erforderlich, um Straftaten zu verhüten oder zu unterbinden.
Im Widerspruchsbescheid stellte die Regierung von Oberbayern die Erledigung des Widerspruchs fest, weil die Versammlung inzwischen stattgefunden hatte.
3. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen:
Nach § 5 Nr. 4 VersG könne eine Versammlung verboten werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, daß dort vom Veranstalter oder seinem Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen geduldet würden, die als
Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgende Vergehen stafbar seien. Anstelle eines Verbots könnten als milderes Mittel Auflagen verhängt werden, die geeignet seien, die strafbaren Handlungen zu verhindern. Die hier
festgestellten Tatsachen deuteten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß der Veranstalter oder sein Anhang die These von der sogenannten Auschwitzlüge vertreten oder dulden würden. Wer diese Ansicht öffentlich äußere und
damit sowohl die Existenz von Gaskammern in Auschwitz als auch die gezielte Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich bestreite, begehe nach der Rechtsprechung der Strafgerichte Straftaten der Beleidigung ( §§ 185 , 194
Abs. 1 Satz 2 StGB ), der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB ) und der Volksverhetzung ( § 130 StGB ).
Es treffe zwar zu, daß der Landesverband der NPD in seinem Schreiben vom 30. März 1991 David Irving gebeten habe, die Erwähnung des Wortes ‚Auschwitz' zu vermeiden, und der Redner hierzu sein Einverständnis erklärt habe.
Dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung, da sowohl die Existenz von Gaskammern in Auschwitz als auch die gezielte Massenvernichtung der Juden im Dritten Reich geleugnet werden könne, ohne daß das Wort ‚Auschwitz'
fiele. In dem Schreiben sei außerdem ausgeführt worden, daß der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der moralischen Abwertung Deutschlands und den politischen und materiellen Zugeständnissen der Deutschen
‚weitgehend' losgelöst von der Frage der Authentizität bestimmter Ereignisse in der Vergangenheit betrachtet werden könne. ‚Weitgehend' bedeute etwas anderes als ‚vollständig' und schließe zumindest teilweise die Erörterung der
Frage ein, wie sich die geschichtlichen Ereignisse aus der Sicht des Revisionismus abgespielt hätten.
Schließlich gehe aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern für 1991 hervor, daß sich die NPD gegen die ‚Dogmen von der deutschen Alleinkriegsschuld und von der Einzigartigkeit der NS-Verbrechen' gewandt habe. Die angeführten
Umstände ließen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den Schluß zu, daß es auf der geplanten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Redebeiträgen in Gestalt der Leugnung der gezielten Massenvernichtung der Juden im
Dritten Reich durch den Hauptredner, einen seiner beiden Vorredner oder einen oder mehrere Diskussionsteilnehmer kommen werde. Dies sei bei dem vorgesehenen Thema ‚Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung?'
ausgesprochen wahrscheinlich.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen:
Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehe kein Anlaß, da die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Nr. 4 VersG und des § 185 StGB nicht zweifelhaft sei. Soweit die Beschwerdeführerin es für verfassungswidrig halte, das
Leugnen oder Bezweifeln der Judenverfolgung im Dritten Reich als strafbar im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, handele es sich um die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung im Einzelfall.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. In seinen ergänzenden Ausführungen hat er dargelegt, daß die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im
Rahmen der Gefahrenprognose um so geringer seien, je weniger die behördliche Maßnahme in die Rechte des Betroffenen eingreife. Im vorliegenden Fall genüge eine geringe Wahrscheinlichkeit, da die Beschwerdeführerin durch die
Auflage rechtlich nicht beeinträchtigt werde. Die Auflage untersage nur, was ohnehin verboten sei. Die Verpflichtung, auf die Strafbarkeit entsprechender Redebeiträge hinzuweisen und während der Veranstaltung über die Einhaltung
zu wachen, stelle keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
Das Gericht folge der herrschenden Meinung, daß das Leugnen oder Bezweifeln der Verfolgung der Juden unter der nationalsozialistischen Diktatur eine Verletzung der Ehre der unter der nationalsozialistischen Diktatur verfolgten
Juden darstelle. Da die Judenverfolgung nicht zu bestreiten sei, müsse es jeden Betroffenen zutiefst kränken und demütigen, wenn dieses Geschehen bestritten, bezweifelt und verharmlost werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Revision nicht zugelassen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Beschwerdeführerin insbesondere den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt habe.
II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG . Die versammlungsrechtliche Auflage habe in die freie Meinungsbildung auf der
Versammlung vom 12. Mai 1991 eingegriffen.
Die angegriffenen Entscheidungen und die in ihnen vorgenommene Anwendung des § 5 Nr. 4 VersG beruhten auf der Rechtsauffassung, daß das öffentliche Äußern von Zweifeln am Wahrheitsgehalt von Behauptungen über deutsche
Greueltaten gegen Juden als Beleidigung der Juden strafbar sei (BGHZ 75, 160). Dadurch sei ein rechtliches Instrumentarium zur Unterbindung einer politisch unerwünschten zeitgeschichtlichen Diskussion geschaffen worden. Diese
Rechtspraxis sei verfassungswidrig; sie werde auch in der Literatur als Überdehnung des Straftatbestandes der Beleidigung angesehen.
In vollem Umfang werde die Verfassungswidrigkeit dieser Rechtspraxis bei Betrachtung des (gescheiterten) Entwurfs eines 21. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. April 1984 - BTDrucks. 10/1286 - deutlich. Mit diesem sei der
Zweck verfolgt worden, die bestehende Strafbarkeitslücke für das ‚Leugnen behaupteter deutscher Greueltaten' zu schließen. Bereits damals habe der Bundesrat in seiner Äußerung zum Gesetzentwurf verfassungsrechtliche Bedenken
geltend gemacht. Die heutige Rechtspraxis sei ohne Einschränkung so beschaffen, als wäre dieser Gesetzentwurf tatsächlich verabschiedet und beschlossen worden. Gesetz geworden sei jedoch die ‚verfahrensrechtliche Lösung' in §
194 Abs. 1 Satz 2 StGB . Damit seien die für die ‚Einfädelung' der heutigen Rechtspraxis verantwortlichen Politiker den verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten bewußt aus dem Weg gegangen. Durch die heutige Rechtsprechung zur
Unterdrückung der zeitgeschichtlichen Forschung über die jüngere Geschichte Deutschlands werde Art. 5 GG ad absurdum geführt, ja dieses Grundrecht im Grunde aufgehoben und für nichtig erklärt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei dem Art. 5 GG unterzuordnen. Da der Bundesgerichtshof in der ‚Auschwitzlüge' eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Juden sehe,
verstoße diese Rechtsprechung gegen Art. 5 GG .
B. I. Ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung, denn sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 24 BVerfGG).
II. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG .
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
a) An diesem Grundrecht sind die Entscheidungen vorrangig zu messen. Zwar bezieht sich die Auflage, die die Beschwerdeführerin bekämpft, auf eine Versammlung. Ihr Gegenstand sind aber bestimmte Äußerungen, die von der
Beschwerdeführerin als Veranstalterin der Versammlung weder abgegeben noch geduldet werden durften. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Auflage hängt vor allem davon ab, ob derartige Äußerungen erlaubt sind oder nicht.
Eine Äußerung, die von Verfassungs wegen nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlaß für eine versammlungsbeschränkende Maßnahme nach § 5 Nr. 4 VersG sein. Für die Beantwortung dieser Frage ergeben sich die
Maßstäbe aber nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 GG ), sondern aus dem der Meinungsfreiheit.
b) Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Auf sie bezieht sich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt
seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 (14) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] ). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR
400/51] ; 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder
grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 33, 1 (14 f.) [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] ). Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form
der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, daß sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54, 129 (136 ff.) [BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77] ; 61, 1 (7) [BVerfG
22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben.
Tatsachenbehauptungen sind dagegen im strengen Sinn keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch
einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Da sich Meinungen in der Regel auf
tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG
in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ).
Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein
schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt wird (vgl.
BVerfGE 54, 208 (219) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78] ; 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der
Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl. BVerfGE 54, 208 (219 f.) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78] ; 61, 1 (8) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1
(22) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] ).
Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann freilich schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine
Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muß die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes
insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9) [BVerfG
22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1 (15 f. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] )).
c) Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt sie den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und
der persönlichen Ehre ergeben. Doch ist bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die sich beschränkend für die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198
(208 f.) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ). Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht
und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient.
Für diese Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln entwickelt. Danach beansprucht die Meinungsfreiheit keineswegs stets den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz, wie die Beschwerdeführerin meint. Vielmehr
geht bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (vgl. BVerfGE 66, 116 (151) [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81] ; 82, 272
(281, 283 ff. [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] )). Bei Meinungsäußerungen, die mit Tatsachenbehauptungen verbunden sind, kann die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen
Annahmen abhängen. Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 (8 f.) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79] ; 85, 1 (17) [BVerfG
09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] ). Im übrigen kommt es darauf an, welches Rechtsgut im Einzelfall den Vorzug verdient. Dabei ist aber zu beachten, daß in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung zugunsten
der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] ). Dies ist daher bei der Abwägung zwischen den Rechtspositionen der beteiligten Personen stets mitzuberücksichtigen.
2. Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG offensichtlich nicht vor. Die an die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der Versammlung gerichtete Auflage, dafür zu sorgen, daß in der Versammlung die
Verfolgung der Juden im Dritten Reich nicht geleugnet oder bezweifelt wird, ist mit diesem Grundrecht vereinbar.
a) Die von der Versammlungsbehörde aufgestellte und von den Verwaltungsgerichten bestätigte Gefahrenprognose, es werde im Verlauf der Versammlung zu derartigen Äußerungen kommen, hat die Beschwerdeführerin nicht
angegriffen. Sie streitet vielmehr dafür, solche Behauptungen aufstellen zu dürfen.
b) Bei der untersagten Äußerung, daß es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben habe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den
Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der
Meinungsfreiheit. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen der Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich und der Leugnung der deutschen Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, um die es in der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/871 - ging. Bei Aussagen zur Schuld und Verantwortlichkeit für historische Ereignisse handelt es sich stets um komplexe Beurteilungen, die nicht auf eine
Tatsachenbehauptung reduziert werden können, während die Leugnung eines Ereignisses selbst regelmäßig den Charakter einer Tatsachenbehauptung haben wird.
c) Aber auch wenn man die Äußerung, auf die sich die Auflage bezieht, nicht für sich nimmt, sondern im Zusammenhang mit dem Thema der Versammlung betrachtet und sie insoweit als Voraussetzung für die Meinungsbildung zur
‚Erpreßbarkeit' der deutschen Politik ansieht, halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Die untersagte Äußerung genießt dann zwar den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG . Doch ist
ihre Einschränkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Einschränkung hat eine verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage.
Behörden und Verwaltungsgerichte haben die meinungsbeschränkende Auflage auf § 5 Nr. 4 VersG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann eine Versammlung in geschlossenen Räumen verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt
sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Diese Regelung
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG . Zwar ist das Versammlungsrecht in geschlossenen Räumen vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß Meinungsäußerungen in Versammlungen über Art. 5 Abs. 1
und 2 GG hinaus geschützt sind. Meinungsäußerungen, die durch eine nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässige Norm mit Strafe bedroht sind, bleiben auch in einer Versammlung verboten. Es ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht
grundsätzlich zu beanstanden, daß der Gesetzgeber Straftaten, die bei einer Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, schon im Vorfeld ihrer Begehung zu unterbinden sucht. Vor einer übermäßigen Beschränkung
der Versammlungsfreiheit schützen die Eingrenzung der Verbotsgründe auf Verbrechen und von Amts wegen zu verfolgende Vergehen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen Maßnahmen zu beachten ist, mit
denen die Versammlungsfreiheit beschränkt wird.
Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 5 Nr. 4 VersG enthält keine selbständige Beschränkung der Meinungsfreiheit, sondern knüpft an die Beschränkungen an, die im Strafgesetzbuch enthalten sind.
Versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach § 5 Nr. 4 VersG dürfen also nur ergriffen werden, wenn in einer Versammlung Äußerungen drohen, die ohnehin unter Strafe gestellt sind und von Amts wegen verfolgt werden.
Allerdings bewegt sich die Vorschrift nicht im Bereich nachträglicher Sanktionen durch die Gerichte, sondern im Bereich präventiver Verbote durch die Behörden. Den damit verbundenen Gefahren für die Meinungsfreiheit läßt sich
aber dadurch begegnen, daß an die Gefahrenprognose strenge Anforderungen gestellt werden und die Strafbarkeit der Äußerungen nach dem Stand der Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein darf.
An der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften, auf die hier die Auflage gestützt worden ist, bestehen keine Zweifel. Die Beleidigungstatbestände schützen die persönliche Ehre, die in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als Rechtsgut
genannt ist, das die Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigt. Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG , das dem Schutz der Menschlichkeit dient (vgl. BTDrucks. III/1746, S. 3)
und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet.
bb) Auslegung und Anwendung von § 5 Nr. 4 VersG in Verbindung mit § 185 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen sind ebenfalls mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
(1) Die Verwaltungsbehörden und -gerichte haben ihren Entscheidungen die Strafnorm in der Auslegung zugrunde gelegt, welche die ordentlichen Gerichte ihr gegeben haben. Danach bilden die in Deutschland lebenden Juden
aufgrund des Schicksals, dem die jüdische Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgesetzt war, eine beleidigungsfähige Gruppe; die Leugnung der Judenverfolgung wird als eine dieser Gruppe zugefügte
Beleidigung beurteilt. Der Bundesgerichthof hat dazu ausgeführt:
Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik
lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehene auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das
Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von
ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese
persönliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört und mit ihr seiner eigenen Person (BGHZ 75, 160 (162 f.) [BGH
18.09.1979 - VI ZR 140/78] ).
An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber angeknüpft und für solche Beleidigungen in § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Ausnahme vom Antragserfordernis eingefügt (vgl. BTDrucks. 10/3242, S. 9).
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs hat zwar in der strafrechtlichen Literatur Widerspruch erfahren. Sie wird zum Teil als Überdehnung des Beleidigungstatbestands angesehen (Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 185
Rdnr. 3; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 194 Rdnr. 1; Köhler, NJW 1985, S. 2390 Fn. 11). Indessen prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach, ob eine Auslegung des Strafgesetzbuchs einfachrechtlich richtig ist oder ob auch
andere Auffassungen vertretbar wären. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob sie auf der Verkennung von Grundrechten beruht. Das ist hier nicht der Fall.
Es begegnet keinen Bedenken, daß die angegriffenen Entscheidungen im Gefolge dieser Rechtsprechung in der Leugnung der Judenverfolgung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung erblickt haben. Der vom Bundesgerichtshof
hergestellte Begründungszusammenhang zwischen der Leugnung der rassisch motivierten Vernichtung der jüdischen Bevölkerung im Dritten Reich und dem Angriff auf den Achtungsanspruch und die Menschenwürde der heute
lebenden Juden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit unterscheidet sich die Leugnung der Judenverfolgung von der Leugnung der deutschen Kriegsschuld (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Januar 1994 - 1 BvR
434/87 ). Die letztgenannte Auffassung beeinträchtigt, unabhängig von ihrer historischen Anfechtbarkeit, jedenfalls keine Rechtsgüter Dritter.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Auflagen auf ein Verständnis von § 185 StGB gestützt worden sind, das dem Entwurf des § 140 StGB im 21. Strafrechtsänderungsgesetz (BTDrucks. 10/1286, S. 4) zugrunde lag, der
vom Deutschen Bundestag nicht verabschiedet wurde, macht diese Auslegung ebenfalls nicht verfassungswidrig. Daß der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, für die Leugnung der Judenverfolgung einen speziellen Tatbestand
mit höherer Strafdrohung einzuführen, erlaubt nicht den Schluß auf die Straflosigkeit der Tathandlung unter der allgemeineren Norm des § 185 StGB , zumal er - wie dargelegt - an die Rechtsprechung angeknüpft hat, die in der
Leugnung des Verfolgungsschicksals eine Beleidigung sieht.
(2) Auch die Abwägung zwischen der Ehrverletzung einerseits und der Beschränkung der Meinungsfreiheit andererseits läßt keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. Für diese Abwägung spielt die Schwere der
jeweiligen Beeinträchtigung eine ausschlaggebende Rolle. Bei ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die eine Tatsachenbehauptung enthalten, fällt dabei ins Gewicht, ob die Tatsachenbehauptung zutrifft oder nicht. Erwiesen
unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein schützenswertes Gut. Verbinden sie sich untrennbar mit Meinungen, so kommt ihnen zwar der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugute, doch wiegt ein Eingriff von vornherein weniger
schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben.
So verhält es sich hier. Auch wenn man die Äußerung, die der Beschwerdeführerin auf ihrer Versammlung untersagt worden ist, im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema als Meinungsäußerung betrachtet, ändert das nichts an
der erwiesenen Unrichtigkeit ihres tatsächlichen Gehalts. Der Eingriff, der sich hierauf bezieht, wiegt daher nicht besonders schwer. Angesichts des Gewichts, das der Ehrverletzung zukommt, ist es nicht zu beanstanden, daß die
angegriffenen Entscheidungen dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang vor der Meinungsfreiheit eingeräumt haben.
Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, daß die Einstellung Deutschlands zu seiner nationalsozialistischen Vergangenheit und deren politischen Folgen, um die es bei der Versammlung ging, eine die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Frage ist. In diesem Fall spricht zwar eine Vermutung für die freie Rede. Doch greift diese weder ein, wenn es sich bei der Äußerung um Formalbeleidigungen oder Schmähungen handelt, noch wenn die
kränkende Äußerung auf erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen beruht.
Auch eine mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare Überdehnung der Anforderungen an die Wahrheitspflicht hinsichtlich des Tatsachenkerns der Äußerung ist von diesem Abwägungsergebnis nicht zu besorgen. Die Begrenzung der
Sorgfaltspflicht, von der das Bundesverfassungsgericht im Interesse der freien Kommunikation sowie der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien ausgeht, bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit im Zeitpunkt der
Äußerung noch ungewiß ist und sich nicht binnen kürzester Frist aufklären läßt. Sie kommt aber nicht dort zur Geltung, wo die Unwahrheit einer Aussage bereits feststeht, wie das hier der Fall ist.
(3) Da die angegriffene Auflage schon im Hinblick auf § 185 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dies auch für die Beurteilung der Strafbarkeit nach §§ 130 , 189
StGB gilt. ..."
*** (BVerwG)
„... Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, ob und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen führen die von den Klägern
aufgeworfenen und von ihnen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision.
a) Die Kläger möchten die Frage beantwortet wissen: ‚Können, entgegen Art. 8 I GG über die Spezialnormen der §§ 5 und 13 Versammlungsgesetz hinaus, insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt., das allgemeine oder das besondere
Polizeirecht zur Auflösung von nach Art. 8 I GG geschützten Versammlungen (hier speziell solche, die nicht unter freiem Himmel stattfinden) als Ermächtigungsnorm für Eingriffe, insbesondere eine Auflösung, herangezogen
werden?' Mit dieser Frage begehren die Kläger im Kern eine Antwort dazu, ob in die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann oder ob
Eingriffe auch auf das (allgemeine) Polizeirecht gestützt werden können. Diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts
einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und
mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr.
10 S. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die in Rede stehende Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem Versammlungsgesetz. Seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind
Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen
Polizeirecht vor (vgl. Urteile vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34 <38> und vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 Rn. 30 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 -
1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 <158> m.w.N. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - BVerfGK 11, 102 <114 f.> m.w.N.). Diese sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet freilich nicht, dass in die
Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit
Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf
das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss (vgl. Urteile vom 8. September 1981 - BVerwG 1 C 88.77 - BVerwGE 64, 55 <58>, vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -
Buchholz 402.44 VersG Nr. 12 S. 6 und vom 25. Juli 2007 a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auf das allgemeine Polizeirecht auch insoweit zurückgegriffen werden kann, als es um die Verhütung von
Gefahren geht, die allein aus der Ansammlung einer Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts
handelt.
b) Die Kläger werfen weiter die Frage auf, ‚ob eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 41 I VwVfG BW, der inhaltsgleich dem § 41 I VwVfG und damit revisibel ist, der in den Zuständigkeitsbereich einer Ordnungsbehörde
fällt, durch einen Polizeivollzugsbediensteten, der für eine andere Gebietskörperschaft tätig ist, im Ausnahmefall der Eilbedürftigkeit bekanntgegeben werden kann'. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines
Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht notwendig
durch die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde selbst erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 129.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11 S. 20 m.w.N.). Da es für die
Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch einen Dritten nicht darauf ankommt, ob die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständige Behörde im Einzelfall nicht in der Lage ist, den Verwaltungsakt bekannt zu
geben, kann auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene weitere Frage nach den Voraussetzungen einer ‚Eilkompetenz' die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
c) Soweit es die Kläger für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halten, ‚ob eine Behörde den grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutz dadurch unterminieren kann, dass sie bei einer existenten oder vorgeblichen
Gefährdungslage durch schlichte Untätigkeit über Monate im Wege einer 'last-minute-Verbescheidung' die Voraussetzungen für einen Entfall der Begründungspflicht wegen einer Notstandsmaßnahme nach § 80 III S. 2 VwGO selbst
schaffen kann und damit letztlich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers dagegen ins Leere laufen lässt', kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil diese Frage auf den Einzelfall bezogen ist und
deshalb einer grundsätzlichen Bedeutung entbehrt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidungen beruhen. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang allein einen Verstoß
gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie sind der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Sachverhalt mit Blick auf die Voraussetzungen der Auflösung einer Versammlung nach § 13 Abs. 1
Nr. 2 des Versammlungsgesetzes und hinsichtlich einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung näher aufklären müssen. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf den
angeblichen Verstößen gegen § 86 Abs. 1 VwGO beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob das Versammlungsgesetz Anwendung findet. Da er angenommen hat, dass Verstöße gegen
bauordnungsrechtliche Bestimmungen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit von vornherein nicht legitimieren können, kam es auf die Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nicht an. ..."
(BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - 6 B 58/10)
*** (OVG/OLG)
Versammlungsverbot bei G8-Gipfel in Heiligendamm war rechtswidrig (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.08.2012 - Quelle: http://www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=2407).
***
„... Schließlich wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu prüfen haben, ob dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO der rechtliche Hinweis zu erteilen ist, dass auch eine Verurteilung wegen unbefugten Tragens
einer Uniform nach den §§ 28 , 3 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) in Betracht kommt. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Umformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als
Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt.
Hier kann durchaus erwogen werden, in dem auf dem Ärmel der von dem Angeklagten getragenen Jacke angebrachten Abzeichen ein Uniformteil oder jedenfalls ein Uniformen oder Uniformteilen gleichartiges Kleidungsstück im
Sinne des § 3 VersG zu sehen. Die Vorschrift erfasst alle Kleidungsstücke, die wegen ihrer Gleichartigkeit unschwer als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können und als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung
getragen werden (vgl. Erbs/Kohlhaas-Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2000, V 55, § 3, Rdnrn. 5 u. 7 m. w. N. ). Auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen über den Charakter der Veranstaltung und
in Anbetracht der vom Landgericht in Bezug genommenen Lichtbilder kann kaum zweifelhaft sein, dass der Angeklagte und andere Veranstaltungsteilnehmer das auf den Ärmeln ihrer sog. Bomberjacken angebrachte Abzeichen
trugen, um dadurch einer gemeinsamen politischen Gesinnung Ausdruck zu verleihen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2001, 1 Ss 87/00).
***
Ein Versammlungsverbot kann wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig sein, wenn die Gefahr, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten oder Äußerungen dulden werden, die ein
Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, auch dadurch ausgeräumt werden kann, daß dem Veranstalter lediglich verboten wird, den Redner, von dem diese Gefahr ausgeht, in der
Veranstaltung auftreten zu lassen (VGH Mannheim, Beschluss vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98).
Die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und die Prognoseentscheidung der Behörde im Rahmen des § 5 Nr. 4 VersG für ein Verbot einer Versammlung in geschlossenen Räumen sind jedenfalls nicht geringer als diejenigen
gemäß § 15 I VersG für ein Verbot einer Versammlung im Freien. Ein zum Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt demzufolge erst dann vor, wenn der Eintritt eines Schadens fast mit Gewißheit zu erwarten ist (OVG Weimar,
Beschluss vom 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97 u.a., NVwZ-RR 1998, 497).
Unfriedliche Versammlungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 GG. Zum Begriff der unfriedlichen Versammlung (VGH München, Beschluss vom 29.05.1996 - 24 B 94.521, BayVerwBl 1997, 248).
Zum Verbot eines Bundesparteitages der NPD (OVG Münster, Entscheidung vom 10.02.1989 - 4 B 504/89, NVwZ 1989, 885).
*** (VG)
Die Durchführung einer Versammlung kann nach § 15 VersG (juris: VersammlG) verboten werden, wenn sie als Versammlung einer verbotenen Vereinigung aufzufassen ist, so dass bei ihrer Durchführung Straftatbestände des § 20
Abs. 1 VereinsG erfüllt würden. Einem Versammlungsverbot, das rechtmäßig darauf gestützt wird, dass die angemeldete Versammlung als Versammlung einer verbotenen Vereinigung aufzufassen ist, steht nicht entgegen, dass die
Versammlung bei der Versammlungsbehörde von Ortsgliederungen einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG angemeldet worden ist. Denn die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte sogenannte "Parteienfreiheit"
berechtigt niemanden - auch keine Partei , Versammlungen durchzuführen, die aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters einer vollziehbar verbotenen Vereinigung zuzurechnen sind. Ein noch nicht bestandskräftiges, aber
vollziehbares Vereinsverbot ist eine ausreichende Grundlage für das Verbot einer Versammlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG (juris: VersammlG; VG Aachen, Beschluss vom 02. April 2013 - 6 L 123/13).
***
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz kann in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung begründen, dass der
Grundrechtseingriff rechtswidrig war. Dass einzelne Besucher einer Veranstaltung den Hitlergruß zeigen oder andere Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden könnten, vermag ein Veranstaltungsverbot unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, ohne dass im Einzelfall besondere Gründen vorliegen, nicht zu rechtfertigen (VG Magdeburg, Urteil vom 30.01.2012 - 1 A 79/10):
„... Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Verbot einer Musikveranstaltung. Im Dezember 2009 informierte der Landkreis H. die Beklagte über einen am 06.02.2010 in der Gaststätte „L."
geplanten Liederabend. Auftreten würde die Band „F." mit dem Liedermacher D. . Über Herrn D. lägen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Veranstalter sei der „N.-Ortsbereich A-Stadt" mit dem Kläger als „Verantwortlichen".
Bereits am 14.11.2009 sei in der Gaststätte „L." eine gleichgelagerte Veranstaltung mit „F." durchgeführt worden, an der ca. 30 Personen der örtlichen rechten Szene unter Beteiligung des Landesvorsitzenden der N. teilgenommen
hätten. Die Veranstaltung sei störungsfrei verlaufen. Am 03.02.2010 teilte der Landkreis H. der Beklagten mit, dass Innenministerium bitte aufgrund eines zwischenzeitlich aufgetauchten Videos vom 14.11.2011 und des Verdachtes,
bei der Veranstaltung am 06.02.2010 könnten Straftaten begangen werden, den Ansatz einer Gefahrenprognose zu prüfen. Der Landkreis bat die Beklagte deshalb darum, zusammen mit der Polizei an den Veranstalter heranzutreten
und zu erfragen, was bei der Veranstaltung geplant sei. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 04.02.2010 nahm die Beklagte zunächst Kontakt mit dem örtlichen Polizeirevier auf. Nach der Einschätzung des örtlichen
Polizeireviers seien „die bisherigen Veranstaltungen der N. in der ehemaligen Gaststätte „L." störungsfrei verlaufen. Zu den Sachverhalten auf dem Video vom 14.11.2011 seien zwar Ermittlungen wegen des Verdachts auf
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgenommen worden. Abschließende Entscheidungen lägen hierzu aber noch nicht vor. Zu „F.", Liedermacher D. lägen zwar Erkenntnisse vor. Diese böten derzeit
aber noch keinen Anlass für eine Gefahrenanalyse. Weiter geht aus dem Vermerk hervor, dass die Beklagte mit dem Kläger schriftlich und telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Der Kläger habe angegeben, bei dem am 06.02.2010
geplanten Liederabend handele es sich - wie schon bei den vorangegangenen Liederabenden um eine interne und nicht um öffentliche Veranstaltung. Hierfür spräche, dass der Liederabend in privaten Räumen stattfinde und auch nur
N.-Mitglieder des Landesverbandes eingeladen seien. Das Eintrittsgeld stelle lediglich einen Unkostenbeitrag dar. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein ordnungsrechtliches Vorgehen der Stadt nicht erforderlich sei. Dem
Vermerk vom 04.02.2010 zufolge solle auf den Wunsch des Klägers am 05.02.2010 um 9.30 Uhr zwischen der N., der Polizei und der Beklagten ein Kooperationsgespräch stattfinden, in dem der genaue Ablauf der internen
Veranstaltung abgesprochen werde. Weiterhin befindet sich in der Behördenakte ein Vermerk des PD G., wonach sich aus dem bei „you tube" eingestellten Video über den am 14.11.2011 durchgeführten Liederabend ergebe, dass dort
mindestens drei verschiedene Teilnehmer den Hitlergruß gezeigt hätten. Bei dem Liederabend am 06.02.2010 sollten auch alkoholische Getränke zur Verfügung gestellt werden. Weil es sich bei dem am 06.02.2010 geplanten
Liederabend um eine gleichartige Veranstaltung handele, sei zu erwarten, dass bei zunehmender Alkoholisierung gleichartige Straftaten (Hitlergruß) begangen werden. Mit Bescheid vom 05.02.2010 verbot die Beklagte unter
Anordnung des Sofortvollzuges die für den 06.02.2010 in der ehemaligen Gaststätte „L." in der O-Straße 65 in A-Stadt geplante interne Veranstaltung - „4. Liederabend" der N.. Das Verbot erstreckte sich auf jede Form von
Ersatzveranstaltungen im Land Sachsen-Anhalt. Die Beklagte begründete das Verbot im Wesentlichen damit, es sei zu erwarten, dass bei der geplanten Veranstaltung mit zunehmender Alkoholisierung der Hitlergruß gezeigt werde.
Bei dem Liederabend handele es sich um eine gleichartige Veranstaltung wie bei derjenigen vom 14.11.2009, bei der mindestens drei verschiedene Personen den Hitlergruß gezeigt hätten. Am 05.02.2010 gab die Beklagte dem Kläger
den Bescheid durch persönliche Übergabe um 15.55 Uhr bekannt. Am 03.03.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er u. a. vor: Das erforderliche
Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aufgrund des tiefgreifenden und fortwirkenden Eingriffs in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit durch die Verbotsverfügung. Die verbotene Veranstaltung sei eine nicht
öffentliche Versammlung, die unter dem Schutz der grundgesetzlich gewährten Versammlungsfreiheit stehe. Die Verfügung verletze den Kläger in seinem Grundrecht. Am 14.11.2009 hätten weder der Kläger noch die beim
Liederabend anwesende Gäste den Hitlergruß gezeigt. Selbst wenn einzelne Personen den Hitlergruß gezeigt hätten, rechtfertige das nicht eine Versammlung aufzulösen oder gar zu verbieten. Der Kläger hätte als Inhaber des
Hausrechts einzelne Personen, die den Hitlergruß gezeigt hätten von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Selbstregulierung durch den Kläger nicht erkannt. Bereits deshalb liege ein
Ermessensausfall vor. Auch sei die Verbotsverfügung auf eine unzureichende Gefahrenprognose gestützt.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verbotsverfügung der Beklagten vom 05.02.2010 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die Klage
bestünde kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die vom Kläger geplante Musikveranstaltung stelle keine Versammlung dar. Das Veranstaltungsverbot sei auf eine hinreichende Gefahrenprognose gestützt worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung. ...
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht dann, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der
Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein Feststellungsinteresse seitens des Klägers besteht bereits unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Grundrechtsbetroffenheit, auf den er sich ausdrücklich beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet
das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich
klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann
(vgl. BVerfG, B. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, zitiert nach: juris, u. BVerwG, B. v. 30.04.1999 - 1 B 36/99 -, zitiert nach: juris).
Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme das Grundrecht schwer beeinträchtigt (1),
wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht (2) oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (3) - (BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1
BvR 461/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 36).
Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Veranstaltungsverbot ist eine schwere Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Bedeutung des Rechts auf Durchführung einer Veranstaltung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein
Veranstaltungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Veranstaltung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Veranstaltungsfreiheit. Eine weitere Gewichtung eines solchen
Grundrechtseingriffs, etwa im Hinblick auf den spezifischen Anlass oder die Größe der Veranstaltung, ist dem Staat verwehrt. Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im
grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Auch spielt es keine Rolle, ob vergleichbare Veranstaltungen noch in Zukunft stattfinden sollen (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 - a. a. O. -, Rdnr. 37).
