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Stand: 21. August 2024 - Jugendämter außer Kontrolle I - Jugendämter außer Kontrolle II

Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Die zitierten Leitsätze vermitteln im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesbestimmung eine erste Orientierung. Sie werden daher auch „Orientierungssätze" genannt. Die schlichte Lektüre von Leitsätzen ist keine juristische Arbeitsweise und macht die Arbeit am Sachverhalt ebensowenig entbehrlich wie das Studium der zitierten Entscheidungen im Volltext.

Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde

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Art 1 GG Menschenwürde
Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art 6 GG Ehe und Familie
Art 19 GG Rechtsweggarantie
Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz

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§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern - Anwesenheit einer Begleitperson beim Explorationsgespräch
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
ZPO (Zivilprozessordnung)

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Oberlandesgerichte
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Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11 - Volltext unter § 1626 BGB).

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„... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft

a. Verhältnis zwischen den Parteien

Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.

Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.

Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.

Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.

Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.

Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.

Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.

Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.

b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.

Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg

Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche Vertreter sei der Vater des Kindes.

Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger Auslegung (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.

Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.

3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.

Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September 2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2 BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.

Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis

1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a. Bestimmungen zur Vaterschaft

§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).

Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).

Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.

Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).

b. Bestimmungen zum Umgangsrecht

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).

2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003

Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).

Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe. Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und dieser Umgang dem Kindeswohl diene.

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M., weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.

Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.

Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:

‚(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'

Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ‚Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 missachteten.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ‚familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ‚Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ‚familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ‚Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei. Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.

Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der Beschwerdeführer nie eine ‚faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).

Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S. 58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer Rechtsvermutung zu geben.

Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist, um als ‚Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).

Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ‚Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.

Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M. fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.

Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ‚Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.

Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen auf sein Vorbringen eingegangen sind.

Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.

Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:

‚Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV).

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind gegeben hat, besser behandelt worden wären.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)

***

Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

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Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Echte und Freiheiten anderer.

Leistätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11 - Volltext unter § 1626 BGB).

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„... 2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Gab es einen Eingriff?

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ‚familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.

Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ‚Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Bd. 290; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d. h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a. a. O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ‚familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u. a. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1994, Rdnr. 30, Serie A Bd. 297-C, und Lebbink, a. a. O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. Pini u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 78028/01 und 78030/01, Rdnrn. 143 und 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ‚Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Zu den maßgeblichen Kriterien für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen in diesen Fällen gehören unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Rechtssachen Nylund; N.; Lebbink, Rdnr. 36; H.; und A., alle a. a. O.; und vergleiche Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55330/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006).

Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 nicht nur das ‚Familienleben', sondern auch das ‚Privatleben' schützt. Traditionell haben die Konventionsorgane die Auffassung vertreten, dass enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um ‚Familienleben' handelt, grundsätzlich unter den Aspekt des ‚Privatlebens' fallen (siehe Znamenskaya, a. a. O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit Verfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die Feststellung der rechtlichen Beziehung eines Mannes zu seinem rechtlichen oder vermeintlichen Kind zwar sein ‚Familienleben' betreffen könnte, dieser Punkt aber offen bleiben kann, weil die Sache zweifelsohne das Privatleben des Mannes nach Artikel 8 betrifft, der wichtige Aspekte der Persönlichkeit von Menschen umfasst (siehe Rasmussen ./. Dänemark, 28. November 1984, Rdnr. 33, Serie A Bd. 87; Nylund, a. a. O.; Yildirim ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999; und Backlund ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 36498/05, Rdnr. 37, 6. Juli 2010).

In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit F. sowie Auskünfte über dessen persönliche Verhältnisse zu versagen, keinen Eingriff in ein bestehendes ‚Familienleben' des Beschwerdeführers mit F. im Sinne von Artikel 8 darstellt. Anders als beispielsweise im Fall A. (a. a. O., Rdnrn. 10, 59) ist strittig und in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von F. ist. In jedem Fall hat zwischen ihm und F. nie eine enge persönliche Beziehung bestanden, die als ‚gefestigtes Familienleben' anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie mit F. zusammengelebt oder ihn auch nur getroffen.

Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob das beabsichtigte Familienleben des Beschwerdeführers mit F. unter Artikel 8 fällt. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung (siehe Rdnr. 81) kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann (siehe auch A., a. a. O., Rdnr. 60).

In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung vorgebracht hat, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB eingeleitet. In dem hier in Rede stehenden Umgangsverfahren stellten die innerstaatlichen Gerichte nicht fest, ob der Beschwerdeführer - der nach Aussage der Mutter ebenso wie ihr Ehemann der biologische Vater von F. sein könnte - der biologische Vater von F. ist. Sie stellten jedoch fest, dass das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. selbst unter der Annahme, er sei der biologische Vater, wegen einer fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückzuweisen sei (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26).

Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft wirksam hätte anerkennen oder Herrn H.'s Vaterschaft wirksam hätte anfechten können, und dass es ihm somit möglich gewesen wäre, nicht nur als biologischer, sondern auch als rechtlicher Vater von F. anerkannt zu werden. Als rechtlicher Vater hätte er nach den (günstigeren) Bedingungen von § 1684 BGB, und nicht nur, wir hier geschehen, nach § 1685 BGB Umgang mit F. beantragen können. Nach den anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sie zur maßgeblichen Zeit von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt wurden, war die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer am 25. November 2003 (siehe Rdnr. 9) nicht wirksam, da die Vaterschaft von Herrn F. Vorrang hatte (§ 1594 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten, da dieser mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB). Dies wird durch die Feststellungen der Familiengerichte bestätigt (siehe Rdnrn. 13 und 18). In jedem Fall beabsichtigte der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht, die rechtliche Position als F.'s Vater von Herrn H. zu übernehmen, worauf ja das gesonderte Verfahren nach § 1600 BGB abzielt, das der Beschwerdeführer nicht eingeleitet hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Rdnr. 23).

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer niemals Kontakt mit F., da Herr und Frau H., seine rechtlichen Eltern, die das Recht haben, über seinen Umgang mit anderen Personen zu entscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, Rdnr. 31), seine Bitten, ihm Umgang zu gewähren, ablehnten. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der Umstand, dass noch keine gefestigte familiäre Bindung zwischen F. und dem Beschwerdeführer bestanden hat, Letzterem nicht vorgeworfen werden kann.

Der Gerichtshof muss prüfen, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und F. bestanden haben, so dass das beabsichtigte Familienleben unter Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 81). Ein maßgebliches Kriterium ist hierbei die Art der Beziehungen zwischen den (mutmaßlichen) biologischen Eltern. Obwohl der Beschwerdeführer und Frau H. nie zusammenzogen, ist unbestritten, dass sie, als Herr H. im Vereinigten Königreich wohnhaft war, ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung führten und diese Beziehung daher nicht bloß zufällig war.

Darüber hinaus muss der Gerichtshof insbesondere das Interesse des Beschwerdeführers an F. und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass - zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers - das Kind gemeinsam von ihm und Frau H. geplant war. Der Beschwerdeführer begleitete Frau H. zu mindestens zwei ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft. Darüber hinaus erkannte er bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft für das ungeborene Kind an. Nach F.'s Geburt erhielt er auf seinen Wunsch hin Fotos des Babys und strengte relativ bald, weniger als sechs Monate nach der Geburt des Kindes, ein Verfahren an, in dem er Umgang mit F. und Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse beantragte. Unter den Umständen des Falles, durch die der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, daran gehindert war, weitere Schritte zu unternehmen, um gegen den Willen der rechtlichen Eltern Verantwortung für F. zu übernehmen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er sein Interesse an F. hinreichend bekundet hat.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Beziehung zu F. unter den Aspekt des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 fiel. Jedenfalls betraf die Feststellung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. - d. h. die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse habe - einen wichtigen Teil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit sein ‚Privatleben' im Sinne von Artikel 8 Abs. 1, selbst wenn es sich dabei nicht um Familienleben handelte. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, stellte demnach einen Eingriff in sein Recht auf Achtung zumindest seines Privatlebens dar (siehe, sinngemäß, A., a. a. O., Rdnr. 62).

b) War der Eingriff gerechtfertigt?

Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ‚gesetzlich vorgesehen', verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' angesehen werden.

Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, gründete sich auf § 1684 i. V. m. §§ 1592, 1685 und 1686 BGB. Sie bezweckte das Wohl eines Ehepaars, Herr und Frau H., und der während ihrer Ehe geborenen (damals zwei) Kinder, die mit ihnen zusammenlebten und für die sie sorgten, und erging demnach zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten.

Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten Grundsätze. Er hat zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR 2001-V (Auszüge); und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII (Auszüge)). Er kann nicht zufriedenstellend beurteilen, ob diese Gründe ‚ausreichend' waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem Beschwerdeführer den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 72; und S., a. a. O., Rdnr. 66). Von entscheidender Bedeutung bei jeder Rechtssache dieser Art ist die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u. a. Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 73); je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen der Eltern vorangehen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 66; und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 43, 26. Februar 2004).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weiter zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts oder der Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 55, Serie A, Bd. 299-A; G., a. a. O., Rdnr. 41; und S., a. a. O., Rdnr. 62). Allerdings bedarf es bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die innerstaatlichen Behörden einer strengen Prüfung, da sie die Gefahr bergen, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem Elternteil endgültig abgeschnitten werden (siehe u. a. E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48-49, ECHR 2000-VIII; S., a. a. O., Rdnrn. 62-63; und G. a. a. O., Rdnrn. 41-42). Die oben genannten Grundsätze müssen auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Versagung des Umgangs zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind sowie die Verweigerung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Jungen zumindest als Eingriff in das ‚Privatleben' eingestuft werden (siehe sinngemäß A., a. a. O., Rdnr. 66).

In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, er sei der leibliche Vater von F., nicht zu der Personengruppe gehöre, die ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Jungen habe. Er sei nicht der rechtliche Vater und auch keine enge Bezugsperson von F., weil zwischen den beiden nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. Da F. seit seiner Geburt bei Herrn und Frau H. gelebt habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine solche Beziehung zu F. aufzubauen (siehe Rdnrn. 13-14, 16-18 und 24-27). Die innerstaatlichen Gerichte versagten daher dem Beschwerdeführer den Umfang mit F. - unter der Annahme, er sei sein Vater -, ohne zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. dienen würde. Darüber hinaus lehnten sie auch den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm zumindest Auskunft über die persönliche Entwicklung von F. zu erteilen.

Auch hier trafen die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, ohne entsprechend den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob die Erteilung solcher Auskünfte dem Wohl des Kindes dienen würde (z. B. um wenigstens eine lockere Beziehung zu dem mutmaßlichen biologischen Vater aufrecht zu erhalten) oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte.

Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung anführten, dem Beschwerdeführer Umgang mit F. sowie Auskünfte über ihn zu verwehren, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 ‚ausreichend' waren, und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers daher ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, verweist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 in der Rechtssache A. (a. a. O.). Dieser Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, Herrn A., der unstreitig der leibliche Vater von Zwillingen war, die mit ihrer Mutter und deren Ehemann zusammenlebten, Umgang mit seinen Kindern zu gewähren. In jenem Beschwerdeverfahren stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht unter Anwendung der §§ 1684 und 1685 BGB dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern versagt habe, ohne überhaupt zu prüfen, ob Umgangskontakte zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl der Kinder dienen würde. Das innerstaatliche Gericht hatte vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem ein Umgangsrecht zustehe, da er nicht der rechtliche Vater der Kinder sei, keine Verantwortung für sie getragen und somit keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen habe. Der Gerichtshof stellte folglich fest, dass das innerstaatliche Gericht keinen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen herbeigeführt hatte. Da die Gründe, die das innerstaatliche Gericht für die Entscheidung anführte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern zu versagen, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 also nicht ‚ausreichend' waren, war Artikel 8 verletzt worden (siehe ebenda, Rdnrn. 67-73).

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Sachverhalt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem in der Rechtssache A. vor allem im Hinblick auf die Gewissheit der Vaterschaft des jeweiligen Beschwerdeführers unterscheidet. In der Rechtssache A. war unbestritten, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der betroffenen Kinder war. In der vorliegenden Rechtssache hat die Mutter des Jungen F. zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sein könne, aber angegeben, auch ihr Ehemann könne der Vater sein, und von den innerstaatlichen Gerichten ist nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer der Vater von F. ist oder nicht.

Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dieser Unterschied unter den Umständen der Rechtssache nicht bedeutet, dass die vorliegende Beschwerde sich anders darstellt als die Rechtssache A. Tatsächlich geht aus der Argumentation der innerstaatlichen Gerichte klar hervor, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur mutmaßlich und nicht unbestritten der biologische Vater von F. ist, für ihre Entscheidung unerheblich war. Bei der Begründung ihrer Entscheidungen gingen die innerstaatlichen Gerichte für die Zwecke des Verfahrens von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26). Sie wiesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit (und Auskünfte über) F. - genau wie die innerstaatlichen Gerichte im Fall A. - zurück, weil der Beschwerdeführer nicht der rechtliche Vater von F. sei und zwischen ihm und F. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. In beiden Fällen waren die Gründe dafür, dass der biologische Vater nicht bereits eine ‚sozial-familiäre Beziehung' zu den Kindern/dem Kind aufgebaut hatte, für die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte unerheblich. Die Gerichte maßen somit der Tatsache, dass der jeweilige Beschwerdeführer aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in der Lage war, die Beziehung zu den Kindern/dem Kind zu ändern, kein Gewicht bei (siehe A., a. a. O., Rdnrn. 67 und 69, sowie Rdnrn. 14, 17-18 und 26 des vorliegenden Urteils)

Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen haben, ist, in Ausübung ihres Ermessens festzustellen, ob der Umgang zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind dem Wohl des Kindes dient. Er hat darüber hinaus zur Kenntnis genommen, dass die Regierung unter Verweis auf eine rechtsvergleichende Analyse und das allgemeine psychologische Gutachten des Sachverständigen K. gegenüber dem Gerichtshof vorbrachte, dass die in dem vorliegenden Fall von den Gerichten angewandten deutschen Rechtsvorschriften dem Wohl der betroffenen Kinder dienten. Darüber hinaus hatte sie vorgebracht, dass es Stabilität gewährleiste, einer bestehenden rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten des biologischen Vaters einzuräumen, wohingegen das Verfahren, das mit einer Prüfung des Kindeswohls unter den besonderen Umständen der Rechtssache verbunden wäre, eine Belastung für die rechtliche Familie darstellen würde (siehe Rdnr. 75).

Der Gerichtshof kommt nicht umhin, seinen im Urteil A. (a. a. O., Rdnrn. 67-73) sowie in der Rechtssache Z. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnrn. 44 f., 3. Dezember 2009, betreffend den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter eines nichtehelichen Kindes; auch erachteten die innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des BGB die Elternrechte eines Vaters ohne weitere Prüfung der Sache prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich) verfolgten Ansatz zu bestätigen. Unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten des Familienlebens im 21. Jahrhundert, wie sie unter anderem auch aus seiner eigenen rechtsvergleichenden Studie (siehe Rdnrn. 38-46) ersichtlich sind, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenleben, aber einen anderen leiblichen Vater haben, wirklich anhand einer allgemeinen rechtlichen Vermutung bestimmen lässt. Bei jeder Rechtssache dieser Art ist hingegen die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, von entscheidender Bedeutung (siehe Rdnr. 93). Im Hinblick auf die große Vielfalt möglicher familiärer Konstellationen ist der Gerichtshof daher der Meinung, dass eine Prüfung der besonderen Umstände der Rechtssache für eine faire Abwägung der Rechte aller Beteiligten erforderlich ist. Darüber hinaus berücksichtigte er auch das Vorbringen der Regierung, dieser Ansatz bedeute, dass die rechtliche Familie durch ein Verfahren belastet würde (siehe Rdnr. 75). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass biologische Väter bereits die Möglichkeit haben, Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Umgangskontakten mit Kindern einzuleiten, und diese Möglichkeit in der Praxis auch bereits nutzen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof weiterhin zu dem Ergebnis, dass der Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Nichtfeststellung seiner Vaterschaft in Bezug auf F. nicht erschöpft, da er kein gesondertes Statusverfahren eingeleitet habe, aus folgenden Gründen zurückzuweisen ist.

Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass ein gesondertes Statusverfahren ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Umgangs- und Auskunftsverfahren hätte erschöpfen müssen. Ein solches Verfahren hätte nach geltendem innerstaatlichen Recht nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, da der Beschwerdeführer kein Recht hatte, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten, da letzterer mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 37), sondern zielt auch darauf ab, den Status als rechtlicher Vater eines Kindes zu erhalten und die Vaterschaft eines anderen Mannes zu beenden, was als ein grundsätzlich anderes und viel weitergehendes Ziel anzusehen ist als die bloße Feststellung der biologischen Vaterschaft zum Zweck des Umgangs mit dem betroffenen Kind und der Information über die Entwicklung dieses Kindes.

In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, es bestehe eine Missbrauchsgefahr, wenn jeder Mann, der angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, das Recht habe, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen (siehe Rdnr. 70). Er ist jedoch nicht der Auffassung, dass seine Feststellung, die innerstaatlichen Gerichte hätten es unterlassen, unter den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob ein Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. gedient hätte, zu einem solchen Ergebnis geführt hätte. Die Frage der Feststellung der biologischen - im Gegensatz zur rechtlichen - Vaterschaft in einem Umgangsverfahren wird sich nur dann stellen, wenn man unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgeht, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater - unter der Annahme, er sei tatsächlich der biologische Vater des Kindes - und dem Kind dem Kindeswohl dient.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof, der sinngemäß auf die in seinem Urteil in der Rechtssache A. enthaltene ausführliche Begründung (Rdnrn. 67-73) verweist, der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen haben und dem Beschwerdeführer daher nicht den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zu Teil werden ließen. Sie haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Kindeswohl dienen würde, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben, oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte. Daher haben sie keine ausreichenden Gründe angeführt, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig'.

Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

II. RÜGE BEZÜGLICH DER DISKRIMINIERUNG

Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden sei. Er berief sich auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention; Artikel 8 lautet wie folgt:

‚Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

Der Gerichtshof nimmt auf seine obigen Feststellungen Bezug, nach denen die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt wurden. Die innerstaatlichen Gerichte haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht ‚in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' (siehe Rdnrn. 91-105). Im Hinblick auf diese Schlussfolgerung hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdeführer hierdurch unter Verletzung von Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention diskriminierten.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

Artikel 41 der Konvention lautet: ...

A. Schaden

Der Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm jeglichen Umgang mit seinem Sohn und Auskünfte über seine Entwicklung zu versagen, habe ihm Kummer bereitet.

Die Regierung vertrat die Ansicht, eine Entschädigung für immateriellen Schaden komme nicht in Betracht, da nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sei. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers überzogen.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer keinen Umgang mit F. und keine Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, ohne die Frage zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entspreche, bei dem Beschwerdeführer Kummer ausgelöst haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gutgemacht wird. Daher spricht der Gerichtshof, der die Summe nach Billigkeit festsetzt, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.

B. Kosten und Auslagen

Unter Vorlage von Belegen (einschließlich aller Rechnungen und Gebührenvereinbarungen) forderte der Beschwerdeführer auch 12.354,39 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, darunter 6.387,18 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (Amtsgericht Fulda, Oberlandesgericht Frankfurt, Bundesverfassungsgericht) sowie 4.279,89 EUR für die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten (d. h. insgesamt 10.667,07 EUR).

Die Regierung brachte vor, sie sei auf der Grundlage der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten und Auslagen notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen seien.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien fest, dass die für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen darauf abzielten, die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 wieder gutzumachen. Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hält der Gerichtshof es für angebracht, 10.000 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzusprechen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern.

C. Verzugszinsen

Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Einwendung der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Hinblick auf die Nichteinleitung eines gesonderten Statusverfahrens wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;
2. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;
4. Es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention gesondert zu prüfen;
5. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
6. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. September 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..." (EGMR, Urteil vom 15.09.2011 - 17080/07)

***

„... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft

a. Verhältnis zwischen den Parteien

Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.

Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.

Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.

Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.

Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.

Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.

Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.

Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.

b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.

Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg

Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche Vertreter sei der Vater des Kindes.

Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger Auslegung (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.

Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.

3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.

Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September 2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2 BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.

Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis

1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a. Bestimmungen zur Vaterschaft

§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).

Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).

Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.

Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).

b. Bestimmungen zum Umgangsrecht

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).

2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003

Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).

Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe. Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und dieser Umgang dem Kindeswohl diene.

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M., weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.

Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.

Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:

‚(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'

Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ‚Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 missachteten.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ‚familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ‚Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ‚familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ‚Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei. Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.

Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der Beschwerdeführer nie eine ‚faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).

Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S. 58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer Rechtsvermutung zu geben.

Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist, um als ‚Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).

Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ‚Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.

Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M. fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.

Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ‚Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.

Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen auf sein Vorbringen eingegangen sind.

Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.

Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:

‚Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV).

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind gegeben hat, besser behandelt worden wären.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)

***

Zur Effektivität der zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Umgangsregelungen. Besteht ein Familienleben gem. Art. 8 I EMRK zwischen einem Elternteil und seinem Kind, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass eine Fortentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann. Er hat deshalb alle notwendigen Maßnahmen zur Förderung des gerichtlich geregelten Umgangs zu ergreifen, die vernünftigerweise erwartet werden können. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht absolut. Vor allem dann, wenn das Kind den Umgangselternteil nicht mehr kennt, sind gewisse Vorbereitungen erforderlich. Hierbei ist die Verpflichtung zur Ausübung von Zwang begrenzt, da die Rechte und Freiheiten aller Betroffenen, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte des Kindes gem. Art. 8 EMRK, zu berücksichtigen sind und ein angemessener Ausgleich herzustellen ist. Die gebotenen Maßnahmen müssen zügig durchgeführt werden, damit nicht allein der Zeitablauf zu einer faktischen Vorentscheidung führt (hier: Unterlassen zeitgerechter und angemessener Maßnahmen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsregelung mit der Folge einer irreversiblen Entfremdung des Kindes von dem Umgangselternteil). Zwischenzeitliche Veränderungen der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen können die Nichtvollstreckung einer bestandskräftigen Umgangsentscheidung nur dann rechtfertigen, wenn der Staat nicht selbst für die neue Sachlage wegen unterlassener notwendiger Maßnahmen verantwortlich ist (EGMR, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1633/05).

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Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

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Die innerstaatlichen Behörden haben nach Art.8 EMRK einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes besonderes Gewicht beizumessen. Ein Elternteil kann nach Art. 8 EMRK nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Entwicklung des Kindes schaden würden. Im Einzelfall ist von den innerstaatlichen Gerichten keine Anhörung des Kindes im Verfahren betreffend den Umgang dieses Kindes mit seinem nichtehelichen Vater zu verlangen. Die Anwendung von § 1711 II BGB a.F. kann dazu führen, dass ein nichtehelicher Vater im Vergleich zu dem Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter Weise diskriminierend unterschiedlich behandelt wird. Dies ist der Fall, wenn es für die Ungleichbehandlung keine objektive angemessene Rechtfertigung gibt (EGMR, Urteil vom 08.07.2003 - 30943/96).

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Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Leistätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11 - Volltext unter § 1626 BGB).

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Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art 1 GG Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Leistätze/Entscheidungen:

Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

*** (OLG)

Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2013 - 14 U 7/12).


Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Leistätze/Entscheidungen:

„... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung durch eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde.

1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Genehmigung des Vergleichs liege ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010, S. 917 f., m. Anm. Borth).

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsvereinbarung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 <1368>; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.

2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers.

Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 112, 185 <208>; BVerfGK 5, 189 <193>; 10, 525 <527>; 11, 235 <238>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung „in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 <1104> - jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes ..." (BVerfG, 1 BvR 752/10 vom 9.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 17), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110309_1bvr075210.html).

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Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

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Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der der Beschwerdeführer angehalten werden soll, mit seinem nicht ehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01).

*** (OLG)

Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2013 - 14 U 7/12).

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Art 6 GG Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Leistätze/Entscheidungen:

„... I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12. November 2013 beschlossenen, bis zum 31. Oktober 2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr 2003 geborenen Sohn.

1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von Umgängen, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 21. April 2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09).

b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Im März 2011 fand ein erster Anhörungstermin statt, in dem der Beschwerdeführer die Familienrichterin als befangen ablehnte. Nach Rücknahme seines Ablehnungsantrags hörte das Amtsgericht das Kind im Mai 2011 an. Es sprach sich gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aus. Das gegen den im Juni 2011 bestellten Sachverständigen erhobene Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht im November 2011 für begründet, nachdem der Sachverständige im sofortigen Beschwerdeverfahren eine Äußerung getätigt hat, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts geeignet gewesen sei, Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu begründen.

Am 13. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer seine erste Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 bestellte das Amtsgericht eine neue Sachverständige. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch in der Folge seine Begutachtung. Am 17. April 2012 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Verzögerungsrüge. Nach Eingang der psychologischen Stellungnahme der Sachverständigen am 19. April 2012 beim Amtsgericht beraumte dieses einen Tag später einen Anhörungstermin für Ende Mai 2012 an. Aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin musste dieser jedoch aufgehoben werden. Im Juni 2012 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Im Oktober 2012 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zuvor, am 3. Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer eine dritte Verzögerungsrüge erhoben.

Aufgrund eines weiteren Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin im Dezember 2012 hob das Amtsgericht den für Januar 2013 anberaumten Termin auf. Im Januar 2013 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Aufgrund zweier Terminsverlegungsanträge des Beschwerdeführers und der Abwesenheit der Verfahrensbeiständin im Juli verlegte das Amtsgericht den Anhörungstermin auf August 2013. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mehrfach mit, dass er aus Krankheitsgründen nicht zum Termin erscheinen könne, ohne jedoch ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten zu reichen. Im Anhörungstermin am 22. August 2013 hörte das Amtsgericht die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an; der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin. Im September 2013 beantragte er den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

c) Mit Beschluss vom 12. November 2013 änderte das Amtsgericht den Umgangsbeschluss des Oberlandesgerichts vom September 2010 ab und schloss den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2015 aus.

Ein Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, da das Kind jeglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehne. Eine Missachtung des Kindeswillens würde - nach den Einschätzungen der Sachverständigen - zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und einem Kontrollverlust führen, so dass das Kind keine ‚Selbstwirksamkeitsüberzeugung mehr habe'. Darüber hinaus befinde sich das Kind seit Jahren in einem unlösbaren Elternkonflikt, in dem die Mutter nicht willens und in der Lage sei, das Kind für Umgänge mit dem Vater zu motivieren und der Vater seinerseits das Kind als Objekt der Auseinandersetzung und des Machtkampfes mit der Mutter sehe. Letzteres habe sein Verhalten während des Verfahrens, beispielsweise seine fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung und sein Bestehen auf eine vermeintlich zeitgenaue Umsetzung des abgeänderten Umgangsbeschlusses gezeigt. Die offensichtlich fehlende Bindungstoleranz der Mutter könne kein Kriterium für die Installation eines unbegleiteten Umgangs sein, da dies den bestehenden Konflikt für das Kind nur verstärken würde.

d) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hörte der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts das Kind im Februar 2014 an. Das Oberlandesgericht hörte außerdem die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an, während der Beschwerdeführer zum Anhörungstermin nicht erschienen ist. Auch zu dem weiteren Anhörungstermin im Mai 2014 erschien der Beschwerdeführer nicht und verweigerte die Nachholung seiner Begutachtung. Zugleich lehnte er den zuständigen Familiensenat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im Juli 2014 wurde sein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

e) Mit Beschluss vom 17. September 2014 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts insofern ab, als es dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zum Kind einmal je Kalendermonat per Brief gestattete und der Mutter aufgab, dem Kind die Briefe unverzüglich auszuhändigen.

Ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Kind gefährde die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, so dass dieser vorübergehend auszuschließen sei. Das mittlerweile fast 11jährige Kind lehne Umgänge mit dem Vater nachhaltig ab. Zwar sei der Wille des Kindes durch die Mutter beeinflusst. Gleichwohl sei dieser zu berücksichtigen. Denn das Kind erlebe den ständigen Konflikt der Eltern und die daraus resultierenden Gerichtsverfahren als Belastung und sehe seine Beziehung und Bindung zur Mutter als seiner Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet. Die Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das Kind auf einen erzwungenen Umgang mit dem Vater mit reaktantem oder depressivem Rückzugsverhalten oder anderen inadäquaten Bewältigungsstrategien reagieren würde. Dass es der Mutter gelingen werde, dem Kind ein positives Bild über den Vater zu vermitteln, sei nicht realistisch. Für die von der Sachverständigen erörterte Möglichkeit der Anordnung einer Therapie der Mutter gäbe es keine rechtliche Grundlage. Umgänge gegen den Willen des Kindes würden nach Einschätzung der Sachverständigen und den eigenen Erfahrungen des Senats eher dazu führen, dass das Kind den Kontakt zum Vater völlig verweigern oder hierauf in aggressiver Weise reagieren werde. Darüber hinaus habe der Vater durch sein ständiges Beharren auf eine Mindestdauer begleiteter Umgangskontakte unabhängig von deren Verlauf nicht nur die Umgangsbegleiter vor den Kopf gestoßen, sondern auch gezeigt, dass er nur ein eingeschränktes Gespür für das Wohlergehen seines Sohnes habe. Einer erneuten Begutachtung des Kindes oder Befragung der Privatgutachterin bedürfe es nicht, da der Senat aufgrund der vorhandenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, der Anhörung des Kindes, der Mutter, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes im ersten und zweiten Rechtszug und der Berichte der Umgangsbegleiter über eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfüge. Da der Vater darauf hingewiesen worden sei, dass im Fall seines unentschuldigten Nichterscheinens gemäß § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne seine persönliche Anhörung in der Sache entschieden werden könne und er weder zu den beiden Anhörungsterminen im hiesigen Verfahren noch zum Termin im parallelen Sorgerechtsverfahren erschienen sei, gehe der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung nicht wünsche.

f) Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 zurück.

g) Mit Urteil vom 15. Januar 2015 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte neben einer Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK aufgrund der unzureichenden Umsetzung der (hier nicht streitgegenständlichen) Umgangsregelung des Oberlandesgerichts auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest, da die Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage nach § 198 GVG in Umgangsverfahren keinen wirksamen Rechtsbehelf darstelle (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 140 f.).

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz) allein und in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht unter Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen festgestellt worden, die Dauer der Umgangsbefristung sei zu beanstanden, die Kindesmutter hätte durch die Anordnung von Ordnungsmitteln oder Sorgerechtsmaßnahmen veranlasst werden müssen, Umgänge zu fördern. Die ineffektive Verfahrensweise der Gerichte und die überlange Verfahrensdauer hätten zum Umgangsausschluss geführt. Außerdem fehle es an einem effektiven präventiven Beschleunigungsrechtsbehelf.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.

a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2001 - 1 BvR 212/98 -, FamRZ 2001, S. 1057).

Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe der Gerichte die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>). Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

b) Dem genügen die angefochtenen Entscheidungen.

aa) Die Gerichte haben den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln, und dem eingeschränkten Gespür des Beschwerdeführers, die kindlichen Bedürfnisse in der hoch strittigen familiären Situation zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen, begründet. Die Einschätzung der Gerichte, wonach das Kind im Falle einer Anordnung von Umgangskontakten entgegen seinem erklärten Willen ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen 11jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat, und zwar sowohl gegenüber der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. Gestützt auf die Feststellungen der Sachverständigen haben diese nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kindeswille trotz dessen Fremdbeeinflussung durch die Mutter nicht übergangen werden könne, weil das Kind den ihm nur aus wenigen begleiteten Umgängen bekannten Vater als Bedrohung erlebe und es aufgrund des anhaltenden Konflikts seiner Eltern und der damit einhergehenden Verfahren seine Beziehung und Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet sehe. Darüber hinaus haben die Fachgerichte das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung plausibel mit den Einschätzungen der Sachverständigen begründet, wonach das Kind ein Übergehen seiner Willensäußerung als Kontrollverlust bezüglich seiner Person erleben und es seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren würde, was zu psychischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes führen könnte.

bb) Der Umgangsausschluss ist verhältnismäßig.

(1) Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Soweit es von darüber hinausgehenden milderen Mitteln statt eines Umgangsausschlusses Abstand genommen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des in der Vergangenheit gegen die Mutter festgesetzten Ordnungsgeldes, eine Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK festgestellt (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 105 f.). Insoweit mag der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2011, Nr. 1521/06) zugrunde lag, zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbar gewesen sein. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen, wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden.

Aufgrund der verfestigten Situation und seines mittlerweile vorangeschrittenen Alters ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber zum Zwecke der Durchführung von Umgangskontakten als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde. Nach den Feststellungen der Sachverständigen würde dies einerseits die Loyalität des Kindes gegenüber der Mutter erhöhen und andererseits seine negative Wahrnehmung des Vaters als der Person, von der die Bedrängungssituation ausginge, verstärken, so dass ein auf die Mutter ausgeübter Zwang nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ziel führen würde.

(2) Auch die Dauer des Umgangsausschlusses ist nicht unverhältnismäßig. Zwar fehlen vertiefte Ausführungen der Fachgerichte hierzu. Angesichts der seit 2005 andauernden Streitigkeiten der Eltern, der aus dem Elternkonflikt resultierenden Gefährdungssituation für das Kind und der realen und emotionalen Abhängigkeit des Kindes von der Mutter sind die Fachgerichte jedoch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen sei, bis zu erwarten ist, dass das dann knapp dreizehnjährige Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte.

Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Zweijahresfrist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind, sich insbesondere das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat (so EGMR, Hub v. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 22. April 2008, Nr. 1182/05).

cc) Auch die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt, um über eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Insbesondere haben die Gerichte die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes, einer Sachverständigen und der Umgangsbegleiter eingeholt sowie das Kind, die Mutter, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und die Sachverständige persönlich angehört.

(1) Das Oberlandesgericht war insbesondere nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen, nachdem es die Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen für nachvollziehbar erachtet hatte und der Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Begutachtung ablehnt.

Soweit der Beschwerdeführer vorliegend pauschal die Qualifikation der Sachverständigen rügt, hat er weder dargetan noch war sonst ersichtlich, dass die promovierte Diplom-Psychologin nicht über die notwendige Qualifikation für die Erstattung familienpsychologischer Gutachten verfügt oder dass ihre psychologische Stellungnahme wissenschaftlichen Standards nicht genügt hätte. Insbesondere verfügt die Sachverständige mit der Zertifizierung zur Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs über die Zusatzqualifikation, die auch von der vom Beschwerdeführer zitierten Studie der Fernuniversität Hagen als Eingangsvoraussetzung für die Tätigkeit als psychologische Sachverständige als wünschenswert erachtet wird (Salewski/Stürmer, Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung - Untersuchungsbericht I, S. 31 f. - www.fernuni-hagen.de/psychologie/qpfg/pdf/Untersuchungsbericht1_FRPGutachten_1.pdf).

Soweit das Oberlandesgericht auf eine Anhörung der vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachterin verzichtet hat, erscheint dies plausibel, da nicht ersichtlich ist, dass sie über weitergehende Erkenntnisse oder Fähigkeiten verfügte als die gerichtlich bestellte Sachverständige, die ihre Erkenntnisse zur Kindeswohlgefährdung - anders als die Privatgutachterin - nicht nur auf ihre eigenen Erfahrungen, sondern darüber hinaus auf entsprechende wissenschaftliche Studien gestützt und eine Exploration von Mutter und Kind durchgeführt hat.

(2) Das Oberlandesgericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, eine Anhörung des Kindes durch den gesamten Senat durchzuführen. Denn das Kind war zuvor bereits vom Amtsgericht angehört worden. Gegenüber dem Berichterstatter des Senats des Oberlandesgerichts hat es - wie bereits zuvor in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht sowie gegenüber der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin - lediglich erneut seine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer bekräftigt, so dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage verfügte.

(3) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer nicht nochmals die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben hat, nachdem er zu den Anhörungsterminen nicht erschienen und seine Abwesenheit nicht ausreichend entschuldigt hat. Darüber hinaus kam es für die hier maßgebliche Frage, ob erzwungene Umgänge das Kindeswohl gefährden, auf einen persönlichen Eindruck des Gerichts vom Beschwerdeführer nicht entscheidend an, zumal dieser umfassend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge schriftlich darzulegen, wovon er selbst und seine Verfahrensbevollmächtigten während des gesamten Verfahrens Gebrauch gemacht haben.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Umgangsverfahrens rügt, ist die Verfassungsbeschwerde teilweise verfristet (a). Im Übrigen genügt sie nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (b).

a) Sofern der Beschwerdeführer die ‚Unfähigkeit der Justiz zur Durchsetzung seines Umgangsrechts' rügt und hierbei auf das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mutter und das Umgangspflegschaftsverfahren verweist, wurden beide Verfahren bereits im Jahr 2011 abgeschlossen, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit verfristet ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer des dem angegriffenen Abänderungsverfahren vorangegangenen, im Jahr 2010 abgeschlossenen Umgangsverfahrens beanstandet. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der gerügten Verfahrenslänge ist daher lediglich im Hinblick auf das erst im September 2014 abgeschlossene Umgangsabänderungsverfahren möglich.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde demnach hinsichtlich der Rüge überlanger Verfahrensdauer nicht verfristet ist, genügt sie indessen nicht den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

aa) Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>).

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; stRspr). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten. In umgangsrechtlichen Verfahren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass mit jeder Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem betroffenen Kind fortschreitet (vgl. BVerfGK 2, 140 <142>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, FamRZ 2008, S. 2258 <2259>; stRspr). Dabei ist die Schwierigkeit der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; stRspr).

bb) Zwar zitiert der Beschwerdeführer die einschlägigen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, jedoch wendet er diese nicht auf den vorliegenden Fall an, sondern folgert die überlange Verfahrensdauer allein aus dem Zeitmoment, ohne substantiierte Ausführungen dazu zu machen, dass und aus welchen Gründen diese Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Verfahrens als unverhältnismäßig lang angesehen werden muss. Zwar mögen die Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers mit steigender Verfahrensdauer sinken, und es mögen auch besonders gelagerte Ausnahmefälle denkbar sein, in denen der bloße Verweis auf eine ganz besonders lange Verfahrensdauer ausreicht (vgl. BVerfGK 17, 390 <396>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die Verzögerung des immerhin zwei Jahre und neun Monate vor dem Amtsgericht und zehn Monate vor dem Oberlandesgericht währenden Verfahrens maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht, weil er vor dem Amtsgericht drei erfolglose Befangenheitsanträge gegen die Richterin des Amtsgerichts und einen weiteren erfolglosen Befangenheitsantrag vor dem Oberlandesgericht gestellt hat. Darüber hinaus hat er den zunächst bestellten Sachverständigen zwar erfolgreich abgelehnt. Jedoch lagen die Gründe für die Ablehnung nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Erhebliche Verzögerungen des Verfahrens sind zudem dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung durch die mit seinem Einverständnis bestellten Sachverständigen verweigert hat und Termine aufgrund eigener Anträge des Beschwerdeführers verlegt werden mussten, er aber zu den folgenden Terminen gleichwohl unentschuldigt nicht erschienen ist. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 - 2 BvR 2338/06 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), insbesondere dann nicht, wenn ein Beschwerdeführer - wie vorliegend - aktiv eine Verlängerung des Verfahrens betreibt, wie seine erfolglosen Befangenheitsanträge, sein unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag vor dem Amtsgericht und seine zahlreichen Terminsverlegungsanträge belegen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lag deshalb hinsichtlich der Dauer des Abänderungsverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. Januar 2015 ausdrücklich festgestellt hat (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, Rn. 121 f.).

3. Auch soweit der Beschwerdeführer ‚vorsorglich' das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt.

a) Der Sache nach macht der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der §§ 198 ff. GVG durch ein partielles Unterlassen des Gesetzgebers geltend. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gehört die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die beanstandeten Rechtsnormen in seinem Grundrecht verletzt sei (vgl. BVerfGE 64, 301 <319>; stRspr). Dies setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass die angegriffenen Normen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potenziell einwirken (vgl. BVerfGE 114, 258 <277>). Dies ist hier nicht geschehen.

b) Unabhängig davon, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen an die rechtliche Ausgestaltung des Schutzes gegen eine Verzögerung im Umgangsverfahren zu stellen sind, hat das behauptete Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs gegenwärtig keine Wirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, weil mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung (s.o., II. 2. b)) ausgeschlossen ist, dass der damit bezweckte Schutz vor Verfahrensverzögerung hier verletzt sein könnte.

c) Das vermeintliche Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs gegen Verfahrensverzögerungen wirkt auch deshalb aktuell nicht auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, weil im konkreten Fall bereits die existierende Möglichkeit der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zur Beschleunigung des Verfahrens geführt hat und nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Beschleunigung ein weitergehender Verzögerungsrechtsbehelf hätte bewirken können. Das Amtsgericht hat auf die erste Verzögerungsrüge des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011 hin umgehend reagiert und mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 einen Sachverständigen bestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Verzögerungsrüge vom 17. April 2012. Insoweit hat das Amtsgericht nach Eingang der psychologischen Stellungnahme der Sachverständigen am 19. April 2012 umgehend einen Anhörungstermin anberaumt. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hat, war das Amtsgericht aufgrund des eigenen Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers an der Durchführung jeglicher weiterer verfahrensfördernder Maßnahmen gehindert. Selbst eine vom Beschwerdeführer geforderte Befugnis eines Beschwerdegerichts, gegenüber dem Ausgangsgericht Fristsetzungen oder sonstige konkrete Maßnahmen zur wirksamen Verfahrensförderung anzuordnen, hätte damit in dieser Situation nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen können. Vielmehr wären die Ressourcen eines weiteren Gerichts gebunden worden, während dieses erst nach Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses befugt gewesen wäre, über einen entsprechenden ‚Beschleunigungsantrag' des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. ..." (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14)

***

„... Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht allerdings ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>). Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 - juris, Rn. 10). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Sofern der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung ist, muss das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 64, 180 <191>).

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung prüft das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nach. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

bb) Das Oberlandesgericht ist den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts des Ausmaßes der dem Kindeswohl durch die Umgangsregelung drohenden Gefahren nicht gerecht geworden.

(1) Es hat bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB dem mit dem Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der Beschwerdeführerin vor Gefahren für Leib und Leben nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Oberlandesgericht hat zwar vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Kindesvaters zur rechtsextremen Szene und der besonderen Aussteigersituation der Mutter umfangreiche Erkundigungen hinsichtlich des Vorliegens einer Gefährdungslage eingeholt. Jedoch hat es im Rahmen seiner Entscheidung der Gefährdung der Mutter und der damit einhergehenden mittelbaren Gefährdung der Kinder zu geringes Gewicht beigemessen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, durch Rechtsextremisten erheblichem körperlichem oder seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Ob die Kinder derselben Gefahr unmittelbar und eigenständig ausgesetzt sind, kann dahinstehen. Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.

(a) Zwar hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es hinsichtlich der Wertung, ob eine konkrete Gefährdung für das Kindeswohl gegeben ist, nicht durch die Entscheidung des Bezirksamts, das die Namensänderung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet hat, gebunden ist. Der namensändernde Verwaltungsakt entfaltet Tatbestandswirkung gegenüber den Gerichten nur hinsichtlich der in ihm getroffenen Regelung und nicht hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhalts (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG <Oktober 2012>, § 43 Rn. 28).

(b) Soweit das Oberlandesgericht jedoch ausführt, aus dem Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen vom 26. April 2007 lasse sich keine konkrete Gefährdungslage herleiten, weil demnach lediglich die ‚abstrakte Gefahr' bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts erheblich erhöhtem körperlichen und seelischen Druck ausgesetzt sein könnte, verkennt das Oberlandesgericht, dass es sich bei der beschriebenen Gefahr um eine strukturelle und dauerhafte Gefährdungssituation handelt, die bereits hinreichend konkret ist und sich jederzeit verwirklichen kann. Dass im Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz von einer ‚abstrakten Gefahr' die Rede ist, steht dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen.

Die strukturell und dauerhaft konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin ist auf ihren Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene zurückzuführen. Dies hat das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen in seiner Stellungnahme vom 26. April 2007 wie folgt erläutert: ‚Auf Aussteiger reagiert die Szene unterschiedlich. In der subkulturell-rechtsextremistischen Skinheadszene mit ihren weitgehend unverbindlichen Strukturen kann eine verhältnismäßig hohe Fluktuation unter den Sympathisanten festgestellt werden. Ein Aussteigen aus der Szene oder auch nur das bloße Fernbleiben von Zusammenkünften oder Veranstaltungen weckt im Normalfall nicht das Interesse an einem möglichen Verräter. Anders sind die Verhältnisse in der strukturierten, meist neonationalsozialistisch ausgerichteten Kameradschaftsszene mit ihrem geschlossenen rechtsextremistischen Weltbild zu sehen. Hier dominiert im kollektiven Selbstverständnis die Auffassung, der einzig richtigen Sache zu dienen. Jene Sache zu hinterfragen, wird in dieser Szene als Ausdruck fehlender politischer Reife gewertet, sie - zumal in der Öffentlichkeit - als Irrweg darzustellen, wird als direkter politischer Angriff auf die eigene ideologische Identität betrachtet. Je länger ein vormaliger Rechtsextremist der Szene angehörte, je prominenter er in dieser Szene war, umso ausgeprägter das Bedürfnis, den Ausstieg zu sanktionieren. [Die Beschwerdeführerin] gehörte zu diesen szeneprominenten Personen mit einer langjährigen Biographie als Rechtsextremistin. Ein zusätzliches Gewicht erfährt ihre Abwendung vom Rechtsextremismus noch durch den Umstand, dass sie keinen stillen Ausstieg vollzog, sondern vielmehr - insbesondere durch Interviewäußerungen - ihre Ausstiegsmotive erläuterte und einer breiten Öffentlichkeit die Gefahren des Rechtsextremismus erläuterte. Ein Bekanntwerden des Aufenthalts [der Beschwerdeführerin] würde für sie die abstrakte Gefahr erheblich erhöhen, körperlichem oder seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Hierbei wäre insbesondere auf spontane Einzelhandlungen von Rechtsextremisten hinzuweisen, die sich berufen fühlen könnten, an [der Beschwerdeführerin] ein Exempel zu statuieren.'

Auch wenn sich aus der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Planung von Aktionen gegen die Beschwerdeführerin ergeben, so wird doch deren spezifische Gefährdungssituation beschrieben. Sowohl die herausgehobene, ‚szeneprominente' Stellung, die die Beschwerdeführerin langjährig eingenommen hatte, als auch der Umstand, dass sie keinen ‚stillen' Ausstieg gewählt hat, begründen nach der Einschätzung des Landesamts eine erheblich erhöhte Gefahr, Opfer von einer ‚Bestrafungsaktion' der Szene zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die mögliche Neigung einzelner Angehöriger der Szene, an der Beschwerdeführerin ein Exempel zu statuieren, durch Zeitablauf erledigt hätte.

(c) Auch das Landeskriminalamt Niedersachsen weist in seiner Stellungnahme vom 21. April 2009 darauf hin, dass die Gefahr von Sanktionsmaßnahmen gegen Aussteiger der rechten Szene immanent sei, wenngleich es die aktuelle Gefahrenlage als gering einschätzt.

(d) Die Beschwerdeführerin hat zudem einen Bericht der Aussteigerorganisation EXIT überreicht, der die Darstellung von Einzelfällen enthält, in denen Aussteiger aus der Szene nach ihrem Ausstieg bedroht, verfolgt oder körperlich misshandelt wurden. Darauf ist das Oberlandesgericht nicht näher eingegangen.

(e) Soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, eine konkrete Gefährdung sei bereits aufgrund des Umstands ausgeschlossen, dass es in den vergangenen Jahren trotz vorübergehenden Bekanntseins der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin nicht zu einem Übergriff aus der rechte Szene gekommen sei, setzt sich das Oberlandesgericht nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin nach Aufdeckung ihrer Identität jeweils zügig den Wohnort gewechselt und ihren Namen geändert hat, um Übergriffe auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Landeskriminalamts Niedersachsen, die Gefahrenlage sei als gering einzuschätzen, konkrete Gefährdungserkenntnisse lägen derzeit nicht vor, in einem anderen Licht. Im Rahmen einer Gefährdungsanalyse ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund der zu ihren Gunsten eingeleiteten Schutzmaßnahmen unter einer verdeckten Identität gelebt hat und diese allenfalls kurzfristig in der rechtsextremen Szene bekannt war. Es bestanden daher in den letzten Jahren kaum Gelegenheiten für Aktionen gegen die Beschwerdeführerin. Dies schließt nicht aus, dass bei Bekanntwerden der Identität der Beschwerdeführerin Übergriffe erfolgen werden; die bislang vergleichsweise günstige Situation könnte gerade auf den ergriffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

(f) Der angeordnete begleitete Umgang kann die Aufdeckung der Identität der Beschwerdeführerin zur Folge haben. So besteht die Möglichkeit, dass die Kinder im Rahmen der Umgangskontakte trotz Anwesenheit einer dritten Person unbeabsichtigt Hinweise auf ihren Wohnort geben. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, die die Kinder zum Ort der Umgangskontakte bringen und sie von dort abholen muss, bei dieser Gelegenheit beobachtet wird und die rechtsextreme Szene dadurch Hinweise auf ihren Aufenthaltsort erhält.

Weil es möglich ist, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bei Durchführung der Umgangskontakte ermittelt würde und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei Bekanntwerden ihres Aufenthaltsorts zu Übergriffen auf die Beschwerdeführerin aus der rechtsextremen Szene käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Beschwerdeführerin im Falle der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts in unmittelbarer Gefahr. Da die Beschwerdeführerin die betroffenen Kinder betreut und für sie die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.

(2) Die angegriffene Entscheidung befasst sich ferner nicht hinreichend mit denkbaren nachteiligen Folgen der angeordneten Umgangskontakte für die Kinder. Zum einen geht das Oberlandesgericht nicht der Frage nach, welche Auswirkungen die Durchführung von Umgangskontakten unter ihren alten Identitäten auf die Kinder haben kann (a). Zum anderen hat sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob die Kinder dem Umgang mit dem Vater nicht mittlerweile derart ablehnend gegenüberstehen, dass die Anordnung von Umgangskontakten gegen ihren Willen eine seelische Schädigung hervorrufen könnte (b).

(a) In der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts finden sich keine Ausführungen dazu, welche Auswirkungen die Durchführung von Umgangskontakten auf die Kinder haben kann, solange sie unter einer neuen Identität leben, die sie im Rahmen der Umgangskontakte nicht preisgeben dürfen.

Unabhängig von der Frage, ob eine akute Gefahrensituation besteht, wird den Kindern durch die Vergabe neuer Namen, die gegenüber dem Vater ebenso wie der aktuelle Wohnort geheim gehalten werden müssen, vermittelt, dass sie sich in einer Gefahrenlage befinden. Vor diesem Hintergrund könnte durch die Umgangskontakte eine hohe psychische Belastung für die Kinder entstehen, da sie ihrem Vater nicht unbeschwert gegenüber treten können, sondern ihr Verhalten entsprechend der vermuteten Gefahrenlage ausrichten müssen. Dies könnte zu einer erheblichen Verunsicherung und Verwirrung der Kinder führen. Inwieweit unter solchen Bedingungen die Durchführung von Umgangskontakten für die Kinder überhaupt kindeswohlförderlich sein kann, ist fraglich. Zwar haben die Sachverständigen im Rahmen der Interaktionsbeobachtung festgestellt, dass es den Kindern kein Problem bereite, mit ihren verschiedenen Namen und Identitäten umzugehen. Bei der Interaktion war der Kindesvater allerdings nicht eingebunden. Es liegt nahe, dass Umgangskontakte, die - wie von den Sachverständigen empfohlen - unter Inanspruchnahme der alten Identität stattfinden, für die Kinder schädlich sein könnten. Hiermit setzt sich weder das Sachverständigengutachten noch die angegriffene Entscheidung auseinander, obwohl diesbezügliche Bedenken durch den Ergänzungspfleger vorgebracht wurden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist jedoch veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

(b) Ferner geht aus dem letzten Bericht des Verfahrenspflegers vom 15. Mai 2012 hervor, dass die Kinder der Durchführung von Umgangskontakten zunehmend ablehnend gegenüberstehen. So seien die Kinder in ihren verbalen Äußerungen ablehnend gegenüber dem Vater gewesen. Die Ablehnung habe sich auf zwei Komplexe bezogen: frühere Gewalttätigkeit des Vaters gegen die Kinder sowie die allgemeine Feststellung, dass ‚er böse sei'. Im Gegensatz dazu hatten die Sachverständigen im September 2011 noch festgestellt, dass die Kinder unverkrampft über das Thema Vater hätten sprechen können und die Frage, ob sie sich vorstellen könnten, den Vater einmal wieder zu sehen, unaufgeregt positiv beantwortet hätten. Vor dem Hintergrund der offensichtlich stark geänderten Einstellung der Kinder gegenüber Kontakten zum Vater sowie vom Verfahrenspfleger festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätte sich das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unter diesen geänderten Umständen ein Umgangskontakt möglicherweise das Kindeswohl gefährdet, zumal das Oberlandesgericht selbst festgestellt hat, dass die Kinder belastet seien und an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung aus dem autistischen Formenkreis litten.

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). ..."(BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12)

***

„... I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn.

1. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000 Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener Sohn hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind drei Tage nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen hatte, wurde es bei Pflegeeltern untergebracht, bei denen es bis heute lebt. Die Beschwerdeführer haben drei weitere (2001, 2005 und 2010 geborene) gemeinsame Kinder, die von ihnen betreut werden.

a) Mit der die im Frühjahr 2000 rechtskräftig gewordene Scheidung aussprechenden Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustimmung der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind übertragen. In der Folge pflegte er einmal wöchentlich Umgang mit dem Kind. Im Herbst 2000 lebte die Beziehung der Beschwerdeführer wieder auf, woraufhin sie eine Rückkehr des Kindes zu sich anstrebten. Ab Februar 2001 wurde der Umgang der Beschwerdeführer auf letztlich zwei Tage pro Woche einschließlich Übernachtung ausgedehnt. Im November 2001 heirateten die Beschwerdeführer erneut. In einem durch die Beschwerdeführer eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde im Februar 2004 ein Sachverständigengutachten erstellt, das eine Rückkehr des Kindes nicht befürwortete, woraufhin sich die Beschwerdeführer in einer Vereinbarung mit dem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einem wöchentlichen Umgangsrecht und 14-täglicher Wochenend-Übernachtung einverstanden erklärten.

Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht einer körperlichen Misshandlung durch die Pflegeeltern ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag des Jugendamts entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht die Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai 2007 nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten) Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen wurde und eine Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der begleitete Umgang wurde in der Folge bis September 2008 fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der Folgezeit konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige Umgangstermine erzielt werden. Danach trafen die Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer 2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im November 2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die Beschwerdeführer es nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011 vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die Beschwerdeführer eine Begleitung des Umgangs ablehnten.

b) aa) Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen unbegleiteten Umgang. Im Oktober 2010 gab das damals elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten sich in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das Kind im Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom Gericht geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.

bb) Mit Beschluss vom 1. April 2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück und setzte den Umgang für die Dauer von sechs Monaten aus. Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum zu ertragen sei, dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen, was diesen in innere Konflikte bringe. Nach Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive liebevolle und emotional tragfähige Bindung zu seiner Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den Eltern seine weitere Entwicklung gefährden. Seit der Beschwerdeentscheidung im Vorverfahren, die festgestellt habe, die Kindeseltern nutzten seit mehreren Jahren die Umgangskontakte dazu, das Kind negativ gegen die Pflegefamilie zu beeinflussen, und insbesondere der Beschwerdeführer stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent in Frage und verursache so eine psychische Destabilisierung des Kindes, habe sich das Verhalten der Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers, nicht entscheidend geändert. Er habe das Generalkonsulat seines Herkunftslandes um Unterstützung bei der Wiedererlangung des Sorgerechts gebeten. Sich über den Willen des weitere Umgangskontakte ablehnenden Kindes hinwegzusetzen, gefährde das Kindeswohl. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei angesichts der bereits vorliegenden Gutachten, der Stellungnahme des Jugendamts und des Kinderschutzbundes entbehrlich. Eine erneute Begutachtung würde zu einer weiteren Belastung des Kindes führen. Aus diesem Grund sei auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht geboten. Ein begleiteter Umgang sei angesichts des Willens des Kindes, der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer gegen diese Form des Umgangs und der Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht sinnvoll.

cc) Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands, Anhörung des Kindes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 2. November 2011 unter Verlängerung des Umgangsausschlusses bis zum 31. Dezember 2012 zurück.

Ein unbegleiteter Umgang gefährde das Kindeswohl. Die Gutachten von Februar 2004 und Dezember 2006 sprächen von einem langjährigen schädigenden Verhalten der Beschwerdeführer, vor allem des Beschwerdeführers, und von einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die Pflegeeltern bei den Umgangskontakten. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, das Kind gehöre aufgrund der Blutsverwandtschaft zu ihm und müsse in einer muslimischen Familie aufwachsen. Er stelle die primäre Bindung des Kindes zu den Pflegeeltern permanent in Frage, diskreditiere die Pflegefamilie öffentlich und habe sie 2006 mit Strafanzeigen belegt. Seit der Zeit des Beschlusses vom Dezember 2007 könne bei den Kindeseltern weder ein Umdenken noch ein Lernfortschritt festgestellt werden. Sie könnten den Verbleib des Kindes bei seinen Pflegeeltern weiterhin innerlich nicht akzeptieren und nicht ansatzweise positiv begleiten. Mehrfach habe der Beschwerdeführer beim pakistanischen Generalkonsulat um Unterstützung zur Wiedererlangung des Sorgerechts nachgesucht. Dieses Verhalten verursache bei dem Kind einen erheblichen Loyalitätskonflikt und eine psychische Destabilisierung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Position künftig änderten; so habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass es dem Kind in der Pflegefamilie nicht gut gehe. Daraus, dass die Kindeseltern einen begleiteten Umgangskontakt in den Räumen des Jugendamts aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und drei zwischen April 2010 und Januar 2011 angebotene Termine nicht wahrgenommen hätten, sei ersichtlich, dass sie die eigenen Interessen und Vorstellungen in den Vordergrund stellten und es ihnen nicht um die Verfestigung der Beziehung zu ihrem Kind gehe.

Auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs gefährde das Kindeswohl, denn das Kind lehne den Umgang mit den Beschwerdeführern derzeit stabil, nachhaltig, ernsthaft und klar ab. Es besitze die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung, Reife und Urteilsfähigkeit. Es denke über sich und seine Lebenssituation intensiv nach und reflektiere sie sorgfältig. In seiner etwas verschüchterten, aber durchaus selbstbewussten Art habe der Junge überzeugend erklärt, er wolle keine Gerichtsverhandlungen mehr, sondern wolle selbst eine Entscheidung treffen, auch wenn ihm durchaus bewusst sei, dass seine Eltern ihn liebten und ehrten. Die Entscheidung des Kindes erscheine ausgewogen und wohl überlegt. Eine Beeinflussung des Kindes durch das Jugendamt oder die Pflegeeltern sei nicht erkennbar. Es habe erklärt, die Pflegeeltern würden ihm allein die Entscheidung überlassen, inwieweit es Kontakte zu seinen Eltern pflegen wolle. Dies sei auch glaubhaft, nachdem die Pflegeeltern die Umgangskontakte stets ermöglicht hätten. Für den vom Kind geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mehr zu wollen, gebe es objektive Gründe, nämlich die auch in der mündlichen Verhandlung erneut deutlich gewordene mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer für den Wunsch des Kindes, in der Pflegefamilie zu bleiben. In seiner Anhörung habe das Kind als maßgeblichen Grund für die Verweigerung von Kontakten angegeben, dass es von seinen Eltern immer wieder bedrängt werde, bei ihnen zu leben. Ein erzwungener Umgang gefährde vorliegend das Kindeswohl und lasse sich im Hinblick darauf, dass das Kind den Umgang ernsthaft mit beachtenswerten und nachvollziehbaren Gründen ablehne, nicht mit seinem Persönlichkeitsrecht vereinbaren. Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands könnte das Kind zu Schaden kommen, wenn ihm unbegleitete oder begleitete Umgangskontakte aufgedrängt würden.

Der Umgangsausschluss sei zeitlich zu befristen bis zum 31. Dezember 2012, denn das Kind müsse jetzt zur Ruhe kommen und vor den ständigen Konflikten, insbesondere weiteren belastenden Gerichtsverfahren, die es erheblich verunsicherten, geschützt werden. In Verfahren zur Regelung des Umgangs gelte das Verschlechterungsverbot nicht.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da zwei umfangreiche Gutachten vorlägen, die sich mit der Entwicklung des Kindes seit seiner Geburt und den sozialen Verhältnissen der Herkunfts- und der Pflegefamilie auseinandersetzten und dem Senat eine vollständige Anamnese in Bezug auf diese sieben Lebensjahre ermöglichten. Im Umfeld der Familien hätten sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Wille des Kindes sei ausführlich vom Verfahrensbeistand erforscht worden, und auch das Jugendamt habe dem Gericht über viele Gespräche berichtet. Der Senat sei aufgrund seiner eigenen ausführlichen Anhörung des Kindes in der Lage, den Willen des Kindes sowie die autonome Bildung dieses Willens abschließend zu beurteilen. Abweichende, entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Kindeswillen seien durch ein Gutachten nicht zu erwarten.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließt, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Art. 8 und Art. 6 EMRK und von Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Gerichte hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Umgangsrecht der Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 6 GG stehe, und hätten Art. 6 GG auch nicht in einer Weise ausgelegt, die den aus Art. 8 EMRK folgenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entspreche. Diese Norm verpflichte die Behörden, auf eine Zusammenführung eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern hinzuwirken. Der Umgangsausschluss berge die Gefahr, dass die familiären Bande zwischen dem Kind und seinen Eltern endgültig abgeschnitten würden und es seiner Wurzeln beraubt würde, was einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, der nur bei außergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Umständen gerechtfertigt sei. Den Beschwerdeführern werde zu Unrecht angelastet, dass sie sich wegen der Rückenverletzungen des Kindes 2006 an die Polizei gewandt hätten. Bis dahin seien die Kontakte problemlos verlaufen. Da sie ihren Sohn seit langer Zeit kaum noch sähen, könnten sie auch nicht für den festgestellten Loyalitätskonflikt verantwortlich sein. Die Gerichte hätten eine von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Umgangsregelung mit größeren zeitlichen Abständen (zwei bis drei Monate) in Erwägung ziehen müssen. Auch seien die negativen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern nicht berücksichtigt worden.

Der Verfahrensbeistand sei zu spät bestellt worden. Er habe kein Gespräch mit den Beschwerdeführern geführt, und seine Stellungnahme sei ihnen erst in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden. Die Gerichte hätten sich auf fünf beziehungsweise sieben Jahre alte Gutachten gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Bedürfnisse des Kindes altersgemäß geändert hätten. Zudem sei nicht geklärt worden, weshalb das Kind, das im Frühjahr 2006 noch bei den Beschwerdeführern habe leben wollen, sie nach einer Zeit von drei Jahren nahezu ohne Kontakt nun nicht mehr treffen wolle. Die geäußerte Ablehnung eines Umgangs beruhe möglicherweise auf einer Beeinflussung durch die Pflegeeltern oder das Jugendamt. Auch die Beschwerdeführer selbst hätten seit der letzten Begutachtung ihre Denkweise verändert; so hätten sie sich um eine Versöhnung mit den Pflegeeltern bemüht und drei Jahre lang keine gerichtlichen Verfahren angestrengt, um Ruhe einkehren zu lassen.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK rügen, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus §§ 23, 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Insoweit legen die Beschwerdeführer schon nicht dar, in welchen Punkten das von den Fachgerichten gewählte Verfahren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersprechen sollte. Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern, ohne im Einzelnen auszuführen, welche Anforderungen an familiengerichtliche Verfahren der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet und inwiefern die bemängelten Vorgänge gegen diese Rechtsprechung verstoßen, reicht nicht aus. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer zudem hinreichend begründet haben, weshalb die behauptete Konventionsverletzung zugleich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellen sollte (vgl. BVerfGE 111, 307 <316 ff.>; 128, 326 <366 ff.>).

b) Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie rügen ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, haben jedoch nicht die nach § 44 FamFG statthafte Anhörungsrüge erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Allerdings erscheint nicht ausgeschlossen, das Vorbringen der Beschwerdeführer der Sache nach als Rüge des Unterlassens der durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Sachverhaltsaufklärung zu verstehen. Dies kann hier offenbleiben.

c) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist (a), jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts ist mit dem Grundgesetz auch im Lichte der bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <368 f.>; stRspr) vereinbar.

aa) (1) Das durch § 1684 BGB gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem (nicht bei ihm lebenden) Kind erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht somit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180 <187 f.>). Es ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; 17, 407 <411>).

(2) Der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

(a) Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht dar, der mit gleicher Intensität das Kind selbst trifft (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>), so dass sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten (vgl. BVerfGE 79, 51 <60>) Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie oder -einrichtung befürchten müssen (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>). Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (vgl. BVerfGE 59, 360 <376>). Dies hat Konsequenzen für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie auch für die Umgangsbeschränkung.

(b) Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Zwar kommen die strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen Umgangsausschlusses nicht direkt zum Tragen, da hiermit nicht unmittelbar über die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seiner Familie entschieden wird. Jedoch beeinflusst ein Umgangsausschluss die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als er tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Weil demnach die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt, ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über den Umgangsausschluss maßgeblich.

Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Betroffenheit des Art. 6 Abs. 3 GG durch bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Regelungen zum Umgangsrecht ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 31, 194 <210 f.>), bezog sich dies auf die insoweit mit einer Fremdunterbringung des Kindes nicht vergleichbare Konstellation, dass sich die leiblichen Eltern, die sich beide gleichermaßen auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen können, untereinander über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen konnten. Der Staat wird in einer solchen Konstellation nur zum Ausgleich zwischen den streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muss. Gegen eine solche Verkehrsregelung im Falle getrennt lebender Eltern ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht gerichtet. Die Regelung wendet sich vielmehr gegen die "Wegnahme" des Kindes von seinen Eltern, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210 f.>). Steht hingegen, wie hier, das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind in Rede, tritt der Staat gerade nicht zum Ausgleich zwischen den Eltern auf; vielmehr greift er in das Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind ein, das infolge dieses Umgangsausschlusses langfristig von seinen Eltern getrennt zu werden droht. Für Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, gelten strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 75, 201 <220>).

(c) Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an Ausschluss oder Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 <1458 f.>).

(d) Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGK 17, 407 <411>), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>; s. auch EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007 - 13301/05 -, B. v. Deutschland, Rn. 30, juris). Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 746/08 -, Rn. 52, juris; sowie für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171 <182>) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>).

bb) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht.

(1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Dieser erlaubt eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer nur dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Bestimmung lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung der oben genannten verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts im Fall der Inpflegenahme ihres Kindes.

Zwar erwähnt das Oberlandesgericht auch die Auffangvorschrift des § 1697a BGB. Diese Regelung bildet verfassungsrechtlich keine hinreichende Grundlage für den Ausschluss des elterlichen Umgangs mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach § 1697a BGB sind gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge in Ermangelung einer anderen Bestimmung danach zu treffen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzung erfüllt, anders als § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, für sich genommen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Fall eines in Pflege genommenen Kindes an Ausschluss und Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts zu stellen sind. Verfassungsrechtlich kommt es in dieser Konstellation nicht darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern ob der Umgangsausschluss oder die Umgangsbeschränkung zur Verhinderung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (vgl. auch EGMR, a.a.O., K. v. Deutschland, Rn. 69). Verfassungsrechtlich ist der Umgangsentscheidung in einer solchen Konstellation somit ein strengerer Maßstab als der des § 1697a BGB vorgegeben.

Aus den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass es gerade die Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für einen Umgangsausschluss angesehen und sich nicht darauf beschränkt hat, zu erwägen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.

(2) Dass das Oberlandesgericht diese strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses für gegeben erachtet hat, hält verfassungsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

(a) Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte eine Kindeswohlgefährdung mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet. Dabei hat es den Kindeswillen durch persönliche Anhörung sowie durch Verwertung der Erkenntnisse des Verfahrensbeistands und des Jugendamts erforscht und festgestellt, dass das Kind die ablehnende Haltung konstant und wiederholt (gegenüber dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand, dem Oberlandesgericht) geäußert hat. Auch hat sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der geäußerte Wille Ausdruck einer autonomen Entscheidung des Kindes war und auf welchen Gründen die Ablehnung von Umgangskontakten beruhte. Wenn es nach alledem aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausging, dass die als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs seitens des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwölf Jahre und drei Monate alten Kindes momentan nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl für den Fall der Durchführung begleiteter Umgangskontakte als kon-kret gefährdet angesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Erwägungen des Gerichts zur Frage des begleiteten Umgangs tragen erst recht den Ausschluss unbegleiteten Umgangs.

(b) Ob eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführer, insbesondere dem Verhalten des Beschwerdeführers bei den Umgangskontakten, abgeleitet werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Umgang der Beschwerdeführer mit dem Kind bereits seit geraumer Zeit kaum noch stattgefunden hatte und die Sachverständigengutachten, auf die das Oberlandesgericht seine Einschätzung der Kindeswohlschädlichkeit des elterlichen Verhaltens unter anderem stützt, bereits in den Jahren 2004 und 2006 erstellt wurden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die wiederholte Äußerung des Wunsches der Eltern nach einer Rückkehr des Kindes zu ihnen für sich betrachtet als Argument für einen Umgangsausschluss herangezogen werden darf. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an, weil das Oberlandesgericht seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbständig.

(c) Den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es den Umgangsausschluss befristet und damit auf das erforderliche Maß beschränkt hat. ..." (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12)

***

„... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.08.2012 - 1 BvR 1766/12)

***

Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).

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Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

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Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 II GG ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet. Der rechtliche Vater verliert das Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt. Art. 6 I GG schützt die Bindung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 I GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06).

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Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).

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Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04).

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Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).

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Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).

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Art. 6 II 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 I GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 BGB abhängt. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 II insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 BGB abhängt (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1724/01).

***

Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).

***

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).

***

Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).

*** (BGH)

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung von Senat, NJW 1999, 3718 = FamRZ 2000, 219, und FPR 2004, 109 = FamRZ 2004, 102; BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - XII ZB 54/03).


Art 19 GG Rechtsweggarantie

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Leistätze/Entscheidungen:

Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

***

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).

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Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Leistätze/Entscheidungen:

„... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung durch eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde.

1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Genehmigung des Vergleichs liege ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010, S. 917 f., m. Anm. Borth).

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsvereinbarung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 <1368>; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.

2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers.

Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 112, 185 <208>; BVerfGK 5, 189 <193>; 10, 525 <527>; 11, 235 <238>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung „in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 <1104> - jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes ..." (BVerfG, 1 BvR 752/10 vom 9.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 17), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110309_1bvr075210.html).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Leistätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11):

„... VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62198/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. (‚der Beschwerdeführer'), am 29. September 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (‚die Konvention') beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (‚die Regierung') wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die innerstaatlichen Gerichte sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn nicht hinreichend durchgesetzt hätten.

4. Am 10. September 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

A. Der Hintergrund der Rechtssache

5. Der 19.. geborene Beschwerdeführer wohnt in H.. Er ist der Vater eines am X.Y.2003 nichtehelich geborenen Sohnes. Kurz nach der Geburt des Kindes verweigerte die Mutter dem Beschwerdeführer jeglichen Umgang mit diesem. Im Jahr 2004 versuchte der Beschwerdeführer vergeblich, Kontakt herzustellen.

6. Am 19. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Regelung des Umgangsrechts. Der Verfahrensgang vor dem Amtsgericht ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K. ./. Deutschland [Komitee], Individualbeschwerde Nr. 41599/09, Rdnrn. 6-33, 21. April 2011, zusammengefasst. Am 22. Mai 2007 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung wöchentlichen begleiteten Umgang an. Zwischen dem 14. Juni und dem 19. Juli 2007 fanden drei begleitete Umgangskontakte statt.

7. Am 21. Dezember 2009 setzte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers für ein Jahr aus. Dieser Beschluss wurde am 22. März 2010 hinsichtlich des Rechts des Beschwerdeführers, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen, abgeändert.

8. Mit Urteil vom 21. April 2011 (siehe K., a. a. O., Rdnr. 51) stellte der Gerichtshof fest, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt, das vom 19. Mai 2005 bis zum 22. März 2010 anhängig gewesen sei, das Recht des Beschwerdeführers auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 der Konvention vorgelegen habe.

B. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010

9. Am 30. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2009 ein. Am 15. April 2010 fand eine Anhörung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt statt.

10. Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 legte das Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, seinen Sohn an sechs konkreten Terminen zwischen dem 26. Mai und dem 6. August 2010 für je drei Stunden zu sehen. Die ersten drei Umgangskontakte sollten in Gegenwart einer Umgangsbegleiterin stattfinden. Außerdem wurde die Kindesmutter vom Oberlandesgericht dazu verpflichtet, das Kind pünktlich zu den Treffen zu bringen. Schließlich wies das Oberlandesgericht die Mutter darauf hin, dass es bei Zuwiderhandlungen gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro (EUR) gegen sie verhängen könne.

11. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der letzte Umgangskontakt 2007 stattgefunden habe. Es fehle jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer das Wohl des Kindes gefährden würde. Einem Sachverständigengutachten zufolge beruhe die Weigerung des Kindes, den Beschwerdeführer zu treffen, nicht auf einer autonomen Willensbildung, sondern sei durch die Haltung der Mutter beeinflusst. Dies entspreche auch dem persönlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei der Anhörung beider Parteien und des Kindes gewonnen habe. Das Oberlandesgericht erkannte an, dass der elterliche Konflikt und die damit einhergehende mangelnde Kommunikation ein Risiko für einen erfolgreichen Umgang bergen würden. Der Verlauf des Verfahrens habe jedoch gezeigt, dass es beiden Eltern an der Bereitschaft zur Beilegung dieser Konflikte durch Inanspruchnahme fachlicher Hilfe fehle. Da kaum mit einer Änderung der Verhaltensweisen der Eltern gerechnet werden könne, komme es nicht in Betracht, vor der Einräumung eines Umgangsrechts eine erfolgreiche Elternberatung abzuwarten.

12. Das Oberlandesgericht war außerdem der Auffassung, dass der Verlauf des gesamten Verfahrens deutlich gemacht habe, dass beide Eltern ihren Anteil an dem Scheitern der Umgangskontakte gehabt hätten. Angesichts des langwierigen Verfahrens, das für das Kind emotional belastend gewesen sei, sei es nach einer bedauerlichen Unterbrechung von zwei Jahren besonders wichtig, den Umgang behutsam wieder anzubahnen.

13. Am 31. Mai 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den auf den 26. Mai 2010 festgesetzten ersten Umgangskontakt, der auf den 29. Mai 2010 verlegt worden war. Nach einem kurzen Gespräch und einigen spielerischen Interaktionen mit dem Beschwerdeführer habe das Kind zu seiner Mutter gehen wollen und sich anschließend geweigert, mit seinem Vater zu spielen. Außerdem wies die Umgangsbegleiterin das Oberlandesgericht darauf hin, dass sich die Kindesmutter während der beiden auf den 25. Juni und den 2. Juli 2010 angesetzten Begegnungen im Urlaub befinden würde und die Rechtsbeistände der beiden Parteien alternative Termine vereinbaren müssten.

14. Am 18. Juni 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den zweiten Umgangskontakt, der auf den 11. Juni 2010 festgesetzt worden war. Dem Bericht zufolge dauerte das Treffen etwa 35 Minuten; während dieser Zeit seien der Beschwerdeführer und sein Sohn verschiedenen spielerischen Aktivitäten nachgegangen. Das Treffen sei durch zwei Interaktionen zwischen dem Kind und seiner Mutter unterbrochen worden. Anschließend habe das Kind dem Beschwerdeführer erklärt, dass es nicht mit ihm spielen wolle und sei gemeinsam mit seiner Mutter gegangen.

15. Am 25. Mai 2010 teilte die Rechtsanwältin der Kindesmutter dem Oberlandesgericht mit, dass keine Ersatztermine für die Begegnungen in der Zeit der Abwesenheit der Mutter hätten gefunden werden können und sie davon ausgehe, dass diese Termine auf den 20. August und den 3. September 2010 verlegt werden würden.

16. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die Bestimmung von Ersatzterminen für die in dem Urlaub der Mutter liegenden Begegnungen.

17. Am 1. Juli 2010 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es keinen Anlass sehe, ergänzende Anordnungen hinsichtlich der - der Umgangsbegleiterin obliegenden - Ausgestaltung der Umgangskontakte zu erlassen. Es kämen außerdem keine Ersatztermine in Betracht. Darüber hinaus gab das Oberlandesgericht der Kindesmutter auf, ihre behauptete urlaubsbedingte Verhinderung glaubhaft zu machen.

18. Am 21. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in Höhe von mindestens 3.000 Euro, weil diese es versäumt habe, ihm die Ausübung seines Umgangsrechts am 26./29. Mai zu ermöglichen, sowie zusätzlich eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro, weil sie die Ausübung seines Umgangsrechts am 11. Juni 2010 verhindert habe. Er trug vor, die Mutter habe es, angeblich aus beruflichen Gründen, versäumt, das Kind am 26. Mai 2010 zu übergeben. Zu dem Alternativtermin am 29. Mai 2010 habe die Mutter das Kind zwar gebracht, es aber nach etwa fünf Minuten wieder abgeholt. Am 11. Juni 2010 habe die Mutter den Begegnungsort nach einer halben Stunde wieder mit dem Kind verlassen und so den weiteren Umgang verhindert. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nahm Bezug auf die Rechtssache Koudelka ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 1633/05, 20. Juli 2006) beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht ferner eine zügige Entscheidung.

19. Am 29. Juli 2010 berichtete die Umgangsbegleiterin über den für den 23. Juli 2010 vorgesehenen Umgangskontakt. Der vom Oberlandesgericht angeordnete unbegleitete Umgang habe nicht stattgefunden, da sich das Kind geweigert habe, mit seinem Vater mitzugehen, und die Vermittlungsversuche der Umgangsbegleiterin fehlgeschlagen seien.

20. Am 30. Juli 2010 legte die Mutter Unterlagen zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit vor.

21. Am 11. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Anordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Umgangsbegleiterin machte er geltend, dass die Kindesmutter den Umgang am 18. Juni 2010 vorzeitig abgebrochen habe. Überdies habe sie sich am 25. Juni und am 2. Juli 2010 nicht am Begegnungsort eingefunden. Am 23. Juli 2010 habe sie es versäumt, das Kind der Umgangsbegleiterin zu übergeben, und das Kind zu der Erklärung angehalten, dass es keinen Kontakt wünsche. Am 6. August 2010 informierte der Beschwerdeführer die Umgangsbegleiterin darüber, dass er sich aufgrund von Verkehrsproblemen um etwa 30 Minuten verspäten werde. Die Umgangsbegleiterin teilte ihm mit, dass die Mutter und das Kind das Gebäude nach zehn Minuten wieder verlassen hätten.

22. Am 25. August 2010 legte das Jugendamt eine Stellungnahme vor.

23. Am 26. August 2010 beraumte das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10. September 2010 an.

24. Am 9. September 2010 verlegte das Amtsgericht den Termin auf Antrag der Rechtsanwältin der Kindesmutter auf den 24. September 2010.

25. Bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 hörte das Amtsgericht die Umgangsbegleiterin an.

26. Am 1. September 2010 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass noch keine Entscheidung ergehen könne, da die Hauptakte des Umgangsverfahrens noch nicht vorliege.

27. Am 22. Oktober 2010 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers beim Amtsgericht einen Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens. Er machte geltend, dass dem Amtsgericht alle notwendigen Unterlagen vorlägen und es nicht nötig sei, den Rücklauf der Hauptakte abzuwarten.

28. Mit Beschluss vom 12. November 2010 setzte das Amtsgericht wegen sechsfachen Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro gegen die Kindesmutter fest. Das Amtsgericht stellte fest, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass an den sechs Terminen, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, der Umgang nicht oder nur zeitlich eingeschränkt stattgefunden habe. Das Amtsgericht war ferner der Auffassung, dass die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte, wenn auch in begrenztem Ausmaß, zu vertreten habe.

29. Nach Ansicht des Amtsgerichts entlaste der Umstand, dass die Umgangskontakte aufgrund der Verweigerung des Kindes abgebrochen worden seien, die Mutter nicht. Das Oberlandesgericht habe wiederholt ausgeführt, dass es an der Kindesmutter sei, die erforderlichen erzieherischen Maßnahmen zu ergreifen, um auf das Kind einzuwirken und so die Umgangskontakte zu ermöglichen. Die Kindesmutter habe nicht dargetan, dass sie derartige Maßnahmen ergriffen habe. Sie habe möglicherweise gute Gründe gehabt, um eine Verlegung der Termine zu ersuchen. Sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, diese Termine ohne die Genehmigung des Oberlandesgerichts oder das Einverständnis des Beschwerdeführers abzusagen. Schließlich sei die Kindesmutter bei dem Termin am 6. August 2010 verpflichtet gewesen, auf den Beschwerdeführer zu warten, da dieser ihr sein verspätetes Kommen vorab angezeigt habe.

30. Das Amtsgericht führte aus, dass die einschlägigen Bestimmungen für jeden festgestellten Verstoß gegen den Gerichtsbeschluss ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro vorsähen. Es befand, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nur Ordnungsgeld im untersten Bereich in Betracht käme. Das Amtsgericht berücksichtigte, dass nach dem Bericht eines Umgangspflegers vom 2. Oktober 2010 (siehe Rdnr. 45) gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass selbst einem professionellen Umgangspfleger die Herstellung des Umgangs nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheine die persönliche Verantwortung der Kindesmutter geringfügig. Dies gelte umso mehr, als die Mutter nicht vollständig den Umgang verhindert, sondern das Kind zu vier der festgelegten Termine gebracht habe. Die an ihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen seien hoch gewesen, da sie binnen weniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem Problemkomplex habe überdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des Kindes habe verändern müssen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der Einsetzung eines Umgangspflegers vergleichbare Verstöße mittelfristig nicht mehr zu sanktionieren sein würden. Das Ordnungsgeld habe vor diesem Hintergrund in erster Linie Sanktionscharakter für zurückliegendes Verhalten und keinen Beugecharakter.

31. Dem Amtsgericht zufolge war auch zu berücksichtigen, dass die ersten Termine, bei denen das Kind die Begegnungen vorzeitig abgebrochen habe, dem Zweck der Umgangsanbahnung dienen sollten. Dieser Konstellation sei immanent, dass der Umgang nur schrittweise aufgebaut werden und möglicherweise scheitern könne. Auf diese Möglichkeit habe das Oberlandesgericht hingewiesen und auch angemerkt, dass auf das Kind kein unsachgemäßer Druck ausgeübt werden solle.

32. Im Hinblick auf die für den 25. Juni und den 2. Juli 2010 festgesetzten Umgangstermine sei dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt worden, dass die Kindesmutter und das Kind nicht anwesend sein würden; dieser Umstand müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Er habe somit Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen an diesen Tagen trotz dieser Kenntnis verursacht.

33. Das Gericht befand es unter diesen Umständen für angemessen, für die drei Fälle, in denen kein Umgang stattgefunden hatte, jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 80 Euro und in den verbleibenden drei Fällen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 20 Euro festzusetzen.

34. Beide Parteien legten Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das festgesetzte Ordnungsgeld viel zu niedrig und offensichtlich ineffektiv sei. Er rügte ferner, dass die Dauer des Ordnungsgeldverfahrens überlang gewesen sei und seine Rechte nach Artikel 8 der Konvention verletzt habe.

35. Am 2. Dezember 2010 beschloss das Amtsgericht, den beiden Beschwerden gegen seine Entscheidung vom 12. November 2010 nicht abzuhelfen, und leitete diese an das Oberlandesgericht Frankfurt weiter.

36. Am 17. Dezember 2010 forderte das Oberlandesgericht beide Parteien auf, bis zum 6. Januar 2011 zu erwidern.

37. Am 2. Februar 2011 wies das Oberlandesgericht die Beschwerden beider Parteien zurück. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass das Amtsgericht sein Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt und alle relevanten Umstände berücksichtigt habe. Ferner sei es zwar zutreffend, dass Ordnungsmittelverfahren zügig zu betreiben seien, den Gerichten müsse aber die Möglichkeit bleiben, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen. Obwohl viele Gründe dafür sprächen, dass die Dauer des Verfahrens angemessenen gewesen sei, könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts offen bleiben, ob das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchgeführt worden sei, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer ohnehin nicht vorlägen.

38. Am 28. Februar 2011 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Anhörungsrüge ein, die von diesem am 4. Mai 2011 zurückgewiesen wurde.

39. Am 16. August 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1544/11).

40. Zwischenzeitlich beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2011 beim Amtsgericht die Vollstreckung des Beschlusses vom 12. November 2010. Am 21. März 2011 ordnete das Amtsgericht die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer an. Am 26. April 2011 forderte das Amtsgericht den Beschwerdeführer auf, die Originalausfertigung des zu vollstreckenden Beschlusses einzureichen. Am 4. Mai 2011 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Beschluss von Amts wegen zu vollstrecken sei. Am 1. Juni 2011 hatte die Mutter, der Ratenzahlung gewährt worden war, das Ordnungsgeld vollständig bezahlt. Am 19. Juli 2011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Ordnungsgeld bereits bezahlt worden sei.

C. Vollstreckung des Umgangsbeschlusses vom 1. September 2010

41. Am 1. September 2010 hob das Oberlandesgericht Frankfurt im Hauptverfahren den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2009 (Aussetzung des Umgangsrechts) auf und gewährte dem Beschwerdeführer das Recht auf Umgang an jedem zweiten Mittwochnachmittag für jeweils drei Stunden, beginnend am 29. September 2010. Nach vier begleiteten Umgangskontakten habe der Beschwerdeführer das Recht auf bis zu achtstündige unbegleitete Umgangskontakte. Das Oberlandesgericht bestellte ferner Herrn H. als Umgangspfleger für die Durchsetzung des Umgangsrechts. Die Mutter wurde verpflichtet, das Kind zum Zweck der Umgangskontakte an den Umgangspfleger herauszugeben. Beide Elternteile wurden zu Vorbereitungsgesprächen mit dem Umgangspfleger verpflichtet.

42. Das Oberlandesgericht bestätigte seine frühere Feststellung, dass nichts darauf hindeute, dass ein Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes gefährden würde, und dass daher kein Grund für die Aussetzung der Umgangskontakte bestehe. Es gebe auch keine hinreichenden Beweise dafür, dass das Kind es beharrlich ablehne, seinen Vater zu sehen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass die verbale Ablehnung des Vaters durch das Kind nicht auf dessen eigener Willensbildung beruhe, sondern von der Loyalität des Kindes gegenüber seiner Mutter als unmittelbarer Betreuungsperson herrühre. Es sei ersichtlich, dass die Umgangskontakte lediglich deshalb gescheitert seien, weil die Mutter nicht gewillt oder nicht fähig gewesen sei, einen solchen Umgang zuzulassen.

43. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass beide Elternteile zur mangelnden Kommunikation und zur gesamten Entwicklung des Verfahrens beigetragen hätten.

44. Da die Mutter ihren elterlichen Pflichten kontinuierlich nicht nachgekommen sei, hielt es das Oberlandesgericht für erforderlich, für die Durchsetzung des Umgangsrechts einen Umgangspfleger zu bestellen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Umgangspflegschaft zu befristen sei. Es hielt den Zeitraum bis 31. März 2011 für ausreichend, um zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine stabile Beziehung herzustellen, die dauerhafte Umgangskontakte erlaube.

45. Am 2. Oktober 2010 informierte der Umgangspfleger das Oberlandesgericht darüber, dass er den Beschwerdeführer getroffen habe; dieser sei unkooperativ gewesen und habe anscheinend kein Interesse am Wohl des Kindes. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Umgang wie geplant durchzuführen. Um dennoch einen Umgang zu ermöglichen, empfahl er eine professionelle Beratung für den Beschwerdeführer.

46. Am 15. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Entlassung des Umgangspflegers aus seinen Pflichten.

47. Am 16. November 2010 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Kindes vertreten sollte, und übersandte den Antrag der Mutter, dem Umgangspfleger und dem Jugendamt zur Stellungnahme binnen einer Woche.

48. Am 30. November bzw. am 9. Dezember 2010 beantragten das Jugendamt bzw. die Kindesmutter beim Amtsgericht, den Antrag zu verwerfen.

49. Am 10. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht einen Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens. Am selben Tag beraumte das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung für den 21. Januar 2011 an.

50. Am 17. Dezember 2010 rügte der Beschwerdeführer, das Amtsgericht habe bei der Anberaumung des Verhandlungstermins die einmonatige Frist aus § 155 Abs. 2 FamFG nicht eingehalten (siehe ‚Das einschlägige innerstaatliche Recht').

51. Am 12. Januar 2011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, es habe keinen früheren Termin anberaumen können, da der zuständige Richter zum 1. Januar 2011 ersetzt worden sei und die Verhandlung unmittelbar nach der Rückkehr des neuen Richters aus dem Urlaub angesetzt worden sei.

52. Am 21. Januar 2011 fand eine Verhandlung in Abwesenheit des Umgangspflegers statt, der das Amtsgericht informiert hatte, dass er sich im Urlaub befinde.

53. Am 29. Januar 2011 beantragte der Umgangspfleger beim Amtsgericht die Entlassung aus seinen Pflichten.

54. Zwischen dem 2. und 9. Februar 2011 nahm die Amtsrichterin mit acht potenziellen Umgangspflegern telefonisch Kontakt auf. Frau R. war bereit, die ersten Umgangskontakte zu begleiten, Frau Z. erklärte sich bereit, das Kind bei den darauffolgenden unbegleiteten Umgangskontakten zu übergeben.

55. Am 11. Februar 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der Umgangspfleger H. nur entlassen werden könne, wenn ein neuer Pfleger bestellt werde. Die intensiven Bemühungen des Amtsgerichts, eine Person zu finden, die zur Umsetzung des Beschlusses vom 1. September 2010 bereit sei, hätten sich als schwierig erwiesen. Am selben Tag wandte sich die Amtsrichterin schriftlich an 22 potenzielle Umgangspfleger und erkundigte sich nach ihrer Bereitschaft, den vorliegenden Fall zu übernehmen. Darüber hinaus informierte das Amtsgericht die Parteien, dass es von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zur Überprüfung der bestehenden Umgangsregelungen eingeleitet habe (siehe Rdnrn. 67-81).

56. Am 16. März 2011 stellte die Mutter einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin. Diesen Antrag zog sie am 12. April 2011 zurück.

57. Am 12. April 2011 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Rechtsanwältin der Kindesmutter mit, dass der Beschwerdeführer vorhabe, am 16. April 2011 sein Umgangsrecht auszuüben, und dass er von der Mutter erwarte, ihm das Kind zu übergeben. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. September 2010 weiterhin unbegleitete Besuche an jedem zweiten Samstag vorsehe. Am 14. April 2011 erwiderte die Rechtsanwältin der Kindesmutter, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach kein Recht auf unbegleiteten Umgang habe.

58. Im Zeitraum vom 16. April bis zum 9. Juli 2011 öffnete die Mutter nicht die Tür, wenn der Beschwerdeführer erschien, um den Umgang auszuüben. Im Zeitraum zwischen 10. Mai und 11. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer sechs Anträge auf Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter, da sie ihrer Verpflichtung zuwidergehandelt habe, das Kind an den Beschwerdeführer herauszugeben. Außerdem beantragte er beim Amtsgericht, das Verfahren zu beschleunigen.

59. Am 27. Juni 2011 beantragte die Rechtsanwältin der Mutter beim Amtsgericht, das Verfahren bis zum Ausgang des Abänderungsverfahrens zum Umgangsrecht auszusetzen.

60. Mit Beschluss vom 29. Juni 2011 stellte das Amtsgericht fest, dass die Umgangspflegschaft durch Herrn H. zum 31. März 2011 beendet gewesen sei.

61. Am 5. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine unverzügliche Entscheidung. Am 8. Juli 2011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Mutter noch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zu dem Antrag vom 1. Juli und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2011 Stellung zu nehmen.

62. Am 19. Juli 2011 rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund der ausbleibenden Entscheidung des Amtsgerichts über seine Anträge verletzt sei.

63. Am 19. Juli 2011 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Absicht mit, auf der Grundlage der bis zum 19. August 2011 eingehenden Schriftsätze in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

64. Am 26. August 2011 wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter zurück. Das Amtsgericht stellte fest, dass der mit Beschluss vom 1. September 2010 angeordnete begleitete Umgang nicht stattgefunden habe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ein unbegleiteter Umgang ohne eine anfängliche Phase begleiteter Umgangskontakte stattfinden könne. Diese Frage sei Gegenstand des neuen, vom Amtsgericht eingeleiteten Abänderungsverfahrens zum Umgangsrecht. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, die Mutter habe dem Umgangsbeschluss vom 1. September 2010 zuwidergehandelt.

65. Am 13. September 2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am 12. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde.

D. Das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht

66. Am 11. Februar 2011 leitete das Amtsgericht Frankfurt von Amts wegen ein neues Verfahren auf Abänderung der bestehenden Umgangsregelung ein und beraumte für den 16. März 2011 einen Verhandlungstermin in Anwesenheit von Frau Z. und Frau R. an, die zuvor ihre Bereitschaft hatten erkennen lassen, die Aufgaben als Umgangspflegerinnen zu übernehmen.

67. Bei der Verhandlung am 16. März 2011 konnten sich der Beschwerdeführer und Frau Z. nicht über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über die geplante Dauer des ersten unbegleiteten Umgangskontakts, einigen. Die Mutter stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin (vgl. Rdnr. 56 im Hinblick auf das Parallelverfahren). Am 31. März 2011 forderte der für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständige Richter die Rechtsanwältin der Mutter auf, diesen Antrag zu begründen. Am 12. April 2011 zog die Rechtsanwältin der Mutter den Antrag zurück.

68. Am 18. Mai 2011 hörte das Amtsgericht das Kind an.

69. Am 29. Juni 2011 entschied das Amtsgericht, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. September 2010 bezüglich des Umgangsrechts noch durchgeführt werden könne oder ob es im Interesse des Kindes sei, entweder unbegleitete Umgangskontakte anzuordnen oder das Umgangsrecht auszusetzen.

70. Am 15. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen. Am 25. Juli 2011 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet ab. Am 5. August 2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Am 3. November 2011 gab das Oberlandesgericht dem Antrag statt.

71. Am 19. Dezember 2011 bestellte das Gericht eine neue Sachverständige. Am 15. März 2012 teilte die Sachverständige dem Gericht mit, sie habe keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herstellen können. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er für weitere Begutachtungen nicht zur Verfügung stehe. Am 29. März 2012 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Mandat nieder.

72. Am 17. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die unverzügliche Anberaumung eines Termins.

73. Nachdem am 19. April das Sachverständigengutachten eingegangen war, bestimmte das Amtsgericht am 20. April einen Verhandlungstermin auf den 29. Mai 2012 und wies die Parteien darauf hin, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers aufgrund des während des Termins gewonnenen persönlichen Eindrucks der Sachverständigen in Betracht komme. Am 22. Mai 2012 lehnte der Beschwerdeführer die Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und der Termin wurde aufgehoben.

74. Am 22. Juni 2012 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Am 9. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am 31. Oktober 2012 zurückwies.

75. Am 16. November 2012 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den 30. Januar 2012 an. Am 5. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer erneut einen Befangenheitsantrag ein; dieser wurde am 29. Januar 2013 zurückgewiesen. Am 15. März 2013 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin für den 11. April 2013 an. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde der Termin auf den 6. Juni 2013 verlegt.

76. Am 1. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Termin teilnehmen könne. Das Amtsgericht verlegte die Verhandlung unter Berücksichtigung der Abwesenheiten der Parteien während der Sommermonate auf den 22. August 2013.

77. Am 14. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das Amtsgericht erneut um Aufhebung des Termins. Zu der Verhandlung, die am 22. August 2013 stattfand, erschien er nicht. Am 11. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht verhandlungsfähig sei.

78. Am 12. November 2013 setzte das Amtsgericht Frankfurt das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum 31. Oktober 2013 mit der Begründung aus, dass ein Umgang gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes das Kindeswohl gefährden würde. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein.

79. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu der Anhörung, die am 11. Februar 2014 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfand. Für den 21. Mai 2014 beraumte das Oberlandesgericht einen weiteren Anhörungstermin an, zu dem auch die gerichtlich bestellte Sachverständige geladen wurde. Am 20. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung einer Privatgutachterin und ersuchte gleichzeitig um eine Verlegung des für den Folgetag anberaumten Termins, da die Privatgutachterin verhindert sei. Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag, unter anderem unter Verweis auf § 155 FamFG, ab. Am 21. Mai 2014 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, der nicht persönlich zur Anhörung erschien, einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats ein, welcher am 21. Juli 2014 zurückgewiesen wurde.

80. Am 17. September 2014 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aussetzung des Umgangsrechts bis zum 31. Oktober 2015. Es gestattete dem Vater ferner einmal im Monat die Kontaktaufnahme per Brief und gab der Mutter auf, die Briefe dem Kind auszuhändigen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass ein persönlicher Umgang gegen den nachhaltig geäußerten Willen des mittlerweile elfjährigen Kindes dessen psychische Entwicklung gefährden würde und deshalb vorübergehend auszuschließen sei. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei und dass die nun schon über ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs zwischen Vater und Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der Mutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe gewesen sei.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

81. § 1684 BGB bestimmt:

Umgang des Kindes mit den Eltern

‚(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. [...]

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [...]"

82. Nach § 1626a BGB in der bis 18. Mai 2013 geltenden Fassung übten die Eltern eines nichtehelichen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgaben (Sorgeerklärung) oder einander heirateten. Andernfalls erhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht.

83. § 155 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:

‚(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) [...]"

84. § 89 FamFG bestimmt:

Ordnungsmittel

‚(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. [...]

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. [...]'

85. Nach § 90 desselben Gesetzes dürfen Entscheidungen über Umgangsrechte nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind vollstreckt werden.

86. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: das Rechtsschutzgesetz) trat am 3. Dezember 2011 in Kraft. Nach § 198 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der durch das Rechtsschutzgesetz geänderten Fassung hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene monetäre Entschädigung. Voraussetzung für eine spätere Entschädigungsklage ist eine Verzögerungsrüge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die angebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Nach Artikel 23 gilt das Rechtsschutzgesetz sowohl für anhängige als auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof ist oder noch werden kann. In anhängigen Verfahren sollte die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes erhoben werden. In diesen Fällen wahrte die Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgegangenen Zeitraum. Nähere Einzelheiten sind der Rechtssache T.. /. Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 26-29, 29. Mai 2012) zu entnehmen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. UMFANG DER RÜGE

87. In seinem Vortrag gegenüber dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, sein Umgangsrecht in dem am 19. Mai 2005 eingeleiteten Verfahren durchzusetzen.

88. Die Regierung wies darauf hin, dass der Verfahrenszeitraum vom 19. Mai 2005 bis 22. März 2010 nicht erneut durch den Gerichtshof geprüft werden könne, da dieser bereits Gegenstand des vom Gerichtshof erlassenen Urteils vom 21. April 2011 (K., a. a. O.) gewesen sei.

89. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass das vorangegangene Verfahren vor dem Gerichtshof ausschließlich seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über die überlange Verfahrensdauer zum Gegenstand gehabt habe, nicht aber die Rüge der Überlänge und Ineffektivität gemäß Artikel 8 der Konvention. Die vorliegende Rechtssache habe insoweit ersichtlich einen anderen Beschwerdegegenstand.

90. Artikel 35 Abs. 2 Buchst. b der Konvention besagt:

‚Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die [...] im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt [...].'

91. Der Gerichtshof stellt fest, dass in seinem Urteil vom 21. April 2011 (K., a. a. O.) ein Ausschuss des Gerichtshofs die Rügen des Beschwerdeführers nach den Artikeln 6 und 8 hinsichtlich der Dauer des Verfahrens im Zeitraum zwischen 19. Mai 2005 und 22. März 2010 geprüft hat. Der Gerichtshof hat entschieden, diese Rüge ausschließlich nach Artikel 6 der Konvention zu prüfen (siehe K., a. a. O., Rdnr. 37). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Rüge durch die in ihr aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen gekennzeichnet ist, nicht durch die rechtlichen Gründe oder Argumente, auf die sie gestützt wird (siehe u. a. Guerra u. a. ./. Italien, 19. Februar 1998, Rdnr. 44, Reports of Judgments and Decisions 1998-I; und Previti ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45291/06, 8. Dezember 2009). Daraus folgt, dass die Rüge hinsichtlich der Führung des Umgangsverfahrens vor dem 22. März 2010 im Wesentlichen mit einer in dem oben genannten Urteil schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt.

92. Folglich ist die Rüge hinsichtlich des Verfahrenszeitraums zwischen dem 19. Mai 2005 und dem 22. März 2010 nach Artikel 35 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen, da sie im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt, und der Gerichtshof hat nur den nach diesem Datum liegenden Verfahrenszeitraum zu prüfen.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

93. Im Hinblick auf den Verfahrenszeitraum nach dem 22. März 2010 rügte der Beschwerdeführer, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn durchzusetzen, und ihn damit in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt hätten; dieser lautet wie folgt:

‚1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'

94. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

95. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

A. Begründetheit

1. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010

(a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers

96. Dem Beschwerdeführer zufolge war das vom Amtsgericht Frankfurt am Main angeordnete Ordnungsgeld ineffektiv und für die Durchsetzung seiner Umgangsrechte offensichtlich unangemessen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe das Ordnungsgeld keine Auswirkung auf das Verhalten der Mutter gehabt. Außerdem gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Bestellung eines Umgangspflegers etwas an der Umgangsverweigerung durch die Mutter ändern werde. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Ordnungsgeldverfahren überlang gewesen sei.

(b) Das Vorbringen der Regierung

97. Die Regierung vertrat die Auffassung, das Amtsgericht habe Maßnahmen ergriffen, bei denen vernünftigerweise davon habe ausgegangen werden können, dass sie dem Umgangsbeschluss vom 12. Mai 2010 wirksam zur Umsetzung verhelfen. Die Höhe von 300 Euro möge zwar auf den ersten Blick niedrig erscheinen, stelle aber ein angemessenes Mittel zur Förderung der Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter dar. Angesichts des hoch eskalierten Elternkonflikts sei ohnehin zu bezweifeln gewesen, ob ein gesetzlich vorgesehenes Ordnungsmittel überhaupt ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung des Umgangs darstellen könne. Vielmehr habe der Umstand, dass seine Mutter einem Ordnungsgeldverfahren ausgesetzt worden sei, die Ablehnung des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer noch verstärkt. Vor dem Hintergrund der außerordentlich schwierigen und konfliktbeladenen Situation habe das Amtsgericht das Verschuldensmoment der Kindesmutter nachvollziehbar eingeschätzt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Ordnungsgeld in erster Linie einen vergangenheitsbezogenen Sanktionscharakter gehabt habe, da infolge der Bestellung einer Umgangspflegschaft keine weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss zum Umgangsrecht zu erwarten gewesen seien.

98. Die Regierung brachte ferner vor, das Amtsgericht habe seine Ordnungsmittelentscheidung dreieinhalb Monate nach Antragstellung durch den Beschwerdeführer erlassen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht vor Erlass seines Beschlusses am 12. November 2010 die Rücksendung der Verfahrensakte abgewartet habe, sei angesichts der Komplexität des Verfahrens und des Umstands, dass das Hauptsacheverfahren bereits am 1. September 2010 beendet gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Verbindung der beiden Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juli und vom 11. August 2010 hätte der Prozessökonomie gedient. Die Amtsrichterin habe dem Fall höchste Priorität eingeräumt und sogar ihre eigene Urlaubsplanung zurückgestellt, um eine Anhörung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchführen zu können.

(c) Würdigung durch den Gerichtshof

99. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des ‚Familienlebens' im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe u. a. Monory ./. Rumänien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 71099/01, Rdnr. 70, 5. April 2005 und T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1521/06, Rdnr. 74, 10. Februar 2011).

100. Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels 8 darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen von staatlicher Seite zu schützen, treten darüber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen ‚Achtung' des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Maßnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 für Eltern das Recht beinhaltet, dass Maßnahmen zur Wiederzusammenführung mit ihren Kindern getroffen werden, und für die innerstaatlichen Behörden die Verpflichtung , eine solche Zusammenführung zu ermöglichen (siehe u. a. Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-I; Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 127, ECHR 2000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I. ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 56673/00, Rdnr. 49, ECHR 2003-V).

101. In Fällen, die die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen betreffen, hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass entscheidend sei, ob die innerstaatlichen Behörden alle für eine Verwirklichung der Vollstreckung erforderlichen Schritte unternommen haben, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten (siehe sinngemäß Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 58, Serie A Band 299-A; Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 96; Nuutinen, a. a. O., Rdnr. 128; und Sylvester ./. Österreich, Individualbeschwerden Nrn. 36812/97 und 40104/98, Rdnr. 59, 24. April 2003).

102. In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Maßnahme anhand der Zügigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 102).

103. Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass Zwangsmaßnahmen gegen Kinder in diesem sensiblen Bereich zwar nicht wünschenswert sind, die Verhängung von Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten des Elternteils, mit dem das Kind zusammenlebt, aber nicht ausgeschlossen werden darf (siehe Ignaccolo-Zenide, a. a. O., Rdnr. 106; und Eberhard und M. ./. Slowenien, Individualbeschwerden Nrn. 8673/05 und 9733/05, Rdnr. 130, 1. Dezember 2009).

104. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am 12. Mai 2010 entschied, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, seinen Sohn an sechs konkreten Terminen zwischen Mai und August 2010 für jeweils drei Stunden zu sehen. Auf diese Treffen sollten unbegleitete Umgangskontakte folgen. Am 21. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in Höhe von mindestens 3.000 Euro, da keiner der Termine wie geplant stattgefunden habe. Am 11. August 2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag im Hinblick auf die verbleibenden Termine. Mit Beschluss vom 12. November 2010 ordnete das Amtsgericht, nachdem es die beiden Anträge verbunden hatte, wegen sechs Verstößen gegen den Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro gegen die Kindesmutter an. Obwohl die Mutter diesen Betrag im Juni 2011 zahlte, fand keiner der begleiteten Umgangskontakte wie geplant statt.

105. Den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen zufolge ist es die Aufgabe des Gerichtshofs festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden alle erforderlichen Schritte unternommen haben, die nach den besonderen Umständen dieses Falles vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten, um dem Umgangsbeschluss vom 12. Mai 2010 zur Umsetzung zu verhelfen. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts keine Angaben zur finanziellen Lage der Mutter enthält. Dennoch kommt er nicht umhin festzustellen, dass das Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 300 Euro recht niedrig erscheint, zumal die einschlägigen Bestimmungen die Anordnung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro je Zuwiderhandlung gestatten. Es ist daher zu bezweifeln, ob vernünftigerweise angenommen werden konnte, dass diese Sanktion eine Beugewirkung auf die Kindesmutter entfalten würde, die Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn beharrlich verhindert hatte. Der Gerichtshof nimmt die Begründung des Amtsgerichts zur Kenntnis, wonach die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte zwar zu vertreten gehabt habe, ihre persönliche Verantwortung jedoch gering sei, da die an ihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen hoch gewesen seien und sie ‚binnen weniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem Problemkomplex vollständig zu überdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des Kindes zu verändern' gehabt habe (siehe Rdnr. 30).

106. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien sich bereits 2005 auf die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten geeinigt hatten und das Amtsgericht Frankfurt am Main einen entsprechenden Umgang erstmals am 22. Mai 2007 angeordnet hatte (siehe K., a. a. O., Rdnrn. 7, 16). Angesichts der Tatsache, dass der Mutter in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren klargeworden sein musste, dass sie eine allgemeine Verpflichtung dazu habe, den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zuzulassen, ist es schwierig, der Begründung des Amtsgerichts zu folgen, wonach die Mutter ihre Haltung zu dem Problemkomplex ‚binnen weniger Wochen' habe überdenken müssen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung keine Angaben dazu enthält, ob die Mutter wenigstens versucht hat, ihren Verpflichtungen nach der Umgangsentscheidung nachzukommen, indem sie das Kind dazu ermutigte, den Beschwerdeführer zu treffen. Schließlich stellt er fest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 17. September 2014 (siehe Rdnr. 80) eingeräumt hat, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld möglicherweise unzulänglich gewesen sei.

107. Selbst wenn schwerere Sanktionen die grundsätzliche Haltung der Mutter gegenüber dem Umgangsrecht des Beschwerdeführers möglicherweise nicht geändert hätten, befreit dies die innerstaatlichen Behörden nicht von ihrer Pflicht, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um den Umgang zu ermöglichen. Schließlich ist der Gerichtshof nicht von dem Vorbringen der Regierung überzeugt, wonach eine Wiederholung der Situation unwahrscheinlich sei, weil das Familiengericht zwischenzeitlich eine Umgangspflegschaft angeordnet habe. Auch wenn einem Umgangspfleger wirksamere Mittel zur Verfügung stehen als einem reinen Umgangsbegleiter, ist es schwer vorstellbar, dass dieser sein Ziel - die Durchsetzung des Umgangsrechts - ohne ein Mindestmaß an Kooperation seitens der Mutter erreichen kann.

108. Im Hinblick auf die Zügigkeit des Vollstreckungsverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vom 21. Juli 2010, als der Beschwerdeführer erstmals die Anordnung eines Ordnungsgeldes beantragte, bis zum 1. Juni 2011, als das gesamte Ordnungsgeld bezahlt wurde, mehr als zehn Monate gedauert hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers hin keine gesonderte Entscheidung erließ, sondern vor dem Erlass einer Entscheidung die Erwiderungen auf die folgenden Anträge abwartete. Angesichts der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Verbindung der Anträge, die eine Verzögerung von mehreren Wochen zur Folge hatte, der Prozessökonomie diente. Des Weiteren kam es zu einer Verzögerung von etwa einem Monat, weil das Amtsgericht die Rücksendung der Verfahrensakte vom Oberlandesgericht abwartete, obwohl das Hauptsacheverfahren dort bereits sechs Wochen zuvor beendet worden war. Diese Verzögerung hätte folglich durch eine zügigere Versendung der Verfahrensakte verhindert werden können.

109. Angesichts des Sachverhalts des Falles, einschließlich des Zeitablaufs, sowie angesichts des Kindeswohls und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien sowie des Vorbringens der Parteien kommt der Gerichtshof trotz des staatlichen Ermessensspielraums zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden keine angemessenen und wirksamen Anstrengungen unternommen haben, um die Umgangsentscheidung vom 12. Mai 2010 durchzusetzen.

110. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

2. Vollstreckung der Anordnung vom 1. September 2010

(a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers

111. Dem Beschwerdeführer zufolge scheiterte die Durchführung der Umgangspflegschaft am unangemessenen und unprofessionellen Verhalten des Umgangspflegers. Das Verfahren auf Abberufung des Umgangspflegers sei ineffektiv und überlang gewesen. Das Amtsgericht habe es versäumt, die notwendigen Schritte zur Kontaktaufnahme mit möglichen Umgangspflegern zu ergreifen, die zuvor ihre Bereitschaft signalisiert hätten. Darüber hinaus sei das Amtsgericht nicht seiner Pflicht nach § 155 FamFG nachgekommen, einen Verhandlungstermin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers anzusetzen. Dementsprechend hätte das Amtsgericht 2010 eine Entscheidung treffen können.

112. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Weigerung, weitere Ordnungsgelder anzuordnen, willkürlich gewesen sei und nicht mit innerstaatlichem Recht in Einklang stehe.

(b) Das Vorbringen der Regierung

113. Die Regierung brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten es in dem Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abberufung des Umgangspflegers und in dem Verfahren bezüglich seines Antrags auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die Kindesmutter nicht versäumt, ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 der Konvention nachzukommen.

114. Die Durchführung der Umgangspflegschaft sei an einem offenen Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Umgangspfleger gescheitert. Das Verfahren auf Abberufung des Umgangspflegers sei nicht überlang gewesen. Im Ergebnis seien die Bemühungen des Gerichts, den Umgangspfleger zu ersetzen, an einem Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und den potenziellen Umgangspflegerinnen gescheitert. Da die Umgangspflegschaft am 31. März 2011 beendet gewesen sei, sei der Beschluss vom 29. Juni 2011 nur noch von rein formalem Charakter gewesen. Die Regierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Nichteinhaltung von § 155 FamFG im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Rolle spiele, da diese Bestimmung lediglich eine Soll-Vorschrift sei, die nicht Schnelligkeit um jeden Preis verlange. Entscheidend sei stets das Kindeswohl.

115. Die Regierung brachte auch vor, dass die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, da der am 1. September 2010 ergangene Umgangsbeschluss unbegleitete Umgangskontakte lediglich im Anschluss an eine vorausgehende Phase begleiteter Umgangskontakte vorgesehen habe. Dem Beschwerdeführer hätte daher klar sein müssen, dass ihm in dem Beschluss kein Recht auf unbegleitete Umgangskontakte ohne vorherige begleitete Umgangsanbahnung gewährt worden sei. Die Regierung brachte ferner vor, das Verfahren sei ohne Verzögerung geführt worden.

(c) Würdigung durch den Gerichtshof

116. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. August 2011, kein weiteres Ordnungsgeld gegen die Mutter anzuordnen, kein Rechtsmittel eingelegt und damit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat. Folglich hat der Gerichtshof die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 nur im Hinblick auf die Dauer zu prüfen.

117. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren über die Abberufung des Umgangspflegers mit der Antragstellung des Beschwerdeführers am 15. November 2010 eingeleitet wurde und am 29. Juni 2011 endete, als das Amtsgericht feststellte, dass die Umgangspflegschaft am 31. März 2011 beendet gewesen sei sei. Das Verfahren vor dem Amtsgericht dauerte somit sieben Monate und zwei Wochen. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Umgangspfleger den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zufolge nur entlassen werden konnte, wenn gleichzeitig ein neuer Umgangspfleger bestellt wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht erhebliche Anstrengungen unternommen hat, einen Umgangspfleger zu finden, diese letztlich jedoch erfolglos blieben. Das Verfahren bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder begann am 10. Mai 2011, als der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag stellte, und endete am 26. August 2011 mit der Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht. Es dauerte demnach drei Monate und siebzehn Tage. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gelangt der Gerichtshof nicht zu der Auffassung, dass diese Verfahrensdauer überlang war.

118. Angesichts dieser Überlegungen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention durch die Führung des Verfahrens über die Abberufung des Umgangspflegers und bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder verletzt wurden.

3. Das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht

(a) Das Vorbringen der Regierung

119. Die Regierung brachte vor, die Dauer des Abänderungsverfahrens zum Umgangsrecht sei in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. Der Beschwerdeführer dürfe zwar von allen ihm zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch machen, die daraus resultierenden Verzögerungen seien jedoch nicht den innerstaatlichen Gerichten anzulasten.

(b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers

120. Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Dauer des Verfahrens ihm zuzurechnen sei. Das Abänderungsverfahren sei ineffektiv und überlang gewesen. Insbesondere habe das Amtsgericht versäumt, andere mögliche Umgangspfleger zu bestellen, nachdem mit Frau Z. keine Einigung habe erzielt werden können. Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei auf die überlange Dauer des vorherigen Verfahrens zurückzuführen und daher ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen.

(c) Würdigung durch den Gerichtshof

121. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht am 11. Februar 2011 vom Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet wurde und vor diesem Gericht am 12. November 2013 beendet wurde. Das Beschwerdeverfahren endete mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014. Das Verfahren dauerte demnach zwei Jahre und neun Monate vor dem erstinstanzlichen Gericht und rund zehn Monate vor dem Oberlandesgericht. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwei Befangenheitsanträge und die Beschwerdegegnerin einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin gestellt haben, die jeweils Verzögerungen von mehreren Wochen zur Folge hatten. Eine weitere Verzögerung von beinahe fünf Monaten kam dadurch zustande, dass der Beschwerdeführer den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnte. Obgleich dieser Ablehnungsantrag letztlich erfolgreich war, ist nicht erwiesen, dass der Grund für den Befangenheitsverdacht im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts lag oder dem Amtsgericht vor Bestellung des Sachverständigen hätte bekannt sein können. Zwei Mal wurden Verhandlungstermine auf Antrag des Beschwerdeführers verlegt, der letztlich angab, dass er nicht verhandlungsfähig sei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem der vom Oberlandesgericht anberaumten Verhandlungstermine erschien und den Senat des Oberlandesgerichts ablehnte, weil dieser seinem Antrag auf Verlegung eines Termins nicht nachgekommen sei.

122. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Dauer des Verfahrens vor den Familiengerichten, die zwar erheblich war, nicht darauf zurückzuführen ist, dass es die Gerichte an besonderer Sorgsamkeit hätten fehlen lassen. Insbesondere kann die angebliche Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht den Familiengerichten angelastet werden. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht erwiesen wurde, dass die Familiengerichte im Hinblick auf das am 11. Februar 2011 eingeleitete Verfahren den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Artikel 8 der Konvention missachtet hätten.

III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

123. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass die Dauer des Umgangsrechtsverfahrens unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention über eine angemessene Frist hinausgegangen sei; diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

‚Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem [...] Gericht [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.'

124. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Rechtsschutzgesetz Anspruch auf gerechte Entschädigung hätte geltend machen können, was er aber nicht tat. Allerdings bestreitet er die Wirksamkeit des Rechtsschutzgesetzes. Unter Bezugnahme auf ein Urteil, in dem ein Oberlandesgericht einem Beschwerdeführer wegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens, das zwei Jahre und acht Monate gedauert habe, 1.500 Euro Schadenersatz zugesprochen habe - und das am 13. März 2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt worden sei (III ZR 91/13) -, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung von Anträgen auf gerechte Entschädigung nach dem Rechtsschutzgesetz die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt hätten.

125. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs aufgeteilt wird. Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falles unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erfordernis befreit war (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 68, Reports of Judgments and Decisions 1996-IV; und Eberhard und M., a. a. O., Rdnr. 147).

126. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der Übergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes am 3. Dezember 2011 die Möglichkeit offenstand, einen Anspruch auf gerechte Entschädigung geltend zu machen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grundsätzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verfügbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe T., a. a. O., Rdnrn. 40-43). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung nahelegen würden, dass eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerechte Entschädigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, hätte der Beschwerdeführer diesen im Hinblick auf die mutmaßlich unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Die bloße Behauptung, dass ein Oberlandesgericht in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Beschluss bei der Prüfung des nach dem Rechtsschutzgesetz zu gewährenden Schadensersatzes die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs möglicherweise nicht beachtet habe, reicht nicht aus, um die allgemeine Wirksamkeit des Rechtsbehelfs als Ganzes in Frage zu stellen.

127. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.

IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION

128. Der Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das überlange Verfahren vor den Familiengerichten verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 13 i. V. m. Artikel 8 der Konvention.

129. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

A. Zulässigkeit

130. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Das Vorbringen der Regierung

131. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T. (a. a. O., Rdnrn. 39-45) brachte die Regierung vor, der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grundsätzlich geeignet sei, bei überlanger Verfahrensdauer wirksame Wiedergutmachung zu leisten. Die Evaluierung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs, der seit zwei Jahren in Kraft sei, laufe zwar noch, die bestehende Rechtsprechung zeige jedoch, dass der neue Rechtsbehelf in der Praxis gut funktioniere. Dies habe das Ministerkomitee in seiner Abschlussresolution in der Rechtssache R. (siehe R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010 und Resolution CM/ResDH(2013)244) bestätigt.

132. Der neue Rechtsbehelf sei auch in Rechtssachen, in denen es um den Umgang mit Kindern gehe, wirksam, da er nicht nur eine monetäre Wiedergutmachung zur Folge habe, sondern auch eine allgemeine präventive Wirkung entfalte. Dem zweistufigen Rechtsbehelf nach dem geänderten Gerichtsverfassungsgesetz komme schon durch seine Existenz eine allgemeine präventive Wirkung zu. Darüber hinaus komme der Verzögerungsrüge eine Warnfunktion zu, da sie das Gericht auf ein Verfahren hinweise, das aus Sicht eines Beschwerdeführers bereits überlang sei, und dem Gericht so die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung gebe. Ferner habe auch der Entschädigungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz eine präventive Funktion, da er schon während des laufenden Verfahrens geltend gemacht werden könne. Schließlich habe der Rechtssuchende die Möglichkeit, für etwaige Nachteile, die aus einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist folgen, eine monetäre Entschädigung zu erhalten.

133. Die Regierung merkte an, dass das Verfahren, das den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde, seit Mai 2010 anhängig gewesen sei und damit unter die Übergangsvorschrift von Artikel 23 des Rechtsschutzgesetzes falle. Folglich habe es die Verzögerungsrüge in diesem Verfahrensstadium noch nicht gegeben. Allerdings sei der Entwurf des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht gewesen; außerdem sei gerade im Familienrecht wegen der Gefahr einer Schaffung von irreversiblen Zuständen das Rechtsinstitut einer (gesetzlich nicht geregelten) Untätigkeitsbeschwerde durch die Oberlandesgerichte bereits allgemein anerkannt gewesen. Schließlich habe auch der Beschwerdeführer in mehreren seiner Verfahren Verzögerungsrüge erhoben.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers

134. Dem Beschwerdeführer zufolge erfüllt das Rechtsschutzgesetz nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen. Der Gerichtshof habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass in Verfahren, in denen sich die Verfahrensführung auf das Familienleben des Beschwerdeführers auswirken könne, ein rein kompensatorischer Rechtsbehelf nicht genüge, um Verletzungen zu begegnen, die aus der Dauer des Verfahrens resultierten (der Beschwerdeführer verwies auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Macready ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerden Nrn. 4824/06 und 15512/08, 22. April 2010 und Bergmann ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 8857/08, 27. Oktober 2011).

135. Als das in Rede stehende Verfahren eingeleitet worden sei, sei das Rechtsschutzgesetz noch nicht in Kraft gewesen, weshalb der Beschwerdeführer lediglich einen Entschädigungsanspruch nach dessen Übergangsvorschriften hätte geltend machen können. Hiervon habe er nach reiflichem Nachdenken auch mangels Effektivität keinen Gebrauch gemacht. Die im Rechtsschutzgesetz vorgesehene Entschädigungslösung erfülle nicht die Anforderungen an einen effektiven präventiven Rechtsbehelf, da sie nicht zur Anordnung von verbindlichen Beschleunigungsmaßnahmen führe. Auch die Verzögerungsrüge erfülle diese Anforderungen nicht, da sie weder einen Rechtsanspruch auf Feststellung einer Konventionsverletzung noch einen Anspruch auf wirksame Abhilfemaßnahmen begründe, da keine Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bestehe.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

(a) Allgemeine Grundsätze

136. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention unmittelbar Ausdruck der in Artikel 1 der Konvention verankerten Pflicht der Staaten ist, die Menschenrechte in erster Linie innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnung zu schützen. Er verlangt deshalb, dass die Staaten einen innerstaatlichen Rechtsbehelf vorsehen, damit über eine ‚vertretbare Rüge' einer Konventionsverletzung der Sache nach entschieden und geeigneter Rechtsschutz gewährt wird (siehe u. a. Kud?a ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung hinsichtlich der Führung des Verfahrens vor den Familiengerichten (vgl. insbesondere Rdnr. 109) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Führung des Umgangsrechtsverfahrens eine Verletzung von Artikel 8 vertretbar vorgetragen hat.

137. Der Gerichtshof weist auch erneut auf seine Rechtsprechung hin, nach der die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer dann im Sinne von Artikel 13 der Konvention als ‚wirksam' anzusehen sind, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein Rechtsbehelf erfüllt diese Kriterien demnach, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken oder der Prozesspartei eine angemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene Verzögerungen zukommen zu lassen (siehe Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 17, ECHR 2002-VIII; und Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 99, ECHR 2006-VII). Allerdings hat der Gerichtshof bei Verfahren, in denen sich die Verfahrensdauer eindeutig auf das Familienleben des Beschwerdeführers auswirkt (und die demnach nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind), die Auffassung vertreten, dass ein strengerer Maßstab zu setzen ist, der die Staaten dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der gleichzeitig präventiv und kompensatorisch wirkt (siehe Macready, a. a. O., Rdnr. 48; und Bergmann, a. a. O., Rdnrn. 45-46). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die positive Verpflichtung des Staates, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens sicherzustellen, illusorisch zu werden droht, wenn den Beteiligten lediglich ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der ausschließlich eine nachträgliche monetäre Entschädigung zur Folge haben kann (siehe Macready, ebenda).

(b) Anwendung auf die vorliegende Rechtssache

138. Was die Umstände der vorliegenden Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren das Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand hatte. Damit steht fest, dass der Fall zur Kategorie der Fälle gehört, bei denen die Gefahr einer Präjudizierung durch überlange Verfahrensdauer besteht. Den oben dargelegten Grundsätzen zufolge ist demnach zu prüfen, ob im deutschen Recht zur maßgeblichen Zeit ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer vorgesehen war, der nicht nur eine monetäre Wiedergutmachung zur Folge hatte, sondern auch eine Beschleunigung des Verfahrens vor den Familiengerichten bewirkte.

(i) Das Rechtsschutzgesetz

139. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten Rechtsbehelfs stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass dieser erst ab Dezember 2011 zur Verfügung stand, zu einem Zeitpunkt also, als das in Rede stehende Verfahren bereits anderthalb Jahre im Gang und vor dem Gerichtshof anhängig war. Der Beschwerdeführer sah von der Möglichkeit ab, nach der Übergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes eine monetäre Entschädigung zu fordern. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits festgestellt hat, dass kein Grund für die Annahme besteht, der neue Rechtsbehelf werde einem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entschädigung für seine berechtigten Klagen zu erlangen (siehe T., a. a. O., Rdnr. 40). Allerdings hat er nicht die Frage geprüft, ob das Rechtsschutzgesetz auch als wirksames Mittel zur Verfahrensbeschleunigung angesehen werden kann, wenn das Recht auf Achtung des Familienlebens andernfalls illusorisch zu werden droht.

140. Was die Warnfunktion angeht, die die beschwerdegegnerische Regierung der Verzögerungsrüge zuspricht, erkennt der Gerichtshof an, dass diese Rüge ein Gericht in einem konkreten Fall zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen könnte. Er stellt jedoch fest, dass das Rechtsschutzgesetz andernfalls keine andere Sanktionierung vorsieht als die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Des Weiteren ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass man davon ausgehen kann, die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, habe eine hinreichende beschleunigende Wirkung auf laufende Verfahren, bei denen es um das Recht auf Umgang mit kleinen Kindern geht, und sofern dies notwendig ist, um eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu verhindern.

141. Angesichts dieser Überlegungen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten Bestimmungen den konkreten Anforderungen gerecht werden, die an einen Rechtsbehelf zu stellen sind, mit dem der Staat seinen positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention in Verfahren nachkommen soll, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand haben.

(ii) Die Untätigkeitsbeschwerde

142. Der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass die Untätigkeitsbeschwerde, die keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, aber vor dem Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes von etlichen Rechtsmittelgerichten anerkannt wurde, aufgrund der Ungewissheit über die Zulässigkeitskriterien einer solchen Beschwerde und die praktischen Auswirkungen auf das konkrete Verfahren nicht als wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Zivilverfahren angesehen werden konnte (siehe Sürmeli, a. a. O., Rdnrn. 110-112). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Argumente vorgetragen hat, die in der vorliegenden Rechtssache eine andere Schlussfolgerung gestatten würden. Folglich kann die Untätigkeitsbeschwerde in diesem konkreten Fall nicht als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden.

(iii) § 155 FamFG

143. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung in einem anderen Zusammenhang vorgetragen hat, § 155 FamFG, der Familiengerichte dazu verpflichte, Umgangsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln, sei lediglich eine Soll-Vorschrift, die nicht Schnelligkeit ‚um jeden Preis' verlange (siehe Rdnr. 114). Sie machte nicht geltend, dass diese Bestimmung als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention angewendet werden könne. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Bestimmung die Gerichte dazu anhalten kann, ihrer Pflicht nachzukommen, Umgangsverfahren mit besonderer Sorgfalt zu führen. Da es jedoch keine gesetzliche Sanktionierung dafür gibt, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, schließt sich der Gerichtshof der Auffassung an, dass dieses Instrument nicht als wirksamer präventiver Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer von Umgangsverfahren angesehen werden kann.

144. Demnach stand dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren über sein Umgangsrecht hätte beschleunigen können.

145. Folglich ist Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

146. Artikel 41 der Konvention lautet:

‚Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.'

A. Schaden

147. Der Beschwerdeführer forderte insgesamt mindestens 30.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er infolge des überlangen und ineffektiven Umgangsverfahrens, das seit 2005 vor den Familiengerichten anhängig gewesen sei und zur dauerhaften Trennung von seinem Kind geführt habe, einen Nichtvermögensschaden erlitten habe. Der Beschwerdeführer sah es als erschwerenden Umstand an, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2011 (siehe K., a. a. O.) keine dauerhafte Auswirkung auf die Prozessführung durch das Familiengericht gehabt habe.

148. Die Regierung wies darauf hin, dass die Überlänge des Ursprungsverfahrens bereits Gegenstand des vorherigen Urteils des Gerichtshofs gewesen sei (siehe K., a. a. O.). In der vorliegenden Rechtssache weise lediglich das Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht eine ungewöhnliche Länge auf, die jedoch in Anbetracht der Umstände dieses speziellen Falles noch angemessen sei. Hilfsweise wies die Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof zuvor in einem vergleichbaren Fall von einer Entschädigung abgesehen habe (die Regierung verwies auf die Rechtssache Berlin ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 44978/98, Rdnr. 72, 15. Juli 2003).

149. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer für den durch die Dauer des Verfahrens im Zeitraum 2005 bis 2010 entstandenen immateriellen Schaden 5.200 Euro zugesprochen wurden (siehe K., a. a. O., Rdnr. 61). Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln 8 und 13 in der vorliegenden Rechtssache 15.000 Euro für den immateriellen Schaden zu.

B. Kosten und Auslagen

150. Der Beschwerdeführer machte zudem insgesamt 4.524,61 Euro für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (einschließlich Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Höhe von 2.032,40 Euro) und 4.404,13 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Er brachte vor, die Kindesmutter habe ihm die Kosten für das erste Ordnungsgeldverfahren nicht erstattet.

151. Die Regierung bekräftigte, der Beschwerdeführer habe keine Honorarvereinbarung zur Begründung der Rechnungen für die vor dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten vorgelegt. Außerdem seien die Kosten vor den Familiengerichten nicht entstanden, um einer Verletzung von Artikel 8 abzuhelfen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten für das erste Ordnungsgeldverfahren einen vollstreckbaren Anspruch gegen die Mutter.

152. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, um einer Verletzung von Konventionsrechten abzuhelfen, und wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass er eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention nur im Hinblick auf das erste Ordnungsgeldverfahren festgestellt hat und der Beschwerdeführer hinsichtlich der in diesem Verfahren entstandenen Kosten einen vollstreckbaren Titel gegen die Mutter hat. Vor diesem Hintergrund hält es der Gerichtshof für angemessen, 2.032,40 Euro für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 4.404,13 Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.

C. Verzugszinsen

153. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Rügen nach den Artikeln 8 und 13 bezüglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nach dem 22. März 2010 werden für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

2. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12. Mai 2010 verletzt worden;

3. Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;

4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:

(i) 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

(ii) 6.436,53 Euro (sechstausendvierhundertsechsunddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;

(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. ..."

*** (BVerfG)

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).

*** (OLG)

Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt. Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine "Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen" (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2023 - 9 UF 76/23).

***

Ist zu befürchten, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB nicht als kindeswohldienlich erscheinen (vergleiche BGH FamRZ 2017, 1668). Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat, FamRZ 2016, 1092, NZFam 2018, 373; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2018 - 13 WF 151/18).

***

„... A. Sorgerecht

Eine abweichende Regelung des Sorgerechts kommt nicht in Betracht. Die von dem Diplom-Psychologen H. empfohlene Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts scheidet aus, weil die Parteien aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen Lösung außer Stande sind. Auf die in der angefochtenen Entscheidung einleitend erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsgegner kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie die vom Gutachter angenommene beiderseitige Erziehungseignung; diese ist zwar zwingende (notwendige), nicht aber hinreichende Bedingung für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. Entscheidend ist allein, ob beide Elternteile willens und in der Lage sind, Konflikte untereinander im Interesse der ausschließlich am Wohl ihrer Kinder auszurichtenden Entscheidungen zurückzustellen und zu einer vertrauensvollen Kommunikation in Erziehungsfragen zu finden. Hiervon kann vorliegend nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligter - einschließlich der Parteien selbst - keine Rede sein.

Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im Übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bewertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und stattdessen dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als berechtigt angesehenen ‚Vorgaben' der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das von ihm geforderte ‚an einem Strang'-Ziehen beider Elternteile auch noch dahin versteht, dass der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an ‚mütterliche Vorgaben' zu halten und diese gar ‚zu übernehmen' habe, handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im Einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete Grundeinstellung, die selbst durch den pauschalen Hinweis auf ‚Kontinuitätsgesichtspunkte' mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das Familiengericht zu - vorliegend aufwändig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dar.

II. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin scheidet aus, weil diese aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen Umgangskontakt unmöglich zu machen (folgend unter 1.). Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner eine Mitverantwortung für die Verhaltensweisen der Antragstellerin anlastet, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen (unten 2.); vielmehr hat sich die Antragstellerin durch ihre Vorgehensweise nach Abschluss des ersten Rechtszugs als Sorgeberechtigte vollends disqualifiziert (unten 3.).

1. Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu dominieren, dass für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom Amtsgericht zutreffend als ‚Ehekrieg' bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewissheit verstärkt worden sind.

a) Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Schon ihre zunächst vorgebrachte Begründung, der Antragsgegner wolle nur ‚an das gemeinsame Kind T. herankommen', es ihr - der Antragstellerin - ‚wegnehmen' und dann ins Ausland verbringen, war auch ohne entsprechende gutachterliche Erkenntnisse (Bl. 496 f. GA) lediglich dazu bestimmt und geeignet, dem Vater ihrer Tochter die Kenntnis von ihrer damaligen Wohnanschrift vorzuenthalten und auf diese Weise an jedweder Kontaktaufnahme zu hindern. Der Antragsgegner war und ist - anders als die Antragstellerin selbst - beruflich und sozial in der Bundesrepublik fest verwurzelt; eine Rückkehr in sein Geburtsland Bangladesh, das er bereits im Alter von neun Jahren verlassen hat, stand weder vor noch nach Trennung der Parteien jemals zur Diskussion. Die aktuellen Ereignisse belegen vielmehr umgekehrt, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin vor einer Kindesentziehung nicht zurückschreckt; nicht er, sondern sie selbst hat dadurch das in sie gesetzte Vertrauen aller Beteiligter in grober Weise missbraucht.

Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszugs ist die Antragstellerin sodann dazu übergegangen, die Gefahr von Gewalttaten des Antragsgegners an der gemeinsamen Tochter herbeizubeschwören. Auch diese Anwürfe waren von Anfang an haltlos; der Senat vermag deshalb der Antragstellerin - anders als das Amtsgericht - nicht einmal zugute zu halten, dass sie sich bei ihren Verhaltensweisen von ‚Vorbehalten' gegen den Antragsgegner aus Zeiten des Zusammenlebens habe leiten lassen. Schon ihre im Gutachten niedergelegten mündlichen und schriftlichen Äußerungen über Gewalterfahrungen oder sonstige Störungen des Zusammenlebens stehen in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem dort ebenfalls wiedergegebenen Schreiben, das sie dem Antragsgegner bei ihrem Auszug hinterlassen hat (Bl. 461 ff. GA). Vor allem aber bestanden nie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner jemals gegen seine Kinder Gewalt ausgeübt habe oder ausüben werde; die gesamte Konstruktion der Antragstellerin war allein darauf ausgelegt, den Antragsgegner aus ausschließlich in ihrer Person begründeten Motiven von dem Umgang mit den Kindern auszuschließen.

Schließlich ist die Antragstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes nicht einmal davor zurückgeschreckt, den Antragsgegner durch Behauptungen über einen ‚Mann', der ‚immer in ihr (T.) Bett will', in die Nähe des Kindesmissbrauchs zu rücken. Der überaus naheliegenden Erklärung, dass es sich bei den - von dritter Seite nie bestätigten - Äußerungen der Tochter um eine Eifersuchtsreaktion auf den neugeborenen Bruder handele, hat sich die Antragstellerin selbst dann noch verschlossen, als die beteiligten Stellen und der Gutachter hierauf längst hingewiesen hatten.

b) Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.

Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u.ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Umgangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf ‚posttraumatische Verhaltensstörungen' T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte ‚erhebliche Erkrankungen') vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag angeboten (Bl. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der Lage war.

Darüber hinaus hat sie bis zuletzt auf einer permanenten Kontrolle des Antragsgegners bestanden (Bl. 587 GA). Auch nach dem sogar von ihr als ‚ganz gut' bezeichneten ersten Umgangskontakten hat sie sich der von allen beteiligten Stellen befürworteten zeitlichen und räumlichen Ausweitung der Umgangskontakte (Bl. 179, 248, 249 f., 38 f., 273, 546 GA) von Anfang an mit ähnlichen Begründungen widersetzt und dem Antragsgegner die Fahrten nach Bonn selbst dann noch zur Last gelegt, nachdem das Amtsgericht unter dem 5.11.2004 klargestellt hatte, dass diese von der einstweiligen Anordnung vom 22.10.2004 gedeckt seien (Bl. 308 ff., 322 f., 557, 561, 567 GA). Soweit sich die Antragstellerin nunmehr noch in ihrer Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf Seite 164 des Gutachtens (Bl. 500 GA) auf angeblich vom Sachverständigen geteilte Bedenken gegen die Fahrten nach Bonn beruft (Bl. 719 GA), betrachtet der Senat dies im Hinblick auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen auf Seite 165 des Gutachtens (Bl. 501 GA) als den Versuch einer Täuschung des Gerichts.

Nach den jeweiligen Besuchskontakten hat sie den Antragsgegner mit Katalogen von Vorwürfen überschüttet (Bl. 283 f., 269 ff., 532 ff., 535 ff), die zum weitaus überwiegenden Teil einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich und allenfalls als Beleg dafür geeignet sind, dass die Antragstellerin T. nach dem beim Antragsgegner Erlebten befragt; der gegen ihn erhobene (ohnehin völlig substanzlose) Vorwurf des ‚Aushorchens' ist deshalb allenfalls in ihrer eigenen Person begründet. Sie ist nicht einmal bereit, der gemeinsamen Tochter ein Bild ihres Vaters für das Kinderzimmer zuzugestehen, weil sie dann ‚das Foto des Kindesvaters ständig vor Augen' habe (Bl. 580 GA), wirft aber umgekehrt den am Verfahren beteiligten Stellen vor, ihre ‚Bedenken' nur ‚gegen sie zu verwenden' und ‚das Wohl der Kinder (nicht) in den Vordergrund zu stellen' (Bl. 585 GA).

All dies kennzeichnet das Bild einer Mutter, die ausschließlich in ihrer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verhaftet ist, die Leiden und Bedürfnisse ihrer Kinder überhaupt nicht mehr wahrzunehmen vermag, Empfehlungen und Hilfsangebote Dritter als Parteinahme zu ihren Lasten versteht, den Antragsgegner am liebsten aus dem Leben ihrer Kinder verbannen und - soweit dies an der Haltung der Familiengerichte scheitert - ihn jedenfalls einer umfassenden, sich auf jedes Detail ihrer ‚Vorgaben' erstreckenden Kontrolle unterwerfen will.

c) Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane ‚den Direktiven der Mutter zu folgen' und dürfe deren ‚Erziehungsauthorität' nicht in Frage stellen (Bl. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen ‚Direktiven der Mutter'; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berechtigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der - in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte - Gesichtspunkt einer ‚gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung' gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im Übrigen vermag der Senat - wie bereits das Amtsgericht - die imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis (oben I.).

Die von der Antragstellerin nunmehr unter dem Schlagwort ‚europäische Erziehung' zusammengefassten Begehren sind schon in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt unzutreffend. Die Kinder werden von ihr nicht zwei-, sondern nur einsprachig erzogen, weil sie selbst mit ihnen nur niederländisch spricht (Bl. 407 GA); die deutsche Sprache wurde T. lediglich im Umgang mit dem Antragsgegner und seinen Verwandten vermittelt. Im übrigen ist der diffuse Terminus ‚europäische Erziehung' offensichtlich ausschließlich zur Ausgrenzung des Antragsgegners bestimmt und geeignet. Der Antragsgegner lebt - anders als Antragstellerin - seit nahezu 30 Jahren in Deutschland, er hat - anders als Antragstellerin - die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, er und seine Verwandten kommunizieren- anders als Antragstellerin - mit den Kindern in deutscher Sprache; es gibt nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in ‚Kultur' oder anderem irgendeiner außereuropäischen Lebensvorstellung verhaftet sei oder die Kinder nicht ‚nach europäischen Gesichtspunkten' erziehe. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen den Vorwurf einer ungenügenden europäischen Einbindung als ‚rassistisch' verstanden hat (Bl. 548 GA), vermag der Senat dem nicht entgegenzutreten.

Im Übrigen liegen die Vorstellungen der Antragstellerin auch aus Rechtsgründen neben der Sache. Beide Eltern schulden ihren Kindern keine ‚europäische Erziehung', sondern eine solche, die sie auf ihr künftiges Leben in ihrem jeweiligen Umgangsfeld vorbereitet. Dies schließt umgekehrt - wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - das Wissen um die Herkunft ihrer Eltern nicht aus, sondern ein; die Kinder haben einen Anspruch darauf, im Rahmen ihrer Verständnismöglichkeiten auch mit Kultur und Sprache der Geburtsländer beider Elternteile konfrontiert zu werden. Wenn die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, trotz des damals noch in Deutschland liegenden Lebensmittelpunkts mit den Kindern nur niederländisch zu sprechen, so steht dem Antragsgegner das selbstverständliche Recht zu, neben dem Deutschen auch gelegentlich auf bengalische Ausdrucksweisen zurückzugreifen; seine gegenteilige Annahme einer Überforderung von T. hat der Gutachter bereits bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 aufgegeben (Bl. 571 GA).

Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb ‚Grenzen gesetzt' werden müssten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die - anschließend lediglich als ‚Denkanstoß' bezeichnete - gegenteilige Annahme des Gutachters (Bl. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners verstanden werden müssten (Bl. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.

Das wiederholte Verlangen der Antragstellerin nach einem Verzicht auf ‚bengalisches Essen' war gleichermaßen unberechtigt; soweit die Antragstellerin die nachfolgende Diskussion über die Ernährung der Kinder auf die ‚Reiswaffel/Hipp'-Ebene verlagert hat, bedarf es nach den eingehenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung keiner näheren Ausführungen. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung erneut aufgegriffenen Streitpunkt ‚Schlafgewohnheiten' sowie alle übrigen von der Antragstellerin katalogisierten ‚Vorgaben', die ausschließlich dazu bestimmt waren, die Herrschaft über die Umgangskontakte des Antragsgegners an sich zu reißen und ihm ihre Nichtbeachtung als Verweigerungsgrund entgegenhalten zu können.

d) Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Taktiken der Antragstellerin auf eine unzulängliche ‚juristische Vertretung' in erster Instanz zurückzuführen (Bl. 719 GA), ist schon deshalb untauglich, weil sich ihr Beschwerdevortrag inhaltlich mit dem des ersten Rechtszugs deckt und sie die dort zum Ausdruck gebrachte Haltung weiterhin als ‚nicht unberechtigt' verteidigt. Im Übrigen besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die schriftsätzlichen Darstellungen auf eigenmächtigen und ungeschickten Taktiken ihrer wechselnden Prozessbevollmächtigten beruhen und die tatsächlichen Vorstellungen der Antragstellerin nicht zutreffend wiedergeben; jenes Vorbringen entspricht vielmehr bis zu Wortwahl und Duktus den Äußerungen, die die Antragstellerin persönlich gegenüber Amtsgericht und Gutachter abgegeben hat.

2. Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.

Für den Vorwurf des Amtsgerichts, der Antragsgegner bringe der Antragstellerin nicht die ihr wegen ihrer Betreuungsleistungen zustehende ‚Wertschätzung' entgegen, vermag der Senat keine tatsächliche Grundlage zu finden. Ein Elternteil, der sich jedweder Einigung mit dem ebenfalls sorgeberechtigten anderen Ehegatten von vornherein entzieht und dessen berechtigtes Interesse am Umgang mit den Kindern zur Durchführung eines ‚Ehekrieg' nutzt, darf überhaupt keine Wertschätzung erwarten; noch weniger kann er dem anderen Teil zur Last legen, die ihm bei den Umgangskontakten erlebbare Aufgeschlossenheit oder Fröhlichkeit der Kinder nicht auf sein eigenes Verhalten, sondern auf eine gute Förderung des andern Elternteils zurückzuführen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner die Erziehungseignung der Antragstellerin - anders als umgekehrt diese selbst - nie in Frage gestellt; er vielmehr hat in seinen persönlichen Schreiben vom 9. und 20.9.2004 an das Gericht (B. 264 ff., 48 ff. GA) sowie aus November/Dezember 2004 an die Antragstellerin selbst (Bl. 598 ff. GA) in einer ausgesprochen sachlichen und kooperativen Weise reagiert, die nach den ihm gegenüber erhobenen haltlosen Anwürfen der Antragstellerin nicht mehr zu erwarten gewesen wäre.

Auch für sonstige ernsthaft relevante Versäumnisse des Antragsgegners ist nichts ersichtlich. Den Stellungnahmen des evangelischen Vereins lässt sich als greifbarer Gesichtspunkt lediglich entnehmen, dass der Antragsgegner ‚klare Vorgaben' benötige, weil er zum ‚Verhandeln' oder ‚Ausweitung seiner Position' neige (Bl. 577, 588 GA), ohne dass daraus erkenntlich wäre, um welche ‚Position' es sich handeln soll und weshalb ihm eine erstrebte ‚Ausweitung' nachteilig zur Last gelegt werden könnte. Die von allen beteiligten Stellen (einschließlich des evangelischen Vereins) von Anfang an befürwortete Ausweitung des Umgangsrechts ist allein an der Haltung der Antragstellerin gescheitert; bei ihren - in der angefochtenen Entscheidung als ‚Erziehungsvorstellungen' bezeichneten - Vorgaben handelt es sich nahezu ausnahmslos um missbräuchliche Einschränkungen des Umgangsrechts, die der Antragsgegner nach seinem Telefonat vom 18.4.2005 als einseitige Einschränkung seiner Umgangsbefugnisse verstanden hat (Bl. 592 GA) und verstehen musste (oben 1.). Die sonstigen, in pauschaler Weise gegen beide Elternteile gerichteten Anwürfe des evangelischen Vereins (‚mangelndes Grundvertrauen' etc.) treffen allein die Antragstellerin, weil sie in ihrem übersteigerten Misstrauen die permanenten ‚Diskussionspunkte' eingebracht hat.

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als ‚Erziehungsvorstellungen' und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen musste; hiervon kann nach den bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, dass er nach dem - später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angesehenen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005 (Bl. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges ‚typisches Beispiel' aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und lässt sich jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das Amtsgericht angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.

Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit diesen und allen anderen ‚Vorgaben' der Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine ‚Befriedung der Gesamtsituation' nach den damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem ‚Ehekrieg' verhafteten Antragstellerin selbst bei weitestmöglichem Verständnis ausgeschlossen erscheinen musste. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von ‚Erziehungsvorstellungen' der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu beugen, die das Amtsgericht nur wenig später zutreffend als ‚nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig' bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem ‚Verhandeln' über die ihm abverlangten ‚Vorgaben' neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.

Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, aufgrund welcher Erfahrungen in welchen Punkten die Denkweise der Antragstellerin berechtigt sein sollte, dem Antragsgegner jedwede Erziehungskompetenz abzusprechen. Alle beteiligten Fachleute haben von Anfang an den verantwortungsbewussten Umgang des Antragsgegners mit den Kindern hervorgehoben; das Amtsgericht hat dessen hohe Erziehungskompetenz aufgrund des am 9.4.2005 gewonnenen persönlichen Eindrucks in bemerkenswerter Weise zusammengefasst (Bl. 579 GA unten). Es ist vielmehr allein die Antragstellerin, die den Antragsgegner mit an den Haaren herbeigezogenen Vorwürfen zu diskreditieren versucht hat und hinter seinem Rücken jedem positiven Eindruck beteiligter Stellen gegenüber dem Sachverständigen (Bl. 457 ff. GA), dem Amtsgericht (Bl. 585 ff. GA) oder den Mitarbeiterinnen des evangelischen Vereins (Bl. 585, 587 GA) unter (zumindest) weit überzogener Darstellung von Vorgängen entgegen zu wirken versucht hat.

3. Schließlich hat sich die Antragstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit endgültig disqualifiziert, indem sie nach Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2005 zusammen mit den Kindern in die Niederlande ausgereist ist.

Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur ‚unglücklich', sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer ‚Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung' noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewusst jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht; dem gesamten Akteninhalt lässt sich keinerlei Äußerung entnehmen, dass sie einen Umzug von N. in die Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.

Ihre mit der Beschwerdebegründung mitgeteilte Vorstellung, aufgrund eben dieser Wohnsitzverlagerung wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten zu müssen, ist ebenso wenig einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich wie das gleichzeitig mitgeteilte Bestreben, den Antragsgegner davon auszuschließen, ‚die Erziehungsvorgaben der Antragstellerin zu kritisieren' (Bl. 720 GA). Wenn die Antragstellerin allen Ernstes geglaubt hat, im ‚Ehekrieg' mit dem Antragsgegner aus der Missachtung gerichtlicher Entscheidungen auch noch Kapital schlagen zu können, offenbart sich hierin eine Grundhaltung, die jede Beteiligung am Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder ausschließt.

II. Eine andere als die in der abgefochtenen Entscheidung vorgenommene Sorgerechtsregelung kommt nicht in Betracht.

Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben I.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom Amtsgericht unter Ziffer 1.b.)bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antragsgegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflussnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede ‚Kritik' des Antragsgegners an ihren ‚Erziehungsvorgaben' zu unterbinden (Bl. 720 GA).

Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als ‚theoretisch gangbarer Weg' bezeichnete beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit, unter Beteiligung der vom Amtsgericht einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche ‚Grundvertrauen' für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, dass dieser in gleicher Weise zur Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.

B. Umgangsrecht

Eine Abänderung der in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung zum Umgangsrecht ist ebenfalls nicht geboten.

1. Eine relevante ‚neue Sach- und Rechtslage' liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kindern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung seien die ‚Probleme bei den Umgangskontakten ... zwangsläufig geklärt' (Bl. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Dass der Antragsgegner angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen ‚zu klärenden Fragen' der Beantwortung bedürfen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.

2. Der Senat vermag keinen Umstand zu erkennen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts für die Zeit ab dem 20.8.2005 vorgesehene Umgangsregelung im Interesse der beiden Kinder einer Anpassung bedürfte. Zwar hat die Antragstellerin die für den vorangegangenen Zeitraum vorgesehen Besuchskontakte hintertrieben; es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder durch die nunmehr eingreifende Umgangsregelung überfordert würden.

Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so dass die zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten ‚Vorgaben' für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben I.2.c), so dass es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziffer III. des Beschlusstenors nicht bedarf. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005 - II-4 UF 129/05)

***

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (n. F. ab 19.05.2013)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

***

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (a. F. bis zum 18.05.2013)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

***

Leistätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11 - Volltext unter § 1626 BGB).

*** (OLG)

Bei der Frage, ob dem Vater eines außerhalb einer bestehenden Ehe der Eltern geborenen Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge für das Kind einzuräumen ist, kann neben der Frage der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind u.a. auch berücksichtigt werden, ob der Vater in ausreichendem Maße die Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewußte Wahrnehmung des Sorgerechts bietet. Diesbezügliche Zweifel sind angebracht, wenn der Vater seiner Umgangs- und Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder die umgangsrechtliche Wohlverhaltenspflicht mißachtet. Eine vorgeburtlich von der Mutter abgegebene, privatschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet wurde. Zur Frage, ob es der Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedarf, wenn die Eltern eine hierauf zielende Frage des Familiengerichts verneint haben ( KG Berlin, Beschluss vom 16.02.2012 - 17 UF 375/11).

***

„... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

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Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008 - II-8 UF 267/07):

„I. ... Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende Erklärung beurkunden lassen:

‚Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen. Aus unserer Verbindung ist unser Sohn P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen. Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 - Vorgang 92/05 GK. P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen. Für den Fall der Trennung legen wir uns deshalb hiermit auf den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge fest. Wir wollen auch nach einer evtl. Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für unseren Sohn P. ausüben. Einigkeit besteht weiterhin hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter, Frau S. S., alleine zustehen soll. Wir sind einig, dass dies insbesondere im Fall unserer Trennung gelten soll. Sollten weitere Erklärungen des Kindesvaters erforderlich sein, so wird er diese abgeben zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Dem Kindesvater wird für den Fall der Trennung ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. Unser Sohn soll im Fall der Trennung bei der Kindesmutter bleiben und allein von ihr versorgt werden. So ist es nach unserer Auffassung am besten. Aus diesem Grunde soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein von ihr ausgeübt werden.'

Nach der Trennung hat die Beteiligte zu 2) bei dem zuständigen Jugendamt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Negativattest) beantragt und erhalten. Sie ist der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung unwirksam sei und ihr das Sorgerecht für das betroffene Kind allein zustehe.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass die Beteiligen zu 1) und 2) gemeinsame Sorgerechtsinhaber des minderjährigen P. S. sind, durch Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Rechtsmittel der Berufung. Die Beteiligte zu 2) tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Obwohl die Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft durch Urteil ergangen ist, ist sie als erstinstanzliche Endentscheidung über eine Familiensache, die die elterliche Sorge über ein Kind betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (§ 621e Abs. 1 ZPO).

Die Vorschrift des § 621e ZPO geht als Sonderregelung für Endentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bzw. der HausratVO) der Bestimmung des § 511 ZPO, der für durch Urteil ergangenen erstinstanzliche Entscheidungen das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, vor. Die in § 621e Abs. 1 ZPO genannten Verfahren sind deshalb (bei isolierter Anfechtung) auch dann mit der befristeten Beschwerde anfechtbar, wenn die angefochtene Entscheidung durch Urteil ergangen ist.

Die eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1) wird deshalb nach dem Meistbegünstigungsprinzip als befristete Beschwerde behandelt.

III. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1) Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über die Wirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen hat der Beteiligte zu 1) ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung der gemeinsamen Sorge.

2) Die abgegebenen Sorgeerklärungen wurden wirksam abgegeben und haben gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes zur Folge, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam ausüben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in notariell beurkundeter Form (§ 1626 Abs. 1 BGB) persönlich (§ 1626c Abs. 1 BGB), unbedingt und unbefristet (§ 1626b Abs. 1 BGB) erklärt, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

Die weiter abgegebene Erklärung, dass der Beteiligten zu 2) im Falle der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen soll, ist zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden kann.

Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.

Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen wird durch den Wortlaut des § 1626e BGB

‚Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.'
auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung können jedenfalls die in den § 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden.

Diese mit der Regelung für andere statusrelevanten Erklärungen, insbesondere im Bereich der Vaterschaftsanerkennung (§ 1598 BGB) vergleichbare Beschränkung der wirksamkeitsrelevanten Elemente auf formale und leicht überprüfbare Erfordernisse findet ihre innere Rechtfertigung in dem gesteigerten Bedürfnis nach Statussicherheit und Rechtsklarheit, das im Bereich der elterlichen Sorge besteht (vgl. BT-Drucks 13/4899, 95; Erman - Michalski, BGB, 11. Auflage, Rn. 1 zu § 1626e; Staudinger - Coester, BGB (2001), Rn. 1, 3 zu § 1626 e).

Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, ist eine andauende Unsicherheit über die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, mit dem Kindeswohl regelmäßig nicht vereinbar. ..."

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Leistätze/Entscheidungen:

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Leistätze/Entscheidungen:

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Leistätze/Entscheidungen:

„... I. Der Antragsteller ist - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter allein zusteht - (mit-)sorgeberechtigter Vater der am …. Februar 2010 geborenen M… G…, mit der er jeweils dienstags ab 14.00 Uhr bis donnerstags 17.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr persönlichen Umgang pflegt.

Die Antragsgegnerin wohnt im selben Dorf wie der Antragsteller, pflegt intensive soziale Kontakte in der dörflichen Gemeinschaft und ist dort allgemein als ‚Oma Gi…' bekannt; eine verwandtschaftliche oder auch nur sonst (rechtlich) bedeutsame Beziehung zu M… besteht nicht. Der Antragsteller hat in Bezug auf seine Person bereits ein Kontakt- und Näherungsverbot der Antragsgegnerin erwirkt.

Aus Anlass eines vom Antragsteller nicht erwünschten und schließlich untersagten Versuchs einer persönlichen Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin zu M… über den Zaun des vom Vater bewohnten Hausgrundstücks am 17. April 2013, der als solcher unstreitig und nur in der Intensität der Ansprache durch die Antragsgegnerin umstritten ist, hat der Antragsteller - nach fruchtlos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - das Familiengericht mit dem Ziel angerufen, der Antragsgegnerin während der Umgangszeiten zwischen Vater und Tochter ein Kontakt- und Näherungsverbot in Bezug auf M… aufzuerlegen. In der Folgezeit hat der Antragsteller weitere Begegnungen behauptet, in denen die Antragsgegnerin in von ihm unerwünschter Weise persönliche Kontakte zu M… gesucht habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie wirke auf das Kind lediglich im Rahmen ihrer dörflichen Kontakte insoweit ein, als dass sie M… - wie jeden anderen Dorfbewohner auch - freundlich grüße; ein solches Verhalten könne ihr der Antragsteller nicht verbieten. Sie hat gemeint, die Vorgehensweise des Antragstellers, dem Kind einen normalen Kontakt mit der Antragsgegnerin (und/oder auch anderen Dorfbewohnern) zu verbieten, sei kindeswohlgefährdend, zumal die Mutter sich solchen üblichen sozialen Kontakten der Antragsgegnerin zu dem Kind nicht verschließe.

Das Amtsgericht hat das Verfahren als Kindschaftssache geführt und nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zu einzelnen der hier umstrittenen Begegnungen den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Kindesmutter aussprechen und durchsetzen könne, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe. Im Übrigen sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass von der Antragsgegnerin schädliche Einflüsse auf das Kind ausgingen; diese habe im Einzelfall - am 17. April 2013 - den Wunsch des Antragstellers, eine weitere Ansprache des Kindes zu unterlassen, respektiert.

Gegen diese ihm am 30. Januar 2014 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater persönlich mit einem am 31. Januar 2014 beim Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben - eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Auf den ihm am 27. Januar 2014 zugegangenen Hinweis des Senates, dass es sich vorliegend um eine Familienstreitsache mit der Notwendigkeit der Einlegung (und Begründung) des Rechtsmittels durch einen zugelassenen Rechtsanwalt handeln dürfe, hat der Antragsteller eingehend beim Familiengericht am 11. März 2014 die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet und unter Hinweis auf die erstinstanzliche Verfahrensweise und die darauf abgestimmte (falsche) Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angetragen. In der Sache selbst verfolgt er sein erstinstanzliches Ziel unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens vor dem Familiengericht uneingeschränkt weiter.

Die Antragsgegnerin tritt dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entgegen, verteidigt allerdings in der Sache selbst die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat - einer entsprechenden und von den Beteiligten unwidersprochen gebliebenen Ankündigung folgend - im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ZPO entschieden.

II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, nachdem ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - formgerechten - Einlegung des Rechtsmittels zu gewähren war.

Es handelt sich bei dem hier streitigen Unterlassungsverlangen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, die unstreitig keine Bezugsperson M…s im Sinne von § 1685 BGB ist, nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne (§ 111 Nr. 2 FamFG), sondern tatsächlich um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 (Nr. 4 bzw. 5) FamFG, die gemäß §§ 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG als Familienstreitsache nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu führen ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seinen Ausgangspunkt im Elternrecht; das Sorge- oder Umgangsrecht vermittelt aber nicht unmittelbar den hier geltend gemachten Anspruch auf Durchsetzung eines Kontaktverbotes gegen Dritte, die keine sozial-familiäre Beziehung im Rechtssinne zum Kind haben. Ein solcher Anspruch kann tatsächlich nur aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB begründet sein.

In Familienstreitsachen aber müssen sich die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 1 FamFG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 hat der Antragsteller allerdings innerhalb der - hier mit Ablauf des 28. Februar 2014 endenden (§ 188 Abs. 3 BGB) - Frist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingelegt. Eine anwaltlich gezeichnete Beschwerdeschrift ist erst am 11. März 2014 und damit verspätet beim Amtsgericht eingegangen.

Allerdings war dem Antragsteller auf seinen gleichfalls am 11. März 2014 - und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Wochenfrist des § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses durch den ihm am 28. Februar 2014 zugegangenen Hinweis des Senates - eingegangenen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - formgerechten - Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Der Antragsteller war mit Blick auf die objektiv unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung durch das Familiengericht unverschuldet gehindert, das Rechtsmittel in der richtigen Form und Frist einzulegen (§ 233 Satz 2 ZPO).

Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 FamFG begründete Beschwerde des Antragstellers ist damit zulässig.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller kann gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB in Verbindung mit §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie in den - vorstehend zu Ziffer I. näher bezeichneten - Zeiten des Umgangs zwischen Vater und Tochter jeglichen persönlichen Kontakt zu und jede Annäherung an seine Tochter M… unterlässt.

Der Antragsteller ist gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den hier allein streitigen Zeiten seines persönlichen Umgangs mit M… allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes für und gegen Dritte zu regeln.

Im vorliegenden Fall geht es unstreitig nicht um Umgang im Rechtssinne zwischen M… und der Antragsgegnerin. Es besteht keine verwandtschaftliche oder sonst sozial-familiäre Beziehung, die der Antragsgegnerin etwa ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB vermitteln könnte. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch zu keiner Zeit für sich ein Umgangsrecht mit dem Kind reklamiert. Es geht ausschließlich um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller im Rahmen des von ihm ausgeübten Umgangsrechts die Pflege persönlicher sozialer Kontakte der Antragsgegnerin zu seiner Tochter dulden muss bzw. verbieten kann. Hierbei handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die eine - vorliegend unstreitig nicht bestehende - beiderseitige Übereinstimmung der sorgeberechtigten Eltern bedürfte. Gemeinsam getragener Entscheidungen der sorgeberechtigten Eltern bedarf es nur in Angelegenheiten von - objektiv - erheblicher Bedeutung für die Belange des Kindes. Das sind solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind (vgl. MüKo-BGB, 6. Aufl., § 1687 Rdnr. 3). Solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind etwa die Bestimmung des (ständigen) Lebensmittelpunktes des Kindes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizinischen Eingriffen, die religiöse Erziehung oder ähnlich gravierende Entscheidungen (vgl. weitergehend die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 10). Davon abzugrenzen sind die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und ohne gravierende Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes bleiben (vgl. die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 14). Eine Angelegenheit kann für das Kind auch je nach Alter von unterschiedlicher Bedeutung sein (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1687 Rdnr. 4).

Im Streitfall geht es um - mehr oder weniger flüchtige - Kontakte eines Dritten zu einem heute fast fünfjährigen Kind in einem sachlich-zeitlich durch das Umgangsrecht des Vaters begrenzten Umfang, wobei der Dritte unstreitig in keinem sozial-familiären oder auch nur losen freundschaftlichen Näheverhältnis zum Kind steht. Es geht unbestritten nur um eher zufällige Begegnungen, die sich aus der räumlichen Nähe der Wohnsitze der Beteiligten zueinander ergeben; sonstige Berührungspunkte bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch für M… keine irgendwie geartete besondere Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann der Regelung bzw. dem hier erstrebten Verbot von Kontakten durch Ansprache oder sonstiges Zugehen der Antragsgegnerin auf das Kind keine erhebliche Bedeutung im Sinne von § 1687 BGB beigemessen werden. Es handelt sich um eine untergeordnete Regelung, die eher vergleichbar ist mit der Frage, wann das Kind zu Bett zu gehen hat oder in welchem Umfang Medienkonsum gestattet wird und die der jeweils tatsächlich betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge einseitig bestimmen und regeln kann, als mit wirklich bedeutsamen Belangen für die weitere Entwicklung M…s. Dass die Antragsgegnerin M… in der Folge des hier verhängten Kontakt- und Näherungsverbotes möglicherweise unterschiedlich begegnet, je nachdem ob sie gerade im mütterlichen Haushalt oder im Rahmen des bestehenden Umgangsrechts vom Vater betreut wird, ist insoweit - schon aus den nachstehend erörterten Rechtsgründen - belanglos. Der Antragsteller hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass M… in der jeweiligen Betreuungssituation mit den - seit Jahren getrennt lebenden - Elternteilen vielfach unterschiedliche und sich teilweise auch widersprechende Verhaltensanforderungen und Erziehungsstile erlebt und damit umgehen kann und wird.

Die Alleinentscheidungsbefugnis des Kindesvaters in Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt ihn auch zur alleinigen/einseitigen Durchsetzung dieses Entscheidungsrechtes gegen den Dritten (vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1687 Rdnr. 6; MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 16). Die tatsächliche Alleinentscheidungsbefugnis im Innenverhältnis der Eltern muss konsequenterweise ergänzt werden durch eine Handlungsvollmacht zur Durchsetzung derselben im Außenverhältnis, weil einzig dann gewährleistet ist, dass der tatsächlich betreuende Elternteil seine Rechte auch umsetzen kann.

Es bedarf im Verhältnis zu der Antragsgegnerin im Übrigen auch keiner besonderen sachlichen oder gar triftigen Gründe für die Begründung und Durchsetzung des vom Antragsteller erstrebten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbotes. Ein solches Verbot muss der betreuende Elternteil einzig gegenüber dem Kind auf triftige und sachliche Gründe stützen, je mehr dieses in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift ist (vgl. jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1632 Rdnr. 17). Angesprochen sind hier die Fälle von mehr oder weniger ausgeprägten Auseinandersetzungen mit den Eltern oder einem Elternteil gezeichneter selbst gewählter intensiver Kontakte Jugendlicher oder Heranwachsender mit Personen, von denen die Eltern(teile) schädigende Einflüsse für das Kind besorgen. Im Streitfall besteht kein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und dem Antragsteller hinsichtlich der Kontakte zu der Antragsgegnerin, der einen besonderen Rechtfertigungsdruck bei dem Antragsteller begründen würde. Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person nimmt keinen Schaden, wenn einzelne Menschen, denen sie im Alltag beim Vater zufällig begegnet, sie nicht ansprechen oder gar berühren und vielmehr Wert darauf legen, einen gewissen Abstand zu wahren. Danach kann der Antragsteller schlicht bestimmen, dass eine persönliche Ansprache oder sonstige Zuwendung und Annäherung durch die Antragsgegnerin gegenüber dem Kind zu unterbleiben hat. Eine Überprüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines solchen Verbotes gegenüber dem Dritten findet nicht statt.

Der Antragsgegnerin ihrerseits stehen gegenüber dem - als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannten - Erziehungs- und Bestimmungsrecht des zu Zeiten seines Umgangs mit der Tochter mit deren Alltagssorge allein betrauten Antragstellers keine schützenswerten Rechte bezüglich M… zu, denen hier nur Gleich- oder gar Vorrang zukäme. Ein allgemeines Recht zur Durchsetzung allgemein üblichen höflichen Verhaltens besteht nicht. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch dieses Verbot in eigenen Rechten verletzt oder auch nur beeinträchtigt wäre.

Nachdem die Antragsgegnerin einer vorgerichtlichen Aufforderung des Kindesvaters zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachgekommen ist und diese auch im Verfahren über zwei Instanzen das Bestimmungsrecht des Vaters in Abrede gestellt hat, war daher antragsgemäß das Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot auszusprechen, ohne dass es darauf ankam, in welchem Umfang es seit dem 17. April 2013 zu unstreitig vom Antragsteller ungewollten und ausdrücklich abgelehnten persönlichen Kontakten der Antragsgegnerin zu M… gekommen ist.

3. Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die der Antragsgegnerin auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtungen hat ihren Grund in § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG findet vorliegend keine Anwendung, weil es Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ein - zivilprozessuales und einem spezifisch zivilrechtlichen Anspruch erwachsendes - Kontakt- und Näherungsverbot ist, das keine Umgangsregelung im Sinne von § 89 FamFG darstellt. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015 - 9 UF 24/14)

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Kann und soll das (hier: 1997 geborene) Kind nicht in den Haushalt seiner leiblichen Mutter zurückkehren, so ist eine Trennung vom Pflegevater nur zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Wegnahme mit psychischen oder physischen Schäden verbunden ist. Für eine vorläufige Maßnahme, mit der die Rückkehr des Kindes zum Pflegevater angeordnet wird, ist weder die Wirksamkeit des Pflegevertrages noch das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis Voraussetzung. Das Jugendamt ist zur Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nur befugt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass insoweit die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen und Gefahr im Verzug ist. Aus einem sexualisierten Verhalten des Kindes allein lässt sich kein Hinweis auf stattgefundenen sexuellen Missbrauch ableiten (OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2002 - 5 WF 26/02, FamRZ 2003, 54).

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§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Leistätze/Entscheidungen:

Die Entziehung der elterlichen Sorge für ein Kind verletzt den Betroffenen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die entsprechenden Entscheidungen auf keiner hinreichenden, am Kindeswohl orientierten Grundlage ergingen (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009, 1 BvR 1248/09).

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Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die Art. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der Familie stellt. Danach müssen die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09).

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Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz zur Durchsetzung des Umgangsrechts eine teilweise Sorgerechtsentziehung (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) verfügt wird (BVerfG, Beschluss vom 30.08.2005 - 1 BvR 1895/03).

*** (BGH)

Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500). Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169, 171; BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 247/11 - zu §§ 1666, 1666a BGB, 1684 BGB, §§ 18, 26 FamFG).

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I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um ein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam mit dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das Kind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unentschuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in Oberösterreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Der Beschluss wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung ‚in der Hauptsache bestätigt'.

Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich gegenwärtig in einer Pflegefamilie.

Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Voraussetzungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht feststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hinweise auf eine psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhörung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht festgestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zumal die Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten.

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf.

1. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsgerichts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und vollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 814).

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird nach § 26 Satz 1 FGG allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von § 28 Abs. 1 FGG bereits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift allerdings auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof angefochten werden können (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt - 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris).

Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB eine Entscheidung i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 621 e Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Der angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 FGG deswegen erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 FGG). Bis zur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde verbleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. ..." (BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZB 68/09)

*** (OLG)

Das Recht zur Bestimmung von Art und Umfang des Umgangs kann nicht auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2014 - 11 UF 118/14).

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Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - 18 UF 58/13).

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„... Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind J. wieder übertragen, der Kindesmutter jedoch mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge für Judith. Dieser wird dem Kindesvater allein zugewiesen. Die Anordnung der Vormundschaft für das Kind J. wird aufgehoben. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, das Kind J. unverzüglich an die Kindeseltern herauszugeben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Ausla-gen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. ...

Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 29.4.2000 geborenen Kindes J. S. Den Eltern wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.9. und vom 2.10.2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. entzogen, weil der Verdacht entstanden war, dass die in den ersten Lebensmonaten J. vorhandene Durchfallerkrankung durch die Kindesmutter verursacht worden war. J. lebte anschließend zunächst in einer Pflegefamilie, später in einer Einrichtung. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.5.2002 den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen. Zugleich wurden Umgangskontakte der Kindeseltern mit J. auf Dauer ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es stehe fest, dass J. im August/September 2000 in hoher Konzentration Sorbit zugeführt worden sei und die bei ihr seinerzeit vorhandene Durchfallerkrankung darauf beruhe. Es gebe aufgrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte J. und dem Gutachten des Sachverständigen W. keine vernünftigen Anhaltspunkte anzunehmen, dass jemand anders als die Kindesmutter dem Kind das Sorbit verabreicht habe. Bei der Kindesmutter liege ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom vor. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Kindesmutter in ihre Erkrankung sei das geistige und seelische Wohl J. dauerhaft gefährdet, wenn sie unkontrolliert im Einflussbereich der Mutter verbliebe. Auch ein Verbleib des Kindes unter Auflagen komme nicht in Betracht, weil eine derart engmaschige Kontrolle, wie sie zur Abwehr der bestehenden Gefahr nötig sei, weder möglich noch mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts lägen schließlich auch hinsichtlich des Kindesvaters vor, der sich vollständig mit seiner Ehefrau solidarisiere und daher keine Gewähr biete, hinreichend auf das Wohl von J. zu achten.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit der Beschwerde. Sie machen geltend, es stehe nicht fest, dass J. tatsächlich durch die Kindesmutter geschädigt worden sei. Weder sei erwiesen, dass sie - die Mutter - J. die festgestellten Abführmittel zugeführt habe, noch stehe fest, dass sie tatsächlich an dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leide. Weiter berufen die Beschwerdeführer sich darauf, dass der vollständige Entzug des Sorgerechts selbst dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von den Sachverständigen ausgesprochene Diagnose stimme. Gegen den Kindesvater bestehe nicht der Verdacht, J. geschadet zu haben, und auch der Kindesmutter müsse die Chance gegeben werden, J. - ggf. kontrolliert - zu betreuen.

Durch Beschlüsse vom 17.7.2003 (1 UF 32/03 u. 33/03) hat der Senat den Großeltern ein Umgangsrecht mit J. jeweils an einem Tag im Monat gewährt. Mit Beschluss vom 22.9.2003 (1 UF 212/02) hat der Senat dem Kindesvater gestattet, bei diesen Besuchen anwesend zu sein.

II. Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist insgesamt, die der Kindesmutter weitgehend begründet. Das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 1666, 1666 a BGB setzt eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1978, 135, 136). Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Zwar ist es aus Sicht des Senats als ganz überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Kindesmutter die bei J. im Säuglingsalter vorhandene Durchfallerkrankung dadurch herbeigeführt hat, dass sie ihr Sorbitol zugeführt hat (dazu im folgenden unter a), und es spricht - was indes letztlich offen bleiben kann - auch einiges dafür, dass dieses Verhalten darauf beruht, dass die Kindesmutter an einer psychischen Erkrankung leidet (dazu unter b). Dennoch erscheint hinsichtlich des Vaters der Entzug des Sorgerechts insgesamt, hinsichtlich der Mutter mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge, nicht gerechtfertigt (dazu unter c).

Zu a): Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2000 vorhandene Durchfallerkrankung J.s maßgeblich daher rührte, dass ihr seitens der Kindesmutter Sorbitol zugeführt worden ist. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die in der Kinderklinik in Bonn erhobenen Stuhlbefunde, die eine ‚osmotische Lücke' ergaben, welche allein dadurch erklärt werden kann, dass J. in erheblichem Umfang Abführmittel (Sorbitol) zugeführt worden sind.

Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat die dahingehende Diagnose der behandelnden Kinderärzte Dr. B. und Z. nach Auswertung der Krankenakte J.s bestätigt und im einzelnen beschrieben, dass der Stuhl J.s über den gesamten Zeitraum bis zur Trennung von der Mutter immer wieder eine auffällige Osmolarität aufgewiesen habe und hierfür keine andere Erklärung habe gefunden worden können, als dass dem Kind Abführmittel zugeführt worden seien (S. 6-9, 10, 20 f. des Gutachtens, Bl. 637 ff.). Der Sachverständige führt aus, dass in der Klinik in Bonn ‚mit der größtmöglichen Sorgfalt' andere Ursachen differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden seien, es daher als feststehend anzusehen sei, dass dem Kind osmotisch wirksame Substanzen - wie Sorbitol eine sei - zugeführt worden sein müssten. Hierfür spreche insbesondere auch das Verschwinden der Durchfälle nach der gerichtlich angeordneten Trennung des Kindes von der Mutter. Fest steht weiter, dass zumindest die Stuhlprobe vom 18.9.2000 Sorbitol enthielt. Auch eine weitere Stuhlprobe vom 4.9.2000, in der das Abführmittel Bisacodyl gefunden wurde, dürfte von J. stammen, auch wenn eine Stuhlentnahme nur für den 5.9., nicht hingegen für den 4.9.dokumentiert ist.

Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die in der Krankenakte bis zum 29.9.2000 dokumentierten Infusionslösungen kein Sorbit enthielten, der Stoff daher durch einen Dritten habe zugeführt werden müssen. Hierfür kommt bei realistischer Betrachtung nur die Kindesmutter in Betracht, die während des gesamten Behandlungszeitraums bis zu der gerichtlich angeordneten Trennung ständig mit dem Kind zusammen war. Auffällig in diesem Zusammenhang ist im Übrigen, dass die Kindesmutter nach Angaben der behandelnden Ärzte jede Trennung von ihrem Kind und auch die Verlegung auf eine Wachstation, in der J. ständig beobachtet worden wäre, stets abgelehnt hat.

Zu der Frage, wie die erforderlichen Mengen Sorbit - oder anderer Abführmittel - dem Kind haben zugeführt werden können, hat der Sachverständige Dr. V. ausgeführt, in Betracht komme sowohl eine orale Zuführung - die mit dem beobachteten Krankheitsbild am besten vereinbar wäre - als auch eine solche per Klistier. Gegen eine orale Zuführung spreche nicht, dass damit notwendig weitere klinische Auffälligkeiten hätten einher gehen müssen, da nicht feststehe, welche Substanzen dem Kind im einzelnen in welcher Menge zugeführt worden seien.

Nach alledem spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass J.s Durchfälle seitens der Kindesmutter verursacht worden sind, indem diese ihr Sorbitol oder andere Abführmittel zugeführt hat. Auch wenn nach der Trennung der Mutter von J. - worauf die Beschwerdeführer verweisen - auch die bisherige Ernährung des Kindes umgestellt worden ist, erklärt dies doch nicht die Tatsache der relativ zügigen und dauerhaften Gesundung J.s von diesem Zeitpunkt an. Bereits in der Kinderklinik in Kaiserswerth waren die verschiedensten Ernährungen versucht worden, jeweils ohne dauerhaften Erfolg (vgl. Bl. 367 R), und auch in Bonn war die Ernährung schon vor der Trennung mehrfach erfolglos umgestellt worden.

Die Kritik der Kindeseltern an dem Gutachten des Sachverständigen V. richtet sich vorwiegend dagegen, dass andere mögliche Ursachen für die Erkrankung J.'s ausgeschlossen worden seien. Die Kindeseltern führen in diesem Zusammenhang insbesondere den mit J. durchgeführten H2-Atemtest sowie den D-Xylosetest an, die beide ein positives Ergebnis hatten, und machen geltend, Ursache für die osmotische Lücke könne auch eine Lactoseintoleranz oder ein sog. postenteritisches Syndrom sein. Hierzu hat indes der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. B. erklärt, beides habe bei J. nicht festgestellt werden können, und auch der Sachverständige Dr. V. hat ergänzend ausgeführt, die beiden vorgenannten Tests gäben für die vorhandene Ionenlücke nichts her.

Die Kindeseltern führen weiterhin an, es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob der Befall J.'s mit dem ‚Acinetobacter baumannii' im Zusammenspiel mit Adenoviren (die allerdings lediglich Anfang Juli 2000 in Kaiserswerth, später in Bonn nicht mehr festgestellt worden sind) und der hierdurch hervorgerufenen Gastroenteritis nicht zu einer passageren Lactoseintoleranz geführt habe. Vor dem Hintergrund, dass die osmotische Lücke bei J. über einen längeren Zeitraum (15.8., 13.9., 19.9.2000) immer wieder festgestellt worden ist (vgl. S. 7 f. des Gutachten V., Bl. 638 f.), und zudem nicht erklärlich ist, aus welchem Grund die vorbeschriebene Symptomatik sich nach der Trennung von der Kindesmutter spontan gebessert haben sollte, vermag die Argumentation der Beschwerdeführer Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen V. nicht zu begründen.

Die vorliegenden Befunde lassen damit letztlich nur den Schluss zu, dass die Erkrankung J.'s durch die Zuführung von Abführmitteln hervorgerufen worden ist, wobei hierfür nur die Kindesmutter in Betracht kommt.

b) Geht man hiervon aus, so kann letztlich offen bleiben, ob der Diagnose des Sachverständigen W. zu folgen ist, nach der die Kindesmutter an einem sog. Münchhausen-by-proxy-syndrom (im folgenden ‚MBPS') leidet, aufgrund dessen sie die ihr Kind schädigenden Handlungen vorgenommen hat. Denn auch wenn die Mutter das Kind geschädigt hätte, ohne dass dies auf einer psychischen Erkrankung beruhte, würde die hierin begründete Gefährdung familiengerichtliche Maßnahmen rechtfertigen.

Der Sachverständige ist nach ausführlicher Exploration der Kindesmutter nebst deren Vorgeschichte und unter Einbeziehung ihres familiären Umfeldes zu dem Schluss gekommen, dass die Kindesmutter bereits vor der Geburt J.'s an einer psychischen Störung litt, die Merkmale des Typs MBPS aufwies. Er hat dies insbesondere mit der Krankheitsgeschichte der Kindesmutter begründet, in deren Verlauf sich bereits Hinweise auf eine derartige Störung, insbesondere auf Selbstverletzungen, finden ließen. Der Sachverständige hat weiter aufgezeigt, dass sich die Kindesmutter sowohl in der Zeit vor der Exploration als auch während der Gespräche mit ihm in eine Vielzahl von Widersprüche verwickelt habe, dies insbesondere zu Themenbereichen, die ihren und den Gesundheitszustand ihrer Familie betreffen. Auch dies spreche für die Richtigkeit seiner Diagnose. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kindesmutter ihrem Kind auch künftig schaden werde.

Die Beschwerdeführer wenden gegen das Ergebnis der Begutachtung in erster Linie ein, dass es eine psychische Störung des Typs MBPS tatsächlich nicht gebe, dass die dokumentierten Fälle vielmehr überwiegend konstruiert worden seien, weil sich die jeweiligen Ärzte und Psychiater hiermit wissenschaftlich hätten profilieren können. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Kritik trifft die Argumentation der Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats letztlich nicht den für die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug entscheidenden Kern des Problems. Denn maßgeblich hierfür ist nicht, ob ein abgegrenztes, von anderen psychischen Störungen unterscheidbares Krankheitsbild MBPS anerkannt ist und diagnostiziert werden kann, sondern ob es tatsächlich die Erscheinung gibt, dass Menschen aufgrund einer psychischen Störung sich oder nahestehende Personen verletzen. Dass derartige Fälle wiederholt beobachtet worden sind, es typische Lebensläufe gibt, die in ein derartiges Verhalten münden können, hat der Sachverständige W. im einzelnen beschrieben. Er hat weiterhin ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Kindesmutter selbst an einer psychischen Störung leidet, welche ihr Verhalten erklärt. Dabei lässt sich gegenüber dem Sachverständigen W. nicht der Vorwurf rechtfertigen, gezielt nach Anzeichen für das Vorliegen eines MBPS oder einer sonstigen psychischen Störung gesucht zu haben. Der Sachverständige hat vielmehr überzeugend ausgeführt, zunächst nicht von einer derartigen Symptomatik ausgegangen und erst im Verlaufe der Exploration insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Kindesmutter zu ihren Vorerkrankungen zu dem gefundenen Schluss gekommen zu sein.

c) Maßnahmen nach § 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls unterliegen orientiert an dem grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie können nur insoweit angeordnet werden, wie es zum Schutz des Kindes und dessen Wohl unbedingt erforderlich sind. Vorstehend gilt hierzu folgendes:

Dass J. durch Aktivitäten ihres Vaters gefährdet oder geschädigt worden wäre, stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Der Vater war während der Zeit, in der Judith sich im Krankenhaus befand, nur gelegentlich zugegen; er kommt als Verursacher der Erkrankung J.'s nicht in Betracht. Den Erwägungen des Amtsgerichts, die uneingeschränkte Loyalität des Kindesvaters mit der Mutter lasse den Schluss auf eine Gefährdung des Kindes auch durch den Vater zu, zumindest sei dieser nicht in der Lage, das Kind zu schützen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schluss auf die Misshandlung des Kindes seitens der Mutter nur mittels einer Kette medizinischer Indizien gezogen werden konnte, menschlich verständlich, dass der Kindesvater an der Unschuld seiner Ehefrau festgehalten hat und er dies ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der Sachverständigen und auch des Senats weiterhin tut. Der Senat ist dennoch der Überzeugung, dass der Vater willens und in der Lage ist, in Zukunft für das körperliche und seelische Wohl J.'s zu sorgen und die Verantwortung für ihren Gesundheitszustand ggf. auch gegenüber der Kindesmutter zu übernehmen. Hierbei geht der Senat insbesondere davon aus, dass durch den Verlauf der Ereignisse in den letzten Jahren, insbesondere die Trennung des Kindes von der Familie, die Aufmerksamkeit des Kindesvaters geschärft und er bereit ist, auch von der Kindesmutter möglicherweise ausgehende Gefahren zu erkennen, sie als solche wahrzunehmen und sich falls erforderlich schützend um J. zu kümmern. Gleiches gilt im Übrigen für die Großeltern von J., die sich ebenfalls mit der Kindesmutter solidarisch erklärt haben, dennoch aber mit großer Wahrscheinlichkeit künftig in besonderer Weise auf den Gesundheitszustand von J. achten werden.

Der Senat hält es daher für verantwortbar, dem Kindesvater das Sorgerecht für J. insgesamt mit der Folge zu übertragen, dass J. in ihre Familie und damit auch wieder in die Obhut der Kindesmutter zurückkehrt. Dieser ist das Sorgerecht für J. - im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen unter a) und b) allerdings mit Ausnahme des Bereiches Gesundheitsfürsorge - ebenfalls wieder zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter etwa Entscheidungen über den Schulbesuch J.'s u.ä. nicht am Wohl J.'s orientieren wird.

Der Senat sieht davon ab, durch einen Dritten zu überwachende Kontrollmaßnahmen - etwa das regelmäßige Aufsuchen eines Kinderarztes, regelmäßige Besuche des Jugendamts o.ä. - anzuordnen; solche sind weder zweckmäßig noch erforderlich. Wie auch immer geartete Kontrollmaßnahmen dürften wegen ihres notwendigerweise punktuellen Charakters ohnehin kaum geeignet sein, Gefahren für die Gesundheit von J. abzuwenden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kindesvater für das Wohl J.'s sorgen wird, sie bei gesundheitlichen Auffälligkeiten und zu den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen einem Kinderarzt vorstellt und J. dadurch hinreichend geschützt ist. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2004 - II-1 UF 88/02)

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Zur Durchsetzung eines Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Regelung der Umgangskontakte und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2008 - 4 UF 95/07, NJW-RR 2009, 4).

Zur Gewährleistung der Umgangskontakte des Vaters mit den (hier: knapp siebenjährigen) Kindern kann es angesichts andauernder Konflikte zwischen den Eltern geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Dritten (hier: das Jugendamt) zu übertragen (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter im Übrigen), ebenso die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2004 - 1 UF 284/00, FamRZ 2004, 1311).

Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten (OLG München, Beschluss vom 28.07.2003 - 26 UF 868/02, FamRZ 2003, 1957).

Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03, FamRZ 2003, 1582).

Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines ‚sozialen Vaters' mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Sachlage, die sowohl die Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein psychiologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen lässt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über Umgangskontakte des Kindes zu befinden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 1666 III BGB als gegeben anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 WF 92/01, 93/01, FamRZ 2002, 1210).

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§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500). Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169, 171; BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 247/11 - zu §§ 1666, 1666a BGB, 1684 BGB, §§ 18, 26 FamFG).

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§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern (n. F. ab 19.05.2013)

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

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§ 1671 BGB Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge (a. F. bis zum 18.05.2013)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... 2. Grundsätzlich sind die Kindeswohlkriterien, wie sie bei einem Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB von Bedeutung sind, auch hier zu prüfen. Dies führt, weil hier triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, dazu, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater allein zu übertragen.

Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister sowie
- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung

(vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1671 Rn. 27 ff., 38 ff., 40, 41; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1439, 1441 Rn. 20; BGH, FamRZ 2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhand der genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe des Senats. Das führt hier dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater allein zu übertragen ist.

a) Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes besteht ein eindeutiger Vorrang des Vaters.

aa) Die Wohnverhältnisse entsprechen allerdings bei beiden Eltern dem Kindeswohl. Nach den Angaben der Eltern im Senatstermin (Bl. 326, 329) hat F… bei beiden ein eigenes Zimmer mit Bett, Schreibtisch und Regalen.

bb) Ein Vorrang der Mutter im Hinblick auf die zeitlichen Möglichkeiten zur Kinderbetreuung besteht nicht.

Allerdings ist die Mutter nach eigenen Angaben seit der Trennung, seit etwa drei Jahren, arbeitslos (Bl. 326), so dass sie derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und entsprechend viel Zeit für die Betreuung des Sohnes zur Verfügung hat. Der Vater hingegen ist berufstätig. Es besteht aber kein grundsätzlicher Vorrang des weniger oder überhaupt nicht berufstätigen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil (Senat, Beschluss vom 6.8.2012 - 10 UF 139/11, BeckRS 2012, 18808; Beschluss vom 9.3.2009 - 10 UF 204/08, BeckRS 2009, 09543; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 56). Hier kommt hinzu, dass der Vater nach seinen Angaben vor dem Senat im Hinblick auf den Wechsel des Sohnes in seinen Haushalt seit 1.7. in einem Normalschichtsystem arbeitet (Bl. 329) und darüber hinaus nachvollziehbar erklärt hat, wie er auch unter Inanspruchnahme des Hortes die Betreuung des Kindes sicherstellen kann (Bl. 329).

cc) Beide Eltern sind grundsätzlich in der Lage, sich in der Freizeit anregend mit F… zu beschäftigen.

Die Sachverständige hat etwa beschrieben, das Zimmer des Jungen bei der Mutter habe durch phantasievolle Gestaltung beeindruckt, die F… durch das Dekorieren mit vielen Gruselelementen und anderen Stilelementen der jugendlichen Subkultur gelungen sei (Bl. 187). Hieraus hat die Sachverständige eine ausgeprägte Gemeinsamkeit von Mutter und Sohn hinsichtlich der Bedeutung der individuellen Ausgestaltung der Wohnung abgeleitet, die auch im Zusammenhang zu einem in etwa gemeinsamen Lebensstil im Rahmen einer eher jugendlichen Subkultur zu sehen sei (Bl. 193). Allerdings findet sich nach Einschätzung der Sachverständigen eine solche Gemeinsamkeit auch bezüglich des Lebensstils des Vaters, wie in den Äußerungen des Jungen zum Berufswunsch zu erkennen sei (Bl. 193). Der Vater hat auch davon berichtet, mit F… Freizeitaktivitäten zu unternehmen, wie Baden oder Fahrradtouren (Bl. 329).

dd) Entscheidend für den Vater spricht, dass er wesentlich besser als die Mutter in der Lage ist, einen regelmäßigen Schulbesuch von F… sicherzustellen. Wie die Sachverständige E… in ihrem sorgfältig abgefassten, folgerichtig und ohne innere Widersprüche entwickelten Gutachten ausführt, ist die Mutter ihrer Pflicht, den regelmäßigen Schulbesuch des Jungen sicherzustellen, nicht hinreichend nachgekommen.

(1) Dass F… ohne hinreichenden Anlass zu häufig in der Schule gefehlt hat, steht zur Überzeugung des Senats fest.

Das Schulzeugnis vom 9.7.2014 weist allerdings nur vier Tage Versäumnis und noch keine unentschuldigten Fehlzeiten aus (Bl. 36 R). Seitens der Schule wurden aber am 21.1.2015 21 Tage und drei Stunden entschuldigtes Fehlen sowie zwei Tage unentschuldigtes Fehlen bis zum 8.1.2015 festgestellt (Bl. 19 a). In einem Gesprächsprotokoll vom 1.12.2015 (Bl. 204) ist von langen Fehlzeiten und davon, dass erst nach einem Brief durch die Schule reagiert wurde, die Rede. Im Zeugnis vom 29.1.2016 sind 19 versäumte Tage, davon zwei unentschuldigte, vermerkt (Bl. 228).

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten Gespräche mit der ehemaligen und der aktuellen Klassenlehrerin des Jungen wiedergegeben (Bl. 191 f.). Beide haben gegenüber der Sachverständigen ausdrücklich erklärt, dass F… aufgrund des diskontinuierlichen Schulbesuchs weit hinter seinen möglichen Leistungen zurückbleibe und deshalb möglicherweise das Klassenziel nicht erreichen könne (Bl. 191). Von fachlicher Seite sind also insbesondere die Fehlzeiten als Ursache für die schlechten schulischen Leistungen angesehen worden. Die Lehrerinnen haben auch darauf hingewiesen, dass Schulkameraden schon über das Fehlen von F… sprechen würden, weil er an den Tagen, an denen er vormittags den Unterricht versäumt habe, draußen beim Spielen angetroffen werde (Bl. 192).

(2) Allerdings stellt die Mutter in Abrede, dass es ein Problem der nicht hinreichenden Beschulung des Jungen gegeben habe. Dies ist jedoch nicht überzeugend geschehen.

Die Mutter hat vor dem Senat angegeben, es habe in der Schule bei F… nicht so viele unentschuldigte Fehlzeiten gegeben wie behauptet; wenn F… krank gewesen sei, sei er krank gewesen (Bl. 326). Die Mutter hat ferner erklärt, es habe nur zwei Tage unentschuldigte Fehlzeiten gegeben, die darauf zurückzuführen gewesen seien, dass F… vergessen habe, die Entschuldigungen in der Schule abzugeben (Bl. 329). F…habe dann in der Schule gefehlt, wenn er krank gewesen sei; es habe unterschiedliche Krankheiten wie Magen-Darm-Infekt, Bronchitis und Läuse gegeben (Bl. 329).

Auch gegenüber der Sachverständigen hat die Mutter erklärt, F… sei einfach häufig krank und für beinahe alle Tage entschuldigt. Nach dem Einwand der Sachverständigen, F… habe weder schwere noch chronische Krankheiten durchgemacht, so dass überdurchschnittliches Fernbleiben vom Unterricht aus Krankheitsgründen nicht überzeugen könne, hat die Mutter lediglich erklärt, man glaube ihr eben nicht und damit hätten weitere Gespräche keinen Sinn (Bl. 185). Auch in diesem Zusammenhang hat sie nicht konkret angegeben, welcher Art die (länger andauernden) Erkrankungen des Jungen gewesen sein sollen.

(3) Auch angesichts der Äußerungen des Kindes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die langen Fehlzeiten ihre Berechtigung hatten.

Gegenüber der Sachverständigen hat F… lediglich erklärt, er versäume den Unterricht nur, wenn er krank sei, und er sei eben oft krank (Bl. 189). Vor dem Senat ist F… der Problematik der Schulfehlzeiten ersichtlich ausgewichen. Er hat nicht nur erklärt, er habe keine Ahnung, wie oft er krank gewesen sei, was noch nachvollziehbar gewesen wäre, sondern hat zugleich geäußert, er wisse nicht, was für Krankheiten er gehabt habe, das sei lange her; er müsse sich so viel merken, das lasse sich nicht so in Worte fassen (Bl. 332). Er hat sogar davon gesprochen, dass er, weil er sich viel merken müsse, ein bisschen überfordert sei (Bl. 332). Diese Reaktion des Jungen macht deutlich, dass er selbst zumindest Zweifel daran hat, dass er an den Tagen, an denen er in der Schule gefehlt hat, tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, dem Unterricht zu folgen. Auch die Einlassung der Mutter, zu den unentschuldigten Fehlzeiten sei es nur gekommen, weil F… vergessen habe, die Entschuldigungen an den Lehrer weiterzugeben, hat F… nicht eindeutig bestätigt, indem er vor dem Senat erklärt hat: „Ja, vielleicht auch." (Bl. 333).

(4) Die Fehlzeiten in der Schule deuten auf eine Kindeswohlgefährdung hin und begründen in jedem Fall einen deutlichen Vorrang des Vaters unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes.

Dass durch die Fehlzeiten die Versetzung des Jungen gefährdet war, steht angesichts der geschilderten Äußerungen der Lehrerinnen außer Frage. Die Mutter hat in der Beschwerdeschrift zwar auch auf häufige Lehrerwechsel in der Schule und eine damit einhergehende Verunsicherung der Kinder hingewiesen (Bl. 265 f.). Wenn die Mutter aber daraus die Schlussfolgerung zieht, das Lerndefizit bei F… sei daher nicht nur in den Fehlstunden begründet (Bl. 266), gibt sie dadurch immerhin indirekt zu, dass die Fehlstunden zu dem Lerndefizit zumindest mit beigetragen haben. Die Sachverständige ist insoweit auch zu einer differenzierten Einschätzung gelangt, wenn sie ausführt, abgesehen von den langen Fehlzeiten in der Schule seien vermutlich die typischen Folgeerscheinungen der erlebten Elterntrennung nach wie vor mitverantwortlich für die geringe Leistungsfähigkeit des Kindes (Bl. 198).

Die verheerende Wirkung, die die nicht hinreichende Beschulung des Kindes gehabt hat, ist von der Sachverständigen aber deutlich beschrieben worden. So hat die Sachverständige die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt eingestuft, nämlich hinsichtlich der zuverlässigen zeitlichen Strukturierung des Alltags eines schulpflichtigen Kindes (Bl. 196). Weiter hat die Sachverständige plausibel geschlussfolgert, dass die weitgehende Isolation, in die die Mutter sich mit dem Kind geflüchtet habe, deutlich zur Überforderung der Mutter geführt und die Einflussmöglichkeiten der anderen Familienmitglieder vermindert habe (Bl. 198).

Die Sachverständige ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Situation entsprechend die Verantwortung für die kontinuierliche Beschulung des Jungen und die Kontrolle des gesamten Leistungsbereichs umgehend vom Vater übernommen werden müsse (Bl. 196).

ee) Auch die weiteren, mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Umstände sprechen nicht dafür, die tatsächliche Verantwortung für den Schulbesuch des Kindes bei der Mutter zu belassen.

Allerdings hat die Mutter in der Vergangenheit durchaus Verantwortung für den schulischen Bereich übernommen. So haben die Lehrerinnen gegenüber der Sachverständigen erklärt, dass die Mutter durchaus die Fähigkeit habe, sich in den Schulalltag einzubringen, indem sie beispielsweise den Schwimmunterricht der Klasse begleite (Bl. 192). Dies hat die Mutter ihrerseits vor dem Senat auch bestätigt (Bl. 327).

Soweit die Mutter jedoch in der Beschwerdeschrift hervorhebt, der Vater habe in der Vergangenheit kein Interesse an den Schulheften des Kindes gezeigt und mit F… keine Hausaufgaben oder andere Übungen gemacht (Bl. 264), rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass die Mutter eher als der Vater in der Lage sei, die schulische Entwicklung des Kindes zu begleiten. So wie sich in der Vergangenheit die Mutter als Obhutselternteil vorrangig um die schulischen Belange des Jungen gekümmert hat, tut dies nun nach dem Obhutswechsel der Vater. Für den Vater spricht aber, dass er im Gegensatz zur Mutter auch den regelmäßigen Schulbesuch des Jungen dauerhaft sicherstellen kann.

Beide Eltern scheinen grundsätzlich gleichermaßen in der Lage, F… geistig zu fördern und ihm auch bei Erledigung von Hausaufgaben Hilfestellung zu geben. F… hat vor dem Senat allerdings den Eindruck zu vermitteln versucht, von der Mutter mehr als vom Vater Hilfen erhalten zu haben (Bl. 333). Der Vater hat aber glaubhaft erklärt, nach dem Wechsel des Jungen in seinem Haushalt mit der Deutschlehrerin spezielle Aufgaben vereinbart zu haben mit dem Ziel, die Versetzung sicherzustellen (Bl. 334). Da F… nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern und des Kindes versetzt worden ist (Bl. 328, 330, 332), haben die Bemühungen des Vaters offensichtlich Früchte getragen.

Die widersprüchlichen Angaben der Eltern zu Einträgen im Hausaufgabenheft (Bl. 334) bedürfen keiner näheren Aufklärung. Dass grundsätzlich beide Eltern bemüht sind, ihren Beitrag dazu zu leisten, dass F… in der Schule gute Leistungen erzielt, ist unzweifelhaft. Im vorliegenden Fall steht vielmehr im Vordergrund, dass die Mutter den regelmäßigen Schulbesuch des Jungen nicht sichergestellt und dadurch dazu (mit) beigetragen hat, dass die Versetzung des Jungen gefährdet war.

ff) Die Mutter ist nicht nur, soweit es den Schulbesuch des Kindes betrifft, unzuverlässig. Dies gilt auch für die Einhaltung von Terminen im Übrigen.

Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben gegenüber der Sachverständigen erklärt, eine Zusammenarbeit mit der Mutter sei durch Nichteinhalten von Terminen nur sehr eingeschränkt möglich gewesen (Bl. 191). Dass der Sachverständigen und den beiden Mitarbeiterinnen des Jugendamtes die Wohnungstür nicht geöffnet worden sei, wurde von den Jugendamtsmitarbeiterinnen als typisch angesehen (Bl. 191).

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten auf die mangelnde Kooperation durch die Mutter (Bl. 177) und darauf hingewiesen, dass Termine zum Gespräch, die von professioneller Seite angeboten würden, in willkürlicher Weise teils angenommen, dann wieder ohne irgendeine Reaktion unbeachtet gelassen würden (Bl. 195). Wenn ihr die Sachverständige die mangelnde Kooperation im Verfahren bei der Begutachtung vorgehalten habe, habe die Mutter insoweit eine nachvollziehbare Erklärung nicht abgeben können. In einem Fall habe sie angefangen zu weinen (Bl. 183). In dem anderen Fall habe sie „mit Schweigen geantwortet" (Bl. 184). Im Senatstermin darauf angesprochen, warum die Kontaktaufnahmen mit der Sachverständigen so schwierig gewesen seien, hat die Mutter ebenfalls um eine Antwort gerungen, letztlich aber erklärt, sie wisse es nicht (Bl. 328).

Soweit die Mutter in der Beschwerdeschrift das Nichteinhalten von Terminen und die fehlende Kooperationsbereitschaft damit begründet hat, sie habe kein Vertrauen darauf, dass ihre Schilderungen entsprechend gewürdigt würden (Bl. 264), ist dies nicht nachvollziehbar. Als Grund für das Misstrauen gibt sie allein an, das Jugendamt sei in der Unterhaltsfrage nicht sehr behilflich gewesen (Bl. 264).

Die Mutter hat der Sachverständigen gegenüber Bereitschaft zur Selbstkritik jedenfalls verbal nicht gezeigt. Sie hat nämlich im Rahmen der Begutachtung erklärt, die Probleme würden allein daraus entstehen, dass der Vater durch seine andauernde Kritik an ihrem Verhalten dafür sorge, dass sie Probleme bekomme (Bl. 183).

Das sozial unangemessene Verhalten der Mutter hat nach Einschätzung der Sachverständigen weitreichende Konsequenzen nach sich gezogen. So habe von professioneller Seite (Schule, Jugendamt und schließlich Sachverständige) her seit der Elterntrennung und der Einschulung von F… keine unterstützende Beziehung zu Mutter und Kind aufgebaut werden können (Bl. 195). Die Hintergründe des diskontinuierlichen Unterrichtsbesuchs seien nach wie vor unbekannt und vor allem unter den bestehenden Verhältnissen nicht zu beeinflussen (Bl. 195).

gg) Die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann getroffen werden, ohne dass es näherer Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Mutter bedarf.

Die Sachverständige hat die Mutter in deutlichem Widerstand gegen sämtliche Versuche erlebt, die Notwendigkeit von Veränderungen und Kooperationen anzuerkennen (Bl. 195). Die Mutter habe dabei auch realitätsfern gewirkt, so dass Hinweise auf das Bestehen einer psychischen Störung gegeben seien (Bl. 195). Die Sachverständige hat insoweit Anzeichen auf eine Persönlichkeitsstörung gesehen, aber ausdrücklich erklärt, eine entsprechende Diagnose müsse im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung erfolgen (Bl. 195 f.).

Gegenüber der Sachverständigen hat die Mutter angegeben, sie habe keine Probleme, es gehe ihr gut und sie benötige insbesondere keine psychotherapeutische Unterstützung, wie von der Sachverständigen vorgeschlagen, da sie sich ausreichend, unter anderem innerhalb ihrer Partnerschaft, unterstützt sehe (Bl. 184). Vor dem Senat hat die Mutter allerdings angegeben, dass die Partnerschaft nicht mehr besteht (Bl. 326).

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, kommt es - gerade was den Förderungsgrundsatz angeht - vor allem auf die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen der Eltern und deren Auswirkungen auf das Kindeswohl und nicht so sehr auf die Ursachen an. Die vom Amtsgericht angesprochene Frage, ob das ambivalent wirkende Verhalten der Mutter als Beteiligte im hiesigen Verfahren Ausdruck von psychischen Auffälligkeiten mit Krankheitswert sein könne (Bl. 248), kann daher offen bleiben. Auch bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom erkennenden Richter am Amtsgericht unter Bezugnahme auf seine Erfahrungen in Unterbringungssachen nach BbgPsychKG und in Betreuungssachen für möglich gehaltene Diagnose tatsächlich zutrifft.

hh) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz ergibt sich jedenfalls kein Vorteil auf Seiten der Mutter.

Die Mutter hat vor dem Senat allerdings angegeben, der Vater habe sich an die Umgangsregelungen nicht immer gehalten. Zur Begründung hat sie angeführt, dass, wenn sie etwa per SMS mitgeteilt habe, F… solle bei ihr abgeholt werden, der Vater dennoch zur Schule gefahren sei, um F… dort abzuholen (Bl. 326). Dies betrifft aber noch die Situation, als F… im Haushalt der Mutter lebte und der Vater Umgang mit dem Jungen hatte. Mögen die Absprachen zwischen den Eltern bezüglich einer kurzfristig veränderten Handhabung des Umgangs nicht optimal gewesen sein, so ergibt sich daraus jedenfalls kein Hinweis auf eine beim Vater eingeschränkte Bindungstoleranz.

Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeit, seit F… beim Vater lebt. Die Mutter hat letztlich eingeräumt, dass sie F… schon eine Woche später hat wiedersehen können, als der Vater mit F… unangekündigt vor der Tür gestanden und ihr angeboten habe, F… für den Nachmittag und den Abend zu sich zu nehmen, was sie dann auch gemacht habe (Bl. 327). Im Senatstermin hat die Mutter zudem bestätigt, dass man bei Gesprächen mit dem Jugendamt für sie einen Umgang spiegelbildlich zu dem Umgang, den der Vater früher mit F… gehabt habe, vereinbart habe (Bl. 327 f.). Von einer fehlenden Bereitschaft des Vaters, der Mutter Umgang mit dem Sohn zu gewähren, kann auch unter Berücksichtigung der Situation während der Sommerferien nicht ausgegangen werden.

Die Mutter hat vor dem Senat erklärt, sie habe sich vorgestellt, mit F… die letzten zwei Wochen der Sommerferien verbringen zu können, nun aber anlässlich des Senatstermins von F… erfahren, dass er in dieser Zeit wegfahren wolle (Bl. 328). Die Absprachen hinsichtlich des Umgangs während der Sommerferien hat der Vater abweichend von der Mutter dargestellt. Er hat vor dem Senat darauf hingewiesen, es bestehe insoweit eine besondere Regelung; der Umgangsberechtigte könne sich aussuchen, ob er in den ersten oder in den letzten drei Wochen zwei Wochen mit F… verbringen möchte. Die Mutter habe sich nicht gemeldet (Bl. 330).

Die Mutter hat auch eingeräumt, dass es zunächst Umgang, wie vereinbart, gegeben hat (Bl. 328). Nach Angaben der Mutter vor dem Senat wollte der Vater F… bei dem Umgang nach dem letzten Schultag schon am Samstag wieder abholen, damit F… am Montag zur Klassenreise fahren kann. Beim Abholen am Samstag habe sie F… zum letzten Mal gesehen. Die Mutter hat ferner beklagt, der Vater gehe nicht ans Telefon, wenn sie ihn anrufe. Sie habe F… vor der Klassenfahrt ein Handy gegeben. Auf der Klassenfahrt habe es ein kurzes Telefonat gegeben. Danach habe sie nicht versucht, F… noch einmal anzurufen, F… habe auch nicht bei ihr angerufen (Bl. 328).

Schon diese Angaben der Mutter legen nahe, dass sie sich seit Ferienbeginn nicht nachhaltig darum bemüht hat, Umgang mit F… zu haben. Im weiteren Verlauf des Senatstermins hat die Mutter dann zwar nochmals ausdrücklich erklärt, es sei beim Jugendamt abgesprochen gewesen, dass F… die beiden letzten Ferienwochen bei ihr verbringe. Dass es sich insoweit aber tatsächlich um eine auch konkret auf die bevorstehenden Sommerferien bezogene Regelung handelt, erscheint angesichts der gegenteiligen Angaben des Vaters zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter, während sie versucht hat, den Ablauf hinsichtlich der Absprachen im Einzelnen darzustellen, selbst Korrekturen anbringen musste (Bl. 333). Der Vater hat zum Ende des Senatstermins dann noch einmal darauf hingewiesen, dass es nach dem letzten Umgang Ende Juli keine Kontaktaufnahme durch die Mutter gegeben habe; er sei nur über das Handy erreichbar, seine Handynummer existiere schon seit ganzer langer Zeit (Bl. 334).

Der Vater hat ferner angegeben, dass F… anfangs noch sehr oft nach der Mutter gefragt habe, weshalb er, der Vater, auch an einem Montag mit F… bei ihr gewesen sei, damit er dort Zeit verbringen könne (Bl. 331). In der letzten Zeit habe F… gar nicht mehr nach der Mutter gefragt. Er, der Vater, merke aber, dass die Situation für F… belastend sei, insbesondere abends beim Zu-Bett-bringen (Bl. 331). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Vater grundsätzlich einen geregelten Umgang wünscht. Er erkennt offensichtlich, dass F… beide Elternteile braucht.

Nach alledem ist der Vater grundsätzlich bereit, der Mutter regelmäßigen Umgang mit dem Kind einzuräumen. Der Verfahrensbeistand hat zudem eingeschätzt, dass der Vater zu einer von ihm, dem Verfahrensbeistand, befürworteten Ausweitung des Umgangs bereit ist (Bl. 333). Diese Einschätzung teilt der Senat. F… hat im Übrigen auch konkrete Vorstellungen geäußert, wie oft er die Mutter sehen wolle. Er hat vor dem Senat erklärt, jede Woche mit der Mutter zweimal Umgang haben zu wollen (Bl. 332). F… hat auch abstrakt den Wunsch geäußert, auch die Mutter mal zu sehen. Zugleich hat er erklärt, der Vater versuche, das möglich zu machen (Bl. 331). Offensichtlich hat also auch F… nicht den Eindruck, dass der Vater ihm Kontakte mit der Mutter vorenthalten möchte.

Die Mutter hat, als F… noch bei ihr gelebt hat, den Umgang mit dem Vater grundsätzlich auch gewährleistet, was für eine ausreichend ausgeprägte Bindungstoleranz spricht. Gegenüber der Sachverständigen hat die Mutter allerdings eine Unterstützung in der Betreuung durch den Vater in Form einer Erweiterung des bestehenden Umgangs abgelehnt (Bl. 184 f.). Zur Begründung hat sie auf Erfahrungen aus der Vergangenheit verwiesen. Damit bestehen zumindest Zweifel daran, ob es der Mutter uneingeschränkt möglich ist, Eltern- und Paarebene deutlich voneinander zu trennen. Im Interesse ihres Jungen hätte sie bereit sein müssen, sich über unterstützende Hilfen Gedanken zu machen.

ii) Die Geschehnisse im Juni 2016, die von den Eltern im Übrigen unterschiedlich dargestellt werden, lassen Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht zu.

Die Auseinandersetzungen, die es zwischen den Eltern im Juni 2016 hinsichtlich des Obhutswechsels des Kindes gegeben hat, dürfen nicht überbewertet werden. Im Senatstermin ist deutlich geworden, dass hier jeder Elternteil seine eigene Sichtweise hat. Die Mutter hat angegeben, dem Vater, als dieser F… habe mitnehmen wollen, erklärt zu haben, dass es so nicht funktioniere; daraufhin sei er aggressiv geworden, habe erklärt, er habe ein Recht und diskutiere nicht. Sie habe erklärt, mit F… darüber reden zu wollen; der Vater habe seinen Besuch vorher nicht angekündigt (Bl. 326). Der Vater hat demgegenüber geschildert, dass die Mutter erklärt habe, F… werde nicht mitkommen (Bl. 330).

Der Vater hat vor dem Senat versichert, er habe die Mutter, bevor er sie aufgesucht habe, um F… abzuholen, häufiger telefonisch zu erreichen versucht (Bl. 330). Die Mutter hingegen hat in Abrede gestellt, dass der Vater Schwierigkeiten gehabt hätte, sie zu erreichen; er habe ihre Handynummer gehabt und es vor dem 11.6. dennoch nicht telefonisch probiert, mit ihr Kontakt wegen F… aufzunehmen. Man kommuniziere meistens per SMS (Bl. 328).

Ebenfalls nicht überbewertet werden darf die Auseinandersetzung auf dem Gartengrundstück. Den schriftsätzlich erhobenen Vorwurf, der Vater habe in dieser Situation im Beisein des Kindes mehrere Personen geschlagen, hat die Mutter im Senatstermin nicht wiederholt (Bl. 327). Der Vater hat hinsichtlich des Vorfalls auf dem Gartengrundstück vor dem Senat angegeben, er habe die Polizei hinzugeholt (Bl. 330). Das nach Einschaltung der Polizei und des Jugendamtes schließlich gefundene Ergebnis, nämlich F… zunächst in die Obhut der Großmutter zu geben und ihn erst nach einigen Tagen in den Haushalt des Vaters wechseln zu lassen, ist von beiden Eltern letztlich mitgetragen worden.

jj) Der Vater gewährleistet zurzeit eher als die Mutter eine ruhige Entwicklung des Jungen. Die Mutter ist jedenfalls nicht frei davon, auf F… ungünstig einzuwirken.

Die Mutter bagatellisiert offensichtlich ihre Versuche, auf F… noch nach dem Wechsel in den Haushalt des Vaters Einfluss zu nehmen. Vor dem Senat hat sie dazu angegeben, sie sei wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung angezeigt worden, weil sie F… angeblich in der Schule bedrängt habe. Sie habe aber nur Sachen und Schulbücher gebracht und zehn Minuten mit F… und seinem Kumpel geredet; F… habe sich gefreut (Bl. 327). Die Mutter hat weiter angegeben, dass sie auch mal mit dem Hund an der Schule, die gleich bei ihr gegenüberliege, vorbeigelaufen sei und F… gesehen habe, als er draußen Sportunterricht gehabt habe (Bl. 327). Der Vater hat Wert auf die Feststellung gelegt, dass er ebenso wie die Mutter als Sorgeberechtigter wegen einer Kindeswohlgefährdung nur im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Mutter angeschrieben worden sei (Bl. 330).

Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 14.7.2016 (Bl. 303) darauf hingewiesen, dass es am 27.6.2016 von der Grundschule eine Meldung zu einer vermuteten Kindeswohlgefährdung erhalten habe. Die Mutter habe sich am 21. und 22.6.2016 auf dem Schulhof befunden und versucht, verbal auf F… einzuwirken; F… habe geweint. Die Leiterin des Hortes habe die Mutter gebeten zu gehen. Die Mutter habe dafür keine Notwendigkeit gesehen, obwohl F… geweint habe, und sei negativ auf den Vater eingegangen. Erst nach mehrmaligen Aufforderungen habe sie den Hort verlassen.