Darüber hinaus besteht Wiederholungsgefahr. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass
die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden - (vgl.
zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 - a. a. O. -, Rdnr. 41).
Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Veranstaltungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können.
Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Veranstaltung selbst zu bestimmen (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfGE 104, 92 <111>),
darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Veranstaltungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. zur
Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 - a. a. O. -, Rdnr. 41).
Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Veranstaltungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Insofern
darf vom Kläger, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die
gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden (vgl. zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, B. v. 03.03.2004 - a. a. O. -, Rdnr. 42).
Gemessen an den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung besteht die Gefahr, dass die Beklagte erneut gegenüber dem Kläger Veranstaltungsverbote erlassen wird. Denn es ist der Wille des Klägers erkennbar, er werde
auch künftig Liederabende oder ähnliche Veranstaltungen abhalten und es ist zu erwarten, dass die Beklagte derartige Veranstaltungen mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Gründen untersagen wird. Hierfür spricht
insbesondere, dass sie im gerichtlichen Verfahren ihren Bescheid vom 05.02.2010 verteidigt und an den dort genannten Gründen festhält.
Das Verbot der Musikveranstaltung gegenüber dem Kläger als Veranstalter stellt jedenfalls einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, sodass dahinstehen kann, ob nicht auch
ein Eingriff in die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG vorliegt (vgl. VG Lüneburg, U. v. 27.06.2006 - 3 A 413/05 -, zitiert nach: juris und VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 - 1 A 216/09 MD -, S. 4 d. U. A. - n. V.) oder in die
Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14 - 18; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 25 - 36).
Die Klage ist auch begründet. Es ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass das Verbot der für den 06.02.2010 geplanten Musikveranstaltung des rechtswidrig gewesen ist.
Die Rechtmäßigkeit der streitigen Verbotsverfügung vom 05.02.2010 beurteilt sich nach § 13 SOG LSA. § 4 VersammlG LSA, wonach öffentliche Versammlungen verboten werden können, kommt als Rechtsgrundlage für das von
der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Veranstaltungsverbot nicht in Betracht. Denn bei dem geplanten Liederabend handelt es sich um keine öffentliche Versammlung. Zu der geplanten Veranstaltung waren nur
N.-Mitglieder eingeladen und der Liederabend sollte in privaten Räumen stattfinden.
Nach § 13 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit - hier nicht einschlägig - die folgenden Vorschriften des zweiten Teils die Befugnisse
der Sicherheitsbehörden und der Polizei besonders regeln. Eine Gefahr i. S. d. § 13 SOG LSA ist stets eine konkrete Gefahr, d. h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer
Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 a SOG LSA). Diese konkrete Gefahr ist zu unterscheiden von seiner abstrakten Gefahr, d. h. einer Sachlage, die (erst) im Falle ihres Eintritts eine
(konkrete) Gefahr darstellt. Eine konkrete Gefahr liegt demzufolge vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte
Gefahr ist gegeben, wenn bei generell-abstrakter Betrachtung bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen ein Schaden im Einzelfall droht. Weiter sind Eingriffe der Sicherheitsbehörden und der Polizei nur zuzulassen,
wenn zur Gefahrenprognose
- ‚Tatsachen' vorliegen und
- diese Tatsachen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen.
Die polizeiliche Gefahr ist eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensablauf, wobei
- die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind.
Eine konkrete Gefahr muss zudem Vorliegen
- im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme; es ist also beim polizeilichen Eingriff die gegenwärtige und
- nicht eine spätere Sicht entscheidend.
Mithin kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht durch später bekanntwerdende Tatsachen - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - im Anschluss an das polizeiliche Handeln begründet werden. Kommt es mithin auf den
Entscheidungspunkt einer Verbotsverfügung an, reicht es nach allem nicht aus, dass
- eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird (VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 - a. a. O. -, S. 5 f. d. U. A. - n. V.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitige Verbotsverfügung vom 06.02.2010 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte sie nicht auf eine ausreichende Gefahrenprognose gestützt hat. Unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 5 SOG LSA) ist bei einem Veranstaltungsverbot zu verlangen, dass
- konkrete Erkenntnisse der Behörde darüber vorliegen, dass mit der Veranstaltung Ziele verfolgt werden sollten, die eine konkrete polizeiliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten wird
(vgl. VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 - a. a. O. -, S. 6 . d. U. A. - n. V.). Dafür, dass die vom Kläger für den 06.02.2010 geplante Veranstaltung darauf abzielte, die Besucher zur Begehung von Straftaten nach § 86 a StGB,
insbesondere durch Zeigen des Hitlergrußes zu verleiten, fehlen sowohl unter Berücksichtigung der Begründung der Verbotsverfügung als auch des Inhaltes des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und ihrer
Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren greifbare Anhaltspunkte. Dass einzelne Besucher der am 06.02.2010 geplanten Veranstaltung den Hitlergruß zeigen können, vermag das Verbot der Veranstaltung unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 SOG LSA) nicht zu rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 31.05.2010 - a. a. O. -, S. 7 d. U. A. - n. V.). Denn es kommen zahlreiche weniger belastende Mittel in Betracht um einer
solchen Gefahr zu begegnen, ohne dass ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie nicht genauso effektiv wie das von der Beklagten ausgesprochene Veranstaltungsverbot wären. Beispielsweise könnte die Behörde auf eine
Selbstregulierung durch den das Hausrecht ausübenden Veranstalter setzten und gegebenenfalls dieser Strategie durch den Erlass eines entsprechenden Auflagenbescheides Nachdruck verleihen. Sofern eine Selbstregulierung scheitern
sollte, kann vor Ort die Veranstaltung unterbrochen werden, um einzelne die öffentliche Sicherheit störende Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Sollte auch diese Maßnahme nicht greifen, kann die
Veranstaltung auf behördliche Anordnung abgebrochen werden. Dafür dass diese gegenüber der Verbotsverfügung weniger belastenden Maßnahmen aufgrund einer besonderen Gefahrenlage zum Scheitern verurteilt gewesen wären,
bestehen unter Berücksichtigung der streitigen Verfügung, des vorgelegten Verwaltungsvorganges und des Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte.
Fehlt es aber an einer solchen Prüfung und Begründung im Einzelfall, kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht angenommen werden und lässt sich damit eine Verbotsverfügung auf der Grundlage des § 13 SOG LSA nicht
rechtfertigen. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger geplante Veranstaltung unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG steht. Denn die die streitige Verbotsverfügung stellt sich zumindest als ein
unverhältnismäßiger und damit rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Verbotsverfügung vom 06.02.2010 wäre auch dann rechtswidrig gewesen, wenn der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1
GG eröffnet gewesen wäre. Denn dann würde sie eben in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit eingreifen.
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 06.02.2010 nicht an § 13 SOG LSA, sondern an § 4 VersammlG LSA zu messen wäre, wäre sie
rechtswidrig gewesen, weil sie in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte des Klägers eingreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines
Begehrens in der Höhe des Auffangstreitwertes. ..."
***
Zu den Voraussetzungen eines Versammlungsverbots unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand. Zur Verfügbarkeit von Polizeikräften für besondere Lagen (Versammlungen) in Niedersachsen (VG Hannover, Urteil vom
21.12.2011 - 10 A 3507/10):
„... Der Kläger wendet sich gegen ein Versammlungsverbot. Der Kläger, der beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) tätig ist, hatte am 10.02.2010 für den 14.08.2010 eine Versammlung in Bad Nenndorf angemeldet, welche sich
gegen einen am selben Tag stattfindenden und von dem Anmelder A. - dem Beigeladenen - so bezeichneten ‚Trauermarsch' unter dem Motto ‚Gefangen, Gefoltert, Gemordet - Damals wie heute - Besatzer raus' richten sollte. Die
Anmeldungen dieser beiden Versammlungen hatte der Beklagte zunächst mit Bescheiden vom 26.07.2010 (Aufzug Schultz) und 29.07.2010 (Aufzug des Klägers) unter Verfügung von Auflagen und einer jeweils verkürzten
Aufzugsstrecke bestätigt. Mit Bescheiden vom 11.08.2010 verbot der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 26.07. und 29.07.2010 die Versammlungen des Klägers sowie des Beigeladenen. Zur Begründung führte er in dem
an den Kläger gerichteten Bescheid im Wesentlichen aus, die aktuelle Lageentwicklung seit Erlass der Versammlungsbestätigung habe zu einer Neubewertung der bisherigen Gefahrenprognose geführt. Danach lägen die
Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vor, denn der Polizei stünden am 14.08.2010 nicht genügend Kräfte zur Verfügung, um die Einsatzlage zu bewältigen. Eine neue Kräftebedarfseinschätzung ergebe einen zusätzlichen
Bedarf von fünf Einsatzhundertschaften, welcher vom Ministerium für Inneres und Sport (nachfolgend: Innenministerium) auch nach einer Bund-Länder-Abfrage nicht gedeckt werden könne. Die Mobilisierungen im rechts- und
linksextremistischen Spektrum hätten deutlich zugenommen, so dass nicht nur von einer deutlich höheren Anzahl von Teilnehmern insgesamt, sondern auch von einem erheblich größeren Anteil gewaltbereiter Teilnehmer auszugehen
sei. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen seien bei der Durchführung der Versammlung des Klägers schwere Ausschreitungen und damit Körperverletzungen und Sachbeschädigungen zu erwarten. Gegen diesen Bescheid hat
der Kläger am 12.08.2010 Klage erhoben.
Seinen zugleich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (10 B 3508/10) hat das Gericht mit Beschluss vom 12.08.2010 abgelehnt. Auf den entsprechenden Antrag des Beigeladenen hat es die aufschiebende Wirkung von
dessen Klage gegen die Verbotsverfügung des Beklagten wiederhergestellt (10 B 3503/10). Auf die Beschwerde des Klägers hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht alsdann mit Beschluss vom 13.08.2010 die
aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers insoweit wiederhergestellt, als eine stationäre Versammlung des DGB in Bad Nenndorf möglich sein sollte. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht außerdem die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Gerichts in dem Verfahren des Beigeladenen zurückgewiesen.
Die stationäre Versammlung des Klägers sowie der Aufzug des Beigeladenen fanden am 14.08.2010 ohne größere Zwischenfälle statt. Ausweislich eines Berichts der Polizeidirektion Göttingen vom 17.08.2010 an das
Innenministerium zur Beantwortung einer dringlichen Anfrage im Niedersächsischen Landtag waren in Bad Nenndorf an diesem Tag 1.183 Polizeikräfte aus Niedersachsen und 806 Polizeikräfte aus anderen Bundesländern und von
der Bundespolizei im Einsatz. Die Kundgebung des Klägers fand mit etwa 900 Teilnehmern statt, der Aufzug des Beigeladenen umfasste etwa 1.000 Teilnehmer, von denen 60 bis 100 Personen von der Polizei den Autonomen
Nationalisten zugeordnet wurden. Außerdem wurden etwa 300 Linksautonome in Bad Nenndorf festgestellt, welche wiederholt versuchten, die polizeilichen Sperrstellen entlang der Route des sogenannten ‚Trauermarsches' zu durchbrechen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage geführten Klage vor, sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr, bei entsprechenden Anlässen erneut mit einem
Versammlungsverbot belegt zu werden. Darüber hinaus ergebe sich das Feststellungsinteresse aus der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit. Die Tatsachengrundlage, die der Beklagte seiner Verbotsverfügung zugrunde
gelegt gehabt habe, sei nicht ausreichend festgestellt gewesen. Die kurzfristig geänderte Gefahrenprognose habe nicht überzeugen können, denn sie habe ausschließlich auf abstrakten Erwägungen beruht, die einer
Tatsachenüberprüfung nicht standhielten. Die als neu angeführten Erkenntnisse des Verfassungsschutzes seien allesamt nicht neu gewesen. So seien die vom Beklagten zitierten Aufrufe im Internet älteren Datums gewesen und hätten
bereits Grundlage der ursprünglichen Gefahrenprognose sein müssen. Belege für seine Behauptungen habe der Beklagte nicht vorgelegt. Bloße Vermutungen reichten aber als Grundlage für eine Gefahrenprognose nicht aus.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Versammlungsverbot vom 11.08.2010 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Verbotsverfügung, die Feststellungsklage abzuweisen.
Ergänzend führt er aus, die Verfügung habe sich entgegen der Einschätzung des Klägers auf die Entwicklung der Teilnehmer- und Störerprognose ab dem 05.08.2010 gestützt. ...
Mit Beschluss vom 16.11.2010 hat das Gericht den Beklagten, die Polizeidirektion Göttingen und das Innenministerium aufgefordert, sämtliche die Versammlungen in Bad Nenndorf am 14.08.2010 betreffenden Vorgänge vorzulegen.
Daraufhin haben der Beklagte, die Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg, die Polizeidirektion Göttingen und das Innenministerium zahlreiche Unterlagen übersandt. Die Abteilung 6 des Innenministeriums - der Verfassungsschutz,
seit 01.12.2011 Abteilung 5 - hat allerdings nicht sämtliche bei ihr angefallenen Vorgänge vorgelegt und hinsichtlich der nicht vorgelegten Unterlagen unter dem 18.01.2011 eine Sperrerklärung abgegeben. Das Gericht hat mit
Beschluss vom 04.04.2011 die Aufforderung an den Verfassungsschutz erneuert. Unter dem 29.04.2011 hat der Verfassungsschutz an seiner Sperrerklärung festgehalten. Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht mit Beschlüssen vom
01.06.2011 die Akten des vorliegenden sowie die des parallelen Verfahrens des Beigeladenen (10 A 3502/10) dem zuständigen Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt, ob die
Verweigerung der Vorlage der vom Gericht angeforderten Vorgänge rechtmäßig sei. Mit Beschlüssen vom 15.08.2011 hat der zuständige Fachsenat die Weigerung des Innenministeriums als rechtmäßig festgestellt (14 PS 1 und 2/11).
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16.12. und 21.12.2011 Beweis erhoben über die Ermittlung der Zahl von Links- und Rechtsextremisten, die am 14.08.2010 in Bad Nenndorf erwartet worden waren und die
Ermittlung der Zahl der Polizeikräfte, die für den Einsatz erforderlich gewesen waren und die für den Einsatz zur Verfügung gestanden hatten, durch Vernehmung des Verfassungsschutzvizepräsidenten B. } vom Innenministerium -
Abteilung 5, Verfassungsschutz -, des Polizeidirektors C. von der Polizeidirektion Göttingen, des Leitenden Polizeidirektors D. } von der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg, des Polizeidirektors E. } vom Innenministerium -
Abteilung 2, Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz - und des Regierungsdirektors F. vom Innenministerium als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschriften
Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in diesem und den Verfahren 10 A 3502/10, 10 A 3427/10 und 10 A 3410/10 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des
Beklagten, der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg, der Polizeidirektion Göttingen und des Innenministeriums verwiesen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. ...
Zulässig ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zwar ist mit dem Ablauf des 14.08.2010 - an dem der Kläger eine stationäre Versammlung in Bad Nenndorf durchgeführt hatte - eine
Erledigung des ursprünglich angefochtenen Versammlungsverbots eingetreten. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung auch in Fällen gewichtiger, wenn auch in
tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in einem
Hauptsacheverfahren nicht erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und juris, dort insbesondere Rdnr. 27f; BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, dort Rdnr. 21).
Das für die Zulässigkeit insoweit erforderliche Feststellungsinteresse liegt im Falle des Klägers zunächst darin begründet, dass das Versammlungsverbot seine Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt hat.
Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden wurde, denn ein
derartiger Eingriff ist die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 und juris, dort Rdnr. 37f). Gleiches gilt, wenn eine Versammlung
zwar durchgeführt werden konnte, aber nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert und dabei insbesondere die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, wie eben).
Dementsprechend ist auch für den Kläger eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Grundrechts anzuerkennen, da er mit der von ihm nach dem gerichtlichen Eilrechtsschutz durchgeführten stationären Versammlung nicht in
gleicher Weise wie in einem Aufzug seinem Anliegen Ausdruck verleihen konnte.
Darüber hinaus lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch mit der Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit begründen, da der Kläger in Zukunft weiterhin gegen die bis zum Jahr 2030
angemeldeten sogenannten ‚Trauermärsche' demonstrieren will und dabei - aufgrund der seit Jahren steigenden Störerzahlen - unter vergleichbaren Voraussetzungen wie 2010 der Erlass eines erneuten Versammlungsverbots durch
den Beklagten nicht ausgeschlossen ist.
Begründet ist die Klage, da das von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erlassene Versammlungsverbot für den 14.08.2010 rechtswidrig war.
Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Verbotes kam nur die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Niedersachsen noch geltende Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG in Betracht. Danach konnte die zuständige Behörde eine Versammlung
oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung
oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet war.
Adressat von Verfügungen nach § 15 Abs. 1 VersG war regelmäßig der Veranstalter der Versammlung oder des Aufzugs. Dies ergab sich zwar nicht aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, wohl aber aus dem Kontext der
gesetzlichen Regelung, dass der Veranstalter die Versammlung oder den Aufzug anzumelden hat (§ 14 VersG) und dem Grundsatz des Polizeirechts, dass der Verursacher einer Gefahr polizeipflichtig ist.
Der Kläger wurde jedoch von dem Beklagten nicht als Verursacher einer Gefahr angesehen, sondern - zu Recht - vielmehr als sogenannter ‚Nichtstörer' eingeordnet. Das den Kläger betreffende Versammlungsverbot hatte der
Beklagte mit dem Vorliegen eines polizeilichen Notstands begründet.
Diese seinerzeitige Annahme des polizeilichen Notstands durch den Beklagten stellt sich nach der Auswertung sämtlicher im Laufe des Hauptsacheverfahrens vorgelegter Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht
jedoch als rechtswidrig dar.
Die Staatsgewalt ist durch die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit gehalten, die Ausübung des Grundrechts möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen
die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des sogenannten
polizeilichen Notstands eingeschritten werden (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - mit weiteren Hinweisen zu verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, juris). Vorausgesetzt ist, dass es der Versammlungsbehörde
nach durch Tatsachen gesicherten Erkenntnissen auf andere Weise nicht möglich erscheint, eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anders als durch die Inanspruchnahme des Nichtstörers abzuwehren
(vgl. jetzt § 8 Abs. 3 NVersG). Davon kann sie nur dann ausgehen, wenn sie in der zur Verfügung stehenden Zeit die zur Gefahrenabwehr erforderlichen (Polizei-) Kräfte nicht bereitstellen kann (vgl. Dietel/Gintzel/ Kniesel,
Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 42; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 27.04.2010 - W 5 S 10.345 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 - 20 L
650/09 -, juris). Für einen polizeilichen Notstand muss mit anderen Worten eine Gefahrenprognose vorliegen, die Grundlage einer Berechnung des Bedarfs an polizeilichen Kräften ist, welche den verfügbaren Kräften
gegenübergestellt einen Fehlbedarf ergibt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich das Gericht auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung eine Überzeugung zu bilden (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19.01.2011 - 6 K 366/10
-, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2006 - 3 A 143/04 -, juris). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands liegt - weil sie ihre Verbotsverfügung darauf stützt - bei der
Versammlungsbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris; Bay VGH, Beschluss vom 29.04.2010 - 10 CS 10.1040 -, juris; vgl. auch Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, S. 257 (263)).
Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands in Bezug auf die am 14.08.2010 in Bad Nenndorf
zu bewältigende Einsatzlage gegeben waren.
Ganz erhebliche Zweifel bestehen bereits in Bezug auf die Tragfähigkeit der Gefahrenprognose, die letztlich zur Annahme des polizeilichen Notstands geführt hatte.
Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Versammlungsbehörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare
tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Die Feststellung der Tatsachen, auf die sich die Prognose gründet, sowie die Würdigung dieser Tatsachen ist Aufgabe der
Gerichte; die Darlegungs- und (materielle) Beweislast liegt bei der beklagten Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).
Davon ausgehend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflagenbescheide an den Beigeladenen - am 26.07.2010 - und den Kläger - am 29.07.2010 - die Gefahrenlage offenbar noch als polizeilich beherrschbar galt, kann nur der
veränderte Kenntnisstand des Beklagten und der Polizei Anfang August 2010 Anlass für die Annahme des polizeilichen Notstands gewesen sein. Grundlage des Erlasses der Auflagenbescheide Ende Juli 2010 war eine für den
Beklagten verfasste Gefahrenprognose der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg vom 09.07.2010. Dieser Prognose zugrunde lag die Annahme sowohl der Staatsschutzstelle der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg als auch
deren Lage- und Führungszentrum, dass am 14.08.2010 mit 1.000 Teilnehmern einschließlich Autonomer Nationalisten an dem sogenannten ‚Trauermarsch', mit 1.500 Teilnehmern an dem Aufzug des Klägers und zusätzlich mit 200
Linksautonomen zu rechnen sein würde. Unter dem 09.08.2010 übermittelte die Polizeidirektion Göttingen dem Beklagten jedoch eine ‚ergänzende Gefahrenprognose' und regte aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung das
Verbot der Versammlungen des Klägers und des Beigeladenen an. Diese Anregung setzte der Beklagte mit den Verbotsverfügungen vom 11.08.2010 um.
Ob die maßgebliche Gefahrenprognose vom 09.08.2010 allerdings eine tragfähige Grundlage für die Verbotsverfügung bilden konnte, ist nach Auffassung des Gerichts in hohem Maße zweifelhaft. Die Gefahrenprognose fußte
maßgeblich auf Zahlen, welche der Niedersächsische Verfassungsschutz unter dem 04./05.08.2010 der Polizeidirektion Göttingen und der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg zur Verfügung gestellt hatte. Danach erwartete der
Verfassungsschutz 250 Autonome Nationalisten und 400 bis 500 Linksautonome mit hohem Gewaltpotential. Diesen erheblichen Anstieg der Störerzahlen nachzuvollziehen, fällt dem Gericht auch nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung schwer.
Ersichtlich waren es ausschließlich Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, welche zu der nachträglichen Korrektur der prognostizierten Zahlen geführt hatten. In den von der Polizeidirektion Göttingen und der Polizeiinspektion
Nienburg/Schaumburg vorgelegten Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eigene Erkenntnisse, die eine Änderung der Gefahrenprognose hätten stützen können. Dementsprechend hat sich auch der Zeuge G., der Leiter der
Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg, in seiner Vernehmung dahingehend geäußert, dass die Zahlen ausschließlich vom Verfassungsschutz und nicht von der Staatsschutzstelle seiner Polizeiinspektion gemeldet worden seien.
Den schriftlichen Äußerungen des Verfassungsschutzes vom 05.08. und 06.08.2010 lassen sich jedoch kaum tatsächliche Anhaltspunkte entnehmen, die den gegenüber der Polizei angezeigten Anstieg der Störerzahlen erklären
könnten. Zu der Frage der potentiellen Störer aus dem rechten Spektrum heißt es in den Äußerungen sogar, es gebe ‚bisher … kaum konkrete Erkenntnisse über die Teilnehmerabsichten von Rechtsextremisten an dem Trauermarsch'
und ‚eine Teilnehmerzahl von 250' Autonomen Nationalisten sei zwar ‚realistisch', aber auch dazu lägen konkrete Erkenntnisse nicht vor. Bezüglich der Zahl der zu erwartenden linksautonomen Störer werden sodann zwar
Erkenntnisse im Einzelnen benannt. So werden die Unterzeichner des Blockadeaufrufs auf der Internetseite www.badnenndorf.blogsport.de aufgelistet und Vorbereitungs- und Informationsveranstaltungen aufgeführt, es wird auf zwei
weitere einschlägige Internetseiten verwiesen und das ins Internet eingestellte Mobilisierungsvideo ‚Antifa Sommerhits 2010 - 1000 mal blockiert' beschrieben. Diese Ausführungen werden dann in der Bewertung zusammengefasst,
dass nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes etwa 400 bis 500 Angehörige der linksextremistischen Szene an der Demonstration - des Klägers - teilnehmen würden. Entnehmen lässt sich der Bewertung des
Verfassungsschutzes jedoch auch insoweit nicht, aus welchen konkreten Erkenntnissen für ihn welche Zahlen gefolgt waren, so dass der Schluss, die Prognose eines erhöhten Störerpotentials habe zu einem erheblichen Anteil auf
bloßen Vermutungen beruht, nicht fernliegt. Auch irritiert, dass der Verfassungsschutz in seinen Äußerungen von Anfang August 2010 ausschließlich Erkenntnisse anführt, die vor der von der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg
unter dem 09.07.2010 erstellten ersten Gefahrenprognose angefallen waren.
Wie und warum der Verfassungsschutz Anfang August 2010 zu der Einschätzung gekommen war, die Zahlen der zu erwartenden Störer seien erheblich nach oben zu korrigieren, hat schließlich auch der Zeuge H. - Leiter des Referats
53 der Abteilung 5 des Innenministeriums (Rechtsextremismus/-terrorismus, Linksextremismus/ -terrorismus) - nicht in Gänze erhellen können. Aus dessen Ausführungen hat die Kammer zwar entnommen, dass der
Verfassungsschutz das Internet auswertet, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer erhält und auch über Informanten aus den Kreisen der Störer Informationen erlangt. In welchem Umfang und auf welchen
Wegen die Behörde allerdings für den 14.08.2010 an Anhaltspunkte gelangt war, die sie zu ihrer Einschätzung geführt hatten, und um welche Anhaltspunkte es sich dabei gehandelt hatte, ist weitestgehend ungeklärt geblieben. Allein
die Aussage, dass sich mit zunehmender zeitlicher Nähe zum Ereignis regelmäßig die Erkenntnisse über Mobilisierungsaufrufe und konkrete Teilnahmeplanungen verdichteten, dass also die Zahlen der zu erwartenden Störer konkreter
würden, je näher der Anlasstag rücke, vermag einen derartigen Anstieg der Zahlen nicht erschöpfend zu begründen. Eine Antwort auf die Frage nach konkreten Anhaltspunkten ist der Zeuge unter Hinweis auf die Einschränkung seiner
Aussagegenehmigung schuldig geblieben.
Weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht in diesem Verfahren nicht. Insbesondere ist ihm die Auswertung der vollständigen Akten des Verfassungsschutzes verwehrt. Die Weigerung des Innenministeriums,
die Akten vollständig vorzulegen und die aus diesem Grunde abgegebenen Sperrerklärungen des Innenministeriums vom 18.01.2011 und 29.04.2011 sind vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als rechtmäßig festgestellt
worden und setzen vorliegend den Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts Grenzen (zur Amtsermittlung der Gerichte bei rechtmäßiger Verweigerung der Aktenvorlage und zu den Folgen der Unaufklärbarkeit des Vorliegens
wesentlicher Merkmale eines Eingriffstatbestandes vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171).
Einer Entscheidung der Frage, ob die Gefahrenprognose hinsichtlich der Zahl der anreisenden Störer von genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten getragen wurde, bedarf es hier jedoch letztlich nicht, da die Beweisaufnahme
zumindest ergeben hat, dass die für die Verbotsverfügung maßgebliche Annahme eines polizeilichen Notstands in anderer Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.
Ausgehend von den Zahlen, welche der Verfassungsschutz Anfang August 2010 mitgeteilt hatte, war die Polizei nach einer geänderten Bedarfsberechung zu dem Ergebnis gekommen, nicht genügend Polizeibeamte zur Verfügung zu
haben, um die Gefahrenlage beherrschen zu können. Nach der von der Polizeidirektion Göttingen unter dem 11.08.2010 erstellten und von Polizeivizepräsident I. gezeichneten ‚ Kräftekonzeption und Verfügbarkeit polizeilicher
Einsatzkräfte' (Bl. 136 ff. des von der Polizeidirektion Göttingen, Dezernat 12 - Leitlinien und Kräfte - übersandten Aktenordners, Beiakte N) waren von 2.500 benötigten Einsatzkräften nur 2.000 verfügbar, woraus sich ein Fehlbedarf
von 500 Beamten ergab.
Selbst unter Zugrundelegung der - vom Gericht angezweifelten - Gefahrenprognose vom 09.08.2010 und der hierauf fußenden Bedarfsberechnung hat die Annahme dieses Fehlbedarfs das Gericht nicht überzeugen können.
Zwar sind die Ordnungsbehörden nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme eines Nichtstörers eigene sowie
gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris). Das Verbot einer
Versammlung kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Polizei wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz Heranziehung externer
Polizeikräfte zum Schutz hoher Rechtsgüter nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht dafür nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris; vgl. auch die Einschätzung des
Vizepräsidenten der Polizeidirektion Göttingen in seinem Schreiben vom 13.10.2010 an das Innenministerium, dass ‚ohne eine ausführliche Darlegung der Hinderungsgründe für eine Zuweisung der nachgeforderten fünf
Einsatzhundertschaften' … ‚eine nachträgliche Bestätigung der Verbotsverfügung nahezu ausgeschlossen' ist.).
Unter Auswertung des Inhalts der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die zur Beherrschung der prognostizierten
Gefahrenlage nach der polizeilichen Bedarfsberechnung zusätzlich benötigten 500 Beamten tatsächlich nicht verfügbar waren.
Aus den vom Innenministerium vorgelegten Verwaltungsvorgängen zur Einsatzplanung lässt sich ersehen, dass von Seiten des Ministeriums an die Zentrale Polizeidirektion in Niedersachsen, an die übrigen Bundesländer, die
Bundespolizei und an die Polizeidirektionen Niedersachsens herangetreten worden war, um über die der zuständigen Polizeidirektion Göttingen verfügbaren eigenen Beamten hinaus weitere Polizeikräfte anzufordern. Die Reihenfolge
der Anforderungen, wie sie sich aus den Vorgängen ergibt, ist von dem Zeugen J. auch nachvollziehbar erläutert worden. Auch die Zu- und Absagen aus den übrigen Bundesländern lassen sich den Vorgängen entnehmen. Insoweit ist
auch nachvollziehbar, dass Niedersachsen nicht in der Lage war, die Absagen anderer Bundesländer zu hinterfragen und nach zweimaliger Bitte um Unterstützung über die angebotenen Kräfte der anderen Länder und des Bundes
hinaus nicht mit weiterer Hilfe rechnen konnte. Letzteres erscheint insbesondere deshalb plausibel, weil sich aus den Vorgängen ebenfalls ergibt, dass auch einer Bitte des Freistaates Sachsen um Unterstützung durch die übrigen
Länder am 14.08.2010 nicht im vollen Umfang hatte entsprochen werden können.
Das Innenministerium hat allerdings nicht schlüssig dargelegt, wie viele Polizeikräfte aus dem niedersächsischen Polizeidienst verfügbar waren und ob alle verfügbaren Kräfte auch tatsächlich eingesetzt wurden.
Der Zeuge J., der im Innenministerium in der Abteilung 2 zuständiger Referent für die polizeiliche Einsatzplanung ist, hat dazu ausgeführt, dass es in Niedersachsen zwar insgesamt 18.000 Polizeibeamte gebe, jedoch nicht alle Beamte
für besondere Lagen wie Versammlungen einsetzbar seien. Für die Bewältigung besonderer Lagen, beispielsweise bei Versammlungen, stünden Kräfte bei der Zentralen Polizeidirektion und in den territorialen Behörden, den
Polizeidirektionen, zur Verfügung. Bei der Zentralen Polizeidirektion werde für besondere Lagen die Bereitschaftspolizei vorgehalten. Diese sei besonders strukturiert für derartige Einsätze, umfasse 7 Einsatzhundertschaften und 1
technische Einsatzeinheit und verfüge über insgesamt 1.119 Beamte. Darüber hinaus gebe es bei jeder der sechs territorialen Behörden Aufrufeinheiten, die bei Bedarf aus den in der Fläche eingesetzten Beamten heraus gebildet
würden. Diese Beamten würden sonst für Alltagsaufgaben eingesetzt, seien aber darüber hinaus für besondere Einsätze aus- und fortgebildet und besonders ausgerüstet. Die Polizeidirektion Hannover verfüge über 4 solcher
Aufrufeinheiten, die übrigen Polizeidirektionen verfügten über jeweils 3 Aufrufeinheiten. Für die Polizeidirektion Hannover seien dies insgesamt 770 Beamte, für die übrigen Polizeidirektionen jeweils 630 Beamte. Insgesamt stünden
einschließlich Bereitschaftspolizei 26 Einsatzhundertschaften mit etwa 5.000 Beamten für besondere Lagen zur Verfügung.
Geplant war von Seiten des Innenministeriums jedoch für den 14.08.2010 nur der Einsatz von etwa 1.200 niedersächsischen Polizeikräften (tatsächlich im Einsatz waren am 14.08.2010 dann 1.183 niedersächsische und 806 Beamte
aus anderen Bundesländern bzw. von der Bundespolizei). Zu einem Einsatz weiterer Kräfte sah sich das Innenministerium trotz der vom Verfassungsschutz Anfang August korrigierten Prognose der zu erwartenden Störerzahlen nicht
in der Lage.