In der Beschwerdeschrift hat der Vater angegeben, bei dem Umgang am Montag habe es sich um denjenigen am 20.6.2016 gehandelt (Bl. 278). Demnach hat die Mutter an den beiden Folgetagen, am 21. und 22.6.2016 F… in der Schule aufgesucht. Die Behauptung, sie habe nur Sachen und Schulbücher gebracht (Bl. 327), erscheint vor diesem Hintergrund umso unglaubwürdiger. Wenn F… am 20.6. bei ihr war, hätte die Mutter die Sachen ohne weiteres schon an diesem Tag an den Jungen herausgeben können. Im Übrigen würde allein eine Übergabe von Sachen nicht erklären, warum die Mitarbeiterin des Hortes die Mutter (zunächst vergeblich) aufgefordert hat, den Schulhof zu verlassen. Der Vater hat im Übrigen in der Beschwerdeerwiderung angegeben, die Mutter habe schon am 20.6.2016 einige Schulsachen mitgegeben (Bl. 281).

Dass F… von solchen Einflussnahmen nicht unbeeindruckt ist, machen Äußerungen des Jungen gegenüber der Sachverständige deutlich. So hat F… angegeben, er wisse, dass die Eltern immer wieder streiten würden; es sei aber jetzt nicht mehr so schlimm wie früher (Bl. 188). Dass F… unter der Trennung leidet, hat er auch dadurch deutlich gemacht, dass er gegenüber der Sachverständigen erklärt hat, er denke manchmal, die Mutter und der Vater kämen wieder zusammen (Bl. 189).

kk) Der Umstand, dass der Vater F… mit zu einem Tätowierer genommen hat, stellt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass F… den Vater, wie Vater und Sohn vor dem Senat übereinstimmend bekundet haben, hat tätowieren dürfen (Bl. 331, 332). Dass der Vater F… mit zu einem Tätowierer genommen hat, ist angesichts des derzeitigen Berufswunsches des neun Jahre alten Jungen nachvollziehbar (Bl. 332). Schon gegenüber der Sachverständigen hatte F… erklärt, er wolle Tätowierer werden, wie ein Freund des Vaters (Bl. 189).

ll) Die Mutter hat erklärt, sich um alles, was F… betreffe, gekümmert zu haben; der Vater habe nicht einmal den Kinderarzt gekannt. Dies berührt die Erziehungs- und Fördermöglichkeiten der Eltern aber nicht. Es ist der gewöhnliche Lauf der Dinge, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Kind zum Arzt geht. Solange es nur um U-Untersuchungen, Impfungen oder leichtere Erkrankungen geht, besteht für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auch keine Veranlassung, von sich aus Kontakt mit dem Kinderarzt aufzunehmen.

mm) Die Umstände, die die Mutter in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der möglicherweise eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Vaters anführt (Bl. 264 f.), greifen nicht durch. Die Frage, ob der Vater ausreichend Barunterhalt zahlt, betrifft die finanzielle Situation des Kindes, nicht aber den Förderungsgrundsatz. Auf die Frage, von welchem Elternteil der Musikgeschmack des Kindes mehr geprägt ist (vgl. Bl. 265, 218), kommt es nicht an. Soweit es die tätliche Auseinandersetzung auf dem Gartengrundstück angeht (Bl. 265, 279), wurde bereits ausgeführt, dass dieses einmalige Geschehen, das von den Eltern im Übrigen unterschiedlich dargestellt wird, nicht überbewertet werden darf. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Geschehnis im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestreben des Vaters den verschwundenen Sohn in seinen Haushalt zu überführen, abgespielt hat. Jedenfalls hat der Vater unwidersprochen dargelegt, dass F… nach dem vergeblichen Versuch am 11.6.2016, das Kind abzuholen, am darauffolgenden Tag nicht in der Schule war. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest nachvollziehbar, dass der Vater eine Vermisstenanzeige erstattet hat (Bl. 330) und er wohl ebenso wie die Mutter bei der Begegnung auf dem Gartengrundstück stark emotional berührt war.

nn) Nach alledem ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ein eindeutiger Vorrang des Vaters schon im Hinblick darauf, dass eine regelmäßige Beschulung sicherzustellen ist.

b) Der Wille des Kindes spielt hier keine ausschlaggebende Rolle.

Die Mutter hat zur Begründung dafür, warum F… wieder zu ihr kommen solle, angegeben, dass F… dies selbst wolle; er wolle nicht beim Vater bleiben, weil er so nicht glücklich sei. Mit F… habe sie darüber gesprochen, als sie ihn das letzte Mal gesehen habe, am Samstag, dem 23.7. (Bl. 328).

Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass F… zweifellos an seinen gewohnten Lebensumständen festhalten wolle, auch an seinem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, die besonders seit der Trennung seine vorrangige Bezugsperson darstelle. Doch auch die Beziehung zum Vater erlebe er als sicher und kontinuierlich und sei über eine weitere bedeutende Bindungsfigur, die Großmutter, in einem umfassenden familiären Zusammenhang eingebettet, der Zugehörigkeits- und Geborgenheitsgefühle biete (Bl. 197).

F… hat seinen Willen, soweit es den Aufenthalt betrifft, vor dem Senat nicht eindeutig geäußert. Auf die Frage, ob er wisse, warum er heute hier sei, hat F… zunächst erklärt, er glaube, es gehe darum, wo er wohne. Als nächsten Satz hat er gleich angeschlossen: „Ich fand es bei Mama auch toll" (Bl. 331). Diese Formulierung weist darauf hin, dass es F… grundsätzlich bei beiden Eltern gefallen hat. Erst im Anschluss an diese spontane Äußerung hat F… Sätze nachgeschoben, die eher eine Tendenz zugunsten der Mutter erkennen lassen. Er hat erklärt, es sei sehr ungewohnt, beim Vater zu wohnen, bei der Mutter habe es ihm irgendwie besser gefallen, bei Papa sei es langweilig (Bl. 331). Auch hat er die Einschätzung wiedergegeben, wonach er mit der Mutter mehr als mit dem Vater unternommen habe (Bl. 331).

Auch die Antwort des Jungen auf die Frage, wie es weitergehen soll, lässt erkennen, dass bei ihm nicht der eindeutige Wille vorhanden ist, unbedingt bei der Mutter leben zu wollen. Denn auf diese Frage hat er zunächst geantwortet, dass er öfter Umgang mit der Mutter haben wolle (Bl. 332). Erst im Anschluss hieran hat er den Satz nachgeschoben: „Ich würde mir aber auch schon wünschen, dass ich wieder zu Mama gehen kann" (Bl. 332).

Die neue Partnerin des Vaters ist für F… offensichtlich kein Problem. Wenn er insoweit erklärt, sie sei meistens nett, manchmal aber auch nicht (Bl. 331), stellt das für einen Jungen in seinem Alter eine normale Einschätzung dar. Denn wenn ein Erwachsener etwa einmal Anlass hat, etwas strenger zu reagieren, wird er von dem Kind naturgemäß nicht als nett empfunden.

Wenn F… es bei seinem Vater deshalb als langweilig empfindet, weil dieser oft auf der Couch einschlafe (Bl. 331), ist dies nichts, was auf einen nachhaltigen Willen des Kindes dahin schließen könnte, nicht beim Vater leben zu wollen. Falls die Beobachtung des Kindes zutreffen sollte, ließe sich diese angesichts der vom Vater dargestellten Arbeitszeiten (Bl. 329) ohne weiteres erklären. Ein Junge in dem Alter von F… ist grundsätzlich auch in der Lage, die Belastungen der Eltern, die durch eine Erwerbstätigkeit hervorgerufen werden, einzuschätzen.

Die Sachverständige hat ein Gespräch mit Mutter und Kind dahin wiedergegeben, dass F… gefragt hat, ob er nicht an den Gesprächen mit seinen Eltern und der Sachverständigen teilnehmen könne, worauf die Mutter gemeint habe, F… wolle der Sachverständigen wohl sagen, dass er bei der Mutter wohnen bleiben wolle. Von der Sachverständigen befragt, ob das so sei, habe F… zustimmend mit dem Kopf genickt und die Sachverständige erwartungsvoll angeschaut (Bl. 188). Dieser Vorgang deutet darauf hin, dass F… von seiner Mutter (jedenfalls indirekt) beeinflusst ist.

Nach alledem hat F… seinen Willen allenfalls mittelbar geäußert; auch kann von einer autonomen Willensbildung unbeeinflusst von den Eltern nicht ausgegangen werden. Ohnehin bietet der Kindeswille regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa 12 Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 - 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107; s.a. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 81).

c) Der Kontinuitätsgrundsatz spricht noch leicht für die Mutter.

Nach der Trennung der Eltern hat F… zunächst bei der Mutter gelebt. Insoweit hat eine Erziehungskontinuität bestanden, die erst ihr Ende gefunden hat, als F… infolge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Haushalt des Vaters gewechselt ist.

Grundsätzlich hat sich F… im Haushalt der Mutter offensichtlich gut aufgehoben gefühlt. Gegenüber dem Senat hat er angegeben, sein Hobby seien Malen bzw. Zeichnen (Bl. 332). Auch für die Sachverständige hat F… ein Bild gezeichnet (Bl. 189).

Hinsichtlich der Umgebungskontinuität besteht kein Vorrang eines Elternteils. Die Mutter wohnt zwar direkt gegenüber der Schule, die F… besucht. Angesichts einer Entfernung von vier Kilometern zur Schule ist aber auch der Vater in der Lage, den Besuch des Jungen in der Schule weiter sicherzustellen. Einer Umschulung bedurfte es nicht. F… hat zwar vor dem Senat angegeben, seine Freunde wohnten alle im Umkreis der Schule, so dass er nicht nur bei der Oma in B…, sondern auch beim Vater keine Freunde habe (Bl. 332). Angesichts einer Entfernung von vier Kilometern zur Schule ist es F… aber auch beim Vater durchaus möglich, die bisherigen Kontakte zu halten. Das kann etwa geschehen, indem er sich gleich nach der Schule mit Freunden in der näheren Umgebung verabredet oder auch, indem man sich, nachdem man etwa die Hausaufgaben erledigt hat, später am Tag noch trifft. Auch Treffen am Wochenende sind möglich.

d) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen besteht kein Vorrang eines Elternteils. F… ist offensichtlich an beide Elternteile gut angebunden.

Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass im Hinblick darauf, dass es keine Hinweise auf Störungen des Beziehungsaufbaus innerhalb der ersten drei Jahre gebe, vom Entstehen einer sicheren Bindung des Kindes an beide Elternteile auszugehen sei (Bl. 193).

Dass die Bindung zwischen Mutter und Kind gut ist, lässt sich an der Einschätzung der Sachverständigen erkennen, dass die Kommunikation zwischen beiden sich unkompliziert und flüssig gezeigt habe und F… Vorschläge seiner Mutter gut angenommen und entsprechend entgegenkommend beantwortet habe (Bl. 188). Entsprechend hat die Sachverständige die Beziehung von Mutter und Sohn als emotional sehr nah, aber nicht als unabgegrenzt bezeichnet (Bl. 193).

Dass zwischen F… und seinem Vater eine gute Bindung besteht, ist auch bei der Interaktionsbeobachtung der Sachverständigen deutlich geworden. Diese hat insoweit ausgeführt, dem Vater sei es sehr gut gelungen, F… immer neu in das Kuchenbacken mit einzubeziehen (Bl. 186 f.). F… habe die Angebote des Vaters gut angenommen, indem er ab und zu Fragen gestellt habe (Bl. 187). Die Sachverständige hat weiter beobachtet, dass F…, als er mit der Mutter aus dem Schulgebäude gekommen sei, zu seinem Vater gelaufen sei und sich zur Begrüßung an ihn geschmiegt habe (Bl. 188). Hieraus hat die Sachverständigeplausibel abgeleitet, dass sich zwischen F… und seinem Vater eine sehr selbstverständlich und geübt wirkende Kommunikation und insbesondere auch die Möglichkeit der spontanen liebevollen Annäherung des Kindes an den Vater im Beisein der Mutter gezeigt habe (Bl. 193).

e) Da Bindungen und Willen des Kindes hier die Entscheidung nicht beeinflussen können und der Kontinuitätsgrundsatz nur leicht für die Mutter spricht, gibt der deutliche Vorsprung des Vaters im Rahmen des Förderungsgrundsatzes den Ausschlag. Schon im Hinblick auf die Sicherstellung einer regelmäßigen Beschulung liegt ein triftiger Grund für die Abänderung der bestehenden Entscheidung zum Sorgerecht vor. Mithin ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater allein zu übertragen.

Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten auch zu dem Ergebnis gelangt, dass, weil es nicht gelungen sei, die Mutter auf konstruktive Weise in die Begutachtung mit einzubeziehen, die notwendigen Veränderungen dadurch in die Wege geleitet werden müssten, dass der Vater die Organisation des Schulalltags übernehme (Bl. 198).

Die Sachverständige ist aber in der damaligen Situation noch davon ausgegangen, dass F… zunächst weiter bei der Mutter wohnen bleiben, der Haushalt des Vaters aber im Verlauf einer Übergangszeit für einen späteren Wechsel vorbereitet werden solle (Bl. 198). Falls sich aber durch die vorgeschlagenen Änderungen der regelmäßige Schulbesuch des Jungen nicht herstellen lassen sollte, müsse (spätestens mit dem nächsten Schuljahr) der Wechsel des Lebensmittelpunktes in den Haushalt des Vaters erfolgen (Bl. 199). Die Sachverständige hat schließlich festgestellt, dass trotz der bekannten Umgangsschwierigkeiten der letzten Jahre eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Vater und Sohn bestehe, die eine gute Voraussetzung für eine schrittweise Verlagerung des Lebensmittelpunktes von F… in den väterlichen Haushalt darstelle (Bl. 197).

An diesem abgestuften Verfahren braucht sie sich angesichts der tatsächlichen Entwicklung nicht festhalten zu lassen. F… ist inzwischen vollständig in den Haushalt des Vaters gewechselt. Dabei kann es im Interesse der Stabilität für den Jungen bleiben.

f) Die Sachverständige hat gegenüber den Eltern erklärt, dass in Zukunft Elterngespräche in der Erziehungsberatungsstelle unverzichtbar seien; diesem Vorschlag ist nicht widersprochen worden (Bl. 186). Diesen Ratschlag werden die Eltern weiter befolgen müssen. Schon die unterschiedliche Wahrnehmung der Absprachen zum Umgang in den Sommerferien lassen erkennen, dass es weiterhin der fachkundigen Anleitung zu Elterngesprächen bedarf. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - 10 UF 62/16)

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„... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

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§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter (a. F. - ab 19.05.2013 aufgehoben)

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

Leistätze/Entscheidungen:

Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nicht ehelichen Kindes (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 - II-2 WF 211/10):

I. Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung zwischen den Kindeseltern im Sinne von § 1626 a I Ziff. 1 BGB besteht nicht.

Die Kindesmutter, welche K seit seiner Geburt betreut und versorgt, lebte zunächst bei ihren Eltern in X (C2) im Landkreis P. Im Frühherbst 2009 verzog sie gemeinsam mit K und ihrer jüngeren Tochter L1, welche nicht vom Antragsteller abstammt, nach C3 zu ihrem jetzigen Ehemann I. Aus dieser Beziehung ging im Juli 2010 ein weiteres Kind hervor.

Der Kindesvater lebt mit seiner Partnerin O in C4. Beide erwarten ein gemeinsames Kind.

Auch K hält sich seit dem 09.08.2010 im Haushalt des Kindesvaters in C4 auf. Zum 01.09.2010 ist er dort in einen Kindergarten aufgenommen worden.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010, mit der sie sich ausschließlich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes für die schulischen Belange auf den Kindesvater wendet.

II. A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 I, 57 S. 2, Ziff. 1 FamFG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 II Ziff. 1 FamFG eingelegt worden. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes für die schulischen Belange auf den Kindesvater ist nach den weitergehenden Ermittlungen nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gemäß § 1666 I, 1666 a I BGB entzogen sondern unmittelbar von der Kindesmutter aus den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf § 1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 420/09) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nichtehelichen Kindesvater zu übertragen.

a) In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesverfassungsgericht auf den Charakter der elterlichen Sorge als einen ‚essentiellen Bestandteil' des von Art. 6 II GG geschützten Rechtes der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 47). Dieses Elternrecht wird in der Person eines nichtehelichen Vaters dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgerechtsausübung für sein Kind im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Kindesmutter generell verwehrt wird. Denn durch §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB wird ihm keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 46).

Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nichtehelichen Kindesvaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der Mutter zurück, ohne dass dieses durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 56).

b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter basiere in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den Eigeninteressen der Mütter folgen würden.

Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnrn. 59, 61).

c) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 34). Zugleich hat es Übergangsregelungen geschaffen, um den Fachgerichten bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage nicht nur im Einklang mit Art 6 II GG sondern darüber hinaus auch mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK zu gewährleisten und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren entsprechend dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zu vermeiden.

Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 76; Zimmermann, ‚Das Sorgerecht des Vaters für sein nichteheliches Kind', FamFR 2010, 413, 415).

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt.

2. Es wird nicht übersehen, dass K während seiner vergangenen 6 Lebensjahre überwiegend von der Kindesmutter betreut und versorgt worden ist. Dass der Antragsteller sein Vater ist, war ihm anlässlich seiner erstinstanzlichen Anhörung nicht bekannt. Der Gesichtspunkt der Kontinuität spricht daher nicht für den Kindesvater sondern vielmehr für die Kindesmutter.

3. Allerdings haben die Vertreter des Jugendamtes der Stadt C3 im erstinstanzlichen Termin am 09.08.2010 die Befürchtung geäußert, bei K sei es während seines Aufenthaltes im mütterlichen Umfeld trotz der Präsenz der Kindesmutter zu einer Bindungsstörung gekommen. Für das Kind bedeute es keinen Unterschied, ob es mit seinen Eltern oder mit Fremden umgehe. K verhalte sich jedem Menschen gegenüber unbefangen und vertrauensvoll. Dieses Phänomen weise auf eine unsichere menschliche Bindung hin.

4. Die räumlichen Lebensverhältnisse für K während seiner Zeit in C3 sind in hohem Maße unzulänglich gewesen. Zunächst lebte die Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren damals zwei Kindern in einer 30 m²-Junggesellenwohnung von Herrn I. Darin waren weder eine Küche noch ein Kühlschrank vorhanden. Betten fehlten ebenfalls. Das Spielzeug für die Kinder war in einem Müllbeutel verstaut. Als das Jugendamt von diesen Zuständen erfuhr, wurden K und L1 zumindest vorübergehend in Kurzzeitpflegefamilien untergebracht.

Eine neue größere Wohnung, welche die Kindesmutter zwischenzeitlich mit Herrn I und den Kindern bezogen hatte, ist seitens des Vermieters fristlos gekündigt worden. Als Kündigungsgrund sind u.a. Verunreinigungen in der Wohnung, eine erhebliche Geruchsbelästigung aus der Wohnung und die Ablagerung von Müll auf dem Balkon angegeben worden.

5. Der Ehemann der Kindesmutter I hat nach den vorläufigen Ermittlungen zumindest in der Vergangenheit Alkohol in einem derart erheblichen Umfang konsumiert, dass zwischen dem 20.05.2010 und dem 26.05.2010 eine Entgiftung im B-Krankenhaus in C3 durchgeführt wurde. In ihrer Beschwerdeschrift vom 30.08.2010 spricht die Kindesmutter selbst davon, ihr Ehemann plane eine Langzeittherapie.

6. Am 30.06.2010 ließ sich Herr I von Hausgenossen aus einer benachbarten Wohnung derart provozieren, dass er schließlich mit einer ‚Softairpistole' gegen die Fenster dieser Wohnung schoss.

Der Verfahrensbeistand beschreibt Herrn I als eine ‚Belastung für das gesamte Familiensystem'. Seitens des Jugendamtes der Stadt C3 ist der Kindesmutter die Auflage erteilt worden, die Kinder nicht mit ihrem Ehemann allein zu lassen.

7. Als K zum Kindesvater nach C4 kam, wurden die Überfälligkeit seiner Vorsorgeuntersuchung U 9 sowie ein auffallend schlechter Zustand seiner Zähne festgestellt. Ausweislich der Stellungnahme des ‚Krisendienstes' C4 vom 16.09.2010 sind in dieser Hinsicht bereits mehrere Behandlungstermine durchgeführt worden. Überdies besucht der Junge inzwischen eine Psychomotorikgruppe.

8. Schließlich ist nach den bisherigen Ermittlungen zu befürchten, dass die Kindesmutter trotz eines installierten Schutzkonzeptes nach § 8 a SGB VIII mit der Versorgung von drei Kindern auf Dauer überfordert wäre.

Im Termin am 09.08.2010 haben die Vertreter des Jugendamtes in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, sie würden die häuslichen Verhältnisse als ‚schwankend' erleben. Es müsse immer wieder korrigierend eingegriffen werden. Längerfristige Verbesserungen seien noch nicht erreicht worden. Alles werde konflikthaft ausgetragen. Allein die Versorgung des Säuglings sei immer wieder gefährdet gewesen.

9. Soweit der Verfahrensbeistand und der ‚Krisendienst C4' demgegenüber vom Kindesvater berichtet haben, lassen sich Defizite in seiner Erziehungsfähigkeit nicht erkennen.

Zumindest während des vergangenen Jahres in C3 hat er K regelmäßig besucht und ist auf Wunsch der Kindesmutter sogar spontan angereist, als bei ihr am 20.06.2010 die Wehen einsetzten. Nicht nur die Übergabe von K im Anschluss an den Termin am 09.08.2010 hat er einvernehmlich mit der Kindesmutter geregelt, sondern Mitte September 2010 in einem gemeinsamen Gespräch mit der Sachverständigen und der Kindesmutter auch die Umgangskontakte zwischen K und seiner Mutter bis einschließlich Weihnachten 2010 abgestimmt. Daneben ermöglicht er dem Jungen alle 2 - 4 Tage einen telefonischen Kontakt zur Kindesmutter.

10. In der Stellungnahme des ‚Krisendienstes' C4 vom 16.09.2010 werden der Kindesvater und seine Partnerin als verantwortungsbewusste, fürsorgliche und liebevolle Bezugspersonen beschrieben. Den anstehenden Fragen würden sie sich interessiert und realitätsbezogen stellen. Untereinander begegnen sie sich mit Respekt.

Die notwendigen Schritte zur Integration von K in seine neue Situation hätten der Kindesvater und Frau O zielstrebig und konsequent in Angriff genommen. Der Kindergarten sei von ihnen selbst gesucht worden.

Beide seien offen für Hilfsangebote und nehmen zumindest für eine Übergangszeit von 6 Wochen eine Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch.

In seiner Freizeit widme sich der Kindesvater konsequent den Bedürfnissen des betroffenen Kindes. Sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, seine Arbeitszeit ggf. flexibel zu gestalten.

Insgesamt werden die persönlichen Ressourcen und Fähigkeiten vom Kindesvater und seiner Partnerin in Bezug auf die Kindererziehung und die Organisation des Haushaltes aus Sicht des ‚Krisendienstes' als ‚sehr gut' bewertet.

Dementsprechend hat die Kindesmutter selbst im Termin am 09.08.2010 erklärt, sie hege keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller gut für K sorgen würde.

11. Schließlich weist der Verfahrensbeistand darauf hin, K sei gerade im Begriff, sein neues Lebensumfeld in C4 zu akzeptieren und sich dort einzufinden. Der Kindergarten habe Frau L gegenüber ebenfalls bestätigt, dass er sich dort gut eingelebt habe.

Angesichts der zahlreichen Ortswechsel für das Kind seit seinem Fortzug aus X vor etwa einem Jahr würde es unter diesen Umständen seinem Wohl zuwiderlaufen, seinen Lebensmittelpunkt vor Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens erneut zu ändern. Zumindest im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist von einer Rückkehr des Kindes nach C3 Abstand zu nehmen.

12. Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zu diesem Zweck auch das Recht für die schulischen Belange vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.

In dieser Hinsicht kommt eine gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls nicht in Betracht, da sich die Interessen beider Kindeseltern unvereinbar gegenüberstehen. Während die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn bereits im Sommer 2010 in C3 hat einschulen wollen, hat sich der Kindesvater entschieden, K noch für ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen zu lassen, um ihn danach in C4 einzuschulen.

13. Aufgrund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das Amtsgericht schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 10 WF 187/10, FamFR 2010, 426, 426). ..."

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„... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

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§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Leistätze/Entscheidungen:

Eine Verbleibensanordnung kann zugunsten der Großeltern nicht stattfinden, wenn diese lediglich einen erweiterten Umgang mit den Kindern hatten, die Kinder aber nicht länger im Haushalt der Großeltern gelebt haben. Trotz einer engen Beziehung der betroffenen Kinder zu den Großeltern ist nicht davon auszugehen, dass gemeinsame kurze Urlaube während der Schulferien, Kurzurlaube an Wochenenden oder einige Tage Aufenthalt während Krankenhausaufenthalten der Bezugsperson ausreichen, um ein längeres Zusammenleben im gesetzlichen Sinne zu statuieren. Auch ein Aufenthalt von einem Monat bei den Großeltern angesichts eines (tatsächlich mit dem Tode endenden) Krankenhausaufenthaltes der Betreuungsperson kann angesichts der erkennbaren Vorläufigkeit der Situation nicht dazu führen, ein längeres Zusammenleben zu statuieren (AG Dortmund, Beschluss vom 05.10.2016 - 113 F 4850/16):

„... Die Antragsteller sind die Großeltern der beiden Kinder 1 und 2. Die Kindesmutter ist verstorben. Dem Kindesvater und Antragsgegner steht das Sorgerecht zu. Die Antragsteller haben in den vergangenen Jahren mit den genannten Kindern mehrere Urlaube verbracht. Auch zu Kurzurlauben wurden die Kinder regelmäßig von den Antragstellern mitgenommen. Tatsächlicher Aufenthalts- und Wohnort war jedoch bei der Kindesmutter. Im Jahre 2016 befanden sich die Kinder im April, im Mai und im Juni aufgrund von Krankenhausaufenthalten der Mutter für jeweils vier Tage bei den Antragstellern. Zudem befinden sie sich seit dem 28.08.2016, dem letzten Krankenhausaufenthalt der Mutter vor dem Tode bei den Antragstellern. Die Kindesmutter hatte bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens (Rechtskraft der Scheidung: 25.08.2016) gegenüber dem Notar D in E notariell erklärt, dass ihr ausdrücklicher Wunsch sei, dass im Falle ihres Versterbens die Kinder nicht bei dem Kindesvater wohnen, sondern bei den Antragstellern. Die Antragsteller sehen das Kindeswohl durch einen Wechsel zu dem Antragsgegner gefährdet.

Der Antrag der Antragsteller ist zulässig als Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB. Hiernach können auch die Großeltern eine Verbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Verbleibensanordnung lediglich eine vorübergehende Regelung darstellt, die dem Kind Zeit und Gelegenheit geben soll, sich innerlich auf den Wechsel in den Haushalt des leiblichen Elternteils einzustellen. Die Verbleibensanordnung hat daher nicht den Sinn, dauerhaft das Verbleiben der Kinder bei den Antragstellern zu ermöglichen.

Voraussetzung für eine Verbleibensanordnung im Sinne der Antragsteller wäre, dass ein längeres Zusammenleben in einem Haushalt gegeben war. Entscheidend ist die Festigkeit der Lebensbeziehung bzw. eine gewisse Regelmäßigkeit des Kontaktes, die zu tragfähigen Bindungen geführt haben. Die längere Zeit ist hierbei nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu verstehen. Maßgebend ist, ob das Kind in der Pflegezeit seine Bezugswelt in der Familie gefunden hat, für die die Verbleibensanordnung gelten soll und deshalb die Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender Schäden mit sich brächte.

Hier tragen die Antragsteller letztlich vor, dass die Kinder stets ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter hatten. Das längere Zusammenleben mit den Großeltern - wie es dargestellt wird - stellte lediglich einen erweiterten Umgang dar. Trotz einer engen Beziehung zu den Großeltern ist nicht davon auszugehen, dass gemeinsame kurze Urlaube während der Schulferien, Kurzurlaube an Wochenenden oder einige Tage Aufenthalt während Krankenhausaufenthalten der Bezugsperson ausreichen, um ein längeres Zusammenleben im gesetzlichen Sinne zu statuieren.

Angeknüpft werden könnte letztlich nur an den letzten Krankenhausaufenthalt vor dem Tode der Kindesmutter. Seit dem 28.08.2016 befinden sich die Kinder nämlich nach Angaben der Antragsteller bei ihnen. Wäre die Mutter bei diesem Krankenhausaufenthalt nicht verstorben, so wäre auch aus Sicht der Antragssteller sicher die Situation genauso wie bisher zu beurteilen gewesen. Auch ein Aufenthalt von einem Monat bei den Großeltern hätte so angesichts der erkennbaren Vorläufigkeit der Situation nicht dazu geführt, ein längeres Zusammenleben mit diesen im Sinne des Gesetzes zu statuieren. Für die Kinder wäre nämlich klar gewesen, dass sie nach Krankenhausentlassung der Mutter wieder zu dieser zurückgekehrt wären und die Wohnsituation bei den Großeltern lediglich eine vorübergehende Angelegenheit war. Dies zeigt, dass für die Bestimmung der längeren Zeit des Zusammenlebens vorwiegend die Zeit zwischen dem Tode der Mutter am 25.09.2016 und dem heutigen Tage maßgeblich sein kann. Dieser Zeitraum ist jedoch derart kurz, dass eine Verbleibensanordnung seitens der Antragsteller nicht erstrebt werden kann. ..."

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§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

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http://www.fernuni-hagen.de (Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung - Gutachten unbrauchbar)

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Leistätze/Entscheidungen:

Es lässt sich noch immer kein ausreichend effektiver Rechtsschutz gegen überlange Verfahren im deutschen Recht erkennen (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 - 62198/11 - Volltext unter § 1626 BGB).

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Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

*** (BVerfG)

Umgangsausschluss bei Retraumatisierungsgefahr für Pflegekind (BVerfG, Beschluss vom 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22):

„ ... a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gleiches gilt für den Umgang beider Eltern, wenn das Kind nicht bei ihnen lebt. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180 <187 f.>; stRspr). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; 17, 407 <411>; 20, 135 <141>).

b) Der Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung von einen Umgangsausschluss anordnenden fachgerichtlichen Entscheidungen ist nicht stets gleich. Er bestimmt sich im Grundsatz vor allem danach, ob der Ausschluss des Umgangs Lebensverhältnisse betrifft, in denen das betroffene Kind ohnehin bereits von beiden Elternteilen getrennt lebt oder nicht.

aa) Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. BVerfGK 20, 135 <142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor.

bb) Steht dagegen eine langfristige Trennung des Kindes von beiden Eltern im Raum - wie bei einem Umgangsausschluss der Eltern im Verhältnis zu ihrem fremduntergebrachten Kind -, ist der fachgerichtlich angeordnete Umgangsausschluss an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGK 20, 135 <142 f.>). Es gelten dann Anforderungen, die denjenigen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Elternteilen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13).

(1) Dieser strenge Prüfungsmaßstab bedeutet, dass neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 79, 51 <63>; stRspr). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich in diesen Fällen ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 23, und vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 46; stRspr).

(2) Verfassungsrechtlich sind die Gerichte dabei gehalten, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dafür ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in einem Hauptsacheverfahren nicht stets erforderlich (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Wenn das Gericht aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 <279>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2014 - 1 BvR 1409/14 -, Rn. 15, und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20). Verfassungsrechtlich kommt es bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit darauf an, dass die Gerichte den Sachverhalt dergestalt ermittelt haben, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt. Deutliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts liegen jedenfalls dann vor, wenn nicht hinreichend erkennbar wird, auf welche Erkenntnisgrundlage die Gerichte ihre tatsächlichen Annahmen stützen. Gleiches kommt in Betracht, wenn die Erkenntnisquellen des Gerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage inhaltlich voneinander abweichen und das Gericht in einem solchen Fall nicht weitere Erkenntnisquellen nutzt oder nicht deutlich macht, aus welchem Grund es einer der voneinander abweichenden Erkenntnisquellen folgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 -1 BvR 1655/21 -, Rn. 10).

c) Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind im Sinne des strengen Prüfungsmaßstabs deutliche Fehler des Oberlandesgerichts bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht erkennbar. ..."

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„... I. Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2014 geborenen Sohn.

1. Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Mai 2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweilige Regelung des Umgangs zurück. Ein unbegleiteter Umgang komme nicht in Betracht, da sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bislang keine Bindung habe entwickeln können und eine Herausnahme des Kindes aus seinem gewohnten Umfeld ohne vertraute Begleitperson, sei es auch nur für wenige Stunden, das Kind in seiner gegenwärtigen Situation zu stark verunsichern würde. Zwar sei ein begleiteter Umgang grundsätzlich zu befürworten. Ein solcher könne allerdings nicht angeordnet werden, da begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB die Bereitschaft einer Begleitperson an seiner Durchführung voraussetze und sich bislang kein mitwirkungsbereiter Dritter habe finden lassen. Der Jugendhilfeträger habe die Begleitung des Umgangs wegen fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Für das Familiengericht bestehe nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, einen Dritten gegen seinen Willen zur Umgangsbegleitung zu verpflichten.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgangsregelung. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelange, dass begleitete Umgangskontakte grundsätzlich kindeswohldienlich seien, hätte es diese auch anordnen müssen. Es dürfe nicht sehenden Auges eine sachlich falsche Entscheidung treffen und vor der Ablehnung des Jugendamts und der Träger öffentlicher Hilfen, die Umgänge zu begleiten, kapitulieren.

II. 1. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

a) Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere die Ausführungen des Amtsgerichts zur Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, soweit sie das Erfordernis eines mitwirkungsbereiten Dritten betreffen. Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 28, 34; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1684 Rn. 319) und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt (ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

b) Eine Schutzlücke zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht deshalb nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris, Rn. 8). Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (siehe OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 <198, 224>). ..." (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15)

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„... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die - ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassene - einstweilige Anordnung unbegleiteten Umgangs des Kindesvaters mit ihren beiden Kindern für den Zeitraum von Donnerstag, 18. April 2013, 18 Uhr bis Samstag, 27. April 2013, 18 Uhr.

1. Die Beteiligten streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht für ihre beiden in den Jahren 2006 und 2009 geborenen Kinder. Der Kindesvater hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich beantragt. Am 17. Januar 2013 schlossen die Kindeseltern eine gerichtliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Kinder bis zu einer anderweitigen Entscheidung oder Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben. Dem Vater wurde ein vierzehntägiges Umgangsrecht samstags und sonntags jeweils von 10 bis 18 Uhr eingeräumt. Bei Vorlage einer Bescheinigung über den Bezug einer größeren Wohnung mit Schlafgelegenheit für die Kinder wurde dem Kindesvater ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr eingeräumt.

Aufgrund einer fortbildungsbedingten Abwesenheit der berufstätigen Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19. bis 27. April 2013 musste ein Anhörungstermin im anhängigen Sorgerechtsverfahren verlegt werden. Im Rahmen der Ladung zum neuen Termin wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es aus Sicht des Gerichts möglich sein sollte, dass die Kinder sich während der Abwesenheit der Kindesmutter beim Kindesvater aufhalten. Dieser möge entsprechend dem Vergleich vom 17. Januar 2013 eine Bescheinigung über den Bezug einer größeren Wohnung mit Schlafgelegenheit für beide Kinder zur Akte reichen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2013 gegeben.

In ihrer daraufhin eingereichten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, der Kindesvater habe die Kinder noch nie eine Woche lang alleine betreut, jedenfalls nicht ohne ‚bestützende verwandte Personen'. Außerdem sei er nicht anwesend, da er mit eigenen Geschäften betraut sei. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Kindesvater mit einer dauernden Betreuung überfordert sei, da er bereits früher, noch während des Zusammenlebens oft unbeherrscht gegenüber den Kindern aufgetreten sei und insbesondere das jüngere Kind drangsaliert und beschimpft habe.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 beantragte der Kindesvater sodann im Wege der einstweiligen Anordnung die Einräumung des unbegleiteten Umgangsrechts vom 19. bis 27. April 2013. Der Kindesvater wies im Rahmen dieses Antrages den Bezug einer größeren Wohnung nach.

2. Mit Beschluss vom 16. April 2013, welcher der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch den Bevollmächtigten des Kindesvaters am 17. April 2013 übermittelt wurde, ordnete das Amtsgericht an, dass die Kinder den Kindesvater in der Zeit von Donnerstag, 18. April 2013, 18 Uhr bis Samstag, 27. April 2013, 18 Uhr besuchen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgegeben, die Kinder zu den angegebenen Zeitpunkten bereitzuhalten und dem Kindesvater mit den für den Umgang notwendigen Dingen wie Kleidung und Hygieneartikel zu übergeben.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der im Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrensbeistand habe den Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater während der beruflichen Abwesenheit der Kindesmutter befürwortet, sofern der Kindesvater den Bezug einer größeren Wohnung mit Schlafgelegenheit für beide Kinder nachweise. Soweit die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 11. April 2013 im Sorgerechtsverfahren anführe, der Kindesvater habe die Kinder noch nie eine Woche lang alleine betreut, jedenfalls nicht ohne ‚bestützende verwandte Personen' und dass er bereits früher, noch während des Zusammenlebens der Beteiligten oft unbeherrscht gegenüber den Kindern aufgetreten sei und insbesondere das jüngere Kind drangsaliert habe, so rechtfertige dies nicht den Schluss, dass der 37-jährige Kindesvater nicht in der Lage sei, zwei Kinder im Alter von sieben und vier Jahren ordnungsgemäß zu betreuen. Dies gelte insbesondere, da die ältere Tochter die Schule besuche, die jüngere den Kindergarten und beide an der Nachmittagsbetreuung teilnähmen.

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit sei daher ohne mündliche Verhandlung und Anhörung der Beteiligten das Umgangsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln. Da eine spätere Übergabe am Freitag aufgrund des Anfahrtsweges der Beschwerdeführerin zum Seminarort kaum praktikabel und eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht ersichtlich sei, sei der Umgang bereits vom 18. April bis 27. April 2013 anzuordnen gewesen. In dieser Zeit möge der Kindesvater dann unter Beweis stellen, dass er zur ordnungsgemäßen Erziehung und Versorgung seiner Kinder in der Lage sei, was auch im Sorgerechtsverfahren überhaupt Grundvoraussetzung für einen Wechsel der Kinder in den väterlichen Haushalt wäre.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie macht geltend, der angeordnete Umgang verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 19 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bleibt (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfassungsbeschwerde, deren Begründung bis zum Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist noch ergänzt werden kann, sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die demnach erforderliche Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so fände der angeordnete Umgang statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund des durchgeführten Umgangs in ihrem Elternrecht verletzt. Zudem bedeutete die Durchführung des Umgangs eine erhebliche Belastung für die Kinder, da der angeordnete Umgang überraschend und sehr kurzfristig stattfände. Die Kinder könnten angesichts des kurzen zeitlichen Vorlaufs nur unzureichend durch die Mutter auf den Umgang vorbereitet werden. Sie müssten zudem gegen den ihnen bekannten Willen der Mutter den Aufenthalt für einen längeren Zeitraum zum Vater verlegen, dem derzeit nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht.

Erginge die einstweilige Anordnung, so verblieben die Kinder für den genannten Zeitraum in dem für sie gewohnten Umfeld. Würde sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos erweisen, hätte dies eine Verletzung des Elternrechts des Vaters zur Folge, die allerdings von geringerer Intensität wäre als die andernfalls anzunehmende Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin. Der durch das Amtsgericht angeordnete (vorerst) einmalig erweiterte Umgang des Kindesvaters könnte gegebenenfalls ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Dass es zum Wohl der Kinder angezeigt wäre, den erweiterten Umgang des Vaters gerade während der fortbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde von keiner Seite vorgetragen, dass die Kinder in dieser Zeit unversorgt wären.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater drohen, weniger schwer als die Nachteile, die den Kindern und der Beschwerdeführerin im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.04.2013 - 1 BvR 1119/13)

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Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09).

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„... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.08.2012 - 1 BvR 1766/12)

***

Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).

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Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

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Wird die Einschränkung (hier: begleiteter Umgang) oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt, so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07).

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Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).

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Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04):

„... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 18. Oktober 1998 geborenen L. M., der aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindeseltern, die zu keiner Zeit zusammenlebten, gaben im Jahr 1998 eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Beschwerdeführer hatte die ersten zwei Lebensjahre des Sohnes regelmäßigen Umgang mit dem Kind; danach verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Kindeseltern. In den Jahren 2001 und 2002 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht Grevesmühlen Vergleiche über das Umgangsrecht. Im November 2002 übertrug das Amtsgericht Grevesmühlen die elterliche Sorge allein der Kindesmutter und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in den Ferien unbegleitet zu sich nehmen dürfe.

Diese Umgangsregelung änderte das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr alle drei Wochen das Recht habe, seinen Sohn am Wochenende zu sich zu nehmen. Im Übrigen hielt es die Regelung des Amtsgerichts Grevesmühlen aufrecht. Bereits das von diesem Gericht eingeholte kinderpsychologische Gutachten habe ergeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn eine gute emotionale Bindung bestehe und der Junge die Nähe des Beschwerdeführers suche und brauche. Trotz der wiederum erfolgten Kontaktunterbrechung zwischen Beschwerdeführer und Sohn seien die begleiteten Umgangskontakte im Juli 2003 positiv verlaufen. Allerdings seien die Übergabemodalitäten zwischen Beschwerdeführer und Kindesmutter zu regeln. Es habe insoweit in der Vergangenheit immer wieder heftige Auseinandersetzungen gegeben, die das Kind belasteten.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 änderte das Oberlandesgericht den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang mit dem Kind habe. Im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung bei der Durchführung der Besuche des Beschwerdeführers könnten dessen weitgehende Umgangsrechte nicht beibehalten werden. Die von Anfang an kaum vorhandene Fähigkeit der Parteien, sachlich miteinander zu kommunizieren, sei zunehmend schwächer geworden; das schlechte Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich schließlich negativ auf die Vater-Sohn-Beziehung ausgewirkt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 103 GG. Seit drei Jahren boykottiere die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind und Vater planvoll und systematisch. Das Oberlandesgericht habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Umgang in den Ferien oder Feiertagen ausgeschlossen.

Die Verfassungsbeschwerde ist der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung und der Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und insbesondere die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liege nicht vor.

II. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.> ; stRspr). Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993, FamRZ 1993, S. 662 f.). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.BVerfGE 7, 320 <323 f.>; 60, 79 <89 f.>; 72, 122 <137>; 76, 1 <50>).

Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat seine Abänderungsentscheidung im Wesentlichen mit der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs begründet und mit der Schilderung einiger Vorfälle untermauert. Dabei hat das Gericht jedoch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG insoweit verkannt, als es die Umgangskontakte des Beschwerdeführers während der Ferienzeiten generell ausgeschlossen hat. Diese Regelung hat das Gericht nicht begründet. Soweit man seine Erwägung, eine Einschränkung des Umgangs sei aufgrund der ‚ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung' des Umgangs erforderlich, auch auf den besagten nunmehr ausgeschlossenen Urlaubsumgang des Beschwerdeführers bezieht, sind diese Erwägungen des Oberlandesgerichts ohne weitere Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bei der Durchführung des Umgangs bereiten sollen als der vom Oberlandesgericht gewährte regelmäßige Wochenendumgang, bei dem die beiden konfliktträchtigen Übergabezeitpunkte wesentlich enger zusammenliegen. Überdies ist nicht erkennbar, ob das Oberlandesgericht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier zum Beschwerdeführer) aufrechtzuerhalten und zu festigen.

2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Bedeutung des Umgangsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis als der mit der angegriffenen Entscheidung ausgesprochenen Umgangseinschränkung gekommen wäre.

3. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, kann es dahinstehen, ob des Weiteren eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist. ..."

***

Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).

***

Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

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Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).

***

Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).

*** (BGH)

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Während die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig ist, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit es um die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung geht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598 und vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212). Wird durch eine auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB gestützte Schutzanordnung der persönliche Umgang des Elternteils mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen, muss sich diese Anordnung auch an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen lassen (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 150/19).

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Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255; BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - XII ZA 12/21).

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Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden. Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732; BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - XII ZB 513/20):

„ ... Die Verhängung eines Ordnungsgelds aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung setzt nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel voraus. Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Soweit das Jugendamt nach der getroffenen Umgangsregelung seine Räumlichkeiten und Mitarbeiter zur Durchführung des jeweiligen Umgangs als Umgangsbegleiter zur Verfügung stellt, nimmt dies nicht am vollstreckbaren Inhalt des Beschlusses teil. Soweit es in seiner Funktion als Ergänzungspfleger am Verfahren beteiligt und für die Durchführung der Umgangskontakte verantwortlich war, liegt keine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine ihm insoweit obliegende Verpflichtung vor.

a) Die Regelung des § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB ist (seinerzeit noch als Satz 2 und 3) durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführt worden. § 1684 BGB beruht auf der vorangegangenen Vorschrift des § 1634 BGB aF, die eine ausdrückliche Regelung zum begleiteten Umgang noch nicht enthalten hatte (zur historischen Entwicklung - auch in Verbindung mit dem früheren Jugendwohlfahrtsrecht - vgl. Staudinger/Dürbeck BGB [2019] § 1684 Rn. 350).

aa) Übereinstimmend mit dem Wortlaut der Norm („mitwirkungsbereiter Dritter") ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung bereit erklären muss und nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 106; BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5; OVG Münster FamRZ 2017, 808; Staudinger/Dürbeck BGB [2019] § 1684 Rn. 370 mwN). Daraus folgt, dass auch das Jugendamt insoweit im Rahmen einer vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung nicht in zulässiger Weise zur Mitwirkung verpflichtet werden kann. Hat sich das Jugendamt - wie im vorliegenden Fall - zunächst zur Mitwirkung bereit erklärt, hält es daran aber nach Erlass des Beschlusses über den begleiteten Umgang nicht mehr fest, liegt darin ein jederzeit möglicher Widerruf seines Einverständnisses mit der Umgangsbegleitung. Auf die Tragfähigkeit der vom Jugendamt hierfür angeführten Gründe kommt es nicht an, denn die Einverständniserklärung entfaltet keine Bindungswirkung. Wie die erstmalige Mitwirkung unterliegt daher im familiengerichtlichen Verfahren auch deren Fortsetzung durch das Jugendamt als mitwirkungsbereiter Dritter seiner freien Entscheidung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15).

bb) Ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen das Jugendamt oder den Jugendhilfeträger auf Mitwirkung bei den Umgangskontakten kann im familiengerichtlichen Verfahren nicht durchgesetzt werden und begründet daher keine Ausnahme von der in § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Freiwilligkeit der Mitwirkung.

Zwar hat der umgangsberechtigte Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären. Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5 f. mwN; OVG Münster FamRZ 2017, 808; VG Aachen ZKJ 2021, 76 mwN zum einstweiligen Rechtsschutz). Daraus folgt aber zugleich, dass vor dem Familiengericht ein Mitwirkungsanspruch gegen das Jugendamt oder den Träger der Jugendhilfe nicht geltend gemacht werden kann. Das Familiengericht ist im Rahmen der Vollstreckung der Umgangsregelung folglich auch nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines etwa bestehenden öffentlich-rechtlichen Mitwirkungsanspruchs befugt.

cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN). Eigenständige Verpflichtungen des Jugendamts ergeben sich dementsprechend auch nicht aus dessen auf Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgter Verfahrensbeteiligung (aA OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809). Vollstreckbare Mitwirkungspflichten bei der Durchführung von Umgangskontakten können sich vielmehr nur aus den dem Jugendamt vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ergeben, wenn und soweit diese einen Bezug zum Verfahrensgegenstand haben und ihrer Rechtsnatur nach einer Vollstreckung nach §§ 88 ff. FamFG zugänglich sind. Allein aus der Verfahrensbeteiligung des Jugendamts lässt sich eine solche vollstreckbare Verpflichtung mithin nicht ableiten.

Dass die Umgangsbegleitung durch das Jugendamt in den die Umgangsregelung enthaltenden Beschluss aufgenommen wird, dient der erforderlichen Konkretisierung der Umgangsmodalitäten und begründet keine eigenständige vollstreckbare Pflicht zur Umgangsbegleitung (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 5. Aufl. § 89 Rn. 15). Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20). Sollte ein Hinweis darüber hinausgehend auch auf die Begleitung des Umgangs seitens des Jugendamts gerichtet sein, so ginge dieser mangels einer entsprechenden vollstreckbaren Verpflichtung ins Leere.

b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe stellt der die Umgangsregelung enthaltende Beschluss vom 14. November 2019 keine taugliche Grundlage für eine Vollstreckung gegen das Jugendamt nach §§ 88 ff. FamFG dar.

Da dieses hinsichtlich der Umgangsbegleitung keine vollstreckbare Pflicht trifft, liegt in der Einstellung der Umgangsbegleitung keine zur Festsetzung eines Ordnungsgelds führende Zuwiderhandlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund seiner Verfahrensbeteiligung als Ergänzungspfleger. Soweit seine diesbezügliche Verpflichtung reicht, ist ihm, wie vom Oberlandesgericht zutreffend herausgestellt, keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Antragstellerin bleibt demnach - abgesehen vom verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz - nur die Möglichkeit, eine Abänderung nach § 54 FamFG anzuregen, bei der die Frage der Umgangsbegleitung neu zu prüfen sein wird. ..."

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Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532). Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB. Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18).

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Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532). Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18).

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Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt. Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - XII ZB 345/18).

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Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören (§ 159 FamFG). Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 411/18).

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Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439; (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15).

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Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - XII ZB 86/15):

„... a) Nach § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, der die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Diese Belehrungspflicht ersetzt die nach früherem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erst im Vollstreckungsverfahren erforderliche Androhung des Zwangsmittels. Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren, der denselben Zweck verfolgte, ist damit entfallen. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber das Vollstreckungsverfahren beschleunigen und eine Verlagerung des Streits über die Hauptsache in das Vollstreckungsverfahren verhindern (BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Die Belehrung über die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist mithin an die Stelle der früher notwendigen Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft getreten (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8).

Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 16). Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 18 mwN).

Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).

b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt, dass für die im Streit stehende Umgangsregelung in den Ferien ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlte. Diese stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der eines eigenen Hinweises auf Folgen einer Zuwiderhandlung bedarf.

Zwar enthält der Beschluss vom 7. Februar 2014 nunmehr eine vollstreckungsfähige Regelung zum Ferienumgang. Es fehlt ihm aber ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfasst der mit der familiengerichtlichen Billigung der Umgangsrechtsvereinbarung vom 16. August 2011 verbundene Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG die neue Ferienumgangsregelung nicht. Ein solcher Hinweis muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises (Cirullies ZKJ 2011, 448, 450; s. auch zum alten Recht [§ 33 FGG] OLG Köln FamRZ 1998, 961, 962). Darauf, wieviel Zeit seit der Erteilung des Hinweises vergangen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einmal an.

Ebenso kann die Frage, ob im Rahmen der erneut ergangenen Entscheidung zum Umgangsrecht auf einen bereits erteilten Hinweis verwiesen werden kann, dahin stehen. Denn an einer solchen Bezugnahme fehlt es hier. Allein die Formulierung, dass der Ferienumgang "in Abänderung des Vergleichs vom 16. August 2011" geregelt werde, vermag einen solchen Bezug nicht herzustellen, zumal der seinerzeit erteilte Hinweis ohnehin nur für die Wochenend- und Feiertagskontakte Bedeutung erlangt hatte, wohingegen die damalige Ferienumgangsregelung nicht vollstreckungsfähig war und der Hinweis insoweit ins Leere ging.

Dem Erfordernis eines erneuten Hinweises steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht die gesetzgeberische Absicht entgegen, die Vollstreckung einer Umgangsregelung zu beschleunigen. Denn die Beschleunigung wird bereits dadurch erreicht, dass der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8). Das Beschleunigungsgebot darf indes nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist, ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Umgangsverpflichtung mit (empfindlichen) Ordnungsmitteln zu rechnen hat. Allein die Tatsache, dass bereits einmal ein Hinweis erteilt worden ist, genügt hierfür nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 13 ff.). ..."

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Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel stets vorrangig. Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt - nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten - eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007, XII ZB 42/07, FamRZ 2008, 45; BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15 - Volltext unter http://www.leitsatzkommentar.de/sorgerecht.htm - § 1626 BGB).

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Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, FamRZ 2014, 468 und vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13, FamRZ 2014, 653; BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 190/13):

„... Sie hat bereits deshalb Erfolg, weil es an der für den Vergütungsanspruch konstitutiven Feststellung im Bestellungsbeschluss fehlt, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Diese Feststellung konnte auch durch den Aktenvermerk der Familienrichterin vom 19. August 2012 nicht mit Rückwirkung für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juli 2012 nachgeholt werden.

1. Die Umgangspflegschaft wird gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Pflegers die berufsmäßige Führung der Umgangspflegschaft feststellt (§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Frage, ob der Umgangspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits "bei der Bestellung" des Pflegers zu klären.

Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers. Das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Amtsführung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche (Vergütung oder Aufwendungsersatz) dem Betreuer oder Pfleger aus der Führung des Amtes erwachsen können und welche Lasten daher mit der Bestellung (gerade) dieses Betreuers oder Pflegers für den Betroffenen oder für die Staatskasse verbunden sind. Daraus folgt auch, dass der Feststellung der Berufsmäßigkeit für den Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers oder Berufspflegers eine konstitutive Bedeutung zukommt.

Nach diesen Maßgaben kommt eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung grundsätzlich nicht in Betracht. Hierfür besteht im Allgemeinen auch kein anzuerkennendes Bedürfnis, weil sich ein Betreuer oder Pfleger, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Amtsführung wenden will, insoweit eine befristete Beschwerde (§ 58 FamFG) gegen den Bestellungsbeschluss einlegen kann. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 15 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

2. Für die Umgangspflegschaft gelten unter den hier obwaltenden Umständen keine Besonderheiten. Die Entscheidung des Familiengerichts über die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG, die nach den allgemeinen Regeln mit der befristeten Beschwerde angefochten werden kann (klarstellend MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 58 Rn. 23). Weil die Bestellung der Umgangspflegerin hier in einem Hauptsacheverfahren erfolgte, kommt es auch auf die streitige Frage, ob die Einrichtung einer Umgangspflegschaft im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar ist (so OLG Celle [10. Zivilsenat] FamRZ 2011, 574, 575 f.; OLG Köln Beschluss vom 25. November 2011 - 4 UF 238/11 - juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm Beschluss vom 8. Mai 2012 - 7 UF 23/12 - juris Rn. 24 ff.; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 58 Rn. 23; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Januar 2014] § 58 Rn. 67 a) oder wegen eines damit verbundenen Eingriffs in die elterliche Sorge in den Anwendungsbereich von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG fällt (so OLG Celle [15. Zivilsenat] Beschluss vom 30. August 2010 - 15 UF 181/10 - BeckRS 2012, 04365; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 57 Rn. 6; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 57 Rn. 3; im Ergebnis auch OLG Schleswig FamRZ 2012, 151, 152), im vorliegenden Fall nicht an. Es kann deswegen auch dahinstehen, ob ein Pfleger, der mit einer unanfechtbaren Zwischen- oder Endentscheidung bestellt wurde, ausnahmsweise berechtigt ist, die im Bestellungsbeschluss unterbliebene Feststellung berufsmäßiger Amtsführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachträglich geltend zu machen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 6 mit Fn. 13; Haußleiter/Heidebach FamFG § 277 Rn. 3, jeweils für die gemäß § 276 Abs. 6 FamFG unanfechtbare Bestellung eines Verfahrenspflegers) oder ob es in diesen Fällen damit sein Bewenden hat, dass der Pfleger die Übernahme des ihm angetragenen Amtes ablehnen kann, wenn das Gericht die Berufsmäßigkeit der Amtsführung nicht feststellt oder nicht feststellen will (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 277 Rn. 5, ebenfalls für den Verfahrenspfleger).

3. Im Übrigen ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, auch dann unzulässig, wenn diese Feststellung in der Bestellungsentscheidung versehentlich unterblieben ist. Insoweit käme eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses ausschließlich im Wege der Berichtigung nach § 42 FamFG und demzufolge nur dann in Betracht, wenn sich die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung als "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und der Widerspruch zwischen Beschlussformel und Entscheidungswillen des Gerichts auch für Dritte offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15). Gemessen hieran wird im vorliegenden Fall eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses vom 6. Januar 2012 nicht in Betracht kommen. ..."

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Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, führt nicht "automatisch" dazu, dass die Entschädigungspauschale (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu erhöhen ist. Vielmehr ist es auch in diesem Fall erforderlich, dass die "Umstände des Einzelfalls" den Pauschalsatz als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13):

„... Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit seinem am 29. November 1994 außerhalb einer Ehe geborenen Sohn C. in Anspruch. Daneben begehrt er die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Familiengericht dauerte nahezu zwei Jahre und acht Monate, während das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach acht Monaten beendet war.

Bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Umgangsrechtsverfahrens herrschte zwischen den Kindeseltern ein jahrelanger, in mehreren Gerichtsverfahren ausgetragener Streit über die Besuchskontakte des Klägers zu seinem Sohn.

Auf Anregung des Jugendamts entzog das Familiengericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 14. September 2007 vorläufig das Umgangsrecht, da unbelastete Umgangskontakte auf Grund der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern nicht möglich waren, das Kind Verhaltensweisen mit Krankheitswert zeigte und sogar Suizidabsichten äußerte. Die am 31. Oktober 2007 durchgeführte Anhörung der Kindeseltern und des Amtsarztes führte dazu, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn ‚vorerst bis längstens 31. März 2008' ausgesetzt wurde, um die Begutachtung des Kindes durch eine Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu ermöglichen. Der Kläger war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Der bereits am 23. Januar 2008 erstellte Klinikbericht wurde im Mai 2008 dem Familiengericht zugeleitet. Dieses ordnete sodann am 17. Juli 2008 an, dass der Umgang im Interesse des Kindeswohls weiter ausgesetzt werde und eine (abschließende) gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts einzuholen sei. Nach Richterwechsel fand am 29. Oktober 2008 ein weiterer Anhörungstermin statt, in dem sich der als Sachverständiger befragte Amtsarzt im Interesse des Kindeswohls gegen Besuchskontakte des Klägers aussprach. Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht unter anderem vor, der Kläger solle künftige Besuche behutsam durch Briefkontakte vorbereiten. Darauf ging der Kläger jedoch nicht ein. Mit Beschluss vom 28. November 2008 bestellte das Gericht eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin für das Kind. Diese erstellte in der Folgezeit einen umfangreichen Bericht, den sie am 6. Februar 2009 zu den Akten reichte und in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass ein erzwungener Umgang eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Nachdem ein auf den 6. Mai 2009 bestimmter Anhörungstermin auf Antrag des Klägers verlegt werden musste und er zudem mit Schreiben vom 5. Mai 2009 mitgeteilt hatte, dass er einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, verfügte die zuständige Richterin am 5. Juni 2009, ihr die Akte nach vier Wochen wieder vorzulegen. Im Hinblick auf ein Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2009 notierte die Richterin am 22. Juni 2009 eine neue Wiedervorlagefrist von vier Wochen (‚Stellungnahme RA R. ?'). Mit Verfügung vom 30. September 2009 setzte sie, nachdem bis dahin eine anwaltliche Stellungnahme nicht eingegangen war, den Kläger hiervon in Kenntnis und bestimmte eine weitere Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Am 2. Dezember 2009 fand sodann ein ‚Abschlusstermin' statt. Wenige Tage zuvor hatte sich der vom Kläger angekündigte Verfahrensbevollmächtigte erstmals gemeldet und schriftlich mehrere Anträge zum Umgangsrecht gestellt. Außerdem machte er einen Anspruch auf vierteljährliche Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend. Am 3. Dezember 2009 hörte die Familienrichterin das Kind persönlich an und fertigte darüber ein ausführliches Protokoll. Mit Beschluss vom 28. April 2010 entschied das Familiengericht in der Hauptsache, dass der persönliche Umgang des Klägers mit seinem Sohn bis auf weiteres ausgesetzt werde. Eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch unterblieb versehentlich und wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 nachgeholt.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 legte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. April 2010 ein und begründete diese unter dem 5. Juli 2010. Nach Gewährung von Stellungnahmefristen für die übrigen Beteiligten hörte das Oberlandesgericht am 17. November 2010 das Kind an und verhandelte am 23. November 2010 abschließend. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, der an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2010 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers vom 10. Januar 2011 blieben erfolglos. Sie wurden mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der das Verfahren beendende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2011 wurde ihm am 27. Dezember 2011 zugestellt.

Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 4. November 2010 und 13. Oktober 2011 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und die überlange Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens gerügt.

Die vorliegende Entschädigungsklage, die dem Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger am 11. Mai 2012 beim Oberlandesgericht eingereicht.

Er hat geltend gemacht, das erstinstanzliche Verfahren sei um etwa 25 Monate, das Auskunftsverfahren um neun Monate und das Beschwerdeverfahren um vier Monate verzögert. Die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsrechtsverfahrens betrage lediglich 6,8 Monate. Da sein Umgangsrecht durch die überlange Verfahrensdauer faktisch entwertet worden sei, entspreche eine Entschädigung in Höhe von 13.400 € der Billigkeit (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile von 1.500 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. ...

2. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht hätte die nachgeholte Entscheidung des Familiengerichts über den zunächst übersehenen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB als gesondert zu entschädigendes Verfahren behandeln müssen, bleibt ohne Erfolg.

§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 20). Lediglich für den Bereich des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 49). In zeitlicher Hinsicht ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren zu behandeln (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 21).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Auskunftserteilung (§ 1686 BGB), den der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. November 2009 kumulativ neben weiteren Anträgen in dem familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren gestellt hat (dazu Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1686 Rn. 1), nicht als Einleitung eines getrennt zu betrachtenden Gerichtsverfahrens anzusehen. Vielmehr sollte darüber in dem bereits anhängigen Umgangsrechtsverfahren entschieden werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das Familiengericht erstmals in dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 sachlich mit dem Auskunftsantrag befasst hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet. Das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich die Akten zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren an das Familiengericht zurückgesandt. Das Umgangsrechtsverfahren wurde parallel in der zweiten Instanz fortgeführt und im Dezember 2010 durch Zurückweisung der Beschwerde des Klägers abgeschlossen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht über die festgestellte Verzögerung von acht Monaten hinaus eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens zu Recht verneint. Die diesbezügliche Verfahrensförderung durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens weist keine entschädigungsrechtlich relevanten Lücken auf. Durch die zunächst unterbliebene Entscheidung über den Auskunftsanspruch wurde die Gesamtverfahrensdauer - wie unter 2. dargelegt - nicht verlängert.

a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte bei der Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht auf die konkreten Fallumstände, sondern auf die durchschnittliche Dauer eines erstinstanzlichen Umgangsverfahrens, die bei 6,8 Monaten liege, abstellen müssen, greift nicht durch.

aa) Für die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft (‚insbesondere') und ohne abschließenden Charakter (BT-Drucks. 17/3702 S. 18). Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind die Verfahrensführung durch das Gericht sowie die zur Verfahrensbeschleunigung, die nicht zum Selbstzweck werden darf, gegenläufigen Rechtsgüter, wobei vor allem die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters in den Blick zu nehmen sind. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (grundlegend Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 25, 28, 32 ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 37, 40, 43 ff und vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BeckRS 2014, 03167 Rn. 36, 39 f, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern.

Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Ein nach Verfahrensarten oder -gegenständen, nach Schwierigkeitsgraden oder in ähnlicher Weise ausdifferenziertes System fester ‚Normwerte' scheidet deshalb aus (vgl. Maidowski, JM 2014, 81, 82). Die Ausrichtung auf den Einzelfall ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wird durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt (dazu Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 236 ff) und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Feste Zeitvorgaben können auch der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entnommen werden (siehe dazu die Übersicht bei Meyer-Ladewig aaO Art. 6 Rn. 199 ff, insbesondere Rn. 207 f). Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls keine festen Zeitgrenzen aufgestellt und beurteilt die Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2013, 3630 Rn. 30, 32 mwN).

Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es auch regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kommt es auf die ‚angemessene' und nicht auf die ‚durchschnittliche' Verfahrensdauer an. Daneben ist zu bedenken, dass § 198 GVG nicht nur einzelfallbezogene ‚Ausreißer' erfasst, sondern auch dann eingreift, wenn die Verzögerung auf strukturellen Problemen (zum Beispiel unzureichende Personalausstattung der Justiz) beruht. Die Ermittlung aussagekräftiger Vergleichswerte, die keine solchen ‚Systemfehler' enthalten, stellt sich als schwierig dar, zumal die Verschiedenartigkeit der einzelnen Verfahrensarten eine einheitliche Betrachtung verbietet. Selbst brauchbare statistische Durchschnittswerte sind nur bedingt taugliche Parameter und können ohne eine Einzelfallbetrachtung nicht zur Grundlage einer Entschädigungsentscheidung gemacht werden. Deshalb reicht es - entgegen der Revision - für die Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 26; Heine MDR 2013 1081, 1085; Schlick, Festschrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 554; siehe auch BVerwG, NJW 2014, 96 Rn. 28 ff und BSG, NJW 2014, 248 Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als ‚hilfreicher Maßstab').

b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN).

Dies bedeutet, dass die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten muss, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 38; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO Rn. 39; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG aaO Rn. 26: ‚deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen').

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 97, 100 f).

c) Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteile vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 45 f und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, juris Rn. 30). Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Im Entschädigungsprozess dürfen diejenigen rechtlichen Überlegungen, die der erkennende Richter bei der Entscheidungsfindung im Ausgangsprozess angestellt hat, grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden (Schlick aaO S. 555). Stets muss jedoch in den Blick genommen werden, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 11, 14; BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 32, 37, 44).

Erst wenn die Verfahrenslaufzeit, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt ist, in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung des weiten richterlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 40 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31; BVerwG aaO Rn. 42).

d) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, durch die Verfahrensführung des Familiengerichts sei das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von acht Monaten ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.

Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. nur Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18; vom 14. November 2013 aaO Rn. 34 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 47).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Gesamtabwägung anhand der nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblichen Kriterien belegt, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind.

aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren vor allem wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen Beteiligung weiterer Stellen (Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer Sachverständiger) von einer ‚gewissen Komplexität' war (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war.

bb) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass die zeitnahe Entscheidung des Umgangsverfahrens für den Kläger von besonderer persönlicher Bedeutung war.

In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt. Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bedeutsam (vgl. EGMR, NJW 2006, 2241 Rn. 100; FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 und Urteil vom 10. Mai 2007, Beschwerde Nr. 76680/01, juris Rn. 93, 99, 104). Bei der Festlegung des konkreten Beschleunigungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht das Alter des Kindes zu Recht in seine Überlegungen einbezogen. Denn eine Verpflichtung zur ‚größtmöglichen Beschleunigung' des Verfahrens besteht vor allem bei sehr kleinen Kindern (vgl. EGMR, FamRZ 2011, 1283 Rn. 45). Kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive Zeitspannen, den Verlust einer Bezugsperson - anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene - schneller als endgültig (Ott aaO § 198 GVG Rn. 111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962). Im vorliegenden Fall war das Kind allerdings zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits knapp 13 Jahre alt und lehnte - zermürbt durch die früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht des Klägers - weitere ‚erzwungene' Besuchskontakte ab. Den Vorschlag des Familiengerichts, etwaige künftige Besuchsregelungen durch einen Briefkontakt vorzubereiten, hat der Kläger nicht aufgegriffen. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass keine Situation vorlag, in der allein durch Zeitablauf die Sachentscheidung faktisch präjudiziert wurde. Im konkreten Fall erschien ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss schon deshalb sinnvoll, um gerade durch Zeitablauf Klärungsprozesse sowohl bei dem älter werdenden Kind als auch bei den Kindeseltern zu ermöglichen und auf diese Weise die innerfamiliären ‚Selbstheilungskräfte' zu mobilisieren (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 155 Rn. 5).

cc) Vergeblich wendet die Revision ein, das Oberlandesgericht habe die zahlreichen und zum Teil umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen und Anfragen des Klägers sowie den Umstand, dass er von den ihm durch das Prozessrecht eingeräumten Verfahrenshandlungen Gebrauch gemacht habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht berücksichtigen dürfen, da das Vorgehen des Klägers weder sachwidrig noch missbräuchlich gewesen sei.

Die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverursachung wesentlich für die Beurteilung der Verfahrensdauer (BT-Drucks. 17/3802 S. 18). Denn von ihm verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 116). Dabei kommt es auf eine ‚Prozessverschleppungsabsicht' oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Dies gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhenlassen des Verfahrens (Ott aaO Rn. 117 f). In allen diesen Fällen wird die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 42 mwN).

Das Oberlandesgericht durfte deshalb bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere durch zahlreiche Stellungnahmen und Anfragen, einen Terminsaufhebungsantrag sowie die späte Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten beträchtliche Verfahrensverzögerungen verursacht hat, die nicht in den Verantwortungsbereich des Familiengerichts fielen. Dazu zählt auch, dass er zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 29. Oktober 2008, der ihm begleitete Umgänge in Aussicht stellte, erst mit Schreiben vom 25. November 2008 (ablehnend) Stellung nahm.

dd) Die Beurteilung der Verfahrensführung der Ausgangsgerichte durch das Oberlandesgericht lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Das Entschädigungsgericht hat den zutreffenden Beurteilungsmaßstab (nur Vertretbarkeitskontrolle) zugrunde gelegt. Es ist unter Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG und unter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums zu dem Ergebnis gelangt, dass sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verzögerungen im Umfang von acht Monaten vorhanden sind. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, das Oberlandesgericht habe das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) außer Acht gelassen und insbesondere übersehen, dass ein Erörterungstermin bereits binnen eines Monats nach Verfahrenseinleitung hätte stattfinden müssen (§ 50e Abs. 2 FGG aF), geht die Rüge ins Leere.

Wie bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht das spezifische Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zutreffend erkannt und gewichtet. Mit den Einzelheiten der von der Revision angeführten gesetzlichen Bestimmungen (§ 50e FGG aF, § 155 FamFG) musste es sich nicht näher auseinandersetzen. Nach Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist § 155 FamFG auf Verfahren, die - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, nicht anwendbar (Keidel/Engelhardt aaO Art. 111 FGG-RG Rn. 2). § 50e FGG aF wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) eingeführt. Demgemäß konnte das Gebot aus § 50e Abs. 2 FGG aF (Sollvorschrift), spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchzuführen, im Streitfall noch keine Wirkung entfalten. Unabhängig davon hat das Familiengericht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits am 31. Oktober 2007, also nur sechs Wochen nach Verfahrensbeginn, einen Anhörungstermin durchgeführt. Nach allem ist eine (weitere) sachwidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich.

4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, im vorliegenden Fall sei eine deutliche Erhöhung des Regelsatzes (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, da die Dauer des Ausgangsverfahrens sein Umgangsrecht faktisch entwertet habe und nach den vom EGMR entwickelten Grundsätzen (dazu EGMR, FamRZ 2012, 1123) eine Entschädigung von 13.400 € gerechtfertigt sei.

§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile einen Pauschalsatz in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor. Ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Mit der Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten würden, vermieden werden. Zugleich ermöglicht dies eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; vgl. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Die Entschädigung wird dabei nur für den konkreten Verzögerungszeitraum geleistet, so dass verzögerte Verfahrensabschnitte, die die Gesamtverfahrensdauer nicht verlängert haben, außer Betracht bleiben müssen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 225). Insoweit hat das Oberlandesgericht, was den Kläger jedoch nicht beschwert, bei der Bemessung des Entschädigungsbetrags die nachgeholte Entscheidung über den Auskunftsantrag, die sich auf die Gesamtverfahrensdauer in keiner Weise ausgewirkt hat, zu Unrecht zur Begründung einer Erhöhung des Pauschalsatzes herangezogen.

Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz aus Billigkeitserwägungen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) abzuweichen. Dabei ist für eine Abweichung nach oben insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen die Verzögerung zur Fortdauer einer Freiheitsentziehung oder zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46 mwN). Derartige Ausnahmefälle macht die Revision nicht geltend. Allein der Umstand, dass eine Kindschaftssache (Umgangsrechtsverfahren) vorliegt, rechtfertigt noch keine Erhöhung des Regelsatzes. Denn entscheidend ist, dass die ‚Umstände des Einzelfalls', das heißt die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer, die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich, da das knapp 13-jährige Kind nach seinem klar geäußerten Willen gerichtlich erzwungene Umgangskontakte von Anfang an abgelehnt hat und die einstweiligen Anordnungen des Familiengerichts, mit denen der Umgang vorläufig ausgesetzt wurde, durch die in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bestätigt wurden. Eine faktische Entwertung des Umgangsrechts durch bloßen Zeitablauf hat gerade nicht stattgefunden.

Der Hinweis der Revision auf die in dem Urteil des EGMR vom 27. Oktober 2011 (Beschwerde Nr. 8857/08, FamRZ 2012, 1123) zugesprochene Entschädigung von 10.000 € ist verfehlt. Der Entscheidung lag ein Fall aus Tschechien zugrunde lag, in dem die Mutter eines Kleinkindes über einen Zeitraum von vier Jahren das Umgangsrecht verweigert hatte, ohne dass die nationalen Behörden einschritten. Dadurch wurde eine de-facto-Situation geschaffen, die schließlich zu einem Verlust der emotionalen Bindung des Kindes zum Vater führte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. ..."

***

Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen. Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen. Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533; BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - XII ZB 165/13 - siehe § 89 FamFG).

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„... Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist. ..." (BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - XII ZB 34/13).

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Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11 zu §§ 86 I Nr 2, 89 I, 156 II FamFG,1684 II BGB):

„... Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt deswegen lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält (Keidel/Giers FamFG 17. Aufl. § 89 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 86 FamFG Rn. 9; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 89 FamFG Rn. 4; aA Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 89 Rn. 7). Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist (vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt OLGR 2008, 841).

Wird die Pflicht, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken, durch den betreuenden Elternteil verletzt, darf das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Vollstreckung einleiten (§ 87 Abs. 1 FamFG) oder, bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung, nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (Umgangspflegschaft) anordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 28). Sowohl im Rahmen der Vollstreckung eines Umgangstitels als auch bei der Frage der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Familiengericht deswegen entsprechende Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils festzustellen.

c) Soweit das Oberlandesgericht ein Vollstreckungshindernis in Form eines Verstoßes gegen das Kindeswohl abgelehnt hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis ebenfalls stand.

Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 120/04 - FamRZ 2005, 1471 Rn. 16). Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens kann das Gericht gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen.

Auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren baut die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (OLG Schleswig SchlHA 2011, 340; zum früheren Recht vgl. auch OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (BT-Drucks. 16/9733 S. 292; so auch OLG Schleswig SchlHA 2011, 340 und zum früheren Recht OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796). Insoweit unterscheidet sich die Vollstreckung des von einem Elternteil erwirkten Umgangstitels von dem Sachverhalt, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils auch vom Kindeswohl abhängig gemacht hat (BVerfG NJW 2008, 1287 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Dieser Grundsatz kann auf Fälle, in denen ein Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind anstrebt und der andere Elternteil dessen Durchführung nicht hinreichend fördert, nicht übertragen werden.

d) Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

aa) Die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs vorliegt (Bahrenfuss/Hentschel FamFG § 89 Rn. 4). Eine solche Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Umgangstitel zugleich ergebende Verpflichtung der Mutter, die Durchführung des vereinbarten Umgangskontakts zu fördern, hat das Oberlandesgericht festgestellt. Eine eindeutige Zuwiderhandlung ist bereits darin zu erblicken, dass die Mutter am 25. September 2010 gemeinsam mit dem Kind ortsabwesend war und somit den fest vereinbarten Umgangskontakt vereitelt hat. Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit hat sie gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen.

bb) Nach § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

Einen solchen Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die Mutter hat den gemeinsamen Sohn vielmehr nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht.

cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht die Eltern vor Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 2 FamFG auf diese Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Der Beschluss im Ausgangsverfahren vom 19. Mai 2010 genügt diesen Voraussetzungen, weil auf der Grundlage des neuen Rechts bereits auf die geänderte Vollstreckungsmöglichkeit durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8 ff. und BVerfG FamRZ 2011, 957). Dies ergibt sich schon aus der eindeutigen Bezeichnung des Zwangsmittels als Ordnungsgeld. Dass die Parteien auf dieses Ordnungsmittel nicht lediglich nach § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen, sondern es ihnen "angedroht" wurde, ist insoweit unerheblich. ..."

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Ein Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG bildet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, auf das neues Recht anzuwenden ist, wenn es nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurde. Auch wenn in einem auf der Grundlage des früheren Rechts ergangenen Umgangsrechtsbeschluss bereits ein Zwangsgeld angedroht worden war, setzt die Vollstreckung nach neuem Recht durch Anordnung von Ordnungsmitteln eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraus (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - XII ZB 621/10).

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Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 100/11 zu FamFG § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1, 3, § 517).

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Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG, NJW 2008, 1287 = FamRZ 2008, 845; BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - XII ZB 225/06).

Mit der gerichtlichen Bestätigung einer von Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung wird eine bindende und für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen. Sofern der Umgangsberechtigte später erklärt, dass er das Umgangsrecht aus der Vereinbarung in Zukunft nicht mehr wahrnehmen werde, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses notwendig (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 120/04).

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, Urteil vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 zu BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)).

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind unterhaltsmindernd entgegenhalten (BGH, Entscheidung vom 09.11.1994 - XII ZR 206/93).

Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muß im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - XII ZB 88/92).

Die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit seinem drei Jahre alten ehelichen Kinde darf nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Vater die Ehelichkeit des Kindes angefochten hat (BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IV b ZB 100/87).

*** (OLG)

Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren „Erinnerungskontakten" aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2024 - 20 UF 64/22).

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Wenn ein Elternteil mehrmals nacheinander das Kind nicht herausgibt, ist in der Regel nur ein Ordnungsmittel festzusetzen. Mehrfache Verstöße rechtfertigen eine Erhöhung des einmalig festzusetzenden Ordnungsgeldes (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2024 - 7 WF 25/24).

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Entlastung des betreuenden Elternteils: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2024 - 9 UF 744/23).

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Auch in Verfahren betreffend das Umgangsrecht eines sozialen Vaters nach § 1685 Abs. 2 BGB sind das Kind und der rechtliche Vater persönlich anzuhören. Von der Anhörung des Kindes kann auch dann nicht abgesehen, wenn der Verfahrensbeistand empfiehlt, im Interesse des Kindes auf diese zu verzichten, um dessen Loyalitätskonflikt nicht noch weiter zu verstärken und den Bindungsabbruch zu verfestigen. Dauer und Frequenz des Umgangs haben sich bei Umgangsrechten nach § 1685 BGB im Regelfall nicht an die zum Elternumgang nach § 1684 BGB entwickelten Grundsätze zu orientieren. Eine Umgangspflegschaft kann beim Umgangsrecht nach § 1685 BGB nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2024 - 6 UF 224/23).

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Absehen von einer gerichtlichen Regelung des Umgangs: Das Umgangsverfahren erledigt sich nicht durch Ablauf der Frist für einen Umgangsausschluss. Ausnahmsweise kann der Umgangsantrag eines Elternteils zurückzuweisen sein, ohne dass weitere Anordnungen zum Umgang getroffen werden oder der Umgang befristet ausgeschlossen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2023 - 13 UF 106/22).

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Welche Formen des Umgangskontakts von einer konkreten Umgangsregelung ausgeschlossen sind, ist es eine Frage der Auslegung des Titels im Einzelfall. Bei der Auslegung von Umgangstiteln gilt der Grundsatz, dass dem Verpflichteten bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein muss, was mit der Regelung von ihm verlangt wird. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen mit Blick auf die Effektivität der Vollstreckung von Umgangstiteln und die elterliche Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht überspannt werden, sondern diese Aspekte sind im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Anrufe eines Elternteils beim Kind stellen keine Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich dar, in dem (nur) die Termine für den persönlichen Regel- und Ferienumgang geregelt sind, wenn eine zugleich von den Eltern getroffene formlose Vereinbarung über Telefontermine ausdrücklich nicht in den zu billigenden Umgangsvergleich aufgenommen worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2023 - 17 WF 51/23).

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Setzen beide Kindeseltern ihren Machtkampf untereinander zu Lasten des Umgangs der Kinder mit dem Vater bis an die Grenze der wechselseitigen Schikane fort und wird in der Gesamtschau deutlich, dass beide Elternteile jeweils auf ihre formale Rechtsposition pochen und nicht bereit sind, zugunsten des Rechts der Kinder auf Umgang mit dem Vater flexibler zu agieren, rechtfertigt dies nicht, bei Verstößen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung von Ordnungsmitteln abzusehen. Vielmehr ist gerade bei derartig zerstrittenen Eltern, die nicht in der Lage sind, im Sinne ihrer Kinder vernünftig zu handeln, auf die Einhaltung gerichtlicher Regelungen besonders zu achten. Andernfalls wären solche obsolet.Im Rahmen vereinbarter Telefonate hat der umgangspflichtige Elternteil nicht nur die telefonische Erreichbarkeit der Kinder sicherzustellen, sondern auch für eine ungestörte Umgebung bzw. Atmosphäre Sorge zu tragen hat, in der ein gute Verständigung ohne ablenkende Umstände möglich ist (OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2023 - 10 WF 168/22).

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Führt der Wohnortwechsel der umgangsberechtigten Kindsmutter, die über kein eigenes Auto verfügt, dazu, dass eine Umgangsvereinbarung nur noch mit einigen Schwierigkeiten umzusetzen ist, birgt dies wiederum die Gefahr, dass die - von Kind ausdrücklich gewünschten - persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kind nicht mehr regelmäßig stattfinden können. Die eingetretene Veränderung stellt damit einen triftigen Grund i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB dar, der aus Gründen des Kindeswohls auch unter Berücksichtigung des Interesses an Kontinuität eine Änderung der bisherigen Regelung erfordert. Führt eine getroffene Entscheidung im Ergebnis dazu, dass derjenige bei dem das Kind lebt, dieses zum Umgang bringen und von dort wieder abholen müsste, ohne dass eine große räumliche Distanz überwunden werden muss, kann diese Verpflichtung nicht auf § 1684 Abs. 2 BGB gestützt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2023 - 7 UF 190/22).

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Streiten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes - wie hier im Kontext eines ursprünglich einvernehmlich praktizierten Wechselmodells - besteht im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.Insoweit gebührt einer umgangsrechtlichen Entscheidung über den Fortbestand des Wechselmodells oder der künftigen Betreuungsaufteilung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB der Vorrang gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2022 - 6 UF 208/22).

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Wird vom Familiengericht ein Umgangsabänderungsverfahren nicht eingeleitet, so ist die Beschwerde gemäß § 58 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, wenn durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird. Die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022 - 12 UF 118/22):

„ ... Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 58 FamFG. Das Amtsgericht Hamburg - Altona hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 entschieden, ein Umgangsabänderungsverfahren nicht einzuleiten. Bisher ist nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen und in welcher Weise die Entscheidung zur Nichteinleitung eines von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Eine Unterrichtung des Anregenden über eine Nichteinleitung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 FamFG wird außerhalb des Verfahrens erteilt, so dass eine Anfechtung der Entscheidung im Wege der Beschwerde prinzipiell ausscheidet (BGH, B. v. 24.4.2012 - II ZB 8/10, juris Rn. 13, FGPrax 2012, 169; BeckOK FamFG/Burschel, § 24 Rn. 16; MükoFamFG/Ulrici § 24 Rn. 13; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 24 Rn. 2). Teilweise wird daher vertreten, dass eine Verzögerungsrüge, beziehungsweise eine Beschleunigungsbeschwerde der zutreffende Rechtsbehelf ist (BeckOK FamFG/Schlünder, Stand 1.7.2022, § 166 Rn. 2). Überwiegend wird jedoch für den Fall vertreten, dass der Anregende ausdrücklich einen Verfahrensantrag gestellt hat (MükoFamFG/Ulrici, 3. Auflage 2018, § 24 Rn. 13), oder - was in Umgangsverfahren regelmäßig der Fall ist - durch die Nichteinleitung in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen wird, die Beschwerde gemäß §§ 58ff FamFG das statthafte Rechtsmittel ist (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2016 - 1 BvR 1547/16, juris Rn. 39, FamRZ 2016, 1917; OLG Frankfurt a. M., B. v. 30.12.2021 - 6 UF 237/21, juris Rn. 7, FamRZ 2022, 545, OLG Koblenz, B. v. 14.11.2016 - 7 UF 611/16, juris Rn. 3, FamgRZ 2017, 898; OLG Düsseldorf, B. v. 1.3.2016 - 3 Wx 191/15, juris Rn. 8, ZIP 2016, 1068; OLG Frankfurt a. M., B. v. 31.3.2015 - 5 UF 272/14, juris Rn. 15, FamRZ 2015, 1991; OLG Brandenburg, B. v. 6.5.2015 - 15 WF 91/15, juris Rn. 3, FamRZ 2015, 1993; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 59 Rn. 7; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 24 Rn. 12). Vorliegend ist der Vater in seinem subjektiven Recht auf eine abändernde Regelung des Umgangs mit seiner Tochter gemäß §§ 1696, 1684 Abs. 3 BGB betroffen. Da die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Umgangsverfahren nicht einzuleiten, gegenüber dem Vater wie eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG wirkt, ist die Beschwerde des Vaters in entsprechender Anwendung statthaft. ...

Andererseits wird vertreten, dass das richterliche Ermessen zwar regelmäßig reduziert ist, die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens aber abgelehnt werden kann, wenn bereits die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist und die Durchführung des Verfahrens dem Kindeswohl abträglich wäre (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 28.6.2019 - 4 UF 136/19, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, B. v. 31.3.2015 - 5 UF 272/14, juris Rn. 26, FamRZ 2015, 1991; Staudinger/Dürbeck (2019), § 1684 Rn. 381; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage 2022, § 166 Rn. 25).

Der Senat schließt sich der zuletzt beschriebenen Auffassung an. Die Ermessensentscheidung ist Folge der Ausgestaltung des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren. Dabei kann eine Ermessensentscheidung zur Nichteinleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens ermessensfehlerfrei sein. ..."

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Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2022 - 6 WF 112/22s):

„ ... Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verhilft der Beschwerde auch die Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht zum Erfolg. Zur gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Eingriff in das Recht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit im Hinblick auf die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Verantwortung für ihre Kinder grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 121, 69 <95 f.>). Dieser Elternverantwortung trägt § 1684 Abs. 1 BGB Rechnung, indem er den Umgang mit dem Kind zur elterlichen Pflicht erhebt. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfGE 121, 69 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743-21 -, Rn. 19, juris). Die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegen einen umgangsunwilligen Elternteil hat nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte zu unterbleiben, wenn es im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dienen wird (vgl. BVerfGE 121, 69; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juli 2017 - II-6 WF 179-17 -, Rn. 4, juris). Es ist einem Elternteil zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2020 - 3 UF 156-20 -, Rn. 18 ff., Rn. 26). Ob letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 2013 - 5 WF 171-13 -, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743-21 -, Rn. 30 ff.).

Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend allein auf finanzielle Erwägungen, die einem Umgang entgegenstehen sollen. Da es sich hierbei nicht um tragende, die emotionale Verfassung des Beschwerdeführers berührende Gründe handelt, ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Wahrnehmung des gerichtlich geregelten Umgangs gegenüber den Kindern eine persönliche Abneigung zum Ausdruck brächte. Es kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Falle eines Umgangs seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht gerecht wird und nicht in der Lage ist, den Streit mit seiner ehemaligen Ehefrau um Geld von dem Verhältnis zu seinen Kindern zu trennen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder durch eine zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung verunsichert würden. In der gebotenen Gesamtabwägung sind darüber hinaus die möglichen gravierenden negativen Folgen einer Entfremdung der Kinder von dem Beschwerdeführer für ihre psychosoziale Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. Baumann-Michel-Biegel-Rücker-Serafin-Wiesner, Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung, ZKJ 2022, 244 (insbesondere 247 m.w.N.)). Die Abwendung dieser Folgen lässt einen Umgang vorliegend gebotenen erscheinen. Es sind auch keine konkreten Umstände erkennbar, nach denen die Durchsetzung von Umgang des Vaters mit seinen Kindern im hier maßgeblichen Zeitraum in April und Mai 2022 gegen dessen erklärten Willen dem Kindeswohl widersprochen hätte. Der Beschwerdeführer hatte auch nach der Trennung der Kindeseltern regelmäßig Umgang mit seinen beiden Kindern. Übernachtungen haben zwar in jüngerer Zeit nicht, zuvor aber über mehrere Tage stattgefunden. Der Beschwerdeführer wohnt in einem Haus mit seinen Eltern und einem Bruder. Dem Ergebnis der Kindesanhörung im Hauptsacheverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Übernachtungen der Kinder im Haus der väterlichen Familie dem Kindeswohl widersprechen, vielmehr kommen Bindungen der Kinder zu Großmutter und Onkel zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat den Umgang zwar ab April 2022 abgebrochen, dass zwischen ihm und den Kindern in den Monaten April und Mai 2022 eine Entfremdung eingetreten ist, macht der Beschwerdeführer aber weder geltend, noch ist angesichts des Alters der Kinder von acht und sechs Jahren und den damit in der Regel einhergehenden Fähigkeiten anzunehmen, dass eine solche in dem hier maßgeblichen Zeitraum eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Ordnungsmitteln nach §§ 89 FamFG nicht zur Zwangs- sondern auch Sanktionscharakter zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621-10 -, Rn. 14, juris). Bei einer zeitnahen Umsetzung des Umgangs wäre einer - hier nicht erkennbaren - Entfremdung gar nicht erst der Boden bereitet gewesen. Die gebotene Abwägung zwischen den Rechten des Beschwerdeführers, dessen Pflichten als Vater der betroffenen Kinder und den Rechten der Kinder unter Würdigung der Gesamtsituation nach objektiven Kriterien des Kindeswohls führt dazu, dass gegen den Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ein Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen die amtsgerichtliche Umgangsregelung zu verhängen ist. ..."

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Begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhutselternteils (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 - 4 UF 11/22):

„ ... I. Mit der Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen eine Entscheidung des Familiengerichts vom 16.11.2021, mit der der Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen fast dreijährigen Tochter A geregelt wird.

Das im Haushalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in Stadt1 lebende Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen. A hat ältere Geschwister aus anderen Beziehungen der Mutter, die ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls bei dieser haben. Die Kindeseltern haben sich im Januar 2020 voneinander getrennt. Trotz des vom Vater geäußerten Wunschs nach Umgang mit seiner Tochter ist dieser auch nach Einschaltung des Jugendamts bislang aus unterschiedlichen, von den Eltern zu verantwortenden Gründen nicht zustande gekommen. Im August 2020 leitete der Kindesvater daher das vorliegende Verfahren mit der Anregung einer gerichtlichen Umgangsregelung ein.

Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin und mehrfacher persönlicher Anhörung der Beteiligten regelte das Familiengericht den Umgang schließlich mit der angefochtenen Entscheidung vom 16.11.2021, mit der dem Vater im Wesentlichen ein begleiteter Umgang in den Räumen eines Trägers der Jugendhilfe an jedem Mittwochnachmittag eingeräumt wurde. Die Kindesmutter wurde verpflichtet, A jeweils zu den Umgangsterminen dorthin zu bringen. Zu den Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Beschlusses (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen.

Mit ihrer am 29.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet sich die Kindesmutter gegen den ihr am 19.05.2021 zugestellten Beschluss, konkret gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs, gegen die mit ihren beruflichen Verpflichtungen im Konflikt stehenden Umgangszeiten und schließlich gegen die ihr auferlegte Pflicht, A zum Umgangsträger zu bringen. Alternativvorschläge zur Ausgestaltung des Umgangs hat sie zunächst nicht unterbereitet.

Ergänzend wird Bezug auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und der von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze genommen.

Die Sache ist dem Einzelrichter mit Senatsbeschluss vom 10.02.2022 zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten sind in zweiter Instanz persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörung und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2022 verwiesen.

II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie in geringem Umfang Erfolg und führt zu der tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln.

Das in § 1684 Abs. 1 BGB normierte Umgangsrecht ist dabei nicht lediglich als Elternrecht konzipiert, sondern es besteht vielmehr ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei stehen die aus dem natürlichen Elternrecht erwachsenden Rechtspositionen der Eltern unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB, vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 531; 1999, 85 und 1417).

Nach diesen Maßstäben bedurfte die angefochtene Entscheidung - obwohl sorgfältig und auf tragfähiger Grundlage ausgearbeitet - noch einer geringfügigen Abänderung und Ergänzung, die den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnissen der Kindeseltern, vor allem aber den in erster Linie zu beachtenden Kindeswohlinteressen bestmöglich gerecht wird.
Im Anhörungstermin vom 31.05.2022 haben die Kindeseltern dazu mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin und der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts bereits eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung eines wöchentlich stattfindenden begleiteten Umgangs erzielen können, die letztlich aber nicht mit Erfolg in Form einer Umgangsvereinbarung umgesetzt werden konnte. Daher war unter Einbeziehung der von den Eltern im Termin angesprochenen und zumindest verbal befürworteten Lösung die tenorierte Regelung zu treffen. Zu den von den Kindeseltern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angesprochenen Punkten im Einzelnen:

1. Notwendigkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs: Sofern der nichtbetreuende Elternteil den Umgang mit seinem Kind sucht, ist dies grundsätzlich als dem Kindeswohl vorteilhaft zu fördern und nicht zu behindern, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Allerdings muss mit Rücksicht auf die Entfremdung oder gar Fremdheit, wenn dem Kind der Elternteil gänzlich unbekannt ist oder geworden ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung des Umgangs erfolgen (ganz h. M.; vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1124 Rn. 23; OLG Koblenz FamRZ 2008, 714 Rn 16 ff.; OLG Hamm FamRZ 2003, 951; MüKoBGB/Hennemann, 8. A. 2020, BGB § 1684 Rn. 73; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 339). Insbesondere bedarf es aktiver Förderungsmaßnahmen durch das Familiengericht im Sinne einer behutsamen Umgangsbelebung auch dann, wenn der Umgang aufgrund des Partnerkonflikts der Eltern - wie hier - für längere Zeit faktisch unterblieben ist und vom betreuenden Elternteil weiter abgelehnt wird.

Soll ein Umgang also erst angebahnt werden, so kann, hier schon von der Zielsetzung her regelmäßig nur für eine Übergangszeit, ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind wie A helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen (vgl. Senat FamRZ 2019, 214; OLG Köln FamRB 2017, 299; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 367).

Die Dauer dieser Übergangszeit war vorliegend angesichts des nach wie vor hochkonflikthaften Agierens der Kindeseltern und ihres Streits über den Ort der Umgangskontakte auf die Dauer von sechs Monaten zu erstrecken. Innerhalb dieser Frist wird A nach der Erwartung des Senats einerseits eine tragfähige Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut haben, andererseits die Kindeseltern ihre wechselseitigen Vorbehalte im Kindeswohlinteresse zumindest auf ein mit den Belangen As vereinbares Niveau reduziert haben.

2. Mitwirkungsbereiter Dritter: Voraussetzung für die Anordnung des begleiteten Umgangs ist, dass für diese Aufgabe ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht. Da die von den Kindeseltern präferierte Schwester des Kindesvaters wegen eines Konflikts mit der Kindesmutter bedauerlicher Weise nicht zur Begleitung ihrer Nichte bereit war, war auf die Dienste der fachlich geeigneten Jugendhilfeeinrichtung „X GmbH" zurückzugreifen, die insoweit auch ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übernahme dieser Aufgabe erklärt hat.

Damit ein Gelingen der begleiteten Umgangskontakte gewährleistet ist, erwartet der Senat, dass beide Eltern konstruktiv an den vom Umgangsbegleiter angebotenen flankierenden Elterngesprächen teilnehmen werden und ihre persönlichen Konflikte im Interesse As zurückstellen, § 16894 Abs. 2 S. 1 BGB.

3. Ort des Umgangs: Um den Bedenken der Kindesmutter entgegenzukommen und damit eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen, soll der Umgang des Kindesvaters alle zwei Wochen in ihrer Wohnung stattfinden, aber nur dann, wenn sie selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind (zu den Voraussetzungen und damit verbundenen Schwierigkeiten des Umgangs in der Wohnung des Obhutselternteils vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 217). Eine wöchentliche Durchführung der Kontakte in der mütterlichen Wohnung kommt wegen der entgegenstehenden Vorgaben des Umgangsbegleiters nicht in Betracht.

Die Bedenken des Kindesvaters gegen die Durchführung der Kontakte in der Wohnung der Kindesmutter, er werde von dieser möglicherweise (erneut) des Diebstahls bezichtigt, sind nicht stichhaltig und bei der Ausgestaltung des Umgangs daher auch nicht zu berücksichtigen. Zum einen wurde der Diebstahlsvorwurf im Rahmen der hochstreitigen Trennung der Eltern und des darauffolgenden Auszugs des Kindesvaters erhoben, war also erkennbar situativ bedingt und gebunden, so dass eine Wiederholung nicht zu erwarten steht. Zum anderen finden die Kontakte in der mütterlichen Wohnung in Begleitung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin der „X GmbH" statt, so dass ähnliche Vorwürfe bereits aus diesem Grund künftig nicht mehr zu befürchten sein dürften.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der/die jeweilige Umgangsbegleiter/in bei Durchführung des begleiteten Umgangs die mütterliche Wohnung und die Räumlichkeiten der „X GmbH" gemeinsam mit dem betroffenen Kind und dem Kindesvater verlassen und den Umgang auch in der näheren Umgebung (z.B. zum Zwecke des Spazierengehens, des Besuchs eines Kinderspielplatzes usw.) durchführen darf.

Da die Kontakte zweiwöchentlich in der Wohnung der Kindesmutter stattfinden und der/die zuständige Mitarbeiter/in des Umgangsbegleiters A in den jeweils anderen Wochen in die Räumlichkeiten des Trägers und wieder zurückbringen wird, steht der Durchführung der Kontakte auch nicht die Weigerung der Mutter entgegen, A selbst zu begleiten.

Nach Ablauf der die Begleitung durch einen mitwirkungsbereiten Dritten erfordernden Übergangsphase, hier also nach einem halben Jahr, bestimmt der Kindesvater während des Umgangs den Ort des Aufenthalts von A. Geeigneter Ort dafür ist grundsätzlich seine eigene Wohnung (vgl. BGH FamRZ 1969, 148, 149; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133, 134); dies schließt aber nicht aus, dass er in den von §§ 1687 Abs. 1, 1687a BGB, möglichen Kindeswohlgefährdungen und etwaigen Elternvereinbarungen gezogenen Grenzen den Ort des Umgangs auch anderweitig bestimmen kann und wird (vgl. KG FamRZ 2016, 389; Grüneberg/Götz, BGB. 81. A., § 1684 BGB, Rn. 17).

4. Zeitpunkt und Dauer des Umgangs: Angesichts des Umstands, dass aus den oben dargelegten Gründen zunächst nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, war dieser entsprechend den Möglichkeiten des Umgangsträgers auf einen Wochentag zu den üblichen Arbeitszeiten des Trägers zu legen. Damit scheidet der vom Kindesvater zunächst gewünschte Wochenendumgang zunächst aus (vgl. dazu aber auch Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 224 ff.). Sollte das Verhältnis der Kindeseltern zueinander nach Ablauf der halbjährigen Übergangsphase wider Erwarten hochkonflikthaft verbleiben und eine einvernehmliche Regelung deshalb nicht möglich sein, würde es auch danach vorerst bei dem wöchentlichen Mittwochs-Umgang von anderthalbstündiger Dauer bleiben. Den Kindeseltern bliebe es in diesem Fall allerdings vorbehalten, eine kindeswohlgerechte Abänderung der vorliegenden Regelung im familiengerichtlichen Wege zu erwirken. Schon jetzt auf der vorgenannten unsicheren Tatsachengrundlage eine weitergehende (d.h. bereits auf Wochenendumgänge ausgedehnte oder sonst erweiterte) Regelung für den Zeitraum ab Februar 2023 zu treffen, kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Eine Rücksichtnahme auf mögliche berufliche Abwesenheitszeiten der Kindesmutter war bei der Regelung der Kontakte As mit ihrem Vater schon deshalb nicht möglich, weil sie diese auch auf Befragen weder zeitlich noch räumlich auch nur ansatzweise eingrenzen konnte. Letztlich ist es Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit oder - vor allem - durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 182). Geradezu entlarvend war in diesem Zusammenhang im Übrigen die Nachfrage der Bevollmächtigten der Kindesmutter, wer einen möglichen (derzeit noch in keiner Weise absehbaren) Verdienstausfall tragen werde: Vorrangig zu beachten sind im Umgangsverfahren die Interessen des Kindes. Den von der Kindesmutter befürchteten Verdienstausfällen kann sie im Übrigen durch rechtzeitige Absprachen mit Umgangsträger und Kindesvater entgegenwirken. (Von ähnlicher Qualität war allerdings auch die sachlich nicht zu begründende Weigerung des Kindesvaters, die Wohnung der Mutter zu betreten, s.o.)

Mit dem Familiengericht geht der Senat angesichts des Alters As einerseits, des Konflikts der Eltern andererseits schließlich davon aus, dass derzeit kein Bedarf für eine über die getroffene Anordnung hinausgehende Feiertags- und Urlaubsregelung besteht. Allerdings sind auch hier die Kindeseltern auf die Möglichkeit einvernehmlicher Absprachen mit dem jeweils anderen Elternteil und dem Umgangsträger zu verweisen.

Beide Eltern sind jedoch aufgefordert, im Interesse As ihre persönlichen Auseinandersetzungen künftig hintanzustellen und zu einer vernünftigen einvernehmlichen Regelung des väterlichen Umgangs mit ihrer gemeinsamen Tochter zu gelangen.

Die Androhung von Ordnungsmitteln auch für die abgeänderte Regelung folgt aus § 89 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2016, 1763). Dabei wird der Kindesvater vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung der ihm obliegenden Umgangspflicht mit Ordnungsmitteln geahndet werden kann (vgl. Senat FamRZ 2022, 551). ..."

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Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 - 6 UF 18/22).

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Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917). Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2022 - 1 UF 242/21).

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Bestandskraft von Umgangsregelungen: Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier verneint - OLG Dresden, Beschluss vom 27.04.2022 - 21 UF 71/22):

„ ... I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern des am 00.00.2015 geborenen Sohnes F...... und der am 00.00.2019 geborenen Tochter M....... Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter.

Nach der familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 02.11.2020 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag nach dem Kindergarten bis Dienstagmorgen Umgang mit seinen beiden Kindern. Daneben stehen ihm Umgangszeiten in den sächsischen Schulferien und zu Ostern und Weihnachten zu. Ferner haben die Eltern in der genannten Umgangsvereinbarung ihre „Bereitschaft erklärt, auch weiterhin die bereits aufgenommene Familienberatung fortzusetzen, um ihre „Kommunikation weiter zu verbessern, aber auch die Entwicklung der Kinder mit diesem Betreuungsmodell zu beobachten und auszuwerten, die Umgänge jedenfalls auch entsprechend der Entwicklung der Kinder etwas zu erweitern". Die bei der ... stattgefundene Familienberatung wurde in der Folgezeit beendet.

Das erstinstanzliche Verfahren ist durch einen Schriftsatz des Vaters vom 22.10.2021 eingeleitet worden, mit welchem er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erstrebt hat. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern verbringen und die Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch gefährden wolle, dass er Kontakt seltener pflege als dies grundsätzlich möglich sei. Die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern seien zwischenzeitlich behoben worden. Der Sohn F...... habe wiederholt den Wunsch geäußert, seinen Vater öfter sehen zu wollen. Die Mutter ist der Forderung des Vaters nach einem paritätischen Wechselmodell entgegengetreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern verschlechtert habe. Der Vater bringe ihr keine Wertschätzung entgegen. Er habe sie vorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt, um das von ihm angestrebte Ziel eines paritätischen Wechselmodells zu erreichen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie der Bestellung eines Verfahrensbeistandes den „Antrag" des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsvereinbarung nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Es sei schon nicht feststellbar, dass ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl mehr entspräche als jedes andere Betreuungsmodell. Die Kinder hätten sich in ihrer Anhörung nicht eindeutig für eine hälftige Betreuung ausgesprochen. Beide Eltern hätten das Wohl ihrer Kinder aus dem Blick verloren und seien nicht bereit, ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse gegenüber denen ihrer Kinder hintanzustellen. Unter diesen Bedingungen verhieße ein paritätisches Wechselmodell nichts Gutes.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er, wie in erster Instanz, eine gerichtliche Regelung des Umgangs in Gestalt eines Wechselmodells erstrebt. Die Mutter begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme empfohlen, den Regelumgang bis Mittwochfrüh zu verlängern.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 597). Zwar kann die Angriffsschwelle für eine Änderung der Umgangsregelung niedriger anzusetzen sein als für eine Änderung einer Sorgerechtsentscheidung (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2021, 201, 202). Jedoch haben auch Umgangsregelungen eine „gewisse Bestandskraft", die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (vgl. Staudinger/Coester [2019], § 1696 BGB Rn. 113). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis verfolgten Zwecke der Erziehungskontinuität und des Schutzes des Kindes vor fortwährenden Gerichtsverfahren müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.03.2010 - 21 UF 670/99 -, FamRZ 2010, 1992, 1993; OLG Nürnberg, NZFam 2017, 185; KG, FamRZ 2016, 1718; Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl., § 3 Rn. 17; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 8).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Triftige Gründe, die das von dem Antragsteller angestrebte paritätische Wechselmodell (oder eine Umgangsausweitung) gegenüber dem derzeit praktizierten erweiterten Umgang als deutlich vorzugswürdig erscheinen lassen, sind weder von dem Vater vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Das von dem Vater mit seiner Beschwerde verfolgte Ziel der Einführung eines paritätischen Wechselmodels begegnet schon grundsätzlichen Bedenken.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 1093, 1094; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507, 508; KG, FamRZ 2013, 709). Das hiernach bestehende Bedürfnis und Recht des Vaters auf Umgang mit seinen beiden Kindern und das darauf gerichtete Grundbedürfnis der Kinder wird durch den von den Eltern vereinbarten erweiterten Umgang, nach dem sich die Kinder alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen im Haushalt ihres Vaters aufhalten, bereits erfüllt. Das Umgangsrecht dient dagegen nicht dazu, den (elternzentrierten) Wunsch des Vaters nach gleichwertiger Teilhabe am Leben der Kinder in Form eines Wechselmodells zu verwirklichen. Das Wechselmodell selbst zielt nicht darauf ab, Erwartungen oder Wünsche der Eltern zu regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 21 UF 163/21 -, FamRZ 2021, 1805). Entscheidungsmaßstab ist allein das Kindeswohl (§ 1697a BGB).

Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535), auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Die am 06.03.2019 geborene Tochter M...... ist erst im letzten Monat drei Jahre alt geworden. Bei Kleinkindern in diesem Alter werden sowohl in der Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535) und im juristischen Schrifttum (vgl. etwa Heilmann, NJW 2015, 3346, 3347; Staudinger/Dürbeck [2019], § 1684 BGB Rn. 255) als auch im sozial-wissenschaftlichen Schrifttum (vgl. Kindler/Walper, NZFam 2016, 820, 822; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 924; Castellanos/Hertkorn, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, Teil II Rn. 285) im Hinblick auf die seelischen Bedürfnisse von Kleinkindern Bedenken gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells angemeldet. Häufige Wechsel und längere Betreuungszeiten können für Kleinkinder einen erheblichen Stress bedeuten. Salzgeber (NZFam 2014, 921, 927) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren das Wechselmodell aus der Sicht der Bindungsforschung zu einem Entwicklungsrisiko werden könne.

Unter Bindungsaspekten erscheint aber auch eine Erweiterung des Umgangs des Vaters mit seinem im Juli diesen Jahres 7 Jahre alt werdenden Sohnes F...... nicht geboten. Denn bei jungen Kindern bis zum 7. Lebensjahr wird die Beziehung zu den Eltern über das konkrete Handeln mit dem jeweiligen Elternteil konstituiert. Im Erleben des Kindes ist es daher eher nebensächlich, wie viele Tage es bei dem einen oder dem anderen Teil verbringt (vgl. Salzgeber, a.a.O.).

3. Zwar haben die beiden Kinder F...... und M...... - anders als noch in ihrer Anhörung durch das Familiengericht - gegenüber dem Verfahrensbeistand zuletzt den Wunsch geäußert, jeweils abwechselnd 6 Tage bei ihrem Papa und ihrer Mama verbringen zu wollen. Dem geäußerten Kindeswillen kann jedoch schon angesichts ihres geringen Alters kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Zudem wird er durch den Loyalitätsdruck der Eltern mitgeprägt und verliert auch aus diesem Grunde an Bedeutung (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2015, 210, 212). Der gravierende Loyalitätskonflikt der Kinder ist in ihrem reservierten Verhalten gegenüber ihrem Vater, zu dem auch nach Darstellung der Mutter eine enge emotionale Bindung besteht, anlässlich des Anhörungstermins vor dem Familiengericht deutlich zutage getreten. Das Familiengericht hat anschaulich geschildert, dass M...... sich zunächst nicht getraut habe, ihren Vater in Anwesenheit der Mutter zu umarmen. Auch F...... sei wegen der Anwesenheit seiner Mutter ersichtlich gehemmt gewesen. Die Anordnung eines Wechselmodells kann schließlich auch deshalb nicht maßgeblich mit dem Kindeswillen begründet werden, weil in der Vergangenheit kein Wechselmodell bestand und beide Kinder deshalb keine Vorstellungen über mögliche Belastungen durch dieses Betreuungsmodell haben können (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl., § 1671 Rn. 71). Es ist nicht selten, dass Kinder eine hälftige Betreuung durch ihre Eltern wünschen, weil dies in ihrer Vorstellung einer Beibehaltung des Zusammenlebens mit beiden Eltern am nächsten kommt. Zudem haben Kinder meist ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und wollen deshalb möglichst hälftig bei jedem Elternteil leben (vgl. Salzgeber, NZFam 2014, 921, 926). Ein solch vordergründiges Fairnessbedürfnis kann jedoch, wie auch im vorliegenden Fall, keine Berücksichtigung finden (vgl. JHA/Rake, Familienrecht, 7. Aufl., § 1684 BGB Rn. 47).

4. Ein gemeinsamer Elternwille, der einen Abänderungsgrund i.S. des § 1696 Abs. 1 BGB darstellen könnte (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 10), liegt nicht vor. Die Mutter lehnt ein paritätisches Wechselmodell weiterhin kategorisch ab. Zwar sind die Eltern nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen in der Lage, über das Pendelbuch und per E-Mail miteinander zu kommunizieren und auf diesem Wege einvernehmliche Absprachen über die Belange ihrer Kinder zu treffen. Gleichwohl bleibt ihr Verhältnis zueinander spannungsgeladen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes hat im Anhörungstermin vor dem Familiengericht von einem „Kampf auf hohem Niveau" gesprochen und - ebenso wie der Verfahrensbeistand - die Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Mutter als „schwierig" eingeschätzt. Die Mutter bringt dem Vater kein Vertrauen entgegen und fühlt sich durch sein Verhalten, wie etwa durch die Erteilung eines Hausverbots für das von den Großeltern väterlicherseits bewohnte Grundstück oder durch die Androhung einer Strafanzeige im Falle eines Verstoßes hiergegen, massiv unter Druck gesetzt. Nach ihrer Darstellung ist die Familienberatung bei der ... abgebrochen worden, weil es dem Vater schon nach kurzer Zeit ausschließlich darum gegangen sei, eine Erweiterung des Umgangs durchzusetzen. Unter diesen Umständen erscheinen die Vorbehalte der Mutter gegen ein Wechselmodell derzeit als unüberwindbar. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nur in wenigen Fällen tatsächlich kindeswohldienlich sein (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2021 - 21 UF 123/21 - FamRZ 2021, 1805; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909). Denn dem Kind wird die Ablehnung eines Elternteils auf Dauer nicht verborgen bleiben. In einem solchen Fall kann ein Wechselmodell aber dem Kindeswohl nicht am besten entsprechen (vgl. Jokisch, FuR 2013, 679, 682).

5. Auch im Übrigen sind keine neuen Tatsachen aufgetreten, die eine Abänderung der von den Eltern am 02.11.2020 getroffenen Elternvereinbarung am Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten. Allein der Wunsch des Vaters nach Veränderung (vgl. hierzu Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1696 BGB Rn. 22) oder die tatsächlich vorhandenen Verständigungsmöglichkeiten der Eltern in der Vergangenheit sind nicht ausreichend. Dabei bleibt zu bedenken, dass die Absprachen der Eltern durch die ausschließliche Kommunikation über das Pendelheft und per E-Mail „entpersönlicht" worden sind. Eine solche Verhaltensweise deutet eher auf eine (weiterhin) gestörte Kommunikationsfähigkeit hin (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25.03.2022 - 21 UF 427/21 -; Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl., § 1 Rn. 251).

Nach alledem erscheinen ein paritätisches Wechselmodell (oder eine Erweiterung der bestehenden Umgangsregelung) aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als deutlich vorzugswürdig gegenüber dem Beibehalten des von den Eltern vereinbarten und derzeit auch praktizierten erweiterten Umgangs. Eine Abänderung hat deshalb zu unterbleiben. Unter diesen Umständen vermag sich der Senat - ebenso wie das Familiengericht - der Empfehlung des Verfahrensbeistandes, den Regelumgang bis Mittwochfrüh zu verlängern, nicht anzuschließen.

6. Der Senat hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine Wiederholung der Anhörung geboten erscheinen lassen könnten, sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten. Dem Kindeswillen kommt vorliegend zudem eine ohnehin nur begrenzte Bedeutung zu. ..."

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Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind (OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022 - 21 UF 304/21).

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Verstoß gegen Umgangsanordnung und Ordnungsgeld (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2022 - 5 WF 4/22

„ ... Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Vaters vom 20.06.2021 gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt, weil diese trotz der Anordnungen im Senatsbeschluss vom 23.12.2019 (II-5 UF 69/19) die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter im Zeitraum vom 17.06. bis 20.06.2021 nicht zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechtes an den Vater herausgegeben hat.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- EUR verhängt hat.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen anordnen. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht, welches gemäß § 88 Abs. 1 FamFG zuständig war, zu Recht bejaht.

Ohne Erfolg beanstandet die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Gemäß § 88 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung im Juni 2021 hatten die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt. Soweit sie im August 2021 nach Heinsberg umgezogen sind, so änderte dies an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt nichts, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ankommt (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 88 FamFG, Rdnr. 3).

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sämtliche Kinder würden den Umgang mit dem Antragsteller mittlerweile ablehnen, so ist dies unerheblich. Im Ordnungsgeldverfahren ist alleine maßgeblich, ob die Kinder den Umgang mit ihrem Vater bereits im Juni 2021 ablehnten, was auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt wird. Letztlich ist dies auch unerheblich, weil eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. Nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH FamRZ 2012, 533, 535, Rdnrn. 22, 23). Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin jedoch erst am 26.08.2021 beim Amtsgericht Heinsberg gestellt.

Auch das für die Verhängung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden der Antragsgegnerin liegt vor. Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat der Verpflichtete die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (vgl. BGH, a.a.O., S. 535, Rdnr. 26). Dass überhaupt und wie sie im Einzelnen auf die Kinder eingewirkt hat, den Umgang mit dem Vater ab dem 17.06.2021 wahrzunehmen, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt.

Ob der Ausfall des Umgangs des Vaters am 17.06.2021 und an den Folgetagen auf eine ausdrückliche Empfehlung des Jugendamtes Mönchengladbach hin erfolgte, kann ebenfalls dahinstehen, weil auch das Jugendamt nicht berechtigt ist, sich über gerichtliche Anordnungen hinweg zu setzen. ..."

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Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2021 - 2 UFH 2/21).

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Zum vom betreuenden Vater und der im Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnten Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. 7-8 Monate nach der Geburt des Kindes nicht zur Adoption des Kindes kam (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2021 - 11 UF 655/20):

„... Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die vereinbarte Leihmutterschaft so zu behandeln sei, als ob sie die leibliche Mutter wäre. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner, was von ihm bestritten wird, treuwidrig vereitelt hat, dass sie das Kind habe adoptieren können. Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform des Kindschaftsrechts nämlich bewusst für die Frau als Mutter entschieden, die das Kind geboren hat (BT-Drs. 13/4899 S. 82 f.; zur Leihmutterschaft etwa Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., vor § 1591 BGB Rn. 14; Di Cato, in juris-PK, Stand 15.10.2019, § 1591 BGB Rn. 10). Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Verfahren das Kind genetisch von einer Eizellspenderin abstammt. Der Gesetzgeber hat hierbei auf die durch die Schwangerschaft entstandene körperliche und psychosoziale Beziehung zwischen Leihmutter und Kind abgestellt (BGH FamRZ 2015, 240 Rn. 47; BT-Drs. 13/4899 S. 82). Diese Beziehung wird durch den genetischen und rechtlichen Vater aufrechterhalten. Für ein Elternrecht der Antragstellerin und ein hieraus abgeleitetes Umgangsrecht ist kein Raum. ...

Die Antragstellerin hat nur wenige Monate mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt und für es gesorgt. Bei genauerer zeitlicher Betrachtung der ersten Lebensmonate des Kindes ergibt sich, dass die Antragstellerin das Kind erst ab Ende August 2017 im Hotel in Tschechien für etwa drei Wochen betreut und versorgt hat, und nach der Rückkehr nach Deutschland bis etwa Mitte Dezember 2017. Unbestritten nimmt der Antragsgegner für sich in Anspruch, dass er das Kind (auch in dieser Zeit) jeden Abend allein betreut habe. Zu dieser Zeit, ca. am 17.12.2017, zog der Antragsgegner unstreitig - streitig nur hinsichtlich der genauen Dauer - mit E… zu seiner Mutter. Deshalb war schon im Alter von nur ca. dreieinhalb bis längstens vier Monaten die Betreuung durch die Antragstellerin für ca. einen Monat, nämlich jedenfalls bis Ende Januar 2018, unterbrochen. Ende Januar oder spätestens im Februar 2018 kehrte der Antragsgegner zwar ins Haus zurück, lebte aber nach seinem Vorbringen, dem die Antragstellerin nicht entgegentrat, mit E… im Erdgeschoss, während die Antragstellerin im Obergeschoss lebte. Der Umfang der Betreuung durch die Antragstellerin in dieser Phase bleibt ungeklärt. Im Februar 2018 regte das Jugendamt Dresden die wohnungsmäßige Trennung zwischen dem Kind und der Antragstellerin an. Im März 2018 hielt sich die Antragstellerin in China auf. Spätestens im April 2018 verzog der Antragsgegner sodann nach E…in das von ihm gekaufte Haus. Ab dieser Zeit hat die Antragstellerin das Kind nur noch ca. fünf- bis sechsmal gesehen, entweder bei ihren Besuchen in E… oder bei Treffen im Haus in Dresden. Bei dieser Sachlage ergeben sich etwa 4 - 6 Monate, in denen die Antragstellerin mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und das zu einer Zeit, in der das kindliche Zeitgefühl zwar für die Annahme kürzerer Zeiträume spricht, die aber nicht überwiegend in die bindungssensible Phase des Kindes fällt (Dettenborn, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., S. 43; Übersicht bei Klußmann DAV 1985, 206 f.).

Nach dem Auszug kann keine Zeit hinzugezählt werden. Die von der Antragstellerin geschilderten Treffen waren nicht von einer besonderen Intensität. Die Schilderungen gehen insoweit auseinander, als der Vater von Treffen mit einer Dauer von drei bis vier Stunden berichtet, die Antragstellerin jedoch von Besuchen in E… von einer Länge von drei bis vier Tagen. Sie gibt aber nicht an, wie oft und wie lange sie das Kind in dieser Zeit gesehen hat, sodass sich dem Senat auch daraus keine besonders enge Beziehung, kein längeres Zusammenleben und keine Verantwortungsübernahme erschließt. Dazu bringt die Antragstellerin selbst nichts vor. ...

Fehlt es demnach bereits an einem Zusammenleben über längere Zeit, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es dem Kindeswohl nicht dienen würde, wenn ein Umgang zwischen der Antragstellerin und dem Kind in der jetzigen streitbehafteten Situation stattfände. ..."

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Die im Rahmen einer einvernehmlich getroffenen Umgangsvereinbarung eingegangene Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Erziehungsberatung wird nicht von der familiengerichtlichen Billigung des Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG umfasst; es handelt sich vielmehr um einen Teil eines über die Vereinbarung hinausgehenden Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Als Vollstreckungstitel im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist der Vergleich insoweit wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Umgangs(Amts-) Verfahren nicht geeignet. Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Mutter war daher kostenpflichtig zurückzuweisen (Anschluss an OLG Frankfurt, Bes. v. 19. Februar 2015 - 5 WF 45/15, FamRZ 2015, 2001 = BeckRS 2015, 8679, besprochen von Leipold NZFam 2015, 777; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2021 - 4 WF 47/21).

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Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021 - 10 UF 72/21).

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Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2021 - 21 UF 32/21):

„... Liegt eine solche - zumal gerichtlich gebilligte und damit einer gerichtlichen Endentscheidung gleichstehende (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18 -, FamRZ 2019, 1616 ff., juris Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 13.09.2018 - 13 UF 74/18 -, FamRZ 2019, 363 ff., juris Rn. 13; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 5. Aufl., § 166 Rn. 6) - Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells vor, kommt eine Abänderung nur im umgangsrechtlichen Verfahren in Betracht (KG, a.a.O.; im Ergebnis auch das sorgerechtliche Verfahren bei OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34 ff. für den Fall einer untitulierten praktizierten Umgangsregelung). Ihr Regelungsgehalt kann nicht durch eine sorgerechtliche Regelung, namentlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, in Wegfall geraten.

Dies folgt daraus, dass de lege lata Umgangsrecht und Sorgerecht getrennte Verfahrensgegenstände sind (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 252 ff., juris Rn. 14; MüKo/BGB-Hennemann, a.a.O., § 1671 Rn. 27; Rake, FamRZ 2019, 213, 214). Während im Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede stehen, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne aber in das Sorgerecht als Status einzugreifen (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, a.a.O., juris Rn. 20). Die im jeweiligen Verfahren erlassene sorgerechtliche oder umgangsrechtliche Entscheidung entfaltet keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, juris Rn. 15). Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil nicht notwendigerweise zugleich die gerichtliche Entscheidung für das Residenzmodell verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15; ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20 -, FamRZ 2021, 39 f., juris Rn. 11 f.; grundlegend a.A. weiterhin OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19 -, FamRZ 2020, 1181 ff., juris Rn. 20 ff.). Die grundsätzliche Veränderung des Betreuungsmodells mag zwar häufig Motiv für die Beantragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sein. Ein bestimmtes Betreuungsmodell ist aber nicht unmittelbarer Gegenstand der Entscheidung, welche allein in der Übertragung der entsprechenden Befugnis auf den Elternteil besteht. Auch ist die Betreuung im Residenzmodell nicht auf andere Weise zwangsläufig mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden. So kann im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht etwa dem Elternteil zu übertragen sein, der eine Fremdunterbringung des Kindes befürwortet und umsetzen wird (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, a.a.O., Rn. 15). Danach kann vom Familiengericht sowohl bei gemeinsamem Sorgerecht als auch bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung in einem umgangsrechtlichen Erstverfahren die paritätische Betreuung angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/19 -, a.a.O., juris Rn. 16; Schwonberg, FamRZ 2020, 258, 259).

Einer anderen Betrachtungsweise steht auch § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Die aus dieser Vorschrift abzuleitende Bindungswirkung bezieht sich allein auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand. Die Bindung könnte ausgehebelt werden, wenn eine Umgangsentscheidung durch eine Sorgerechtsentscheidung rechtswirksam abgeändert würde.

Wird aber nach alledem für die Etablierung des paritätischen Wechselmodells keine bestimmte sorgerechtliche Befugnisverteilung vorausgesetzt, kann - wie im vorliegenden Fall - auch für die Auflösung des paritätischen Wechselmodells als actus contrarius die vorherige Herbeiführung einer bestimmten sorgerechtlichen Ausgangssituation nicht notwendig sein; namentlich bedarf es keiner Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ebenso OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Rn. 12; unklar OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34, 37 m. krit Anm. Hammer, FamRZ 2021, 37).

Der Senat sieht auch keine Notwendigkeit, den Beteiligten in Fällen wie dem vorliegenden nahezulegen, stets Sorge- und Umgangsverfahren parallel zu betreiben (so aber Hammer, FamRZ 2021, 37, 39). Der sorgerechtliche Antrag wird sich immer am Maßstab von § 1671 Abs. 1 BGB daran messen lassen müssen, ob eine Regelung angestrebt wird, die dem Kindeswohl am besten dient. Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dies die Beendigung des Wechselmodells allein nicht sein, die bereits mit einer umgangsrechtlichen Regelung herbeigeführt werden kann. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund der veränderten Betreuungssituation, die zur Obhut eines Elternteils führt, ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. etwa § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 UVG) oder sind in einem gesonderten Verfahren zu klären (zum Kindergeld vgl. § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG, ferner dazu HdbFA/FamR-Fuchs, 11. Aufl., 6. Kap. Rn. 347), ohne dass es notwendigerweise der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf. Der Antragsteller wird deshalb nach § 1671 BGB darüber hinausgehende Kindeswohlgründe vortragen müssen, aus denen sich das Erfordernis einer förmlichen Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes ergibt. Dies kann etwa ein angestrebter Umzug sein.

Die Mutter wird deshalb, sollte sie ihre Vorstellungen zur Veränderung der Betreuungssituation weiterverfolgen wollen, beim Familiengericht einen Antrag im umgangsrechtlichen Verfahren zu stellen haben. Dieser dürfte nicht wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20 -, FamRZ 2021, 39 f., juris Rn. 8 ff.).

Eine Umdeutung ihres Begehrens in einen umgangsrechtlichen „Antrag" bereits im vorliegenden Verfahren kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts in den Schriftsätzen der anwaltlich vertretenen Mutter nicht in Betracht und ist auch sonst nicht veranlasst (kritisch zur Umdeutung einstweiliger Anordnungen zum Wechselmodell im Hinblick auf die Anfechtbarkeit, vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15 -, FamRZ 2017, 532 ff., juris Rn. 22 a.E.). Die bereits erwähnte Unterscheidung der Verfahrensgegenstände würde hierdurch unzulässig überspielt, mag auch deren Überwindung gerade mit Blick auf die Bedürfnisse im Beschwerdeverfahren de lege ferenda wünschenswert sein.

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Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach der Trennung um den Aufenthalt des Kindes und haben beide Anträge nach § 1671 Abs. 1 BGB gestellt, so kann ein Wechselmodell auch sorgerechtlich derart angeordnet werden, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. - wie hier - der Fortführung eines Wechselmodells übertragen wird, wenn diese Betreuungsform dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Ausnahmefällen kann jedenfalls bei noch nicht eingeschulten Kindern ein Wechselmodell auch bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze (hier Südhessen und Brandenburg) angeordnet werden, wenn erhöhte Kooperations- und Kommunitaktionsfähigkeiten der Eltern bestehen, das Wechselmodell zur Deeskalation des Elternkonflikts beiträgt und das Kind dazu imstande ist, sich entsprechend anzupassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2021 - 6 UF 172/20).

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Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2020 - 5 UF 110/20).

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Umgangspflicht des Vaters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20):

„... I. Aus der Ehe der getrenntlebenden aber noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind die drei Söhne A, B und C hervorgegangen. Den Kindeseltern steht für alle drei Söhne das gemeinsame Sorgerecht zu. Anfang 2017 zog der Kindesvater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seitdem fanden nur noch sporadische Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und seinen drei Söhnen statt.

Das Umgangsverfahren wurde auf Anregung der Kindesmutter am 30.09.2019 eingeleitet. Die Kinder würden den Kindesvater vermissen und sich einen regelmäßigen Umgang mit ihm wünschen.

Mit Beschluss vom 30.09.2019 bestellte das Amtsgericht für alle drei Kinder einen Verfahrensbeistand.

In ihrer amtsgerichtlichen persönlichen Anhörung am 17.01.2020 erklärten A, B und C - in Kenntnis des Umstandes, dass der Kindesvater die Kinder derzeit nicht sehen wolle -, dass sie sich einen Umgang mit dem Kindesvater wünschten und ihnen der Kontakt zum Kindesvater fehlte.

In der amtsgerichtlichen persönlichen Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten am 06.11.2019 erklärte der Kindesvater, dass er absolut kein Interesse daran habe, dass es den Kindern schlecht ergehe. Er sei in großer Sorge um die Kinder. Dennoch sei es ihm schlicht und ergreifend nicht möglich, derzeit einen Umgang wahrzunehmen. Er sei erneut Vater geworden. Er stünde unter starkem beruflichen Druck, schlafe lediglich drei bis vier Stunden in der Nacht und sei auch schon in Therapie.

In der amtsgerichtlichen persönlichen Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten am 29.01.2020 erklärte der Kindesvater erneut, dass er beruflich, wie privat, enorm unter Druck stehe, da er ein neugeborenes Kind habe. Er habe in seiner aktuellen Position ein enormes Arbeitspensum. Teilweise arbeite er bis zu 120 Stunden die Woche. Er habe sich vor dem Hintergrund nicht in der Lage gesehen, einen Umgangskontakt mit seinen drei Kindern wahrzunehmen. Er wolle die Kinder kontaktieren und mit ihnen sprechen und versuchen, ein Konzept zu erarbeiten, nach dem der Kontakt wieder intensiviert werden könne.

Mit angegriffenem Beschluss vom 29.06.2020 regelte das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit A, B und C dergestalt, als er das Recht und die Pflicht habe, A, B und C an jedem ersten Sonntag im Monat von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und für die letzte Woche in den Sommerferien 2020, im Übrigen in den geraden Kalenderjahren in der zweiten Ferienhälfte, in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Hälfte der hessischen Schulferien zu sich zu nehmen. Bezüglich der Anordnung im Einzelnen wird auf den Tenor des Beschlusses vom 29.06.2020 (Bl. 126 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht wies ferner auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Entscheidung hin.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Kindesvater das Recht und insbesondere die Pflicht habe, mit den gemeinsamen Kindern Umgang zu pflegen. Der Umfang des Umgangskontakts entspreche dem Kindeswohl am besten. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Kindesvater sich im Hinblick auf seine berufliche und private Situation zeitlich nicht in der Lage sehe, überhaupt Umgänge mit A, B und C wahrzunehmen. Andererseits wünschten sich die drei Söhne einen Umgang sehnlichst, teilweise drei Mal wöchentlich. Das Gericht sei daher gehalten gewesen, den Wunsch der Kinder nach einem - in Bezug auf den Umfang über das übliche Maß hinausgehenden - Umgang mit dem Kindesvater mit den geringen zeitlichen Ressourcen des Kindesvaters in Einklang zu bringen. Es galt eine Überforderung des Kindesvaters und eine damit einhergehende Enttäuschung der Kinder zu vermeiden, aber andererseits dem Wunsch der Kinder nach einem Umgang mit dem Vater dadurch Rechnung zu tragen, dass dieser zumindest in Form eines Mindestmaßes bindend festgelegt werde.

Mit seiner gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde vom 06.08.2020 beanstandet der Kindesvater, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass es ihm schlicht und ergreifend nicht möglich sei, Umgang mit seinen Söhnen auszuüben. Einerseits stehe er beruflich enorm unter Druck, da er maßgeblich an der Neuausrichtung und Umstrukturierung des Privatkundengeschäfts der Bank1 beteiligt sei, aber anderseits auch sehr unter den gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung seiner Ehe leide. Erschwerend komme hinzu, dass er nachts nur drei bis vier Stunden schlafe, da er in seiner neuen Beziehung wiederum Vater geworden sei, und der Säugling naturgemäß nachts Aufmerksamkeit verlange. Sein Therapeut habe ihn gewarnt, dass er unter dem enormen Druck zusammenbrechen könne, wenn er seine psychischen und physischen Belastungen nicht minimiere. Das Gericht habe übersehen, dass der Wunsch des Kindesvaters nicht lediglich von zeitlichen, sondern vielmehr auch von gesundheitlichen Überlegungen motiviert sei.

Der Kindesvater beantragt nunmehr, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass ein Umgang des Kindesvaters mit A, B und C derzeit nicht stattfindet. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 02.11.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen und dass weitere Verfahrenshandlungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht für erforderlich erachtet werden.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 29.06.2020 hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist der Kindesvater zum Umgang mit A, B und C in der vom Amtsgericht tenorierten Form verpflichtet.

1. Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG macht den Eltern die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht. Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104, 117). Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 103, 89, 107). Es ist ihnen um des Kindes willen verbürgt. Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch - unmittelbar - ihrem Kind gegenüber (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Das Kind hat eine eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger hat es Anspruch auf den Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Dies gilt auch für die Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem Kind. Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119, 144). Dieses Recht ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei bezieht sich diese Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sie besteht auch gegenüber dem Kind. Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Mit dieser den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Wird jemandem eine Pflicht auferlegt, die sich auf eine andere Person bezieht und die zugleich mit dem Recht verbunden ist, auf diese Person einzuwirken, für sie Entscheidungen zu treffen, ihre Interessen zu vertreten und auf ihre Persönlichkeitsentfaltung maßgeblich und zuvörderst Einfluss zu nehmen, so berührt dies den Kern höchstpersönlicher Lebensentfaltung des Anderen und schränkt dessen freie Willensentscheidung ein. Den Eltern eine solch tiefgreifende Einflussnahme auf das Leben ihres Kindes einzuräumen, rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, dass das Kind noch nicht selbst für sich Verantwortung tragen kann und zu Schaden käme, wenn es hierbei keine Hilfe erführe. Bedarf aber das Kind solcher Unterstützung durch seine Eltern und ist deshalb die Elternverantwortung allein dem Wohle des Kindes verpflichtet wie geschuldet, dann hat das Kind auch einen Anspruch darauf, dass zuvörderst seine Eltern Sorge für es tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen. Dieses Recht des Kindes findet insofern in der elterlichen Verantwortung seinen Grund und wird damit von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Es steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn es sichert dem Kind den familiären Bezug, der für seine Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung ist. Die persönliche Beziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201, 218; 103, 89, 107), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können. In der Kommunikation mit seinen Eltern kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln.

Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung zu diesem stellen einen maßgeblichen, für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern auferlegten Erziehungspflicht dar. In Wahrnehmung der dem Staat in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Die Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind greift zwar in dessen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der Ausformung des Rechts auf Wahrung seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Beziehungen ein, denn es verpflichtet ihn, in persönliche Beziehung zu seinem Kind zu treten, auch wenn er eine solche Beziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen will. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, insbesondere wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten wie auferlegten Verantwortung für ihr Kind und wegen des Rechtes des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern, das ebenfalls von dieser Grundrechtsnorm geschützt ist (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Die elterliche Umgangspflicht dient dem vom Gesetzgeber in § 1684 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, dem gesetzlich zuerkannten Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern durch eine entsprechende Verpflichtung der Eltern dazu Nachdruck zu verleihen und so dem Kind zu ermöglichen, mit seinen Eltern zusammenzutreffen. Ein solcher Umgang ist für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung. Es ist nicht zu beanstanden und wird durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, wenn der Gesetzgeber bei seiner Inpflichtnahme der Eltern davon ausgegangen ist, ein beständiger persönlicher Kontakt zwischen Eltern und Kind nehme positiven Einfluss auf die kindliche Entwicklung und sei grundsätzlich dem Kindeswohl dienlich. Die Umgangspflicht ist auch geeignet, die Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern zu fördern. Es ist nicht auszuschließen, dass ein zum Umgang verpflichteter Elternteil, selbst wenn er zunächst an einer regelmäßigen Begegnung mit seinem Kind kein Interesse hat und von sich aus den persönlichen Kontakt mit seinem Kind nicht sucht, sich durch die in § 1684 Abs. 1 BGB enthaltene Verpflichtung zum Umgang mit seinem Kind oder durch die darauf gestützte gerichtliche Anordnung, die seine Umgangspflicht konkretisiert, beeindrucken und bewegen lässt, dieser Pflicht im wohlverstandenen Sinne des Kindes nachzukommen und diesem damit zu ermöglichen, eine Beziehung zu ihm aufzubauen oder fortzusetzen. Ein milderes Mittel, dem Umgangsrecht des Kindes zu seinem Wohle Nachdruck zu verleihen und zur Durchsetzung zu verhelfen, ist nicht ersichtlich, sodass die elterliche Umgangsverpflichtung auch erforderlich ist (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Schließlich ist es einem Elternteil auch zumutbar, angehalten zu werden, mit seinem Kind Umgang zu pflegen. Einem Elternteil wird in aller Regel nicht nur abverlangt, eine Begegnung mit seinem Kind zu erdulden. Vielmehr wird von ihm erwartet, dass er sich dem Kind zuwendet, mit ihm kommuniziert und eine persönliche Beziehung zum Kind herstellt oder fortsetzt. Ein dazu nicht bereiter Elternteil kann hierdurch unter nicht unerheblichen psychischen Druck geraten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht allein das Recht, sondern auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes haben. Dieser Pflicht können Eltern zwar auch dadurch nachkommen, dass sie das Kind der Obhut anderer anvertrauen. Eine solche Delegation der Erziehung entbindet jedoch nicht von der Verantwortung, die Eltern für ihr Kind tragen. Ohne einen Umgang mit dem Kind wird es schwerlich möglich sein, als Elternteil so auf das Kind Einfluss zu nehmen, wie es dessen speziellem Wohl entspricht und dessen persönlicher Entwicklung förderlich ist. Insofern ist der Umgang mit dem Kind eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für die Ausübung des Elternrechts im Interesse des Kindes (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845).

Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845; OLG Hamm FamRZ 2018, 111).

Entgegen der Auffassung des Kindesvaters, in seiner Beschwerdeschrift vom 06.08.2020, ist also allein der entgegenstehende Wille des Umgangsverpflichteten nicht ausschlaggebend (BVerfGE 121, 69 = FamRZ 2008, 845). Auch die von dem Kindesvater zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kommt zu keinem anderen Ergebnis. Dient der Umgang dem Kindeswohl ist es einem Elternteil - auch entgegen seinem Willen - zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden (OLG Hamm FamRZ 2018, 111).

2. Ein Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern A, C und B dient deren Wohl. Dem Vermerk der erstinstanzlichen persönlichen Anhörung der drei Kinder vom 17.01.2020 ist zu entnehmen, dass sich alle drei Kinder - in Kenntnis des Umstandes, dass der Kindesvater die Kinder derzeit nicht sehen wolle - einen Umgang mit dem Kindesvater wünschen und ihnen der Kontakt zum Kindesvater fehlt.

So hat A erklärt, dass er den Papa drei Mal die Woche sehen wolle und auch in den Urlaub mit ihm wolle. Er wolle wissen, wie sein Halbbruder heiße und ihn gerne mal kennenlernen. Ebenso hat C berichtet, dass er den Papa treffen, mal wieder ein Wochenende mit ihm verbringen und auch mal wieder mit ihm reisen wolle. Er sei traurig darüber, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater habe. Auch B hat erklärt, dass er den Papa sehr bald wiedersehen möchte. Möglichst zudem regelmäßig mittwochs und am Wochenende, wobei ihm die Wochenenden wesentlich wichtiger seien.

Ebenso ist den Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 und vom 29.01.2020, den Schreiben vom 07.04.2020 und 24.08.2020 zu entnehmen, dass alle drei Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich gemacht hätten, wie sehr sie sich einen Umgang mit dem Kindesvater wünschten.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 wies der Verfahrensbeistand darauf hin, dass tatsächlich eine ausgesprochen bemerkenswerte Sehnsucht nach dem Papa feststellbar sei. Die Kinder dürsteten förmlich nach einem Kontakt zum Papa, und man müsse ihnen unbedingt eine Aussicht, eine Hoffnung geben. Es sei bemerkenswert, dass entgegen dem, was sich aus sonstigen Kindschaftsverfahren im Rahmen von Trennungskonflikten ableiten lasse, die Kinder keinerlei Wut oder Verärgerung gegenüber dem Papa zum Ausdruck gebracht hätten. Allein im Vordergrund habe das Bedürfnis gestanden, den Papa gerne wieder zu sehen und ihn als Teil ihres Lebens zurückzugewinnen.

Auch erklärte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019, dass die Kinder ihr berichtet hätten, dass der Kindesvater den Kindern im Zug erklärt habe, die Kinder eine Zeit lang nicht mehr sehen zu können, da er beruflich und privat sehr eingespannt sei. Trotz der Ablehnung des Kindesvaters würden die Kinder sich sehnlichst einen wie auch immer gearteten Umgangskontakt mit dem Kindesvater wünschen. Sie hätten der Mitarbeiterin des Jugendamts mitgeteilt, dass sie den Wunsch hätten, richterlich angehört zu werden, da sie die Hoffnung hätten, dem Richter Tipps dafür zu geben, wie dieser den Papa davon überzeugen könne, Umgang mit ihnen zu haben.

Ferner führte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2020 aus, dass regelmäßige Treffen zwischen dem Kindesvater und den Kindern unerlässlich seien.

Angesichts von As, Cs und B' Alter bei ihrer letzten Anhörung und der Beharrlichkeit ihrer Willensäußerungen bis zur Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes des Kindesvaters kann ihr Wille nicht übergangen werden, dass sie sich persönlichen Kontakt zum Kindesvater wünschen. Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass alle drei Kinder mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerfGK 15, 509, 515) und ihrem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524). Der Kindeswille hat bei Kindern im Alter von A (… Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung), C (… Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) sowie B (… Jahre im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung) ein nicht geringes Gewicht (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524).

Soweit der Kindesvater vorträgt, er wolle und könne die Kinder derzeit nicht sehen, da er privat wie beruflich enorm unter Druck stehe, weil er mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Kind habe und in seiner aktuellen beruflichen Position teilweise bis zu 120 Wochenstunden arbeiten müsse, ist dem durch die sehr eingeschränkte Umgangsverpflichtung bereits Rechnung getragen worden. Dabei ist festzuhalten, dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umdisponierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen.

Sofern der Kindesvater nunmehr in seinem Schriftsatz vom 26.10.2020 vorträgt, dass sich aus dem Schreiben des Verfahrensbeistands vom 08.09.2020 ergebe, dass seine drei Söhne nunmehr bis auf Weiteres auf Umgangskontakte mit ihrem Vater verzichten würden, da sie nicht möchten, dass ein Kontakt dem Kindesvater mit eventueller Verhängung von Ordnungsmitteln aufgezwungen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Das Schreiben des Verfahrensbeistands zeigt, dass es sich dabei mitnichten um einen freiwilligen Verzicht der drei Kinder auf Umgangskontakte mit dem Kindesvater handelt. Vielmehr wollen A, B und C die mit erheblichen Belastungen für sie einhergehende prozessuale Situation einer Vollstreckung eines von ihnen gewünschten Umgangs mit dem anscheinend unwilligen Kindesvater vermeiden. Bereits diese aus ihrer Reaktion ersichtliche Verzweiflung und Verletzung zeigt, wie wichtig ihnen ein Umgang - in dem ohnehin schon sehr begrenzten Umfang - mit dem Kindesvater wäre.

Dabei ist festzustellen, dass A, B und C laut der Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 08.09.2020 allein aufgrund des Umstandes, dass gegen den Kindesvater ein Umgangskontakt, gegebenenfalls unter Verhängung von Ordnungsmitteln, aufgezwungen werde, nunmehr auf einen weiteren Umgang verzichten. Von ihrem in der Vergangenheit mehrfach geäußerten Wunsch, regelmäßigen persönlichen Umgang mit ihrem Vater zu haben, sind sie dadurch nicht abgerückt. Der Sorge der Söhne, dass ein Umgangskontakt aufgezwungen werde, kann insoweit begegnet werden, als der Kindesvater den angeordneten Umgang einfach wahrnimmt. So will der Kindesvater selbst in seinem Schriftsatz vom 26.10.2020 klarstellen, dass es seinerseits nicht um eine Frage des Wollens gehe. Bezüglich eines Könnens bedarf es seitens des Kindesvaters lediglich einer Umstrukturierung seiner Prioritäten einmal im Monat an einem Sonntag und für eine Hälfte in den jeweiligen längeren hessischen Schulferien. Dass diese Zeiträume mit seiner beruflichen Tätigkeit (die ebenfalls dem Arbeitsrecht unterliegt und deren Arbeitszeiten von wöchentlich 120 Stunden gegebenenfalls einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden müssten) und der Versorgung seines jüngsten Kindes nicht vereinbar seien, hat der Kindesvater im Konkreten weder vorgetragen, noch nachgewiesen. ..."