Zu der Frage der Verfügbarkeit weiterer der insgesamt vorhandenen 5.000 Einsatzkräfte für besondere Lagen hat der Zeuge J. ausgeführt, dass von der Gesamtzahl der Einsatzkräfte zunächst etwa 20 bis 30 % abzuziehen seien wegen
Krankheit, Urlaub, Fortbildung und aus anderen Gründen. Dieser nur abstrakt referierte prozentuale Abzug von bis zu einem Drittel der gesamten Kräfte erscheint jedoch insbesondere angesichts der Tatsache, dass der 14.08.2010
außerhalb der niedersächsischen Schulferien lag, recht hoch gegriffen. Im Übrigen hätte die Verfügbarkeit von Kräften insoweit mit einer Urlaubssperre für die Bereitschaftspolizei und die Aufrufeinheiten verbessert werden können,
da die Versammlungen bereits ein halbes Jahr im Voraus angemeldet worden waren.
Doch selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs von 30 % von der Gesamtzahl der Einsatzkräfte für besondere Lagen kann nicht nachvollzogen werden, warum der Anfang August errechnete Bedarf von 500 zusätzlichen Kräften
nicht hatte gedeckt werden können.
Ausgehend von der Zahl von 5.000 Einsatzkräften für besondere Lagen ergibt ein Abzug von 1.500 Beamten (30 % pauschal) die Zahl von 3.500 Beamten. Von diesen Kräften sollten 1.200 in Bad Nenndorf eingesetzt werden, so dass
- rechnerisch - noch 2.300 Beamte für die Bewältigung besonderer Lagen am Wochenende 14./15.08.2010 zur Verfügung gestanden hatten. Dafür, dass von diesen nicht 500 Kräfte noch für einen Einsatz in Bad Nenndorf hätten
herangezogen werden können, ohne die Sicherheit im restlichen Niedersachsen zu gefährden, fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an einem schlüssigen Nachweis. Darüber hinaus ergibt sich aus der ‚Kräftelage Niedersachsen' im
Vermerk des Leiters des Referats P 24 der Abteilung 2 des Innenministeriums vom 13.08.2010 (Blatt 244 des vom Innenministerium - Referat P 24.1, Einsatz und Verkehr - übersandten Aktenordners, Beiakte R), dass für die
Bewältigung sonstiger Einsatzlagen an dem Wochenende 14./15.08.2010 (lediglich) ca. 1.110 Beamte ‚verplant' waren. Mit anderen Worten: Auch unter Berücksichtigung aller bekannten Einsatzlagen in Niedersachsen und der
zusätzlichen 500 Kräfte für den Einsatz in Bad Nenndorf verblieb sogar noch eine Reserve von etwa 690 Beamten. Tatsächlich scheint es daher so gewesen zu sein, dass nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen worden
waren, sämtliche verfügbaren Kräfte zu mobilisieren.
Um das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zu überzeugen, wäre es aber notwendig gewesen nachzuweisen, dass tatsächlich die Mobilisierung aller verfügbaren Polizeikräfte versucht worden war.
Der Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit von Polizeikräften kann in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in einem freiheitlichen demokratischen Staat (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (345)) einen polizeilichen Notstand nur begründen, wenn nachgewiesenermaßen zuvor alles versucht worden ist, um den Notstand zu vermeiden. Würde für die gerichtliche
Kontrolle ein Weniger genügen, liefe das Versammlungsgrundrecht Gefahr, in der polizeilicher Einsatzplanung in den Hintergrund zu treten.
Diesen Nachweis der Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Mobilisierung ist das Innenministerium insbesondere auch deshalb schuldig geblieben, weil aus den vorgelegten Akten ersichtlich ist, dass auf die ergänzende
Kräfteanforderung der Polizeidirektion Göttingen am 06.08.2010 per E-Mail überhaupt keine Versuche mehr unternommen worden waren, noch weitere Kräfte aus der Fläche zu mobilisieren. Vielmehr teilte die Abteilung 2 des
Ministeriums der Polizeidirektion Göttingen mit Schreiben noch vom selben Tag mit, dass ergänzende Kräfte nicht bereitgestellt werden könnten.
Mit einer derartigen Einsatzplanung lässt sich jedoch der Nachweis der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands im Versammlungsrecht nicht führen. Die Einlassung des Zeugen J., die einzelnen territorialen Polizeidirektionen
sowie die Zentrale Polizeidirektion entschieden grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie viele Beamte sie für besondere Lagen zur Verfügung stellten und die dem Innenministerium obliegende Fachaufsicht lasse eine Kontrolle
der einzelnen Lagen in den territorialen Polizeidirektionen nur sehr eingeschränkt zu, auch die Zentrale Polizeidirektion koordiniere ihre Einsätze in aller Regel selbst, bedeutet in der Konsequenz, dass die Entscheidungsgewalt über
einen polizeilichen Notstand vom Innenministerium in die nachgeordneten Behörden verlagert wird. Wenn von Seiten des Innenministeriums nicht eine strenge Plausibilitätskontrolle der Einsätze der Bereitschaftspolizei und der
Aufrufeinheiten in den einzelnen Polizeidirektionen erfolgt, nicht mehrfach Kräfte nachgefordert werden und im Ergebnis für eine Einsatzlage wie die in Bad Nenndorf an einem nach den Worten des Zeugen J. ‚normalen
Wochenende' weniger als ein Viertel der für besondere Lagen vorhandenen Kräfte für einen Einsatz vorgesehen wird, ist die gerichtliche Überzeugung, es sei tatsächlich alles zur Vermeidung eines polizeilichen Notstands
unternommen worden, ausgeschlossen.
Dies geht hier zu Lasten des Beklagten, der zwar die Darlegungen der Polizei nicht hatte hinterfragen können, sich aber als Versammlungsbehörde deren Auffassung angeschlossen hatte. Er trägt in diesem Verfahren für das Vorliegen
des polizeilichen Notstands die materielle Beweislast.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, besteht nicht. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen,
sind nicht ersichtlich. ..."
***
§ 6
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 7
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Versammlungsbehörde kann eine Streckenänderung eines Aufzugs vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle entweder tatsächlich nicht oder nur unter Gefahen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
begehbar wäre. Die Versammlungsbehörde hat sich bei Maßnahmen, die geeignet sind, auf die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung zu befinden,
Zurückhaltung aufzuerlegen. Zur Frage, ob § 15 I VersG Rechtsgrundlage für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs sein kann (OVG Bautzen, Beschluss vom 04.04.2002 - 3 BS 105/02):
„... Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2002 - 3 K 532/02 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. ...
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28.03.2002 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz
1 und 4 VwGO gewährt, weil die Anordnungen (I Nrn. 1, 2, 3, 10 und 19) rechtswidrig sein dürften, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die in dieser Regelung angesprochenen Auflagen, die keine Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG sondern eigenständige Regelungen sind,
dienen dazu, Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen durch eine Auflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung abgewährt werden. Liegen solche Gründe nicht vor, dann findet eine Auflage in § 15 Abs. 1 VersG demzufolge keine Rechtsgrundlage (siehe dazu: SächsOVG, Beschl.v. 09.11.2001, 3 BS 257/01 ). Davon
ausgehend ist hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Auflagen Folgendes festzustellen:
- Auflage I Nr. 1:
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht gegen die in dieser Auflage von der Antragsgegnerin getroffene sofort vollziehbare Begrenzung der Dauer des Aufzugs auf 16.00 Uhr dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Wie der
Senat in seinem Beschluss vom 04.04.2002 im Parallelverfahren 3 BS 103/02 bereits entschieden hat, ist aus Gründen der Abwehr eine unmittelbaren Gefahr der öffentlichen Sicherheit wegen Verkehrsbeeinträchtigungen durch den in
Rede stehenden Aufzug eine Begrenzung auf 19.30 Uhr ausreichend, woraus folgt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Begrenzung auf 16.00 Uhr keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG hat. Auf die Gründe der
genannten Entscheidung des Senats wird insoweit verwiesen.
- Auflage I Nr. 2:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin unter Maßgabe einer vom Verwaltungsgericht festgelegten Strecke des Aufzugs dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, ist nicht
begründet. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die von der Antragstellerin mit der Auflage I Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgelegte Strecke nicht aus Gründen der unmittelbaren
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechtfertigt werden kann.
Soweit die Antragsgegnerin hiergegen vorbringt, dass dem im Bereich Prager Straße/Höhe Philip-Rosenthal-Straße eine vom 05.04.2002 bis zum 08.04.2002 eingerichtete Baustelle wegen Fahrbahninstandsetzungsarbeiten
entgegenstehe, ergibt sich nichts anderes. Zwar kann die Versammlungsbehörde eine Streckenänderung vornehmen, wenn die angemeldete Route wegen einer Baustelle entweder tatsächlich nicht oder nur unter Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung begehbar wäre. Die Versammlungsbehörde darf jedoch bei einer solchen Entscheidung nicht aus dem Blick verlieren, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dem Veranstalter als
Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet. Auch die Versammlungsbehörde ist zum Schutz und zur Optimierung der Wahrnehmung dieses Grundrechts durch
Grundrechtsträger verpflichtet. Demgemäß hat sie sich bei Maßnahmen, die geeignet sind, auf die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechts einschränkend einzuwirken, Zurückhaltung aufzuerlegen.
Von einer solchen Zurückhaltung kann hier nicht ausgegangen werden. Zunächst vermag - ebenso wie das Verwaltungsgericht - auch der Senat nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die genannte und nur wenige Tage dauernde
Fahrbahnerneuerung gerade zu dem Zeitpunkt erfolgen muss, an dem der Antragsteller als Veranstalter die Wahrnehmung seines Grundrechts beabsichtigt. Des Weiteren fällt auf, dass die Einrichtung der Baustelle in den
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin keine Erwähnung findet. Hinzuweisen ist etwa auf das Kooperationsgespräch vom 11.03.2002, das die Antragsgegnerin mit dem Motorradclub Ostpack geführt hat, der für den 06.04.2002 einen
Motorradkorso mit 1000 Motorradfahrern in Leipzig angemeldet hat. In dem erwähnten Kooperationsgespräch hat die Antragsgegnerin als Hinderungsgrund für die Nutzung der Prager Straße nicht auf die Baustelle, sondern auf den
Aufzug des Antragstellers verwiesen. Dies lässt es ernstlich zweifelhaft erscheinen, dass die Einrichtung der Baustelle noch vor dem 06.04.2002 sachlich gerechtfertigt ist.
- Auflage I Nr. 3:
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung der Leitung des Aufzugs durch den
Antragsteller gewährt hat. Denn diese Untersagung dürfte rechtswidrig sein, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG nicht vorliegen.
Zu bemerken ist hierbei zunächst, dass sich insoweit die Frage erheben könnte, ob für die Untersagung der Leitung eines Aufzugs durch eine Auflage § 15 Abs. 1 VersG überhaupt eine Rechtsgrundlage sein kann. § 19 Abs. 1 VersG ,
wonach der Leiter des Aufzugs für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen hat, verweist insoweit zunächst nicht auf § 7 Abs. 1 VersG , worin geregelt ist, dass jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben muss. Aus dem Sinn
der Regelung in § 19 Abs. 1 VersG dürfte jedoch folgen, dass ungeachtet dieser fehlenden Verweisung auch Aufzüge einen Leiter haben müssen. Insoweit könnte sich allerdings die Frage erheben, ob dieses Leitungsrecht nicht ebenso
wie das nach § 7 Abs. 1 VersG eine allein grundrechtssichernde Funktion zugunsten des Veranstalters hat und mit diesem Sinn eine nicht zwangsweise durchsetzbare Ordnungsvorschrift ist. Dies könnte zur Folge haben, dass eine
Durchsetzung sowohl dahingehend, dass eine bestimmte Person als Leiter eingesetzt wird wie auch umgekehrt, dass eine Person als Leiter ausgeschlossen wird, auch durch eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG nicht durchgesetzt
werden kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur Leiter, sondern auch Veranstalter des Aufzugs ist. Wenn aber dem Leiter, der zugleich Veranstalter eines Aufzugs ist, von der Versammlungsbehörde
abgesprochen wird, die Leitung der Veranstaltung zu übernehmen, weil von ihm in dieser Funktion eine unmittelbare Gefährdung ausgehe, hätte die Antragsgegnerin - ausgehend von ihrer Sichtweise - ein Verbot nach § 15 Abs. 1
VersG verfügen müssen.
Auch wenn der Senat jedoch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ungeachtet dessen davon ausgehen würde, dass gleichwohl die in Rede stehende Untersagung der Aufzugsleitung durch eine Auflage nach § 15 Abs.
1 VersG erfolgen könnte, lägen die Voraussetzungen dieser Norm jedenfalls nicht vor, weil die darin angesprochene Gefährdungslage nicht gegeben sein dürfte.
Die Antragsgegnerin hat insbesondere auf Vorfälle vom 01.09.2001 (dem Antragsteller wird zum Vorwurf gemacht, auf einer Versammlung ‚Ruhm und Ehre der Waffen-SS' gerufen zu haben), vom 03.11.2001 (dem Antragsteller
wird vorgeworfen, ein Uniformverbot zögerlich durchgesetzt zu haben) und vom 02.02.2002 (dem Antragsteller wird vorgeworfen, entgegen einer versammlungsrechtlichen Auflage die Parole ‚Hier marschiert der nationale
Widerstand!' gerufen zu haben) abgestellt. Auf Grund dieser Erkenntnisse vermag der Senat eine konkrete Gefährdungslage noch nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat diese Vorfälle weder in den Gründen ihres
Auflagenbescheides vom 18.03.2002 noch in ihrer Beschwerdebegründung so substanziiert geschildert, dass dem Senat in der Kürze der Zeit eine hinreichende Prüfung der Vorwürfe - zu der die Antragsgegnerin als
Versammlungsbehörde verpflichtet gewesen wäre - möglich ist. Insbesondere ist es dem Senat - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nicht möglich gewesen, die Straf- und Ermittlungsakten beizuziehen. In Anbetracht der hohen
Bedeutung von Art. 8 GG kann dieses Versäumnis nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.
- Auflage I Nr. 10:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig, soweit dieses die aufschiebende Wirkung gegen die sofortvollziehbare Untersagung des Auftritts der Musikgruppe Oidoxie wieder hergestellt hat, ist nicht
begründet. Der Senat hat hierzu im Parallelverfahren vom 04.04.2002 - 3 BS 103/02 - ausgeführt, dass eine diese Untersagung rechtfertigende konkrete Gefährdungslage nicht vorliegt. Auf die Ausführungen dieses Beschlusses wird verwiesen.
- Auflage I Nr. 19:
Schließlich ist die Beschwerde auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung über die Anzahl der zu meldenden Ordner bezieht. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach mehr Ordner wegen
erwarteter militanter Auseinandersetzungen notwendig seien, gründet sich im Wesentlichen auf die Aussage einer anonymen Person anlässlich eines Zeitungsinterviews und beschränkt sich damit auf einen bloßen Verdacht, der nicht
geeignet ist, eine konkrete Gefährdungslage nach § 15 Abs. 1 VersG anzunehmen. ..."
§ 8
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung
fortgesetzt wird.
Leitsätze/Entscheidungen:
Auch eine unterbrochene Versammlung verliert nicht den Schutz des Art. 8 GG, solange ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie fortgesetzt werden und im genehmigten Umfang stattfinden soll (OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 31.01.2013 - 3 O 79/12).
***
Aus der Stellung als Leiter einer öffentlichen Versammlung läßt sich nicht ohne weiteres die Verantwortlichkeit für eine durchgeführte Sammlung herleiten (OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.06.1981 - 1 Ss 298/81, NStZ 1981, 484).
*** (VG/LG)
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Anhaltens des Aufzugs >>Blockupy 2013<< ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das polizeiliche Anhalten des Aufzugs >>Blockupy 2013<< war als Minusmaßnahme zu
einer Auflösung versammlungsrechtlich gerechtfertigt (VG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2014 - 5 K 2334/13.F).
***
Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Zu
den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger und schuldhafter polizeilicher Freiheitsentziehung und Gewahrsamnahme bei einer unangemeldeten Demonstration (LG Hamburg, Urteil vom 06.03.1987 -
3 O 229/86 - Hamburger Kessel - Schmerzensgeld für polizeiliche Freiheitsentziehung Kessel 1):
„... Die Kl. begehrten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung. Die Kl. fanden sich am 8. 6. 1986 gegen 12.00 Uhr zu einer nicht angemeldeten
Demonstration auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg ein. Insgesamt hatten sich gegen 12.15 Uhr dort ca. 800 Personen versammelt, um demonstrativ ihrem Protest dagegen Ausdruck zu geben, daß am Vortag für einen Großteil der
Teilnehmer einer angemeldeten Demonstration gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes Brokdorf durch weiträumige Absperrungen und Kontrollmaßnahmen seitens der Polizei eine Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die
Bekl. war über das geplante Treffen am 8. 6. 1986 informiert. Zunächst wurden um das Heiligengeistfeld in Bereitstellungsräumen insgesamt drei Hundertschaften zusammengezogen. Um 12.22 Uhr wurde vom örtlichen Leiter des
Polizeieinsatzes an die bereitstehenden Polizeikräfte der Befehl zur Einschließung der Versammlung gegeben. Daraufhin rückten die Einheiten in Kettenformation vor. Innerhalb weniger Minuten war die Versammlung, in der sich
auch die Kl. aufhielten, von einer Polizeikette eingeschlossen. Eine Auflösungsverfügung erfolgte dann nicht mehr, da sich die Polizeiführung dazu außerstande sah wegen in der Zwischenzeit begonnener Gewalttätigkeiten hinter
ihrem Rücken in der F.-Straße.
Die Einschließung führte dazu, daß die sich im Kreis befindlichen Personen auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, wo sie über Stunden ausharren mußten. Später wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Toilette im
U-Bahnhof F.-Straße zu benutzen, wobei die betreffenden Personen einzeln jeweils von einem Polizeibeamten bzw. einer Polizeibeamtin dorthin geleitet wurden. Gegen 14.30 Uhr bot die Bekl. über Lautsprecher den
Eingeschlossenen an, den Kreis einzeln und nach Überprüfung der Personalien zu verlassen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten angeordnet, jeden Eingeschlossenen nach einer etwaigen Entlassung aus dem Kreis in
anschließende polizeiliche Gewahrsam zu nehmen. Die Kl. machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Ab ca. 16 Uhr begann die Bekl. mit dem Abtransport der Eingeschlossenen, unter ihnen die Kl., zu verschiedenen, im
ganzen Stadtgebiet verteilten Revierwachen bzw. eigens eingerichteten Sammelstellen, wo sie in polizeilichem Gewahrsam verblieben. Diese Maßnahme zog sich über Stunden hin. Bei den Versammlungsteilnehmer wurden dabei
zwei körperliche Durchsuchungen durchgeführt. Auf den Revierwachen wurden mangels weiterer Kapazitäten jeweils mehrere Personen in einer Einzelzelle untergebracht. Auch die Verpflegung der Ingewahrsamgenommenen war nur
vereinzelt sichergestellt. Dem Wunsch der Betroffenen, Verwandte, Anwälte etc. zu informieren, wurde lediglich insoweit entsprochen, als es nach Auffassung der Bekl. die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zugelassen hat. Die
Kl. wurden im Laufe der Nacht und der frühen Morgenstunden (bis ca. 4.00 Uhr) aus dem Gewahrsam entlassen. Die Klage hatte Erfolg. ...
Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 847 BGB ist… begründet, denn die über Stunden andauernde Einschließung auf dem Heiligengeistfeld und
die sich anschließende Ingewahrsamnahme der Kl. stellen nach Auffassung der Kammer eine rechtswidrige (I.) und schuldhafte (II.) Amtspflichtverletzung dar.
I. Bei der Zusammenkunft auf dem Heiligengeistfeld am 8. 6. 1986 handelt es sich um eine Versammlung im Rechtssinne.
Eine Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersammlG liegt vor, wenn mehrere Personen an einem bestimmten Ort zusammenkommen, um politische oder sonstige öffentliche Angelegenheiten untereinander zu erörtern bzw. eine
bestimmte Einstellung dazu kundzutun (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 8 Rdnr. 41). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Selbst die Bekl. ist nach ihrem eigenen Vortrag von dem Bestehen einer - wenn auch
unangemeldeten - Versammlung ausgegangen, die grundsätzlich den Schutz von Art. 8 GG genoß. Maßnahmen gegen eine solche Versammlung können, auch wenn diese unfriedlich verläuft, somit nur nach Maßgabe des
Versammlungsgesetzes ergriffen werden (BVerfG 69, 315 (361) = NJW 1985, 2395). In diesem Sinne ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit polizeifest (vgl. Ott, VersammlG, 4. Aufl (1983), Einf. Rdnr. 10).
Dies räumt auch die Bekl. ein, indem sie vom Erfordernis einer Auflösung gem. § 15 I VersammlG ausgeht.
Das Vorgehen der Bekl. war jedoch nicht von den versammlungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten gedeckt. Das Versammlungsgesetz enthält keine Befugnisse, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung
am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Nach § 15 II VersammlG ist eine Versammlung, bei deren Durchführung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu besorgen ist, aufzulösen. Die Kammer geht hierbei zugunsten der Bekl. davon aus, daß die Einschätzung ihrer Bediensteten von einem zu erwartenden unfriedlichen Verlauf aufgrund der Ereignisse der vorausgegangenen
Tage nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war und aus der Sicht der Bekl. berechtigt erschien.
Die Auflösung einer Versammlung muß jedoch gegenüber den Teilnehmern erklärt werden, damit diese Gelegenheit haben, ihrer Entfernungspflicht zu genügen (§ 13 II VersammlG). Das Vorgehen der Bekl., die Teilnehmer durch
Einschließung an den Versammlungsort zu binden, stellt entgegen der Ansicht der Bekl. keine Auflösung i. S. der §§ 13, 15 VersammlG dar. Auch eine konkludente Auflösung kann hierin nicht gesehen werden. Denn mit der
Maßnahme der Einschließung wurde vielmehr verhindert, daß die Teilnehmer sich entfernen konnten. Dies lag auch im Sinne der Bekl., da nach ihrem eigenen Vortrag die Eingeschlossenen an den Ort gebunden werden sollten.
Demzufolge konnte die Maßnahme der Einschließung auch von den Teilnehmern der Versammlung nicht als Auflösungsverfügung, d. h. als Befehl, den Versammlungsort zu verlassen verstanden werden.
Im übrigen ging die Einsatzleitung selbst am 8. 6. 1986 ausweislich des Abteilungsbefehls erkennbar davon aus, daß die nach Versammlungsrecht erforderliche Auflösungsverfügung nicht bereits in der Einschließung lag, vielmehr
einer gesonderten Verfügung bedurfte.
Die Maßnahmen der Bekl. waren aber auch im weiteren Verlauf aus anderen Gründen rechtswidrig. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vorgehens um 12.22 Uhr die Bekl. in der Einschließung das einzige Mittel gesehen hätte, um
eventuelle Gewalttätigkeiten zu verhindern, hätte sie die Maßnahme spätestens dann beenden müssen, als für sie erkennbar war, daß die Einschließung ein für den verfolgten Zweck, Isolierung des Gewaltpotentials, ungeeignetes
Mittel war, denn unstreitig gingen die erfolgten Gewalttätigkeiten nicht von den Eingeschlossenen aus, sondern von Personen, die sich außerhalb des Heiligengeistfeldes befanden. Aufgrund der weiter vorgetragenen Tatsachen konnte
die Bekl. nicht davon ausgehen, daß die im bisherigen Verlauf friedlichen Versammlungsteilnehmer innerhalb der Einschließung nach einer Aufhebung der polizeilichen Maßnahme das Gewaltpotential auf der Feldstraße nennenswert
verstärkt hätten, zumal sie ihre Bereitschaft gezeigt hatten, solche Gegenstände abzulegen, die als Aktiv-Bewaffnung in Betracht gezogen werden konnte. Von daher drängt sich die Annahme auf, daß es gerade nicht gelungen war, die
potentiellen Gewalttäter zu isolieren, sondern daß diese entweder der Einschließung sich rechtzeitig entziehen konnten oder erst im späteren Verlauf von außen hinzugekommen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch von
der Bekl. erkennbar gewesen, denn durch ihre speziellen Einsatzkommandos, die sie am Heiligengeistfeld eingesetzt hatte, wäre es ihr möglich gewesen, den tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse zu registrieren und daran die
Tauglichkeit der von ihr ergriffenen Maßnahme zu messen. Dies hat die Bekl. jedoch versäumt. Die Aufrechterhaltung der Einschließung über Stunden war auch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.
Dies scheint auch der Einschätzung der Einsatzleitung der Polizei entsprochen zu haben, als sie schließlich damit begann, die Teilnehmer aus der Einschließung heraus auf auswärtige, im gesamten Stadtgebiet verstreute Sammelstellen
zu verbringen.
Aber auch dieses aus der Sicht der Einsatzleitung zur Entschärfung der Situation vor Ort getroffenen Maßnahme der Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer erweist sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Das
Versammlungsgesetz sieht eine derartige Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmer nicht vor. Aber auch auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes war diese konkrete Maßnahme nicht zulässig. Nach § 13 I Nr. 1
HbgSOG darf eine Person gegen ihren Willen nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beseitigt werden kann. Die Eingeschlossenen stellten selbst eine derartige Gefahr oder Störung nicht dar, denn die Gewalttätigkeiten gingen nicht von diesem Kreis aus, sondern von
außerhalb Stehenden. Die von der Bekl. zur Begründung ihrer Maßnahme gegebenen Darlegungen, es sei zu erwarten gewesen, daß einzelne Teilnehmer nach ihrer Entlassung sich innerhalb des Stadtgebietes unfriedlich verhalten
würden, vermag die Ingewahrsamnahme nicht zu rechtfertigen. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die andauernde Ingewahrsamnahme als unverhältnismäßig.
Hinzu kommt, daß bei Anordnung einer polizeilichen Maßnahme auch deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet, insbesondere die Abwicklung in angemessener Zeit möglich sein muß. Tatsächlich zog sich aber die
Ingewahrsamnahme der Teilnehmer, unter ihnen die Kl., vom späten Nachmittag bis zum frühen Morgen des 9. 6. 1986 hin. Dies beruhte unter anderem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Anzahl der Eingeschlossenen.
Wegen einer im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl völlig unzureichenden Kapazität an Transportmitteln einschließlich Sicherheitspersonal und wegen des Fehlens geeigneter Sammelstellen konnte die Maßnahme nicht in
angemessener Zeit abgeschlossen werden.
Nach Auffassung der Kammer waren sowohl das stundenlange Eingeschlossensein als auch die weiteren sich ebenfalls über Stunden hinziehenden Ingewahrsamnahme auf den verschiedenen Polizeirevierstellen in der Stadt für die Kl.
nicht mehr zumutbar und unverhältnismäßig. Bei einem Vorgehen nach HbgSOG werden bestimmte Mindestanforderungen an die tatsächliche Durchführung gestellt, die im Falle der Kl. nicht eingehalten worden sind. Dies gilt auch
im Hinblick auf die unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten auf den Polizeirevieren.
Darüber hinaus stellen die unzulängliche Versorgung der Eingeschlossenen sowie die ungenügenden hygienischen Verhältnisse, denen die Kl. ausgesetzt waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Kl. dar, die nicht mehr durch
den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Ähnliches gilt auch für die meist unzureichenden Möglichkeiten auf den Revierstellen für die Ingewahrsamgenommenen, Personen ihres Vertrauens bzw. Anwälte und Verwandte
zu informieren. Die Führung der Bekl. hätte, nachdem erkennbar war, daß die Ingewahrsamnahme nur unter diesen unzureichenden Bedingungen durchgeführt werden konnte, diese beenden müssen.
Hatte die Polizei keine Möglichkeit, die Ingewahrsamnahme gem. § 13 HbgSOG ordnungsgemäß durchzuführen, mußte sie von einer derartigen Maßnahme gänzlich absehen. Denn einer in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur
solche Beschränkungen auferlegt werden, die den Zweck des Gewahrsams sichern sollen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung während des Gewahrsams erforderlich sind (§ 13 IV HbgSOG). Die den Klägern zugemuteten
Beeinträchtigungen (Mehrbelegung von Einzelzellen, unzureichende Versorgung, eingeschränkte Möglichkeit, Verwandte oder Anwälte zu informieren) übersteigen die gesetzlich zugelassenen.
Die Bekl. handelte bei ihrem Vorgehen auch schuldhaft. ...
III. Auch ein Mitverschulden der Kl. gem. § 254 BGB dadurch, daß sie es abgelehnt haben, auf das Angebot der Bekl. gegen 14.30 Uhr, den Kreis der Versammlungsteilnehmer nach Feststellung ihrer Personalien zu verlassen,
einzugehen, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. ...
IV. Durch das Vorgehen der Bekl. wurde in die persönliche Freiheit der Kl. und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich eingegriffen. Gem. § 847 BGB steht ihnen hierfür ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld zu.
Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, daß die Kl. auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, sie über Stunden hinweg im Ungewissen darüber blieben, was mit ihnen geschehen würde, Durchsuchungen über sich
hatten ergehen lassen müssen sowie die unzulängliche Unterbringung auf den Polizeirevieren bzw. den sonstigen eingerichteten Sammelstellen haben erdulden müssen. Hingegen darf bei der Bemessung nicht außer acht bleiben, daß
die Kl. sich freiwillig zu einer unangemeldeten Demonstration, die nach der Vorgeschichte einige Brisanz in sich barg, zusammengefunden haben. Von daher haben sie solche Beeinträchtigungen, die gemeinhin mit solchen
Veranstaltungen einhergehen, bewußt und gewollt in Kauf genommen. Als Folge des rechtswidrigen Handelns der Bekl. und damit als für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind daher nur die darüber hinausgehenden
Beeinträchtigungen anzusehen.
Zwar hat der Senat in dem in seiner Sitzung vom 30. 6. 1986 gefaßten Beschluß sein Bedauern über das Vorgehen der Beklagten ausgedrückt (Anlage 5 zur Drucks. 11/6556), andererseits hat die Bekl. dem vorprozessualen Begehren
der Kl. auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 100 DM nicht entsprochen und auch in der Klageerwiderung ihr Vorgehen als rechtsmäßig angesehen. Durch dieses in sich widersprüchliche Verhalten relativiert sich die vom Senat
ausgesprochene „Entschuldigung" und wird den an eine Genugtuung zu stellenden Voraussetzungen nicht gerecht. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für angemessen, den Klägern als Ausgleich für die erlittenen
Rechtsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von je 200 DM zuzusprechen. ..."
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§ 9
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich
führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Leitsätze/Entscheidungen:
Nach der gegenwärtigen Rechtslage besteht in Hessen für das Verlangen der Versammlungsbehörde, der Versammlungsleiter möge ihr innerhalb einer bestimmten Frist personenbezogen Daten derjenigen, die als Ordner bestellt
werden sollen, mitteilen, keine Ermächtigung ( VG Gießen, Beschluss vom 30.07.2009 - 10 L 1583/09.GI zu §§ 15 I , 18 II, 9 VersammlG).
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§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Leitsätze/Entscheidungen:
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§ 11
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Leitsätze/Entscheidungen:
§ 12
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet
werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG,
sondern stellt eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der
Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches Straßentheater. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege
verfassungskonformer Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen Darstellung verwendet werden (HessVGH, Urtei
vom 17.03.2011 - 8 A 1188/10 zu Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 8 GG, § 15 VersG, § 18 VersG, § 12 VersG u.a.).
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Ein allgemeines voraussetzungsloses Anwesenheitsrecht der Polizei bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von § 12 S. 1 VersG nicht gedeckt (VGH München, Urteil vom 15.07.2008 - 10 BV 07.2143, DÖV 2008, 1006):
„... Die Anwesenheit der beiden Polizeibeamten in der Versammlung am 19. Juli 2006 im EineWeltHaus in München war nicht von einer Befugnisnorm gedeckt und daher rechtswidrig.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da die angegriffene Maßnahme ein Realakt ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit, da er einen
Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit durch die Anwesenheit der beiden Polizeibeamten in der Veranstaltung im Juli 2006 geltend machen kann (vgl. BVerwG vom 14.7.1999
BVerwGE 109, 203) und Wiederholungsgefahr besteht.
Rechtsgrundlage für das behauptete Zutrittsrecht der Polizei kann ausschließlich das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz des Bundes) - VersG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November
1978 (BGBl I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl I S. 969), sein, da das Bayerische Versammlungsgesetz vom 12. Juli 2008 (GVBl 2008, 421) erst mit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2008 das
bundesrechtliche Versammlungsgesetz ersetzt (Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayVersG).