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Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde ist dagegen nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2020 - 1 UF 170/20).

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Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils auf Regelung des Umgangs zwecks Aufkündigung eines bis dahin einvernehmlich gelebten, aber nicht titulierten Wechselmodells weder mangels Antragsbefugnis noch mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, dass dieser „Antrag" im Umgangsverfahren unstatthaft sei, weil er voraussetze, dass diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe, das er allein im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens zugewiesen erhalten bekommen könne (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20).

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Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit den in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin zu, sofern sie eine enge Bezugsperson der Kinder ist. Zu einer engen Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB wird jemand regelmäßig dann, sofern er entsprechend mit dem dem Lebensalter des Kindes einhergehenden Zeitempfinden mit diesem eine längere Zeit im Haushalt zusammen gelebt und tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist jedoch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung kann auch auf andere Weise erfolgen. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG erreicht (BVerfG, Bes. v. 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96, NJW 2003, 2151). Weitere Voraussetzung für ein Umgangsrecht von Bezugspersonen nach § 1685 Abs. 2 BGB bleibt auch dann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, wobei die Kindeswohldienlichkeit positiv feststehen muss (positive Kindeswohlverträglichkeit) und allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen ist. Danach spricht für einen Umgangskontakt einer Lebenspartnerin mit in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin, dass dieser den Kindern grundsätzlich ermöglicht, Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen. Versagt der leibliche Elternteil den Umgang seiner Kinder mit der ehemaligen Lebenspartnerin, die eine enge Bezugsperson ist, so kommt ihrer Verweigerungshaltung nur dann der Vorrang zu, wenn erstzunehmende Gesichtspunkte vorgebracht werden, die aus Gründen des Kindeswohls gegen die Gewährung von Umgang sprechen. Einseitig konstruierte Differenzen durch den leiblichen Elternteil hindern einen Umgang nicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2020 - 2 UF 185/19).

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Ändern die Vollstreckungsparteien eines Umgangstitels die titulierten Umgangszeiten, so sind die geänderten Umgangszeiten nicht vollstreckbar. Die Regelung eines Umgangs in „der Hälfte der Ferienzeiten" ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Zur Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel wegen der Befürchtung einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Einem Titelschuldner ist das Verschulden seines Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren zuzurechnen. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Billigungsbeschlusses nicht entgegen (Aufgabe Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 13 WF 118/19, FamRZ 2019, 1454; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2020 - 13 WF 148/20):

„... 1. Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrages wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen eine Umgangsregelung.

Er stützt sich auf einen gerichtlich protokollierten und beschlussförmig gebilligten Umgangsvergleich vom 04.12.2017, demzufolge er mit seiner Tochter in der Hälfte der Ferienzeiten Umgang wahrnimmt sowie Wochenendumgang von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr in den geraden Kalenderwochen (vgl. 43), und seinen Ordnungsgeldantrag darauf, dass die Vollstreckungsschuldnerin das Kind weder am 27.03.2020 zum Wochenendumgang noch in der Folgezeit zum Umgang für die Osterferien bereitgehalten habe.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihrer Verpflichtung zur Umgangsgewährung Bedenken wegen möglicher Ansteckungen mit dem Coronavirus entgegen gehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vollstreckungsschuldnerin, die sich habe beraten lassen, sei kein Verschulden vorzuwerfen.

2. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine Zuwiderhandlung gegen eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2012 - XII ZB 188/11 -, Rn. 17, 18 m.w.N., juris).

a) In Ansehung des erstrebten Wochenendumgangs vom 27. bis 29.03.2020 fehlt es an einer Zuwiderhandlung gegen den Billigungsbeschluss vom 04.12.2017. Dieser regelt einen Wochenendumgang für gerade Wochen, während der begehrte Umgang in eine ungerade Woche fiel.

Soweit die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend vom Umgangsbeschluss geregelt haben, haben sie sich einer Vollstreckungsgrundlage begeben. Das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht nicht zu ihrer Disposition. Zudem bildet bei einem protokollierten Vergleich der gerichtliche Billigungsbeschluss die Vollstreckungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 507/18 -, Rn. 30), und die geänderte Regelung war nicht Gegenstand des Billigungsbeschlusses (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. August 2017 - 7 WF 881/17 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 WF 118/17 -, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. März 2019 - 4 WF 22/19 -, Rn. 11, juris; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 532). Dieser, soweit ersichtlich einhelligen, Rechtsprechung ist zu folgen. Namentlich ist das Vollstreckungsverfahren weitestmöglich freizuhalten von Unwägbarkeiten über die Reichweite eines Titels. Soweit den Umgangsbeteiligten an einer gerichtlichen Vollstreckbarkeit ihrer geänderten Umgangsregelung gelegen ist, steht ihnen eine Titulierung im Abänderungsverfahren offen.

b) In Ansehung des erstrebten Ferienumgangs fehlt dem Billigungsbeschluss die Vollstreckungsfähigkeit, da der Ferienumgang zeitlich weder nach Datum noch nach Uhrzeit seines Beginns bestimmt ist (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 534 m.w.N.).

c) Die Entscheidung des Amtsgerichts gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Bei Missachtung einer wirksam titulierten Umgangsgewährungspflicht hätte eine Zuwiderhandlung gegen den Titel vorgelegen und die Verneinung eines Verschuldens war nicht tragfähig.

Das in einem gerichtlichen Umgangstitel konkretisierte Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB) steht nicht zur Disposition des Vollstreckungsschuldners. Meint dieser, neu hinzutretende Umstände, wie hier Ansteckungsgefahren, gäben Anlass zu einer Änderung der Umgangsregelung, so hat der Titelschuldner bei Uneinigkeit mit dem Titelgläubiger hierüber das Familiengericht entscheiden zu lassen, und zwar in einem neuen Erkenntnisverfahren (§ 1696 BGB), erforderlichenfalls auch kurzfristig (§§ 49 ff FamFG) und mit der Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 - 13 WF 174/19 -, Rn. 9 m.w.N., juris, für den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und Kenntnisverschaffungsobliegenheit des Titelschuldners gegenüber dem Familiengericht).

Diese die Geltung des Titels beachtende Verfahrensweise ist bei einem im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt als bekannt vorauszusetzen. Die Titelschuldnerin war in dem Vollstreckungsverfahren - schon bei der Verweigerung des von ihr beanspruchten Umgangs - durch eine Rechtsanwältin vertreten und deren Verschulden ist der Titelschuldnerin zuzurechnen (§§ 10, 11 S. 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO).

d) Soweit das Protokoll vom 04.12.2017 kein ausdrücklich erklärtes Einvernehmen des Verfahrensbeistands enthält, steht dies einer Vollstreckbarkeit des Beschlusses nicht entgegen, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist. Der gerichtliche Billigungsbeschluss steht in seinen Wirkungen einer streitigen gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 507/18 -, Rn. 30 m.w.N., juris) und kann deshalb, wie diese, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§§ 58 ff FamFG) in seiner Wirkung nicht mehr wegen einfacher Verfahrensfehler in Zweifel gezogen werden. Seine anderslautende Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 13 WF 118/19 -, juris) gibt der Senat auf. ..."

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Grundsätzlich ist es auf Grund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich, eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Allein das Bestehen der Corona-Pandemie rechtfertigt es nicht, den Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil auszusetzen. Insbesondere besteht kein gesetzliches Verbot für die Durchführung des Umgangs und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Umgangsberechtigter und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Ob ein unter Verweis auf Corona abgesagter oder nur modifizierter Umgangskontakt ohne Verschulden i.S.d. § 89 Abs. 4 FamFG entfallen ist, ist an Hand des Einzelfalls festzustellen, nämlich ob auf Grund einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 ein Kontakt nicht möglich ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2020 - 10 WF 622/20):

„... 1. Verstoß gegen die gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 06.11.2019

Aus gerichtlich gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG findet gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Vollstreckung statt. Der Vollstreckung hat aber der Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vorauszugehen. Im vorliegenden Verfahren erfüllt die Belehrung im Billigungsbeschluss vom 06.11.2019 betreffend die Vereinbarung zu den Ferienumgängen die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Anforderungen, die sich aus deren Warnfunktion ergeben, nicht. In dem Beschluss vom 06.11.2019 wurden die Beteiligten nur darauf hingewiesen, dass ‚für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung Ordnungsmittel verhängt werden können.' Es mangelt damit an der Angabe der Ordnungsmittel und der Obergrenzen des zu verhängenden Ordnungsgeldes und der anzuordnenden Ordnungshaft (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 145 m. w. N.).

Der Senat sieht einen solchen Warnhinweis aber auch im Falle einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung als notwendig an. Zwar spricht der Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG nur von "anordnenden Beschlüssen" und nicht von gerichtlich bestätigten Vergleichen, woraus teilweise geschlossen wird, dass ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung bei einem gerichtlich bestätigten Vergleich nicht erforderlich sei (vgl. Vogel, FPR 2011, 526, 527), doch stellt die Billigung der Umgangsregelung durch das Gericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG selbst eine gerichtliche Endentscheidung dar (vgl. Lorenz in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 156 FamFG Rn. 3 m. Hinweisen zum Streitstand). Bei gerichtlich gebilligten Vergleichen über den Umgang ist der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung deshalb in der Regel in den Beschluss über die gerichtliche Billigung aufzunehmen (Zimmermann in MünchKomm-FamFG, 2. Auflage, § 89 FamFG Rn. 8; Giers in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 12; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 89 FamFG, Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn, wie hier vorliegend, bei einer früheren gerichtlich gebilligten Vereinbarung bereits ein ordnungsgemäßer Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel erfolgte und der Betreffende bereits hierüber hätte gewarnt sein können.

Der Ordnungsgeldbeschluss vom 03.06.2020 war daher aus diesem Grund aufzuheben, soweit ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vom 06.11.2019 zu den Ferienumgängen - hier verweigerter Umgang in den Osterferien - sanktioniert wurde.

Ergänzend und klarstellend sei darauf hingewiesen, dass eine Sanktion des zunächst verweigerten Umgangs in den Pfingstferien mit dem hier mit der Beschwerde angegriffenen Ordnungsgeldbeschluss vom 03.06.2020 noch nicht erfolgte.

2. Verstöße gegen die gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 25.01.2019

Aus gerichtlich gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG findet gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Vollstreckung statt. Der Vollstreckung hat aber der Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vorauszugehen. Im vorliegenden Verfahren erfüllt die Belehrung im Billigungsbeschluss vom 25.01.2019 betreffend die Vereinbarung zu den Wochenendumgängen die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Anforderungen, die sich aus deren Warnfunktion ergeben.

Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der beiden Wochenendumgänge vom 06.03.2020 und 20.03.2020, die überhaupt nicht (20.03.2020) oder nur modifiziert stattgefunden haben (06.03.2020), einwendet, dass hier Risiken aus der Corona-Pandemie der Durchführung des Umgangs entgegen gestanden hätten, greifen diese Erwägungen nicht durch.

Grundsätzlich ist es auf Grund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs im Sinne des § 1684 BGB zu treffen. Eine Umgangsregelung gemäß 1684 BGB beinhaltet es nämlich durchaus, dass die Durchführung des Umgangs entfällt, wenn zwingende Gründe entgegenstehen (Rake, FamRZ 2020, 650; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020, 1UF 51/20, COVuR 2020, 254 - Rn 18). Die Frage, ob ein solcher Hinderungsgrund, der das Entfallen eines Umgangstermins rechtfertigt, tatsächlich vorliegt, ist mithin im Rahmen der Umgangsvollstreckung nach § 89 FamFG zu klären. So kann der Umgang dann vorübergehend nicht mit den Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG durchgesetzt werden, wenn die Ausübung des Umgangs punktuell coronabedingt nicht möglich ist, da zwingende Hinderungsgründe entgegen stehen.

Allein das Bestehen der Corona-Pandemie rechtfertigt es aber nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Homepage ausdrücklich hinweist (www.bmjv.de/DE/Themen/Fokus/Corona/SorgeUmgangsrecht). Insbesondere besteht kein gesetzliches Verbot für die Durchführung des Umgangs und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Umgangsberechtigter und Kind nicht in einem Haushalt wohnen, denn zu dem absolut notwendigen Mindestmaß an zwischenmenschlichen Kontakten gehört gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020, 1UF 51/20, COVuR 2020, 254 - Rn 20).

Ob ein unter Verweis auf Corona abgesagter oder nur modifizierter Umgangskontakt ohne Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG entfallen ist, ist darüber hinaus an Hand des Einzelfalls festzustellen, nämlich ob auf Grund einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 ein Kontakt nicht möglich ist. Dabei spielt der Umstand, in welchem Grad der jeweils Beteiligte des Umgangs von der Pandemie betroffen ist, eine maßgebende Rolle (Rake, FamRZ 2020, 650).

Vorliegend lag zu den vereinbarten Umgangszeitpunkten weder eine nachweisliche Infektion der umgangsberechtigten Mutter noch eines über die Mutter in Kontakt mit dem Kind tretenden anderen Erwachsenen vor. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, dass der Mann, der die Antragstellerin bei der Abholung von A. am 06.03.2020 begleitet habe, bei der Übergabe gehustet habe, lassen sich hieraus keinerlei tragfähigen Rückschlüsse auf eine Erkrankung an Covid 19 und daraus resultierende mögliche Ansteckungsgefahr ziehen. Bei entsprechenden Erklärungen des Antragsgegners handelt sich vielmehr um bloße Ängste und Vermutungen. Ebenso wenig lag eine nachweisliche Erkrankung des Kindes selbst vor, wobei nicht einmal diese einen Umgang grundsätzlich entgegen gestanden hätte, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann (OLG Schleswig, FamRZ 2018, 1946).

Eine Quarantäneanordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG gegen den Antragsgegner bzw. die Antragsstellerin oder eine ihrem Haushalt angehörige Person lag ebenfalls nicht vor.

Soweit vom betreuenden Elternteil geltend gemacht wird, sich mit dem Kind unter Verweis auf Corona in eine freiwillige Quarantäne begeben zu wollen, ist, um einen Missbrauch dieses Einwands in den Konstellationen, in denen es zu einer sachlich nicht veranlassten freiwilligen Quarantäne auf Seiten des betreuenden Elternteils kommt, für eine Exkulpation nach § 89 Abs. 4 FamFG zu fordern, dass es hinreichende, objektiv feststellbare Gründe für einen häuslichen Rückzug gibt, beispielsweise den Aufenthalt in einem besonders betroffenen Gebiet oder den Kontakt mit einem an Covid 19- erkrankten Menschen (Rake, FamRZ 2020, 651).

Derartige in seiner oder der Sphäre des Kindes liegende Gründe werden seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht. Er stellt vielmehr allein auf nicht substantiierte Vermutungen zu Risiken in der Person der umgangsberechtigten Antragstellerin, Angehörigen ihres Haushalts bzw. weiteren in die Ausübung des Umgangs einbezogenen Personen ab. Diese Angaben erfolgen jedoch - wie bereits ausgeführt - ohne Angaben konkreter Umstände, die einen entsprechenden Verdacht sachlich tragen könnten.

Eine behördlich angeordnete Ausgangssperre, die so ausgestaltet gewesen wäre, dass während deren Anordnung eine Durchführung des Umgangskontakts überhaupt nicht mehr möglich und daher nicht vollstreckbar gewesen wäre, lag weder am 06.03.2020 noch am 20.03.2020 vor. Insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine behördliche Maßnahme untersagt.

Im Hinblick auf die Modifizierungen beim Umgang am 06.03.2020 bestreitet die Antragstellerin darüber hinaus die vom Antragsgegner behauptete einvernehmliche Änderung der Abholbedingungen für A. Vielmehr trägt sie unwiderlegt vor, dass sie sich nur deshalb auf die Forderung des Antragsgegners, A. mit dem Auto statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abzuholen, eingelassen habe, da sie sonst ihre Tochter am Umgangswochenende überhaupt nicht hätte sehen können, was sie habe verhindern wollen.

Einen sachlich veranlassten Grund auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verzichten, gab es nicht.

3. Höhe des Ordnungsgeldes

Für die verbliebenen nach § 89 Abs. 1 FamFG sanktionierbaren Verstöße des Antragsgegners gegen die gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen am 06.03.2020 und 20.03.2020 konnte ein einheitliches Ordnungsgeld festgesetzt werden, wobei der mehrfache Verstoß erhöhend wirkt (Zimmermann, Münchner Kommentar, § 89 FamFG, Rn 27). Andererseits war zu sehen, dass der Umgang vom 06.03.2020 bis 08.03.2020 dann doch hat stattfinden können.

Unter Abwägung der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls hält das Beschwerdegericht die Anordnung eines Ordnungsgelds in Höhe von 500 Euro bzw. ersatzweise Ordnungshaft von 3 Tagen als Sanktion für die Verstöße für angemessen. ..."

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Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2020 - 1 WF 102/20):

„ ... 1. Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld sind erfüllt. Es liegt ein hinreichend konkretisierter, vollstreckbarer Umgangstitel vor, der einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung enthält. Zudem wurde der Titel der Mutter über ihren Verfahrensbevollmächtigtem zugestellt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 FamFG).

2. Die nach § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzten Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegen ebenfalls vor, nachdem die Mutter unstreitig dem Vater ab dem 19.3.2020 bis jedenfalls zum 26.5.2020 einen persönlichen Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn nicht gewährt hat.

3. Entgegen der Auffassung der Mutter und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Familiengerichts hat die Mutter die Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss des Familiengerichts Langen vom 15.8.2018 auch zu vertreten.

Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH vom 30.9.2015 - XII ZB 635/14 = FamRZ 2015, 2147, Rn. 27). Hier hat sich die Mutter darauf berufen, dass der persönliche Umgang so, wie im Beschluss vom 15.8.2018 geregelt, wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Coronavirus nicht habe stattfinden können. Sie führt an, sie selbst gehöre zu einer Risikogruppe und A wohne zusammen mit den Großeltern in einem Mehrgenerationenhaus.

Diese Einlassung der Mutter und die vorgetragenen Umstände führen jedoch nicht dazu, dass auf Seiten der Mutter von einem fehlenden Vertreten müssen hinsichtlich der ausgefallenen Umgangskontakte auszugehen wäre. Denn der umgangsverpflichtete Elternteil ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt, über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Der Umstand, dass die Mutter sich aus gesundheitlichen Gründen - irrtümlicher Weise - berechtigt gefühlt hat, aus einem ihrer Auffassung nach wichtigen Grund die Umgangsregelung abzuändern, lässt ihr Verschulden nicht entfallen, denn im Rahmen des § 89 Abs. 4 FamFG und nach dem anzuwendenden Verschuldensmaßstab reicht auch Fahrlässigkeit (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 545).

a) Festzuhalten ist, dass die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus vom Grundsatz her nicht dazu führen und von Beginn an auch nicht geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. So hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie und der entsprechenden Schutzvorkehrungen nicht auszuschließen sei (www.bmjv.de/DE/themen/fokusthemen/corona). Vielmehr beziehe sich die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern in verschiedenen Haushalten lebten. Somit steht dem Umgang zwischen Vater und Kind insbesondere kein gesetzliches Verbot entgegen, und es ergibt sich auch aus den wegen der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen auf Landesebene kein Kontaktverbot, welches auch den Kontakt zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind berühren würde. Denn der Umgang zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand (OLG Braunschweig vom 20.5.2020 - 1 UF 51/20, Rn. 20; OLG Schleswig vom 25.5.2020 - 10 WF 77/20, Rn. 21 ff; Rake, FamRZ 2020, 650, 651; Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318).

b) Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt sich vorliegend keine Situation, die dazu führen würde, dass auf Seiten der Mutter wegen der verweigerten Umgangskontakte nicht von einem Vertreten müssen auszugehen wäre. Die insoweit denkbaren Situationen, z.B. die Situation einer behördlich verhängten Quarantäne über den Haushalt, in dem das Kind oder in dem der umgangsberechtigte Elternteil leben oder auch eine nachgewiesene Infektion entweder des Kindes oder des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Covid-19-Virus liegen nicht vor. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch Covid-19-typische Symptome weder bei dem Vater noch bei dem Kind vorlagen.

c) Sofern die Mutter wegen ihrer eigenen Vorerkrankung bzw. des Alters der im Haus, jedoch nicht in der gleichen Wohnung lebenden Großeltern des Kindes, eine freiwillige Quarantäne einhält und im Zuge dessen den nicht betreuenden Elternteil, hier den Vater, von Umgangskontakten fernhält, reicht dies für eine Entlastung im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG ebenfalls nicht aus. Dies folgt bereits daraus, dass im Fall von gemeinsamer elterlicher Sorge eine Entscheidung, das Kind - ebenfalls - einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, von den Eltern gemeinsam, im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnisse, zu treffen ist, denn bei einer solchen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind gemäß §§ 1687 Abs. 2 S. 1, 1628 BGB (Rake, a.a.O., S. 653).

4. Die vom Senat vorzunehmende Ermessensübung führt somit dazu, dass vorliegend, wie auch vom Familiengericht angenommen, zur effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld zu verhängen war. Um der Entfremdung des Kindes vom Elternteil vorzubeugen, ist es grundsätzlich geboten, eine gerichtliche Umgangsregelung auch durchzusetzen.

5. Auch eine Einstellung der Vollstreckung im Sinne von § 93 FamFG Ziff. 4 kam vorliegend nicht in Betracht, denn die Mutter hat den - gangbaren - Weg einer Einleitung oder Anregung eines Abänderungsverfahrens im Sinne von § 1696 BGB, auch ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht beschritten.

6. Die Auswahl des Ordnungsmittels und dessen Höhe stehen im Ermessen des Familiengerichts. Anhaltspunkte dafür, dass das Familiengericht, auch mit Blick auf die derzeit schwierige Einkommenssituation der Mutter, zu der im Beschwerdeverfahren noch weiter vorgetragen wurde, das Ordnungsgeld erheblich zu hoch angesetzt haben sollte, bestehen vor dem Hintergrund des erheblichen Ausmaßes der Zuwiderhandlung, nämlich der Umgangsverweigerung über einen längeren Zeitraum, nicht. ..."

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Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in einer Kindschaftssache (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn wegen des Notbetriebs im Familiengericht aufgrund der Corona-Pandemie der Bericht eines Verfahrensbeistandes erst einen Monat nach Eingang bearbeitet wird und die Kinder seit mehr als 3 Jahren keinen Umgang mit ihrem Vater haben (KG Berlin, Beschluss vom 25.06.2020 - 17 WF 1028/20).

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Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbußen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 WF 100/20):

„ ... I. Durch am 27. März 2018 (Bl. 121 f. HA) gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung hat sich die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner Umgang mit dem gemeinsamen Kind … zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Umgangsvereinbarung Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat das Kind dem Antragsgegner ab dem 19. März 2020 aufgrund befürchteter Infektionsgefahren im Hinblick auf die SARS-CoV-2- und COVID-19-Pandemie und der Besorgnis, das Kind sei aufgrund einer im Februar 2020 diagnostizierten Asthmaerkrankung einer Risikogruppe zugehörig, nicht zum Umgang übergeben. Am 20. März 2020 hat der Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen den Umgangsvergleich beantragt.

Das Amtsgericht hat gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld von 700 € wegen Verstoßes gegen den Umgangsvergleich in der Zeit vom 20. bis 23. März 2020, vom 26. bis 27. März sowie an einem Tag in der Woche vom 1. bis 4. April 2020 festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat es teilweise abgeholfen, indem es die Höhe des Ordnungsgeldes im Hinblick auf einen Irrtum über die Anzahl der entfallenen Umgangstage auf 500 € reduziert hat.

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Vollstreckt wird aus einem in einer Kindschaftssache und damit einer Familiensache (§§ 151 Nr. 2, 111 Nr. 2 FamFG) ergangenen gerichtlichen Beschluss (§ 86 I Nr. 1 FamFG), nämlich dem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27. März 2018 (Bl. 121 f. HA), mit dem es die Umgangsvereinbarung der beteiligten Eltern gebilligt hat. Der Titel ist der Antragstellerin zugestellt worden (Bl. 127) und damit wirksam (§ 40 I FamFG) und vollstreckbar (§ 86 II FamFG) geworden. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist mit dem zu vollstreckenden Beschluss hingewiesen worden (§§ 89 II FamFG).

2. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnungen der durch Beschluss gebilligten Umgangsvereinbarung schuldhaft verstoßen, indem sie Vater und Kind an den vom Amtsgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung genannten Tagen die Ausübung ihres Umgangsrechtes nicht ermöglicht hat.

Soweit sie sich zur Begründung ihrer Umgangsaussetzung auf Sorgen um den effektiven Infektionsschutz des gemeinsamen Kindes, das an Asthma leide, im Hinblick auf das neuartige Corona-Virus beruft, entlastet dies die Antragstellerin nicht. Die Umgangsvereinbarung gestattete ihr nicht, den Umgang des Kindes mit seinem Vater einfach ausfallen zu lassen. Hierauf hatte das Amtsgericht durch Verfügung vom 30. März 2020 (Bl. 5R OG) auch hingewiesen. Die Umgangsvereinbarung dient gerade auch dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlass Vorrang haben und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll. Sie soll den Umgang verlässlich gestalten. Die Beteiligten sind deshalb nicht gezwungen, in jedem Fall starr an der Vereinbarung festzuhalten. Vielmehr sind sie frei, in jedem Einzelfall gemeinsam eine den Interessen und Rechten aller Beteiligten besser gerecht werdende abweichende Vereinbarung zu finden. Die Umgangsvereinbarung bleibt indes verbindlich, solange die Beteiligten nicht einvernehmlich von ihr abweichen oder, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit einer - gegebenenfalls einstweiligen - Abänderung der Umgangsregelung durch das Familiengericht nutzen.

3. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet allerdings Bedenken. Art. 6 Abs. 1 EGStGB und § 89 III FamFG geben insoweit einen Rahmen von 5 € bis 25.000 € vor (Keidel/Giers, FamFG, 18. A., § 89, Rn. 14a), innerhalb dessen das Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist mit dem Billigungsbeschluss vom 27. März 2018 darauf hingewiesen worden, dass Zuwiderhandlungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zur Folge haben können.

Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich am Kindeswohl (vgl. Kroiß/Siede/Braun, FamFG, Kommentiertes Verfahrensformularbuch, 2. A., § 89 Rn. 13) sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Bahrenfuss/Hentschel, FamFG, 3. A., § 89 Rn. Rn. 10) zu orientieren. Folglich ist stets zu prüfen, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes oder der Dauer der Ordnungshaft sind neben der Art, dem Umfang und der Dauer des Verstoßes, dem Verschuldensgrad, der Intensität des Verstoßes und dessen Auswirkungen, dem Vorteil des Verpflichteten aus der Verletzungshandlung, der Eingriffstiefe der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen und gegebenenfalls des Verhaltens des Verpflichteten nach dem Verstoß, die individuelle Ordnungsmittelempfindlichkeit des Adressaten, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage und die Auswirkung des Ordnungsmittels hierauf sowie gegebenenfalls seine Haftempfindlichkeit (Alter, Gesundheitszustand, familiäre, berufliche, soziale Bindungen) zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2004, 506; GRUR 2017, 318; vgl. Kroiß/Siede/Braun, a. a. O., § 89 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Vollstreckungsschuldners steht einem Ordnungsgeld zwar nicht entgegen, aber die finanziellen Verhältnisse des Schuldners sind bei der Bemessung zu berücksichtigen (MüKoFamFG/Zimmermann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 89 Rn. 17). Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsmittels sind schließlich auch mögliche Auswirkungen der durch ein Ordnungsgeld entstehenden finanziellen Einbußen der Familie bzw. der durch Haft entstehenden Folgen auf im Haushalt lebende Kinder zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin hat sich aus - rückblickend mit gewisser Wahrscheinlichkeit übertriebener, unangemessener - Sorge um das gesundheitliche Wohl des gemeinsamen Kindes entschieden, die Umgangsvereinbarung eigenmächtig auszusetzen. Damit hat sie die Ausübung des persönlichen Umgangsrechts von Vater und Kind zumindest an den entsprechenden Terminen praktisch nicht nachholbar zu verhindert. Hierin liegt ein bedeutsamer Pflichtverstoß. Im Hinblick auf den Verschuldensgrad und das Maß der Vorwerfbarkeit, kann der Antragstellerin allerdings zugutegehalten werden, dass ihre Handlungsmotivation in der durch eine im Hinblick auf die beginnende Pandemie äußerst unsichere Faktenlage geprägten Situation jedenfalls auch von der Sorge um die Gesundheit und damit einen grundsätzlich beachtlichen Belang des Kindes getragen war.

Die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin geben Anlass, das Ordnungsgeld weiter herabzusetzen. Die Antragstellerin verfügt über eher bescheidene Einkünfte und ist mit verhältnismäßig hohen Verbindlichkeiten belastet, so dass ihr monatlich nach Abzug der fixen Kosten ein Betrag von einigen Hundert Euro für ihren und der Kinder Unterhalt verbleibt. Bei dieser Sachlage hält das Beschwerdegericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro für angemessen. ..."

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Es ist grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils über den Ort des Ferienumgangs mit den gemeinsamen Kindern und die Art der Ferien zu entscheiden. Bei der Entscheidung darüber, ob das gemeinsame Kind in den Ferien eine Fernreise unternimmt, handelt es sich nicht um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung, für die der umgangsberechtigte Elternteil nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen würde. Anderes gilt nur, wenn der beabsichtigten (Urlaubs-) Reise das Kindeswohl elementar - im Sinne von § 1666 BGB - entgegensteht, weil die Urlaubsreise in politische Krisengebiete führen soll; im Zielgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder kriegerische Unruhe herrschen; eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder dem Kind im Zielgebiet nicht beherrschbare, außergewöhnliche gesundheitliche Risiken drohen. Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wenn der Obhutselternteil, der seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Ferienreise des gemeinsamen Kindes mit den umgangsberechtigten Elternteil widerrufen hat und der von der zuständigen Familienrichterin über die Unrichtigkeit der eigenen Rechtsauffassung und darüber belehrt wurde, dass die unmittelbar bevorstehende Abreise des Kindes in den Urlaub familiengerichtlich nicht untersagt werden könne, sich gleichwohl, ohne die erlangte richterliche Belehrung zu erwähnen, an die Bundespolizei am Flughafen wendet und unter Beharrung auf die eigene, unzutreffende Rechtsauffassung es erreicht, dass die Polizei den Abflug des Kindes in die Ferien unterbindet. Selbst in Eilfällen ist eine von der Rechtsauffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch den Obhutselternteil nicht geeignet, eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Umgangsregelung zu rechtfertigen, sondern es ist Sache des Obhutselternteils, ggf. eine familiengerichtliche Eilentscheidung herbeizuführen, wenn er der Meinung sein sollte, aufgrund von neu eingetretenen Entwicklungen sei die getroffene Umgangsregelung abzuändern. Nur mit Einschränkungen zu ersetzende „frustrierte" oder fehlgeschlagene Aufwendungen für einen vom umgangsberechtigten Elternteil für seine Umgangszeit gebuchten Flug mit dem gemeinsamen Kind in ein Ferienressort, der durch das Handeln des Obhutselternteils vereitelt wird, liegen nicht vor, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nach dem Pflichtverstoß des Obhutselternteils für den ursprünglich von ihm gebuchten Flug einen Ersatzflug bucht; bei den Kosten für den Ersatzflug handelt es sich vielmehr um eine kausale Folge des Pflichtverstoßes. Wenn der Obhutselternteil, der durch sein Tun den Antritt des vom umgangsberechtigten Elternteil gebuchten Fluges mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub vereitelt, wußte, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Ferienreise als „Familienurlaub" mit dem gemeinsamen Kind und seiner Ehefrau und deren Kind geplant hat, dann umfasst der vom Obhutselternteil geschuldete Schadensersatz nicht nur die Kosten für den für das gemeinsame Kind gebuchten Ersatzflug, sondern auch die Kosten für die Ersatzflüge des umgangsberechtigten Elternteil und dessen Ehefrau sowie deren Kind, soweit diese den ursprünglichen Flug im Hinblick auf die dem gemeinsamen Kind verwehrte Ausreise nicht angetreten haben (KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2020 - 13 UF 88/18)

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Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020 - 1 UF 51/20):

„ ... I. Die Beteiligten streiten um das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seiner jetzt knapp sechs Jahre alten Tochter C.

Das Kind entstammt der nichtehelichen Beziehung seiner Eltern; es lebt im Haushalt der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Der Umgang zwischen Vater und Kind hat bislang stets in B. und Umgebung und überwiegend im Beisein der Kindesmutter stattgefunden. Einem Umgang im Haushalt des Kindesvaters in A. und Übernachtungsbesuchen hat die Kindesmutter bislang widersprochen, da der Kindesvater für die der Tochter drohenden Gefahren kein Gespür habe und sie wiederholt im Auto nicht hinreichend gesichert habe. Wegen der von der Kindesmutter aufgeführten Gefahrensituationen wird auf den Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2020, den Bericht der Verfahrensbeiständin und die Niederschrift des gerichtlichen Anhörungstermins vom 13.02.2020 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der Lebensumstände des Kindes C. und ihrer Eltern sowie des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren einschließlich der dort gestellten Anträge auf die Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 13.02.2020, das Protokoll des Anhörungstermins und den Vermerk über die Kindesanhörung vom selben Tage sowie die Berichte des Jugendamtes der Stadt B. vom 03.02.2020 und der Verfahrensbeiständin vom 06.02.2020 verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat das Familiengericht den Wochenendumgang des Kindesvaters mit C. dahingehend geregelt, dass der Umgang für die Zeit bis Ende Juni 2020 an jedem Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr und ab Juli 2020 an jedem zweiten und vierten Wochenende des Monats in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr stattfindet. Ferner hat das Amtsgericht dem Kindesvater Umgang für jeweils eine Woche während der niedersächsischen Schulferien sowie am Ostermontag und Pfingstmontag zugesprochen und die Vorgehensweise bei krankheitsbedingter Verhinderung geregelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Tenorierung und wegen der Begründung auf die Ausführungen unter Ziffer II. des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2020 zugestellten Beschluss beantragt die Kindesmutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.

Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz die Ansicht, dass die Umgangsregelung des Amtsgerichts dem Kindeswohl nicht entspreche und die dem Kind drohenden Gefahren außer Acht lasse. Der Kindesvater verfüge, wie beim TÜV festgestellt worden sei, weiterhin nicht über einen geeigneten Kindersitz.

Der Kindesvater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er hat unter Vorlage einer Bestätigung der Verkehrswacht e.V. vorgetragen, dass er sich in der Zeit vom 13.02.2020 bis 17.03.2020 einen Kindersitz gemietet und sodann einen Kindersitz Britax Römer Kid II angeschafft und dessen ordnungsgemäßen Einbau bei der Verkehrswacht Braunschweig habe dokumentieren lassen.

II. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist der Kindesmutter zu versagen, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 76 FamFG, 144 ZPO.

Das Familiengericht hat den Umgang des Kindesvaters mit C. gemäß § 1684 BGB dem Kindeswohl entsprechend geregelt.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss, denen er sich nach eigener Würdigung des Vortrags aller Beteiligten in beiden Instanzen im Ergebnis anschließt.

Den erschöpfenden und zutreffenden Ausführungen zur Auslegung des § 1684 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist nichts hinzuzufügen.

Auch die Würdigung des Amtsgerichts, dass dem Umgang keine Gefährdungen des Kindes entgegenstehen, ist überzeugend begründet und wird vom Senat geteilt. Die von der Kindesmutter geäußerten Befürchtungen berücksichtigen überwiegend nicht das Alter des Kindes.

So besteht bei einem altersgerecht entwickelten knapp sechsjährigen - bzw. zur Zeit des vorgetragenen Vorfalls fünfjährigen - Kind regelmäßig nicht die Gefahr, dass es aus einem offenen Fenster stürzt, sich mit einem herumliegenden Cutter-Messer schneidet oder in einen Gartenteich fällt. Auch im Straßenverkehr braucht ein sechsjähriges Kind nicht ständig an der Hand geführt zu werden, wenn es auch so bei dem begleitenden Elternteil bleibt. Anhaltspunkte für Entwicklungsdefizite von C., die Anlass für einen erhöhten Beaufsichtigungsbedarf geben könnten, liegen nicht vor.

Ein geeigneter Kindersitz für die ordnungsgemäße Sicherung von C. bei Autofahrten ist vorhanden. Der Kindesvater hat durch Vorlage des Mietvertrags mit der Verkehrswacht e.V. vom 13.02.2020 nachgewiesen, dass er dort zunächst einen Kindersitz Kid 450 gemietet hat. Durch die darauf angebrachte Bestätigung vom 17.04.2020 ist ferner belegt, dass er nunmehr über einen Kindersitz Britax Römer Kid II verfügt, der ordnungsgemäß eingebaut ist. Ausweislich eines Tests des ADAC ist der Kindersitz für das Alter von 5-12 Jahre und für das Gewicht von 15-36 kg zugelassen und mit der Testnote 1,8 bewertet worden (www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/tests/kindersicherheit/kindersitztest ).

Auch die Neigung des Kindes zu Fieberkrämpfen spricht nicht gegen Übernachtungen beim Kindesvater. Insoweit muss er auf Anzeichen von Fieber achten und gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen ergreifen; der Kindesmutter obliegt es, ihn darüber informieren, ab welcher Temperatur Handlungsbedarf besteht, und ein Zäpfchen des verschreibungspflichtigen Medikaments Diazepam Rectiole bei ihm zu deponieren.

Gegen den Umgang in dem angeordneten Umfang bestehen im Ergebnis keinerlei Bedenken. Vielmehr würde es, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn C. nicht auch längere Phasen beim Kindesvater verbringen kann. Die Übergangszeit bis Ende Juni ist geeignet und ausreichend, damit sie den Haushalt des Kindesvaters kennenlernen und sich - etwa durch die gemeinsame Einrichtung des Schlafplatzes - auf die Übernachtungen vorbereiten kann.

Soweit die Kindesmutter nach der Mitteilung des Kindesvaters im Schriftsatz vom 13.05.2020 einen Umgang derzeit wegen der Corona-Epidemie verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass die Pandemie keinen Anlass bietet, die Umgangsregelung abzuändern, weil ein Infektionsgeschehen von vornherein keinen Bezug zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB hat (vgl. Rake, FamRZ 2020, 650).

Fraglich kann allenfalls sein, ob die Ausübung des Umgangs punktuell nicht möglich ist und der Umgang vorübergehend nicht mit den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG durchgesetzt werden kann. Allein das Auftreten der Corona-Pandemie rechtfertigt es nicht, den Umgang auszusetzen, worauf auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Homepage hinweist (www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht ).

Insbesondere steht einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gilt zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (Art. 1 § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 (Nds. GVBl. Nr. 13/2020, S. 105). Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.

Als Fälle, in denen der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, kommt die behördliche Anordnung einer Quarantäne, eine Ausgangssperre oder die nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19 in Betracht (vgl. Rake, FamRZ 2020, 650). Die Erkrankung des Kindes steht einem Umgang grundsätzlich nicht entgegen, da auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2018, 1946). Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil auch nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19 - typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen. ..."

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Umgangsrecht des Lebensgefährten bei Fremdinsemination: Zwar gilt in einer vormals lesbischen Beziehung ein Partner, der sich einer erfolgreichen Geschlechtsumwandlung zum Mann unterzogen hat, als rechtlicher Vater des aufgrund gemeinsamen Entschlusses des Paares im Wege der Fremdinsemination gezeugten Kindes der Kindesmutter, wenn er mit dieser vor Geburt des Kindes die Ehe geschlossen hat; § 1592 Nr. 1 BGB; er kann daher im Fall der Trennung eine gerichtliche Regelung des Umgangs nach § 1684 BGB verlangen. Kommt es aber nicht mehr zu der beabsichtigten Eheschließung, besteht ein Umgangsrecht nur bei sozial-familiärer Bindung zwischen ihm und dem Kind und Bejahung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs; § 1685 Abs. 2 BGB. Eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs i.S.d. § 1685 Abs. 2 BGB ist trotz sozial-familiärer Bindung zwischen Antragsteller und Kind zu verneinen, wenn die Kindeseltern den ihrer Trennung zugrundeliegenden Konflikt nicht aufgearbeitet haben und das Kind durch die anhaltenden Auseinandersetzungen auf der Paarebene der Erwachsenen bereits in seiner Entwicklung beeinträchtigt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 UF 17/20).

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Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - 5 UF 6/20).

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Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH, Bes. v. 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG), die antragsunabhängig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig, Bes. v. 28. August 2017 - 8 UF 131/17, FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht, Bes. v. 20. April 2015 - 6 UF 42/15, FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig, Bes. v. 23. März 2015 - 10 UF 6/15, FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt, Bes. v. 17. Mai 2013 - 4 UF 45/13, FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm, Bes. v. 2. Mai 2012 - II-9 UF 105/12, FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.). Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe, Bes. v. 20. Dezember 2018 - 20 UF 188/17, FamRZ 2019, 2009 m.w.N.). In einem Umgangsverfahren entbindet das Einverständnis des umgangswilligen Elternteils mit einer Umgangsbegleitung das Gericht weder von einer Kindeswohlprüfung noch von einer nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG regelmäßig gebotenen Bestellung eines Verfahrensbeistands. Das Kind kann neben seinem Schutz grundsätzlich einen unbefangenen Umgang mit jedem Elternteil frei von einer Beaufsichtigung durch Dritte beanspruchen; insoweit werden die Schutz- und Umgangsinteressen des Kindes gerade in hochkonflikthaften Umgangslagen regelmäßig erst nach einer professionellen und sachkundigen Ermittlung durch ein allein den Wünschen und Interessen des Kindes verpflichteten Verfahrensbeistand in einzelnen Umgangsalternativen gerichtlich abwägbar. Soweit das Umgangsrecht überhaupt einer elterlichen Disposition unterliegt, ist diese jedenfalls durch das Kindeswohl begrenzt (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 141 m.w.N.). Bei gerichtlicher Anordnung begleiteten Umgangs ist die Benennung einer bestimmten Privatperson als mitwirkungsbereiter Dritter nur bei einer Umgangsbegleitung durch diese Einzelperson erforderlich, nicht hingegen bei einer Umgangsbegleitung durch einen Träger der Jugendhilfe oder durch einen Verein, wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 1684 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 BGB klar ergibt (vgl. BT-Drs. 13/4899 S 106; FamVerf/Gutjahr § 2 Rn. 195). Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG, Bes. v. 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15, FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 13 UF 86/19, juris Rn. 27, 28 m.w.N.). Sodann hat das Gericht die Mitwirkungsbereitschaft und erforderlichenfalls die Eignung des in Aussicht genommen Umgangsbegleiters zu prüfen (vgl. hierzu Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 371). Weiter gilt das vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Konkretisierungsgebot auch und gerade für begleitete Umgänge, sodass die Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH, Bes. v. 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 Rn. 18) nicht dem Umgangsbegleiter überlassen werden dürfen. Die in Betracht kommenden Umgangstermine sind, gegebenenfalls auch über das Jugendamt, in Abstimmung mit dem Umgangsbegleiter zu kommunizieren und anschließend vom Gericht vollstreckungsfähig festzulegen (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 9). Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15, Rn. 5, juris). Scheitert die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten allerdings lediglich an einer gesetzlich erforderlichen Mitwirkung eines (mit)sorgeberechtigten Elternteils, kann insoweit eine Entziehung des Rechts zur entsprechenden Antragstellung mit Übertragung auf den umgangswilligen Elternteil oder einen Ergänzungspfleger zu erwägen sein. Amtswegige Maßnahmen zur Umgangssicherung bei Umgangsverweigerung und -störung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2020 - 13 UF 207/19).

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Es spricht viel dafür, die vom BGH formulierten äußerst strengen, schwer zu erfüllenden Anforderungen an die Anordnung des Wechselmodells für ein geeignetes Korrektiv gegenüber den Bedenken zu halten, das im Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge nicht ausgeführte Betreuungsmodell dürfe aus diesem Grunde weder zur Regel noch zur gleichgewichtigen Variante hoheitlicher Anordnungen werden. Die Anordnung des Wechselmodells setzt eine positive Feststellung über das Vorliegen der vom BGH formulierten Anforderungen voraus, nicht allein die negative Feststellung, eine Verschlechterung der Lage des Kindes können ausgeschlossen werden. Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung. Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab. Die Prognose, das Verhalten der Eltern oder eines Elternteils könnte sich bessern, nachdem das Wechselmodell angeordnet worden ist, ist zu unsicher. Die Anordnung des Wechselmodells ist grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2019 - 13 UF 170/18).

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Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochenes gerichtliches Kontaktverbot ist eine in einer Umgangssache zu treffende Regelung nach § 1684 Abs. 4 BGB. Es kann weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 UF 247/17).

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Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Das bloße Alter eines Kindes allein ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht "überfordernd" sind (OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2019 - 10 UF 189/18).

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Ein beteiligter Elternteil kann sich auch dann mit der Beschwerde gegen die in einer familiengerichtlichen Endentscheidung enthaltenen Auflage wenden, an dem Kurs "Kind im Blick" oder einem vergleichbaren Kurs teilzunehmen, wenn die Auflage mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar ist bzw. Ordnungsmittel nicht angedroht wurden. Eine Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG stellt keine Endentscheidung dar und kann als solche auch nicht angeordnet werden, sondern bezweckt, als Zwischenentscheidung eine konsensuale Streitbeilegung zu fördern; die Anordnung geht der Endentscheidung regelmäßig voraus. Eine erst mit der Endentscheidung verfügte Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG kann nicht in eine Anordnung nach § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BGB umgedeutet werden, zur Sicherstellung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht einen Kurs wie beispielsweise "Kind im Blick" zu besuchen, wenn eine entsprechende Anordnung unverhältnismäßig wäre, ein Elternteil sie mit Nachdruck ablehnt oder sie aus anderen Gründen ungeeignet erscheint. Der Regelwert von 3.000 EUR für eine Kindschaftssache kann im Einzelfall reduziert werden, wenn nicht der Umgang an und für sich im Streit steht, sondern lediglich ein untergeordneter Teilaspekt (KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2019 - 13 UF 161/18).

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Vollständiger Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines Kindes (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2018 - 9 UF 86/18):

„... 1. Das Amtsgericht Cottbus hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 12. Februar 2018 den Umgang des Vaters mit seiner Tochter A... J..., geboren am ... Mai 2003, bis zum Eintritt deren Volljährigkeit am ... Mai 2021 ausgeschlossen, weil die Tochter den Umgang seit Jahren vehement ablehnt und die Missachtung oder gar zwangsweise Überwindung dieser Weigerungshaltung zur Durchsetzung eines Umgangs mit dem Vater mit nicht hinzunehmenden Schäden für ihr psychisches Wohl einhergehen werde.

Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner zulässigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht erstrebt, weil das Verfahren nicht entscheidungsreif sei, solange die - die Weigerungshaltung des Kindes (mit-)tragende - konfliktbelastete Elternbeziehung nicht bearbeitet sei. Das Gericht sei gehalten, „vorrangig Anordnungen (zu treffen), die zu einer gemeinsam ausgeübten Verantwortung beider Eltern so zurückführen, dass die bestehende Gefährdungslage aufgehoben wird." Er macht sich die Empfehlung der Sachverständigen zur (psychologisch begleiteten) Aufnahme von - auch räumlich getrennten - Elterngesprächen zu Eigen und rügt, dass das Amtsgericht keine entsprechende Anordnung getroffen habe. ...

2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis eines beanstandungsfrei geführten Verfahrens, nach sachverständiger Beratung aufgrund einer ausreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlage und mit einer ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Umgang zwischen dem Vater und seiner heute gut 15 ½-jährigen Tochter A... auszuschließen ist, da andernfalls das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre.

Der Senat hat - seiner Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegen getreten ist - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneuten Anhörungs- und Erörterungstermin entschieden. Die Beteiligten hatten ausführlich Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum Streitgegenstand darzulegen und haben hiervon in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. A... ist im Verfahren erster Instanz zuletzt am 23. Januar 2018 eingehend vom Amtsgericht befragt worden und hat ihren Standpunkt, weiterhin „nichts mit ihm (dem Kindesvater) zu tun haben" zu wollen, sehr eindeutig formuliert. Keiner der Beteiligten zieht in Zweifel, dass sich an der verfestigten Weigerungshaltung der Jugendlichen bis heute etwas geändert hat. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich auf die (Rechts-)Frage, welche Konsequenz diese Haltung des Kindes für das Umgangsbegehren des Vaters hat, die - auch ohne neuerliche sachverständige Beratung - dahin zu beantworten ist, dass es bei dem angeordneten Umgangsausschluss zu bleiben hat.

Die Eltern trennten sich im Herbst 2011; seit Frühjahr 2012 führen die Eltern nahezu ununterbrochen gerichtliche Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht. Die letzte persönliche Begegnung zwischen A... und ihrem Vater fand im Rahmen eines begleiteten Umgangs Ende Januar 2013 statt. Die eingesetzte Umgangsbegleiterin hat hernach über starke Ängste von A... mit psychosomatischen Symptomen (Zittern, heftiges Weinen) und deutlicher Abwehr gegenüber dem Vater berichtet. A... habe sehr klar und emotional aufgebracht formuliert, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle, und ihm vorgeworfen, dass sie wegen ihm Alpträume habe. Schon zuvor konnten nur wenige Umgangskontakte realisiert werden. A... lehnt seither konsequent jeglichen Kontakt zum Vater ab; sie verweigert sogar die Kenntnisnahme der Briefe des Vaters. Auch der im hiesigen Verfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen gelang es (so wenig wie der in dem Verfahren vor dem Familiengericht Homburg, Az. 94 F 684/12, im Jahr 2013 eingesetzten Sachverständigen) nicht mehr, A... für eine wie auch immer geartete Kontaktpflege mit dem Vater zu gewinnen.

Seit 2013 hat sich über Jahre an der engen (symbiotischen) Bindung A...s an die Mutter einerseits und an der Verweigerung jeglichen Kontakts zum Vater, den die Jugendliche - die Haltung der Mutter übernehmend - als Verursacher alles Bösen ausgemacht und aus ihrem inneren Familienbild gestrichen hat, nichts geändert. A... hat die Lösung des von ihr erlebten Loyalitätskonflikts im hochkonflikthaft (und bis heute ohne jede ernst zu nehmende Bereitschaft zur Befriedung) verlaufenen Elternstreit darin gesucht und gefunden, dass sie sich unter kompromissloser Abwertung und Ausschluss ihres Vaters zur Mutter positioniert. A... kann mit der Person des Vaters schon seit Jahren nichts Positives mehr verbinden, auch nicht aus der Zeit vor der Trennung ihrer Eltern.

Diese schon seit 2013 festzustellende rigide Haltung hat sich über die folgenden Jahre verstetigt und weiter vertieft.

Keiner der Verfahrensbeteiligten - insbesondere auch nicht der Vater - zieht in Zweifel, dass sich an dieser Abwehrhaltung des Kindes unter Abwertung der Vaterfigur seither und anhaltend bis heute auch weiter nichts verändert hat. Richtig ist auch, dass die ablehnende Haltung zum Vater nicht unwesentlich auch Ergebnis einer Übernahme der in ihrem Alltagsleben präsenten Sichtweise der Mutter auf den Vater ist, der unter gebetsmühlenhafter Wiederholung (unbewiesener) Vorwürfe (vor allem Stalking) als Bedrohung dargestellt und erlebt wird. Auch das war schon in der Begutachtung im Jahr 2013 und nicht weniger von der im hiesigen Verfahren beauftragten Sachverständigen zu beobachten.

Gleichwohl ist festzustellen, dass selbst ein solcherart manipulierter Wille nicht unbeachtet bleiben kann. Die mit Ängsten und Vorwürfen begründete Ablehnung des Vaters ist Ausdruck einer über Jahre entwickelten, stetig verfestigten und deshalb tief verwurzelten eigenen inneren Überzeugung der Jugendlichen. Dieser Willenshaltung der inzwischen gut 15 Jahre alten A... ist nach den nachvollziehbar erläuterten und von keinem der Beteiligten in Frage gestellten Feststellungen der Sachverständigen in den Kriterien Stabilität, Zielgerichtetheit und Intensität jedenfalls beachtlich und muss deshalb in dem hier vorliegenden Umgangsverfahren ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. A... ist in einem Alter, in dem sie zu einer eigenen Willensbildung fähig ist und es grundsätzlich verdient, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. Das Außerachtlassen auch eines beeinflussten Willens des Kindes ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2016, 1917). Davon kann vorliegend indes nicht die Rede sein. A... identifiziert sich mit der Mutter und lehnt den Vater als Störfaktor ab. A... erlebt den Vater als Bedrohung ihres Alltagslebens im etablierten Familiensystem. Bei dieser Sachlage muss erwartet werden, dass sie schweren Schaden zu nehmen droht, wenn unter Missachtung und Überwindung ihrer Weigerungshaltung Umgangskontakte zum Vater erzwungen würden.

Im Grunde weiß und respektiert der Vater diese ablehnende Haltung seines Kindes auch derzeit; seinen Ausführungen im Beschwerderechtszug ist durchaus zu entnehmen, dass er (derzeit) keineswegs beabsichtigt, persönliche Kontakte zu A... zu suchen oder gar zu erzwingen. Er sucht mit der Fortsetzung des Verfahrens und der Bekämpfung des angeordneten Umgangsausschlusses nur nach Möglichkeiten, dem drohenden endgültigen Beziehungsabbruch, den er fast sicher erwartet, wirksam begegnen zu können, sei es durch die (erneute) Anordnung der Inanspruchnahme von Elternberatung oder - nach deren Verweigerung durch die Mutter - durch sonstige sorgerechtliche Maßnahmen gegen diese.

Geeignete mildere Mittel als der Umgangsausschluss stehen allerdings derzeit tatsächlich nicht zur Verfügung. Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind). Solcherart geeignete Mittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters kommen vorliegend - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht in Betracht.

Die Sicherung persönlicher Kontakte zum Vater mittels begleiteten Umgangs ist bereits in der Vergangenheit am Widerstand des Kindes gescheitert. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Mittel angesichts der weiter vertieften Ablehnungshaltung der Jugendlichen Erfolg versprechend eingesetzt werden könnte.

Auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist tatsächlich kein taugliches Mittel zur Durchführung der Umgangskontakte. Die in § 1684 Abs. 3 Sätze 3 - 6 BGB geregelte Umgangspflegschaft ist vorrangig ein Instrument zur Durchsetzung des Wohlverhaltensgebotes und im Falle nachhaltig negativer Einflussnahme des betreuenden Elternteils auf die Umgangsdurchführung (und erst Recht im Falle offenen Umgangsboykotts) sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger ist aber schon nicht befugt, den Umgang zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil in Grundsätzen eigenständig zu regeln; deshalb ist mit der Anordnung der Umgangspflegschaft zugleich auch eine gerichtliche Regelung mindestens der Eckdaten durchzuführender Umgangskontakte (nach Häufigkeit und Dauer) zu verbinden (vgl. Staudinger-Rauscher, 2014, § 1684 BGB Rdnr. 110 b f.; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 - Rdnr. 16 bei juris). Die Umgangspflegschaft ist indes kein taugliches Mittel zur Überwindung einer nachhaltigen, über Jahre verfestigten und verinnerlichten Ablehnungshaltung des Kindes selbst (auch wenn diese ganz wesentlich ihre Ursache in einem negativen Einwirken der Mutter auf das Kind in dessen Alltag hätte). Da hineinzuwirken fehlen dem Umgangspfleger aber Mittel und Möglichkeiten.

Der Vater konzediert selbst, dass es im Streitfall derzeit keinen direkt gangbaren Weg zu einer wie auch immer gearteten Anbahnung von Kontakten zwischen ihm und seiner Tochter gibt. Er reklamiert - anknüpfend an die Empfehlung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2017 - eher vorbereitende Anordnungen in Form gerichtlich aufgegebener psychologisch begleiteter Elternberatung, die in einem ersten Schritt dazu führen soll, dass beide Eltern einen neutralen und wertschätzenden Umgang miteinander zeigen und sich zu konstruktiven Gesprächen verstehen könnten. Damit würden sie es in einem zweiten Schritt - so die Sachverständige Sc... weiter (S. 48 des Gutachtens) - „A... ermöglichen, eine Position zu erwerben, von der aus sie frei von etwaigen Schuldgefühlen ihre eigenen Sichtweisen über beide Elternteile entwickeln kann, was letztlich zu einer stabileren Persönlichkeitsentwicklung beitragen würde" (und vielleicht in einem letzten Schritt langfristig die Weigerungshaltung aufbrechen und eine Wiederanbahnung von Kontakten zum Vater ermöglichen könnte).

Richtig daran ist, dass im Streitfall eine professionelle Hilfe, die allein bei der Jugendlichen ansetzt, keine Erfolg versprechende Maßnahme ist, um den kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt zu beseitigen oder zureichend abzumildern, weil die im Alltag des Kindes ständig präsente und zur Unterstützung auch im Alter von 15 Jahren weiterhin benötigte Mutter A... in ihren Bedrohungsängsten bestätigt (hat) und nicht in der Lage bzw. gewillt ist, die Last des aus dem Elternkonflikt entstandenen Solidarisierungs"zwanges" von den Schultern der Tochter zu nehmen. Es hat schließlich im Ergebnis einer (nach weiteren juristischen Auseinandersetzungen) im August 2014 gemeinsam von den Eltern beauftragten kinder- und jugendtherapeutischen Behandlung, die im Frühherbst 2015 abgeschlossen worden ist, keinerlei Anzeichen für ein Aufbrechen der Weigerungshaltung gegeben.

Die vom Vater ausdrücklich angesprochene Möglichkeit der Auferlegung der Inanspruchnahme von Elternberatung ist im Streitfall kein Erfolg versprechendes und damit kein geeignetes Mittel zur Vorbereitung einer (möglichen) Herauslösung A... aus dem Loyalitätskonflikt und Öffnung hin zur Person des Vaters (in absehbarer Zeit). Das Angebot professionell begleiteter Elterngespräche bestand seit Beginn der elterlichen Auseinandersetzungen um die Tochter im Jahr 2012 und besteht zweifellos bis heute. Bisher haben die Eltern von solchen Angeboten allerdings weder gemeinsam noch getrennt ernsthaft und nachhaltig Gebrauch gemacht oder gar profitieren können. In beiden Sachverständigengutachten aus den Jahren 2013 wie 2017 ist eine unzureichende Selbstreflektion der jeweiligen Anteile beider Eltern an der hochkonflikthaft gestalteten Beziehung zueinander und deren Wirkung auf die gemeinsame Tochter abzulesen. In dem bereits angesprochenen Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe haben sich die Eltern am 14. November 2013 zur Erledigung des Umgangsverfahrens - neben einem Umgangsausschluss von sechs Monaten - darauf verständigt, „eine systemische Beratung und Therapie miteinander machen zu wollen, um den Beziehungskonflikt zu bearbeiten." Schon diese Einigung hat in der Folgezeit zu keinerlei Aufnahme eines Beratungsprozesses geführt. Zwischenzeitlich besteht bei der Mutter, die sich noch im Verfahren erster Instanz zur Aufnahme von Elternberatung (unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen, die zu erfüllen, der Vater nie bereit war) bereit erklärt hatte, keinerlei Bereitschaft mehr, in einen Beratungsprozess gleich welcher Art zur Aufbrechung und Lösung des Elternkonflikts einzutreten. Bei dieser Ausgangslage kann realistischerweise nicht (mehr) erwartet werden, dass unter erneuter gerichtlicher Anordnung die - seit vielen Jahren und weiterhin wünschenswerte - Verbesserung der Elternbeziehung im Wege eines Beratungsprozesses erreicht werden kann. Die nach wie vor große räumliche Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern (rund 500 km) rundet die bestehenden Hindernisse insoweit nur ab. In dieser negativen Prognose sieht sich der Senat auch in Übereinstimmungen mit der fachlichen Einschätzung sowohl der Sachverständigen Sc... wie auch des Jugendamtes, die beide im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 23. Januar 2018 betont haben, dass ohne entsprechende Motivation beider Eltern solche Beratungsgespräche nicht (zielführend) durchgeführt werden können. Konsequenterweise ist die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung solcher Elternberatung, die § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich vorsieht ebenso ausdrücklich nicht zwangsweise durchsetzbar (§ 156 Abs. 1 Satz 5 FamFG). Das ist auch in dem vom Vater wiederholt angesprochenen Anwendungsbereich des § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht anders. Die für den Erfolg derartiger Maßnahmen unabdingbare innere Bereitschaft, sich auf eine Beratung und Selbstreflektion und eigene Veränderung ernsthaft einzulassen, kann nun einmal nicht verordnet werden. Auch der Vater zeigt nicht auf, wie unter den gegebenen Umständen ein Erfolg versprechender Beratungsprozess vonstattengehen sollte. Die Gerichte sind indes auch unter Wahrung ihres Wächteramtes nicht berufen, offenkundig untaugliche Anordnungen zu treffen.

Sorgerechtliche Eingriffsmaßnahmen wiederum zwecks Ermöglichung des Versuchs einer Wiederherstellung des Kontakts des Kindes zu seinem Vater, die mit einer Trennung A...s von der Mutter verbunden wären, verbieten sich aufgrund der engen Bindungen der Jugendlichen an ihre Mutter, die seit vielen Jahren Hauptbezugsperson ist. Die mit einer Trennung sicher zu erwartende Traumatisierung A...s stellt aber eine größere Gefahr für ihre weitere Entwicklung dar als der vorläufig weiter fehlende Kontakt zum Vater. Eine solche Maßnahme, die allerdings auch der Vater selbst (wohl) nicht ernsthaft für geboten hält, wäre deshalb ungeeignet, unverhältnismäßig im Sinne von §§ 1666, 1666 a BGB und deshalb unzulässig.

Nach alledem erweist sich die Anordnung des Umgangsausschlusses auch im Lichte des strikt zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als allein geeignet, um einer Gefährdung der psychisch-emotionalen Entwicklung A... entgegenzuwirken. Auch die (durch die Datierung auf den Eintritt der Volljährigkeit faktisch) fehlende Befristung bietet im Streitfall keinen Grund zur Beanstandung. Dies entspricht dem eindringlich geäußerten Wunsch der inzwischen gut 15 ½-jährigen verständigen und entsprechend gereiften A..., die durch das kompromisslose Verhalten ihrer Eltern seit inzwischen fast sieben Jahren einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, therapeutischen Interventionen und Begutachtungen ausgesetzt war, ohne dass es ihr möglich gewesen wäre, sich diesen vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zu entziehen. A... ist die ständigen Befragungen durch Gerichte, Verfahrensbeistände und Sachverständige leid. Die Vielzahl der Verfahren hat sich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ziel, der wachsenden Entfremdung entgegenzuwirken und die Vater-Tochter-Beziehung wieder anzubahnen und zu beleben, als geradezu kontraproduktiv erwiesen und zur Verfestigung der Weigerungshaltung beigetragen.

A... wird - ohne Belastung durch Gerichtsverfahren und andauernde Konfrontation mit dem Thema Vater gewärtigen zu müssen - möglicherweise mit zunehmender Abnabelung und Abgrenzung von der Mutter aus sich heraus autonom entscheiden zu können, ob und in welcher Form sie Kontakt zu ihrem Vater wieder aufnehmen möchte oder nicht. Umgekehrt ist der Vater für den Fall einer - hier allerdings nach derzeitiger Prognose vor Eintritt der Volljährigkeit eher nicht zu erwartenden - Änderung der Einstellung seiner Tochter zu Kontakten mit dem Vater (auch über telekommunikative Wege) im Übrigen nicht gehindert, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres von A... um Erlass einer durchsetzungsfähigen gerichtliche Umgangsregelung nachzusuchen. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nicht mehr vor, ist das Familiengericht nach § 1696 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016, Az. 1 BvR 1547/16 - Rdnr. 38 bei juris). ..."

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Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf). Selbst wenn in einem Ausgangsverfahren bereits ein Umgangsrecht tituliert worden ist, ist Entscheidungsmaßstab für einen späteren Umgangsausschluss unmittelbar § 1684 Abs. 4 BGB; § 1696 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Zu den Voraussetzungen für den Umgangsausschluss mit einem 16 Jahre alten, seit Jahren in einer Pflegefamilie lebenden Jugendlichen, der den Umgang ablehnt. Wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB ist ein Umgangsausschluss in angemessenem Abstand von Amts wegen zu überprüfen. Ein Verfahrensbeistand kann von einem anderen Beteiligten nicht als befangen abgelehnt werden. Allerdings ist die persönliche oder fachliche Eignung des erstinstanzlich bestellten Verfahrensbeistandes im Rechtsmittelverfahren betreffend die Endentscheidung zu überprüfen (§ 58 Abs. 2 FamFG). Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.11.2018 - 6 UF 120/18).

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Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf). Selbst wenn in einem Ausgangsverfahren bereits ein Umgangsrecht tituliert worden ist, ist Entscheidungsmaßstab für einen späteren Umgangsausschluss unmittelbar § 1684 Abs. 4 BGB; § 1696 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Zu den Voraussetzungen für den Umgangsausschluss mit einem 16 Jahre alten, seit Jahren in einer Pflegefamilie lebenden Jugendlichen, der den Umgang ablehnt. Wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB ist ein Umgangsausschluss in angemessenem Abstand von Amts wegen zu überprüfen. Ein Verfahrensbeistand kann von einem anderen Beteiligten nicht als befangen abgelehnt werden. Allerdings ist die persönliche oder fachliche Eignung des erstinstanzlich bestellten Verfahrensbeistandes im Rechtsmittelverfahren betreffend die Endentscheidung zu überprüfen (§ 58 Abs. 2 FamFG). Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.11.2018 - 6 UF 120/18).

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Wechselmodell bei gegenläufigen Anträgen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2018 - 9 UF 96/17):

Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs von dieser und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung richtig war. In jedem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil derzeit nicht vor. Dem Wohl des betroffenen Kindes entspricht es am besten, wenn die Eltern auch diesen Teilbereich der elterlichen Sorge wieder gemeinsam ausüben.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen … möchte E… von beiden Eltern gleichermaßen versorgt und betreut werden. Der Junge kommt mit dem (seit September 2015) praktizierten paritätischen Wechselmodell gut zurecht; er fühlt sich bei beiden Eltern wohl. Die praktizierte Betreuung im Wechselmodell hat - nach Einschätzung der Sachverständigen - zu einer deutlichen emotionalen Stabilisierung des Kindes beigetragen. Dies sehen die Eltern nicht anders. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat haben Vater und Mutter eingeräumt, dass E… ruhiger geworden ist und ihm das Pendeln zwischen den Haushalten nichts ausmacht; eine paritätische Aufteilung der Betreuungszeiten - wie bisher - sei für ihn das Beste. Aus Gründen des Kindeswohls wollen die Eltern deshalb das aktuell praktizierte Wechselmodell (Wochenwechsel, Wechsel montags nach der Schule) fortführen. Dies haben sie der Sachverständigen … anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs am 30.01.2018 mitgeteilt. Gegenüber dem Senat haben die Eltern am 17.05.2018 eine gleichlautende Erklärung abgegeben. Dass der Vater im Termin auf eine Entscheidung des Senats gedrungen hat, ändert an dem erzielten Konsens der Eltern nichts. Bei diesen Gegebenheiten ist die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung geboten. Im wohlverstandenen Interesse des Kindes muss sichergestellt werden, dass kein Elternteil das (gemeinsam) gewählte Betreuungsmodell in Form einer geteilten Betreuung des Kindes einseitig aufkündigen kann, indem es den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinen Haushalt verlagert. Dies würde - aus den oben angeführten Gründen - dem Wohl E… zuwiderlaufen.

Das aktuell praktizierte paritätische Wechselmodell (Wochenwechsel, Wechsel montags nach der Schule) war festzuschreiben. Allein diese Form der Betreuung entspricht derzeit dem Wohl des betroffenen Kindes am besten. Hierüber besteht zwischen sämtlichen Beteiligten Einigkeit; auch der Verfahrensbeistand hat sich für das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgesprochen. Die Sachverständige …. hat sich im Rahmen des Anhörungstermins am 17.05.2018 nochmals ausdrücklich für eine gleichmäßige Betreuung E… durch beide Eltern ausgesprochen. Die Frage, ob in einem Sorgerechtsverfahren - wie hier - das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner grundlegenden Entscheidung zur Anordnung des paritätischen Wechselmodells in einem Umgangsverfahren - Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 - offen gelassen). Bei der (in Ziffer 1. Abs. 2 des Tenors) vorgenommenen Festschreibung des aktuell praktizierten paritätischen Wechselmodells handelt es nicht um eine gerichtliche Anordnung, sondern die Umsetzung der von den Eltern im Interesse des Kindes einvernehmlich getroffenen Entscheidung, das bisher praktizierte Wechselmodell fortzuführen. Der Senat hat mit Ziffer 1. Abs. 2 des Tenors keine eigene Entscheidung getroffen. Vielmehr hat er dem Willen der Eltern Geltung verschafft und ihre einvernehmlich erzielte Einigung, den gemeinsamen Sohnes E… weiterhin im Rahmen eines Wechselmodells zu betreuen, umgesetzt. Hierfür waren allein Gründe des Kindeswohls bestimmend. Eine Ferien- und Feiertagsregelung werden die Eltern in eigener Verantwortung erarbeiten müssen. Dies war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. ..."

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Der Umgangsverpflichtete trägt die Gründe für sein fehlendes Vertretenmüssen beim Scheitern der Umgangskontakte nur dann hinreichend vor, wenn er detailliert erläutert, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war. Bei einer Erkrankung des Kindes erfordert dies vom Umgangsverpflichteten die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests. Dieses muss nicht nur die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2018 - 10 WF 122/18 - siehe § 89 FamFG).

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Solange keine konkrete gerichtliche Regelung bzw. ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich des Umgangsrechts vorliegt, ergibt sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bereits aus dem Anspruch der Beteiligten auf Regelung des Umgangs (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2018 - 10 WF 110/18).

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Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen. Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2005, 1 BvR 552/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2018 - II-8 UF 53/17).

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Schadensersatz wegen Erschwerung des Umgangs: Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen. Eine Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Kindesmutter in der Türkei übernehmen soll, wird von der Kindesmutter verletzt, wenn sie zwar die Kinder an den Kindesvater übergibt, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder aber verweigert und von einer Geldzahlung durch den Kindesvater abhängig macht. Der Kindesvater kann dann von der Kindesmutter die Kosten für den von ihm mit der Erwirkung der Passherausgabe in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt als Schadensersatz ersetzt verlangen (OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2017 - 4 UF 61/17):

„... Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der vergleichsweise am 5.4.2016 getroffenen Umgangsregelung zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Verletzung einer familienrechtlichen Schutzpflicht gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog.

a) Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.6.2002 ausgesprochen, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen könne, wenn letzterer ihm den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewähre und ihm daraus Mehraufwendungen entstünden (BGHZ 151, 155). Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründe zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet werde und an dem das Kind als Begünstigter teilhabe. Da der Umgangsberechtigte grundsätzlich die mit der Umgangsausübung verbundenen Kosten zu tragen habe, umfasse das gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Pflicht könne unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen (BGH, a.a.O.). Dieser Auffassung folgt auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.7.2015 (FamRZ 2016, 387), wobei es einen Ersatzanspruch auch für den Fall bejaht hat, in dem die verletzte Umgangsregelung sich nicht aus einem gerichtlichen Umgangsbeschluss, sondern aus einer vergleichsweisen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern ergibt; dem vom BGH entschiedenen Fall lag die Verletzung einer durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Umgangsregelung zugrunde. Angesichts der nach der BGH-Entscheidung vom 19.6.2002 erfolgten Gesetzesänderung durch Einführung des § 280 BGB hat das OLG Frankfurt auf diese Regelung anstatt auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung zurückgegriffen. Es hat zudem herausgestellt, dass ein Verschulden des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils zunächst vermutet werde, so dass dieser Elternteil die volle Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trage (Rn. 30; so auch Staudinger/Peschel-Gutzeit/Rauscher, BGB, 2014, § 1684 Rn. 26). Auch § 823 Abs. 1 BGB kann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da mittlerweile allgemein anerkannt ist, dass es sich bei dem Umgangsrecht um ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB handelt, das auch gegenüber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge wirkt (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 25; AG Bremen, FamRZ 2008, 1369).

b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sieht das Beschwerdegericht die Behauptung des Antragstellers als bewiesen an, die Antragsgegnerin habe im Sommer 2016 in der Türkei die Herausgabe der Reisepässe der Kinder verweigert, um ihn zur Bezahlung von 400 € zu bewegen.

Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin im Sommer 2016 nur die Kinder an den vom Antragsteller entsandten Onkel herausgegeben hat. Um den Ferienumgang mit den Kindern inklusive der Rückreise nach B. durchführen zu können, wie im Umgangsvergleich vom 5.4.2016 geregelt, bedurfte der Antragsteller zusätzlich der Kinderreisepässe. Eine Weigerung, die Pässe an den Antragsteller herauszugeben, beinhaltete somit eine Beeinträchtigung des vereinbarten Umgangs des Antragstellers mit den Kindern.

aa) Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Passherausgabe verweigert und von einer Geldzahlung abhängig gemacht, hat der Zeuge V, bei dem es sich um den Onkel des Antragstellers handelt, der die beiden Mädchen Mitte Juli 2016 bei der Kindesmutter in dem gemeinsamen Heimatdorf in der Türkei abgeholt hat, glaubhaft bestätigt, dass ihm von der Kindesmutter zwar die Kinder, nicht aber die Pässe herausgegeben worden seien. Aus welchem Grund die Passherausgabe verweigert worden sei, konnte der Zeuge nicht sagen. Er war der Meinung, dass ihm kein Grund hierfür genannt worden sei.

Der ebenfalls als Zeuge vernommene Vater des Antragstellers, der Zeuge W, konnte sich an die damalige Situation in der Türkei noch genauer erinnern. Er hat glaubhaft geschildert, er habe zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Familien seinen Bruder V gebeten, seine Enkelinnen bei der Kindesmutter abzuholen. Sein Bruder, also der Zeuge V, habe nach seiner Rückkehr mit den Kindern erklärt, die Pässe der Mädchen würden nicht an den Antragsteller herausgegeben, bevor er nicht an die Antragsgegnerin Geld gezahlt hätte. Er hat weiter geschildert, dass er nicht nur seinen Bruder V, sondern auch noch andere Nachbarn und Bekannte aus dem Dorf gebeten habe, bei der Antragsgegnerin vorbeizugehen und diese zu bitten, die Pässe der Kinder an den Antragsteller herauszugeben. Mehrere dieser von ihm erfolglos beauftragten Personen hätten ihm ebenfalls gesagt, die Familie der Kindesmutter würde die Herausgabe der Reisepässe der Kinder von einer Geldzahlung abhängig machen. Er habe von den zum Haus der Familie der Kindesmutter geschickten Personen mitgeteilt bekommen, dass die Kindesmutter 400 € verlange.

Durch diese Zeugenangaben ist nachgewiesen, dass die Kindesmutter die Herausgabe der Kinderpässe verweigert und von einer Geldzahlung abhängig gemacht hat.

bb) Aufgrund dieses die Umgangsvereinbarung vom 5.4.2016 verletzenden Verhaltens der Kindesmutter hat sich der Antragsteller zu Recht veranlasst gesehen, einen Rechtsanwalt in der Türkei mit seiner Interessenvertretung zu beauftragen. Dies wäre ohne die Verweigerung der Passherausgabe nicht geschehen, so dass das Verhalten der Kindesmutter für die Rechtsanwaltsbeauftragung äquivalent, aber auch adäquat kausal war. Dass mildere und kostengünstigere Maßnahmen vom Antragsteller zuvor ausgeschöpft worden sind, ergibt sich u.a. auch aus der Aussage des Zeugen W. Dieser hat glaubhaft geschildert, dass er nicht nur seinen Bruder, sondern auch Nachbarn und Bekannte zum Haus der Kindesmutter mit der Bitte um Passherausgabe gesandt habe, was allerdings ergebnislos blieb. Er habe sodann zusammen mit seinem Sohn das deutsche Konsulat aufgesucht, wo man ihnen erklärt habe, dass für die Ausstellung von Ersatzpapieren für die Kinder eine Antragstellung durch die Kindeseltern gemeinsam erforderlich sei. Aufgrund dieser Auskunft hätten sie, also sein Sohn und er, keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Zeuge hat den gemeinsamen Besuch in der Kanzlei des Rechtsanwalts bestätigt. Er erinnere sich auch noch genau daran, wie er diesem 1.000 € auf den Tisch gezählt habe, wobei es sich um das Geld seines Sohnes gehandelt habe. Es seien noch weitere kleinere Beträge gezahlt worden, in welcher Höhe und wofür genau, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern. Durch diese Angaben ist die vom Antragsteller behauptete und mit der in Kopie vorgelegten handschriftlichen Quittung des Rechtsanwalts […] belegte Honorarzahlung an den Rechtsanwalt und damit die Schadensentstehung in Höhe von 2.700 TRY nachgewiesen.

Der Zeuge W hat über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hinaus berichtet, dass die Familie der Kindesmutter seinen Sohn gegenüber der Gendarmerie zudem einer Kindesentführung bezichtigt habe, so dass dieser von der Gendarmerie vorgeladen worden sei. Auch der Zeuge V konnte sich daran erinnern, dass er selbst von der Gendarmerie vorgeladen worden sei und gegenüber dem Antragsteller der Vorwurf erhoben worden war, die Kinder entführt zu haben. Der Zeuge W hat weiter geschildert, es sei wegen dieses Entführungsvorwurfs notwendig gewesen, die gerichtliche Umgangsregelung vom 5.4.2016, die der Antragsteller dabeigehabt habe, ins Türkische übersetzen zu lassen, um sie dann den Gendarmen als Nachweis dafür vorzulegen, dass der Antragsteller berechtigterweise mit seinen Töchtern in der Türkei Urlaub machte. Der Vorwurf sei dann fallengelassen worden.

Sollte dieser, erstmals in der Beweisaufnahme durch die Zeugenangaben eingeführte und von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich bestrittene Sachverhalt zutreffen, hätte sich der Antragsteller erst recht dazu genötigt sehen dürfen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um mit seinen beiden Töchtern und deren Reisepässen die Türkei wieder verlassen zu können.

An der Glaubhaftigkeit der lebhaften Schilderungen des Zeugen W, der im Wesentlichen die Behauptungen des Antragstellers bestätigt hat, bestehen keine Zweifel. Auch wenn es sich bei den beiden vernommenen Zeugen um nahe Verwandte des Antragstellers handelt, hat das Beschwerdegericht keine Anhaltspunkte dafür, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

cc) Ein Verschulden der Antragsgegnerin hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung wird vermutet, wie bereits im Senatsbeschluss vom 27.6.2017 ausgeführt worden ist. Es hätte daher ihr oblegen darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung unverschuldet war.

Dass dem Antragsteller die vereinbarte Rückführung der Kinder nach B ohne deren Reisepässe nicht möglich gewesen wäre, war für die Antragsgegnerin ohne weiteres vorhersehbar. Ihr wird ebenso klar gewesen sein, dass der Antragsteller die Passherausgabe ihr gegenüber durchsetzen musste, um seinerseits die Umgangsvereinbarung, nämlich die pünktliche Rückkehr der Kinder nach Bremerhaven, erfüllen zu können.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe dadurch, dass er nicht am 13.7.2016, sondern erst am 14.7.2016 die Kinder bei ihr habe abholen lassen, sein Umgangsrecht „verwirkt", kann sie mit diesem Vortrag ihr Verhalten hinsichtlich der Verweigerung der Passherausgabe nicht als unverschuldet darstellen. Selbst wenn die Übergabe der Kinder bereits am 13.7.2016 nach der Umgangsvereinbarung vom 5.4.2016 hätte durchgeführt werden müssen, bestand für die Antragsgegnerin keine Berechtigung, am 14.7.2016 zwar die Kinder an den Onkel zu übergeben, die Passherausgabe aber zu verweigern. Durch die Übergabe der Kinder an den Onkel am 14.7.2016 hat sie zumindest konkludent erklärt, die Umgangsvereinbarung vom 5.4.2016 durchführen zu wollen. Dass die Kinder ab Ferienbeginn am 23.6.2016 bis zu dem Abflug am 3.7.2016 mit der Antragsgegnerin in die Türkei im Haushalt des Antragstellers verbracht haben, wie die Antragsgegnerin weiter vorträgt, ist für den verfahrensgegenständlichen Schadensersatzanspruch des Antragstellers irrelevant, zumal sie auch dieses Abweichen von der Umgangsvereinbarung vom 5.4.2016 zumindest konkludent gebilligt hat. Dieses Einverständnis kann sie nicht im Nachhinein wieder „zurücknehmen", indem sie angesichts der Schadensersatzforderung des Antragstellers vorträgt, die Umgangsvereinbarung vom 5.4.2016 sei aufgrund der vorerwähnten Handhabung durch die Kindeseltern Mitte Juli 2016 ohnehin nicht mehr bindend bzw. durchführbar gewesen.

Sie konnte sich im Juli 2016 auch nicht hinsichtlich der Passherausgabe auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der Aufwendungen für den Rückflug beider Mädchen nach Deutschland berufen. Diesbezüglich fehlt es bereits an einer Forderung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller, mit der sie hätte aufrechnen können.

Nach der am 5.4.2016 getroffenen Umgangsvereinbarung hatte der Antragsteller die gemeinsamen Töchter nach dem dreiwöchigen Türkeiurlaub in der zweiten Sommerferienhälfte wieder zurück nach Bremerhaven zu bringen. Ob er den Rücktransport der in der Türkei übernommenen Mädchen mit dem Flugzeug oder dem Auto durchführen wollte, blieb ihm überlassen. Er hatte nach der Umgangsvereinbarung nur dafür zu sorgen, dass beide Mädchen wieder pünktlich zum Schulbeginn in Bremerhaven eintreffen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich, aber auch noch in dem Schriftsatz vom 7.8.2017, mit dem sie die Buchungsbestätigung für Hin- und Rückflüge vorgelegt hat, behauptet, der Antragsteller habe unnötige Kosten verursacht, weil er im Juni 2016 erklärt habe, nicht in die Türkei kommen zu können, weshalb sie „aufgrund dessen" die Rückflüge für die Kinder gebucht habe. Dieser Vortrag ist unzutreffend, worauf bereits in der Terminsladung vom 13.9.2017 hingewiesen worden ist. Nach der am 28.7.2017 ausgedruckten Buchungsbestätigung des Reisebüros G. Reisen GbR ist die Flugbuchung am 1.3.2016 von der Antragsgegnerin vorgenommen worden. Die Zahlung des Flugpreises von insgesamt 875 € war am 24.3.2016 und somit bereits vor der am 5.4.2016 getroffenen Umgangsvereinbarung abgeschlossen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Antragsteller nach dem 5.4.2016 gegenüber der Antragsgegnerin einmal geäußert hat, im Sommer 2016 nicht in die Türkei zu kommen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte er hiermit nicht die bereits im März 2016 erfolgte Flugbuchung durch die Antragsgegnerin veranlassen können. Hätte sie eine Beteiligung des Antragstellers an den bereits am 5.4.2016 komplett gezahlten Flugkosten erreichen wollen, hätte sie eine entsprechende Regelung in die Umgangsvereinbarung aufnehmen lassen müssen. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 5.4.2016 stellt es sich hingegen so dar, dass die Antragsgegnerin die damals bereits gebuchten Hin- und Rückflüge der Kinder unerwähnt ließ. Da sie laut Buchungsbestätigung des Reisebüros die Buchung selbst vorgenommen hatte, war ihr auch bekannt, dass ein Verhalten des Antragstellers für ihre Reisekosten nicht ursächlich war. Dementsprechend konnte sie auch aus Laiensphäre keinen „Gegenanspruch" auf anteilige Flugkosten und ein hierauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht an den Pässen der Kinder annehmen.

2. Der Schaden ist vom Antragsteller in Höhe der Kosten für den Rechtsanwalt von 2.700 TRY nachgewiesen. Die Übergabe von 2.700 TRY an einen Rechtsanwalt in A. ist mit einer handschriftlichen Quittung belegt worden. Zudem hat der Zeuge W eine Zahlung - wenn auch in Euro - an den türkischen Rechtsanwalt bestätigt. Auch die Antragsgegnerin hat bei ihrer mündlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 14.3.2017 unstreitig gestellt, dass der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, an dessen Angestellte die Pässe herausgegeben worden seien. Der in ausländischer Währung angegebene Betrag ist in Euro mit dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gültigen Wechselkurs umzurechnen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 127). Die Umrechnung von 2.700 TRY in Euro unter Berücksichtigung des am 10.11.2017 geltenden Wechselkurses ergibt laut der Internetseite http://www.finanzen.net/waehrungsrechner/neue-tuerkische-lira_euro einen Betrag von 598,88 €.

Die vom Antragsteller aufgebrachten Übersetzungskosten von 112,15 € sind unstreitig.

Hinsichtlich der zudem geltend gemachten Notariatskosten und weiteren Gerichtskosten, die insgesamt einen Betrag von 428,12 TRY ausmachen, gilt weiterhin der bereits mit Beschluss vom 27.6.2016 vom Senat erteilte Hinweis, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6.3.2017 substantiiert diese Kosten bestritten hat und daher weiterer substantiierter Vortrag des Antragstellers nebst Beweisangeboten erforderlich ist. Dieser Vortrag ist nicht erfolgt.

Dem Antragsteller steht somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 711,38 € zu.

3. Dieser Anspruch ist auch nicht durch die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung über 400 € erloschen. Hierbei soll es sich um den Anteil der Flugkosten der Kinder für den von der Antragsgegnerin am 1.3.2016 gebuchten Hin- und Rückflug von Deutschland in die Türkei handeln. Wie bereits unter Ziff. II.1b)cc) erläutert, steht der Antragsgegnerin kein Ersatzanspruch wegen der Flugkosten gegen Antragsteller zu. Ein im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.6.2017 geprüfter und abgelehnter Zahlungsanspruch aus den §§ 677, 683 BGB kommt angesichts der erst durch Schriftsatz vom 7.8.2017 bekannt gewordenen Flugbuchung bereits am 1.3.2016 durch die Antragsgegnerin weiterhin nicht in Betracht. Bei Buchung der Hin- und Rückflüge handelte die Antragsgegnerin nur in eigenem Interesse; es fehlte also bereits an einem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein bei der Antragsgegnerin.

4. Der Anspruch auf Verzugszinsen auf die Hauptforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. ..."

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Die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung ist grundsätzlich unzulässig. In einer solchen Ablehnung liegt eine unzulässige Teilentscheidung (OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 UF 131/17).

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Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532). Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2017 - 18 UF 104/17).

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Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2017 - 6 WF 179/17):

„... Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten die dort näher bezeichneten Ordnungsmittel anordnen. Diese Ausgestaltung von § 89 Abs. 1 FamFG als "Kann-Vorschrift" als Ersatz für die frühere ‚Soll-Vorschrift' in § 33 FGG trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845 ff.) Rechnung, nach der die Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen Willen nur ausnahmsweise dann vollstreckt werden kann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient (BT-Drucksache 16/9733, S. 291; BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 621/10, FamRZ 2011, 1729 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2013, 5 WF 171/13, FamRZ 2014, 403 f.). Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den Zweck zu erreichen, der mit ihr verfolgt wird, nämlich dem Kind einen Umgang mit seinem Elternteil zu ermöglichen, der zu einer gedeihlichen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes beiträgt. Denn bei einem erzwungenen Umgang, der dem Willen und auch den Gefühlen eines Elternteils widerstrebt, wird das Kind anstelle der angestrebten Zuwendung die Ablehnung gerade von seinem Elternteil spüren (BVerfG, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Umgangspflicht gegen den Willen des Kindesvaters nicht vor. Das Amtsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat sieht aber auch keine Anhaltspunkte, dass hier ausnahmsweise eine Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen des Kindesvaters dem Wohl von N dient. Zwar bestand zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn jedenfalls bis zum Abbruch der Kontakte unmittelbar nach Abschluss der Umgangsvereinbarung im Januar 2017 eine persönliche Beziehung. N hat die Treffen mit seinem Vater - wenn sie denn stattfanden - auch positiv erlebt. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Kontakte stattfanden, als der Kindesvater noch selbst aktiv sein Umgangsrecht einforderte, obwohl es - zumindest aus seiner Sicht - einigen Widerstand der Kindesmutter zu überwinden galt und die jeweiligen Übergabesituationen wegen des zerrütteten Verhältnisses der Kindeseltern untereinander von diesen als sehr belastend empfunden wurden. Im Laufe des Umgangsverfahrens verstärkte sich jedoch die Ablehnung der Kindesmutter durch den Kindesvater, so dass dieser nach dem Eindrucksvermerk des Abteilungsrichters vom 19.01.2017 selbst bei Abschluss der gerichtlichen Umgangsvereinbarung eine Einstellung der Umgangskontakte ankündigte. Würde jetzt der Kindesvater mit Ordnungsmitteln bis hin zu der vom Amtsgericht inzwischen in Aussicht gestellten Ordnungshaft zu einer Wiederaufnahme des Umgangs gezwungen, würde N aller Voraussicht nach den Widerstand des Kindesvaters zumindest in der Übergabesituation deutlich spüren. Hinzu kommt, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass N die Treffen mit seinem Vater vermisst, zumal sich inzwischen auch die Kindesmutter eindeutig gegen eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit Rücksicht auf die Verunsicherung von N durch die mitunter kurzfristigen Absagen des Kindesvaters ausgesprochen hat. ..." (Anm.: Diese Entscheidung ist mehr als bedenklich. Die darin enthaltenen Vorgaben sind geeignet, die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechte des Umgangsberechtigten mit der schlichten Erklärung, der Umgang erfolge gegen den Willen des anderen Elternteils, auszuhebeln.)

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Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2017 - 13 WF 96/17).

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Umgangsausschluss von 11 Monaten bei greifbarer Gefahr einer Retraumatisierung des heute 8 Jahre alten Kindes und vorangegangener mehrfacher massiver Beleidigungen und Bedrohungen am begleiteten Umgang mitwirkender Personen durch den Umgangsberechtigten. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch einen Umgangsausschluss; das Beschwerdegericht kann diese Folgenankündigung von Amts wegen nachholen. Die Prüfung eines Auskunftsanspruchs aus § 1686 BGB setzt einen diesbezüglichen Verfahrensantrag voraus. Ein Auskunftsanspruch kann daher nicht - auch nicht hilfsweise - erstmals im das Umgangsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, da er nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 UF 90/16).

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Eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils ist nicht möglich. Das paritätische Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (OLG Jena, Beschluss vom 12.09.2016 - 4 678/15).

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Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, die Umgangseinschränkungen enthalten, richtet sich nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB. Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich am Zweck des Umgangs orientieren. Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der "üblichen" Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien) zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB. Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken, 11. Oktober 2013, 6 UF 128/13, ZKJ 2014, 75). Eine stark eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern steht der Anordnung von Umgangskontakten, die deutlich über den Rahmen des "üblichen" Umgangsrechts hinausgehen, in der Regel entgegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 UF 11/16).

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Befangenheit des Sachverständigen im Umgangsverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2016 - 7 WF 15/16):

„... Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren daher statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO). In Betracht kommen dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist; unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 68, juris Rdn. 4 m. w. Nachw.).

Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, die als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden kann. Eine solche unsachliche Grundhaltung kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachterauftrag nicht gedeckt sind (BGH, NJW-RR 2013, 851 Rdn. 11 [BGH 11.04.2013 - VII ZB 32/12]), indem er etwa dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt (OLG Köln, NJW-RR 1987, 1198, 1999 [OLG Köln 30.12.1986 - 20 W 65/86]; OLG Celle, NJW-RR 2003, 135; OLG Jena, FamRZ 2008, 284, juris Rdn. 60 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Mai 2015, 9 W 130/15, juris Rdn. 7; BeckOK-ZPO/Scheuch, § 406 Rdn. 24.3). So liegen die Dinge hier.

Der Sachverständige hat, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 und dem Schreiben der B vom 19. November 2015 ergibt, den Mitarbeitern des zuständigen Jugendamts empfohlen, die Dauer der Umgangskontakte zwischen dem betroffenen Kind und dem Antragsgegner zu verkürzen, weil ansonsten eine Überforderung des Kindes zu befürchten sei. Das Jugendamt ist dieser Empfehlung gefolgt und hat den zeitlichen Umfang der wöchentlichen begleiteten Umgangskontakte von drei auf zwei Stunden herabgesetzt. Mit diesem Verhalten hat der Sachverständige die ihm durch den Gutachterauftrag gezogenen Grenzen offenkundig überschritten. Er hat sich nicht, wie es seine Aufgabe gewesen wäre, darauf beschränkt, die an ihn gerichteten Beweisfragen, die vornehmlich die Erziehungsfähigkeit der Eltern betrafen, zu beantworten. Vielmehr ist er in Bezug auf den Umgang zwischen Vater und Tochter gestaltend tätig geworden und hat sich Befugnisse angemaßt, die gemäß § 1684 BGB allein dem mit der Regelung des Umgangs befassten Richter zustehen. Dabei ist es unerheblich, dass der Sachverständige in dem ethisch durchaus billigenswerten Bestreben gehandelt hat, das betroffene Kind vor weiterem Schaden zu bewahren. Dieses Ziel hätte er dadurch verfolgen können und müssen, dass er das Familiengericht über seine Bedenken informierte. Diesem hätte es dann von Amts wegen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1589, juris Rdn. 6; OLG Saarbrücken, NJW 2012, 163 [OLG Saarbrücken 10.10.2011 - 6 WF 104/11] m. w. Nachw.) oblegen, nach Anhörung der Beteiligten eine Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB zu treffen, wenn es dies für erforderlich gehalten hätte. Dass der Sachverständige stattdessen die Dinge selbst in die Hand genommen hat, beruht, wie seine Stellungnahme vom 30. November 2015 zeigt, auf einem grundlegenden Missverständnis der Funktion eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dessen Aufgabe ist es keineswegs, für eine dem Kind zumutbare Durchführung von Umgangskontakten Sorge zu tragen. Ihm obliegt auch nicht die Entscheidung darüber, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Seine Aufgabe ist es lediglich, dem Gericht - als dessen Gehilfe - die für dessen Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln (BGH, NJW 2006, 3214 Rdn. 11 [BGH 27.07.2006 - VII ZB 16/06]). Dadurch, dass der Sachverständige die seiner Tätigkeit gezogenen Grenzen zum Nachteil des Antragsgegners überschritten hat, hat er diesem berechtigten Anlass gegeben, an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Das rechtfertigt die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtskosten sind nicht angefallen, da die sofortige Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde (Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerde gelten als Kosten des Verfahrens, über die erst mit der abschließenden Entscheidung zu befinden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 ZPO Rdn. 20 m. w. Nachw.).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. ..."

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Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss OLG Karlsruhe, 14. Februar 2003, 2 WF 142/02, FamRZ 2004, 1115 und OLG Karlsruhe, 17. Mai 2002, 16 WF 39/02, FamRZ 2002, 1712). Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2016 - 20 WF 209/15).

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Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts setzt - unabhängig von einem diesbezüglichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten - voraus, dass mit der Umgangsbestimmung des sorgeberechtigten Elternteils eine anders - also auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB oder die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen - nicht abwendbare konkrete Gefährdung des Kindeswohls einhergeht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04. 2015 - 4 UF 54/15).

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Zur Reichweite der Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten. Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2015 - 13 WF 203/14):

„... I. Der Vater wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 18. Januar 2011 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 8586/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 50 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Vater macht geltend, der ursprüngliche Umgangsbeschluss regele lediglich die Zeiten, zu denen er berechtigt und verpflichtet sei, mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen; durch den Umgangsbeschluss werde ihm gerade nicht aufgegeben, es zu unterlassen, außerhalb der geregelten Umgangszeiten den Kontakt zu seinem Sohn zu suchen und ihn beispielsweise in der Schule aufzusuchen oder ihm auf dem Schulweg zu begegnen. Hinsichtlich dieser Punkte enthalte der gerichtliche Umgangsbeschluss gerade keinen vollstreckbaren Inhalt. Auch müsse er nicht damit rechnen, dass aus einem ihm als dem Umgangsberechtigten grundsätzlich begünstigenden Umgangsbeschluss ‚auf einmal umfassende Unterlassungspflichten" hergeleitet werden. Im übrigen bestreitet der Vater die ihm vorgehaltenen Verstöße gegen den Umgangsbeschluss: Am 11. Juli 2014 habe er seinen Sohn um 9:00 Uhr vom Schulhort zu Beginn des ihm zustehenden Sommerferienumgangs abholen wollen und feststellen müssen, dass die Mutter ihren Verpflichtungen, etwa, dem Sohn den Reisepass und Kleidung/Reisetasche für den Ferienumgang mitzugeben, nicht nachgekommen sei. Dass der Vater im Februar/März 2014 mehrfach auf dem Schulweg Kontakt zu seinem Sohn gesucht habe, sei nicht nachvollziehbar, weil er sich im Februar 2014 nicht in B... aufgehalten habe. Die ‚Zettel' wonach der Junge erinnert werde, sein Mobiltelefon einzuschalten, um für den Vater erreichbar zu sein und die von ihm herrühren sollen, seien nicht geeignet, ein Ordnungsgeld zu begründen, weil Telefonate zwischen Vater und Sohn in der Vergangenheit mit Duldung der Mutter häufig stattgefunden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschriften des Vaters vom 15. und 16. September 2014, seine persönliche Erklärung vom 3. Oktober 2014 sowie auf die Schriftsätze vom 23. September 2014 und vom 6. Oktober 2014 verwiesen.

Die Mutter verteidigt den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss als richtig und zutreffend. Sie meint, die Beschwerde des Vaters sei unzulässig, weil der erstinstanzlich tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte des Vaters die von ihm eingelegte Beschwerde zurückgenommen habe; die von dem in zweiter Instanz aufgetretenen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde sei ebenfalls unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 6. November 2014 und den Schriftsatz vom 23. Januar 2015 Bezug genommen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen verschiedener Zuwiderhandlungen gegen den ursprünglichen Umgangsbeschluss - u.a. Aufsuchen des Kindes am 10. und 11. Juli 2014 in der Schule zu einem Zeitpunkt außerhalb der geregelten Umgangszeiten; Kontaktaufnahme zum Sohn auf dessen Schulweg zu Jahresanfang 2014 außerhalb der geregelten Umgangszeiten - ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 €, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wurde, ist zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden:

a) Durch die Erklärung des erstinstanzlich tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2014, ‚die am 15. September 2014 eingelegte Beschwerde …[zurückzuziehen]' ist der Vater seines Rechtsmittels nicht verlustig gegangen. Denn auch Verfahrenshandlungen sind auslegungsfähig; entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 128 Rn. 25; MünchKommFamFG/Ulrici [2. Aufl. 2013], § 25 Rn. 9). An diesem Maßstab gemessen, kann kein Zweifel bestehen, was mit der Erklärung gemeint ist: Bereits der Wortlaut ist eindeutig; der Erklärung zufolge wird nicht pauschal ‚das Rechtsmittel'oder ‚die Beschwerde' sondern ganz konkret (lediglich) die durch das Datum individualisierte, vom vormaligen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde vom 15. September 2014 zurückgenommen. Weitere Verstärkung erfährt diese Sicht, wenn die Erklärung aus dem Schriftsatz vom 23. September 2014 in den Gesamtkontext des Beschwerdeverfahrens gestellt wird: Auf die Beschwerdeeinlegung des vormals tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. September 2014 folgt der Schriftsatz des nunmehr, in der zweiten Instanz auftretenden Bevollmächtigen vom 16. September 2014, mit dem zunächst die Übernahme der Vertretung des Vaters für die Rechtsmittelinstanz angezeigt und sodann die sofortige Beschwerde eingelegt und umfangreich begründet wird. Etwaige, danach noch verbliebene Zweifel werden endgültig zerstreut durch die persönliche Erklärung des Vaters vom 3. Oktober 2014, der per Telefax mitteilt, dass in der Beschwerdeinstanz ein Anwaltswechsel erfolgt ist.

b) Die Beschwerde des nunmehr tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten ist auch rechtzeitig angebracht worden: Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Vater am Dienstag, den 2. September 2014 zugestellt; die Beschwerdeschrift ging zwei Wochen später, am Dienstag, den 16. September 2014 per Telefax beim Familiengericht ein und wurde damit fristgerecht eingelegt (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO). Der Rüge der Mutter, der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters sei nicht wirksam bevollmächtigt, ist, da es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, nicht weiter nachzugehen (§§ 11 Satz 4, 5 FamFG, 88 Abs. 2 ZPO sowie Keidel/Zimmermann, FamFG [18. Aufl. 2014], § 11 Rn. 9). Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung im Hinweisschreiben vom 29. September 2014 (‚Ggf. mag die Vollmacht vorgelegt werden')keine Aufforderung zur Vollmachtsvorlage darstellt, sondern bloß einen Hinweis auf bestehende Möglichkeiten darstellt, die zweitinstanzlichen Vertretungsverhältnisse rasch zu klären.

2. In der Sache selbst geht die Beschwerde indessen ins Leere; der Ordnungsgeldbeschluss hält dem Beschwerdevorbringen in jeder Hinsicht stand:

a) Die Mutter hat vorgetragen, der Vater halte sich häufig im Ausland auf - er soll für den D... ... ... tätig sein (Schriftsatz des Vaters vom 16. Mai 2014, dort S. 2; Bl. 16) - und der Vater hat dies insoweit auch bestätigt, als er am 3. Oktober 2014 ein Telefax aus K... gesandt hat, wonach er inzwischen an der ... University in K... /Pakistan als Dozent tätig ist; auf der Homepage dieser Universität wird er denn auch mit Foto und Lebenslauf als Fakultätsmitglied aufgeführt (http://www.... .edu.pk/... ). Zwar mag der - (wohl) erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens angetretene - Aufenthalt des Vaters im Ausland als Indiz für einen Sachverhalt mit Auslandsberührung gewertet werden (Art. 3 EGBGB). Aber davon wird das in der Sache anwendbare Recht nicht berührt: Dieses richtet sich vielmehr nach wie vor nach dem deutschen materiellen Recht. Das ergibt sich aus dem Haager Kinderschutzübereinkommen; dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ). Diesem Übereinkommen zufolge unterliegt die Regelung des Umgangs (Art. 3 lit. b KSÜ) mit dem minderjährigen Kind (Art. 2 KSÜ) dem (Sach-) Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art. 15 Abs. 1, 5 Abs. 1, 21 Abs. 1 KSÜ) und damit, nachdem M... im Inland lebt, dem deutschen Recht.

b) Der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 18. Januar 2011 enthält eine ausdifferenzierte Umgangsregelung, wonach der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit dem Kind in den geraden Kalenderwochen nach Maßgabe des Beschlusses die Wochenenden zu verbringen und zusätzlich einen Tag während der Woche (Regelumgang, Ziff. 1, 2 des Beschlusses). Der Ferienumgang in den Sommerferien ist - soweit hier von Belang - dergestalt geregelt, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit M... ‚ab 2013 (…) in den geraden Kalenderjahren jeweils die ersten drei Wochen der B... Schulsommerferien (Beginn am Samstag und Ende am Samstag) (…) zu verbringen'(Sommerferienumgang, Ziff. 3, 1. Absatz). Weiter heißt es, dass der Vater ‚das Kind zu Beginn der Ferienumgangszeit am Samstag bzw. Sonntag um 9:00 Uhr von der Wohnung der Mutter oder eines von ihr rechtzeitig zuvor benannten Ersatzübergabeortes [abholt] (Ziff. 3, 3. Absatz)' Schließlich ist festgelegt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensklausel, Ziff. 6 des Beschlusses).

c) Das Familiengericht hat gegen den Vater zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ein Ordnungsgeld verhängt, weil der Vater dem Umgangsbeschluss wiederholt schuldhaft zuwider gehandelt hat:

(aa) Der Vater hat M... am Donnerstag, den 10. Juli 2014 - der 10. Juli 2014 war der erste Tag der B... Sommerferien 2014; letzter Schultag war Mittwoch, der 9. Juli 2014 - gegen 9:10 Uhr im Ferienhort seiner Schule aufgesucht und zu einem etwa 25-minütigen Gespräch mit ihm aufgefordert. Die Gesprächssituation wirkte auf die anwesende Hortbetreuerin ‚sehr angespannt und ernst'; nach dem Ende des Gesprächs mit dem Vater wirkte der Junge verstört; er soll sich zurückgezogen und nicht mehr am Spiel der anderen Kinder teilgenommen haben. Am Folgetag - Freitag, der 11. Juli 2014 - kam es zu einem ähnlichen Vorfall; M... wurde gegen 8:30 Uhr erneut von seinem Vater in der Schule aufgesucht. Gegen 8:50 Uhr wurde der Junge weinend vor dem Schulhaus stehend gesehen und der Vater lautstark, gestikulierend und aufgeregt am Telefon sprechend; es soll - dem schriftlichen Bericht der Horterzieherin/Ferienbetreuerin zufolge (Anlage zum Schriftsatz der Mutter vom 15. Juli 2014; Bl. 41ff.) - ‚offensichtlich [gewesen sein], dass der Vater mit der Mutter und auch abwertend über die Mutter sprach' M... soll sehr verschreckt und ängstlich reagiert haben.

Dieses Geschehen rechtfertigt unschwer die erfolgte Verhängung eines Ordnungsgeldes: Der Vater irrt, wenn er meint, am 11. Juli 2014 habe sein Sommerferienumgang begonnen. Nach dem klaren Wortlaut des Umgangsbeschlusses sollte der Ferienumgang in den ersten drei Wochen der Schulferien stattfinden und zwar beginnend am Samstag um 9:00 Uhr an der Wohnung der Mutter. Im Jahr 2014 war dies Samstag, der 12. Juli 2014. Tatsächlich ist es auch mehr als fern liegend, dass M... an den ersten beiden Ferientagen - Donnerstag und Freitag, 10./11. Juli 2014 - die Ferienbetreuung im Schulhort besucht, wenn ab 9:00 Uhr der Ferienumgang des Vaters hätte beginnen sollte. Dem Vater ist insoweit Recht zu geben (Beschwerdeschrift vom 16. September 2014, dort S. 4; Bl. 65), dass ein derartiges Verhalten der Mutter - wenn der Ferienumgang also tatsächlich bereits am ersten Ferientag hätte beginnen sollen - in der Tat eine gröbliche Verletzung des Umgangsbeschlusses darstellen würde. Dass der Vater den Sommerferienumgang, wie er meint, erst mit einem Tag Verspätung - also am Samstag, den 12. Juli 2014 - hat antreten können, ist demgegenüber jedoch falsch; vielmehr war der 12. Juli 2014 (und nicht der 10. oder 11. Juli) der im Umgangsbeschluss bezeichnete Tag, an dem der Ferienumgang begann. Damit liegt ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vor.

Der Auffassung des Vaters, ein Verstoß gegen die Umgangsregelung könne schon deswegen nicht vorliegen, weil er der aus dem Umgangsbeschluss Berechtigte sei, sowie weiter, weil die Wohlverhaltenspflicht allein den betreuenden Elternteil, nicht aber den umgangsberechtigten Elternteil verpflichte, den Umgang nach Kräften zu fördern und schließlich, weil der Umgangsbeschluss ihm gerade keine Unterlassungspflichten auferlege und ihm insbesondere nicht untersagt sei, außerhalb der geregelten Umgangszeiten mit seinem Sohn in Kontakt zu treten, kann nicht gefolgt werden: Im Beschluss heißt es klar und deutlich, dass der Vater ‚berechtigt' (und verpflichtet) ist, zu bestimmten Zeiten mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen; der gerichtlich geregelte Umgang dient der Verwirklichung des Kindeswohls und konkretisiert ein Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1, 1697a BGB). Im Umkehrschluss ist damit zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang zu unterbleiben hat. Denn eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar. Dieser Grundsatz ist in der allgemeinen familienrechtlichen Auffassung so fest verortet, dass es dazu - soweit ersichtlich - kaum neuere Rechtsprechung gibt. In einer etwas älteren (Grundsatz-) Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 27. Januar 1993 - 1Z BR 102/92 -, BayObLGZ 1993, 28 = FamRZ 1993, 823 [bei juris Rz. 10]) hat das Gericht in einem Fall, in dem die Kinder außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten aus eigenem Antrieb den Vater aufsuchten und dieser sich wiederholt geweigert hatte, den Beschlüssen des (damals zuständigen) Vormundschaftsgerichts nachzukommen und die Kinder wieder an die Mutter herauszugeben, die Verhängung eines (damals geltenden) Zwangsgelds gegen den Vater ausdrücklich bestätigt und zur Frage einer Ausübung des Umgangs außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten wie folgt Stellung bezogen:

‚ (...) Diesen Anforderungen entspricht die vom Vormundschaftsgericht in Nr. 1 des Beschlusses vom 20. April 1989 getroffene und vom Landgericht in Nr. 1 des Beschlusses vom 28. Juli 1989 hinsichtlich der Wochenendbesuche neu gefasste Regelung für den persönlichen Umgang des Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern. Diese Regelung enthält unmissverständliche und ins einzelne gehende Anordnungen darüber, während welcher Zeiträume an den Wochenenden, an Feiertagen und während der Schulferien dem Beteiligten zu 2 das Recht zusteht, seine Kinder zu sich zu nehmen. Der das ganze Jahr umfassenden Umgangsregelung hat das Landgericht zutreffend das Gebot entnommen, dass der Beteiligte zu 2 während der nicht ausdrücklich genannten Zeiträume den persönlichen Kontakt zu den Kindern zu unterlassen hat, soweit die Mutter nicht damit einverstanden ist (§ 1711 Abs. 1 BGB; …)'.

In der Literatur wird - soweit ersichtlich: einhellig - ebenfalls davon ausgegangen, dass außerhalb der festgelegten Umgangszeiten ein Umgang gegen den Willen des anderen, umgangsverpflichteten Elternteils nicht erfolgen darf und ein Verstoß gegen dieses Gebot die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigt (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [6. Aufl. 2014], § 6 Rn. 17 [Fn. 33 und Text]; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG [4. Aufl. 2014], § 89 FamFG Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab-Althammer, FamFG [2. Aufl. 2013], § 95 Rn. 8b, § 89 Rn. 3; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein-Büte, Hdb FaFamR [9. Aufl. 2013], Kap. 4 Rn. 421). Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) richtet sich nämlich, was der Vater zu übersehen scheint, nicht nur an den umgangsverpflichteten Elternteil, sondern selbstverständlich auch an den umgangsberechtigten Elternteil (vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 15; Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1684 Rn. 5; NK-BGB/Peschel-Gutzeit [3. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 32).

Der Sinn dieses Gebots ist denn auch offensichtlich und leuchtet unschwer ein: Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich - mehr oder weniger jederzeit - mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen. Ihm soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-) Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen. Weiter soll der obhutgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern (vgl. nur Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1684 Rn. 5). Denn ohne eine klare Regelung, wann der Umgang erfolgt und - quasi spiegelbildlich dazu - der inhärenten Feststellung, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang nicht stattfindet, kann der Obhutselternteil seinen Obliegenheiten nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden. Das zeigt, dass einzig die vorstehend geschilderte Auffassung von der Auslegung eines Umgangsbeschlusses Sinn ergibt. Auch das Kindeswohl, die oberste Richtschnur in derartigen Fallgestaltungen (§ 1697a BGB) streitet ebenfalls klar für dieses Verständnis: Der Bericht der Horterzieherin über das unerwartete Aufsuchen von M... in der Schule durch den Vater am 10./11. Juli 2014 belegt ganz eindeutig, dass der Junge durch das Auftauchen des Vaters in hohem Maße verunsichert wurde und hierauf verschreckt und verängstigt reagierte. Schließlich ist der Vater - nur höchst vorsorglich - daran zu erinnern, dass er durch das von ihm gezeigte Verhalten seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse - der Förderung des Umgangs und der Herausbildung und weiteren Festigung einer tragfähigen Vater-Sohn-Beziehung - diametral zuwidergehandelt hat, weil er durch sein Verhalten die Gefahr heraufbeschwört, dass das Kind den Kontakt zu ihm nur noch zögerlich wahrnehmen oder gar völlig ablehnen könnte. Weiter erschwert er unnötig die Aufgabe der Mutter, das Kind positiv auf den Umgang einzustimmen und verstößt damit zugleich gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB), derzufolge er alles zu unterlassen hat, was den Umgang erschwert oder die Erziehung des Kindes beeinträchtigt (vgl. Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1684 Rn. 5).

Fehl geht der Vater schließlich auch, soweit er meint, nicht damit habe rechnen zu müssen, dass ‚aus einem ihn berechtigenden Beschluss nun auf einmal umfassende Unterlassungspflichten konstruiert werden' (Beschwerdeschrift vom 16. September 2014, dort S. 3; Bl. 64). Das Gegenteil ist richtig. Denn der Vater wurde von neutraler, dritter Seite - der Schule seines Sohnes - bereits zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Umgang außerhalb der Umgangszeiten zu unterbleiben hat; die Schule hat ihn hierauf mit Schreiben vom 10. Februar 2014, also nur wenige Monate vor den nunmehr mittels Ordnungsgeld geahndeten Verstößen unmissverständlich auf diesen Umstand hingewiesen und sein Verhalten sogar zum Anlass genommen, gegen ihn ein Hausverbot zu verhängen (Schreiben der L...-Grundschule vom 10. Februar 2014 als Anlage zum Ordnungsgeldantrag der Mutter). Dass das Hausverbot nach einem klärenden Gespräch zwischen dem Vater und der Schulrektorin, dem Klassenlehrer und der Horterzieherin mit Wirkung ab dem 2. Juni 2014 wieder aufgehoben wurde, bedeutet nicht, dass dem Vater deshalb gestattet worden wäre, seinen Sohn auch außerhalb der festgelegten Umgangszeiten in der Schule aufzusuchen. Vielmehr heißt es in der betreffenden, vom Vater vorgelegten Mail vom 28. Mai 2014 (Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 2. Juni 2014; Bl. 27) ausdrücklich, dass ‚die dazu im Gespräch festgelegten Vereinbarungen sind einzuhalten'.

Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, also (mindestens) fahrlässig: Nach dem Gesetz wird ein Verschulden des Vaters vermutet (§ 89 Abs. 4 FamFG); es ist daher an ihm, substantiiert die Gründe darzulegen, weshalb der Verstoß gegen die Umgangsverpflichtung ihm nicht angelastet werden kann. Die Beschwerde hat hierzu nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich: Im Gegenteil; das Schreiben der Schule vom 10. Februar 2014 über die Erteilung eines befristeten Hausverbots, in dem der Vater bereits auf die Unzulässigkeit seines Handelns hingewiesen wurde, legt vielmehr die Annahme nahe, dass der Vater seinen Sohn sogar bewusst und gewollt außerhalb der festgesetzten Umgangszeiten in der Schule aufgesucht und damit sogar vorsätzlich gegen die Umgangsregelung verstoßen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [74. Aufl. 2015], § 276 Rn. 10).

(bb) Der Vater hat gegen die gerichtliche Umgangsregelung weiter dadurch verstoßen, dass er - wohl im Februar/März 2014 - wiederholt absichtlich ein Zusammentreffen mit dem Kind auf dessen Schulweg, auf dem Spielplatz beim Skaten oder im Hausflur vor der Wohnung der Mutter herbeigeführt hat. Das diesbezügliche Bestreiten des Vaters ist lediglich pauschal (Beschwerdeschrift vom 16. September 2014, dort S. 4; Bl. 65); im Übrigen will er auch nur im Februar 2014 ortsabwesend von B... gewesen sein (und somit keine Möglichkeit gehabt haben, M... auf dem Schulweg abzupassen), nicht jedoch im März 2014.

Letztlich kommt es darauf aber gar nicht an. Denn in der Mail des Vaters an die Mutter vom 6. April 2014 (Anlage zur Antragsschrift der Mutter; Bl. 9) räumt er ausdrücklich ein, das Kind ‚öfters mit zusätzlicher Nahrung bei den Begegnungen morgens auf dem Schulweg' zu versorgen: Die Tatsache, dass er ‚zusätzliche Nahrung' bei sich führt, belegt klar, dass es sich nicht um zufällige Begegnungen zwischen ihm und dem Kind handelte, sondern dass das Zusammentreffen planmäßig herbeigeführt wurde. Ein weiteres Indiz hierfür ist die abschließende Grußformel, die der Vater in der genannten Mail verwendet hat: Die Formulierung ‚auf gute Erziehungszusammenarbeit!' legt die Annahme nahe, der Vater könnte der Meinung sein, zur Erziehung des Sohnes (weiter) berechtigt zu sein. Das ist indessen gerade nicht der Fall; die Sorge für das Kind steht vielmehr der Mutter aufgrund gerichtlicher Entscheidung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 26276/10) allein zu. Dem Vater steht es als Umgangsberechtigtem aber nicht zu, die Erziehung des Kindes durch den betreuenden Elternteil, die Mutter, zu beeinträchtigen oder deren Erziehungsmaßnahmen zu unterlaufen; vielmehr hat insoweit das Sorgerecht Vorrang vor dem Umgangsrecht (vgl. nur Palandt/Götz, BGB [74. Aufl. 2015], § 1684 Rn. 3, 5; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 36). Auch hierdurch verstößt er gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 36, 37).

Auch dieser Verstoß erfolgte schuldhaft (§ 89 Abs. 4 FamFG); seine Mail belegt, dass er (mindestens) fahrlässig gegen die Umgangsregelung verstoßen hat.

(cc) Soweit der Vater auch dadurch gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen haben soll, dass im Schulranzen des Kindes von der Mutter Zettel gefunden wurden, mit denen der Junge daran erinnert werden sollte, nach der Schule sein Mobiltelefon anzuschalten (Schriftsatz der Mutter vom 5. Juni 2014, dort S. 2 und Anlage; Bl. 30, 34) bzw. der Vater das Kind genötigt haben soll, ‚sein Handy ständig anrufbereit zu halten' (Antragsschrift der Mutter vom 8. April 2014, dort S. 2f.; Bl. 2f.), rügt er zu Recht, dass die im Schulranzen gefundenen Zettel letztlich nicht geeignet sind, die Verhängung eines Ordnungsgelds zu begründen: Richtig ist zwar, dass der Umgang alle Formen der Kommunikation zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind umfasst und damit auch, neben dem persönlichen Zusammentreffen, die briefliche oder die elektronische bzw. telefonische Kontaktaufnahme (vgl. nur NK-BGB/Peschel-Gutzeit [3. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 19f.; Johannsen/Henrich-Markwardt, Jaeger [6. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 9). Damit gilt auch insoweit - jedenfalls vom Grundsatz her - das Gebot, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten der Kontaktaufnahme zu enthalten hat.

Bezogen auf den konkreten Fall ist hierbei allerdings zweierlei zu berücksichtigen: Einmal geht der Vorwurf an den Vater - jedenfalls dem Wortlaut der Antragsschrift zufolge - keineswegs dahin, er habe der Umgangsregelung zuwider telefonischen Kontakt zu M... gesucht bzw. aufgenommen, sondern ihm wird lediglich vorgehalten, dem Kind Zettel mit der Aufforderung zugesteckt zu haben, nach der Schule das Telefon empfangsbereit zu halten. Zu welchem Zeitpunkt die Zettel zugesteckt worden sein sollen, insbesondere also, ob die Zettel dem Jungen gerade außerhalb der Umgangszeiten oder vielleicht nicht doch während Zeiten, zu denen der Vater mit dem Jungen Umgang pflegen durfte (und sollte) zugesteckt wurden, bleibt völlig offen; hierzu verhält sich der Vortrag der Mutter nicht. Hinzukommt - zweitens -, dass der Vater mit der Beschwerde unwidersprochen vorgetragen hat, in der Vergangenheit habe er mit Duldung der Mutter mit M... häufig telefoniert (Beschwerdeschrift, dort S. 4; Bl. 65). Dieser Vortrag ist durchaus plausibel: Denn immerhin hält sich der Vater, wie er selbst vorträgt und die Mutter bestätigt, vielfach im Ausland auf, etwa bis Juli 2013 in Jordanien und hat von daher, von Brief- oder Mail-/Skype-Kontakten einmal abgesehen, kaum eine andere Möglichkeit, als einen telefonischen Kontakt mit seinem Sohn zu pflegen. Dass die Mutter derartige Telefonate (mindestens) passiv geduldet hat, zeigt sich bereits daran, dass sie dem Kind das Telefon beließ anstatt den Gebrauch in geeigneter Weise zu beschränken. Damit entfällt aber ein Verstoß (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 1993, a.a.O. [bei juris Rz. 10 am Ende]).

Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung insoweit nicht festgestellt werden kann, verhilft der Beschwerde indessen nicht zum Erfolg; die anderen, vom Vater begangenen Verstöße rechtfertigen ohne weiteres die erfolgte Festsetzung von Ordnungsmitteln.

Der Vortrag der Eltern gibt allerdings Veranlassung zu folgendem Hinweis: Der Schilderung der Horterzieherin im Bericht über die Vorfälle vom 11. Juli 2014 (Anlage zum Schriftsatz der Mutter vom 15. Juli 2014; Bl. 41f.) und der Hinweis, dass M... durch die Aufforderung des Vaters, zu telefonieren, sehr eingeschüchtert und ängstlich wirkte, sollte dem Vater Veranlassung geben, sein diesbezügliches, wohl durchaus forderndes Verhalten noch einmal sehr sorgfältig zu überdenken. Die Telefonkontakte sollen dem Jungen Freude bereiten und dessen eigenem Verlangen entspringen, anstatt zu einer ‚Pflichtveranstaltung' herabgewürdigt zu werden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Vater sich wohl berufsbedingt häufiger und möglicherweise auch für längere Zeitabschnitte im Ausland, zumal im außereuropäischen Ausland mit den jeweiligen Zeitverschiebungen - K... ist im Winter der deutschen Zeit etwa vier Stunden voraus - aufhält, könnte die Eltern schließlich dazu bewegen, über eine (ergänzende) Regelung der Kontakte über Fernkommunikationsmittel nachzudenken und etwa - über das Jugendamt oder über Vermittlung der Verfahrensbevollmächtigen - zu regeln, zu welchen Zeiten der Vater mit M... beispielsweise per Skype oder über Telefon in Kontakt treten kann (und soll); auch könnte es sich möglicherweise anbieten, sicherzustellen, dass der Vater den Jungen in einem sachgerechten Maße per Mail erreichen kann.

d) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das verhängte Ordnungsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig wäre; von der Beschwerde wird dies auch nicht gerügt. Vielmehr hat das Familiengericht zutreffend gewürdigt, dass keine einmaligen Verstöße vorliegen, sondern der Vater über einen längeren Zeitraum hinweg der Umgangsvereinbarung zuwider gehandelt hat und er sein Verhalten insbesondere noch fortgesetzt hat - durch die ‚Schulbesuche' am 10. und 11. Juli 2014 - als er bereits seit mehreren Monaten Kenntnis von dem anhängigen Ordnungsgeldantrag hatte und davon, dass die Mutter nicht (länger) gewillt war, derartige Eigenmächtigkeiten klaglos hinzunehmen. Dass dem Vater die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens aufzuerlegen waren, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 92 Abs. 2 FamFG). ..."

***

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist in einem Verfahren über eine Umgangsregelung bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten. (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 14 UF 135/14):

„... Das Ablehnungsgesuch des Vaters und Antragsgegners (Prof. Dr. C2) gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. I wird für unbegründet erklärt.

Die Sachverständige wird gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.

Der Hilfsantrag, die Sachverständige zu entpflichten und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wird zurückgewiesen. ...

Zugrunde liegt eine Beschwerde des Antragsgegners und Vaters gegen eine amtsgerichtliche Umgangsregelung. Der Senat hat Anhörungstermin anberaumt und dazu die psychologische Sachverständige, die in erster Instanz ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung geladen. Zur Terminsvorbereitung hat die Sachverständige den Antragsgegner zu Explorationsgesprächen einbestellt. Der Antragsgegner wollte diese nur wahrnehmen, wenn ihm das Mitbringen einer Begleitperson gestattet oder Tonaufzeichnungen des Gespräches vorgenommen würden. Er hat zur Begründung angeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Befangenheitsablehnung derselben Sachverständigen daran gescheitert, dass er eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht habe nachweisen können. Nachdem die Sachverständige die Anwesenheit einer Begleitperson und die Anfertigung einer Tonaufnahme verweigerte, lehnte der Antragsgegner sie erneut als befangen ab und beantragte hilfsweise ihre Ablösung durch einen anderen Sachverständigen.

Das Ablehnungsgesuch sowie der Hilfsantrag auf Entpflichtung der Sachverständigen hatten keinen Erfolg. Der Senat hat jedoch die Sachverständige angewiesen, die Anwesenheit einer sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson zu gestatten. ...

1. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 406 ZPO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Gründe, die geeignet sind, objektiv oder bei einer vernünftigen Betrachtung aus Beteiligtensicht Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG), liegen nicht vor.

Der Antragsgegner begründet sein Ablehnungsgesuch damit, dass die Sachverständige eine Begleitung der Explorationsgespräche durch einen Beistand und/oder eine Tonaufzeichnung der Gespräche verweigert habe. Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Denn eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, existiert bisher nicht. Soweit ersichtlich, ist bisher erst durch zwei obergerichtliche Entscheidungen, die auch vom Antragsgegner zitiert worden sind (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547), ein Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson anerkannt worden. Die weiter zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und München betreffen dagegen bautechnische Gutachten, bei denen die Befugnis zur Hinzuziehung einer fachkundigen Begleitperson zu Ortsterminen ohnehin bereits allgemein anerkannt ist. Ferner hat die Sachverständige für ihre Weigerung eine Begründung angeführt, die erkennen lässt, dass es sich um ihre auf nachvollziehbare Gesichtspunkte gestützte fachliche Auffassung handelt, und nicht um eine bewusste Missachtung eines eindeutigen Verfahrensrechts eines Beteiligten.

2. In der Sache schließt sich der Senat allerdings den beiden oben zitierten Entscheidungen an. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Gesichtspunkt,

- dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen.

- Behauptet er nach Vorliegen des Gutachtens, der dort wiedergegebene Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so wird sich der Sachverständige in der Regel darauf berufen, den Hergang nach seiner Überzeugung und Erinnerung richtig aufgezeichnet zu haben.

- Wenn die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, hat der Beteiligte keine Möglichkeit, sie zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden.

- Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten.

- Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt muss die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges - speziell im psychiatrischen und psychologischen Bereich - durch die bloße Anwesenheit der Begleitperson in einer angemessenen Hörweite hingenommen werden.

- Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe als wenn es ohne Begleitperson gewonnen worden wäre, kann er dies in seinem Gutachten darlegen, ebenso wie er es tun müsste, wenn die Aussagekraft durch eine gänzliche Weigerung, sich begutachten zu lassen, oder durch sonstige fehlende Tatsachengrundlagen herabgesetzt wäre. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.


Nicht zu gestatten ist hingegen einer mitgebrachten Begleitperson, sei es dem anwaltlichen Bevollmächtigten oder einem Privatgutachter, eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen. Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind.

Deshalb hat der Senat die Sachverständige zur Zulassung einer sich am Gespräch nicht beteiligenden Begleitperson angewiesen. Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan.

3. Nicht gerechtfertigt ist eine Entpflichtung der Sachverständigen und die Einholung eines neuen Gutachtens mit der Begründung, dass bereits jetzt feststehe, dass das erst noch zu erstattende Gutachten wegen Verletzung der Sachverständigenpflichten ungenügend i. S. d. § 412 Abs. 1 ZPO sein werde. Denn auch wenn die Sachverständige bisher die Auffassung vertreten hat, die Anwesenheit einer Begleitperson sei wegen Beeinflussung der Explorationsgespräche nicht zu gestatten, ist damit nicht gesagt, dass sie sich auch der nunmehr ergangenen gerichtlichen Anweisung widersetzen und demzufolge ein ungenügendes Gutachten erstatten wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar. ..."

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„... I. Der Antragsteller ist - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Kindesmutter allein zusteht - (mit-)sorgeberechtigter Vater der am …. Februar 2010 geborenen M… G…, mit der er jeweils dienstags ab 14.00 Uhr bis donnerstags 17.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr persönlichen Umgang pflegt.

Die Antragsgegnerin wohnt im selben Dorf wie der Antragsteller, pflegt intensive soziale Kontakte in der dörflichen Gemeinschaft und ist dort allgemein als ‚Oma Gi…' bekannt; eine verwandtschaftliche oder auch nur sonst (rechtlich) bedeutsame Beziehung zu M… besteht nicht. Der Antragsteller hat in Bezug auf seine Person bereits ein Kontakt- und Näherungsverbot der Antragsgegnerin erwirkt.

Aus Anlass eines vom Antragsteller nicht erwünschten und schließlich untersagten Versuchs einer persönlichen Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin zu M… über den Zaun des vom Vater bewohnten Hausgrundstücks am 17. April 2013, der als solcher unstreitig und nur in der Intensität der Ansprache durch die Antragsgegnerin umstritten ist, hat der Antragsteller - nach fruchtlos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - das Familiengericht mit dem Ziel angerufen, der Antragsgegnerin während der Umgangszeiten zwischen Vater und Tochter ein Kontakt- und Näherungsverbot in Bezug auf M… aufzuerlegen. In der Folgezeit hat der Antragsteller weitere Begegnungen behauptet, in denen die Antragsgegnerin in von ihm unerwünschter Weise persönliche Kontakte zu M… gesucht habe.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie wirke auf das Kind lediglich im Rahmen ihrer dörflichen Kontakte insoweit ein, als dass sie M… - wie jeden anderen Dorfbewohner auch - freundlich grüße; ein solches Verhalten könne ihr der Antragsteller nicht verbieten. Sie hat gemeint, die Vorgehensweise des Antragstellers, dem Kind einen normalen Kontakt mit der Antragsgegnerin (und/oder auch anderen Dorfbewohnern) zu verbieten, sei kindeswohlgefährdend, zumal die Mutter sich solchen üblichen sozialen Kontakten der Antragsgegnerin zu dem Kind nicht verschließe.

Das Amtsgericht hat das Verfahren als Kindschaftssache geführt und nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zu einzelnen der hier umstrittenen Begegnungen den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Kindesmutter aussprechen und durchsetzen könne, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe. Im Übrigen sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass von der Antragsgegnerin schädliche Einflüsse auf das Kind ausgingen; diese habe im Einzelfall - am 17. April 2013 - den Wunsch des Antragstellers, eine weitere Ansprache des Kindes zu unterlassen, respektiert.

Gegen diese ihm am 30. Januar 2014 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater persönlich mit einem am 31. Januar 2014 beim Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben - eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Auf den ihm am 27. Januar 2014 zugegangenen Hinweis des Senates, dass es sich vorliegend um eine Familienstreitsache mit der Notwendigkeit der Einlegung (und Begründung) des Rechtsmittels durch einen zugelassenen Rechtsanwalt handeln dürfe, hat der Antragsteller eingehend beim Familiengericht am 11. März 2014 die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet und unter Hinweis auf die erstinstanzliche Verfahrensweise und die darauf abgestimmte (falsche) Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angetragen. In der Sache selbst verfolgt er sein erstinstanzliches Ziel unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens vor dem Familiengericht uneingeschränkt weiter.

Die Antragsgegnerin tritt dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entgegen, verteidigt allerdings in der Sache selbst die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat - einer entsprechenden und von den Beteiligten unwidersprochen gebliebenen Ankündigung folgend - im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ZPO entschieden.

II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, nachdem ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - formgerechten - Einlegung des Rechtsmittels zu gewähren war.

Es handelt sich bei dem hier streitigen Unterlassungsverlangen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, die unstreitig keine Bezugsperson M…s im Sinne von § 1685 BGB ist, nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne (§ 111 Nr. 2 FamFG), sondern tatsächlich um eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 (Nr. 4 bzw. 5) FamFG, die gemäß §§ 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG als Familienstreitsache nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu führen ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seinen Ausgangspunkt im Elternrecht; das Sorge- oder Umgangsrecht vermittelt aber nicht unmittelbar den hier geltend gemachten Anspruch auf Durchsetzung eines Kontaktverbotes gegen Dritte, die keine sozial-familiäre Beziehung im Rechtssinne zum Kind haben. Ein solcher Anspruch kann tatsächlich nur aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB begründet sein.

In Familienstreitsachen aber müssen sich die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 1 FamFG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben vom 28. Januar 2014 hat der Antragsteller allerdings innerhalb der - hier mit Ablauf des 28. Februar 2014 endenden (§ 188 Abs. 3 BGB) - Frist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingelegt. Eine anwaltlich gezeichnete Beschwerdeschrift ist erst am 11. März 2014 und damit verspätet beim Amtsgericht eingegangen.

Allerdings war dem Antragsteller auf seinen gleichfalls am 11. März 2014 - und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Wochenfrist des § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses durch den ihm am 28. Februar 2014 zugegangenen Hinweis des Senates - eingegangenen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - formgerechten - Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Der Antragsteller war mit Blick auf die objektiv unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung durch das Familiengericht unverschuldet gehindert, das Rechtsmittel in der richtigen Form und Frist einzulegen (§ 233 Satz 2 ZPO).

Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 FamFG begründete Beschwerde des Antragstellers ist damit zulässig.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller kann gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB in Verbindung mit §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie in den - vorstehend zu Ziffer I. näher bezeichneten - Zeiten des Umgangs zwischen Vater und Tochter jeglichen persönlichen Kontakt zu und jede Annäherung an seine Tochter M… unterlässt.

Der Antragsteller ist gemäß §§ 1632 Abs. 2, 1687 Sätze 2 bis 4 BGB als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den hier allein streitigen Zeiten seines persönlichen Umgangs mit M… allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes für und gegen Dritte zu regeln.

Im vorliegenden Fall geht es unstreitig nicht um Umgang im Rechtssinne zwischen M… und der Antragsgegnerin. Es besteht keine verwandtschaftliche oder sonst sozial-familiäre Beziehung, die der Antragsgegnerin etwa ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB vermitteln könnte. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch zu keiner Zeit für sich ein Umgangsrecht mit dem Kind reklamiert. Es geht ausschließlich um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsteller im Rahmen des von ihm ausgeübten Umgangsrechts die Pflege persönlicher sozialer Kontakte der Antragsgegnerin zu seiner Tochter dulden muss bzw. verbieten kann. Hierbei handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, die eine - vorliegend unstreitig nicht bestehende - beiderseitige Übereinstimmung der sorgeberechtigten Eltern bedürfte. Gemeinsam getragener Entscheidungen der sorgeberechtigten Eltern bedarf es nur in Angelegenheiten von - objektiv - erheblicher Bedeutung für die Belange des Kindes. Das sind solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind (vgl. MüKo-BGB, 6. Aufl., § 1687 Rdnr. 3). Solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind etwa die Bestimmung des (ständigen) Lebensmittelpunktes des Kindes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizinischen Eingriffen, die religiöse Erziehung oder ähnlich gravierende Entscheidungen (vgl. weitergehend die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 10). Davon abzugrenzen sind die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und ohne gravierende Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes bleiben (vgl. die Beispiele bei MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 14). Eine Angelegenheit kann für das Kind auch je nach Alter von unterschiedlicher Bedeutung sein (vgl. Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1687 Rdnr. 4).

Im Streitfall geht es um - mehr oder weniger flüchtige - Kontakte eines Dritten zu einem heute fast fünfjährigen Kind in einem sachlich-zeitlich durch das Umgangsrecht des Vaters begrenzten Umfang, wobei der Dritte unstreitig in keinem sozial-familiären oder auch nur losen freundschaftlichen Näheverhältnis zum Kind steht. Es geht unbestritten nur um eher zufällige Begegnungen, die sich aus der räumlichen Nähe der Wohnsitze der Beteiligten zueinander ergeben; sonstige Berührungspunkte bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch für M… keine irgendwie geartete besondere Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann der Regelung bzw. dem hier erstrebten Verbot von Kontakten durch Ansprache oder sonstiges Zugehen der Antragsgegnerin auf das Kind keine erhebliche Bedeutung im Sinne von § 1687 BGB beigemessen werden. Es handelt sich um eine untergeordnete Regelung, die eher vergleichbar ist mit der Frage, wann das Kind zu Bett zu gehen hat oder in welchem Umfang Medienkonsum gestattet wird und die der jeweils tatsächlich betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge einseitig bestimmen und regeln kann, als mit wirklich bedeutsamen Belangen für die weitere Entwicklung M…s. Dass die Antragsgegnerin M… in der Folge des hier verhängten Kontakt- und Näherungsverbotes möglicherweise unterschiedlich begegnet, je nachdem ob sie gerade im mütterlichen Haushalt oder im Rahmen des bestehenden Umgangsrechts vom Vater betreut wird, ist insoweit - schon aus den nachstehend erörterten Rechtsgründen - belanglos. Der Antragsteller hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass M… in der jeweiligen Betreuungssituation mit den - seit Jahren getrennt lebenden - Elternteilen vielfach unterschiedliche und sich teilweise auch widersprechende Verhaltensanforderungen und Erziehungsstile erlebt und damit umgehen kann und wird.

Die Alleinentscheidungsbefugnis des Kindesvaters in Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt ihn auch zur alleinigen/einseitigen Durchsetzung dieses Entscheidungsrechtes gegen den Dritten (vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1687 Rdnr. 6; MüKo-BGB, a.a.O., § 1687 Rdnr. 16). Die tatsächliche Alleinentscheidungsbefugnis im Innenverhältnis der Eltern muss konsequenterweise ergänzt werden durch eine Handlungsvollmacht zur Durchsetzung derselben im Außenverhältnis, weil einzig dann gewährleistet ist, dass der tatsächlich betreuende Elternteil seine Rechte auch umsetzen kann.

Es bedarf im Verhältnis zu der Antragsgegnerin im Übrigen auch keiner besonderen sachlichen oder gar triftigen Gründe für die Begründung und Durchsetzung des vom Antragsteller erstrebten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbotes. Ein solches Verbot muss der betreuende Elternteil einzig gegenüber dem Kind auf triftige und sachliche Gründe stützen, je mehr dieses in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift ist (vgl. jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1632 Rdnr. 17). Angesprochen sind hier die Fälle von mehr oder weniger ausgeprägten Auseinandersetzungen mit den Eltern oder einem Elternteil gezeichneter selbst gewählter intensiver Kontakte Jugendlicher oder Heranwachsender mit Personen, von denen die Eltern(teile) schädigende Einflüsse für das Kind besorgen. Im Streitfall besteht kein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und dem Antragsteller hinsichtlich der Kontakte zu der Antragsgegnerin, der einen besonderen Rechtfertigungsdruck bei dem Antragsteller begründen würde. Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person nimmt keinen Schaden, wenn einzelne Menschen, denen sie im Alltag beim Vater zufällig begegnet, sie nicht ansprechen oder gar berühren und vielmehr Wert darauf legen, einen gewissen Abstand zu wahren. Danach kann der Antragsteller schlicht bestimmen, dass eine persönliche Ansprache oder sonstige Zuwendung und Annäherung durch die Antragsgegnerin gegenüber dem Kind zu unterbleiben hat. Eine Überprüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines solchen Verbotes gegenüber dem Dritten findet nicht statt.

Der Antragsgegnerin ihrerseits stehen gegenüber dem - als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannten - Erziehungs- und Bestimmungsrecht des zu Zeiten seines Umgangs mit der Tochter mit deren Alltagssorge allein betrauten Antragstellers keine schützenswerten Rechte bezüglich M… zu, denen hier nur Gleich- oder gar Vorrang zukäme. Ein allgemeines Recht zur Durchsetzung allgemein üblichen höflichen Verhaltens besteht nicht. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch dieses Verbot in eigenen Rechten verletzt oder auch nur beeinträchtigt wäre.

Nachdem die Antragsgegnerin einer vorgerichtlichen Aufforderung des Kindesvaters zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachgekommen ist und diese auch im Verfahren über zwei Instanzen das Bestimmungsrecht des Vaters in Abrede gestellt hat, war daher antragsgemäß das Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot auszusprechen, ohne dass es darauf ankam, in welchem Umfang es seit dem 17. April 2013 zu unstreitig vom Antragsteller ungewollten und ausdrücklich abgelehnten persönlichen Kontakten der Antragsgegnerin zu M… gekommen ist.

3. Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die der Antragsgegnerin auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtungen hat ihren Grund in § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG findet vorliegend keine Anwendung, weil es Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ein - zivilprozessuales und einem spezifisch zivilrechtlichen Anspruch erwachsendes - Kontakt- und Näherungsverbot ist, das keine Umgangsregelung im Sinne von § 89 FamFG darstellt. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2015 - 9 UF 24/14)

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Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontrolle ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2014 - 6 WF 186/14):

„... Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter dem Grunde nach gemäß §§ 86 ff., 89 FamFG Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft verhängt.

Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind und dass die Mutter am 7. und 21. September 2013 gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 26. März 2013 - 6 F 215/12 UG - verstoßen hat, L.-M. an diesen Tagen um 10.00 Uhr dem Vater zwecks Ausübung dessen Umgangsrechts zu übergeben, zumal sie am 7. September 2013 nicht einmal selbst zwecks Übergabe an der Haustür erschienen ist. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

Vergebens wendet die Mutter ein, sie habe ihre Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten.

Nach § 89 Abs. 4 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern - und bei Bestreiten zu beweisen -, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen oder Ängste des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 -; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.).

Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (siehe nur - statt aller - BVerfG FamRZ 2009, 1389), wobei in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 1985, 169; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - 6 UF 110/14 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, jeweils m.w.N.).

Hieran gemessen hat die Mutter schon nicht gehaltvoll genug dargelegt, die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten zu haben.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angegangenen Entscheidung Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 -, der in FamRZ 2012, 884 veröffentlicht ist und in Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt, dass die Mutter bereits seit Jahren ihrer Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB in Bezug auf das väterliche Umgangsrecht mit L.-M. nicht ausreichend nachkommt und sich insoweit - teilweise grob - kindeswohlwidrig verhält. In diesem Erkenntnis hat der Senat auch dargestellt, dass und warum ein Umgangsausschluss, den die vormalige Umgangspflegerin im Jahr 2011 angeregt hatte und auf deren Einschätzung sich die Mutter in ihrer Rechtsmittelbegründung im vorliegenden Verfahren erneut beruft, nicht ansatzweise in Betracht kommt. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde.

Der Mutter ist in der Nachfolge ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - von rechnerisch knapp 1.400 EUR - im unangefochtenen gebliebenen Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 12. März 2012 - 6 F 33/09 - versagt worden, weil sie jenen - u.a. wegen ihres Umgangsboykotts - verwirkt habe. In diesem Beschluss ist unter Bezugnahme auf eine Beweiserhebung im vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel geführten Verfahren wegen Trennungsunterhalts - 6 F 76/08 UE/UK - festgestellt worden, dass die Mutter der Zeugin F. gesagt hat, sie wisse aus der ersten Ehe des Kindesvaters, dass man ihn damit bestrafen könne, wenn er sein Kind nicht sehe; so werde sie ihn bestrafen; sie möchte mit dem Druckmittel L.-M. ihren Lebensstandard halten (Bl. 178 d.A.).

Aus der Selbstablehnung des Richters am Amtsgericht B. vom 13. Juni 2014 (Bl. 429 f. d.A.) geht hervor, dass er im Rahmen des Strafverfahrens 11 Ds 16 Js 44/12 (3/13) des Amtsgerichts St. Wendel die Mutter wegen versuchter Erpressung verurteilt hat. Er hat im Urteil festgestellt, dass die Mutter der Zeugin Fr. gegenüber angekündigt habe, den Umgang zur Durchsetzung nicht mehr bestehender Unterhaltsansprüche einsetzen zu wollen.

Ungeachtet der erheblichen Warnwirkung auch dieser beiden einschneidenden Richtersprüche hat sich die Mutter bis zu den beiden in Rede stehenden Umgangsterminen, aber auch bis heute nicht ansatzweise ausreichend dafür eingesetzt, den Umgang von Vater und Kind miteinander herzustellen.

Der vormals zuständige Familienrichter hat in seinem Umgangsbeschluss vom 26. März 2013, der Grundlage des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist, im Rahmen seiner Wiedergabe des Verfahrensverlaufs festgestellt, eine Interaktionsbeobachtung des Vaters und des Kindes in Anwesenheit des Familienrichters und des Verfahrensbeistandes habe gezeigt, dass nach 30 Minuten das Verhältnis des Kindes zum Vater deutlich entspannter als zu Beginn gewesen sei. Zum Ende der Anhörung habe sich L.-M. nicht dazu äußern wollen, ob sie sich vorstellen könne, den Vater in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu besuchen. Das Gericht habe ihr dann verständlich gemacht, dass es nicht von ihr erwarte, dass sie gegen ihre Mutter Position beziehe, und dass es nicht Aufgabe des Kindes sei, diese Fragen zu entscheiden, sondern Aufgabe des Gerichts. L.-M. habe darauf mit Erleichterung reagiert.

Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren erinnert, diese im Beschluss niedergelegten Feststellungen seien in dem Vermerk über die Kindesanhörung nicht enthalten, kann sie damit schon deshalb kein Gehör finden, weil sie den Beschluss vom 26. März 2013 nicht angefochten hat.

Wenn der damals erkennende Familienrichter im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung aus seinen Beobachtungen den Schluss gezogen hat, dass es von Seiten der Mutter nur wenig Einflussnahme auf das Kind bedürfe, um es zu einem Umgang mit dem Vater zu bewegen, so ist diese - zudem im Einklang mit der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts stehende - Beurteilung nicht zu beanstanden und wird vom Senat nicht nur im Lichte der ihm bekannten Vorgeschichte, sondern auch mit Blick auf die Entwicklung bis heute vorbehaltlos geteilt. Denn unbeschadet dieses Umgangsbeschlusses hat die Mutter schon am 6. April 2013 - kurz nach der Beschlussbekanntgabe - dem bestellten Umgangspfleger gegenüber geäußert, sie beabsichtige nicht, positiv auf L.-M. einzuwirken. Zwar hat sie später mehrfach erklärt, dies sodann doch getan zu haben. Diese Einlassung ist indes nicht belastbar. Denn bereits am 10. Juni 2013 hat die Mutter den Umgangspfleger von dem Ordnungsgeldantrag des Vaters vom 31. Mai 2013 in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, sie müsse nun L.-M. ihre sportlichen Aktivitäten und andere Extras streichen, um das Geld für die Bezahlung des Ordnungsgeldes aufzubringen; darüber habe sie auch mit ihr (!) gesprochen und ihr gesagt, sie müsse nun zum Vater gehen, sonst müsse man das Ordnungsgeld bezahlen. Dass dies kein geeignetes erzieherisches Mittel ist, um L.-M. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Die Mutter schuldet vielmehr - wie dargelegt - im Rahmen ihrer Loyalitätspflicht die Herstellung einer positiven, nicht mehr von Feindseligkeit geprägten, den Umgang bezüglichen Atmosphäre in ihrem Haushalt. Bei der zwischenzeitlichen Situation wird sich dies nur ins Werk setzen lassen, wenn die Mutter gegenüber L.-M. - für diese - glaubhaft einräumt, sich in der Vergangenheit bezüglich des Umgangs mit dem Vater falsch verhalten und dies nun eingesehen zu haben. Bereits dies könnte genügen, um den von ihr ersichtlich maßgeblich beeinflussten und daher der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen sie schon deswegen nicht entgegenstehenden Willen des Kindes, der - wie im Erkenntnisverfahren mit grundsätzlicher Bindungswirkung für das vorliegende Vollstreckungsverfahren festgestellt, aber auch im Letzteren offenbar geworden - dessen eigenem Wohl widerspricht, zu überwinden. Sollte dies allein nicht fruchten, wäre sie gehalten, L.-M. nicht nur zu sagen, dass sie den Umgang wünsche, sondern dies mit wirksamen Erziehungsmaßnahmen zu verbinden.

Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang in ihrer persönlichen Anhörung am 15. Oktober 2014 bekundet hat, sie habe ihr einmal gesagt, dass sie samstags nicht zum Tischtennis gehen dürfe, wenn sie nicht zum Vater gehe, ist diese Einlassung schon nicht erheblich. Denn für das Vertretenmüssen kommt es auf das Verhalten der Mutter bis zum Zeitpunkt der erfolgten Zuwiderhandlungen - hier am 7. und 21. September 2013 - an. Damit ist zugleich der Rüge der Mutter der Boden entzogen, der Vater habe mit Schreiben vom 25. September 2013 und Anwaltsschreiben vom 22. November 2013 Umgangstermine ausgesetzt, bis er am 9. Januar 2014 erneut sein Umgangsrecht eingefordert habe. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Mutter vorgebrachten, sechsmaligen ambulanten Vorstellung L.-M.s in den SHG-Kliniken, zumal auch ihre diesbezügliche Darstellung völlig unsubstantiiert ist.

Dessen unbeschadet sind die - zudem nur einmalige - Ankündigung, das Tischtennis zu streichen, und die bloße Vorstellung bei einer Psychologin oder Fachärztin für Psychiatrie allein keine ausreichenden Erziehungsmaßnahmen der Mutter, zumal aus der Kindesanhörung vom 10. Oktober 2014 hervorgeht, dass L.-M. trotz ihres einen Umgang verweigernden Verhaltens fast jeden Tag auf ihrem Pferd reiten darf. Abgesehen von der selbstredend unzulässigen physischen Gewalt (§ 1631 Abs. 2 BGB) stehen also zahlreiche erzieherische Mittel zur Verfügung - unter denen die Mutter im Rahmen des ihr zustehenden erzieherischen Ermessens auswählen darf, aber auch muss -, um ein 11 Jahre altes Kind zum Umgang mit seinem Vater zu bewegen, nachdem Gründe, die dafür sprechen könnten, dass dieser Umgang - auch unter zunächst notwendiger Überwindung der Ablehnung L.-M.s - das Kindeswohl gefährden könnte, nicht ansatzweise ersichtlich sind. Der Senat ist weit von der Überzeugung entfernt, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, mit angemessenen erzieherischen Maßnahmen erfolgreich etwa darauf zu reagieren, wenn L.-M. sich auf einmal weigern würde, zur Schule zu gehen. Die Mutter muss aber zum Zwecke der Durchsetzung des Umgangsrechts notfalls ebenso strenge Maßnahmen ergreifen wie diejenigen, die sie zwecks Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste (Senatsbeschluss vom 29. September 2014 - 6 WF 152/14 -).

Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsmittels hält sich bedenkenfrei in dem durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG abgesteckten Rahmen und berücksichtigt die Schwere und das Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, den zeitlichen Umfang des Verstoßes, den Grad des Verschuldens der Mutter, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und - vor allem - spezialpräventive Aspekte. Die festgesetzten Ordnungsmittel bewegen sich an der absoluten Untergrenze dessen, was erforderlich ist, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält (siehe zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104), und benachteiligen daher die Mutter keinesfalls, zumal - wie dargestellt - auch das seit Erlass des angefochtenen Beschlusses an den Tag gelegte Erziehungsverhalten der Mutter nicht ausreichend nachdrücklich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie ihrer Umgangsförderungspflicht genügend nachkommt. Offenlassen kann der Senat, ob der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 14. Februar 2013 die Äußerung der Mutter, sie sehe auch einer Verhängung eines Ordnungsgeldes oder gar der Anordnung von Ordnungshaft durch das Gericht gegen sie gelassen entgegen, zutreffend wiedergegeben hat, was die Mutter bestritten hat. Denn auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes ist das Ausmaß der festgesetzten Ordnungsmittel in jedem Falle gerechtfertigt.

Nach alledem bewendet es bei dem angegriffenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass der Senat zur Klarstellung den die Ersatzordnungshaft betreffenden Umrechnungsmaßstab ergänzt.

Der Senat weist darauf hin, dass das verhängte Ordnungsgeld, nötigenfalls auch die Ersatzordnungshaft, so rasch wie nur möglich zu vollstrecken ist. Ferner wird das Familiengericht für den Fall einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung der Mutter gegen den Umgangstitel vom 26. März 2013 unverzüglich die Festsetzung deutlich empfindlicherer Ordnungsmittel zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

Der Mutter ist die für den zweiten Rechtszug nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729). ..."

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Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist weder § 1666 BGB noch - im Falle des Vorliegens eines Umgangstitels - § 1696 BGB, sondern § 1684 Abs. 4 BGB unmittelbar. Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung. Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, das diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Solange der begleitete Umgang gegenüber dem Umgangsausschluss ein milderes, zur Kindeswohlgefährdung ausreichend geeignetes Mittel ist, kann der begleitete Umgang aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit Verweis darauf abgebrochen werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Verhältnis zum betreuenden Elternteil nicht verbessert und auch ansonsten nicht an sich arbeitet (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2014 - 6 UF 110/14).

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Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus. Zu den Kriterien, an denen eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB auszurichten ist. Feuert der Umgangsberechtigte den bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes an, indem er mit ihm außerhalb der Umgangszeiten heimlich SMS austauscht, in denen der betreuende Elternteil herabgesetzt wird, so besteht kein Anlass zur Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 - 6 UF 62/14).

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Das Recht zur Bestimmung von Art und Umfang des Umgangs kann nicht auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2014 - 11 UF 118/14).

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Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen - zu vollstreckenden - Entscheidung statt. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann ausnahmsweise entbehrlich sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2014 - 18 WF 11/14).

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Der Umgangspfleger ist gem. § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2012, II-9 UF 105/12, FamRZ 2013, 310; OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2014 - 2 UF 51/14).

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„... Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht ein Antragsrecht der Antragstellerin verneint. Ein eigenes Recht des betreuenden Elternteils, den anderen Elternteil zu einem Umgang mit den Kindern zu verpflichten, sieht § 1684 BGB nicht vor. Mit dem KindRG vom 16.12.1997, das am 01.07.1998 in Kraft getreten ist, wurde dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt. Gleichzeitig wurde eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihren Kindern normiert (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit BVerfG FamRZ 2008, 845 Rn. 69). Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ein höchstpersönliches Recht. Es kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Ergänzungspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2008, 1334; FAFamR, 9. Auflage, 4. Kap. Rn. 396; Palandt/Götz, BGB, 73. Auflage, § 1684 BGB Rn. 2; Johannsen/Jaeger, Familienrecht, 5. Auflage, § 1684 BGB Rn. 33). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig und entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch in vollem Umfang auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. In beiden Fällen hat der betreuende Elternteil aus eigenem Recht eine Regelung des Umgangs beantragt. Dass anders als vorliegend der Fall in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt der Vater keinen Umgang wünschte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn maßgeblich bleibt, dass in beiden Fällen der Umgang eines Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil auf Antrag des betreuenden Elternteils geregelt werden sollte. Ob der umgangsverpflichtete Elternteil den Umgang ganz ablehnt oder aber eine bestimmte Ausgestaltung wünscht, ist für die Frage des Antragsrechts irrelevant. Ein eigenes Recht des betreuenden Elternteils auf Regelung des Umgangs sieht die gesetzliche Vorschrift des § 1684 BGB für keine der vorgenannten Fallkonstellationen vor. Dass die Antragstellerin eine gerichtliche Regelung des Umgangs für ihre eigenen Dispositionen wünscht, mag sein, gibt ihr aber kein eigenes Antragsrecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Praxis keine wesentlichen Rechtsnachteile verbunden sein werden. Denn letztlich muss bei Verfahrenseinleitung nur hinreichend deutlich gemacht werden, dass der Antrag auf Umgangsregelung von dem betreffenden Elternteil im Namen des Kindes gestellt wird (vgl. Luthin FamRZ 2008, 1335, 1336).

2. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04, a.a.O.) ergibt sich keine andere Bewertung. Die eingangs bereits zitierte Entscheidung befasste sich mit der Frage, ob ein Umgangsrecht des Kindes gegen den umgangsverpflichteten Elternteil, der keinen Umgang möchte, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Soweit das dem Zwangsmittelverfahren zugrundeliegende Umgangsverfahren nach den Gründen der Entscheidung (BVerfG a.a.O. Rn. 16) von der betreuenden Mutter eingeleitet wurde, war dies für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung.

3. Auch folgt der Senat nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.07.2013, 6 UF 140/13, juris. Nach dieser kann der betreuende Elternteil im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang mit gemeinsamen Kindern anstrengen. Dafür spreche die aus dem Sorgerecht erwachsende Berechtigung, das Umgangsrecht einzufordern. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren sei. Damit könne der im eigenen Namen erfolgte Antrag des betreuenden Elternteils als Anregung auf Einleitung eines Umgangsverfahrens angesehen werden.

Richtig ist zwar, dass in Umgangsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (BGH a.a.O.). Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall für einen verfahrenseinleitenden Antragsteller nur dann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn er auch Inhaber des geltend gemachten Rechts ist bzw. dieses in Verfahrensstandschaft geltend machen kann (BGH a.a.O.). Beides ist indessen nicht der Fall. Beim Umgangsrecht des Kindes handelt es sich, wie ausgeführt, um ein höchstpersönliches Recht des Kindes mit der Folge, dass es dem Kind selbst zusteht. Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Rechts ist auch eine Verfahrensstandschaft nicht möglich. ..." (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2014 - 16 WF 53/14)

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Eine Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung eines begleiteten Umgangs ist hier schon deshalb geboten, weil es zunächst einer behutsamen Anbahnung des seit Dezember 2011 abgebrochenen persönlichen Kontakts zwischen Vater und der noch nicht drei Jahre alten Tochter bedarf. Der Umgang kann auch von der Kindesmutter und ihrer Vertrauensperson begleitet werden. Zwar hat der Umgangsberechtigte die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs grundsätzlich selbst zu tragen. Ausnahmen aus Billigkeitsgründen sind nur in engen Grenzen gerechtfertigt. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind in einen weit entfernten Ort dazu führt, dass für den Umgangsberechtigten wegen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung unzumutbar ist und dazu führt, dass das Umgangsrecht nicht oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang ausgeübt werden könnte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2013 - 10 UF 173/13).

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Im Verfahren über die Regelung des Umgang der Mutter mit dem Kind steht dem nicht sorgeberechtigten Vater, bei dem das Kind lebt, eine Beschwerdebefugnis nicht zu (KG Berlin, Beschluss vom 26.11.2013 - 18 UF 224/13).

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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. Geht es in dem Verfahren um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, ist die Abgabe nach § 4 FamFG an das Gericht, in dem sich das Kind bei Einreichung des Antrages aufhält, gerechtfertigt. Durch die Regelung des § 88 FamFG soll vor allem erreicht werden, dass das ortsnahe Gericht zusammen mit dem Jugendamt die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen weiteren Ermittlungen vornehmen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 - 2 SAF 11/13).

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Das Tatsachengericht kann bei 13- und 15-jährigen Kindern gegebenenfalls aufgrund seines persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung der durch die Kinder bekundeten Erfahrungen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss feststellen (OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2013 - 4 UF 3/13):

„... I. Aus der im Jahre 2007 geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. sind die Kinder A. (geb. am […]1997) und B. (geb. am […]1999) hervorgegangen. Im Oktober 2005 trennten sich die Eheleute. Die Beteiligte zu 2. zog mit den beiden Kindern aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung in G. aus. Hinsichtlich des Umgangs des Kindesvaters (Beteiligter zu 1.) mit A. und B. schlossen die Eltern am 23.11.2005 vor dem Amtsgericht G. eine Vereinbarung. Deren gerichtliche Abänderung begehrte die Kindesmutter im Januar 2006. Am 08.11.2006 beschloss das Amtsgericht G., dass zwischen den Kindern und dem Kindesvater ein Umgang dergestalt stattfindet, dass beide Kinder jedes zweite Wochenende der ungeraden Kalenderwoche von Samstag, 9:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, jeden Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie für eine Woche in den Oster-, Herbst- und Weihnachtsferien und zwei Wochen in den Sommerferien zum Kindesvater gehen. Etwa seit Ende 2006 bzw. Anfang 2007 kam es zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Umgangskontakte, weil die Kinder wegen anderer Termine die Umgangskontakte zum Vater häufiger nicht wahrnahmen. Der Kindesvater stellte beim Amtsgericht G. einen Antrag wegen Umgangsbehinderung durch die Kindesmutter sowie einen Antrag auf Zwangsgeldandrohung gegen die Kindesmutter. Im August 2009 ließ die Kindesmutter ohne Wissen des mitsorgeberechtigten Kindesvaters bei dem Sohn A. eine Phimosen-Operation durchführen. Der Kindesvater reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Kindesmutter wegen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft ein und beantragte im November 2009 beim Amtsgericht G., ihm das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zu übertragen. Die Kindesmutter stellte in dem dadurch eingeleiteten Verfahren ebenfalls einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf sie. Das Amtsgericht G. beschloss die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Im Rahmen der Gutachtenerstellung fand am 07.05.2010 eine Interaktionsbeobachtung zwischen Kindesvater und Kindern statt. Seitdem hat A. seinen Vater nicht wieder getroffen. Der Kindesvater nahm im August 2010 seine Zustimmung zur Gutachtenerstellung zurück und verbot der Sachverständigen, ihre bis zu dem Zeitpunkt erlangten Erkenntnisse über ihn und die beiden Söhne an Dritte weiterzugeben. Das Amtsgericht G. ließ das Gutachten zunächst nicht mehr anfertigen und entschied am 01.09.2010, dass das Sorgerecht für beide Söhne auf die Kindesmutter übertragen werde. Das familienpsychologische Gutachten der Sachverständigen L. wurde erst im Juni 2011 zur Akte gereicht, nachdem der Kindesvater sich gegen die Tragung der durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten gewandt hatte. Im August 2011 zog die Kindesmutter zusammen mit den Kindern nach Bremen um. Am 20.08.2011 besuchte der Kindesvater die Kinder spontan in Bremen, wobei A. den Kontakt zum Vater verweigerte, während B. sich bereit erklärte, mit dem Kindesvater über das Wochenende mit nach G. zu kommen. Nach dem August 2011 ist es bisher zu keinen weiteren Zusammentreffen mehr zwischen B. und dem Kindesvater gekommen. Im August 2011 stellte der Kindesvater beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge für beide Söhne auf ihn, hilfsweise auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten und des Rechts zur Wahrnehmung der schulischen Angelegenheiten für A. und B.. Diesen Antrag nahm er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen am 27.09.2011 zurück. Mit Antrag vom 15.03.2012 wollte der Kindesvater im Einstweiligen Anordnungsverfahren einen Ferienumgang mit seinen Söhnen durchsetzen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Bremen am 29.03.2012 zurückgewiesen.

Am 24.04.2012 hat der Kindesvater u.a. den Antrag gestellt, einen Umgangskontakt an jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr sowie für die Hälfte der Ferienzeit zu beschließen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags und einen Umgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und den Kindern von 2 Jahren beantragt. Nach Anhörung der Kinder, der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen am 12.12.2012 beschlossen, dass der Kindesvater in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 08.11.2006 berechtigt ist, Umgang zu seinen Söhnen durch die Übersendung von Briefen einmal pro Monat und zu ihren Geburtstagen sowie hohen Feiertagen zu pflegen. Im Übrigen hat es den Umgang zwischen dem Kindesvater und den Söhnen für zwei Jahre ausgeschlossen.

Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigen am 18.12.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, die am 27.12.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist. Er verfolgt hiermit sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, das Amtsgericht habe die Gefahr für die Kinder und das Kindeswohl durch den Umgang mit ihm nicht substantiiert dargelegt. Ein Umgangsausschluss sei nicht gerechtfertigt. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, er gehe nicht auf die Bedürfnisse seiner Söhne ein, die er schon lange nicht mehr gesehen habe. Das Gericht hätte zumindest eine Umgangsregelung mit zeitlichen Abständen in Erwägung ziehen müssen. Die Entscheidung habe auch nicht auf den Willen der Kinder gestützt werden dürfen, da nicht nachvollziehbar sei, dass dieser autonom motiviert sei. Um dies festzustellen, hätte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Kindesmutter beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss.

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die somit zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat persönliche Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Kindesvater zu Recht bis Ende 2014 gemäß §§ 1696 Abs. 1, 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen und den Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Söhnen zunächst auf briefliche Kontakte beschränkt. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die der Senat sich zu eigen macht. Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass es unter den gegebenen Umständen eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, wenn - entgegen dem eindeutig und seit langem konstant geäußerten Kindeswillen - Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Kindesvater gerichtlich angeordnet würden. An dieser Beurteilung hat sich auch durch den Vortrag und die Anhörungen im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Es stehen nach wie vor keine weniger in das Umgangsrecht des Kindesvaters eingreifenden Maßnahmen zur Verfügung, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (hierzu unter 1.). Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung war im vorliegenden Fall auch nicht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erforderlich (hierzu unter 2.).

1. An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Saarbrücken, MDR 2012, 1231; Palandt/Götz, BGB, 72. Auflage, § 1684 Rn. 36). Denn das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Daher hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, a.a.O.). Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist somit auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, zu berücksichtigen. Der Kindeswille hat bei einem Kleinkind nur geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden. Dem Kindeswillen kommt aber mit zunehmendem Alter des Kindes und damit verbundener Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu. Denn nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden (BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts zwischen Eltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, Familienrecht, 9. Aufl., 4. Kap. Rn. 442). Gerade bei älteren Kindern ist daher deren Wille ein entscheidender Maßstab für die gerichtliche Umgangsregelung. Zwar hat nicht jeder klar geäußerte Wille eines Kindes absoluten Vorrang. Doch muss auch sein Persönlichkeitsrecht beachtet werden, das mit dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen ist. Da grundsätzlich von der Prämisse auszugehen ist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entspricht, muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint. Die Nichtbeachtung eines Widerstandes des Kindes, selbst wenn er nur auf Suggestion des anderen Elternteils beruht, wird nur dann zu rechtfertigen sein, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass man in der Regel bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr davon ausgehen kann, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen, so dass ihr Wille beachtlich ist (Palandt/Götz, a.a.O., § 1684 Rn. 32 f; Schulz/Hauß/Hüßtege, Familienrecht § 1684 Rn. 21; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 741). Kinder dieses Alters, die aus subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen den Umgang ablehnen, können zu einem sinnvollen Umgang kaum mehr gezwungen werden. Jedenfalls erscheint die erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts mit dessen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Gerhardt pp./Büte, a.a.O., 4. Kap. Rn. 483).

Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung hat das Amtsgericht Bremen im vorliegenden Fall zutreffend dem von beiden Kindern geäußerten Willen, zurzeit keinen persönlichen Umgang mit dem Kindesvater pflegen zu wollen, vor dem Elternrecht des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern den Vorrang eingeräumt.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sowohl A. als auch B. zurzeit jeden persönlichen Kontakt mit ihrem Vater ablehnen. An dieser ablehnenden Haltung hat sich auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens nichts geändert, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Anhörung beider Kinder ergeben hat. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater ist bei dem bald 16-jährigen A. besonders ausgeprägt. Er hat seinen Vater vor 3 Jahren zuletzt während der Interaktionsbeobachtung für eine Gutachtenerstellung getroffen. Es handelte sich somit nicht um ein frei vereinbartes Zusammentreffen, sondern um ein verfahrensrechtlich notwendiges, was A. nach eigenen Angaben auch damals schon so aufgefasst hat. Aus freien Stücken ist er nach wie vor nicht bereit, mit seinem Vater in Umgangskontakte zu treten. Diese ablehnende Haltung seinem Vater gegenüber zeigt er bereits seit mehreren Jahren. Auch bei seiner Anhörung durch den Senat hat er dies unter starker emotionaler Beteiligung sehr deutlich gemacht. Auch B. nimmt seit Ende August 2011 gegenüber seinem Vater eine ablehnende Haltung ein. Er will sich ebenfalls nicht gerichtlich zu Kontakten mit seinem Vater zwingen lassen und lehnt Umgangskontakte mit ihm ohne eine vorherige Annäherung durch briefliche Kontakte, die vom Kindesvater ausgehen müssen, ab.

Das Amtsgericht hat auch bereits zutreffend festgestellt, dass beide Kinder aus ihrer Sicht erhebliche Gründe für ihre ablehnende Haltung dem Vater gegenüber geltend machen. Bei der Anhörung durch den Senat führten sie - ebenso wie zuvor bei ihrer Anhörung durch die Amtsrichterin - ihre bisherigen, häufig negativen Erfahrungen mit ihrem Vater an. A. schilderte - häufig unter Tränen, wie ihn sein Vater in der Vergangenheit in Gegenwart von Freunden gedemütigt habe, indem er z.B. einen von ihm gemachten Griechisch-Fehler rügte. Außerdem habe er ihn für seine guten Leistungen nie gelobt, sondern - auch wieder vor Freunden - behauptet, er selbst sei noch viel besser gewesen. Daraufhin habe ihm dann der danebenstehende Freund Lob ausgesprochen, was eigentlich Aufgabe des Vaters gewesen sei. Schon bei der Erinnerung an diese Szenen fing A. an zu weinen. Angesichts seiner starken Emotionalität in Bezug auf das Thema „Vater" versuche er, dieses Thema möglichst weit von sich fern zu halten. Ebenso hatte er sich bereits gegenüber der Amtsrichterin geäußert. Bei der Anhörung durch den Senat äußerte er zudem sehr überzeugend, dass er sich emotional noch nicht stark genug fühle, um seinem Vater wieder zu begegnen. Diesen Eindruck hatten auch die Senatsmitglieder und teilen die Auffassung des sich sehr differenziert und bedacht äußernden Jugendlichen, dass eine therapeutische Begleitung zur Bearbeitung des Themas „Vater" für ihn eine große Hilfe wäre. Weil er sich zurzeit emotional auf keinen Fall in der Lage sieht, seinem Vater in Umgangskontakten zu begegnen, äußerte er sich auch positiv zu der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung. Er befürwortete ausdrücklich die schriftliche Kontaktaufnahme durch seinen Vater, der ihm so vermitteln könne, dass er auf seine Bedürfnisse und Wünsche eingehen wolle. Ähnlich äußerte sich auch sein jüngerer Bruder B.. Auch dieser schilderte - teilweise unter Tränen - Ereignisse aus der Vergangenheit, bei denen er sich durch den Kindesvater vor fremden Leuten blamiert und herabgesetzt gefühlt habe. B. wünschte sich ebenso wie A. eine briefliche Kontaktaufnahme durch den Vater und dessen Verständnis für ihre Bedürfnisse und Wünsche. Beide Jungen machten übereinstimmend deutlich, dass sie sich insbesondere durch die Gerichtsverfahren, die der Kindesvater ständig wieder in Gang setzen würde, stark belastet fühlten.

Ein derartiges Eingehen auf die Wünsche der Kinder ist dem Kindesvater nach wie vor nicht möglich. Obwohl er den Wunsch der Kinder nach einer brieflichen Kontaktaufnahme durch ihn seit mehreren Monaten kennt und auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss das einmal monatliche Schreiben von Briefen durch den Kindesvater ausdrücklich zulässt, hat der Kindesvater bisher davon abgesehen, einen Brief an seine Söhne zu schreiben. Er begründet sein Verhalten damit, dass von Seiten der Kindesmutter bzw. der Kinder seine Briefe in der Vergangenheit als Belästigung empfunden worden seien. Außerdem möchte er keine neuen „Angriffspunkte" durch einen an seine Söhne verfassten Brief bieten. Zudem hat der Kindesvater darauf hingewiesen, dass er in der Vergangenheit viele Briefe geschrieben habe, die alle unbeantwortet geblieben seien. Dem Kindesvater bleibt so der Blick auf die Gegenwart und Zukunft verschlossen, weil er sich immer auf Ereignisse zurückzieht, die ein Verhalten seiner damals noch kleineren Kinder bzw. der Kindesmutter betreffen. Aufgrund dieser Rückwärtsgewandtheit seines Agierens vor Gericht ist er auch nicht in der Lage, auf die sich - eventuell geänderten - Wünsche seiner Kinder nach schriftlicher Kontaktaufnahme einzugehen. Das passive Verhalten des Kindesvaters vor dem Hintergrund der sich bietenden Möglichkeit zur erneuten, zunächst schriftlichen Kontaktaufnahme mit seinen Söhnen lässt die Frage aufkommen, ob der Kindesvater aufgrund der vielen Gerichtsverfahren mittlerweile sein ursprüngliches Ziel, nämlich die Wiederherstellung des Umgangs mit seinen Söhnen, aus den Augen verloren hat. Dass er die Wünsche und Bedürfnisse seiner Kinder nach wie vor nicht berücksichtigen kann, ist bei seiner Anhörung durch den Senat auch dadurch deutlich geworden, dass er bei einem eventuellen künftigen Zusammentreffen mit B. diesem gegenüber das Thema „sexueller Missbrauch" durch die Phimosen-Operation bei A. ansprechen wollte, um seinen jüngeren Sohn vor einem möglicherweise auch diesem drohenden Eingriff „zu schützen". Dass dieses, vom Kindesvater fast wahnhaft verfolgte Thema, das sogar zu einem von ihm ausgelösten Strafverfahren gegen die Kindesmutter geführt hat, kein Gesprächsthema bei einem nach mehreren Jahren ersten Zusammentreffen mit B. sein darf, konnte dem Kindesvater nicht vermittelt werden. Dem Kindesvater fehlt es nach wie vor an Einfühlungsvermögen gegenüber seinen Kindern.

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.12.2012 auch zu Recht festgestellt, dass dem von A. und B. geäußerten Willen ein erhebliches Gewicht beigemessen werden muss. Es handelt sich hier um die wohl abgewogenen Äußerungen zweier bald 14-jähriger bzw. 16-jähriger Jugendlicher. Entgegen ihrem Willen einen Umgangskontakt zu erzwingen, würde zum einen ihrer weiteren Entwicklung schaden und zum anderen auch tatsächlich nicht durchzusetzen sein. Angesichts des von den Kindern in der Vergangenheit gezeigten ablehnenden Verhaltens würde eine zwangsweise Durchsetzung von Umgängen mit dem Vater auch zu keiner Wiederannäherung zwischen ihnen und dem Antragsteller führen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich mit allen Mitteln derartigen Kontakten entziehen würden. Sowohl A. als auch B. haben deutlich gemacht, dass sie sich zur Kontaktaufnahme mit ihrem Vater nicht gerichtlich zwingen lassen werden. Im Übrigen ist auch durch das wenig empathische Verhalten des Kindesvaters zu befürchten, dass die Kinder durch einen Umgangskontakt mit ihm zurzeit in ihrer ablehnenden Haltung ihm gegenüber weiter bestärkt würden.

Angesichts dieser Gesamtumstände und des mittlerweile erreichten Lebensalters der Kinder bzw. Jugendlichen erscheint im vorliegenden Fall die Anordnung eines Umgangskontaktes mit dem Kindesvater ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Anordnung eines begleiteten Umgangs oder einer Umgangspflegschaft. Beides ist ohne die Mitwirkungsbereitschaft der Jugendlichen nicht umzusetzen. Die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassenen Briefkontakte zwischen dem Kindesvater und seinen beiden Söhnen sind dagegen eine geeignete Form der Wiederanbahnung des Kontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater. Sowohl A. als auch B. haben sich positiv hinsichtlich eines schriftlichen Kontaktes zu ihrem Vater geäußert und sich ausdrücklich auch eine derartige Kontaktaufnahme durch ihn gewünscht. Dass der Kindesvater die hierin liegende Chance nicht erkennen kann und daher das Schreiben an seine Kinder bei seiner Anhörung am 05.04.2013 insbesondere mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit geschriebene, aber unbeantwortet gebliebene Briefe abgelehnt hat, ändert nichts an der grundsätzlichen Geeignetheit dieses „schriftlichen" Umgangs zum Wiederaufbau eines Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Söhnen in der gegenwärtigen Situation.

2. Im vorliegenden Fall bedurfte es - entgegen der Auffassung des Kindesvaters - nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das Fachgericht muss einen Sachverhalt grundsätzlich gemäß § 26 FamFG umfassend aufklären. Denn Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen, wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 26.9.2006 (FamRZ 2007,105) ausgesprochen hat. Es hat sich in der vorgenannten Entscheidung weiter dahingehend geäußert, dass die Gerichte diesen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Die Gerichte müssten ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Grundsätzlich sei es dabei den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Sie seien daher nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssten sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Sie seien zumindest gehalten, den tatsächlichen Willen des Kindes zu ermitteln, was durch persönliche Anhörung des Kindes und auch durch Bestellung eines Verfahrensbeistandes geschehen kann (BVerfG, a.a.O.). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (FamRZ 2013, 67) noch einmal bestätigt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Fachgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausgehe, dass die als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl durch die Durchführung begleiteter Umgangskontakte konkret gefährdet sei. Die Begründung der Kindeswohlgefährdung könne selbständig auf die Feststellung gestützt werden, der Wille des Kindes könne derzeit nicht überwunden werden, ohne das Kind zu schädigen (BVerfG, FamRZ 2013, 67, 73).

An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall zu Recht von der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen.

Die vom Kindesvater begehrte Einholung eines solchen Gutachtens hätte nur dann Konsequenzen für das hier vorliegende Umgangsverfahren, wenn der von den Kindern geäußerte Wille hinsichtlich der Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum Vater nicht ihrem wirklichen Willen und ihrer wahren Bindung zum Vater entsprechen würde (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dann würde eine gerichtliche Anordnung von Umgangskontakten zwischen ihnen und ihrem Vater kein Brechen ihres wirklichen Willens darstellen und somit auch nicht dem Kindeswohl widersprechen. Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der vom bald 16-jährigen A. und dem bald 14-jährigen B. geäußerte, einen Umgang mit dem Vater ablehnende Wille nicht ihrem wirklichen Willen und ihrer wahren Bindung zum Vater entspricht. Der Senat hat sich aufgrund der persönlichen Anhörung der Kinder am 03.04.2013 davon überzeugen können, dass die von A. vorgetragene Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seinem Vater seiner eigenen festen Überzeugung entspricht. Er hat im Einzelnen begründet, weshalb er ein persönliches Zusammentreffen mit dem Vater ablehnt und dessen in der Vergangenheit gezeigtes verletzendes Verhalten ihm gegenüber nicht vergessen kann. Er machte seinen Standpunkt differenziert gegenüber den Mitgliedern des Senats deutlich und wies auch darauf hin, dass er diese Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit seinem Vater bereits seit vielen Jahren vertreten habe und sich auch heute noch nicht zu einem Treffen mit ihm bereit fühle. Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen von A. gegenüber dem Senat und zuvor gegenüber anderen Richtern, Jugendamtsmitarbeitern und Verfahrensbeiständen ist der Senat davon überzeugt, dass die Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit seinem Vater A.s tatsächlicher Wille ist. Auch die Bindung zwischen ihm und seinem Vater ist nach seiner Darstellung vor der Trennung der Eltern nicht besonders eng und innig gewesen. Dem ist der Kindesvater bei seiner Anhörung nicht entgegen getreten. Auch aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass nicht der Kindesvater, sondern hauptsächlich die Kindesmutter sich vor der Trennung der Eltern um beide Kinder gekümmert hat. Mit ihr leben die Kinder seit der Trennung der Eltern zusammen. Auch bei B. ist der Senat insbesondere aufgrund der am 03.04.2013 erfolgten persönlichen Anhörung des Jungen davon überzeugt, dass die von ihm geäußerte Ablehnung seinem eigenen Willen entspringt. Zwar ist er zwei Jahre jünger als sein Bruder A.. Er konnte aber ebenso wie dieser deutlich machen, dass er ein persönliches Zusammentreffen mit seinem Vater zurzeit ablehnt. Auch er kann ihm sein verletzendes Verhalten in der Vergangenheit nicht verzeihen. Zu einem künftigen persönlichen Treffen mit ihm wäre er nur bereit, wenn sein Vater zunächst den seit mehreren Jahren unterbrochenen Kontakt zu ihm brieflich wieder aufbauen würde. Auch hieran lässt sich die Eigenständigkeit der Willensäußerung von B. festmachen. Dass zwischen ihm und seinem Vater in der Vergangenheit eine tiefe Bindung bestanden hat, die er angesichts der zur Mutter empfundenen Loyalität nicht eingestehen mag, ist weder seinen Äußerungen gegenüber dem Senat noch früheren Äußerungen, wie sie sich aus den beigezogenen Akten ergeben, zu entnehmen. Allerdings ist offensichtlich, dass beide Kinder eine tiefe Sehnsucht zu ihrem Vater verspüren, der sie angesichts ihrer Erinnerungen an sein wenig empathisches Verhalten ihnen gegenüber in der Vergangenheit und ihrer Angst vor weiteren emotionalen Verletzungen durch ihn zurzeit nicht nachgeben können.

Zusammenfassend lässt sich daher auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dass die aus Sicht der Kinder sachlich begründete Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit dem Vater nicht übergangen werden darf und zwar unabhängig davon, ob sie zunächst von der Kindesmutter hervorgerufen wurde, wofür es allerdings keinerlei Anhaltspunkte gibt. Für die Maßgeblichkeit des Kindeswillens im vorliegenden Fall haben sich im Übrigen auch der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt ausgesprochen. Gegen die vom Kindesvater in der Beschwerdebegründung geforderte Begutachtung seiner Kinder spricht im Übrigen auch, dass beide durch die während der vergangenen 8 Jahre überwiegend vom Kindesvater angestrengten Gerichtsverfahren und die hiermit für sie verbundenen mehrfachen Anhörungen erheblich belastet sind. Zudem mussten sie im Verfahren 244 F 2033/06 vor dem Amtsgericht G. eine Exploration bzw. zwei Interaktionsbeobachtungen über sich ergehen lassen, ehe im August 2010 der Kindesvater der Gutachterin die Fortsetzung ihrer Arbeit untersagte und daher die Gutachteneinholung durch das Amtsgericht G. abgebrochen wurde. Den Kindern war eine weitere Exploration, die angesichts ihres klar und konstant geäußerten Willens, zurzeit keinen persönlichen Umgang mit dem Kindesvater aufnehmen zu wollen, ohnehin überflüssig ist, auch nicht zuzumuten. Im Übrigen geht der Senat zudem davon aus, dass die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens die Chancen für eine künftige Wiederherstellung des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater weiter verringern würde, da die Kinder wahrscheinlich eine gerichtlich angeordnete Begutachtung als - letztlich ihrem Vater zuzuschreibende - Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts ansehen würden. ..."

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„... Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Einräumung eines Umgangsrechts für den Antragsteller zu Recht abgelehnt. Das Rechtsmittel gibt lediglich Veranlassung, die Maßnahme zeitlich zu befristen.

Gem. § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für eine längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG steht. Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts setzt demnach voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes zu befürchten wäre (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2005 - 1 BvR 776/05 - = FamRZ 2005, 1005, 1006). Bei der Abwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die politisch-religiösen Überzeugungen und Verhaltensweisen des den Umgang beanspruchenden Elternteils, soweit diese sich gegenüber dem Kind manifestieren. Ferner fällt ins Gewicht, ob und inwieweit bei der Ausübung eines Umgangsrechts der Schutz der körperlichen Integrität des sorgeberechtigten anderen Elternteils gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12 - bei juris).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Amtsgerichts, das Umgangsrecht des Antragstellers auszuschließen, nicht zu beanstanden.

Zwar kann die Ablehnung des Umgangsrechts nicht, wie das Amtsgericht meint, maßgeblich mit der Erwägung begründet werden, dass dem Antragsteller infolge der rechtskräftigen Ausweisung eine Rückkehr nach Deutschland verboten ist. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass gem. § 11 Abs. 2 AufenthG dem Ausländer kurzfristige Einreisen gestattet werden können, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Er geht davon aus, dass die Ausländerbehörden ein ihm zustehendes Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind bei ihren weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen haben werden. Er habe im Fall der Einräumung eines Umgangsrechts Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums zur Ausübung dieses Rechts. Über diese öffentlich-rechtliche Frage ist allerdings im Sorgerechtsverfahren nicht zu befinden.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach bei Abwägung aller Umstände bei Einräumung eines Umgangsrechts des Antragstellers eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls in erheblichem Umfang zu besorgen ist.

Der Antragsteller hat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Öffentlichkeit ein Video mit strafbarem Inhalt verbreitet und ist dafür zur Verantwortung gezogen worden. Er hat sich durch die Verbüßung der Strafhaft indes nicht beeindrucken lassen, sondern auch nach seiner Entlassung weitere Videos in seinen Account eingestellt, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen. Seine streng fundamentalistische und gegenüber anders Denkenden intolerante Haltung hat Ausdruck auch in seinem Verhalten in der Ehe mit der Antragsgegnerin gefunden. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe ihr sein Verständnis von der Stellung der Ehepartner und dem ehelichen Zusammenleben kompromisslos aufgezwungen, indem er sie etwa zur Verschleierung habe veranlassen wollen, ihr den Gebrauch von Kosmetika untersagt und ihre Teilnahme auf Plattformen des Internets gelöscht habe. Im Rahmen der grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten sei er auch vor dem Einsatz von Gewalt nicht zurückgeschreckt. All dies habe nach nur vier Monaten des Zusammenlebens zum Auszug der Antragsgegnerin geführt.

Der Senat erachtet die detaillierten und in sich stimmigen Schilderungen der Antragsgegnerin, die sie insbesondere gegenüber der Vertreterin des Jugendamts abgegeben hat, als glaubhaft. Sie passen ohne weiteres in das Bild eines religiösen Eiferers und Überzeugungstäters und belegen eine Einstellung, die sich etwa auch in der Frage der Namensgebung manifestiert hat. Der Antragsteller hat für das Kind den Namen ‚T2' durchsetzen wollen, welcher übersetzt ‚Schwert Gottes' bedeutet.

Er hat die Darstellung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht bestritten. Soweit er in dem parallelen Sorgerechtsverfahren die Vorgänge im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens pauschal in Abrede gestellt hat, ist dies vor dem Hintergrund des rechtkräftig festgestellten, gesinnungsgeprägten Verhaltens des Antragstellers nicht hinreichend, um die Richtigkeit der Schilderung der Antragsgegnerin ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie angesichts der Geschehnisse erhebliche Ängste gegenüber dem Antragsteller hegt und jeglichen persönlichen Kontakt mit ihm vermeiden will.

Die genannten Umstände lassen mit hinreichender Sicherheit besorgen, dass im Falle eines persönlichen Umgangs des Antragstellers mit dem betroffenen Kind eine erhebliche Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nichts für eine Distanzierung von seiner fundamentalistisch-religiös geprägten Gedankenwelt entnehmen, in der andere Denkweisen und Lebensgestaltungen keinen Platz haben. Eine solche Einstellung ist mit der an den Gedanken der Toleranz und der persönlichen Freiheit des Individuums orientierten Werte- und Rechtsordnung einer freien Gesellschaft wie der hiesigen in keiner Weise zu vereinbaren. Sie ist demzufolge nicht hinzunehmen. Die massive Besessenheit von seinen Ideen lässt vermuten, dass der Antragsteller auch im Rahmen von (lediglich) Umgangskontakten über kurz oder lang versuchen würde, auf das Kind im Sinne seines Weltbildes Einfluss zu nehmen und es in die Richtung eines religiösen Eiferers zu lenken. Zudem ist aufgrund seiner Persönlichkeit, wie sie sich nach Lage der Akten darstellt, nicht sichergestellt, dass er sich an getroffene Absprachen halten würde. Die Befürchtungen der Antragsgegnerin, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich des Kindes bemächtigen würde, um es ihr dauerhaft zu entziehen und seiner Einflussnahme auszusetzen, sind nachvollziehbar. Dafür spricht, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hat, er werde ‚sie und das Kind nicht mehr in Ruhe lassen', und auch die Schwester des Antragstellers geäußert hat, sie wolle das Kind zu sich holen.

Wenngleich dies kein tragender Aspekt für die Entscheidung ist, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass aller Voraussicht nach auch die Sicherheit und körperliche Integrität der Kindesmutter bei eventuellen Besuchskontakten nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet wäre.

Nach alledem kann es dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der Antragsteller die Bewilligung eines Umgangsrechts jedenfalls auch als Mittel zum Zweck betrachtet, um gegebenenfalls wieder nach Deutschland einreisen und seine religiös agitatorischen Aktivitäten fortsetzen zu können. In diesem Zusammenhang fällt jedenfalls auf, dass nach Aktenlage die Bemühungen des Antragstellers um ein Umgangsrecht erst einsetzten bzw. intensiviert wurden, als sich für ihn die Hinweise auf eine Ausweisung und Abschiebung verdichteten.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Ausschluss des Umgangsrechts zu befristen. Der Senat sieht es für die Einräumung von persönlichen Kontakten als unerlässlich an, dass bei dem Antragsteller ein grundsätzlicher Sinneswandel eingetreten ist, der berechtigten Anlass zu der Annahme gibt, er werde das Selbstbestimmungsrecht Anderer achten und keinen unzulässigen Einfluss auf das Kind nehmen. Andererseits muss gewährleistet sein, dass das Kind innerhalb einer von jeglicher Indoktrination freien Umgebung aufwachsen kann, bis es - jedenfalls im Ansatz - in der Lage ist, Zusammenhänge zu erkennen und zu begreifen. Eine derartige Entwicklung ist jedenfalls nicht vor dem 8. Lebensjahr zu erwarten.

Der Senat entscheidet in der Sache gem. § 69 FamFG aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers ist aufgrund seiner Abschiebung nicht ohne Weiteres möglich, im Übrigen aber auch entbehrlich, weil davon über die von seinem Verfahrensbevollmächtigten und den weiteren Verfahrensbeteiligten erteilten Informationen hinaus keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten wären. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2013 - 26 UF 9/13)

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Ordnungsgeld wegen Nichtgewährung des Ferienumgangs nur, wenn die Umgangsregelung hinreichend konkret und bestimmt - Art, Ort, Zeit incl. Uhrzeiten - gefasst ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2013 - 7 WF 356/12 zu §§ 87 IV, 89 FamFG).

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„... Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG ist nur ausnahmsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH FamRZ 2009, 857).

Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jedenfalls regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, die besondere juristische Kenntnisse erfordern würden. Eine allgemeine Regel dahingehend, dass es sich bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietet, lässt sich deshalb nicht rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.). Dass die Beteiligten miteinander zerstritten sind, begründet die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht. Vielmehr macht diese Tatsache zunächst lediglich die Durchführung des Vermittlungsverfahrens erforderlich. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken ( BVerfG, NJW-RR 2007, 1713).

Eine anwaltliche Vertretung der Antragstellerin ist danach hier nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage des Vermittlungsverfahrens kann nicht als schwierig angesehen werden. Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten (Keidel/Engelhardt, FamFG, § 165 Rdn. 1 m.w.N.). Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.

Diese Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens sowie der Umstand, dass keine Gründe ersichtlich sind, die aus Sicht der Antragstellerin eine anwaltliche Vertretung erfordern, stehen einer Anwaltsbeiordnung entgegen.

(vgl. OLG Hamm FamFR 2011, 521; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 2010; OLG Celle, FamRZ 2010, 1363). ..." (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 WF 52/13 zu §§ 76 ff, 78 II, 165 FamFG, 121 ZPO)

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Ist es aus Kindeswohlgesichtspunkten geboten, gegen einen nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Kontaktaufnahme- bzw. Näherungsverbot zu verhängen, ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage hierfür weder aus dem Gewaltschutzgesetz noch aus § 1666 BGB, sondern aus § 1684 Abs. 4 BGB, da es sich um eine Ausgestaltung des (ausgeschlossenen) Umgangs handelt. Gegen ein solches im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erlassenen Verbot ist die Beschwerde nicht statthaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2013 - 4 UF 305/12):

„... I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob und in welchem Ausmaß dem Kindesvater die Kontaktaufnahme zum Kind zu untersagen ist.

Das Kind ... lebte - nach der Trennung seiner Eltern - zunächst beim Kindesvater. Dieser brachte es im Juni 2012 zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in die ...-Klinik .... Ende Juli 2012 begehrte er dort, dass ... zu ihm entlassen werde. In der Folgezeit stieg ... auf das Fensterbrett eines geöffneten Fensters und drohte, dort heraus- und herunterzuspringen, um sich das Leben zu nehmen. Daraufhin wurde ... im Rahmen einer Inobhutmaßnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik in ... verlegt; zugleich entzog das Familiengericht durch Beschluss vom 17.08.2012, Az. 61 F 772/12 eASO, beiden Eltern die bis dahin gemeinsam bestehende (Personen-) Sorge und bestellte vorläufig insoweit das Jugendamt des ...-Kreises zum (Amts-)Pfleger. Diese Entscheidung bestätigte es aufgrund mündlicher Erörterung mit den dortigen Beteiligten vom 30.08.2012 durch Beschluss vom gleichen Tag. Das auf Veranlassung des Kindesvaters durchzuführende Beschwerdeverfahren ist beim Senat zu Az. 4 UF 254/12 anhängig.

Am 01.11.2012 passte der Kindesvater das Kind vor der (klinikeigenen) Schule ab und verbrachte es zur Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg, Außenstelle Wetzlar, damit es dort eine Aussage tätige. ... kehrte dann im Laufe des Tages nach ... zurück, von wo er Anfang/Mitte November 2012 in eine vollstationäre Jugendhilfeeinrichtung in … entlassen wurde. Den Vorfall vom 01.11.2012 nahm der Amtspfleger zum Anlass, in Vertretung des Kindes am 09.11.2012 beim Familiengericht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen, so dass dem Kindesvater geboten werden sollte, keine Verbindung zu ... aufzunehmen.

Im sodann geführten hiesigen Verfahren bestellte das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand und bestimmte einen Erörterungstermin auf den 29.11.2012, zu dem es auch das persönliche Erscheinen von ... anordnete. Nach Kenntnis hiervon erlitt ... einen "Impulsdurchbruch" und attackierte Mitarbeiter und Mitbewohner der Jugendhilfeeinrichtung. Er wurde sodann notfallmäßig in der Jugendpsychiatrie ... aufgenommen, am Folgetag indes in eine Inobhutnahmegruppe einer anderen Einrichtung entlassen. Aktuell befindet er sich in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Mit Beschluss vom 29.11.2012 verbot das Familiengericht dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen bzw. sich dem Aufenthaltsort und der Schule von ... weniger als 100m zu nähern. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass diese Maßnahme nötig seien, um Gefahren für das Kindeswohl von ... abzuwenden, §§ 1666, 1666a BGB.

Diese Entscheidung wurde dem Amtspfleger am 03.12.2012 und dem Kindesvater am 06.12.2012 zugestellt. Beide legten am 13.12.2012 bzw. schon 04.12.2012 Beschwerde ein.

Der Senatsberichterstatter hat am 18.02.2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden unzulässig sein dürften, da die getroffenen Anordnungen sich zutreffender Weise aus umgangsrechtlichen Vorschriften herleiteten, insoweit jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde unstatthaft sei.

II. Die beiderseitigen Beschwerden des Kindes und des Kindesvaters waren infolge Unstatthaftigkeit der Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG.

Nach § 57 S. 2 FamFG ist eine in einer Familiensache erlassene einstweilige Anordnung nur dann mittels der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in einem dort abschließend genannten Regelungsbereich - nach Erörterung mit den Beteiligten - getroffen wurde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall; im Einzelnen:

a) Es liegt kein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor, wie auch zutreffend vom Familiengericht erkannt, so dass keine Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG gegeben ist. Denn nach § 3 I GewSchG gelten anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern die für das Sorge-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht maßgeblichen Vorschriften, sofern die verletzte oder bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

So verhält es sich hier: Die als bedroht oder verletzt bezeichnete Person, ..., steht nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 zwar nicht mehr unter der Personen-, aber nach wie vor unter der Vermögenssorge seiner Eltern. Im Übrigen wurde durch die genannte Entscheidung im Bereich der Personensorge ein Pflegschaftsverhältnis begründet. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz scheiden damit im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, hier dem Vater, aus. b) Es liegt aber auch kein einstweiliges Anordnungsverfahren aus dem Bereich des Sorgerechts vor, für welches die Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG eröffnet wäre.

Der zutreffender Weise als Anregung des Jugendamtes auszulegende Antrag vom 09.11.2012 (Verfahren nach den §§ 1666, 1684, 1696 BGB sind Amtsverfahren im Sinne des § 24 FamFG und keine Antragsverfahren nach § 23 FamFG) konnte vom Familiengericht nicht so verstanden werden, ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Sorgerechtsregelungen, insbesondere nach § 1666 Abs. 1 bis 3 BGB, einzuleiten, da sich diesbezügliche Maßnahmen des Familiengerichts nur gegen insoweit sorgeberechtigte Personen richten können (vergl. MüKo-Olzen, § 1666 BGB, Rz. 38; Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 20), die Kindeseltern aber gemäß der bisher nicht geänderten Entscheidung des Familiengerichts vom 17.08.2012 über kein Personensorgerecht mehr verfügten. Da sich das Recht der Kindeseltern zur Kontaktaufnahme zuvörderst aus ihrem Personensorgerecht, vergl. § 1631 I BGB, ergibt, können bestimmte Detailregelungen in diesem Bereich nicht mehr auf § 1666 I - III BGB gestützt werden, wenn den Eltern in diesem Bereich die elterliche Sorge bereits entzogen war.

Aber auch ein Verfahren nach § 1666 Abs. 4 BGB gegen Dritte kam in Bezug auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater nicht in Betracht, da Dritter im Sinne dieser Vorschrift nur jede Person jenseits der (rechtlichen) Eltern ist (Staudinger-Coester, § 1666 BGB, Rz. 236 m.w.N.).

c) Es liegt vielmehr ein Verfahren aus dem Bereich des Umgangsrechts, insbesondere zur Ausgestaltung dessen Ausschlusses, § 1684 IV BGB, vor: Gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaktaufnahme zwischen nicht-(personen-)sorgeberechtigten Elternteilen und ihren Kindern können daher nur nach Maßgabe dieser Vorschrift erfolgen (Staudinger-Coester, a.a.O., Rz. 145), zumal der Prüfungsmaßstab deutlich unterschiedlich ist (§ 1684 IV 1 BGB: Ausschluss möglich, soweit kindeswohlerforderlich - § 1666 IV BGB Ausschluss nur möglich, soweit Kindeswohlgefährdung vorliegend).

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, da der Senat es für geboten erachtete, von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen. Für die im Namen des Kindes eingelegte Beschwerde ergibt sich dies aus § 81 III FamFG, wonach einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten in Verfahren aufzuerlegen sind, die - wie vorliegend - seine Person betreffen. Aber auch hinsichtlich der Beschwerde des Kindesvaters erachtet der Senat eine von § 84 FamFG abweichende Kostenentscheidung für angezeigt, da der Kindesvater durch den vom Familiengericht gewählten Prüfungsmaßstab und die genutzte, auf einer Sorgerechtsentscheidung basierende Rechtsmittelbelehrung zu der Einlegung der Beschwerde (mit-)veranlasst wurde. Insofern entsprach es der Billigkeit, von der Gerichtskostenerhebung, § 81 I 2 FamFG, und der Anordnung einer Auslagenerstattung, § 81 II FamFG, abzusehen. ..."

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Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigen Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Lassen sich gesicherte Anzeichen für einen Missbrauch durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen nicht feststellen, scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts aufgrund eines verbleibenden bloßen Verdachts aus. Auch die auf einem derartigen Verdacht begründeten Vorbehalte des betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgang erfordern nicht zwingend eine Umgangsbeschränkung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 18 UF 13/11).

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Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. .Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Umgangsverfahren bei einem jeder Tatsachengrundlage entbehrenden Verdachtsvortrag eines Elternteils (hier: behaupteter Alkohol- und Drogenmissbrauch; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13):

„... II. ... Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106, m.w.N.).

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (vgl. Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 50 m.w.N.).

In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung „ins Blaue hinein", weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720), wobei in kindschaftsrechtlichen Familiensachen besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 3. April 2012 - 10 UF 10/12 -, FamRZ 2013, 48). Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker).

Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die sorgfältig begründete Entscheidung des Familiengerichts ebenso stand wie die ihr zugrunde liegende, vom Familiengericht betriebene Sachverhaltsaufklärung.

Nachdem die Prüfung der Umgangsregelung durch den Senat, soweit diese von der Mutter nicht angegriffen ist, weder Rechtsfehler zum Nachteil der Mutter aufgedeckt hat noch insoweit aus Gründen des Kindeswohls eine abweichende Regelung veranlasst ist, bedürfen allein die gegen die vom Familiengericht angeordneten Übernachtungen gerichteten Beschwerdeangriffe der Mutter der Erörterung. Diese dringen nicht durch; die Übernachtungsregelung des Familiengerichts bringt die Grundrechte K.s und der Eltern vielmehr zu einem angemessenen Ausgleich.

Allerdings stimmt der - wenngleich von der Mutter nicht angegangene - rechtliche Ausgangspunkt des Familiengerichts, dass der Ausschluss von Übernachtungskontakten nur in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB vorlägen, die erforderten, dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gefährdungsgründen angezeigt wäre (so auch OLG Köln a.a.O. m.w.N.), nicht mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung überein. Denn auch eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht (siehe explizit BVerfG FamRZ 2007, 105, dort Rz. 20 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2012 - 6 UF 33/12 -), obschon auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte der Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung bedarf, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134). Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil" erlebt wird (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 - 9 UF 100/08 -).

Dies erfordert aber letztlich vorliegend keine abschließende Würdigung. Denn selbst wenn man - dann der allein Beschwerde führenden Mutter günstiger - annähme, dass der Ausschluss von Übernachtungen hier an § 1684 Abs. 1 BGB zu messen ist, begegneten die vom Familiengericht angeordneten Übernachtungsumgangskontakte keinerlei Bedenken. Ausreichende besondere Gründe für einen Ausschluss von Übernachtungen sind nicht festzustellen.

Vergebens beruft sich die Mutter auf ihren fortbestehenden Verdacht, der Vater konsumiere mit hoher Wahrscheinlichkeit „auch aktuell noch Alkohol und Betäubungsmittel und zwar Cannabisprodukte". Sie hatte hierzu in der Antragserwiderung vorgetragen, der Vater habe seit Jahren massive Probleme mit Alkohol- und Drogenmissbrauch. Neben erheblichem Alkoholkonsum in Form von Wein und Sekt kiffe er drei- bis viermal täglich. Der Vater hat dies - abgesehen von einem jugendlichen Probieren von Cannabis vor 20 Jahren und einem Konsum von vielleicht ein bis zwei Gläsern Wein pro Woche - durchgehend bestritten. In der Nachfolge hat die Mutter nicht einen einzigen konkreten - der Widerlegung durch den Vater zugänglichen - Vorfall, bei dem Alkohol- oder Drogenkonsum des Vaters eine Rolle gespielt hätte, zu benennen gewusst, sei es in der Vergangenheit, sei es im Verlauf des nun bereits seit Oktober 2011 geführten Verfahrens. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten sowie das Jugendamt und die Umgangsbegleiterin H. haben den Verdacht der Mutter nicht bestätigen können. Der dessen unbeschadet vom Familiengericht schriftlich als sachverständiger Zeuge vernommene, im Bereich von Abhängigkeitserkrankungen erfahrene Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P. hat ebenfalls nach - im Einverständnis mit dem Vater durchgeführten - Blut- und Haaranalysen sowie zahlreichen persönlichen Begegnungen mit dem Vater keinerlei Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch des Vaters festgestellt, der den sachverständigen Zeugen zuvor freiwillig von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte.

In Ansehung dessen ist das Familiengericht dem jeder Tatsachengrundlage entbehrenden Verdachtsvortrag der Mutter in diese jedenfalls nicht benachteiligendem Umfang nachgegangen. Der Senat ist bereits der Auffassung, dass es in Anbetracht des nicht ansatzweise mit belastbaren Tatsachen unterlegten Vorbringens - auch unter Berücksichtigung der in Verfahren der vorliegenden Art verdichteten Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung - solch weitreichender Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht bedurft hätte, zumal aktenersichtlich bei keinem einzigen Umgangskontakt zwischen dem Vater und K. alkohol- oder drogenbedingte Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen sind. Soweit die Mutter sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach (FamRZ 2011, 1802) beruft, ist der dortige Sachverhalt bereits auf den ersten Blick mit dem vorliegenden nicht einmal in Grundzügen vergleichbar; denn dort hatte der unbegleiteten Umgang beantragende Vater eingeräumt, in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis konsumiert zu haben, und im Umgangsverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Durchführung eines Drogentests verweigert. Bei dem allem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Mutter im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur noch gegen die dem Vater gewährten Übernachtungen des Kindes bei ihm wendet. Dies stimmt - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - in Bezug auf den von ihr geäußerten Verdacht nachdenklich; denn die Annahme der Mutter einmal als richtig unterstellt, wäre ein übermäßiger Alkohol- oder Drogenkonsums des Vaters auch tagsüber ein erhebliches Problem.

Davon unabhängig - und selbständig die Verwerfung des von der Mutter ins Feld geführten Arguments eines übermäßigen Alkohol- oder eines Drogenkonsums des Vaters tragend - greifen die von der Mutter vorgetragenen Bedenken gegen die Erhebungen und Bekundungen des Zeugen P. nicht durch. Der Senat tritt insoweit der zutreffenden Begründung der angegangenen Entscheidung bei, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Insbesondere hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass eine komplette sachverständige Begutachtung des Vaters auf eine Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit ohne jeden verifizierbaren Anhaltspunkt für deren Vorliegen - offensichtlich - unverhältnismäßig wäre (dazu auch - bereits vom Familiengericht zutreffend zitiert - OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2012 - 4 UF 235/11 -, juris m.w.N.).

Vergebens wendet die Mutter ein, K. habe noch nie auswärts übernachtet. Ungeachtet der Tatsache, dass der Vater in der Beschwerdeerwiderung - von der Mutter in der Nachfolge unwidersprochen - vorgetragen hat, K. habe in der Vergangenheit bereits gelegentlich bei den Großeltern mütterlicher- wie väterlicherseits übernachtet, ist K. fast dreieinhalb Jahre alt, so dass es in seinem Interesse liegt, Übernachtungen - jedenfalls bei anderen Bezugspersonen - zu erleben. Die Wohnung des Vaters ist K. vertraut. Er besucht den Kindergarten und ist daher auch längere Abwesenheiten der Mutter schon gewöhnt, ohne dass es dann noch darauf ankommt, dass der Verfahrensbeistand zweitinstanzlich berichtet hat, die Eltern hätten beide erklärt, K. sei weder ein besonders ängstliches, noch unsicher gebundenes, noch sehr zurückhaltendes Kind. Der Vater ist mitsorgeberechtigt, was ergänzend für längere, zusammenhängende Aufenthalte K.s bei ihm spricht, damit der Vater auch selbst - freilich im durch § 1687 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 1684 Abs. 2 S. 1 BGB beschriebenen Rahmen - erzieherisch Einfluss auf K. nehmen kann. Möglichen Eingewöhnungsproblemen K.s hat das Familiengericht Rechnung getragen, indem es seine Umgangsregelung angemessen gestaffelt hat. Die von der Mutter zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8. August (richtig:) 2001 - 9 UF 28/01 -, juris, betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall, mit dem die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar ist. In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) - eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684, Rz. 22; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m.w.N.). Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen" werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6). Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.

Soweit die Mutter vorbringt, der Vater schüre die Konfliktsituation K.s, indem er ihm „Geheimnisse" anvertraue, die nicht zur Weitergabe an die Mutter bestimmt seien, ist dieser Vortrag bereits mangels näherer Darstellung nicht prüfbar, zumal solche Verhaltensweisen - einmal unterstellt - bei Umgangskontakten ohne Übernachtung ebenso gut an den Tag gelegt werden können.

Der Einwand der Mutter, K. werde in der Besuchszeit statt vom Vater von dessen Eltern betreut, ist schon im Tatsächlichen nicht belastbar, nachdem der Vater im Sorgerechtsverfahren 129 F 31/12 SO im Anhörungstermin vom 23. April 2012 bekundet hat, er sei mit K. nur bei etwa jedem dritten Umgangskontakt bei seiner Mutter und auch dann übe er den Umgang immer persönlich aus. Hinzu kommt, dass grundsätzlich der Umgangsberechtigte während des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt (dazu Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 65 m.w.N.), was bei gemeinsam sorgeberechtigten - und damit umgangsbestimmungsberechtigten (§ 1632 Abs. 2 BGB) - Elternteilen durch § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB gestützt wird.

Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten Verfahrenshandlungen abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen entscheidungserheblichen (§ 26 FamFG) Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihr auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen, und auch eine Einigung der Beteiligten nicht zu erwarten ist. ..."

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Sprechen sich die fast 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen einen Umgang mit dem Vater aus, ist ihr Wille beachtlich, wenn er autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist. Kennzeichnend für einen autonomen zielgerichteten Willen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die - oft nur vermeintlichen - Wünsche eines Elternteil ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. Ein stabiler Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, d.h. dem Kind wichtig ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.11. 2012 - 13 UF 141/12 - juris-Orientierungssätze).

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Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs-und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.10.2012 - 6 WF 381/12):

„... Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 - 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.

Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 - und vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 -). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil - wie hier die Antragsgegnerin - bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/12 -; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. ..."

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Bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft darf die Entscheidung, ob ein begleiteter oder unbegleiteter Umgang erfolgen soll sowie dessen Häufigkeit, Dauer und Umfang nicht dem bestellten Umgangspfleger überantwortet werden, sondern ist vom Familiengericht zu treffen. Hinsichtlich untergeordneter Aspekte des Umgangs kann sich das Familiengericht allerdings auf die Vorgabe von Höchstgrenzen bzw. eines ausfüllungsfähigen Rahmens beschränken und die "Feinabstimmung" dem Umgangspfleger nach Maßgabe der Verhältnisse vor Ort überlassen (KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012 - 17 UF 118/12):

„... a) Die Umgangspflegschaft wurde vom Familiengericht zu Recht angeordnet:

(aa) Eine Umgangspflegschaft kann vom Familiengericht angeordnet werden, sobald ein Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. Das ist hier eindeutig zu bejahen; die Mutter hintertreibt aktiv und grundlos den Kontakt der beiden Kinder zu ihrem Vater und hat es erreicht, dass die Kinder, die sich nach ihrem Vater sehnen, diesen seit Ende Mai 2009 - von einem kurzen Kontakt bei der Einschulung S... im August 2009 und einem Telefonat mit S... zu deren 5. Geburtstag am ... 2010 abgesehen (vgl. Antragsschrift des Vaters vom 27. April 2010, dort S. 3; Bl. 3; Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 40) - nicht mehr gesehen haben. Insoweit ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

Dem - mehr als zwei Wochen nach dem angeblichen Missbrauch - erfolgten Hinweis der Mutter an das Jugendamt vom 17. Juni 2009, der Vater habe die seinerzeit vierjährige S... am Besuchswochenende 29. Mai/31. Mai 2009 sexuell übel missbraucht, ist das Jugendamt umgehend nachgegangen; bereits am selben Tag erging an den Vater telefonisch und schriftlich die Aufforderung (Kopie der Aufforderung als Anlage 3 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 7), mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Der Vater ist der Aufforderung gefolgt. Nachdem der Umgang auf Anraten des Jugendamtes zunächst ausgesetzt und eine umfassende Elternberatung bei der Ehe- und Familienberatungsstelle aufgenommen wurde, teilte die Mutter am 23. September 2009 mit, sie werde weitere Termine nicht wahrnehmen (Bericht des Jugendamtes vom 24. November 2010, dort S. 2; Bl. 37); eine Wiederaufnahme des Umgangs wurde von ihr verweigert. Die Aufforderung des Jugendamtes an die Mutter, sich bis zum 5. Februar 2010 zu erklären, wie im Hinblick auf die weitere Abklärung der Missbrauchsvorwürfe verfahren werden soll (Bericht, a.a.O., dort S. 2; Bl. 37), wurde von ihr ignoriert.

Auf die durch Anwaltsschreiben vom 11. März 2010 vorgebrachte Aufforderung des Vaters, den Umgang wieder zuzulassen (Kopie als Anlage 5 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 9), reagierte die Mutter zunächst verzögernd (Kopie ihres Schreibens als Anlage 6 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 11), bevor das Ansinnen mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2010 (Kopie als Anlage 7 zur Antragsschrift des Vaters; Bl. 13) zurückgewiesen wurde unter Hinweis darauf, dass "eine Klärung des Sachverhalts, der zum Abbruch des Umgangs (…) führte, bislang nicht erfolgt" sei: Zu diesem Zeitpunkt musste der Mutter aufgrund der im Jugendamt geführten Gespräche längst klar gewesen sein, dass sich der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs schon allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr wird aufklären lassen. Geeignete Schritte, den von ihr selbst in den Raum gestellten betreuten Umgang (Anwaltsschreiben der Mutter vom 25. März 2010, dort S. 2, als Anlage 7 zur Antragsschrift; Bl. 14 sowie Schriftsatz der Mutter vom 27. Mai 2010, dort S. 2 unten; Bl. 21) einzurichten, wurden von ihr nicht unternommen.

Am 28. April 2010 - also fast ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall und nachdem sie sich dem Angebot des Jugendamtes, den Vorwurf in der Elternberatung aufzuarbeiten, bereits endgültig verweigert hatte - erstattete die Mutter an ihrem (seinerzeitigen) Wohnort in L... Strafanzeige bei der Polizei (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P..., dort S. 1ff. bzw. in Kopie auch Bl. 68ff. der familiengerichtlichen Akte) gegen den Vater wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft P... nach umfangreichen Ermittlungen schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), da trotz Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Tatnachweis nicht mit einem für eine Anklageerhebung erforderlichen Maß an Gewissheit geführt werden konnte: Die von der Staatsanwaltschaft P... beauftragte Sachverständige konnte nach ausführlicher Exploration von S... nicht feststellen, dass die Schilderungen des Kindes tatsächlich auf einem realen Hintergrund beruhen; ihre Angaben wurden aus sachverständiger Sicht als nicht glaubhaft bewertet (Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft P... im Ermittlungsverfahren gegen den Vater vom 10. Juni 2011; Bl. 90 der beigezogenen Akte sowie Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2011 als Anlageband zu der Akte).

Trotz Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens hat die Mutter versucht, den Ablauf zu verzögern, in dem sie sich mit Mail vom 1. Dezember 2010 (Bl. 42) an den ihr bekannten Mitarbeiter des Jugendamts - Herrn S... - wandte und erklärte, das Umgangsverfahren sei einzustellen, weil sie mittlerweile in P... wohne und gegen den Vater Strafanzeige erstattet habe; die betreffende Mail gelangte zur familiengerichtlichen Akte.

Bemühungen des Jugendamtes, in einem Elterngespräch von Ende 2011/Anfang 2012 nochmals den Versuch zu unternehmen, einerseits die näheren Umstände für das Aufkommen eines Missbrauchsvorwurf aufzuarbeiten, andererseits mit Blick auf die Zukunft die Einrichtung eines begleiteten Umgangs zu erörtern, wurden von der Mutter mit dem Hinweis abgeblockt, einen Umgang nicht zulassen zu wollen, solange der Verdacht des Missbrauchs nicht vollständig geklärt sei (Bericht des Jugendamtes vom 3. Februar 2011; Bl. 47); das Jugendamt empfahl daraufhin dem Familiengericht, eine Umgangsbegleitung anzuordnen.

Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 18. Februar 2011 (Bl. 53) wurde die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs erörtert; entgegen ihren schriftlichen Ankündigungen vom 25. März 2010 und vom 27. Mai 2010 (Bl. 14, 21) ist die Mutter hierauf nicht eingegangen.

In einem zweiten Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 27. Mai 2011 (Bl. 93) wurde erörtert, dass beide Kinder, insbesondere aber S..., ihren Vater gern sehen wollen und sie nicht verstünden, weshalb es keinen Umgang geben solle. Auf den Vorschlag des Jugendamtes, einen begleiteten Umgang zu installieren, ließ sich die Mutter erneut nicht ein und verwies pauschal auf die Auffassung einer - namentlich nicht genannten - "Therapeutin", die "zur Zeit keinen Umgang befürworte"