Die Veranstaltung des Klägers am 19. Juli 2006 in München war eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen - insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch keine Meinungsverschiedenheit (mehr) - und stand damit
unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, der das Recht aller Deutschen anerkennt, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dabei kann offenbleiben, ob sich die beiden Polizeibeamten während
der bereits begonnenen eigentlichen Versammlung im EineWeltHaus am 19. Juli 2006 im Versammlungssaal aufhielten oder ob die Versammlung noch vorbereitet wurde. Denn der Schutzumfang des Art. 8 GG Abs. 1 betrifft
jedenfalls auch den Zugang zu einer Versammlung (vgl. BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315; Ladeur in Ridder/Breitbach/ Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, RdNr. 18 zu Art. 8 GG; Dietel/Gintzel/ Kniesel,
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl. 2004, RdNr. 71 zu § 1).
§ 12 VersG, wonach sich Polizeibeamte, die in die Versammlung entsandt werden, dem Versammlungsleiter zu erkennen zu geben haben (Satz 1) und ihnen ein angemessener Platz in der Versammlung einzuräumen ist (Satz 2),
rechtfertigt die Anwesenheit der Polizeibeamten im vorliegenden Fall nicht. Die Vorschrift greift - wie Pawlita/Steinmeier in Ridder,/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 2 zu § 12 ausführen - ihrem Wortlaut nach weitgehend auf
die Formulierung des § 13 des Reichsvereinsgesetzes (RVG) aus dem Jahr 1908 zurück (‚Beauftragte, welche die Polizei in eine öffentliche Versammlung entsendet, haben sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder,
solange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben. Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden.'), der stets so verstanden worden ist, dass er der Polizei ein eigenes
Zutrittsrecht gewährte. Das Zutrittsrecht der Polizei war früher in länderstaatlichen Regelungen enthalten und nach damaligem Verständnis nicht nur Voraussetzung für den jederzeit möglichen Eintritt des Verbotsfalles; es schien auch
unverzichtbar, ‚von der öffentlichen Meinung fortgesetzt unterrichtet zu bleiben' (so die Begründung zu § 13 RVG 1908, RT-Drs. 482, 12, zitiert nach dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.1.1911 PROVGE
58, 288). Zur Rechtfertigung dieses Übergriffs in dem Bereich der vom Staat getrennten Gesellschaft verpflichtete sich der Staat seinerseits, seine Beobachtungstätigkeit offenzulegen, wenn auch das Auftreten uniformierter
Polizeikräfte primär den Zweck der Repräsentation des allgegenwärtigen Staates und damit der Einschüchterung gehabt haben dürfte. Die im Entwurf zum RVG 1908 ursprünglich vorgesehene ausdrückliche Normierung einer
Befugnis zur Entsendung wurde aus der später verabschiedeten Fassung (nur Regelung der Entsendungsmodalitäten) mit der Begründung gestrichen, dass eine sachliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis nicht erstrebt werde.
Weil mit der Neuregelung die Entsendung von Polizeibeamten nicht zur Pflicht erhoben werden solle, sei es eindeutiger, die Befugnis der Polizei, Beauftragte zu entsenden, als selbstverständlich zu behandeln und nur Bestimmungen
zu treffen für den Fall, dass die Polizei von ihrer Befugnis Gebrauch mache (RT-Drs. Nr. 819 S. 12, zitiert nach PrOVGE 58, 288). In diesem Sinne hat auch das Preußische Oberverwaltungsgericht die Vorschrift des § 13 RVG 1908
verstanden. In der Zeit der Weimarer Republik war die Weitergeltung des § 13 RVG 1908 - als Beschränkung - zunächst umstritten. Das Reichsgericht erkannte in der Entscheidung vom 28. April 1932 (RGSt 66, 228) ein
Entsendungsrecht der Polizei nur nach den landesrechtlichen polizeilichen Generalklauseln und nur zur Verhütung unmittelbarer Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer an. Als Reaktion auf diese
Rechtsprechung wurde durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 16. Juni 1932 eine ausdrückliche Befugnis der Polizeibehörde zur Entsendung Beauftragter in öffentliche Versammlungen - mit der Auflösungsmöglichkeit bei
Verweigerung - eingeführt. § 12 VersG knüpft somit mit seinem Wortlaut an eine Vorläufervorschrift an, ohne allerdings die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen es unter der Geltung des Grundgesetzes noch
ein allgemeines und voraussetzungsloses Zutrittsrecht der Polizei geben kann.
Auf das tradierte Verständnis des Zutrittsrechts der Polizei kann unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu Versammlungen unter freiem Himmel (s. Art. 8 Abs. 2 GG) steht das Recht
aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Das Recht, sich in geschlossenen Räumen zu versammeln, kann daher nur im Rahmen des staatlichen Schutzauftrags zur Entfaltung des Freiheitsrechts, zur
Konkretisierung der in Art. 8 Abs. 1 GG enthaltenen Schranke (‚friedlich und ohne Waffen') oder, sofern in das Freiheitsrecht eingegriffen wird, zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer Werte mit Verfassungsrang durch
einfaches Gesetz ausgestaltet werden. Der staatliche Schutzauftrag und die Abwehr unfriedlicher Versammlungen vermögen im vorliegenden Fall die Anwesenheit der Polizei nicht zu rechtfertigen. Weder wollte sich der
Versammlungsleiter, der mit der Anwesenheit der Polizeibeamten nicht einverstanden war, bei der Durchführung seiner Aufgaben (s. §§ 8, 10 und 11 VersG), insbesondere zur Entfernung ausgeschlossener Störer, der Unterstützung
durch die Polizeibeamten bedienen, noch lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nehmen würde, was die Auflösung der Versammlung nach § 13 VersG durch die Polizei erforderlich
gemacht hätte. Hätten konkrete Anhaltspunkte für eine Auflösungsverfügung nach § 13 VersG vorgelegen, so würde sich ohne weiteres aus dieser Bestimmung selbst das Zutrittsrecht der Polizei ergeben. Der Ansicht von
Pawlita/Steinmeier (in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 7 zu § 12), § 12 VersG könne nur im Hinblick auf § 13 VersG verstanden werden, ist deshalb nicht zu folgen.
Im vorliegenden Fall greift die Anwesenheit der Polizeibeamten vielmehr in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Klägers ein, ohne dass das Versammlungsgesetz dafür eine Befugnisnorm enthält. Auch eine
faktische Behinderung stellt einen Grundrechtseingriff dar, wenn sie nicht nur geringfügig ist und die Ausübung des Versammlungsrechts durch den geschützten Personenkreis beeinträchtigt. Ein Eingriff liegt z. B. vor, wenn die
Maßnahme Personen von der Teilnahme an Versammlungen abschreckt (vgl. BVerfG vom 14.5.1983 BVerfGE 65, 1/43; Depenheuer in Maunz/Dürig, GG, Stand November 2006, RdNr. 125 zu Art. 8; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8.
Aufl., RdNr. 13 zu Art. 8). Von einer faktischen Beeinträchtigung ist auch dann auszugehen, wenn sich die Versammlungsteilnehmer durch die Polizeipräsenz veranlasst sehen, ihre Meinungsfreiheit in der Versammlung nicht oder
nicht in vollem Umfang auszuüben. Dass eine polizeiliche Präsenz eine Observierung der Versammlung und damit neben dem Informationseingriff zugleich einen Eingriff in das Versammlungsrecht darstellt, wird von
Dietel/Gintzel/Kniesel (a.a.O. RdNr. 11 zu § 12) nicht erörtert, obwohl die einschüchternde Wirkung einer polizeilichen Observation nicht zweifelhaft ist (vgl. Hoffmann-Riem, AK-GG, Stand August 2002, RdNr. 52 zu Art. 8;
Pawlita/Steinmeier in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 2 zu § 12). Die Beurteilung der Polizeipräsenz muss deshalb von deren Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer ausgehen und nicht von dem von der Polizei
beabsichtigten Zweck des Einsatzes, selbst wenn es der Polizei allein um den Schutz der Versammlung oder ‚lediglich' um eine Beobachtung der Versammlung geht (a. A. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., RdNr. 11 zu § 12). Andernfalls
wäre der Schutz des Grundrechts von einer nach außen nicht ohne weiteres erkennbaren Willensrichtung der Polizei abhängig.
Der Eingriffscharakter der Anwesenheit von Polizeibeamten wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil der Kläger als Veranstalter und Leiter der Versammlung mit der Anwesenheit der Polizeibeamten nicht einverstanden
war. Zudem hatten sich die Polizeibeamten entgegen § 12 Satz 1 VersG dem Versammlungsleiter nicht zu erkennen gegeben. Damit konnte bei dem Versammlungsleiter und den Versammlungsteilnehmern der Eindruck entstehen, die
Polizeibeamten seien verdeckt erschienen, um die Versammlung zur Gewinnung von Informationen über sie zu beobachten und zu überwachen. Eine unbefangene Atmosphäre zum Ausdruck und zur freien Bekundung von Meinungen
konnte so nicht entstehen.
Soweit die Auffassung vertreten wird, der Schutzbereich des Art. 8 GG sei von § 12 VersG nicht berührt, weil zu öffentlichen Versammlungen jedermann Zutritt habe (Friedrichs, Einsatz von ‚V-Leuten' durch die Ämter für
Verfassungsschutz, 1981 S. 96), ist dem nicht zu folgen, da die Polizei nicht als Teilnehmer der Versammlung anwesend ist, sondern hoheitlich handelt, wenn sie Zutritt verlangt. Teilnehmer an einer Versammlung üben ein
Grundrecht aus, während sich das Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG gerade gegen die Polizei als Repräsentanten des Hoheitsträgers richtet.
Ist in der Anwesenheit der Polizei aber ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts zu sehen, so bedarf dieser einer versammlungsrechtlichen Befugnisnorm (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, a.a.O., RdNr. 136 zu Art. 8), die,
weil die Freiheit von Versammlungen in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, nur zum Schutze kollidierender Verfassungsgüter zulässig ist. Dieser Anforderung genügt § 12 VersG allerdings nicht, weil die
Vorschrift lediglich die Modalitäten der polizeilichen Anwesenheit, nicht aber die Voraussetzungen des Eingriffs regelt (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., RdNr. 52 zu Art. 8; a.A. Dietel/Gintzel,Kniesel, a.a.O., RdNr. 11 zu § 12, die ein
Anwesenheitsrecht der Polizei aus § 12 und § 29 Abs. 1 Nr. 8 VersG ableiten, ohne zu berücksichtigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 VersG eine - nach anderen Vorschriften - rechtmäßige Anwesenheit der
Polizei voraussetzt; widersprüchlich auch Pawlita/Steinmeier in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 7 zu § 12, die ein generelles Zutrittsrecht der Polizei ablehnen, gleichzeitig aber betonen, dass Polizeibeamten im
Unterschied zu anderen teilnahmewilligen Personen die Anwesenheit nicht verwehrt werden könne).
Auch auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel in Art. 11 Abs. 1 PAG kann die Anwesenheit der Polizei nicht gestützt werden. Ob auf das allgemeine Polizeirecht polizeiliche Maßnahmen innerhalb von Versammlungen nur
gestützt werden können, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf ihre Ursache haben, kann offenbleiben. Gegen den Rückgriff auf das allgemeine
Polizeirecht spricht, dass in § 12 a und § 13 VersG die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr versammlungsrechtlich speziell und abschließend geregelt sind (vgl. VGH BW vom 26.1.1998 DÖV
1998, 650; OVG Bremen vom 4.11.1986 NVwZ 1987, 235; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., RdNr. 3 zu § 13). Aber auch die Auffassung, wonach die allgemeinen Polizeibefugnisse unter den Voraussetzungen von § 12 a und § 13
VersG anwendbar sind (vgl. BVerwG vom 8.9.1981 BVerwGE 64, 55 - zu § 15 VersG), vermag die Anwesenheit der Polizei nicht zu rechtfertigen. Denn die Einvernahme der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat
ergeben, dass der Einsatz der beiden Polizeibeamten nicht der Abwehr von konkret drohenden erheblichen Gefahren diente. Nach der Aussage des Zeugen PD K., der den Entsendeauftrag erteilt hat, beruhte der Auftrag auf seiner
Einschätzung, dass bei dieser Art der Veranstaltungen eventuell mit Störungen durch Personen der rechten Szene zu rechnen gewesen sei. Die Einsatztaktik ziele generell darauf ab, öffentliche Versammlungen durch die Anwesenheit
von Kriminalbeamten zu schützen, wenn aufgrund der Thematik damit zu rechnen sei, dass in der Versammlung opponierende Meinungen auftauchten, die zu weiteren Störungen führen könnten. Es habe im Vorfeld der Versammlung
keine konkreten Anhaltspunkte für Störungen gegeben. Der Zeuge KOK S. gab an, ihm seien bei seinem Einsatz keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten in dem Sinn bekannt gewesen, dass er auf ein
bestimmtes Ereignis hingewiesen worden wäre.
Die Anschlussberufung des Beklagten ist gemäß § 127 VwGO statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Ihrer Zulässigkeit steht die zunächst selbstständig eingelegte Berufung (Verfahren 10 BV 07.2067) nicht entgegen, da über diese Berufung nicht entschieden wurde. Sie wurde für erledigt erklärt und ging mit der Prozesserklärung im
Schriftsatz vom 26. März 2008 in der Anschlussberufung auf (vgl. BVerwG vom 14.11.2007 NVwZ-RR 2008, 214 und vom 11.7.2007 BayVBl. 2008, 353). Die Anschließung ermöglicht dem an sich ‚friedfertigen' Berufungsführer
unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und der Billigkeit auch dann noch selbst in den Prozess einzugreifen, wenn die Berufung des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine
eigene Berufung nicht mehr führen kann. Dasselbe gilt, wenn die zunächst selbstständig eingelegte Berufung wegen Überschreitung der Berufungsfrist - wie hier - unzulässig war und darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden
wurde. Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sie einen anderen Teil des Streitgegenstandes der Berufung zum Gegenstand hat. Es handelt sich bei den Streitgegenständen der Berufung und
der Anschlussberufung um einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit abtrennbaren Teilstreitgegenständen (vgl. BVerwG vom 19.1.2006 BVerwGE 125, 44; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 8 zu § 127).
Die Anschlussberufung ist unbegründet. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Versammlung liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben
ist. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist das schlüssig geltend gemacht Rechtsschutzbegehren des Klägers zugrundezulegen, dem gegenüber sich die Tonbandaufzeichnung durch die Polizei nicht als Maßnahme zur Verfolgung
einer Ordnungswidrigkeit (s. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), sondern als Maßnahme im Zusammenhang mit der Durchsetzung des (vermeintlichen) Zutrittsrechts darstellte; auf die Erwiderung des Beklagten kommt es nicht an. Diese
Feststellungsklage ist ebenso wie die Klage, die der Berufung des Klägers zugrunde liegt, aus den oben dargelegten Gründen zulässig (vgl. Hase in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 51 zu § 12 a).
Die Anfertigung von Tonaufnahmen in der Versammlung des Klägers am 19. Juli 2006 in München war rechtswidrig. Die Aufnahme verletzte das geschützte Rechtsgut der Versammlungsfreiheit.
Der Vorraum, in dem die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den Polizeibeamten stattfand, war, wie der durchgeführte Augenschein ergab, noch Teil des Versammlungsortes. Die beiden Räume sind durch eine Schiebetür
getrennt, die bei Bedarf geöffnet wird, um den Besuchern der Veranstaltung die Möglichkeit der Teilnahme zu geben, die im Hauptraum selbst keinen Platz mehr finden. Die Versammlung selbst war wegen des Streitgesprächs zwar
unterbrochen, aber vom Kläger noch nicht für beendet erklärt; sie stand daher auch zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG.
Die Informationserhebung durch die Tonaufnahme ohne Einverständnis der Betroffenen bedarf auch als tatsächlicher Vorgang einer Rechtsgrundlage, da sie in das Versammlungsrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift (vgl. BVerfG vom 15.12.1983 a.a.O.; Hase in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 1 zu § 12 a; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., RdNr. 11 zu § 12). Der
Eingriffscharakter von Tonaufnahmen während einer Versammlung ergibt sich tatbestandlich aus § 12 a Abs. 1 VersG, der die Voraussetzungen für Tonaufnahmen (‚… nur anfertigen …') eng fasst. Wegen des möglichen
Einschüchterungseffekts ist eine verdachtsunabhängige Versammlungsüberwachung durch Tonaufnahmen nicht erlaubt (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., RdNr. 43 zu Art. 8; Depenheuer in Maunz/Dürig, a.a.O., RdNr. 126 zu Art. 8). Als
Befugnisnorm scheidet § 12 a Abs. 1 VersG im vorliegenden Fall aus, da keine Anhaltspunkte einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersichtlich waren und die Aufnahme als
präventivpolizeiliche Maßnahme für den später angegebenen Zweck völlig ungeeignet war (hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift Hase in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a.a.O., RdNr. 18 zu § 12 a). Für welchen
Zweck die Tonaufnahme gemacht wurde, erschließt sich aus der Maßnahme selbst nicht. Für Zwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit war die Tonaufnahme jedenfalls nicht von vornherein bestimmt. Denn der Sachverhalt
stand im Zeitpunkt der Aufnahme bereits fest, und es war nicht zu erwarten, dass der Kläger bestreiten würde, den Beamten den Zutritt zu der Versammlung verweigert zu haben. Ein Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wurde zudem erst mehrere Wochen (Bl. 27 der Akte 113 Js 10897/07) nach dem Vorfall eingeleitet. Die beiden beteiligten Beamten, die sich später zum Einsatz des Tonaufnahmegeräts geäußert haben,
erwähnen keinen Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Der Zeuge KOK S. gab bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, es sei ihm bei der Tonaufnahme darum gegangen
festzuhalten, dass er den Versammlungsleiter über dessen Pflichten belehrt habe, und auf diese Weise seine eigene Sachbearbeitung zu erleichtern. Er habe in dem Gespräch zwar auf § 12 a VersG hingewiesen, habe er aber § 12
VersG und sein Anwesenheitsrecht gemeint. Obwohl auch der Zusammenhang mit einer (ungerechtfertigten) Maßnahme nach § 12 a VersG nicht fernliegend gewesen wäre, lässt die Einlassung des Zeugen den Schluss zu, dass sich
der Beamte auch nicht auf § 12 a Abs. 3 VersG berufen wollte. Der ebenfalls am Einsatz beteiligte Polizeibeamte KK L. gab im Ordnungswidrigkeitenverfahren an, er führe das Aufnahmegerät im Dienst immer mit sich. Die
Erfahrung lehre, dass bei bestimmten Veranstaltungen Äußerungen von Polizeibeamten verdreht und dem eigenen politischen Verständnis anzugleichen versucht werden (Bl. 15 der Akte 113 Js 100020/07). Dem ist zu entnehmen,
dass es ihm mehr um Selbstschutz im Hinblick auf künftige Auseinandersetzungen als um Beweismaterial für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ging.
Bei dieser Sachlage fehlte der Tonaufnahme eine versammlungsrechtliche Rechtsgrundlage, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 VersG festgestellt hat. ..."
*** (VG)
Verdeckte Ermittler, die an Versammlungen teilnehmen, müssen sich zu erkennen geben (VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 98/12).
***
Es wird festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten gegen die Legitimationspflichten des § 12 Versammlungsgesetz verstoßen haben, indem sie sich nicht unverzüglich auswiesen und ihren Entsendeauftrag bekannt gaben. Es wird
festgestellt, dass die Anfertigung von Tonaufnahmen durch Polizeibeamte im Rahmen der Versammlung rechtswidrig war.(VG München, Urteil vom 13.06.2007 - M 7 K 06.3161):
„... Das für die erhobene Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse der Klägers liegt vor. Der Kläger war Leiter einer Versammlung in geschlossenen Räumen. Bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen ergibt sich
im Wege des Umkehrschlusses aus Art. 8 Abs. 2 GG, dass das Versammlungsgrundrecht, soweit es in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, nur den grundrechtsimmanenten Schranken unterliegt. Es besteht ein berechtigtes Interesse
des Klägers gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Polizeieinsatz bei der Versammlung das Grundrecht des Klägers auf Versammlungsfreiheit wahrte.
Die beiden Polizeibeamten haben bei der streitgegenständlichen Versammlung gegen die Legitimationspflichten des § 12 Versammlungsgesetz (VersG) verstoßen, indem sie sich nicht unverzüglich auswiesen und ihren
Entsendeauftrag bekannt gaben.
Das in § 12 VersG enthaltene Anwesenheitsrecht der Polizei in Versammlungen in geschlossenen Räumen stellt einen Eingriff in Art. 8 GG dar, nämlich eine Beschränkung eines Grundrechts durch ein Gesetz unterhalb der
Verfassungsebene. Art. 8 GG gewährleistet das Versammlungsrecht in geschlossenen Räumen uneingeschränkt. Das Recht, sich in geschlossenen Räumen zu versammeln, unterliegt ausschließlich grundrechtsimmanenten Schranken.
Das in § 12 VersG normierte Anwesenheitsrecht der Polizei in Versammlungen in geschlossenen Räumen ist nur und insoweit verfassungskonform als es eine grundrechtsimmanente Schranke zum Ausdruck bringt und diesen Rahmen
nicht überschreitet. Die Verfassungskonformität des Anwesenheitsrechts der Polizei nach § 12 VersG liegt nur dann vor, wenn dadurch die Ausübung des Versammlungsgrundrechts in seinem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen,
mit den kollidierenden Grundrechten Dritter und anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter als dessen Grenzen, gewährleistet wird. Das Anwesenheitsrecht besteht nur und insoweit, als es den Zweck erfüllt, die in der öffentlichen
Versammlung ausgeübte Versammlungsfreiheit zu schützen. Diese das Anwesenheitsrecht der Polizei ausschließlich legitimierende Schutzfunktion muss jedenfalls gegenüber dem Versammlungsleiter deutlich zu Tage treten. Das
Anwesenheitsrecht der Polizei hat eine den Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer unterstützende und kooperierende Funktion, nicht hingegen eine konfrontative, den Versammlungsleiter und die
Versammlungsteilnehmer kontrollierend-überwachende Funktion.
Zur Wahrung dieser funktionalen Begrenzung des Anwesenheitsrechts der Polizei und in Anbetracht dessen verfassungskonformer Ausübung muss dem Einsatz der Polizeibeamten ein den vorgenannten Anforderungen entsprechender
verfassungskonformer Entsendeauftrag zugrunde liegen. Ein solchermaßen zulässiger Entsendeauftrag liegt hier unstreitig vor. Polizeilichen Erkenntnissen zufolge werden Versammlungen in geschlossenen Räumen linker
Gruppierungen von Anhängern rechtsextremer Gruppierungen aufgesucht, um dort im Vorfeld, während und nach der Versammlung zu provozieren und zu stören.
Allein das Vorliegen eines zulässigen Entsendeauftrags begründet nicht das Anwesenheitsrecht der Polizei. Unabdingbar erfordert die Verfassungskonformität, dass sich alle entsendeten Polizeibeamte gegenüber dem
Versammlungsleiter spätestens bei ihrem Eintreffen am Versammlungsort sofort dem Versammlungsleiter gegenüber als entsendete Polizeibeamte namentlich und mit Dienstausweis zu erkennen geben und gleichzeitig ihren
Entsendeauftrag bekannt geben. Die Kooperationsfunktion steht auch einer Vorabmitteilung des Entsendeauftrags nicht entgegen. Jegliche andere Handhabung der Legitimationspflichten des § 12 VersG, beispielsweise Zuwarten mit
dem sich zu Erkennengeben und/oder Bekanntgeben des Entsendeauftrags, wahrt nicht die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Legitimation eines sich ausschließlich auf Verfassungsrecht gründenden Anwesenheitsrechts von
Polizeibeamten bei Versammlungen in geschlossenen Räumen. Vorliegend haben sich die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen am Versammlungsort nicht sofort gegenüber dem Versammlungsleiter namentlich unter Vorzeigens des
Dienstausweises und gleichzeitiger Bekanntgabe des Entsendeauftrags legitimiert, so dass ein Verstoß gegen die Legitimationspflichten des § 12 VersG vorlag, der gleichzeitig ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit des Klägers war.
Die Anfertigung von Tonaufnahmen durch Polizeibeamte im Rahmen der Versammlung stellt einen Verstoß gegen § 12 a VersG dar. Die spezielle Voraussetzung in § 12 a VersG für die Zulässigkeit der Anfertigung von
Tonaufnahmen in öffentlichen Versammlungen durch die Polizei, nämlich dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass von Teilnehmern der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung ausgehen, war vorliegend bei der streitgegenständlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nicht erfüllt. Eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht. Die Tonaufnahmen hatten den Zweck, als Beweismittel
für die vermeintliche Rechtmäßigkeit eigenen polizeilichen Handels zu dienen.
Die weitere Anwesenheit der beiden Polizeibeamten in der streitgegenständlichen Versammlung war nicht rechtswidrig. Der ursprüngliche Mangel der fehlenden Erfüllung der Legitimationspflichten des § 12 VersG war geheilt,
nachdem dem Versammlungsleiter die beiden Polizeibeamten nach Namensnennung und der Entsendeauftrag bekannt waren. Das Anwesenheitsrecht der beiden Polizeibeamten zum Schutz der Versammlung lag vor. Die Klage war
insoweit abzuweisen. ..."
***
Klage gegen Kontrollen bei Versammlung und deren Auflösung (VG Köln, Urteil vom 07.12.2006 - 20 K 5272/04 - Einkesseln der Versammlungsteilnehmer für mehrere Stunden - Kessel 3):
„... Die Klägerin meldete zusammen mit einer weiteren Person mit Schreiben vom 12.03. und vom 23.04.2003, gerichtet an das Ordnungsamt der Stadt Köln, die Veranstaltung ‚6. Antirassistisches Grenzcamp' auf dem städtischen
Gelände ‚Poller Wiesen' für den Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 11.08.2003 an. Es würden ca. 1500 Teilnehmer während der gesamten 10 Tage erwartet und die Veranstaltung solle im Freien in Form eines Zeltlagers abgehalten
werden. In der Folgezeit nahm der Beklagte Kontakt zu den Organisatoren der Veranstaltung auf, die einen vierköpfigen Arbeitskreis bildeten, zu dem auch die Klägerin gehörte, und der mit dem Beklagten am 27.06. und 25.07.2003
Kooperationsgespräche führte. Daneben schlossen die vier Arbeitskreis-Teilnehmer mit der Stadt Köln einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Nutzung eines Teilstücks der Grünfläche ‚Poller Wiesen' als Zeltplatz im Rahmen
des ‚Antirassistischen Grenzcamps'.
Der Beklagte bestätigte mit an die vier Mitglieder des Arbeitskreises gerichteten Bescheiden vom 01.08.2003 gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes die Anmeldung der Versammlung jeweils für diejenigen Tage, für die sich die
einzelnen Arbeitskreis-Teilnehmer als Versammlungsleiter erklärt hatten. Die Klägerin hatte die Versammlungsleitung am 03.08., 05.08. und am 09.08.2003 übernommen. Gleichzeitig erließ der Beklagte jeweils drei gleichlautende Auflagen.
Im Laufe der Veranstaltungstage kam es nach den Feststellungen des Beklagten zu mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen, während andere Veranstaltungsteile störungsfrei verliefen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 111 - 115
des eingereichten Verwaltungsvorganges verwiesen. Am 08.08.2003 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Grenzcampteilnehmern und eingesetzten Polizeibeamten, nachdem ein Kradfahrer der Polizei an der Weiterfahrt
gehindert worden und einer Polizistin eine Videokamera entrissen worden war. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Beteiligten streitig. Für den 09.08.2003 war in Köln-Poll eine der rechtsextremen Szene zuzurechnende
Demonstration angemeldet. Nach den Erkenntnissen der Polizei war dies den Teilnehmern des Grenzcamps bekannt geworden und es seien von diesen Vorbereitungen zur Störung bzw. Verhinderung dieser Demonstration getroffen
worden. Der Beklagte richtete daraufhin ab 10.30 Uhr im Umfeld des Grenzcampgeländes Kontrollstellen ein, was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Versammlungsteilnehmern führte. Auch diesbezüglich sind die
Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig. Um 14.00 Uhr wurde vom Einsatzleiter des Beklagten des Beklagten eine Auflösungsverfügung formuliert, die aber zunächst nicht erlassen wurde. Stattdessen fanden über mehrere
Stunden hinweg Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Versammlungsleitung statt, auch unter Einschaltung dritter Personen als Vermittler. Um 18.18 Uhr verkündete der Einsatzleiter des Beklagten per
Lautsprecherdurchsage die Auflösung der Versammlung Grenzcamp. Des Weiteren wurde den auf dem Grenzcamp anwesenden Personen über Lautsprecher mitgeteilt, dass gemäß § 163 b Abs. 1 u. 2 StPO ihre Personalien festgestellt
und Lichtbilder gefertigt werden sollten; sie sollten sich zu diesem Zwecke an den fünf eingerichteten Durchlassstellen melden, durch die sie das Gelände dann verlassen könnten. Dieser Aufforderung folgte nur ein Teil der
anwesenden Personen, die verbliebenen 377 Personen wurden eingekesselt und zur Gefangenensammelstelle nach Brühl verbracht. Dort wurden sie nach Personalienfeststellung mit Lichtbildfertigung in den Morgenstunden des
10.08.2003 freigelassen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2003 und 09.09.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich zur Rechtswidrigkeit seiner Maßnahmen zu erklären. Eine Reaktion hierauf sowie
auf eine entsprechende Erinnerung vom 16.12.2003 erfolgte nicht.
Die Klägerin hat am 16.07.2004 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit von mehreren am 09.03.2003 vom Beklagten getroffenen Maßnahmen begehrt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klageerhebung sei
geboten, da der Beklagte auf die schriftlichen Aufforderungen ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2003 und 09.09.2003 sowie die Erinnerung vom 16.12.2003 nicht reagiert habe. Das Vorgehen der eingesetzten Polizeikräfte des
Beklagten gegen die Versammlungsteilnehmer des Grenzcamps sei nicht nachvollziehbar. Es habe sich bis zur Auflösung um ca. 18.00 Uhr um eine angemeldete und bestätigte Versammlung gehandelt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gehöre es zu den originären demokratischen Rechten, nicht nur an einer Versammlung teilzunehmen, sondern dies auch anonym zu tun. Dieses grundlegende Recht sei durch die Polizei
durch Errichtung der Sperren massiv eingeschränkt worden. Was den Vorfall mit dem Kradfahrer der Polizei anbetreffe, so sei dieser am frühen Morgen des 08.08.2003 entgegen den getroffenen Absprachen auf das Gelände des
Grenzcamps gefahren und habe auf Nachfragen äußerst ungehalten reagiert, so dass sich eine lautstarke Diskussion entwickelt habe. Die Person, die die Videokamera der Polizei entwendet haben soll, sei ihr, der Klägerin, wie auch der
übrigen damaligen Versammlungsleitung nicht bekannt gewesen und auch bis heute unbekannt. Am 09.08.2003 habe die Polizei gegen 9.30 Uhr damit begonnen, nach und nach sämtliche Zu- und Abfahrtswege vom Camp
abzuriegeln. Gegen 10.30 Uhr sei es dann insgesamt nicht mehr möglich gewesen, das Camp zu verlassen; Polizeibeamte hätten eine mehrreihige Kette in 50 m Entfernung vom Eingang gebildet. Aus Protest gegen das polizeiliche
Verhalten hätten einige Grenzcampteilnehmer Menschenketten gebildet; in der Folge sei es dann zu zahllosen Provokationen seitens der Polizei gekommen. Die Gangart der Polizei sei immer härter geworden, gegen 13.00 Uhr sei sie
unangekündigt bis zum Eingang des Grenzcamps vorgerückt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Verlassen des Geländes auf die Straße - ‚Alfred-Schütte-Allee' bzw. ‚Am Schnellert ‚ - nicht mehr möglich gewesen. Nach Gesprächen der
Versammlungsleiter mit Vertretern des Beklagten habe sich dann die Lage vorübergehend entspannt, dabei seien die Versammlungsteilnehmer davon ausgegangen, dass sie nur bis zum Ende der rechtsradikalen Demonstration um
17.00 Uhr festgehalten würden. Gegen 15.00 Uhr sei dann mitgeteilt worden, dass das Grenzcamp geräumt werden solle, weil die angemeldete rechtsradikale Demonstration geschützt werden müsste und 70 % aller Campteilnehmer
straffällig geworden seien. Außerdem habe die Stadt Köln den Mietvertrag über die Poller Wiesen telefonisch gekündigt. Ab 16.00 Uhr habe dann die Polizei das Camp umstellt und der Einsatzleiter gegen 17.30 Uhr erklärt, dass die
Versammlung aufgelöst werden solle, um die Personalien der Campteilnehmer festzustellen. Nach mehreren Aufforderungen der Polizei an die verbliebenen Campteilnehmer, sich zum Ausgang zu begeben und die Personalien
feststellen zu lassen, sei dann gegen 19.00 Uhr über Lautsprecher die Versammlung für aufgelöst erklärt worden. Der erneuten Aufforderung, sich im Eingangsbereich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, seien
nur wenige Grenzcampteilnehmer nachgekommen. Daraufhin sei das gesamte Gelände mit Absperrgittern und mehrreihigen Polizeiketten umstellt worden. Die verbliebenen Teilnehmer seien eingekesselt worden und hätten mehrere
Stunden in dem Kessel verbleiben müssen, bis dann der Abtransport in zwei Gelenkbussen sowie kleineren Gefangenentransportern zur Gefangenensammelstelle nach Brühl erfolgt sei. Dort habe sich die Durchführung der
erkennungsdienstlichen Behandlung bis zum Vormittag des 10.08.2003 hingezogen, erst danach seien sie freigelassen worden.
Das Gericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klägerin (auch) gegen die nach Auflösung der Versammlung ergangenen polizeilichen Maßnahmen wendet (und unter dem Aktenzeichen 20 K 1709/06 fortgeführt).
Soweit sich die Klägerin zunächst auch gegen das ‚gegen 11.00 Uhr ausgesprochene Betretungsverbot für das Grenzcamp' gewandt hat, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006 den Rechtsstreit im
Anschluss an eine vom Beklagten hierzu abgegebene Erklärung insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin nunmehr,
1. festzustellen, dass die Einrichtung der Kontrollstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG am 09.08.2003 - Alfred-Schütte-Allee und ‚Am Schnellert ‚ - bezüglich den Versammlungsteilnehmern der angemeldeten Versammlung
Grenzcamp rechtswidrig war, soweit sie sich ausweisen lassen mussten,
2. festzustellen, dass die Auflösungsverfügung des Beklagten vom 09.08.2003 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die noch streitgegenständlichen Maßnahmen für rechtmäßig. Bereits im Vorfeld der Versammlung habe er deutlich gemacht, dass die Polizei allen erkennbaren Absichten zur Ausübung von Gewalttätigkeiten und anderen
Straftaten konsequent entgegenwirken sowie Straftaten konsequent verfolgen werde. Für Samstag, den 09.08.2003, habe eine der rechtsextremen Szene zuzuordnende Person eine Versammlung (Aufzug mit Kundgebungen)
angemeldet, die in Köln-Poll, ca. 2 km vom Grenzcampgelände entfernt, stattfinden sollte. Die dem Veranstalter am 06.08.2003 ausgehändigte Anmeldebestätigung sei diesem von Unbekannten an einer U-Bahn-Haltestelle entwendet
worden. Dem Schriftstück sei der bestätigte Aufzugsweg zu entnehmen gewesen, den man bis dahin nicht veröffentlicht habe. In der Nacht zum Samstag seien immer wieder Einzelpersonen und kleinere Personengruppen aus dem
Grenzcamp im Stadtteil Poll beobachtet worden. In den Morgenstunden des Samstags hätten Polizeikräfte entlang des Aufzugsweges Depots mit Wurfmaterialien (Steine, Farb- und Fäkalienbeutel) entdeckt; an den bereit gestellten
polizeilichen Absperrgittern seien die Sicherungsschlösser beschädigt worden und die Gitter mit Fäkalien beschmiert worden. Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse sei zum Schutz der angemeldeten rechtsextremen Versammlung
am 09.08.2003 mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln im Umfeld des Grenzcampgeländes ab ca. 10.30 Uhr je eine Kontrollstelle in der ‚Alfred- Schütte-Allee', der Straße ‚Am Schnellert ‚ sowie am linksrheinischen Aufgang zur
Südbrücke eingerichtet worden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW, um zu erwartende Straftaten nach § 27 VersG zu verhüten. Die Sperrstellen in der ‚Alfred- Schütte-Allee' und in der Straße ‚Am Schnellert ‚ hätten sich nicht direkt
am Grenzcampgelände, sondern in einer Entfernung von etwa 400 - 500 m befunden, auch um die Teilnehmer des Grenzcamps nicht durch eine Polizeipräsenz in unmittelbarer Nähe zu provozieren. Die räumliche Distanz habe zur
Folge gehabt, dass jeder, der die Landzunge zu verlassen gedachte, die Sperrstellen passieren musste. Auch Anwohner, Spaziergänger und andere Personen seien unmittelbar von dieser Maßnahme betroffen gewesen. Es sei nicht
darum gegangen, die Teilnahme an oder das Verlassen der Versammlung ‚Grenzcamp' zu be- oder verhindern. Zweck der Einrichtung der Kontrollstellen sei ausschließlich der Schutz der Versammlung der rechtsextremen Szene
gewesen. Es sei zwingend davon auszugehen gewesen, dass eine gewaltsame Verhinderung bzw. Störung der Versammlung der rechtsextremen Szene konkret geplant gewesen sei. Ebenso habe kein Zweifel daran bestanden, dass sich
Teilnehmer des Grenzcamps an diesen Aktionen zu beteiligen gedachten, zumal die rechtsextreme Szene ‚gegen das 6. Antirassistische Grenzcamp in Köln- Poll' (so wörtlich angemeldet) zu demonstrieren gedachte. Es sei von
Grenzcampteilnehmern versucht worden, die in der ‚Alfred-Schütte-Allee' eingerichtete Kontrollstelle zu umgehen und im Camp sei über Lautsprecher zum Verlassen des Geländes über die Südbrücke aufgerufen worden. Als eine
große Personengruppe auf die Südbrücke gedrängt sei, auf der sich eine Schienentrasse und teilweise in der Sanierung befindliche Gehwege befunden hätten, habe der rechtsrheinische Zugang zur Südbrücke von Einsatzkräften
gesperrt werden und die Südbrücke von Personen geräumt werden müssen. An diesem Zugang zur Südbrücke sei um 11.11 Uhr eine zusätzliche Kontrollstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW eingerichtet worden. Diese habe sich
unmittelbar am Eingangsbereich des Grenzcampgeländes befunden, dort habe die Lage gegen 12.16 Uhr zu eskalieren begonnen. Die dort eingesetzten Polizeikräfte seien gewalttätigen Angriffen von Grenzcampteilnehmern ausgesetzt
gewesen. Aus einer dicht gedrängten Gruppe von etwa 100 bis 150 Personen seien die Beamten mit Obst, Gemüse, Fäkalienbeuteln und Steinen beworfen worden. Einige dieser Personen seien vermummt gewesen. Darüber hinaus sei
beobachtet worden, dass Personen unter der Südbrücke Steine und Holzlatten deponiert hätten. Zum Schutz der Einsatzkräfte an der Kontrollstelle sowie zur Festnahme erkannter Straftäter seien Einsatzkräfte von der Kontrollstelle
‚Am Schnellert ‚ in Richtung der Störer vorgerückt und hätten eine Polizeikette gebildet. Aus der Gruppe vor der Polizeikette seien die Polizeikräfte nochmals mit Obst, Gemüse, Fäkalienbeuteln, gefüllten Wasserflaschen und
vereinzelt mit Steinen beworfen worden, zudem seien die Einsatzkräfte mit Wasser bespritzt worden. Zwischen der Personengruppe unmittelbar vor der Polizeikette und den restlichen Personen auf dem Gelände des Grenzcamps sei es
auch während des Bewurfs der Polizeikräfte zu ständigen Bewegungen gekommen. Es seien auch Personen, die an den Ausschreitungen teilgenommen hätten, aus dem Grenzcamp heraus in Form von Anfeuerungsrufen und den Rufen
von Parolen gegen die Polizei unterstützt worden. Die Versammlung ‚Grenzcamp' sei um 18.18 Uhr in rechtmäßiger Weise aufgelöst worden, denn die Angriffe der Versammlungsteilnehmer gegen die Integrität der eingesetzten
Beamtinnen und Beamten sowie die nachhaltige Verletzung der Rechtsordnung (u.a. Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung) hätten eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt. Der Auflösung seien
stundenlange Vermittlungsversuche, auch unter Einschaltung dritter Personen als Vermittler, vorangegangen. Dabei habe die Polizei immer wieder herausgestellt, dass die eingerichteten Sperrstellen ausschließlich dem Schutz der
nicht verbotenen rechten Versammlung in Köln-Poll, die bis um 17.00 Uhr dauern sollte, gedient habe. Letztlich seien sämtliche Versuche, die Lage mittels Gesprächen mit den Verantwortlichen des Camps zu beruhigen, gescheitert.
Im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung sei davon auszugehen gewesen, dass es auch bei einer Beendigung des Polizeieinsatzes, verbunden mit der Entfernung der Sperrstellen und dem Abzug sämtlicher Polizeikräfte, nicht zu
einer ruhigen und ordnungsgemäßen Fortsetzung der Aktivitäten der Grenzcampteilnehmer gekommen wäre. Vielmehr habe befürchtet werden müssen, dass dem Ende des Polizeieinsatzes ein Entladen der aufgestauten Aggressionen
seitens der Campteilnehmer folgen würde. Die Auflösung sei damit Folge der gewaltsamen Auseinandersetzungen an diesem Tage gewesen, andererseits hätten aber auch die im Zeitraum vom 31.07. bis zum 08.08.2003 begangenen
Straftaten, die den Teilnehmern des Grenzcamps zuzurechnen gewesen seien, zu der Entscheidung beigetragen. So sei am 08.08.2003 ein Kradfahrer der Polizei auf der ‚Alfred-Schütte-Allee' von mehreren Grenzcampteilnehmern
gewaltsam an der Weiterfahrt gehindert worden. Mehrere Personen hätten auf das Krad eingeschlagen und dabei sei die Antenne abgebrochen. Als weitere Polizeikräfte eingetroffen seien, sei einer Beamtin aus der Gruppe heraus die
zu Beweiszwecken eingesetzte Videokamera geraubt worden. Der Täter sei unerkannt mit der Kamera auf das Grenzcampgelände geflüchtet. Auch in den Vortagen hätten Grenzcampteilnehmer an verschiedenen Orten mehrere
Straftaten begangen; wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird insoweit auf Bl. 60, 61 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsunterlagen und auf die von ihm vorgelegten zwei Videokassetten Bezug
genommen. ...
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen hat die Klage teilweise - im Klageantrag zu 2. - Erfolg.
1. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO handelt, da die Einrichtung einer polizeilichen Kontrollstelle als solche einen Realakt darstellt,
vgl. Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz NRW, 9. Auflage, § 12 Rdnr. 25,
oder aber um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick darauf, dass die Klägerin geltend macht, mit den an den beiden Kontrollstellen durchgeführten
Ausweiskontrollen habe der Beklagte gezielt versucht, die Identität der Teilnehmer der Versammlung ‚Grenzcamp' zu ermitteln. Jedenfalls fehlt es der Klägerin an dem nach beiden Vorschriften erforderlichen berechtigten Interesse an
der von ihr begehrten Feststellung. Dass ein solches Interesse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr vorläge, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin im Jahre 2003 in
Köln angemeldete Versammlung ‚Grenzcamp' hatte zuvor in jeweils verschiedenen anderen Städten stattgefunden, nach dem Jahre 2003 - soweit bekannt - überhaupt nicht mehr. Des Weiteren ist das Vorliegen des erforderlichen
berechtigten Interesses in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe zu bejahen, sofern Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist. Im Bereich des Versammlungsrechts
führt der Sofortvollzug behördlicher Maßnahmen in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Weise. Zudem sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die Besonderheiten der
Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse liegt stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822.
Dies ist hier nicht gegeben: Zwar war die Klägerin Anmelderin und am 09.08.2003 Leiterin der Versammlung ‚Grenzcamp'. Durch die Einrichtung der beiden Kontrollstellen und die dort durchgeführten Ausweiskontrollen wurde
indes in die Durchführung und den Ablauf dieser Versammlung nicht unter Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG eingegriffen. Der Beklagte hat vielmehr ausdrücklich und substantiiert vorgetragen,
dass sich die Einrichtung der beiden Kontrollstellen am 09.08.2003 nicht gegen die Versammlung ‚Grenzcamp' richtete bzw. einer Beschränkung oder Behinderung des Zugangs und des Weggangs zu und von dieser Versammlung,
sondern ausschließlich dem Schutz der an diesem Tage ebenfalls stattfindenden rechtsextremen Versammlung ca. 2 km entfernt in Köln-Poll diente, nämlich um bezogen auf diese Versammlung Straftaten nach § 27 VersG zu
verhüten. Hierzu hat der Beklagte auch, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2006 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen hat, die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung Köln eingeholt. Es war
auch vorgesehen, die beiden Kontrollstellen nach Abschluss der rechten Demonstration um 17.00 Uhr wieder zu entfernen (nachdem ihr Zweck erfüllt war). Es ist weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch
ansonsten erkennbar, dass durch die Einrichtung der beiden Kontrollstellen am 09.08.2003 um 10.30 Uhr Teilnehmern der bereits seit dem 01.08.2003 stattfindenden Versammlung Grenzcamp faktisch der Zugang zum
Grenzcampgelände oder dessen Verlassen in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Was die Grenzcampteilnehmer anbetrifft, die sich am 09.08.2003 an den Kontrollstellen ausweisen mussten, kann nicht festgestellt werden,
dass es sich bei der vorgenommenen Identitätsfeststellung mittels Anhaltung um eine tiefgreifende Grundrechtseinschränkung handelte. Dass es sich bei dem Vorbringen des Beklagten - wie die Klägerin meint - um eine
Schutzbehauptung handele, die nur vorgeschoben sei, um eine in Wirklichkeit beabsichtigte ‚Disziplinierung' der Campteilnehmer zu verschleiern, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die beiden Sperrstellen in der
‚Alfred-Schütte-Allee' und in der Straße ‚Am Schnellert ‚ hatten sich nicht direkt am Grenzcampgelände, sondern in einiger Entfernung davon befunden, so dass auch andere Personen diese passieren und sich kontrollieren lassen
mussten. Allerdings hatte die Einrichtung der Kontrollstellen für alle Versammlungsteilnehmer auf dem Grenzcampgelände zur Folge, dass sie im Zeitraum deren Bestehenbleibens nicht nach Köln-Poll gelangen konnten, ohne
kontrolliert zu werden. Insoweit ist aber die Einschätzung des Beklagten auf Grund der von ihm gewonnenen Erkenntnisse, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht, nicht zu beanstanden, dass gerade aus dem Kreis der
Grenzcampteilnehmer heraus die Begehung von Straftaten nach § 27 VersG im Zusammenhang mit der rechtsextremen Demonstration in Köln-Poll zu befürchten war.
2. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet.
Betreffend die vom Beklagten verfügte Auflösung der Versammlung ‚Grenzcamp' am 09.08.2003 ist die Klage der Klägerin als Versammlungsleiterin an diesem Tage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt - wie bereits oben ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die
Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn also die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder - wie vorliegend - die Versammlung aufgelöst worden ist.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die am 09.08.2003 um 18.18 Uhr vom Beklagten ausgesprochene Auflösung der Versammlung ‚Grenzcamp' war rechtswidrig.
Nach der seinerzeitigen Fassung des § 15 Abs. 2 VersG (heute: § 15 Abs. 3 VersG) konnte der Beklagte als zuständige Behörde die Versammlung auflösen, wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 gegeben waren. Ein
Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG kann ausgesprochen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar
gefährdet ist. Dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (noch) im Zeitpunkt des Erlasses der Auflösungsverfügung um 18.18 Uhr vorlagen, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Zur Begründung seiner - in seinem
Ermessen stehenden - Auflösungsverfügung hat er per Lautsprecherdurchsage den Versammlungsteilnehmern mitgeteilt: ‚Aus ihrer Mitte wurden Straftaten in Form von Steinwürfen und Vermummung begangen und die
Versammlung hat einen gewalttätigen Verlauf genommen.' Die vom Beklagten angeführten gewalttätigen Auseinandersetzungen und die Angriffe von Versammlungsteilnehmern gegen die Polizeikräfte - deren Umfang im Übrigen
zwischen den Beteiligten streitig ist - hatten indes am Mittag des 09.08.2003 stattgefunden. Dies ergibt sich sowohl aus der Dokumentation der Ereignisse im Verwaltungsvorgang des Beklagten als auch aus den Angaben des
zuständigen Einsatzabschnittsleiters des Beklagten, Herrn T. , in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006. Auch aus den beiden vom Beklagten vorgelegten Videokassetten, die Aufzeichnungen vom Kontrollpunkt ‚Am
Schnellert ‚ sowie den Auseinandersetzungen zwischen Campteilnehmern und Polizeikräften im Eingangsbereich des Grenzcamps enthalten, ergibt sich nichts anderes. Aus den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass die am Eingang des
Grenzcamps zusammengekommenen Personen sich handgreifliche Auseinandersetzungen mit den dort eingesetzten Polizeikräften geliefert hatten, mehrere dieser Personen hatten sich mittels vor ihre Gesichter gezogener Halstücher
vermummt. Aus ihren Reihen wurden jedenfalls auch Pet-Flaschen mit Wasser sowie Obst auf die Polizisten geworfen. Ob es darüber hinaus auch zu Steinwürfen gegen die Polizeikette gekommen ist, ist auf den beiden Videobändern
nicht zu erkennen. Jedoch hat der zuständige Einsatzabschnittsleiter des Beklagten, Herr T. , in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass er selbst mitbekommen habe, dass
Steine in seiner Nähe geworfen worden waren. An dieser Darstellung zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Es muss aber nach den zur Zeit des Erlasses der Auflösungsverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sein. Zur Annahme einer solchen Gefährdung genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der
Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein.
Vgl. OVG NRW, NVwZ 1989, 886 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 Rdnr. 127.
Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig, dass es in den letzten Stunden vor der Auflösungsverfügung - im Wesentlichen ab 13.00 Uhr - zu keinen gezielten Aktionen seitens der Demonstranten
gekommen ist. Der letzte Aufruf der Einsatzleitung der Polizei, den Bewurf der Beamten zu unterlassen, ist laut des Einsatzprotokolls um 12.41 Uhr erfolgt. Danach haben mehrstündige Verhandlungen stattgefunden, über deren
Verlauf und evtl. Ergebnisse keine schriftlichen Aufzeichnungen des Beklagten vorliegen. Auch die Angaben der Beteiligten in den beiden mündlichen Verhandlungen haben insoweit keinen hinreichenden Aufschluss erbracht.
Verbleibende Zweifel, insbesondere zur weiteren Entwicklung der Lage am Demonstrationsort, gehen zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast dafür trägt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der
Auflösungsverfügung vorlagen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Auflösung einer Versammlung das letzte, äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren darstellt.
Vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 80 und NVwZ 2004, 90; BVerwG, BVerwGE 64, 55; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 145 ff. m.w.N.
Solche Gefahren sind im Verwaltungsvorgang des Beklagten allenfalls dokumentiert bis 12.41 Uhr. Danach wurden die bezeichneten stundenlangen Verhandlungen mit den Versammlungsteilnehmern unter Einschaltung von dritten
Personen als Vermittler geführt, bis dann - nach Angaben der Klägerin für die Versammlungsleitung überraschend - die Auflösung erfolgte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Polizei bei ihrer Gefahrenprognose ein nicht
geringer Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist; es ist jedoch die Annahme, dass noch um 18.18 Uhr ein erhebliches Gefährdungspotential von den Versammlungsteilnehmern ausging, nicht hinreichend belegt. Fest steht jedenfalls,
dass sich die vom Beklagten zur Mittagszeit als eskaliert bezeichnete Lage beruhigt hatte, und zwar bereits über einen mehrstündigen Zeitraum hinweg. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Auflösung die Demonstration der
rechtsextremen Szene auch schon seit über einer Stunde beendet und somit als Reizobjekt für die Grenzcampteilnehmer nicht mehr vorhanden. Der Beklagte hat jedoch ersichtlich die Auflösungsverfügung im Hinblick auf die
Ereignisse in den Mittagsstunden als gerechtfertigt angesehen, die sich im Anschluss an das Vorrücken der Polizeikräfte zum Campeingang an der Südbrücke nach seiner Darstellung abgespielt hatten. Dies reicht indes - ohne
Berücksichtigung und Gewichtung der seit mehreren Stunden beruhigten Situation zwischen den Grenzcampteilnehmern und der Polizei sowie des Endes der rechtsradikalen Demonstration - zur Begründung der um 18.18 Uhr zu
treffenden Gefahrenprognose nicht aus. Hinzu kommt, dass sich von den ca. 700 auf dem Gelände befindlichen Personen schätzungsweise - nach Anschauung des vorgelegten Videomaterials - nur ca. 100 Personen an den
unfriedlichen Aktionen beteiligt hatten. Ebensowenig ist (die vom Beklagten zusätzlich angeführte) Berufung auf in den Vortagen von Gruppen der Versammlungsteilnehmer außerhalb des Grenzcampgeländes begangene Straftaten -
die allerdings in keiner Weise zu bagatellisieren sind - ausreichend zur Rechtfertigung der getroffenen Gefahrenprognose. ..."
***
§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr
erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit iher Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1
Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Ermächtigung der Polizei zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nach § 1 Abs. 3 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen vom
23. April 2013 ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 11.04.2014 - 129/13).
*** (BVerwG)
Kritische Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung über einen Soldaten sind von diesem auch dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie gegenüber Dritten abgegeben und dem Soldaten nur aus Presseveröffentlichungen
bekanntgeworden sind. Der Befehl, friedliche Teilnehmer einer Mahnwache außerhalb des Kasernengeländes zur Gefahrenabwehr und zur Dokumentation möglicher Straftaten zu fotografieren, ist rechtswidrig. Der militärische
Vorgesetzte hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht ehrverletzende Vergleiche mit ‚Stasi-Methoden' auch dann zurückzuweisen, wenn der dem Vergleich zugrundeliegende Befehl des Soldaten rechtswidrig war (BVerwG, Urteil
18.11.1997, 1 WB 46/97, BVerwGE 113, 158 - 166).
*** (OVG)
Zur Videobeobachtung einer Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern (OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2010 - 5 A 2288/09 zu Art 8 I, 2 I, 1 I 1 GG, §§ 12a, 19a VersammlG):
„... Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni
2008 in N. zum Thema: ‚Urantransporte stoppen' rechtswidrig war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, das Richten einer aufnahmebereiten Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer und das Übertragen der Bilder auf einen
Monitor habe den Kläger in seinem Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.
Auch wenn die Bilder lediglich in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert worden sind und dies dem Versammlungsleiter mitgeteilt worden ist, war die aufnahmebereite Kamera über die gesamte Dauer der Veranstaltung von einem
ausgefahrenen Kameraarm eines unmittelbar vorausfahrenden Beweissicherungsfahrzeugs der Polizei auf die nur etwa 40 bis 70 Versammlungsteilnehmer gerichtet. Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme des Verwaltungsgerichts
nicht zu beanstanden, die Videobeobachtung habe die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle überschritten und die innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer beeinträchtigt. Bürger hätten aus Sorge vor staatlicher Überwachung
von der Teilnahme an der Versammlung abgeschreckt werden können. Durch die Kameraübertragung war auch ohne Speicherung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner
Versammlungsteilnehmer auf einem Monitor im Fahrzeuginnenraum möglich. Zudem war bei der aufnahmebereiten Kamera aus Sicht eines (verständigen) Versammlungsteilnehmers zu befürchten, die Aufnahme könne beabsichtigt
oder versehentlich jederzeit ausgelöst werden.
Unter diesen Gesichtspunkten war der konkrete Einsatz der Kameraübertragung geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und
Einschüchterungseffekten zu erzeugen. So unterschied sich der Einsatz signifikant sowohl von bloßen Übersichtsaufnahmen, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienen und hierfür
erforderlich sind, als auch von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte oder sonstige Dritte. Anders als solche Maßnahmen ohne Eingriffsqualität wäre der in Rede stehende Kameraeinsatz mit Blick auf den grundrechtlich
geschützten staatsfreien Charakter von Versammlungen allenfalls auf der Grundlage einer auf das notwendige Maß beschränkten gesetzlichen Ermächtigung zulässig gewesen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 349; so ist wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 372 f. zu verstehen; siehe ferner
Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 12 a Rn. 14, und Söllner, Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 5. Juli 2010 - 1 K 905.09 -, DVBl. 2010, 1248, 1249 f.
Einer gesetzlichen Ermächtigung hätte es ferner deshalb bedurft, weil die Videobeobachtung der Versammlung zugleich in das Recht der Teilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG. i. V. m. Art. 1 Abs. 1
GG eingriff. Diesbezüglich war die Eingriffsschwelle unabhängig von einer Speicherung der Bilder überschritten, weil die die Versammlung begleitende Beobachtung eine Individualisierung von Versammlungsteilnehmern
ermöglichte, von großer Streubreite war und der Beklagte mit ihr zudem eine gewisse Beeinflussung der inneren Versammlungsfreiheit beabsichtigt hatte. Hiervon waren zahlreiche Personen betroffen, die in keiner Beziehung zu
einem konkreten Fehlverhalten standen.
Vgl. zu diesen Kriterien für einen Eingriff BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1254/07 -, BVerfGE 120, 378, 397 ff., 402 f. sowie Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl. 2007, 497, 501; siehe
ferner BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 -, OVGE 52, 122 = juris, Rn. 39 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -,
NVwZ 2004, 498, 500.
Für die allein an den Grundrechten auszurichtende Bewertung der Eingriffsqualität ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, welche Gründe dafür maßgeblich waren, dass der Gesetzgeber mit Geltung für
Nordrhein-Westfalen (anders z. B. in Bayern nach Art. 9 BayVersG) neben den §§ 19 a, 12 a VersG keine weiteren Ermächtigungen mit niedrigeren Eingriffsvoraussetzungen geschaffen hat. Entscheidend ist nur, dass die
Voraussetzungen dieser als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften nicht vorlagen. Hiernach wären Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmern nur zulässig gewesen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt hätten, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese qualifizierten Voraussetzungen waren aus den vom Verwaltungsgericht im
angegriffenen Urteil zutreffend genannten Gründen (S. 8, dritter Absatz bis S. 10, erster Absatz) nicht gegeben. Hierfür genügte entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht, dass nach Erfahrungen von früheren
Urantransporten Restrisiken und Störungen des Transports am 4. Juni 2008 nicht von vornherein mit Sicherheit auszuschließen waren. Auch wenn sich die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose des Beklagten nach der maßgeblichen
ex-ante-Sicht der eingesetzten Beamten richtet, ergibt sich daraus kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum, der allein auf Grund der Unberechenbarkeit von Versammlungsverläufen eine andere Einschätzung
rechtfertigen könnte.
Vgl. zu den ähnlichen Anforderungen an beschränkende Verfügungen nach § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672.
Der in Rede stehende Kameraeinsatz stellt sich auch nicht gegenüber zulässigen Maßnahmen nach §§ 19 a, 12 a VersG als reine Vorbereitungshandlung dar. Insbesondere greift der Einwand des Beklagten nicht durch, das
Aufzeichnungssystem habe lediglich in einen jederzeit arbeitsfähigen Zustand versetzt werden sollen. Zum einen sind Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ermächtigung in §§ 19 a, 12 a VersG erst dann veranlasst, wenn
einzelne Versammlungsteilnehmer ein Verhalten erkennen lassen, das den Eintritt erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkret erwarten lässt. Hierzu ist es unstrittig im gesamten Versammlungsverlauf
nicht gekommen. Zum anderen hätte sich der Eingriff in Grundrechte von Versammlungsteilnehmern ohne wesentliche Einschränkung des polizeilichen Vorsorgekonzepts vermeiden lassen, indem eine im Stand-by-Modus geschaltete
Kamera erkennbar von der Versammlung abgewendet worden wäre. Bereits hierdurch wären die eingesetzten Beamten innerhalb weniger Sekunden in der Lage gewesen, etwaige von ihnen wahrgenommene Gefahrenlagen im Bild
einzufangen, ohne dass hierfür anlasslos durchgehend Bilder der Versammlung auf einen Monitor hätten übertragen werden müssen. Um einen Grundrechtseingriff zu vermeiden, hätte der Beklagte insbesondere nicht auf veraltete
Systeme zurückgreifen oder den Kamerawagen im Bedarfsfall erst herbeiholen müssen.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob schon eine reine Videobeobachtung unmittelbar am Ort des Geschehens - ohne Aufzeichnung und ohne Weiterleitung an eine Zentralstelle - bei einer Versammlung unter Anwesenheit bzw. Begleitung von Polizeivollzugsbeamten
einen Grundrechtseingriff begründen kann,
lässt sich bereits ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts im bejahenden Sinne beantworten. Danach ist jeweils durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls
zu ermitteln, ob eine Videobeobachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zur Folge hat. Dabei ist maßgeblich auch zu berücksichtigen, ob die Videobeobachtung in ihrer konkreten Ausgestaltung
geeignet ist, einzelne Bürger von der rechtmäßigen Ausübung ihrer Grundrechte wie z. B. der Versammlungsfreiheit abzuhalten, weil sie nicht übersehen können, ob ihnen daraus Risiken entstehen können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1, 43. ..."
***
Polizeiliche Maßnahmen gegen die Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung können grundsätzlich nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes getroffen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96):
„... Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 4.11.1994, soweit ihre Anordnung den Einsatz in der Gaststätte ‚... ...' in Stuttgart-Weilimdorf
betrifft, und zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes des Beklagten vom 5.11.1994 von Beginn der Veranstaltung bis zur Festnahme des Klägers, einschließlich der bis zu dieser Zeit gefertigten
Videoaufnahmen. Nicht vom Klage- und Berufungsverfahren erfaßt ist hingegen die formelle Auflösung der Versammlung, nachdem diese einen gewalttätigen Verlauf genommen hatte. Der Kläger hat insoweit seine erstinstanzlichen
Klageanträge im Berufungsverfahren konkretisiert und präzisiert, ohne daß eine Klageänderung vorliegt. Aber selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer Klageänderung ausgegangen werden müßte, so wäre diese
zulässig, da die übrigen Beteiligten sich rügelos hierauf eingelassen haben (§ 91 VwGO).
Die vom Kläger beantragten Feststellungsbegehren sind zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 4.11.1994 und des Polizeieinsatzes des Beklagten vom 5.11.1994 gerichteten Klagen sind, nachdem sich die angegriffenen Verwaltungsakte
bereits zuvor durch Zeitablauf erledigt hatten, in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (1.1). Soweit der Kläger die bis zu seiner Festnahme gefertigten
Videoaufnahmen beanstandet, ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart. Das Filmen der Teilnehmer einer Versammlung stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35
LVwVfG dar, sondern einen Realakt, der, wenn er sich wie hier erledigt hat, Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (1.2).
1.1 Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (BVerwGE 26, 161 (166)). Die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind auch nicht verfristet; der Kläger hat am 6.2.1995 innerhalb der offenen Jahresfrist des § 58 VwGO (vgl. dazu Senatsurt. v.
15.10.1997 - 1 S 2555/96) rechtzeitig Klage erhoben.
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die angegriffene Allgemeinverfügung nicht die erforderliche Klagebefugnis. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollte auch er Adressat der
Allgemeinverfügung sein; ihm - ebenso wie den anderen Versammlungsteilnehmern - gegenüber sollte sie anläßlich des Polizeieinsatzes des Beklagten am 5.11.1994 vollstreckt werden.
Der Kläger hat hinsichtlich beider Klageanträge ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung vom 4.11.1994 ergibt sich das berechtigte Interesse aus der Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat dargelegt, daß er auch in Zukunft im Raum Stuttgart an
ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen möchte. Es besteht auch nach Auffassung des Senats die hinreichend bestimmte Gefahr, daß die Beklagte aufgrund vorliegender Erfahrungsberichte von anderen Polizeidienststellen bei
Veranstaltungen rechtsextremistischer Gruppen erneut Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen durch Allgemeinverfügung anordnen wird, um der Begehung von Straftaten, insbesondere der Verbreitung von Propagandamaterial
verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) vorzubeugen.
Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers den Polizeieinsatz des Beklagten am 5.11.1994 zum Gegenstand hat, hat er ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse. Das Interesse an einer Rehabilitierung ist nach einer erledigten
polizeirechtlichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit
herabzusetzen (vgl. Senatsurt. v. 5.2.1986 - 1 S 2073/85 -, VBlBW 1986, 308). Es muß im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber abträglichen Nachwirkungen eines Verwaltungshandelns vorhanden sein, denen durch
eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwGE 61, 164 (166)). Wegen des Grundrechtsbezugs der einzelnen polizeilichen Maßnahmen (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Art. 2 GG, und
Verletzung der Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG) hat der Kläger ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegen die ihm anhaftenden Nachwirkungen der polizeilichen Maßnahme vom 5.11.1994. Vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG müssen die behaupteten Grundrechtsverletzungen auch nach Erledigung der Maßnahmen gerichtlich überprüfbar bleiben (vgl. BVerwGE
61, 164ff.).
1.2 Soweit sich der Kläger mit der allgemeinen Feststellungsklage gegen die Fertigung von Videoaufnahmen durch die Polizei wendet, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 Abs.
1 VwGO vor. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, daß er im geltend gemachten Zeitraum von den Videoaufnahmen erfaßt wurde. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen,
daß es sich nicht um ein noch bestehendes, sondern um ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt. Es ist anerkannt, daß auch vergangene Rechtsverhältnisse einer Feststellungsklage zugänglich sein können, wenn
hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 15.10.1997 - 1 S 2555/96). Davon ist hier auszugehen, da das Filmen von Versammlungsteilnehmern ohne deren Einwilligung einen Eingriff in die
Versammlungsfreiheit, aber auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) bedeuten kann (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 11. Aufl., § 12a
RdNr. 2).
2. Die Feststellungsbegehren des Klägers sind auch begründet; denn sowohl die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 4.11.1994 (2.1) als auch der Polizeieinsatz des Beklagten vom 5.11.1994 von Beginn der Veranstaltung bis zur
Festnahme des Klägers (2.2) sowie die in dieser Zeit gefertigten Videoaufnahmen (2.3) waren rechtswidrig.
2.1 Die Allgemeinverfügung vom 4.11.1994, mit der die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Feststellung der Identität aller Personen, die am 5.11.1994 bei Polizeikontrollen an einem Versammlungsort der
rechtsextremistischen neonazistischen Szene in ‚Stuttgart-Nord' angetroffen werden, sowie die Durchsuchung dieser Personen und der von ihnen mitgeführten Sachen angeordnet hat, ist bereits wegen fehlender Bestimmtheit
rechtswidrig gewesen. Die Verfügung läßt nicht erkennen, daß mit dem Begriff ‚Stuttgart-Nord' der - geographisch gesehen - gesamte nördliche Stuttgarter Raum, zu dem nach Darlegung der Beklagten auch Stuttgart-Weilimdorf
zählen soll, erfaßt werden sollte. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) ist nur gewahrt, wenn aus der getroffenen Regelung und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder ohne weiteres
erkennbaren Umständen klar und eindeutig ist, welche Anordnungen sie zu befolgen oder zu dulden haben: Auch für die mit dem Vollzug betrauten Behörden muß klar erkennbar sein, mit welchem Regelungsinhalt sie die Anordnung
etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde zu legen haben. Dazu gehört auch die Klarheit, welcher räumliche Bereich von den polizeilichen Maßnahmen erfaßt werden sollte. Da es in Stuttgart, wie die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat, einen eigenen Stadtteil ‚Stuttgart-Nord' gibt, durfte nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont die hier streitige Allgemeinverfügung so verstanden werden, daß sie sich nur auf Personen erstreckte,
die am 5.11.1994 bei Polizeikontrollen an einem Versammlungsort der rechtsextremistischen neonazistischen Szene in diesem Stadtteil, zu dem der Teilort Weilimdorf nicht gehört, angetroffen wurden. Die unpräzise Umschreibung
des Bereichs, der nach den Vorstellungen der Beklagten von der Verfügung erfaßt sein sollte, geht zu Lasten der Behörde, so daß die gegen die beklagte Stadt gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage bereits aus diesem Grunde Erfolg
hat.
2.2 Auch die gegen den Beklagten gerichtete Klage ist begründet. Die ‚Razzia' in der Gaststätte ‚... ...' konnte - auch über § 60 Abs. 3 PolG - nicht auf Ermächtigungsgrundlagen des Polizeigesetzes gestützt werden, weil die
Versammlung, in deren Rahmen eingeschritten wurde, unter dem besonderen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG stand und deshalb ein Polizeieinsatz grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes erfolgen
konnte.
Nach der herkömmlichen Definition handelt es sich bei Razzien um Sammelkontrollen, die durch planmäßig vorbereitete überraschende Absperrung einer bestimmten Örtlichkeit ermöglicht werden und darauf abzielen, die Identität
eines größeren Personenkreises zu überprüfen. An die Identitätsfeststellung können sich Folgemaßnahmen, wie die Durchsuchung der aufgegriffenen Personen sowie der von ihnen mitgeführten Sachen anschließen (vgl. dazu auch
Zeitler, VBlBW 1992, 328ff. sowie Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1995, § 26 RdNr. 15). Die Razzia kann sowohl der Strafverfolgung als auch präventiv-polizeilichen Zwecken dienen. Dient sie - wie
hier - präventiv-polizeilichen Zwecken, so ergibt sich im Hinblick auf die Bestimmung der erforderlichen Rechtsgrundlage folgendes:
Die Razzia als solche ist im Polizeigesetz für Baden-Württemberg nicht geregelt. Eingriffsgrundlagen finden sich im Polizeigesetz jedoch für Einzelmaßnahmen als Bestandteil einer Razzia, nämlich unter anderem in § 26 Abs. 1 Nrn.
2 und 3 PolG für die Personenfeststellung, in § 26 Abs. 2 PolG für das Anhalten und Festhalten des Betroffenen, in § 29 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 PolG für die Durchsuchung von Personen und in § 30 Nrn. 4 und 5 PolG für die
Durchsuchung von Sachen. Diese polizeilichen Maßnahmen kann der Polizeivollzugsdienst, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, grundsätzlich auch in eigener Zuständigkeit ergreifen (§ 60 Abs. 3 PolG) und unter den in diesen
Vorschriften genannten Voraussetzungen schon im Vorfeld einer Veranstaltung durchführen, um der Begehung von Straftaten, insbesondere dem Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen vorzubeugen.
Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht auf der Grundlage des baden-württembergischen Polizeigesetzes geschehen, da die Veranstaltung, an welcher der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der
polizeilichen Maßnahmen teilnahm, eine Versammlung im Sinne des § 1 VersammlG war, die bis dahin weder verboten (vgl. § 5 VersammlG) noch aufgelöst worden war (§ 13 VersammlG), und damit unter dem besonderen Schutz
des Art. 8 Abs. 1 GG stehend nur unter den Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes der Gegenstand von polizeilichen Maßnahmen sein durfte (vgl. dazu auch Wolf/Stephan, a.a.O., § 26 RdNr. 15).
Der Kläger war, was die Beklagten nicht in Abrede stellen, Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen. Der Versammlungsbegriff ist im Versammlungsgesetz nicht definiert. Es besteht aber Einigkeit in
Literatur und Rechtsprechung darüber, daß eine öffentliche Versammlung eine Zusammenkunft einer zahlenmäßig nicht bestimmten Mehrheit von Menschen an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen Zweck ist, bei der
öffentliche Angelegenheiten gemeinsam erörtert, beraten und kundgegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.1994 - 1 S 1397/94 -, VBlBW 1995, 14). Diese Voraussetzungen treffen auf die Veranstaltung, an der der Kläger am
5.11.1994 teilgenommen hat, zu.
Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung war von vornherein weder nach bestimmten Kriterien festgelegt noch nach solchen Gesichtspunkten begrenzt worden. Die Zusammenkunft war vielmehr öffentlich. Wesentliche Voraussetzung
hierfür ist, daß jeder, der von einer solchen Zusammenkunft Kenntnis erhält, die Möglichkeit hat, an dieser teilzunehmen. Dies war hier der Fall. Nachdem Art, Zeit und Ort der Veranstaltung über Telefonaktionen angekündigt worden
waren, ohne daß dabei durch gezielte Einladungen der Teilnehmerkreis beschränkt worden wäre, hatte der Veranstalter es nicht in der Hand, zu bestimmen, wer von der Veranstaltung in Weilimdorf erfuhr und an ihr teilnahm. Auch
hatten die Teilnehmer keine besonderen Integrationsmerkmale, die sie nach außen zu einem geschlossenen Kreis hätten werden lassen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Teilnehmer einzeln eingeladen
worden wären, und daß nur bestimmte Personen Zugang zu der Veranstaltung erhalten sollten. Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil Eintrittskarten ausgegeben und Eintrittsgelder erhoben worden sind (vgl.
Ketteler, DÖV 1990, 954).
Gegen das Vorliegen einer Versammlung spricht schließlich nicht, daß der Liedermacher ... ... vor den Teilnehmern singen sollte. Zwar stellen reine Unterhaltungsveranstaltungen in aller Regel keine Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes dar. Im vorliegenden Fall muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die politischen Lieder des Liedermachers in eine öffentliche Veranstaltung eingebunden waren, die dem verbindenden Zweck diente, in
einer öffentlichen Angelegenheit Stellung zu beziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.1994, a.a.O.). Für den politischen Bezug spricht ferner, daß am Veranstaltungsort der Bundesvorsitzende der inzwischen verbotenen ‚Freiheitlichen
Arbeiterpartei Deutschlands', ... ..., sowie ... ... angetroffen wurden, Personen also, bei deren Überprüfung am Stuttgarter Hauptbahnhof 15 Nachdrucke des Buches ‚Mein Kampf' von Adolf Hitler beschlagnahmt worden waren, die
offensichtlich zum Vertrieb anläßlich der Veranstaltung vorgesehen waren. Außerdem waren bei der Durchsuchung des Pkws des Liedermachers ... ... ca. 200 Tonträger mit rechtsextremistischen Titeln und verschiedene Bücher und
Broschüren sichergestellt worden, die ebenfalls darauf schließen lassen, daß die Teilnehmer zu einer öffentlichen Veranstaltung zusammengekommen waren, in der es zumindest auch um die Erörterung von politischen
Angelegenheiten ging.
Unerheblich für die Qualifizierung als Versammlung ist, ob die Veranstaltung, zu der die Teilnehmer in der Gaststätte zusammengekommen waren, schon begonnen hatte, als die Polizei mit den umstrittenen Maßnahmen einschritt.
Zwar erfaßt das Regelungswerk des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft nicht schon quasi vor der ‚Haustür', sondern erst, wenn sie zugleich der im Versammlungsgesetz vorgesehenen Ordnungsgewalt eines
Versammlungsleiters unterliegt (vgl. dazu auch BVerwG, DÖV 1989, 1038 sowie Wolf/Stephan, a.a.O., § 4 RdNr. 38). Gerade das war aber beim Beginn des umstrittenen polizeilichen Einsatzes in der Gaststätte ‚... ...' der Fall.
War damit die Veranstaltung bereits eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, so konnten die nach deren Beginn im Versammlungsraum eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen nicht auf das Polizeigesetz,
sondern allein auf das Versammlungsgesetz gestützt werden, das mit spezialgesetzlichen Ermächtigungen für ein solches Einschreiten Vorrang vor dem allgemeinen Polizeirecht hat. Bei versammlungsspezifischen Gefahren, die im
Zusammenhang mit erlaubten Versammlungen in geschlossenen Räumen entstehen, sind die Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten und dessen Umfang in § 13 VersammlG speziell und abschließend geregelt (ebenso OVG
Bremen, Urt. v. 4.11.1986, NVwZ 1987, 235; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 11. Aufl., § 13 RdNr. 3). Auf das allgemeine Polizeirecht können polizeiliche Maßnahmen innerhalb von
Versammlungen nur gestützt werden, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf ihre Ursache haben; sofern mit solchen Maßnahmen (mittelbar)
Einschränkungen des Versammlungsrechts verbunden sind, dürfen sie allenfalls eine zwangsläufige Nebenfolge, nie jedoch (auch nur teilweise) ihr eigentlicher Zweck sein (vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 13 RdNr. 4).
Die umstrittene Razzia hatte unmittelbar die Versammlung zum Gegenstand, die zu diesem Zeitpunkt weder nach § 5 VersammlG verboten noch nach § 13 VersammlG aufgelöst war, also unter dem Schutz der verfassungsrechtlich
(Art. 8 Abs. 1 GG) garantierten Versammlungsfreiheit stand. Sie sollte, wovon die Beklagten nach ihren Ausführungen selbst ausgegangen sind, Straftaten im Sinne der §§ 86, 86a, 90a und 130 StGB verhindern, die im Rahmen der
Veranstaltung befürchtet wurden, und galt damit der Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren.
Entgegen der Ansicht des Beklagten finden die während der Razzia angeordneten und durchgeführten Maßnahmen aber auch im Versammlungsgesetz, vor allem in dem einschlägigen § 13 dieses Gesetzes keine rechtliche Grundlage.
§ 13 VersammlG ermächtigt die Polizei in Absatz 1 Satz 2 zu Eingriffsmaßnahmen, die sich gegenüber der in Satz 1 vorgesehenen und an bestimmte Voraussetzungen (Nr. 1 bis 4) gebundenen Auflösung als ein zur Abwehr konkreter
Gefahren ebenso geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel darstellen. Die Unterbrechung der Versammlung ist in § 13 Abs. 1 Satz 2 VersammlG nur als eines der möglichen Mittel ausdrücklich genannt; auch andere Formen
des polizeilichen Einschreitens, die sich zur Abwehr der Gefahren eignen, sind damit grundsätzlich möglich. Alle anstelle einer Auflösung getroffenen Maßnahmen sind jedoch an den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
VersammlG zu messen. Keine dieser Voraussetzung lag bei dem hier umstrittenen Vorgehen des Polizeivollzugsdienstes vor.
Daß das Vorgehen Personen gegolten hätte, die Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände (§ 2 Abs. 3 VersammlG) mit sich führten (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG), wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Ebensowenig
diente der Einsatz bei seinem Beginn und mit den hier umstrittenen Maßnahmen der Abwehr eines gewalttätigen oder aufrührerischen Verlaufs der Versammlung oder von Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Teilnehmer
(§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG). Das ist unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
Aber auch § 13 Abs. 1 N. 4 VersammlG trägt den Einsatz rechtlich nicht. Verstöße gegen die Strafgesetze rechtfertigen ein Vorgehen nach der ersten Alternative dieser Vorschrift innerhalb der Versammlung nur, wenn sie ‚durch
deren Verlauf' begangen worden sind. Strafbare Handlungen, die bei Gelegenheit der Versammlung begangen oder befürchtet werden, kommen als Grund für ein auf diese Vorschrift gestütztes Einschreiten nach ihrem eindeutigen
Wortlaut nicht in Betracht. Ein strafrechtlicher Verstoß im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative VersammlG lag jedoch nicht vor, als der Polizeivollzugsdienst die hier umstrittenen Maßnahmen anordnete und durchführte.
Gleiches gilt für die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VersammlG. Nach ihr reicht es aus, wenn in der Versammlung zu versammlungsbedingten Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter
dies nicht unverzüglich unterbindet. Es ist weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch aus anderen Anhaltspunkten ersichtlich, daß einzelne Versammlungsteilnehmer in dem Zeitpunkt, als die Razzia begann, also vor dem
Beginn der Veranstaltung zu Straftaten, etwa dem befürchteten Verbreiten verbotener Schriften und Tonträger während der Versammlung aufgefordert oder angereizt hätten (vgl. zu den Begriffen Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 13
RdNr. 29).
Für eine erweiternde Auslegung der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 4 VersammlG bietet schon der Wortlaut der dort getroffenen Regelungen keine Möglichkeit. Sie verbietet sich aber auch vor dem Hintergrund des Art.
8 Abs. 1 GG. Im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten, durch einen Gesetzesvorbehalt nicht eingeschränkten Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen stellen sich die gesetzlichen Eingriffsermächtigungen des § 13
VersammlG als verfassungsimmanente Schranken der grundrechtlichen Gewährleistung dar; schon deshalb sind sie einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. zu den Grenzen für die gesetzliche Einschränkung der
Versammlungsfreiheit auch BVerfGE 69, 315ff.).
Der Senat sieht sich, um Mißverständnissen zu begegnen, zu dem Hinweis veranlaßt, daß ein polizeiliches Vorgehen gegen einzelne Teilnehmer der Veranstaltung, wie es hier aufgrund der Allgemeinverfügung der Beklagten
vorgesehen war, nicht schlechthin ausgeschlossen war. Rechtlich gehindert war der Polizeivollzugsdienst nur, die angeordneten Maßnahmen in den Räumen durchzuführen, in denen die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes den besonderen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genoß. Außerhalb der Versammlung, wo dieser Schutz nicht besteht, wären sie unter den Voraussetzungen der oben genannten Vorschriften des Polizeigesetzes
wohl möglich gewesen. Der Senat hat allerdings in diesem Verfahren, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Razzia innerhalb des Versammlungsraums ging, nicht darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des
Polizeigesetzes für Personenfeststellungen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen außerhalb des Versammlungsraums vorlagen.
2.3 Die Klage hat auch Erfolg, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß die Anfertigung von Videoaufnahmen zur Dokumentation der polizeilichen Razzia und zur Identifikation der Versammlungsteilnehmer bis zur
Festnahme des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Die Bild- und Tonaufnahmen teilen das Schicksal der Maßnahmen, die sie dokumentieren; sie sind ebensowenig wie diese durch eine spezielle Ermächtigung des
Versammlungsgesetzes gedeckt.
Etwas anderes läßt sich auch aus § 12a VersammlG nicht herleiten. Bild- und Tonaufnahmen dürfen von der Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur gemacht werden, wenn auch die Voraussetzungen
für ein Einschreiten nach § 13 VersammlG vorliegen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 12a VersammlG, jedoch aus einer verfassungskonformen Reduktion der Vorschrift, die für eine am Grundrecht der
Versammlungsfreiheit orientierten Anwendung dessen geboten ist, wozu sie ermächtigt. Ohne diese Einschränkung würde § 12a VersammlG der Polizei Bild- und Tonaufnahmen auch in oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Versammlungen erlauben, die ordnungsgemäß verlaufen und damit keinerlei Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten geben. Eine so weit gehende Ermächtigung wäre mit dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, den solche
Versammlungen uneingeschränkt genießen, nicht zu vereinbaren (vgl. dazu auch Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 12a RdNr. 7). Da während des hier umstrittenen Zeitraums, der sich vom Beginn der Versammlung bis zur Festnahme
des Klägers erstreckt, ein Auflösungsgrund im Sinne des § 13 VersammlG nicht vorlag, waren auch die umstrittenen Videoaufnahmen nicht zulässig. ..."
*** (VG)
Ein Versammlungsteilnehmer, der selbst nicht unmittelbarer Adressat einer versammlungsbehördlichen Maßnahme ist, ist jedenfalls dann klagebefugt, wenn durch die versammlungsbehördliche Maßnahme die Fortsetzung der
Versammlung unterbunden wird. Ob eine Versammlung vorliegt, richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der (ex ante ) Einschätzung der Versammlungsbehörde (VG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2014 - 5 A 87/13):
„... Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld des Castor-Transportes.
Am 29. Oktober 2011 - dem sogenannten Castorstrecken-Aktionstag etwa einen Monat vor dem Castor-Transport im Jahr 2011 - traf sich die Klägerin gegen 14:00 Uhr mit mindestens sechs weiteren Personen in einem Waldstück im
‚Tiergarten' in Lüneburg an der Bahnlinie Lüneburg-Dannenberg in der Nähe eines Bahnübergangs. Die Gruppe hielt sich zunächst bei einer Bank etwa acht Meter entfernt von dem Bahnübergang auf, packte mitgeführte Gegenstände,
insbesondere Kletterausrüstungen, aus und nahm sodann mitgebrachte Nahrungsmittel zu sich. Hierbei wurde die Gruppe aus einer Entfernung von etwa zwanzig Metern von mehreren Polizeibeamten beobachtet und von einem der
Beamten auch gefilmt. Einer der Polizeibeamten näherte sich der Gruppe einmal bis auf etwa zwei Meter, sprach diese jedoch nicht an.
Bereits am Vormittag desselben Tages hatte auf dem Bahnhofsvorplatz in Lüneburg eine Demonstration gegen den Castor-Transport stattgefunden. Am Rande dieser Demonstration hatte die Klägerin gemeinsam mit weiteren
Personen, die nunmehr ebenfalls zumindest zum Teil an dem genannten Treffen in dem Waldstück teilnahmen, Dächer auf dem Bahnhofsgelände erklettert und dort Transparente gegen den Castor-Transport entrollt. Obwohl diese
Aktivitäten der Klägerin und ihrer Begleiter nicht Teil der auf dem Bahnhofsvorplatz stattfindenden Demonstration und auch nicht gesondert als Demonstration angemeldet gewesen waren, war die Beklagte davon ausgegangen, dass
eine Gefahrenlage nicht bestehe und hatte aus diesem Grunde nicht eingegriffen.
Etwa 30 bis 45 Minuten nach dem Beginn des Treffens in dem Waldstück begab sich die Gruppe auf die andere Seite der Gleise und dort zu einer etwa zwölf Meter von der Schienentrasse entfernten Eiche. Nach weiteren 10 bis 15
Minuten hatten die meisten Teilnehmer des Treffens Kletterausrüstungen angelegt, die Klägerin begann bereits, den Baum zu besteigen. Als die Klägerin sich schon in einiger Höhe befand - vom Erdboden aus außer Reichweite -,
traten die Polizeibeamten, die das Geschehen bisher nur beobachtet hatten, an die an der Eiche stehende Gruppe heran. Dabei wurden Videoaufzeichnungen von der Gruppe angefertigt. Die Gruppenmitglieder wurden aufgefordert, ihre
Personalien anzugeben und die Kletterausrüstungen herauszugeben. Die Kletterausrüstungen seien sichergestellt. Die Identitätsfeststellung sowie die Sicherstellung führten zu hitzigen Diskussionen und Wortwechseln zwischen der
Gruppe und den Polizeibeamten. Einem der Gruppenmitglieder wurde ein Platzverweis erteilt. Die noch immer in etwa fünf Metern Höhe auf dem Baum befindliche Klägerin merkte den Polizeibeamten gegenüber an, ihre Sicherheit
werde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter gefährdet. Ihr könne niemand mehr zur Hilfe kommen.
Nach Abstimmung mit ihrer Einsatzleitung ignorierten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten die noch immer auf dem Baum befindliche und den Beamten bekannte Klägerin. Die Klägerin verblieb noch eine Weile auf dem Baum,
hängte dort ein gelbes ‚X' aus Holz - das Zeichen des Widerstandes gegen die Castor-Transporte - auf und kletterte gegen 17:00 Uhr sodann wieder zu Boden. Die Polizeibeamten hatten die Örtlichkeiten zu diesem Zeitpunkt seit etwa
einer halben Stunde wieder verlassen. Die durch die Beklagte angefertigten Videoaufnahmen wurden im Weiteren wieder gelöscht.
Die Klägerin hat am 14. November 2011 Klage erhoben.
Sie behauptet, zu Beginn des Treffens seien neben den Kletterausrüstungen auch gelbe ‚Xe' aus Holz sowie Plakate ausgepackt worden. Diese seien für Passanten und auch die Polizeibeamten ohne Weiteres sichtbar gewesen. Das
Besteigen des Baumes durch die Gruppe habe nicht nur eine reine Kletterübung sein, sondern auch dem Abhalten einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG dienen sollen. Dies sei auch aus den Gesprächen innerhalb der Gruppe
hervorgegangen, die in normaler und damit für die Polizeibeamten hörbarer Lautstärke geführt worden seien. Überdies habe sie die Polizeibeamten aus dem Baum heraus während der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer
Begleiter wiederholt darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Versammlung auf dem Baum beabsichtigt gewesen sei und diese nun durch die Beamten verhindert würde. Weiter behauptet sie, durch die Sicherstellung der
Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sei ihre Sicherheit gefährdet worden. Wäre sie auf dem Baum in Not geraten, hätte ihr niemand zügig zu Hilfe kommen können.
Die Klägerin meint, ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG sei durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter verletzt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Identitätsfeststellungen bei den übrigen Gruppenmitgliedern.
Ferner sei auch das Filmen der Gruppe nicht zulässig gewesen. Die Gruppe habe sich friedlich verhalten und es sei nicht anzunehmen gewesen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen gegen die Versammlung, an der die Klägerin teilnahm, am 29. Oktober 2011 durch die Landes- und Bundespolizei von ca. 14:00 bis ca. 17:00 Uhr rechtswidrig
waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, gelbe ‚Xe' oder Plakate seien von der Gruppe nicht in nach außen sichtbarer Weise mitgeführt worden. Die Gruppe habe auch sonst nicht den Eindruck vermittelt, als würde sie eine Versammlung abhalten oder abhalten
wollen. Die Teilnehmer des Treffens seien sogar ausdrücklich nach dem Vorliegen einer Versammlung gefragt worden und hätten dieses verneint.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig: Da eine Versammlung nicht vorgelegen habe, seien Rechte der Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter nicht berührt. Soweit die Klägerin
nur gelegentlich von den Filmaufnahmen erfasst worden sei, fehle es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere liege weder eine Wiederholungsgefahr noch ein schwerwiegender und
tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Die Sicherstellung der Kletterausrüstungen sei aber jedenfalls zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bahnverkehr erforderlich gewesen. Vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr
habe die Beklagte insbesondere im Hinblick auf ‚Kletteraktionen' der Klägerin in der Vergangenheit - so etwa das Abseilen von einer Brücke im Jahr 2008, durch das der regionale Bahnverkehr für mehrere Stunden behindert gewesen
sei - ausgehen müssen. Das Filmen der Gruppe sei nach deren heftiger Reaktion auf die Identitätsfeststellung und die Sicherstellung gerechtfertigt gewesen, da mit Straftaten gegen die Polizeibeamten habe gerechnet werden müssen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., C., D., E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2014 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. ...
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
Gegenstand der Klage sind ausschließlich Maßnahmen der Beklagten, nicht auch solche der Bundespolizei. Klagegegner ist daher auch allein die Beklagte, nicht zugleich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, dieses wiederum vertreten durch die Bundespolizeidirektion. Denn das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass ausschließlich Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Beklagten begehrt
wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Anträgen die Bundespolizei teils erwähnt. Die zunächst anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat zwar zumindest ausdrücklich keinen Klagegegner benannt. Sie wendet sich
aber zum einen im Einzelnen ausschließlich gegen von der Beklagten durchgeführte Maßnahmen; konkrete Maßnahmen der Bundespolizei werden nicht benannt. Zum anderen hat das Gericht ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am
14. November 2011 ausschließlich die Beklagte als Klagegegner geführt und nicht auch die Bundesrepublik in das Verfahren einbezogen. Dies war der Klägerin ab Erhalt des gerichtlichen Eingangsschreibens vom 17. November 2011
ersichtlich. Wenn die Klägerin die Bundesrepublik als Beklagte hätte einbeziehen wollen, hätte es ihr im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, klarzustellen, dass ihre Klage sich auch gegen die Bundesrepublik
richten sollte. Hierzu wäre die Klägerin, die zwar keine formale juristische Ausbildung durchlaufen hat, in juristischen Angelegenheiten aber durchaus - wie nicht zuletzt ihr schriftsätzlicher Vortrag im vorliegenden Verfahren zeigt -
nicht unbewandert ist, ohne Zweifel in der Lage gewesen. Spätestens ihr Prozessbevollmächtigter, der ihr durch den Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. Januar 2014 beigeordnet wurde, hätte eine entsprechende Klarstellung leisten
können und müssen. So hat die Klägerin das Verfahren aber insgesamt sehenden Auges über etwa 21 Monate nur gegen die Beklagte geführt und erst wenige Minuten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren
Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass sich ihres Erachtens die Klage auch gegen ‚die Bundespolizei' richte. Eine entsprechende Klageänderung hat die Klägerin nicht erklärt.
I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter (I.2.a) sowie gegen das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von ihr selbst (I.2.b) wendet; im Übrigen ist sie
unzulässig (I.2.c).
1. Es kann dahinstehen, inwieweit den von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen - den Identitätsfeststellungen hinsichtlich der Begleiter der Klägerin, den Sicherstellungen der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter und dem
Anfertigen von Videoaufzeichnungen - Verwaltungsaktqualität zukommt. Da die in Rede stehenden Maßnahmen - gleich ob Verwaltungs- oder Realakt - sich tatsächlich erledigt haben, können sie als staatliches Handeln zum
Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder einer erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gemacht werden. Hinsichtlich ihrer hier maßgeblichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen, Klagebefugnis und (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse, sind beide Klagearten aber wesentlich gleich (ebenfalls offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26/03 -, NJW 2005, 454; Urt. v.
28.03.2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 30.03.2004 - 3 A 116/02 -, NVwZ-RR 2005, 248, 249; VG Göttingen, Urt. v. 21.11.2012 - 1 A 14/11 -, juris, Rn. 11).
2. Die Klägerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufzeichnungen von
ihr selbst auf; im Übrigen fehlt es der Klägerin an einer Klagebefugnis.
Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) besteht, wenn ein Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (worden) zu sein. Durch die Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung
sollen Popularklagen ausgeschlossen und unnötige Inanspruchnahmen Beklagter vermieden werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42, Rn. 59).
a. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie die Anfertigung von Videoaufzeichnungen von ihr selbst in eigenen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1
Abs. 1 NVersG verletzt wurde. Denn im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin lag eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG vor.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der
Schutzbereich ist dabei nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (BVerfG, Beschl.
v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14; VG Göttingen, Urt. v. 06.11.2013 - 1 A 98/12 -, juris, Rn. 19).
aa. Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung (ebenso zum Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris, Rn. 19; Beschl. v. 19.12.2007 - 1
BvR 2793/04 - juris, Rn. 14). Die Klägerin und ihre Begleiter hatten die Absicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie an der Castor-Transportstrecke befindliche Bäume erklettern und an diesen gelbe
Kreuze in X-Form als Symbol für die Ablehnung der Atomenergie im Allgemeinen und der Castor-Transporte in das Wendland im Speziellen anbringen. Das Handeln der Klägerin und ihrer Begleiter stellt sich dabei als Kundgebung -
eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen (Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 25) - dar.
Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form
der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum
Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel,
VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).
Ebenfalls unschädlich ist, dass die Versammlung der zuständigen Behörde im Vorfeld nicht angezeigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG 48 Stunden vor Bekanntgabe der
Versammlung möglich und daher Pflicht war, ob eine Eilversammlung vorlag, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NVersG (nur) unverzüglich hätte angezeigt werden müssen, oder ob es sich bei der Versammlung der Klägerin und ihrer
Begleiter um eine Spontanversammlung gehandelt hat, bei der keine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 5 NVersG). Denn selbst wenn eine Anzeigepflicht bestanden hätte, aber nicht erfüllt worden wäre, ließe eine solche Verletzung der
Anzeigepflicht den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft unberührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 89; Ullrich, NVersG, 2011, § 5, Rn. 23).
bb. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen zum Vorliegen einer Versammlung führende Tatsachen
gegeben waren. Die Zeugen D., E. und F. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert, dass man sich getroffen habe, um gegen den Castor-Transport zu protestieren und hierbei das Klettern zu üben. Dabei
haben die Zeugen D. und E. hervorgehoben, dass man sich am 29. Oktober getroffen habe, weil dies der ‚Castorstrecken-Aktionstag' gewesen sei. Dass die Klägerin und ihre Begleiter die Absicht hatten, durch eine Kundgabe
gemeinsam an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, wird nachhaltig durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin und ihre Begleiter gelbe Holzkreuze in X-Form und auch mindestens ein mit einer gegen den
Castor-Transport gerichteten Aufschrift versehenes Plakat mit sich führten.
Dass die Gruppe um die Klägerin (mindestens) ein Protestplakat dabei hatte, wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dass die Gruppe außerdem mehrere gelbe Holzkreuze in X-Form in nach außen hin sichtbarer Weise mit
sich führte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugen D., E. und F. haben übereinstimmend angegeben, die Gruppe um die Klägerin habe gelbe Holzkreuze in X-Form mit sich
geführt. Glaubhaft erscheinen diese Aussagen insbesondere deshalb, weil diese drei Zeugen unabhängig voneinander angegeben haben, dass die Kreuze eine Größe gehabt hätten, die es ausgeschlossen habe, sie in Rucksäcken zu
transportieren. Außerdem haben die Zeugen D., E. und F. ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass die Kreuze am Vortag gefertigt worden seien. Die Zeugen D. und E. haben zudem konkrete Angaben zur Größe der Kreuze
gemacht, die einander in etwa entsprachen.
Zwar haben sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge C. angegeben, sie hätten Holzkreuze am 29. Oktober 2011 nicht wahrgenommen oder könnten sich nicht erinnern, an diesem Tag bei der Gruppe um die Klägerin solche Kreuze
gesehen zu haben. Der Zeuge C. hat indes angegeben, dass er bei Sichtung der von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen durchaus ein gelbes Holzkreuz in dem Baum, auf dem sich die Klägerin befand, habe erkennen können. Er
wisse lediglich nicht, ob es sich hierbei um ein schon zuvor vorhandenes oder erst am 29. Oktober 2011 durch die Klägerin angebrachtes Holzkreuz gehandelt habe. Dafür, dass es sich bei dem von dem Zeugen C. beschriebenen
Holzkreuz um ein am 29. Oktober 2011 angebrachtes handelt, spricht die Angabe des Zeugen E., wonach die Klägerin bereits vor dem Ende des Einsatzes der Beklagten ein Holzkreuz in dem von ihr erkletterten Baum befestigt habe.
Letztlich kann aber offen bleiben, wann das Holzkreuz angebracht wurde. Denn maßgeblich ist, dass ein solches mitgeführt wurde und die Gruppe die Absicht hatte, durch dessen Anbringung an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.
Im Übrigen spricht auch das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 4. März 2012 vorgelegte Foto, auf dem sowohl im Gras liegende Holzkreuze in X-Form als auch Polizeibeamte erkennbar sind, dafür, dass die Gruppe um die
Klägerin Holzkreuze der genannten Art mit sich geführt hat.
Demgegenüber ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Angaben der Zeugen B. und C., weil diese sich nur teilweise an Einzelheiten der Geschehnisse am fraglichen Tag erinnern konnten und sich im Übrigen die Aussagen dieser
Zeugen nicht widerspruchsfrei ineinander fügen. So haben zwar beide Zeugen angegeben, es habe zwischen den Polizeibeamten und der Gruppe um die Klägerin Diskussionen gegeben. Der Zeuge B. hat allerdings gemeint, diese
Diskussionen hätten sich in erster Linie auf die sichergestellten Kletterausrüstungen bezogen, während der Zeuge C. ausgeführt hat, die Diskussionen hätten primär den Identitätsfeststellungen gegolten. Ferner stehen die Aussagen der
Zeugen B. und C. in Widerspruch, soweit es um den Zeitpunkt des Eintreffens des G. geht. Der Zeuge B. hat ausgeführt, sein Bericht vom 21. November 2011 sei (unter anderem) richtig, soweit dort die Schilderung der Sachlage
gegenüber dem H. dargestellt ist. Ausgeführt wird in dem besagten Bericht, der Zeuge B. sei zum Zeugen Brauer zurückgekehrt, um die Sachlage zu schildern, hieraufhin habe der H. die Sicherstellung angeordnet. Der Zeuge B. habe
sich sodann wieder zu der Gruppe um die Klägerin begeben, wobei die Klägerin zwischenzeitlich einen Baum erklommen habe. Nach den Ausführungen des Zeugen C. verhielt es sich dagegen so, dass die Klägerin zunächst auf einen
Baum geklettert und der H. - abweichend von der Darstellung des Zeugen B. - erst später vor Ort eingetroffen sei.
Für das Vorliegen einer Versammlung spricht außerdem, dass die Gruppe um die Klägerin gegenüber den Beamten der Beklagten auch angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen. Zwar bedarf es einer ausdrücklichen
Berufung der Teilnehmer einer Versammlung auf das Versammlungsgrundrecht nicht. Dass die Gruppe um die Klägerin angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber
ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, es sei ausdrücklich gefragt worden, ob eine Versammlung stattfinden solle. Keiner der befragten Zeugen - insbesondere auch nicht die
Zeugen B. und C. - konnte sich allerdings an eine derartige Frage erinnern. Die Zeugen D., E. und F. haben dagegen ausgesagt, es sei ausdrücklich auf das Vorliegen einer Versammlung hingewiesen worden. Sehr eindrücklich
erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen F., nach welcher dieser sich daran erinnere, dem Zeugen B. gesagt zu haben, dieser störe ‚wieder einmal' eine Versammlung. Zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin
D., E. und F. trägt außerdem maßgeblich bei, dass sie jeweils geschildert haben, es sei die Rede davon gewesen, dass man sich vor Gericht wiedersehen werde.
Die Annahme, dass Gespräche über das Vorliegen einer Versammlung stattfanden, wird auch durch den von der Beklagten mit der Klageerwiderung übersandten Bericht des G. vom 29. Oktober 2011 gestützt, in dem angegeben ist,
die Klägerin habe das Erklimmen des Baumes zu einer ‚politischen Aktion' erklärt.
Für die Absicht zur gemeinsamen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch eine besondere Form der Kundgebung spricht hier zudem, dass die Zusammenkunft am sogenannten Castorstrecken-Aktionstag und auch an der
Strecke des Castor-Transportes sowie unter Beteiligung der Klägerin stattfand, die auch der Beklagten nicht etwa als reine Klettersportlerin, sondern als ‚Kletteraktivistin' (vgl. etwa Bericht des G. vom 28. November 2011) bekannt
war und ist.
cc. Die Versammlung hatte im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Beklagten auch bereits begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NVersG bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Ablauf der Versammlung. Dieses Mitbestimmungsrecht
umfasst auch das Recht zur Festsetzung des Beginns der Versammlung (LT-Drs. 16/2075, S. 22; Ullrich, NVersG, 2011, § 7, Rn. 15; Miller, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 7, Rn. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl.
2008, § 5, Rn. 4; Ott/Wächtler/Heinold, VersG, 7. Aufl. 2010, § 8, Rn. 1). Zwar wurde ein Leiter gegenüber der Beklagten nicht benannt. Grundsätzlich ist als Leiter einer Versammlung deren Veranstalter anzusehen
(Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Ist ein solcher - wie hier - nicht eindeutig feststellbar, kann aus der tatsächlichen Wahrnehmung typischer Aufgaben eines Leiters auf die Leitereigenschaft geschlossen
werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.1977 - 5 Ss 296/77-256/77 I -, juris, Rn. 5; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Eine solche Wahrnehmung von typischen Aufgaben eines Leiters ist vorliegend am
ehesten bei der Klägerin zu erkennen, die als erste einen Baum bestiegen und hierdurch ihre Begleiter angehalten hat, ebenfalls mit dem Klettern zu beginnen. Außerdem dürfte die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Klettererfahrung
eine gewisse Führungsposition innegehabt haben. Spätestens mit dem Erklimmen des Baumes hat die Klägerin das Signal gegeben, dass die Versammlung nunmehr beginne.
Aber auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, die Tätigkeit der Klägerin sei von eher untergeordneter Bedeutung und sie sei nicht als Leiterin anzusehen, hätte die Versammlung rein tatsächlich bereits begonnen, als die Beklagte
einschritt - möglicherweise schon, als die Gruppe die Gleise überquerte, spätestens aber, als die Klägerin den Baum zu erklimmen begann. Das Klettern sollte gerade Teil und besondere Ausdrucksform der Kundgebung sein. Für den
Beginn einer Versammlung bedarf es keiner formellen Eröffnung durch einen Versammlungsleiter, ebenso ist der rein tatsächliche Beginn einer Versammlung möglich. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass eine
Spontanversammlung, als welche auch die hier in Rede stehende Versammlung einzustufen sein könnte, gar nicht beginnen kann. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 NVersG bestimmt, dass jede nach § 5 anzuzeigende Versammlung unter freiem
Himmel eine Leiterin oder einen Leiter haben muss. Da Spontanversammlungen nach § 5 Abs. 5 NVersG nicht der Anzeigepflicht unterliegen, besteht hier auch nicht die Pflicht zur Bestellung eines Leiters (LT-Drs. 16/2075, S. 22),
der die Spontanversammlung eröffnen könnte.
dd. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerten Auffassung ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb ein Berufen auf Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verwehrt, weil die vor Ort
handelnden Beamten das Zusammentreffen der Gruppe um die Klägerin nicht als Versammlung wahrgenommen hätten, es im Polizeirecht aber stets auf die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ankomme. Denn die ex-ante-Sicht des
handelnden Beamten ist nicht für die Frage maßgeblich, welche Rechte einem Betroffenen zustehen; die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Grund-)Rechtes richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. Von
Bedeutung ist die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten vielmehr bezüglich der Frage nach dem Vorliegen von ein hoheitliches Einschreiten erfordernden Gegebenheiten, dem Vorliegen einer Gefahr (vgl. hierzu etwa Denninger, in:
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 47). Ob ein bestimmtes Verhalten in den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechtes fällt, ist jedoch unabhängig davon zu beantworten, ob eine Gefahr gegeben
ist; insbesondere steht das Vorliegen einer Gefahr nicht der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes entgegen. Besteht eine Gefahr, ist vielmehr zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang deren
Vorliegen einen Eingriff in den objektiv zu bestimmenden grundrechtlichen Schutzbereich zu rechtfertigen vermag.
b. Klagebefugt ist die Klägerin ferner, soweit sie sich gegen die durch die Beklagte von ihr gefertigten Videoaufzeichnungen wendet. Insoweit besteht zum einen die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 8
Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG. Das Anfertigen der Videoaufzeichnungen hatte möglicherweise die Eignung, eine Einschüchterungswirkung zu erzeugen, die dazu veranlassen konnte, der Versammlung entweder vollständig fern zu
bleiben oder sich im Rahmen der Versammlung in einer Art und Weise zu verhalten, die den handelnden Beamten genehm erschien. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Rechtes der Klägerin auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - nur ‚bei Gelegenheit' des Anfertigens von
Videoaufzeichnungen anderer Teilnehmer erfasst wurde. Denn eine Absicht, die Klägerin zu filmen, ist nicht Voraussetzung für eine (mögliche) Rechtsverletzung. Soweit andere Teilnehmer der Veranstaltung von den
Videoaufzeichnungen erfasst wurden, liegt dagegen keine Klagebefugnis vor. Dass insoweit in diesem konkreten Fall eine einschüchternde Wirkung vom Anfertigen der Aufnahmen ausging und mithin eine Verletzung von Rechten
der Klägerin möglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c. Dagegen fehlt es der Klägerin an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Klagebefugnis hinsichtlich der Identitätsfeststellungen bezüglich ihrer Begleiter. Die Identitätsfeststellungen bezogen sich nicht auf die
Klägerin selbst. Mangels Adressatenstellung der Klägerin käme die Herleitung einer Klagebefugnis vorliegend - wie auch hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen - allein aus der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte
der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG in Betracht. Eine solche Verletzung kann jedoch in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden. Anders als durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen wurde durch die
Identitätsfeststellungen die Durchführung der Versammlung nicht unterbunden, wesentlich erschwert oder auch nur erheblich verzögert. Denkt man die Sicherstellung der Kletterausrüstungen hinweg, so hätte der Fortgang der
Versammlung sich durch die Identitätsfeststellungen nur geringfügig und - auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Zusammentreffens einschließlich der Versammlung - in zu vernachlässigendem Umfang verzögert. Selbst wenn
diese geringfügige Verzögerung von der Klägerin als lästig empfunden worden sein sollte, wurde die Schwelle zu einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Identitätsfeststellungen nicht überschritten. Ein Eingriff wäre erst
dann zu bejahen, wenn die Identitätsfeststellungen in einer für die Ermittlung der Identität der Begleiter der Klägerin nicht erforderlichen Weise erfolgt wären (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 09.05.2014 - 5 K 2483/13.F -, juris, Rn. 12),
die Identitätsfeststellungen mithin z.B. unnötig umständlich oder zeitraubend gestaltet worden wären. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Dass eine erhebliche Verzögerung allein durch die Identitätsfeststellungen nicht
eintrat, ergibt sich nicht zuletzt im Hinblick zum einen darauf, dass die Klägerin und ihre Begleiter sich einige Zeit ließen, bevor sie sich nach ihrem Eintreffen vor Ort daran machten, die Versammlung zu beginnen, ein fester Zeitplan
folglich nicht bestand. Zum anderen war die Gruppe auch nicht etwa darauf angewiesen, die Versammlung zu einer bestimmten Uhrzeit durchzuführen, um deren Zweck zu erreichen.
Eine Klagebefugnis der Klägerin bezüglich der Identitätsfeststellungen lässt sich auch nicht begründen, indem man - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - anführt, dass die Identitätsfeststellungen sich als Teil eines
einheitlichen Lebenssachverhaltes dargestellt hätten, der auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen umfasst und der insgesamt die Eignung aufgewiesen hätte, einschüchternd auf Versammlungsteilnehmer
zu wirken. Die Identitätsfeststellungen waren zwar Teil eines Gesamtgeschehens im Sinne von aufeinander folgenden Ereignissen, zu denen auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen zählten; die
Zugehörigkeit zu einem solchen Gesamtgeschehen verbindet die Einzelmaßnahmen jedoch noch nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Vielmehr waren die Einzelmaßnahmen von der Beklagten auch als solche - jeweils
einzeln - gewollt und wurden auch einzeln und insbesondere auch als Einzelmaßnahmen erkennbar durchgeführt. Sie unterliegen aus diesem Grunde einer jeweils eigenständigen rechtlichen Prüfung.
3. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt bezüglich der Maßnahmen, hinsichtlich derer die Klägerin klagebefugt ist - der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufnahmen von ihr
- vor. Es erscheint zwar fraglich, ob sich das Feststellungsinteresse auf eine Wiederholungsgefahr stützen lässt. Denn die Bejahung einer Wiederholungsgefahr setzte voraus, dass die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer
vergleichbaren Versammlung durch die Betroffenen besteht und außerdem deutlich ist, dass die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 22). Vorliegend kann
aber erstens die erneute Durchführung eines Castor-Transportes nach Gorleben, der Anlass für die geplante Versammlung war, nicht abgesehen werden. Zweitens hat die Beklagte ihr Vorgehen auf die tatsächliche Annahme gestützt,
die Klägerin und ihre Begleiter hätten ausschließlich ein ‚Klettertraining' durchführen wollen, weshalb ihres Erachtens keine grundrechtlich geschützte Versammlung vorgelegen habe. Ursache für den vorliegenden Rechtsstreit sind
damit vielmehr divergierende Tatsachen- als Rechtseinschätzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nochmals einer vergleichbaren Fehleinschätzung unterliegen wird, sind nicht hinreichend konkret ersichtlich.
Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aber offenbleiben. Denn nach dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss die Möglichkeit bestehen, einen Grundrechtseingriff gerichtlich
prüfen zu lassen, wenn die Grundrechtsausübung entweder unmöglich gemacht oder wenigstens erheblich beeinträchtigt wurde (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36 ff.). Im Falle der Verneinung des
Feststellungsinteresses wäre der Klägerin ein Rechtsschutz gegen die Sicherstellungen aber versagt. Der Klägerin wurde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter die Möglichkeit genommen, eine bereits
begonnene Versammlung fortzusetzen. Damit war ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG im Kern und nicht nur unerheblich in Randbereichen betroffen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet in derart
gelagerten Fällen die Bejahung eines Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, 2511 f.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, juris, Rn. 13). Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf - hier streitgegenständliche - polizeiliche Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 21).
Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Anfertigens der Videoaufzeichnungen. Betroffenes Grundrecht ist insoweit nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern daneben
ebenfalls das Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761, 762; VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris, Rn. 13) und § 1 Abs. 1 NVersG.
II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
Die am 29. Oktober 2011 von der Beklagten im Tiergarten in Lüneburg an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg durchgeführten Sicherstellungen von Kletterausrüstungen sowie das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von
der Klägerin waren rechtswidrig.
1. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 NVersG war für die von der Klägerin und ihren Begleitern geplante und bereits begonnene Kundgabe aus den bereits dargelegten Gründen eröffnet. Sowohl die
Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin als auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellten einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar.
a. Infolge der Sicherstellung der Klettererausrüstungen konnten die Begleiter der Klägerin nicht mehr wie vorgesehen in an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg befindliche Bäume steigen und dort als Zeichen ihrer Ablehnung der
Atomindustrie und der Castor-Transporte die am Tag zuvor angefertigten gelben Holzkreuze in X-Form anbringen. Die weitere Durchführung der Versammlung wurde damit tatsächlich unterbunden.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, einen Baum zu erklimmen, dort über den Einsatz der Beklagten hinaus zu verbleiben und auch (mindestens) ein gelbes Holzkreuz anzubringen. Denn sowohl Art. 8
Abs. 1 GG als auch § 1 Abs. 1 NVersG geben ein Recht, sich zu versammeln. § 1 Abs. 1 NVersG formuliert sogar noch deutlicher ‚mit anderen Personen zu versammeln'. Wenn die Beklagte sich entschied, die Klägerin in dem Baum
zu belassen und ihr die Möglichkeit zu geben, dort weiter ungehindert tätig zu werden, so mag zwar die Meinungsfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG uneingeschränkt geblieben sein; bei der
Versammlungsfreiheit handelt es sich aber gerade um die ‚Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe' (BVerfG, Beschl. v. 15.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131),
die durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin beschränkt wurde.
b. Auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellt einen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG dar. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nicht erst dann zu bejahen,
wenn die Versammlung verboten, aufgelöst oder - wie hier - anderweitig unterbunden wird, sondern schon dann, wenn die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch hoheitliche Maßnahmen beschränkt wird oder von
diesen eine Wirkung ausgeht, die den Einzelnen davon abhalten kann, von seiner Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 -
129/13 -, juris, Rn. 48). Wer aber damit rechnen muss, dass seine Teilnahme an einer Versammlung durch Videoaufzeichnungen behördlich festgehalten wird und sich hieraus die Gefahr persönlicher Nachteile ergibt, wird einen
Verzicht auf die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit in Betracht ziehen. Auf diesem Wege wird nicht nur die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Grundrechtsinhabers verkürzt, sondern auch das Gemeinwohl beeinträchtigt, das
auf die kollektive öffentliche Meinungskundgabe als elementare Bedingung eines auf die Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens angewiesen ist (BVerfG,
Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 - 129/13 -, juris, Rn. 48).
2. Eine die vorgenannten Eingriffe rechtfertigende gesetzliche Grundlage besteht nicht.
a. Hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ergibt sich eine Rechtfertigung weder aus den Bestimmungen des NVersG noch aus denen des Nds.SOG.
aa. Die Sicherstellung ließ sich nicht auf den von der Beklagten zuletzt angeführten § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 NVersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3
und 9 NVersG sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen Gegenstände sicherstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Eingriffsnorm waren vorliegend nicht erfüllt.
Im Zeitpunkt der Sicherstellung war weder ein Bedürfnis zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 3 NVersG noch zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 9 NVersG erkennbar. Insbesondere sprach nichts dafür, dass gegen das Verbot
verstoßen worden war oder verstoßen werden würde, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, in der Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (§ 3 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 NVersG). Die Beklagte ging in ihrer Gefahrenprognose zwar davon aus, dass ein beeinträchtigendes Einwirken der Klägerin und ihrer Begleiter auf den Schienenverkehr zu befürchten sei. Umstände, die einen Verstoß
gegen das vorgenannte Verbot befürchten ließen, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
Weiter gestattet § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG auch ein Tätigwerden zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen. Zur Abwehr einer solchen Gefahr hat die Beklagte jedoch ersichtlich
nicht gehandelt.
bb. Ferner kommt als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin auch § 8 Abs. 1 NVersG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem
Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten
jedoch nicht.
Der Gefahrenbegriff des NVersG ist dem des allgemeinen Polizeirechts nachgebildet (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 18; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 23). Grundsätzlich wird demnach das Vorliegen
einer Sachlage verlangt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 lit. a Nds.SOG). Das in § 8 Abs.
1 NVersG zusätzlich enthaltene Merkmal der Unmittelbarkeit führt dazu, dass die Anforderungen an die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht werden, es bedarf nicht
lediglich einer hinreichenden, sondern einer hohen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 19; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 24; ebenso zu § 15 VersG: BVerfG,
Kammerbeschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 91, 93). Der Schadenseintritt muss ‚fast mit Gewissheit' zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C
21/07 -, juris, Rn. 14 zu § 15 VersG).
Diese Voraussetzungen erfüllende Umstände lagen im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen nicht vor. Die Gefahrenprognose der Beklagten stellte allein darauf ab, dass die Klägerin ihrer Meinung bevorzugt im
Zusammenhang mit Kletteraktionen Ausdruck verleiht, das Geschehen am ‚Castorstrecken-Aktionstag' sowie in einem Waldstück stattfand und die Klägerin im Jahr 2008 den Schienenverkehr durch das Abseilen von einer Brücke
lahmgelegt hatte. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden erstgenannten Umstände - das Klettern als bevorzugtes Protestmittel der Klägerin sowie das Stattfinden der Zusammenkunft am Castorstrecken-Aktionstag - nicht die Eignung
aufweisen, auf einen Schadenseintritt hinzudeuten. Ein - wie die Beklagte es in ihrer Gefahrenprognose nennt - ‚Protestieren' stellt regelmäßig gerade die Ausübung der Versammlungsfreiheit, nicht aber einen Verstoß gegen die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Datums des in Rede stehenden Ereignisses: Die Beklagte führt hierzu in ihrer Gefahrenprognose selbst aus, dass an diesem Tag ‚bundesweit beworbener
Protest gegen die bevorstehenden Castortransporte' geübt werde. Konkrete Hinweise auf eine von der Versammlung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die
Klägerin sich bereits am Vormittag des 29. Oktober 2014 kletternd an Bahnanlagen betätigt, ohne dass die Beklagte hierin eine Gefahr gesehen hätte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gruppe um die Klägerin sich
für die Durchführung ihrer Versammlung in ein Waldstück begeben hatte. Da das Ziel der Versammlung gerade sein sollte, gelbe Holzkreuze in X-Form an an der Castor-Transportstrecke gelegenen Bäumen anzubringen, war das
Aufsuchen eines Waldstückes an der Zugstrecke Lüneburg-Dannenberg naheliegend. Im Übrigen liegt das betroffene Waldstück im Lüneburger Stadtgebiet und ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als abgelegen zu
bezeichnen. Schließlich führt auch das Lahmlegen des Bahnverkehrs durch die Klägerin im Jahr 2008 nicht dazu, dass im Jahr 2011 - drei Jahre später - mit gewissheitsnaher Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen war, wenn die Klägerin einen Baum - keine Brücke - an der Zugstrecke erklimmt, auf der in etwa einem Monat der Castor-Transport stattfinden sollte. Mit einer derartigen
Argumentation ließe sich ein Vorgehen gegen jede in der Nähe der Castor-Transportstrecke stattfindende Versammlung, an der die Klägerin teilnimmt, stets und ohne weitere Untermauerung rechtfertigen. Zudem ist nicht erkennbar,
woraus konkret sich eine Gefährdung oder ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hätte ergeben sollen. Insbesondere die von der Beklagten schriftsätzlich angesprochene Möglichkeit eines Überspannens der
Schienenstrecke von auf beiden Seiten der Gleise gelegenen Bäumen aus findet zum einen in der Gefahrenprognose der Beklagten keinerlei Erwähnung. Zum anderen hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht
ersichtlich, mit welchen Hilfsmitteln dieses Überspannen hätte erfolgen sollen. Ein solches Überspannen hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass mindestens eine Person aus der Gruppe um die Klägerin einen auf der gegenüberliegenden
Seite der Schienentrasse befindlichen Baum erklimmt. Hierfür sprach im Zeitpunkt der Sicherstellung jedoch nichts.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVersG seien erfüllt, ließe sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin gleichwohl nicht auf diese Norm stützen. Denn die
Beklagte ging bis zuletzt davon aus, dass eine Versammlung nicht vorgelegen habe. Auf Grundlage dieser Annahme hat sie die Sicherstellung der Kletterausrüstungen vorgenommen. Ein Handeln gemäß § 8 Abs. 1 NVersG setzt zwar
ebenso wie ein Handeln auf Grundlage des von der Beklagten ursprünglich als Rechtsgrundlage angeführten § 26 Nr. 1 Nds.SOG (siehe dazu sogleich II.2.a.dd.) eine Ermessensentscheidung voraus. Die jeweils in diese
Ermessensentscheidung einzubeziehenden Aspekte unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 NVersG muss der handelnde Hoheitsträger sich darüber bewusst sein, dass er verkürzend
in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie § 1 Abs. 1 NVersG eingreift; auf eine Entscheidung im Rahmen des § 26 Nr. 1 Nds.SOG trifft dies nicht zu. Kommt als Grundlage eines hoheitlichen Handelns allein § 8 Abs. 1 NVersG in
Betracht, stellt der handelnde Hoheitsträger in seine Ermessensentscheidung aber nicht ein, dass er durch sein Handeln in die Versammlungsfreiheit eingreift, so liegt eine zur Rechtswidrigkeit seines Handelns führende
Ermessensunterschreitung vor. Für den Fall, dass die Beklagte die Sicherstellung der Kletterausrüstungen auf § 8 Abs. 1 NVersG stützen wollte, hätte sie einen solchen Ermessensfehler auch nicht nachträglich geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO).
cc. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit der Klägerin ist des Weiteren auch nicht auf Grundlage des § 8 Abs. 2 NVersG möglich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung
verbieten oder auflösen kann, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Insoweit gelten die zu § 8 Abs. 1 NVersG gemachten Ausführungen entsprechend.
dd. Der von der Beklagten ursprünglich ausdrücklich - so in der Klageerwiderung vom 26. Januar 2012, aber auch nach dem Bericht des Zeugen B. vom 21. November 2011 - als Rechtsgrundlage angeführte § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet
auf den in Rede stehenden Eingriff keine Anwendung. Versammlungsbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem NVersG. Dessen im Verhältnis zu den Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts speziellen
Voraussetzungen für Versammlungen einschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das NVersG geht dem Nds.SOG als lex specialis vor mit der Folge, dass auf die Bestimmungen des
Nds.SOG gestützte Maßnahme gegen eine Person unzulässig sind, solange diese sich in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
-, juris, Rn. 28; BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18; Dietel/ Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 192). § 26 Nr.
1 Nds.SOG findet auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil es sich bei der Sicherstellung der Kletterausrüstungen um eine Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Versammlung gehandelt hätte. Vielmehr hatte die Versammlung -
wie dargelegt - bereits begonnen. Es hatte nicht nur die Klägerin schon einen Baum bestiegen, sondern auch mehrere andere Teilnehmer hatten ihre Kletterausrüstungen bereits angelegt und waren im Begriff, mit dem Klettern zu
beginnen. Die Kletterausrüstungen waren, um die Versammlung in der geplanten Art und Weise durchführen zu können, zwingend erforderlich.
Auf die ex-ante-Sicht der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wie ausgeführt bestimmt sich der Umfang grundrechtlichen Schutzes nach rein objektiven Kriterien. Ebenso objektiv ist die Frage nach den
Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich und damit auch nach der einschlägigen Rechtgrundlage eines hoheitlichen Handelns zu beantworten. Bestätigung findet dies auch darin,
dass, wenn für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsgrundlage tatsächlich die ex-ante-Sicht der Beklagten maßgeblich wäre, der Umfang grundrechtlichen Schutzes durch die ex-ante-Sicht der Beklagten bestimmt würde.
b. Als den Eingriff durch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin rechtfertigende Rechtsgrundlage käme § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. NVersG in Betracht. Die Norm sieht vor, dass die Polizei Bild- und
Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen kann, um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diese
Voraussetzungen waren jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht Videoaufzeichnungen von einer bestimmten Person, sondern von sämtlichen Teilnehmern der Versammlung angefertigt. Auch Hinweise auf das Bestehen einer
erheblichen Gefahr - einer Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter (§ 2 Nr. 1
lit. c Nds.SOG) - lagen, entsprechend den oben gemachten Ausführungen, nicht vor.
Weiter rechtfertigt § 12 Abs. 2 Satz 1 NVersG das Anfertigen der Aufzeichnungen von der Klägerin nicht. Hiernach kann die Polizei eine unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld mittels Bild- und Tonübertragungen offen
beobachten, wenn dies zur Abwehr einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Regelung gestattet gerade nur ein speicherungsloses Übermitteln, nicht aber das von
der Beklagten durchgeführte Aufzeichnen (vgl. LT-Drs. 16/2075, S. 35).
Des Weiteren lässt sich das Anfertigen der Videoaufzeichnungen von der Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Diese Norm gestattet die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten
teilnehmenden Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine erhebliche Gefahr lag aber - wie dargestellt - nicht vor.
Schließlich scheidet auch ein Rückgriff auf den von der Beklagten in ihrer Gefahrenprognose als Rechtsgrundlage für das Anfertigen der Videoaufzeichnung angeführten § 32 Nds.SOG aufgrund der bereits dargelegten Spezialität des
NVersG gegenüber dem Nds.SOG aus. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Bestimmung nur auf öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen Anwendung findet, die nicht dem NVersG unterliegen.
3. Gründe, aus denen die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, bestehen aus Sicht der Kammer entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht. Insbesondere misst die Kammer
der Sache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, deren erneutes Eintreten nicht erwartet werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei. Die vorliegende Entscheidung weicht auch hinsichtlich ihres
Verständnisses von der Weite der Klagebefugnis in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und lässt insbesondere keine ‚versammlungsrechtliche Popularklage' zu. ..."
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Sind trotz hoher Wahrscheinlichkeit des friedlichen Verlaufs einer Versammlung Störungen durch Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, Flaschenwürfe u.ä. denkbar, ist das Vorhalten eines mit einer Mastkamera ausgestatteten
Fahrzeugs des polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps vor Ort legitim. Das Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera, durch die bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck erweckt werden
kann, beobachtet oder gefilmt zu werden, ist nur bei Vorliegen einer Gefahr zulässig, bei der Bild- und Tonübertragungen oder Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 12 NVersG (juris: VersammlG ND) erlaubt sind (VG Hannover,
Urteil vom 14.07. 2014 - 10 A 226/13).
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„... Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera ohne konkreten Anlass verletzt die Versammlungsfreiheit
Am 21.01.2012 fand in Bückeburg eine Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern zum Thema „Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt " statt, die im Internet auch unter der Überschrift „Same Shit. Different year - kein
Rückzugsraum für Nazis" beworben wurde. Die Teilnehmer zogen auf einer festgelegten Route durch Bückeburg und hielten auf dem Rathausplatz eine Zwischenkundgebung ab.
Nach der Lagebeurteilung der Polizei im Vorfeld konnte ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung angesichts einer hohen Konfliktbereitschaft gerade von in Bückeburg ansässigen Angehörigen der rechten bzw. linken Szene nicht
ausgeschlossen werden. Die Polizeidirektion Göttingen setzte im Rahmen ihres begleitenden Einsatzes unter anderem ein Fahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps ein, das in der Nähe der Einmündung einer auf den
Rathausplatz führenden Straße abgestellt war. Dieses Fahrzeug verfügt über eine sog. Mastkamera, die durch eine Öffnung im Dach des Fahrzeugs bis auf rund 4 Meter ausgefahren werden kann. Das dauert knapp 40 Sekunden.
Während der Versammlung war der Mast mit der Kamera auf ca. die Hälfte der maximalen Höhe ausgefahren. Nach Angaben der Polizeidirektion war die Kamera aber nicht im Einsatz. Die Versammlung verlief friedlich.
Der Kläger fühlte sich auf Grund der Einsatzmodalitäten des Beobachtungsfahrzeuges in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Dieser Wertung schloss sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Urteil vom heutigen
Tage an: Das Grundrecht umfasse auch die sog. „innere" Versammlungsfreiheit von (potenziellen) Teilnehmern. Diese werde schon dann berührt, wenn bei den (potenziellen) Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder müsse,
dass die Polizei von dem Versammlungsgeschehen Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertige oder übertrage. Dabei komme es für die Grundrechtsbetroffenheit nicht entscheidend darauf an, ob das tatsächlich der Fall sei, denn ein
Versammlungsteilnehmer, zumal wenn er sich in einiger Entfernung vom Beobachtungswagen befinde, könne von außen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Kamera tatsächlich laufe oder nicht. Eine Beobachtungskamera in der
geschehenen Weise für einen Einsatz bereit zu halten, sei als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auf der Basis des § 12 Nds. Versammlungsgesetzes nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn nach den konkreten
Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor stehe. Das sei bei der betroffenen Versammlung unstreitig nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes der
Versammlungsfreiheit müsse die Polizei grundsätzlich die geringe Verzögerung, die eine Herstellung der Einsatzbereitschaft einer zunächst komplett eingefahrenen Kamera mit sich bringe, hinnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen. ..." (VG Hannover, Beschluss vom 14.07.2014 - 10 A 226/13 - Pressemitteilung VG)
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Die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NVersG (juris: VersammlG ND) setzt voraus, dass es sich um eine unübersichtliche Versammlung handelt. Eine Versammlung ist unübersichtlich, wenn sie
von einem zentral postierten Polizeibeamten aufgrund ihrer Größe oder der Beschaffenheit des Versammlungsorts nicht überblickt werden kann (VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013 - 1 A 283/12):
"... Die Klage ist insoweit auch begründet. Aus der Systematik des § 12 Abs. 2 NVersG geht hervor, dass die Fertigung offener Bild- und Tonaufzeichnungen in Form von Übersichtsaufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 NVersG
ebenso wie das bloße Beobachten der Versammlung (ohne dass dabei Aufzeichnungen gefertigt werden) gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 NVersG voraussetzt, dass es sich um eine unübersichtliche Versammlung handelt. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass § 12 Abs. 2 in Satz 1 NVersG einleitend die Voraussetzung einer unübersichtlichen Versammlung nennt und in Satz 2 sodann von „Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten teilnehmenden Personen"
spricht. Bei den „nicht bestimmten teilnehmenden Personen" kann es sich nur um Personen handeln, die an einer Versammlung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und damit an einer unübersichtlichen Versammlung teilnehmen. Für eine
solche Auslegung spricht auch die ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfs (Lt-Drs. 16/2075, S. 6 f.), die wie folgt formuliert war:
„Die Polizei darf von einer Versammlung und ihrem Umfeld Übersichtsaufnahmen zur Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder der Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist.
Sie darf auch (Hervorhebung durch das Gericht) Übersichtsaufzeichnungen anfertigen, wenn …"
Die Verwendung des Wortes „auch" zeigt den Bezug zum vorangehenden Satz und damit auch zur Unübersichtlichkeit der Versammlung (das Tatbestandsmerkmal der Größe wurde später fallen gelassen). Auch die hierzu formulierte
Begründung (Lt-Drs. 16/2075, S. 35) spricht für eine solche Sichtweise. Dort heißt es:
„Im bisherigen Recht fehlt eine Befugnis zur Anfertigung der für eine polizeiliche Lagebeurteilung unabdingbaren Übersichtsaufnahmen von Versammlungen und deren Umfeld. Absatz 2 Satz 1 enthält daher eine solche Befugnis der
Polizei zur Leitung des Polizeieinsatzes, wenn dies wegen der Größe oder der Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Eine Speicherung der erhobenen Daten erlaubt Absatz 2 Satz 1 nicht, weil für den
Zweck der Einsatzleitung eine Echtzeitübertragung ausreicht. Übersichtsaufzeichnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 darüber hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der Versammlung
(Hervorhebungen durch das Gericht) erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen."
Die Formulierungen „darüber hinaus" und „von der Versammlung" stellen den Bezug zum ersten Satz des zweiten Absatzes her und zeigen, dass auch Übersichtsaufzeichnungen nur bei unübersichtlichen Versammlungen zulässig
sind. Für diese Auslegung der Kammer spricht schließlich auch, dass Übersichtsaufzeichnungen einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Rechte der Versammlungsteilnehmer darstellen als bloße Bild- und Tonübertragungen und
nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber für die bloßen Übertragungen engere Voraussetzungen schaffen wollte als für die Aufzeichnungen.
Das Merkmal der Unübersichtlichkeit steht in engem Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrzweck der Maßnahme. Nur wenn die Unübersichtlichkeit die Aufzeichnung erfordert, um von der Versammlung ausgehende erhebliche
Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, ist sie gerechtfertigt. Dabei wird Unübersichtlichkeit anzunehmen sein, wenn die Versammlung von einem zentral postierten Polizeibeamten aufgrund ihrer Größe oder der
Beschaffenheit des Versammlungsorts nicht überblickt werden kann (Wefelmeier/Miller, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, 2012, § 12 Rn. 16; Ullrich, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, 2011, § 12 Rn. 17). Das Gericht
teilt die Auffassung des Klägers, es habe sich bei der Versammlung am 13.07.2012 nicht um eine unübersichtliche Versammlung im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt. Mit den Videoaufzeichnungen wurde am fraglichen Tag
um 14.42 Uhr begonnen. Zu dieser Zeit befand sich im Bereich des nördlichen Treppenaufgangs des N. O. es eine etwa 50, allenfalls 60 Personen umfassende Gruppe von Versammlungsteilnehmern. Die Größe der Gruppe bewegte
sich somit im unteren Bereich dessen, was die Polizei erwartet hatte. Den Videoaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass die Personengruppe auf eingeschränktem Raum in der Nähe der Polizeibeamten stand und deshalb gut zu
übersehen war. Die Versammlungsteilnehmer verließen den Versammlungsort während der gesamten Aufzeichnungen nicht, sondern bewegten sich lediglich in überschaubarem Umfang hin und her. Nach dem Verlaufsbericht der
Polizei befanden sich insgesamt 111 Polizeibeamte am Versammlungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe. Es erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, dass eine so große Gruppe von Polizeibeamten nicht den Überblick über
eine etwa halb so große Anzahl von Versammlungsteilnehmern gehabt haben soll.
Darüber hinaus war die Fertigung von Übersichtsaufzeichnungen - obwohl sie nur einen geringen zeitlichen Umfang hatte - unverhältnismäßig, weil sie in der konkreten Situation nicht erforderlich war. Selbst wenn man davon
ausgeht, dass bei einem ungeschützten Eintreffen des Innenministers und seiner Begleitpersonen deren Gesundheit und körperliche Unversehrtheit durch die Versammlungsteilnehmer gefährdet gewesen wären und somit eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben war, so konnte diese Gefahr angesichts der im Vergleich zur Anzahl der Versammlungsteilnehmer erheblich größeren Anzahl von Polizeibeamten bereits dadurch abgewendet
werden, dass der Versammlungsort verlegt und der Aufgang zum O. durch eine Polizeikette abgesperrt wurde. Eine Situation, die die Anfertigung von Videoaufzeichnungen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit gerechtfertigt hätte, bestand um 14.42 Uhr nicht und ergab sich auch nicht im Zeitraum bis zum Abschluss der Aufzeichnungen. ..." (VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013 - 1 A 283/12)
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„... Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht erfolgen. Die Kontrolle des Klägers erfolgte rechtmäßig auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG. Weder durch die Einrichtung der
Kontrollstelle noch durch die konkrete Durchführung der Kontrolle hat der Beklagte das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.
Für polizeiliche Kontrollmaßnahmen im Vorfeld der öffentlichen Versammlung konnte vorliegend auf Befugnisnormen des allgemeinen Polizeirechts zurückgegriffen werden, da das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG)
insoweit keine speziellen Regelungen enthält und Art. 74 PAG ausdrücklich auch eine Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) aufgrund dieses Gesetzes erlaubt (BayVGH, B.v. 23.1.2013 Nr. 10
C 12.2061; vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, Art. 1 RdNr. 45).
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG lässt Identitätsfeststellungen an Kontrollstellen zur Verhütung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) und nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 BayVersG oder von
Ordnungswidrigkeiten i.S. von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BayVersG im Vorfeld der konkreten Gefahr zu (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 13 RdNr. 13). Kontrollstellen sind Sperren, an denen Personen
angehalten werden, um ihre Identität zu überprüfen sowie sie selbst und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNr. 347). Für die Identitätsfeststellung gibt Art. 13
Abs. 1 Nr. 4 PAG die Befugnis. Die weitere polizeiliche Vorgehensweise beruht auf dessen Abs. 2. Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und Sachen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PAG (vgl.
Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13). Diese Maßnahmen sind an Kontrollstellen unter ähnlichen Voraussetzungen zulässig wie die Identitätsfeststellung (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr. 347). Die Regelungen über
die Kontrollstellen gelten als wichtige polizeiliche Präventivbefugnis vor allem im Vorfeld von Großdemonstrationen/-veranstaltungen, bei denen gewalttätige Ausschreitungen zu befürchten sind (Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr.
348; Honnacker/Beinhofer, PAG, Art. 13 RdNr. 26). Voraussetzungen für die Identitätsfeststellung an Kontrollstellen sind, dass die polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr dient, die Polizei die Kontrollstelle eingerichtet hat, um
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich genannt sind, und dass die im Rahmen der abstrakten Gefahr zu treffende Prognose ergibt, dass die Einrichtung der Kontrollstelle die
genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindern kann (vgl. Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13).
Das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf durch die Kontrollen nicht unzulässig eingeschränkt werden. Vorbereitende Maßnahmen für eine konkret geplante Versammlung einschließlich der Anreise bzw. des
Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung werden vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Versammlungsfreiheit durch Vorfeldmaßnahmen ausgehöhlt wird
(Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, B...er Kommentar, Kap. 2 RdNr. 50, m.w.N.). Bei der Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Befugnisnormen für Vorfeldmaßnahmen, die den freien Zugang zu der
Versammlung behindern und insofern einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen, ist die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf die gesetzliche Schrankennorm zu berücksichtigen, weshalb in
angemessener Weise die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden muss und keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden dürfen. Die Ausstrahlungswirkung
des Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt sich insoweit nicht nur auf die Prüfung und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 4 PAG), sondern ist bereits auf der Tatbestandsebene bei der Auslegung und Anwendung der dort
jeweils normierten Rechtsbegriffe und damit auch der Gefahrenprognose zu beachten (BayVGH, a.a.O.). Es müssen bei der streitgegenständlichen Versammlung hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die von
der Polizei angestellte Gefährdungsprognose vorliegen, dass Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer und nicht nur durch Gegendemonstranten drohen
(BayVGH, a.a.O.).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Feststellungsklagen im Polizeirecht, die in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse betreffen, der Zeitpunkt, zu dem die polizeiliche Maßnahme getroffen wurde (Lisken/Denninger,
a.a.O., L RdNr. 130).
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 ist davon auszugehen, dass sich der Kläger am 9. Oktober 2010 nach seiner Ankunft am Bahnhof in S... an einer von der Polizei eingerichteten Kontrollstelle einer
Identitätsfeststellung und Durchsuchung unterziehen musste. Im Bereich der Unterführung des Hauptbahnhofs in S... war nach den übereinstimmenden Schilderungen des Klägers und des Zeugen Z... eine polizeiliche Sperre
eingerichtet, an der Personen angehalten wurden, um ihre Identität zu überprüfen und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen. Nach Angaben des Beklagten ist diese Kontrollstelle im Bahnhof vom Abschnittsführer der dort
eingesetzten Hundertschaft angeordnet worden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z... haben die Situation, die sie am 9. Oktober 2010 in der Unterführung des Hauptbahnhofs S... im Vorfeld der Versammlung vorgefunden haben,
im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Hiernach ist die aus Mittelfranken mit dem Zug ankommende Gruppe von Demonstrationsteilnehmern in der Unterführung des Hauptbahnhofs von einer Gruppe von
Bereitschaftspolizisten angehalten worden, die Ausweise der Versammlungsteilnehmer wurden eingesammelt und die Versammlungsteilnehmer wurden durchsucht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers und
des Zeugen Z... mussten die bereits kontrollierten Versammlungsteilnehmer wohl auch an einem Sammelpunkt, wo ihnen die Ausweise wieder ausgehändigt wurden, auf weitere am Bahnhof eintreffende Versammlungsteilnehmer
warten, bis die gesamte Gruppe unter Polizeibegleitung Richtung Versammlungsort ‚S...' aufgebrochen ist. Zwar liegen mangels Speicherung der erhobenen Daten beim Beklagten keine Informationen vor, ob der Kläger die
Kontrollstelle passiert hat. Auch keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass die Identität des Klägers an der Kontrollstelle überprüft worden ist und er durchsucht wurde. Die Zeugin R... reiste mit dem Lautsprecherfahrzeug direkt zum
‚S...' an und der Zeuge Z..., der nach seiner Aussage mit einer Gruppe von 40 bis 60 Personen mit der Bahn aus N.../F... nach S... kam, konnte sich nicht mehr erinnern, um welche Uhrzeit er in S... ankam, ob der Kläger in seiner
Gruppe reiste und ob dieser zusammen mit ihm kontrolliert wurde. Nachdem der Kläger nach seiner Aussage gegen 13.45 Uhr am Hauptbahnhof in S... angekommen ist und sich zu erinnern meint, der Zeuge Z... sei im Zug dabei
gewesen, spricht jedoch vieles dafür, dass der Kläger und der Zeuge Z... in der gleichen Gruppe auf die Polizeiabsperrung trafen. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da - unabhängig davon - die Schilderung der Umstände der
Polizeikontrolle durch den Kläger das Gericht davon überzeugt hat, dass er sich der polizeilichen Maßnahme unterziehen musste. Die beim Kläger vorhandenen Erinnerungslücken (z.B. auf die Frage, welches Gepäck er dabei gehabt
habe und ob sein Gepäckstück durchsucht worden sei) sind wohl auf den inzwischen vergangenen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten bzw. die häufige Teilnahme des Klägers an Versammlungen zurückzuführen.
Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG zu berufen, weil etwa die Einsatzkonzeption der Polizei und die tatsächliche Durchführung der Kontrollen nicht im Einklang
gestanden hätten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die Widersprüche in den Angaben des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung zur Art der im Vorfeld der Versammlung vorgenommenen Kontrollen (einerseits lageabhängige selektive
Kontrollen, andererseits Kontrollstelle in der Unterführung des Hauptbahnhofs) konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend aufgelöst werden, dass im Vorfeld der Versammlung nicht die Kontrolle aller
Versammlungsteilnehmer angeordnet war, von der Einsatzplanung aber Kräfte für Kontrollen vor Ort vorgesehen waren und der betroffene Abschnittsführer im Bahnhof eine Kontrollstelle eingerichtet hat. Es ist nachvollziehbar, dass
der Abschnittsführer, der im Kontakt mit der Einsatzleitung stand und die Entwicklung der Gesamtlage verfolgte, nach der Lage vor Ort zu entscheiden hatte. Die Einsatzkonzeption enthielt auch den Einsatz von Kontrollstellen im
Rahmen der Vorkontrollen als Option (vgl. Auszug aus dem Einsatzbefehl Nr. 6.1.11).
Durch die Einrichtung der Kontrollstelle, die dort durchgeführten Ausweiskontrollen und Durchsuchungen, wurde indes in die Durchführung und den Ablauf der Versammlung nicht unter Verletzung des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG eingegriffen.
Die Einrichtung der polizeilichen Kontrollstelle am Hauptbahnhof war nach Auffassung der Kammer rechtmäßig und stellte keine unzulässige Einschränkung des Rechts der Versammlungsfreiheit des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 GG dar.
Die Polizei hat die Kontrollstelle eingerichtet, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem BayVersG zu verhindern, die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich genannt sind. Es bedarf im Rahmen der abstrakten Gefahr der
Prognose, dass die Einrichtung der Kontrollstelle die genannten Straftaten verhindern kann (Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13).
Die Einrichtung der Kontrollstelle am Hauptbahnhof, die wegen der Art der Anreise nach S... nach den vorliegenden Erkenntnissen zumindest ganz überwiegend die Versammlungsteilnehmer und nicht die Gegendemonstranten
betroffen hat, war durch die Gefährdungsprognose gerechtfertigt.
Der Gefahrenprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, dass Straftaten i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer und nicht nur durch
Gegendemonstranten drohten (BayVGH, a.a.O.); bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Dabei dürfen Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden,
soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, B.v. 12.5.2010 Nr. 1 BvR 2636/04).
Die Gefahrenprognose der Polizei genügt im vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dem Beklagten lagen im Vorfeld der geplanten Versammlung Informationen vor, die darauf schließen ließen, dass mit der
Teilnahme von potenziell gewaltbereiten Personen an der Versammlung zu rechnen war und gewalttätige Ausschreitungen befürchtet werden mussten.
Aufgrund der im Jahr 2010 sehr angespannten Lage, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, konkreten Erkenntnissen zur Versammlung am 1. Mai 2010 in S... sowie des bisherigen
Einsatzablaufs am Versammlungstag, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausging, dass Straftaten i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG durch Versammlungsteilnehmer drohten.
Die Einschätzung der Polizei, dass im ‚rechten Lager' aufgrund der Ereignisse im Februar 2010 in D... und Mai 2010 in E..., wo jeweils ein rechtsextremer Aufmarsch durch Aktivitäten von Gegendemonstranten verhindert wurde,
großer Unmut herrschte, ist nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass es nach polizeilichen Erkenntnissen immer zu Überlappungen des Teilnehmerkreises der Versammlungen kommt, hatten diese einschneidenden Ereignisse in
anderen Bundesländern auch Bedeutung für die vorzunehmende Lagebeurteilung im vorliegenden Fall. Aufgrund der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten ‚Vernetzung der Szene' kommt auch dem
Ermittlungsverfahren in A... wegen der Herstellung von Sprengkörpern eine gewisse Indizwirkung für die Gefährdungsbeurteilung zu. Wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung der streitgegenständlichen Versammlung war es der
Polizei wohl offensichtlich auch nicht möglich, weitere Informationen zum Teilnehmerkreis zu gewinnen, die gegebenenfalls die Lageeinschätzung relativiert hätten.
Die Kammer hat zwar Zweifel daran, ob die vom Beklagten zitierte Passage aus dem Internetauftritt des ‚F...', dass man der Gegenseite zeigen solle, dass ihre Veranstaltungen auch nicht unantastbar seien, direkt auf eine
Gewaltbereitschaft von Versammlungsteilnehmern am 9. Oktober 2010 schließen ließ. Die Frage der genauen Bedeutung dieser Aussage kann jedoch offenbleiben, da sie zumindest Anzeichen der bereits anderweitig bekannten
aufgeheizten Stimmung unter den Rechtsextremen aufgrund der ‚Schande von D...', wie die Ereignisse auch auf den Seiten des ‚F...' bezeichnet wurden, war.
Vor diesem allgemeinen Hintergrund verfügte die Polizei am 9. Oktober 2010 noch über konkrete Erkenntnisse aus dem Vorfeld der Versammlung am 1. Mai 2010 in S..., die die Gefahrenprognose erhärteten. Im Vorfeld der
Versammlung am 1. Mai 2010 in S... wurden in der Zeit zwischen 11:42 Uhr und 12:35 Uhr bei vier Versammlungsteilnehmern Waffen i.S. der Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 6 BayVersG (ein Schlagstock, zwei Teleskopschlagstöcke und ein
Schlagring), von der Polizei aufgefunden. Einer der Versammlungsteilnehmer, bei dem ein Schlagstock gefunden wurde, war in eine Auseinandersetzung zwischen dem ‚linken' und dem ‚rechten Lager' verwickelt. Die vier Personen,
bei denen sich diese Gegenstände befanden, sind in der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beklagten übergebenen hinsichtlich der Namen der Betroffenen ‚geschwärzten' GESA-Liste mit dem Buchstaben ‚R'
gekennzeichnet. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruht die Zuordnung ‚L' für ‚linkes' und ‚R' für ‚rechtes Spektrum' auf den Angaben der Betroffenen und den eigenen
Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Nach Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass bei Versammlungsteilnehmern aus dem rechtsextremen Spektrum im Vorfeld der Versammlung am 1. Mai 2010, die ebenfalls in S...
stattfand, Waffen sichergestellt wurden und ‚rechte' Versammlungsteilnehmer zumindest teilweise auch in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt waren. Nachdem es sich bei der Versammlung des ‚F...' am 1. Mai 2010 um
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel handelte und damit die Teilnahme nicht auf einen individuellen Personenkreis beschränkt war (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayVersG), spielt es keine Rolle, wie der Klägerbevollmächtigte
irrtümlich meint, woher die durch Waffenbesitz auffällig gewordenen Personen kamen, was sich aus der GESA-Liste nicht ergibt. Entscheidend ist, dass sie dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zuzurechnen waren und nicht dem
Kreis der Gegendemonstranten oder Störer der Versammlung. Die Versammlung vom 1. Mai 2010 ist von der Anzahl der teilnehmenden Personen zwar nicht mit der streitgegenständlichen Versammlung vergleichbar, jedoch vom
Motto ähnlich (‚Besatzer raus! Wir zahlen nicht für Eure Kriege' bzw. ‚Kapitalismus bedeutet Krieg') und vom Teilnehmerkreis zumindest teilweise identisch. Der Kläger, der Zeuge Z... und die Zeugin R... haben jedenfalls an der
Versammlung am 1. Mai 2010 in S... nach ihren Angaben ebenfalls teilgenommen. Nachdem es nach den polizeilichen Erkenntnissen immer wieder zu Überlappungen des Teilnehmerkreises, auch überregional kommt, durfte der
Beklagte diese Tatsachen für seine Gefährdungsprognose heranziehen.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass bei Einrichtung der Kontrollstelle dem Abschnittsführer im Hauptbahnhof, der in Kontakt mit der Einsatzleitung stand und die Entwicklung der Gesamtlage verfolgt hat, die bisherigen Ereignisse
am 9. Oktober 2010 bekannt waren. Die ersten Versammlungsteilnehmer trafen laut Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Unterfranken bereits drei Stunden vor Versammlungsbeginn in S... am Hauptbahnhof ein und begaben sich zu
Fuß zum Versammlungsort. Zu diesem Zeitpunkt waren schon linksautonome Gruppen mobil im Innenstadtbereich präsent. In der Vorphase der Versammlung wurden hiernach mehrere kleinere Auseinandersetzungen zwischen
Versammlungsteilnehmern und Störern bereits im Ansatz unterbunden. Vor Beginn der Versammlung, nach Angaben des Polizeiführers in der mündlichen Verhandlung gegen 12.30 Uhr, wurden im Zuge der Aufklärungsmaßnahmen
im Bereich des S...s in einer Grünfläche an einem Parkplatz eine mit Benzin gefüllte 1,5 l PET-Flasche, als Schlagwerkzeug geeignete Metallstangen und sechs mit Haken versehene Strohballen sichergestellt, die keinen bestimmten
Personen zugeordnet werden konnten. Die Tatsache des Fundes wurde nach Aussage des Polizeiführers an alle Einsatzkräfte weitergegeben. Ob die aufgefundenen Gegenstände Versammlungsteilnehmern oder Gegendemonstranten
zuzuordnen waren, war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Nachdem die Gegenstände sich außerhalb der für die Versammlung eingerichteten Absperrung befanden, sprach zwar einiges dafür, dass sie nicht dem Kreis der
Versammlungsteilnehmer zuzuordnen waren. Da aber nicht alle Versammlungsteilnehmer mit der Bahn angereist sind, können die Gegenstände auch von den auf sonstige Weise angereisten Versammlungsteilnehmern im Bereich des
S...s abgelegt worden sein, und sei es nur, um sich ihrer angesichts der nach den Zeugenaussagen dort ebenfalls stattfindenden Polizeikontrollen zu entledigen. Wenn der zuständige Abschnittsführer neben den genannten, ohnehin für
die Einrichtung einer Kontrollstelle ausreichenden Anhaltspunkten die Funde als zusätzlichen Anlass genommen haben sollte, die Kontrollen zu verstärken, wäre dies nicht zu beanstanden. Es hätte sich zumindest um eine
Anscheinsgefahr gehandelt, da er bei verständiger Würdigung das Vorliegen einer Gefahr von Seiten der Versammlungsteilnehmer annehmen konnte. Die vom zuständigen Abschnittsführer getroffene Gefahrenprognose im Zeitpunkt
der Anordnung der Kontrollstelle war daher insgesamt zutreffend. Nach der vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung war es aus Sicht des handelnden Polizeibeamten vernünftig und nach polizeilicher Erfahrung sachgerecht, die
Einrichtung einer Kontrollstelle im Vorfeld der Versammlung am Hauptbahnhof, wo ein Großteil der Versammlungsteilnehmer erwartet wurde, anzuordnen. Dass an der Kontrollstelle im Hauptbahnhof letztlich keine Waffen,
Schutzwaffen oder ähnliche Gegenstände gefunden wurden, macht deren Einrichtung nicht rechtswidrig, da es nicht auf eine ex post-, sondern auf die ex ante-Betrachtung ankommt.
Die konkrete Durchführung der Kontrolle des Klägers an der Kontrollstelle war ebenfalls rechtmäßig. Die Teilnahme des Klägers an der Versammlung wurde nicht unzumutbar eingeschränkt.
Das Einrichten einer Kontrollstelle ist dann für anreisende Demonstranten mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar, wenn es den Zugang zur Versammlung unzumutbar erschwert oder sonst als übermäßige und daher
unverhältnismäßige Reaktion betrachtet werden muss (Berner/Köhler/Käß, PAG, Vorbemerk. zu den Art. 16-20 RdNr. 4; VG Würzburg, NJW 1980, 2541). Solange die Identitätskontrolle einen Zugang zur Versammlung nicht
versperrt, ist die Maßnahme auch bei einer Verzögerung des Zugangs zulässig. Eine Verzögerung von bis zu 75 Minuten durch die Identitätsfeststellung an der Kontrollstelle ist bei (Groß-)Demonstrationen zumutbar
(Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 21 RdNr. 50, m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.3.2004 Nr. 24 ZB 04.30).
Bei der gerügten zeitlichen Verzögerung ist zwischen der Verzögerung für den Kläger selbst und derjenigen für andere Versammlungsteilnehmer zu unterscheiden. Wartezeiten anderer Versammlungsteilnehmer sind vorliegend
unerheblich, da die VwGO nur einen Individualrechtsschutz gewährt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 1.7.2003 Nr. B 1 K 02.779).
Nach den eigenen Angaben des Klägers, wie die Kontrolle abgelaufen ist, ist das Gericht der Auffassung, dass die stattgefundenen Kontrollen zumutbar und verhältnismäßig gewesen sind. Teilnehmern solcher Veranstaltungen ist
bekannt, dass üblicherweise Vorkontrollen stattfinden. Sie müssen sich auf Verzögerungen bei der Anreise einstellen und solche Kontrollzeiten bei der Planung der Anreisedauer einbeziehen (VG Bayreuth, a.a.O.). Die Verzögerung
durch die Polizeikontrolle hat kein Ausmaß erreicht, das als unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger erst gegen 13.45 Uhr im Hauptbahnhof in S... angekommen, obwohl der Beginn der
Versammlung auf 14.00 Uhr angesetzt war. Angesichts des Fußwegs bis zum Versammlungsort am S... hatte der Kläger damit keine Verzögerung durch eine Kontrolle einkalkuliert. Nachdem nach dem Kläger noch weitere
Versammlungsteilnehmer am Hauptbahnhof eintrafen, hat sich der Beginn der Versammlung alleine durch das späte Eintreffen vieler der mit der Bahn anreisenden Versammlungsteilnehmer verzögert. Darüber hinaus hat der Kläger
nicht vorgetragen, er habe unverhältnismäßig lange auf die Kontrolle warten müssen. Diese wurde nach seiner Schilderung zügig durchgeführt. Eine Verzögerung ergab sich vielmehr daraus, dass die Gruppe des Klägers auf weitere
mit der Bahn anreisende Versammlungsteilnehmer ‚warten musste', damit die gesamte Gruppe unter Polizeibegleitung zum S... gehen konnte. Das Vorgehen der Polizei, gegen das sich der Kläger im Übrigen mit seiner
Feststellungsklage nicht gewandt hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, nachdem ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer auf dem Weg zum S... durch linksextreme Störer vorlagen. Es wäre der
Polizei auch nicht zumutbar gewesen, die eintreffenden Gruppen und Personen einzeln zu eskortieren. Darüber hinaus hätte dies für den Zeitpunkt des Versammlungsbeginns wohl auch keine Vorteile gebracht und das Warten des
Klägers hätte sich dann nur örtlich verlagert. Von alledem abgesehen ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben eine Dreiviertelstunde nach seiner Ankunft am Bahnhof am S... angekommen, wobei der Fußmarsch maximal eine
Viertelstunde gedauert haben soll. Die Verzögerung betrug daher ungefähr eine halbe Stunde, selbst wenn man die Wartezeit nach Passieren der Kontrollstelle mitrechnet, so dass von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit
nicht gesprochen werden kann. Die Verzögerung durch die Kontrolle war auch keineswegs Ursache für die später aufgetretenen Schwierigkeiten, den Aufzug durchzuführen. Nach Angaben des Polizeiführers kam es bereits ab 13:45
Uhr zu einer kompletten Blockade der Aufzugstrecke durch Gegendemonstranten, so dass auch ohne die Kontrollstelle ein ungehinderter Ablauf nicht gewährleistet gewesen wäre.
Die Identitätskontrolle selbst begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Einsammeln des Ausweises des Klägers und die spätere Wiederaushändigung sind nicht zu beanstanden. Die Personalien der Betroffenen können mit
polizeilichen Daten verglichen werden, um auf diese Weise polizeibekannte und als gefährlich eingeschätzte Personen herauszufiltern und gegebenenfalls durch Ingewahrsamnahme von der Teilnahme an der Veranstaltung abzuhalten
(Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr. 348).
Gleiches gilt für die Durchsuchung des Klägers sowie seiner mitgeführten Sachen, falls er solche bei sich geführt haben sollte.
Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und ihrer mitgeführten Sachen an Kontrollstellen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 PAG (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 6 PAG:
Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13). Wird die Identität von Personen an einer Kontrollstelle festgestellt, die eingerichtet worden ist, um Straftaten nach Art. 20 BayVersG zu verhindern, so können diese Personen auf Grund
von Art. 21 Abs. 2 PAG nach Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen oder Ausrüstungen der sogenannten ‚Passivbewaffnung' (Art. 16 BayVersG) durchsucht werden, was in diesem Fall dem Sinn der Kontrollstelle
entspricht (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 18). Art. 21 Abs. 2 PAG dient der Eigensicherung der Polizeibeamten und des sonstigen Personals sowie der Sicherung Dritter (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 11).
Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG ergänzt Art. 21 PAG und legt fest, dass Sachen durchsucht werden dürfen, die von einer Person mitgeführt werden, die nach Art. 21 PAG durchsucht werden darf. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG schließt auch die
Durchsuchung nach Art. 21 Abs. 2 PAG ein (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 22 RdNr. 3).
Der Kläger macht nicht geltend, dass die Durchsuchung über das normale und übliche Maß hinausgegangen sei, so dass auch die Durchsuchung des Klägers und seiner mitgeführten Sachen nicht zu beanstanden ist.
Durch die Identitätsfeststellung und Durchsuchung an der Kontrollstelle sowie die Art und Weise der Durchführung ist der Kläger auch weder in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit noch in seiner Menschenwürde berührt
worden. Die Kontrollen dienten einzig dem legitimen Zweck, die ordnungsgemäße und gewaltfreie Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Die Polizei hat mit Einrichtung und Durchführung der Kontrollstelle ein
erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels gewählt. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick darauf, dass Gegendemonstranten am 9. Oktober 2010 nicht in gleichem Maße von den
eingerichteten Kontrollstellen erfasst wurden, kann der Kläger nicht geltend machen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, machen Kontrollstellen im Gegensatz zu selektiven
Kontrollen im Hinblick auf die individuelle Anreise von Gegendemonstranten und Störern keinen Sinn.
Die Maßnahmen waren daher insgesamt rechtmäßig. ..." (VG Würzburg, Urteil vom 11.07.2013 - W 5 K 11.372)
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Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen, die anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin durch den Beklagten erfolgt ist, rechtswidrig war (VG Berlin, Urteil vom
26.04.2012 - VG 1 K 818.09):
„... Der Kläger begehrt die Unterlassung von polizeilichen Maßnahmen der Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnung im Zusammenhang mit Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bzw. die Feststellung deren Rechtswidrigkeit.
Der Kläger ist Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, der sich mit Fragen der Innen- und Rechtspolitik befasst und zu diesem Zweck u.a. jährlich in den Monaten September oder Oktober eine Versammlung mit
bundesweiter Mobilisierung unter dem Motto ‚Freiheit statt Angst' in Berlin organisiert. Die Versammlungen fanden bisher am 22. September 2007, am 11. Oktober 2008, am 12. September 2009, am 11. September 2010 und zuletzt
am 10. September 2011 statt, wobei der Kläger nach seinen Angaben an allen diesen Aufzügen teilnahm.
Bei den Aufzügen 2009 und 2010 fertigte der Beklagte von einem an der Spitze der Versammlungen fahrenden Fahrzeug Übersichtsaufnahmen der Demonstrationszüge an. Im Vorfeld des Aufzugs 2009 hatte der Beklagte eine
Gefahrenprognose erstellt, wonach bei der Versammlung mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei. So hätten an den Versammlungen in den Jahren 2007 und 2008 Personen aus der linksradikalen und
linksextremistischen Szene teilgenommen, die mit Polizeikräften und anderen Versammlungsteilnehmern zusammengestoßen seien. Zudem hätte die Erkenntnis vorgelegen, dass Mitglieder des ‚Antikapitalistischen Blocks' an der
Versammlung teilnehmen wollten, die zuvor im März 2009 bei einem anderen Aufzug durch massive Gewalttätigkeiten aufgefallen seien. Nach Polizeiangaben nahmen im September 2009 am Aufzug etwa 700 Angehörige des
‚Antifaschistischen Blocks' teil, aus deren Bereich es zu Flaschenwürfen in Richtung eingesetzter Polizeibeamter kam.
Vom Kläger gestellte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verhinderung von polizeilichen Film- und Fotoaufnahmen bei den Aufzügen in den Jahren 2010 und 2011 blieben erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom
8. September 2010 - VG 1 L 226.10 - und vom 7. September 2011 - VG 1 262.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 - OVG 1 S 157.11 -).
Mit seiner am 24. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, es künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit diesen Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen von ihm zu fertigen oder fertigen zu lassen
oder entsprechende Aufnahmegeräte auf ihn zu richten oder richten zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 12a VersammlG vorliegen.
Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er sei auf diesen Versammlungen von der Polizei wiederholt, pauschal und ohne äußeren Anlass gefilmt und fotografiert worden. Er sei dabei sowohl von auf Fahrzeugen montierten Kameras
als auch von tragbaren Geräten erfasst worden. Dies zeige z.B. eine von ihm gefertigte Filmaufnahme des Aufzugs vom 12. September 2009, welche einen friedlichen Versammlungsverlauf belege, bei der er aber dennoch von einer
Kamera auf einem Polizeifahrzeug gefilmt worden sei. Zudem habe er zeitweise das Transparent an de